tjeyem die ck hiera bezogen haben, in einer Weise, die aller- Zings V,:ranlasßmg zu ?iner JragsieUung geberr könnte, kein Werth darauf gelegt, so habe ich meines Orts auch nicht Werth darauf zu 1: en, und wir kommen also zu den Fragen, zu welchen das Gut- atZten der Abtheilung VeranlassmY giebt.
Abgeordn. oon Briinneck: s scheint mir nach der Aeußerung, die zuletzt vorgekommen ist, als wenn die Vorfra e voraus ehen müßte, ob alle Rechte gleichmäßig behandelt Werden Jollen, und iese, nachdem die Strafe vollstreckt und erlitten ist, ohne Unterschied wieder ins Leben treten sollen. Auf den Vorschlag, der von dem Herrn Vorsiyenden der Abtheilung gemacht worden ist, dürfte sich dieje Vor- frage nicht beziehen, sondern auf den entgegengesetzten Vorschlag, daß alle Rechte gleichmäßig behandelt werden sollen.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich würde aber doch bitten, daß dem Abtheilunxsgutachten der Vorzug gegeben werde, dem Amendement des itgliedes der Herrenkurie würde dadurch noch nicht präjudizirt werden.
Ab eordn. Campbausen: Es würde auch meinrs Erqchxktls bedenkli sein, aus jedem Vorschlage, der während dieser zweitagtgkn Debatte aufgetaucht ist, das Material einer neuen Fragr 3," enr- nehmen. So war die zuleyt gesprochkne eine sqlchk- dl? klkkkk 1" Widerspruch mit dem steht, was von der Abtheilung vorgeschiagcn worden ist. Es wird zuerst iiber den ersten Anirag dcr Abtheilung entschieden werden müssen. Das schließt Alles ein. _Wenn dagegen Durchlaucht Von einer Trcnmmg drs eiiixn .Thcils __dlkskk Frage gr?- redet haben, so verkennc ich nicht, daß en) angewenener Weg dgrm liegen könnte, eine solche Theilung, also die Abstnnmnng zuerst über das aktive und dann über das passivr Wahlrecht eintreten zu lassen.
Zustiz-Minister oon Savigny"; Ich muß mich ganz dafiir cr- klären, da zunächst die Abstimmung erfolge nach der Ordnung, wie die Abtheiung den Antrag gcstclit hat. Theils aus formellen Griin- den, weil dies reglementsmäßig ist, "theils aus materiellen. Es isi hier eine ganz neue Frage gestellt worden; man könnte die Sache auch so auffaffen, daß alle besonderen Ehrenrechte entweder nur zeit- weise oder nur iinmcrwährend aberkannt werden sollen. Wer der einen oder anderen diescr extremen ?))icinungcn beitreten möchte, der findet seine Befriedigung in der Möglichkeit, sich in seinem Sinne auszusprechen, wenn ganz der (Hang des Abtheilungs:Gutachtens be- folgt wird, denn er wird nach seiner Uebcrzcugung bei jeder einzelnen Frage seine Stimme abgeben können, und es wird dadurch keine Meinung gebunden.
Marschall: Ich habe schon vorhin ausgesprochen, das; dir drei Fragen, zu welchen das Abtheilungögutachten Veranlassung _qiedt, zuvörderst gestellt werden sollen, und dann die FraZe, Welch? anf den Antrag des Abgeordneten vvn Gaffron gerichtet ißt.
„Abgeordn. Krause: Ich habe Vorhin schon mich gemeldet. Mir scheint, derjAukrag des geehrten Dcpuiirtcn von Schlesien miiffe zuerst abgesiimmt Werden, denn wenn das Gutachten der Abtheilung zuerst zur Abstimmung kommt, so glaube ich nicht, daß ich eineiir von den Abtheilungs-Vorschl.igen bcistinimen kann, Weil ich glaube, in dem einen Vorschlage liegen die iibrigen", wenn aber angenommen wird, daß die Rchabilitirnng von den Standesgenoffcn ausgehe, so habe ich nichts gegen die Sache einzuwenden, weil ich glaube, daß man auf andere Weise nicht aus der Sache herauskommt.
Marschall: Die Frage lautet: Tritt die Versammlung dcm Anfrage der Abtheilung bei, daß das Recht dcr Standschaft und der Befähigung zur Thrilnahmc an Stimm- und Ehrenrechten in (He'- meinden und Corporationcu nach Ablauf der Zeit, in welcher die Ausiibung der bürgerlichru Ehrenrechte nach richterlichcm Erme'sse'u untersagt War, wieder aufleben soll? und diejenigen, welche diese Frage bejahen, haben das durch Aufstehen zu crkcmten zu geben. Ick bitte die Herren Secretairc, zu zählen. Das Rcsnltat der Ab- stimmung ist folge'ndcs; fiir ja hach gestimmt 40, fiir nein haben Zestimmt 54 Mitglieder, Die "ckck|:- Jragc lautet soigendkrnmßen: ritt die Versammlung dcin Anfrage dk!“ Abthcilung bei, daß das
Recht, zur Ausübung drs Patronats nach Ablauf der _;Zkit, Wo die Ausübung der bürgerlichen Rcchie nach rikhtlr'lichcm Erkenntnisse un- tersagt war, wieder aufleben soll?
Abgeordn. Graf von Schwerin: Dic Abtheilung hat ange:- nommen, daß es nur ein Anncxum der Standschaft sei, da aber die Versammlung ausgesprochen hat, daß die Standschaft nicht wicdkr aufieben soll, so wiirde die Frage wohl kamn nöthig sein.
Marschall: „Es ist aus der Diskussion zu entnehmen geMsrn, daß von den meisten Mitgliedern das Patronat als ein Aimexum der Stdndschaft nicht angesehen worden ist, darum habe ich mich zu vergxwiffern gesucht, ob darauf gehalten wird, daß die drei Fragen außemariderPHehalten wcrden. *
Vlc?“ WschaU, voii Roc] ow: Drr Gegenstand scheint iiber- haupt noch, nicht didkutirtjzu Fein. Ew. Durchlaucht hatten erklärt, man solle skch Ws dlc,?!xizrge Frage Wegen der Standschaft beschrän- ken, was aiif “zzuriödictwn und Patronat Bezug hat, ist daher von MUMM" MÜJUWWN, mir insofern als es mit der Standschast in kabMdUUY stkhk-„ [*kJ'Zlhl'k worden, da ich aber diese innige Verbin- dung aner enpe, !*)„kane 111) dafür, daß auch die beiden vorbcnami- ten Rechte nicht an ;Zeit-aberkmmt werdcn diirfen.
_Marschczll: ,ch „hm, miht zwcrifelhaft iiber das Resultat der Abstammyng ub?! dre nachite sxage, doch glaube ich nicht, dem ent- gegen sem IU WMW daß Wentgitens 'N? Maire qcstellt werde. Auf eme neue Bferathnng, emzugelxeu, halte ick)*nicht für erforderlich“ Zwar hatte, lck allerdings „zuvdrderst darauf qchalten das; man sich, nur über die Standschüft “"ß“" Möge, nachler ab , ' '
„ ) _ er stillschweigend davon Abstand genommen,-so daß wohl we Anxicht qerecl)tferci f ist da die Beratbung „auch über diesen Gegenstand ais qeschlosse§x „,n-“ zu ehen sei. Es wäre also folgende Frage zu Zeuen; Tritt die Ver- sammlung dem Antrage der Abtheilung bei, da das Recht zur Aus- übung des Patronakö nach Ablauf der IM,- sÜr Welche die Aus- iibun der bürgerlichen Ehrenrechre nach richterlichem Erkenntnisse unterFagt war, wieder aufleben mdgc? Und die diese Fra e bejahen wollen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben, Tie Frage ist einstimmig verneint.
Candtags:R0mmissarius: ,Im Interesse der Abtheilung würde
es vielleicht lieYen, die Frage nicht so zu stellen, nachdem ,der Herr cklich erklärt at, daß das Patronat und die Juris-
tandschaft in den Vorschlirg aufgenom- men seien; nach erfolgter Abstimmung über Leßtere Will'de der Vor-
Direktor ausdr diction nur als Annera der
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' Und diejeni en, welche diese Frage bejahen, haben das durch Auf-
stehen zu er ennen zu geben. , (Wird verneint.)
Die Frage isi Verneint, und wir kommen zur Stellung der Frage, die aus dem Antra e des Abgeordneten von Gaffron hervorgeht, und welche lautet: oll beantragt wxrdcn, daß nach Ablauf der Zeit, in welcher die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt war, das Wiederaufleben des Rechte!? der Standschast und der Befähigung zur Theilnahme an Stimm- imd Ehrenrechten in Gemeinden und Corporationen von deni- Urtheil der Genossenschaft nach landesherr- 1jchex Bestätigung abhangen solle? Und die diese Frage bejahen, werden das durch Aufstehen zu erkennen geben.
Die Frage ist mit großer Majorität von mrhr als zwei Trit- theilen bejaht worden,
Abgeordn, Graf von Schwerin: Es frägt sich, ob die Ge- meinderechte darin enthalten sind.
Marschall: Ja wohl, die sind darin enthalten. Zu weiterer
Jragstellung ist keine Veranlassung vorhanden, wir gehen also nun zur Berathung von §. 21) zurück. Referent Kallmann: Wenn ich mir 93 erlauben darf, so werde ich den Antrag stellen, zuerst auf §.2«) und die fol cnden zuriickzu- kommrn, die sich zunächst an die Rrsultate anschliech, Welche die gegenwärtige geschlossene “Diskussion lierbcigefiihrt hat. Zu H. 20, der schon friiher verlesen worden ist, hat die Abtheilung vorgeschla- gen, gcnech den Antrag zu stellen, daß im Strafgeseybuch iiberall statt des Ausdrucks „Verlust der Ebrcnrcchte“ der Auddruck „ Ver- lust dcr bürgerlicher: Ehre“ gebraucht werde.
Marschall: Jetzt wäre es an der Zeit, die Bemerkung zu machen, Welche der Fürst von Radziwill sich vorhin vorbehalten hat.
Fürst LVill)clm Radziwill: Wenn ich der Diskussion gestern und heute richtig gefolgt bin, so ist sie zum Theil deshalb so lange fortgeführt worden, weil eine Begrifföbestimmung zum Grunde grlegt worden ist, iiber die ein großer Theil der Versammlung verschirdcner Meinung war, Welche ein großer Theil der Versammlnng auf die eine oder die andere Weise Vcrstand, und so in die Beurtheilung drs materiellen Theils der Frage in die Diskussion l,)im'inzdg. Cs rst schon im Anfang der Diskussion dieser Versammlung mit Recht [*c- hauptrt worden, das; jeder Paragraph dcs (Heseßentwurfed, der mis vorliegt, nicht nur dem Riihtcr, sondern auch der öffentlichen Mx)- nung cinen fcstcn, bestimmtrn, unzweifelhaften Anhalt gebc'n miine. Wenn ich im Allgemeinm die Nothwi'ndigkeit davon ancricnnc, so ist es ganz besonders noch ein Erforderniß, Wenn wir im Laufe unserer Berathmtg eine neue Begriffsbrstimmung einführen ivollcii. Es ist dirö dadurch geschehen, daß die geehrte Abtheilung, bei Be- gutachtung ch 9". 20, an die Stelle des Verlustes der Standesrechte die chrifföbestinnnung „bürgerliche Ehre“ vorgeschlagen hat. Ich erkenne den Grundgedanken, der diesem Vorschlage innewohnt, Voll- kommen an, ich halte ihn für vollkommen richtig, ich glaube aber, daß die Bezeichnung, welche für ihn gewählt worden ist, nicht treffend ist. Wir haben im Allgemeinen uns darin im Laufe drr Diskussion noch mehr zu bestärken Gelegenheit gehabt, wie schwer es ist, den Begriff der Ehre selbst nur im Allgemeinrngeniigend zu dxfiuireu. Ich stimme darin den vielen schönen Gedanken, dcn Vielen schönen Ausfiihrungen bei, die im Laufe der Diskussion gerade iiber diesen Begriff vorgebracht worden sind, sie haben mich aber eben auch nur daVon überzeugt, wie schMr es ist, ihn bestimmt zu bcschränken. Er wurzelt nicht nur im Vcnnrßtsein eiuks jedkn Ein- ze'lm'ii, sondri'n auch in der Meinung, Welche seins: Statidcsgrnosskn, seine Mitbi'irgkr von ihm hegen, istrs also unmöglich, ihn so zu formulircn, daß cr dem Richter als Kriterium zu einer Absprcchung birnen kam!? Ich schicke voraus, das; ich die vollständigste Ucbcrzeu- gung habe", daß der Bkgriff der Ehre in den jeßt bestehenden sozia- [kn Verhältnissen ein so geläuterter ist, daß er nicht Eigenthum cines besonderer: Standes, sondern daß ein jeder gebildete Mann sich dessen brwnßt isi, was Ehre isi. Ick wiirde ls also schrde- dcnklich finden, den Begriff Chro, das Wort Ehre, in einem Kriterium, wrlchcs dem Richter vvrlirgi, an die Bezeichnung eines besonderen Standes zu knüpfen, ich wiirde deshalb schon dcn Anddruck biirgcr- liche Ehre mit dci" öffentlichen Meinung nicht iiberrinstimmend halten, iiberhaupt nicht in den sozialen Verhiiltnissrn Eiiropa'ö, am wenigsten aber in Prkußrn, Wo der Begriff von Ehrc durch die all- gemeine Wahrhaftigkeit eine so breite Basis erhalten, wo die höchsten Ehrkn im Staate Jedem, Wes Standes er auch sein möge, offen stehen, Das sind die Griinde, welche mich Veranlassen, den Begriff „bürgerliche Ehre“ nicht bezeichnend zu_fiudcn. Ich Würde das Wort „Ehre“ an sich nicht in dem (HUWes-Entwurf verwenden. Ehrenrechte ist ganz etwas anderes, nimmt man aber daran Anstoß, daß die Vorlage sie ohne nähere Bezciimmg gefiihrt, konnte gesagt werden: Der Verlust des Bürgerrechts oder der staats- biirgerlichen Rechte schließt den Verlust drr Chrknrrchtc in sich. Rechte kann der Richter absprechen, nicht aber die Ehre, und Rechte können von ihm auch in besonderen Fällen zeitwrise suspendirt wer: den, nicht aber die Ehre. Ich glaube, daß, wenn ich den Vorsckilag genau zu fornmliren hätte, ich entweder es als Bürgerrechte oder als staatöbiii“gerli-.i*e Rechte bezeichnen wiirde. Ich bin nicht Jurist, kann also nicht crmc'ssen, inwiefern in den bestehenden rechtlichen Ver- hältnissen der eine oder der andcre Ausdruck Vollständig durchgreifend ist, und wiirde drr geehrtenVersammlung anheimgeben, ob nicht viel- lcicht noch ein anderer mehr zufreffcnder aufgefunden Werden könne".
* Justiz-Minister von Savigny: Ich erlaube mir, mich theils iiber die Aeußerimgcn der Abtheilung “im Ynfange des Gutachtens zu §. 211, wovon ich annehme, daß diese xcxzt schon zur Diskussion vorliegen,
(Ja, Ja!) „ und sogleich iiber den damit zusarnmenhängendrit Antrag eines Mit- glieder; des Herrensiandes zu erklären. Was im ersten Absaye des Gutachtens der Abtheilung zu §. 20, Seite ,14 des Abdruckcs steht, könnte so verstanden Werden - ich glaube nicht, das; die Abthkilllng es so verstanden hat «- als ob damit ein Gegensay gegen die An- sichten ausgedrückt werden sollte, welche dem Entwurfe der Regierung
schlag der Abtheilung fiir Erstere von ,selbst wegfall-eii. Die Jor- mulirun der Frage für den Druck dürfte daher einigermaßen zu ändern Jein.
ngeordn. Krause: Ich habe mir erlaubt, detr Antrag zu stellen, daß die Ausübung des Patronats und der Polizet-Verwaltung auf Lebenszeit ruhe, bin aber mit dem Antrage des Abgeordneten von Gaffron ganz einverstanden.
(Heiterkeit.)
Marschall: Da es er orderlich :“ , noch eine dritte Frage zu ßkaku- so habe ich 'zu bemerken, daß imsi Wesentlichen nichts geändert mrd, wexm der Cm ang der Frage anders gefaßt wird, so daß die FUSS heißt: Soll. eantrxegt werden, daß nach Ablauf der Zett, karend wel er die Anoubung der bürgerlichen Ehrenrechte nach UchkkMÖkm , ""es?" untersagt, war, das Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit un der Polizeiverwaltung wieder aufleben möge?“
zum Grunde liegen; ich glaube nicht, daß es so derstattde11“ist, aber nian könnte es so deuten. Hier muß ich ganz brsttmmt erklaren, daß die Ansithten, welche in dem erßenAbsaYc ausgesprochen worderrsind, ggnzfeigentlich auch die sind, Welche deantwurfe zu Grunde, liegen, hier ist also kein Gegensaß, Cin Gegensay findet sich zunächst bei den) Ausdruck bürgerliche Ehre, und darüber erlaube ich mir “MJ? Worte. Der Ausdruck Ehre wie der Begriff selbst ist sehr Umfassend u,nd findet sich in den allerverschiedensten geistigeir-Gc-bie- Fkk Es Wbt eine Ehre, die sich ledi lich auf geistige Thqttgketten,
!?enschaften, Borzü e bezieht; es gie t z. B. eine Ehre in Bezug “" PAMWÜMM 5Zroductionen und künstlerische Hervorbritzgungen, XUL“ demKC-hkk- die in dem rein sittlichen Gebiete sich zeigt, das
, ef Ü" DMW, womit der Staat, die Gesche und die Richter ;)"?s 'zu] ck"" haben, die der Staat unberii rt läßt, weil er sie un-
“ „hk “ff,?t" 1;"Uß- Dann giebt es eine hre, welche mehr oder FMI“, ME em Staate und seinen Einrichtungen zusammenhängt, S*th'teme hre, die entweder aus Verlei ungen von Seiten des , aa ks hekarIehk, oder auf welche der taat wem“ siens EinYuß ich“" kann, mdxm “' slk entzieht oder Rechte daran nüpft, on dieser Ehre allem kann die Rede sein, Das ist die Ehre, mit wel-
eher der Staat in irgend eine Berbindun dur “
seinen Richtersiand treten kann. Diese en Fre BccghräsiixiifigOdextzßuY? meinen Begriffes und Ausdruckes Ehre ?)at der Entwurf durch das Wort Ehrenrechte zu bezeichnen gesucht, denn von Ehrenrechten kann man natürlich nicht sprechen in Beziehung auf die Ehre, Welche der Gelehrte, der Künstler als solcher durch seine Productionen sich erwirbt, sondern das Wort Ehrenrechte bezcichnct, daß von Ehre nur die Rede sein soll, insofern sie mit Rechten in Beriihrung und Ver- bindung steht. Dasselbe wollte die Abtheilung von einer anderen Seite bezeichnen, indem sie sagt „bürgerliche Ehre“, und insofern hat der Ausdruck der Abtheilung ganz dieselbe Trndenz, dasjenige Gebiet der Ehre zu begräiizeu, von welchem allein hier die Rede sein kann, insofern ist also kein Widerspruch, und hier muß ich bemerken, daß insoweit die Verschiedenheit dieser AUÖdkÜckL eine reine Jaffunqs- frage ist, und es hängt gewissermaßen Vom Geschmack und Gefühl ab, ob man den einen oder den anderen Ausdriick fiir paffcnder, be- zeichnender, deutlicher hält. Beide Arten der Bezeichnung unters ei- den sich sehr von der Bezeichnung, wie sie im rheinischen Strafge exz- buch vorkommt. In diesem ist der eigentliche Begriff Ehre wörtlich nur bezeichnet bei Gelegenheit der Eiitthkilung der Strafen in ge- wisse Gattungen wo von [Minos inkznmntc'x dic Redc ist; dort aUcin ist eine wörtliche Hindrutung auf die Ehre; alles Ucbrigc', was dort vorkommt und eine auffallende Verwandtsihast mit dem hat, was hier diskutirt wird, ist nicht wörtlich als etwas mit dcr Ehre Zusammen»- hängendes bczeichnei. Es ist dort die Rede von (1:1;th cixiis, also von bürgerlichen Rechten, obschon man darin ein mehr odrr Weniger Vorhandensein der Ehre ausspricht.
“Diese lthe Bemerkung muß ich auch beziehen auf einen Vor- schlag, den ein durchlauchtigrs Mitglied der Versammlung gcmacht hat. Auch dieser Vorschlag scheint bedenklicki, weil darin die Rede ist Von biirgerlitben Rechten, wenn ich richtig Vcrstmiden habe, oder staatsbiirgerlichen Rechten. Ich glaube, das; darin das, was wir wollen Und der ganze Entwurf will, nicht deutlich genug hervvrge- hoben ist. Der bürgerlichen Rechte, der staatöbiirgerlichen Rechte gicbt es unzählige, dic nicht entfernt damit zusammenhängen. Unter die biirgcrlichcn Rechte gehört auch das Recht dcs Eigentlwms, das Recht, in cincr Familie 31: stehcn. ,Das Alles hat mit der biirgr» 1ickenEhre niihts zu than. Wir werden einen Ausdruck suchen müssen, wvmit das vrrzeichnet wird, worauf es allein aiikommt, und was wir wollcn. Eine andere Frage ist es, ob man iiicht drn Be- griff drrChrc definiren solle, Ich könnte dieses nicht rätdlich findln, Eine Definition der Ehre scheint mir einmal fiir cm Gcschuch un- möglich, und dann kann ich mich ein Bedürfnis; dazu nicht anerken- nen. Es kommt nur darauf an, einen Zusatz zu dem Worte Ehre zu glb1“i'lllcht*ll, wodurch das Gebiet, worin wir uns cht-gen, bcgränzt wird. Dieserchck ist kakichk, sowvhl kimi) den Vorschlag der Ab- theilung, als auch durch den Ausdruck, wie er im Entwurf vorkommt. Es wird eine Fassungsfrage sein, Welcher Von bcidcii Ausdriickrn zu wählen ist. Ich will 1106) eincn dritten ?[usdruck beifügen: staats- biirg etliche Ehre zii sagen statt bürgerliche Ehre. Welcherwon diesen Ausdriiiken der vorzüglicher? sei, wiirde eine Frage derFanimg sein. Die Begriffe sind nicht vrrschirden, durehaus iiicht rntgßgxn; gescyt. Ich glaube, daß die Mitglieder der-AbtlZcilmig 111x181?!" Punkte mit mir übereinstimmen wcrden. Cs Wird die Rede srm- Von dem Ausdruck Ehrenrechte odcr bürgerliche Ehre, wie die Abtheilung Vorschlägi, odcr mit einem klciitkn Znsalzc: staatsdiirgrrltchg Ehre.
Referent Uaunmnn: Ick habe m_rr zn erklaren, da[; die A1!»- sicht drs Hrrrn Staatö-Ministch 95 1,714)“ das- ,VÖZUZU ÖUJAÖU)?“ lung mit drr Ansicht dcr Regierung '1111 vvllstandigstey Fiitkiangr,
anz richtig ist. Die Abtheilung hat nicht wcrkannt, das ne, indem ie den Ausdruck: „bürgerliche Chro“, dem im (HeseH-Cntwurf gc- brauchten Ausdruck: Ehren-Rechtr, siidstituirtc, dasselbe brzeichncn Wolle. Dic lethe'iluug glaubte abcr, cs sci nothwendig, cinen all- gemeinen Ausdruck zu finden fiir den Instand, in rvrlchcm diese Rechte ausgeübt Werden können. Tiefe:) Bcdiirfiiis; war leitend, als die Abtheilung den Ausdruck: „bürgerliche Ehre“, wählte. Sie hat damit den Begriff: „staatsdiirgcrlichc Ehre“, [*czcichncn wollen. Es kommt nicht darauf M, zu drsinircn, was Unter Chic 311 verstehen sei; es wirr nur das Bedürfnis; anerkannt worden, einru allgcmeincn Lluodrnck fiir die Bcfähignng zur Ausübung bestimmtrr Ehrenvor- ziigc 311 geben, Ein anderer Lliisdrnck wird sich schwerlich finden lassen. Abgesprochcn soll iibcr kcincn werdcn, wenn das Gesetz sagt, untcr Voraussetzung der bürgerlichen Ehre sollrn einzelne Staats- bürger bestimmte Vorzüge ausüben können; abgesprochen ist nicht, ob Jemand in sich das Gefühl der Ehre trage; abgesprochen ist nicht, daß Jemand bei scincn Mitbürgern dann noch in Ehren stehen könne. Möglich ist es, daß das Gesch mit der Ansicht dcs Volks in Wi- derspruch tritt, aber die Fälle Werden selten sein, weil die bürger- liche Ehre und die Folgen daWn nur versagt ivcrden in Fällen, wo krin Zweifel iiber dcn “Mang?! chi'licbeiidcr (Hesinnungrn frinxkaim, Sollten aber solche Fälle doch eintreten, so glaube ich, mnj; m.a_n sich damit trösten, das; auch die Gescxigrdung 11111“ 9)?c11schem1orrk ist, und daß wir schiverlich einen besseren ?litödruck finden Werden, woran nicht Ausstellungen gemacht werden können. ,
Abgeordn. Graf von Schwcrin: Ich habe ebenfalls nur mein Einvkrständniß mit dem, was der Herr Justizminister gesagt hat, er- klären wollen. Es käme nur darauf an, zu bezeichnen, da[; es mn gemeinsames Recht sei, aus welchem die lillJl'lUkil Vorziigc erwach- sen, und das; dies im Bewußtsein als die allgemeine Basis drs Vol- kes und des Staates ruhen miissr. .
Korrefercnt Frhr. von Mxlius: C6 ist der Vorschlag m der Abtheilung, bürgerliche Chic statt Chrrnrechte zu sagen, von mn" gemacht, er kann jedoch ersetzt Werden durck de*11__Auödruch staat?- biirgerlichc Ehre. Es lag mir nur an einer Auffanung, die darin ihren Grund habe, daß ausgesprochen werde, das; die Rechtsgezwssen- schaft Aller zu einem «leichen Rechte die iiotlxwendigc Basis dlz; Erwerbs eines jeden besonderen Besixzc's odcr beyonderrn Rechics sei. In Welcher Weise dies geschehe, ist gleich, und ,ich submittire auf die Auddrucköweise des von mir l)ockVcrchrtcn anrstru, der an der Spiße des Ministeriums für die (Heseßgebungö-Rcvision sicht,. .
Abgeordn. Graf Galen: Wenn ich den HM" MYM?! der Gesey chung richtig verstanden habe, so erklärte er, daß die Lhre nicht defiUÜFak sei, sondern in der Brust jedes. Mensch?" Luhk- und daß die Ehre in das Strafgeseßbnch ,nur insoweit auszunehrnrn sri, als dieselbe mit bestimmten Rechten 11! Verbindung siche. Wir hat- ten hiernach also nur von solchenUPunktcn zu sprechen, wo Ehre und Rechte zusammenkommen , und mochte der Ausdruck Ehrenrechte, wie ihn der Entwurf enthält, als der bessere erscheinen. D„enn sech wrr hierfür bürgerliche oder staatsbiirgerliche Ehre, [d harten wir nicht nur eine undefinirbarc Ehre zu definiren, ,sondern iiberdies eme solche bürgerliche Ehre, eine solche staatsbiirgerlrche Chre. ck,
Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen.“ „).-ie Frage wiirde lauten: Soll beantragt werden, daß im (Heseß uberall [mt des Ausdrucks Verlust der Ehrenrechte der Ausdruck Verlust der
ärgerlichen Ehre gebraucht werde?, _ , ,
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich werde die Modification ern anerkennen; staatsbürgerltche Ehre oder staatsburgerliche Unbe- Ycholtenheit, wenn man an jenem rrsien Ausdrucke Anstoß nehmen
ollie.
Vice-Marsckall von Rochow: Sollte es nicht hinreichend sein,
anzuerkennen, daß der Begriff staatsbürgerliche Ehre oder bürgerliche Ehre, wie man es nennen will, von der Abtheilung richtig aufgefaßt und angegeben worden sei, ohne daß hier eine besiimmte Fassung dafiir vorgeschlagen, sondern vielmehr der Verwaltung überlassen werde, er- nen passenden Ausdruck zu wählen? „
Justiz-Minisier von Savigny: Ich muß bxzwe-feln,-ob ks Gegensiand der Abstiimnung der Versammlung sem kaup, Welcher Ausdruck der passendste sei. Ueber die Fassung ist noch mr.malis Üb- gestimmt worden, Fassungswiinsche aber vorgetragen, um kunftig be- nußt zu werdcn. ,
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube auch ""i-'*- daß die Abtheilung darauf bestehen werde. Es scheint nur darauf anzu- kommen, anzuerkennen, daß der Herr Zustiz-Minister dasselbr gewollt hat, Was wir gewollt haben, und daß der Ausdruck bürgerliche Ehre dcm adäquat erscheine.
Referent Naumann: Ich kann doch nicht annrhmen, daß es die Absicht der Abtheilung sei, dies nur als Fassungssachk 311 hr- trachtcn. Sic hat allerdings den Ausdruck „bürgerliche Ehr?“ mchk als den Ausdruck geben wdllen, der nothwendig gebraucht Werden müsse; so lange aber nicht ein besserer Vorschlag gemacht wird, muß ich darauf beharren, daß ihr Vorschlag durch Abstimmung ap- pi'obirt oder reprobirt werde. Sie hat den Ausdruck gewählt, weil sich in dem Ausdrucke „El)renrechte“ etwas findet, das cine nicht richtige Auffassung der ganzen Bestimmnng zulassen würde. Sie findet durch diesen im Cntwurfe gebrauchten Ausdruck die Befürch- tung begriindet, daß man eine Ungleichheit im Rechte vorausseycn könnt', während die Ehre etwas Anderes isi, als ein Recht, so daß nicht von „El)rcnrechten“ die Rede sein diirfe, sondern von der biir- gerlichen Ehre, als der Basis des Rechts. Wenn sich die Versamm- lung fiir den Arisdruck „biirgrrlichr Ehre“ entscheidet, so ist es nicht nötl)ig, gerade diesen Ausdruck in das Gesetz aufzunßhmen; aber es wird darin rin Votum liegen, daß dcr Ausdruck, wklchcn der Ent: wmf enthiilt, iiicht fiir angemessen erachtet wird. Deshalb nmß der Ausdruck zur Abstimmung gebracht ivcrdcn. *
21Ti71'sckmll: Ich glaube auch, daß die Frage auf den von der Abtheilung vorgeschli'igenen Ausdruä gerichtet werdcn muß, Die Frage heißt: soll beantragt werden, daß im (Ms?!) iiberall statt des Ausdrucks „Ehrrm'rshtk“ der Ausdruck „bürgerliche Ehre“ gebraucht Werdk? Dirirnigrn, welche die' Frage bejahen, wiirden das dnrch Auf- stehrn ZU crki'nnln gebs". '
(Wird von der Mehrzahl bejaht.)
Justiz-Ministcr oon Savigiix': Es bleibt aber doch Vorbehal- icn dic staatsbiirgcrlichc Ehri',
Rorrcfcrcnt Frhr. von T1Tx_*li11s: Ja wohl, das vcrsirht sick).
,Tikßrichall: Dic Majorität hat die' Frage [)ejaht, ob abkr éinc Majoritatwon 3weiDritthrilen, ist nicht gkwiß. In diesem speziellen Jallc schcint auch nach der Erklärung, welche die ?ldthcilimg ach- geben hat, wenig darauf anzukommen. Wir können also zur Weite- ren Berxrthung dcs §. 20 kommen.
Rrscrcnt Uannmnn: 'Der zweite Antrag der Abtheilung dei §. 24) isi nur einc writcre Entwickelung in Folge des eben angenom- MMM Ailsdrucks. Es soll dann 9“. 20 lauten:
„Der Verlust der bürgerlickcn Ehre schließt in sich den Verlust aUer vo'n Staate verliehenen und in ihm besichcnden Standes- und Ehrcnrechte, insbksondcrc: drs Reihts, die Nntional-Kokardc zu tragen, das Adels, der öffentlich?" Armter, Würden und Titel, dcr Standschast, dcr Theilnahme an Stimm- und Chirnrcchken in Gemeinden und Corporationln, dci" Bcfugniß zur Ausübung dad Patronais, der Glrichtsbarkeit und der Polizci-Vcrwaltung, dcs Bcsiizcs inländischer und ausländischer Ehrenzrickyen.“ Ick gland? nicht, daß es darauf ankommen wird, ein brsondcres Votum dcr Versammlung zn extrahirmt, Wt'il dieses eine Saibe dcr Faffrmg ist. *
Nbgcordn. Frhr. von Patow: Ick sch dabei Voraus, daß die ?lbthrilnng iibrrsrhcn hat, die Erwerbung hinzuzufügen.
Ziistiz-Miiiistci' von Savignß': “Das wollte ich mir ami) kl"- laubrti, bikiziifiige'n, Es ist dann im Gutaibicn der Abtheilung kein Widcrspruch mit dem Antrags, der im Eutwnrfc enthalten ist, Wo es heißt: „Aemtcr und Wiirdkit, so wie die Fähigkeit, sOlckW Rechte zu érrverbcn“. Dagcgcn habe ich im Gutachten der Abtheilung keinkn Widerspruch gefiindcn, und glaubr nicht, das; die Auslassmig dicses Punktes als eine beabsichtigte ?[dände'rnng betrachtet Werden soll.
Rcferent Nanmann: Es ist das anch unbedrnklich die Meinung drr Abthcilnng, und so viel sich ans dem Gutachten crgicbt, hat sie" nicht fiir niitdig grfundmt dirö besonders zu e*rwädm'n, weil es in dem Verlust der biirgcrliihi'it Ehre, ald der Bedingung drr Ei'Wcr- bung, schon liegt. SoUte ['I abrr zweifelhaft sein, so bin ich nicht dagegen, das; es noch [*r-sonders auögcdriickt wird, und ich will daher krim'öwrgcs drm, was der Herr Minister gesagt hat, entgegen- treten.
Zustir-Ministcr von Savigny: Ich bin Vollkommen zufrieden, wrmr die's anrh mir im Protokoll ausgedriiät wird, denn meines Er- achtens wiirdc das Gesetz undollständig sein, jvknn hier nur (111qu- driickt wiirde: der Verlust der bürgerlichen Ehre schlicßt in sick) den Verlnst aller bekleideten Acmtrr, da vielmehr auch die Fähigkeit 311 einer kiinstigcn Anstellung Verlorcn gehen soll. *
Abgeordn, Graf Galen: Es ist der §. 20 angefiihrt worden; ich habc aber nicht grhört, das; cine Abstimmung dariiber stattikfun- den hat, ich gcsiatte mir da[)rr UOch eine Bemerkung, Es ist izriiens des Ministers der Gesetzgebung friiher bemerkt worden, das; ('s zweierlei Arten Chrcnrcchte gebe, allgemeine und besondere Ehren,: rcchie. Dieser Unterschied wiirde, wenn derAusdruck staatsbiirgerliche Ehre beibehalten wird, künftig noch in dem Paragraphen zu unter- scheiden sein. Ein zweiter Punkt, den ich zu erwähnen habe, betrifft den unter den besonderen Cl)rem“ecktrn aufgefiihrten Adel, Ich bin Zzanz der Meinung, daß dieser, sobald ein Makel daran haftet, aber- annt wcrde. Allein cine Aberkennung des Adels ward nach den bis- herigen Gcscßcn iiicht rechiskrästig, cin Verlnst des Adels trat nicht ein, bis das Urtheil die Königliche Bestätigung erhaltcn hatten Der Adel mag aberkannt Werden können, aber soll auch stillschweigend die- ses Recht aufgehoben Werden? Der Adel, welcher sich vcrerbi, dessen Ursprung sich in das graue Alterthum Verliert, diirfte anch fortan nicht von dem Richter allein abcrkannt werden, sondern nur durch Bestäticmng dessen, in dessen Namen der Richter das Recht spricht, durch Bestätigung des höchsten Richters, welchem auch die Todes- Urtheile unterliegen.
Regierungs-Kommissar Bischoff: Die )“th bestehende Gesevge- buiig, wird allerdings durch den Entwurf geändert. Nach dem gegen- wartigen Recht kann von den Gerichten auf Verlust des Adels er- kannt werdeii, allein wenn das Erkenntnis; rechtskräftig isi, muß es „erMaxestat dem Könige „zur Bestätigung vorgelegt werden. In ahnlicher Art verhält es sich mit den Orden und Ehrenzeichen“, auf den Verlust derselben wird aber von dem Richter gar nicht erkannt, sondert) wenn wegrn eytehrender Verbrechen ein rechtskräftiges Er- xte-ytntmß ergangen isi, wird es ,mit einem Akten-Auözuge Sr. Maje-
a vorgelegt, und Allerhochsidieselben bestimmen, ob der Verurtheilte
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der Orden oder Ehrenzeichen verlustig werden soll. Bei der Revision des Strafrechts sind nun Bedenken entstanden, ob man es in beiden Beziehungen bei der bestehenden Geseßgebung solle bewenden lasen. Zunächst wurden die Bedenken dutch die praktischen Schwierigkeiten hervorgerufen, welche die AusfiihruuZ rn beiden Beziehungen hatte. Wenn nämlich ein Erkenntniß rechtskrafng geworden war, nach wel- chem neben einer Freiheitsstrafe der Verlustjdes Adels oder von Or- den und Ehrenzeichen eintrat, so mußkx die Vollstreckung der Frei- heitsstrafe so lange ausgesevt werden, bis die Allerhöchste Bestätiqung einge augen war, indem die Vollstreckung einzelner Arten von Frei“ heitssgtrafen nach der Natur der Dinge nicht eher erfolgen konnte. Das war ein großer Uebelsiand. Jndrffen wiirde man sich doch nicht entschlossen haben, aus Veranlassung dieses rein praktischen Uebelsian- des eine Abänderung des bestehenden Rechts zu beantragen; wenn man nicht auch im Prinzip selbst Gründe zu finden geglaubt hätte, welche diese Abänderung erheischen möchten, Man war nämlich der Meinung, daß es in sich unvereinbar wäre, daß Jemand, welcher durch den Richter rechtskräftig der Naiional-Kokardr, als des allge- y_1einen Kennzeichens der biirgcrlichen Ehre, Verlustig erklärt wvrden 111, möglicherweise noch Adel, Orden und Ehrenzeichen, als die beson- drren Chrcn-Vorziigr, behalten könne; man glaubte, daß, wenn das Erstere eingrtreten sei, nothwendig das Andrrc die Folge sein müsst. Deshalb ist im Entwurfc angenommen, daß, wennZemand überhaupt derEhrenrechtc verlustig erklärt worden ist, er von Rechts weg?" und ohne Weiteres auch des Adels und der Ordcn Verlustig ist.
Abgeordn. Graf Galcn: Ich erlaube mir zu erwicdern, daß ich nicht beabsichtigt habe, den Adel hier zu theilrn und den Adel fiir diejenigen beizubehalten, wclche ihrer Ehren und Würden entsetzt und der Natioiml-deardr verlustig erklärt worden sind, sondern nur, daß das _Bcstchcndc aufrecht erhalten werde und also, wenn ein Urtheil criasjrn worden, worin der Adel aberkannt wird, dies ziivvr Sr,Ma- jcxtät dcm Könige zur Bestätigung Vorgelegt warde.
(Einige Stimmen: Nein.)
, Vice-Marschall von Rochow: Ju Anerkcimung drr Griinde, die' von dem Herrn Ministerial-Komn1issar angcfiihrt worde-n sind, stimme ich damit iibcrein, das; die Bestätigung Sr. Maj. des 516- nich fiir ein Urthcil der Aberkennung drs Adrlö nicht mehr stait-- fiiidr, Dcr Adel verleiht bei uns kein politisches Rlcht, Wenn man nicht c'twa dcn crimirtrn Gerichtsstand, den er mit Villljl Andrrrn thcilt, dafiir halten will, Dieser ist in der That so nnbrdcutc'nd, da[; man darin kein Privilegimn erkknnen wird. Nach mcinrr Ansicht ist der Adel weiter nichts, als das Recht, seinem Namen cine Par- tikel oder cinen anderen längeren Titel beizufügen, als Zeugnis), das; die Vorfahren desen, drr sich dieses Rechts bedient, rhrenwci'tléc Leute waren, und als Mahnung, selbst ein chrcnwcrthcr Mann zu sein.
(Einige Stimmen: Bravo.) Dies kann Von demjenigen, der einen ehrenvollen Namcn trägt, als ein sehr großes und schönes Recht betrachtet werden, es schmälert aber keinen Anderen in seinen Rechten, und jeder Andere mag es so hoch oder so niedrig anschlagen, als er will", wenn aber angenommen rvrrden muß, das; Jemand, der eine ehrcnriihrige Handlung began- gen, dadurch gezeigt hat, daß er auf dieses Recht keinen Werth lege, daß es auf ihn keine Wirkung gehabt habe, so ist es auch auf ihn nicht mehr anwendbar und muß von diesem Augenblicke au aufyörcn. (?ldernmligcö; VraVO !)
Marsclmll: Wird auf den Antrag beharrt, so wird zuerst zu mitnehmen skin, ob er die erforderliche Urterftiiyang von 8 Mitglir- dern findet,
Er hat sie nicht gefunden.
legcordn, Hiiffer: Ich möchte darauf anfragen, daß der Adel gar nicht unter dicjrnigcn Chrcnrrchte gezählt we'rdcn möge, welche durch e*im'n Urthrilöspruch in der Weise, wie vorlicgt, abcrkannt ivrr- dkn soils", und zwar «1116 zweifachem Grunde, einmal, wril ich darin, so lange wir noch ein Verhältniß nach Ständen in unserem Staate haben, einc Verchung fiir den Biirgcr und rim: lliigri'kckitigkcit fiir den ?ldrl anrrkcimc,“ Der Bürger muß sich tief verletzt fühlen durch den (I)edanke'n, das; drr (“iitrhrte Adligr in di'n Biii'grrstand zuriick“- Vci'skHt werden soll
(Thyilwe'ise ,Zcichcn von Mißbilligung.), und daß aus diese Weiss dr'r Biii'grrstatid dic Strafstrtion fiir den Adel wiirdr (Einzelne Stimmen: Oh!), wie dies schon vielfach laut gew-ordcn ist, Ick provozire in dieser Beziehung auf den Adel selbst, auch in ihm bestehen Abstufungen, und rs wiirde gewiß demjenigen, dcr den einfachen Adel hat, nicht znsaqrn, wenn ein Jirimiimlgcsey bcftimmrn wollte, daß der |cniel)rtk Graf oder Freiherr in dr" einfachen ?ldkl zurückkehren soll?, Aber mich fiir den Adel selbst liegt in dicsrr Bestimmung cine cntsckiicdcne Un:- gerechtigkcit, iudcm fiir ihn liili' Strafe geschaffkn wird, /die fiir die andere“" Staatsbürger nicht anwendbar ist, und wi'il mißerdrm der ?ldrlöVcrlUst auch aus die iibrigen (Blic'dc'r dcr Familie zitriickfiillt, Weil also dadurch eine Verlcßimg dcr mischnldigcn Familie siatifindrt. 'Le-r Adel gilt fiir 9.)kanchcn als ein Gut, welches fiir den Einzelnen einen großen idcalcn Werth haben kann, einen eben so qroßcn, ja vielleicht größeren Wert!), wie die materiellen Gitter, undes wiirden also daranf die nämlichcn Grundsätze anzuwenden sein, weiche Von uns auf die Confiöcaiion dcr Giitcr angewendet worden sind. Des- halb halte ich es fiir eine linge'rkcdtigkcit, fiir den Adel anf diese Weise eine separate Strafm't festzusetzen. Bri uns in der Rhein- Provinz cxistiri Etwas *Derartigcö gar nicht, ivcnigstcns bestand «6 nicht urspriinglich, wcnn kö ami) dumb spätere Verordnungen einac- fiil)rt ist, und icli Würde mich entschieden dagkgcn erklärén miiffrn, daß der Verlust des Adels him“ als Skrafc ausgefiihrt Werde. Ich glaube, das; der Adelstand, wcnn Jemand darin gcborcn nnd rrzoqcn ist, auch drrjcnigc bleiben muß, den er fiir sein ganzes Leben in ailln Verhältnissen beibehält. Marschall: Wir Wollen crmittcln, od die'scr Vorschlag unter: stößt wird. “ (Niemand erhebt sich.) Wir gehen also darüber hinaus. Refercnt Naumann: Cs wiirde mm H. 21 folgen. Nach der Proposition drr chirrung, die in dieser Sitzung Vollständig Von der Versammlung angenommen ivordcn ist, wiirde hinter §. 24) eine Be- stimmung aufzunehmen sein, daß die bürgerliche Ehre auf Zrit oder auf immer entzogen Werden könne, und dann 9“. 21 kommen. Er lautet: „§* 21- Ncben der Zuchthaussirafc und drr Caffaiion (§§. 9. 23) ist der Verlust der Ehrenrechte im Urtheile nicht besonders auszusprechen.
Neben allen anderen Strafen kann auf den Verlust der Ehren- rechtc nur Wegen solcher Verbrecheu erkannt werden, bei Welchen die Geseße dieses besonders vorschreiben, In dem Urtheile ist alsdann dieser Verlust nur im Allgemeinen, ohne Aufzählung dcr einzelnen Ehrenrechte (§. 20), auiZzusprechen.
Inwiefern außer dem Falle einer richterlichen Verurtheilung der Verlust der Stand chaft, so wie der Theilnabme au Stimm- und Ehrenrechten in emeinden und Corporationen, und der Befugniß zur Ausübung des Patronats, der Gerichtsbarkeit und der Polizei-
deren Vorschriften, namentlich nach den Städie- und Landgemeinde. Ordnungen, zu beurtheilen.“ Das Gutachten lautet: „Zu §. 21.
Wenn nach den Anträgen der Abtheilung die dreigliedrige Cin- theilun der strafbaren Handlungen in das Gesetzbuch eingeführt wird, o ist es wünschenswerth, daß die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehre fich an diese Eintheilung angemessen anschließe. Ob sich dies durchführen lassen wird, kann erst bei Erörterung der einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung gepriift werden, und es wird daher vorgeschlagen,
die Berathunxz iiber die Bestimmung im zweiten Abschnitte des I'. 21 Vorliiufr auszuseyen.
Gegen die. estimmungen im krsten und dritten Abschnitte findet sich nichts zu erinnern.“
Ick, ""lß bemerken, daß Mick Antrag der Abtheilung in diesem Augenblicke als erledigt zu erachten ist und daß es der Ausseßung der Verathung nicht mehr bedarf, Es wird den gefaßten Beschlüs- senhenzwrrchen, im zweitcn Alinea den ersten Saß so zu ändern, daß es ei t:
„Auf den Verlust der bürgerlichen Ehre kann nur bei schweren Verbrechen erkannt werdcn und nur in den Fällen, in welchen es die Geseye besonders vorschreiben. Auf zeitWeise Entziehung der bürgerlichen Ehre kann wegkn schwerer Verbrechen, so wie we- gen Verbrechen und Vergehen, erkannt Werden, jedoch ebenfalls nur in den Fällen, in welchen es die Geseße besonders vorschreiben.“
Justiz-Minister von Savignx': Es wird dabei aber immer noch der [Wie Sai; des zweiten Alinea stehen bleiben miiffen, wel- chcr mit der jeßiQen Praxis enge Verbindung hai.
Korreferent zreiherr oon Mxlius: Es ist in der Abtheilung von mir noch nicht erwähnt worden, daß der Verlust der bürgerlichen Cl,)rk, wic cr cht sestgesiclit wvrdeii ist, im Entwurfe noch nicht ent- haltrn war, und cd diirfte dahkr Bedenken errkgeit, wozu der erste Sax; des 91 21 dannsaxi: „und derCaffat-“on“, nöthig habe, indem im §. 233 ck heißt: „die' Cassation zieht aiißerdem den Verlust der Chrcnrc'chtc nach sich.“ ZMckmiißigcr diirfte es scheinen, im I“. 21 der Cassation keine Erwähnung zu thun.
chicrimgs-Kommissar Bischoff: Es ist das reine Fassungs- sack. Man will brstimmen, daß bei der Cassation und der Zucht- haussirafe im Urthcile nicht artögesprochcn zn Werden braucht, daß der Vcrnrthciltc auch der Ehrcnrechte Verlustig sei, sondern diefer Verlust ohne Weiteres und von Rechts Wegen eintrete.
Korrefereut Frhr. von Mylius: Wenn auf Zuchthaus oder Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt wird, so wiirde dadurch fest- sti'hi'n, daß ein Beamter znr Amtsführung ferner unfähig sei; da- durch wird jedes fernere Urtheil auf Caffaiion unnötl)ig, und aus diesem Grunde wird die Caffation nicht besonders erwähnt zu wer- den brauchen.
Justiz-Minister oon Savignx': Es scheint ein Mißverstand vorzuliegcn. Es giebt Verbrechen, namentlich bei den Beamten, bei Welchcn nicht Zuchthaus, sondern Caffation erkannt wird, und die Meinung geht dahin, das; iiberall, wo entweder Zuchthaus oder Cas- sation artögcsprochen wird, immerwährendrr Ehrenvrrlust die Folge davon sei.
Korrescrent Frhr. von Mxlius: Ich habe nichts dagegen wéi; ter zu bemerken; ks bezog sich meine Erinnerung Wesentlich und Vor- zugsweise auf die Fassung,
Rcferent Uaunmim: Tic Disposition des §, 21 ist eine dop- pelte; rinnml: es kann nur bei schweren Vcrbrechcn auf den Verlust der bürgerlichen Ehrk erkannt ivrrdcn, und zweitens: nur in Fällkn, in welchen es die Gcsrxze ausdrücklich vorschreiben, und das sind Ver- brechen, die in chi'loscr Gesinnung ihrcn Grund habrn, Darum ist dicse dopprltc Bi'siinmtung nötbig.
chiernngd-3'i*onnniffar Bischoff: Ick wiirdc auch die Jaffung des Herrn :)icfrrrntcn fiir vollkormncn ge'niigend krachte".
Abgeordn. Jrcidcrr von Gudcimn: Ick muß noch einmal auf
Verwaltung, eintreten kann, isi nach den darüber bestehenden beson-
das Bi'dritken dcs .Hcrrn Korrcfrrc'ntcn zurückkommen, Hicr kommt zum ersten Male die Cassakion Vor als eine besondere Sirasart, und ick) kann mich nicht überzeugen, daß es nothwendig sei, die Cassation als eine besondere Strafart brizubehaltcn, denn die Cassatiou schließt den Verlust der Ehrcnrcchte in sick), und umgekehrt schlirßt chtcrer Verlust wicdcr dic Cassation in sich. Wenn also ein Bramtcr ein Vcrbrcchrn dcgrl)t, so kann auf Verlust dcr Ehrcnrechte erkannt wer- den, und darm brauchen wir kcine Cassation, da diese gerade dieselbe Wirkung hat.
Regicrmigö-Kommissar Bischoff: Tie Caffaiion unterscheidet sich Von der einfachkn Amtscntseßung dadurch, daß der Kassirtc nic wie- dcr ein Amt crhaltcn kann; sie ist gkwiffermaßen eine qualifizirtc Amtörniseßung.
Abgeordn. Freiherr von Gudcnau: Ick habe nur mcinc Be- merkung gemacht, weil hier das erste Mal diescr Name genannt wird. Dcr Verlust drr bürgerlichen Ehre zicht dieselbe Unfälxichit nach sich, wie dir Cassation, und die Cassaiion wie der Evren- vcrlusi. ?lljo betrachte ich diese bcsondcrc Strafe nickit als“ er- fordcrlich. *
Regicrungs-Iiommiffar Bischoff: Und dock) ist ein matcrirllcr Unterschird“Vorhandcn. “Oer Kassirtc geht nicht allein der_Chrenrmhtc Verlustrg, 1ondcrn auch der Fähigkeit, ein Amt wieder zu bekleiden.
, ngcordn. Sperling: Dcr Herr Rrgicrungö-Kommissar ist da- iitit etiidcrstandcn, daß im §. 21 dcr Ausdrnck „Caffation“ n'cgfallr. 45m- dlcjkn Fall wiirde ich hier nichts zu erwähnen habcn, sondern erst bei §.28 mich zur Sache erklären, wo der Begriff dcr Cassation naher ausgedriickt ist. chcnfalls wäre es aber systematischer, das; dasjenige, was H. 21 in seinem ersten Alinca c-nthiilt, hinter H. 23 zu stehcn käme.
Justiz-Ministrr von Savigny: “Das ist doch blos cine" Fassungs- chrrkung und also nicht Gegenstand der Diskussion. Ob es an beiden Orten richtig stkht odcr beser nur an rincm allein, ist bloße Faffungöfrage.
Ukarscball: §. 22.
Referent Ummmim (liest vor):) * *)x
Ist ein prcußisckycr Untrrthan im Ausland? Mgmt cines Ver- brrckiknö bestraft worden, Wrichrsxtmch preußischrn Gescxzen den Verlust dci" Cdrc'nrcehtc nach xick zicht, so soli ein neues Straf- Verfahren vor den preußischen Gerichten cingclcitet und von diesen nach Befinden der Verlust dTr Chrdiircchtc ausgesprochen werden.“
„; U §- “-*-- Aus denselben Griinden, welche bei §§. 3 und 4 „51-er worden sind, wird vorgeschla enz . , . dahin anzutra en, dg die Diöpdsition dieses Paragraphen fakultativ gefa t, alxo in der dritten Zeile statt „soll“ ge- seßt werde: „kmm“. Außerdem wiirde der Paragraph den Bestimmungen entspre- chrnd zu ändern sem, welche die verschiedenartige Entziehung der
bürgerlichen Ehre betreffen,
Marschall: §. 28. Referent Naumann (liest vor):3 „§- ? - Die Amts-Cniseßung hat den Verlust aner von dem Verur-