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daß der Fall zu subsumiren sei unter das leßte Alinea; es würde dann fünfjährige bis lebenswierige Zuchthausstrafe eintretxn. Hier- egen würde an Allgemeinen nicht viel zu erinnern sein; indessen ist m den früheren Stadien der Revision darauf aufmerksam gemacht worden, daß durch die Nachweisung solcher Wege und Fahrten der eree unter Umständen ein bedeutender Nachtheil zugefügt Werden onne.
Abgeordn. von Saucken - Tarputschcn: Die Anöeiuander- sesung des Herrn Regierungs-Kommiffars hat mich nicht überzeugen können, daß Von der Streichung der Nr. 7 ganz und gar abgestan- den werden miiffe, Jeder, der Kriegöerfahrung hat, weiß, daß tau- send Mittel dem Feinde geboten smd und er sie auch wohl wird an- zuwenden wiffen, um das zu erlangen, was Alinca 7 verpönt. Den Beweis der Straflosig- oder Straffäliigkeit zu führen, wird nie mög- lich sein, und so aufs Ungewiffe hinaus möchte ich keine so harte Strafe aufstellen. Ick glaube, daß wir Alle mit einander, die wir
ewiß die Sicherheit des vaierländischen Heeres und den guten Er- ?olg unserer Waffen wünschen, nicht für nöthii halten werden, diese'n Sas stehen zu lassen, indem alle mögliche (9efahr dabei durch das !cßte Alinea vorbedacht worden ist.
Adgxordn. Krause: Ich habe allerdings nur dasselbe zu sagen. Ich wicn1chte, das; Nr, 7 wcggesirichcn wiirde, Es wird wohl Nie- mand glauben, daß Jemand den Hochvaxrrätdrr oder LandeSVerräther das Wdrt rcdcn wvlle, hier aber scheiui mir doch, namentlich wenn der Feind im Lande steht und man vielleicht gezwungen wird, einem feindlichen Anführer, Unter der Drohung, erschossen zn werden, einen Weg oder eme Furth zu zeigen, sich unterwerfen muß, nicht mit der Todesoder Zuchihausstrafe belegt werden müsse.
Abgeordn, Prüfer: Ich muß mich gegen die Streichung von Nr. 7 erklaren, einfach aus dem_Grunde, weil in der friiheren Zeit schoil-KUSÖkÜTkl-lch hervorgehoben worden ist, daß gerade dieses Ge- sch eme Anweisung an das Volk sein solle; wiirde nun diese Nummer Mgfallen, glerckzwohl aber die hier aufgefiihrten Dinge strafbar blei- brit und nur striischwägend in dcn Schlußpassus Vcrstcckt werden, so wiirde ish an dieser Beziehung cine bestimmte Vorschrift vermissen, Welchx dein Unterthan hieriiber gegeben Werden muß. Andererseits kgnn 1c_h dic Besorgniß nicht theilen, die ausgesprochen worden is?, daß emUn1chuldtger in eine so hohe Strafe kommen kann, weil ich glaube, daß g-erczde dcr Gegentheil, der mich anklagt, auch zu der fraglichen Bewetssuhrung Verpfiichtct ist. Deshalb halte ich die Beibehaltung von Nr. 7 fiir nothwendig.
„Abg'eordn. Dansmann: Ich gehöre zur Abtheilung und habe auch dabei meme großen Bedenken geäußert wegen Nr. 5 und 7, nament- iich qber wegen Nr. 7; denn wenn Nr. 7 sichert bleibt, so möchte irh nicht m'ehr am Leben sein, wcil ich im Kriege von “1806 bis “1813 fur dte Feindeömacht unzählige Boten und WegMiscr znr Zeignng Kon Wegen xc. h_abe stellen müffen. Ich bin der Meinung, daß Nr. / durchaus gestrrchen werden muß; auch gegen Nr. 5 habe ici) ein Fkéßks BLUMEN„ stehen zu laffeu, weil diejenige Person, Welche solehe
eiißk- durch J,?Mdksnxacht gezwungen werden kann, solchc hrrauszu- geben. Ich Wurde mrr zu beantragen erlauben, das; zr1n1Schluß des “MUR“?an dies §.T89 Zestßt würde: „ohne Zwang.“ , ar )a : "er ntra iim aiv dali", . ;“ wegfaLLllzn möchtcÖ I 3 I s ) daß auch Nr ) geordn. - ansmann: ( wollte nur wi"en, timo i 111 soll, Wenn der Feind dasteht?3ch " ck ache"
Abgeordn. Becker; Ich kann mich meinerseits mit dem Abqe- ordneten aus Schlesier" nicht eixwerstanden erklären, denn es sind inir selbst, besonders in den Zahren1806 und 1813, öfters die Fälle be- kannt, daß da, wo feindliche und freundliche Heere in verschiedenen Gegenden wechselseitig opcrirten, dirffeitige Unterthanrn im freien Felde von dem Feinde aufgegriffen wordkn, daß die Feinde sogar in die Dörfer kamen und Boten rcquiriricn, und was sirh durch die Flucht entziehen Wollte, hatte immer dcn Tod verwirkt. Mh kann mich deshalb nur fiir den Wegfall von Nr. 7 crkiärcn.
Ab„eor'd1t. Steinbeck; Zeh bemerke", daß Nr. 7 deshalb wohl wird ge richen werden müssen, weil in der praktischrn Lirttvcndung keine sichere Gränzlinic 311 ziehen ist zwischen dem, Was in dem hier bcriihrten Fall strafbar, und dem, was erlaubt ist, und ck werden Fälle vorkommkn, wo die Feinde nach Wegen und Fahrten fragkn und wv unbedingt, weil die Bevölkerung des Distriktes in der Gc- walt des Feindes ist, der Einzelne sich nicht wird entbrcchen können, die Wege und Fahrten anzugeben, die vielleicht nicht fiir die eigenen Truppen unnachthcilig sind. Ich bemerke zngleich, daß in einzelnen Fällen, wo durch Nachweisung von Wegen und Fahrten aiolwze: der Armee des Köniéa! Nachtheil zugefiigtwerdcn kann, dnrti) den Schluß- saß vvrgesorgt tt. Daß dergleichen (161050 Fälle allerdings vor- kommen, „leugnet Ni-xumnd, nnd ici) will hier an das Beispiel aus der Geschichte, an die Schlacht bei Mühlberg, erinnern.
(Eine Stimme: Bei Jena.)
AbgeOrdt]. 77pcrling:_ Die Nr. 7 folgt unmittelbar auf die Nummer, weiche von Perwnen handclt, die ähnliche Verbrecher: dcs Gewinnes wege!) begehen; dies führt mich zu dem Vorschlage, der Nr. 7 ctwaZ hinzuzufügen, nämlich zu sagcn:
„Dem „()etnde Wege odcr Fahrten ihres Gewinnes wcqen
nachweijen.“ *
. „ (Einige Stimmen: Nein!)
Auf diese Weqe wäre die Gefahr ausgeschloffen, daß Jemand, der nur durch Genmlt gezwungen wird, dem Feinde Vorschub zu lei- nen, zkur Strafe; gezogen Werde“, und ich glaube, es wäre dadurch auch dre Intention des Geseßgebers gesichert.
Candtags-Rommiffar: Das Gouvernemeni le t keinen be on- deren Werth darauf, Ob der Passus 7 bcidehaltengoder gcstrischen mird, weil er tm lthercn Falle unter die ciauxulz Zenm'aiis des Schlusses fällt, Den ZusaH „um Geldes willen“, den der eehrte Abgeordnete der Stadt König6berg vorgeschlagen hat, kann iZ nicht für geeignet halten, weil dergleichen Verbrechen gerade in landesver- rätherischer Absicht begangen werden können, und dann eben so straf- bar oder vielmehr noch strafbarer sind, als wenn es des Gewinnes wegen geschieht. 7 _
Außerdem erlaube ich mir noch emen anderen Punkt hervorzu- heben. Es ist bemerkt, daß der Konsequenz wegen auch hier die Strafe, sofern nicht auf den Tod zu erkennen, iiur Strafarbeit mit fakultativem Verlust der Ehrenrechte sein könne; ich glaube aber, die hohe Versammlung darauf aufmerksam machen zu miiffcn, daß hier nothwendig alternativ auf Strafarbeit oder Zuchthaus wird erkannt werden müssen, weil gerade unter dem Paragraphen viele Fälle zu subsummiren sind, welche von der allerniederträchti sien und-ehrlose- |?" Gesinnung zeugen, ich meine die Fälle, wo emand sich durch Geld erkaufen läßt, um Verräther des Vaterlandes zu werden. Werra xrgend wo ein Verbrechen ehrlos ist, so ist es dies, und deshcrlb bm 14) entschieden der Meinung, daß es durch den Ausschluß der Zucht- hau6sixafe nicht cschont werden dürfe, sondern daß diese Strafe al- ternativ stehen !) eiben müsse. '
.. IUsUz-Minifter von Savigny: Ich trete der An cht und den GZÜUU" des Herrn Landtags-Kommissars mit vollster eberzcu ung bxk- fglaubedber, da dann auch nothwendig ist, daß im erften Falle dkk akultataye Abet Znnung der Ehrenrechte vorbehalten werden muß, denn, daß “UW Spion, Wenn er hingerichtet wird, wie hier vorge-
322 schlagen Wird, die Ebrenrechie vorbehalten binden sollten, das fände ich ganz unbegreiflich.
Abgeordn. von Auerswald: Ich kann mich zwar der Ansicht des Herrn Ministers der Gescßgebung, aber noch nicht der Ansicht ÖTYHMU Landtags-Kommiffars anschließen, weil nicht von den an- gefuhrten besonders niederträchtigen Handlungen, sondern von allen anderen Handlungen preußischer Unterthanen die Rede ist, durch welche'dem Feinde wissentlich Vorschub geleistet oder den Truppen drs Kdmgs oder seinen Bundesgenossen wiffentlich Nachtheil znge- sagt wird. Es sind die schimpflichsten Handlungen vorweg bezeichnet, und nur fiir alle anderen Handlungen gilt die Strafe des Nachsaßes. Ick glaubx, daß, wenn die Todesstrafe nach dem Vorschlage des Herrn Justiz: Ministers mit Aberkemmng der Ehrenrechtc Jrschärft werdcn so_iltc, Was nur für den Fall dcr Begnadigung praktische Bedeutung hatte, da nur hierbei der Verlust der Chrenrechte eintreten könnte, also mit anderen Worten das Zuchthaus, so wiirden wir inkonse- Fußnt sein, da wir in anderen Jäslcn diesc Verschärfung abgelehnt
a en.
Candtags : Rommiffar: Ich bedaure, dieser Ansicht nicht bei- treten zu können. Der Schlußsaéz dcs Paragraphen ist hinzugefüqk, Weil ohne zu große Kasuistik die Aufzählung der hierher gehöricien Fälle nicht vollzählig sein kann und Fälle eintreten können, die den aufgeführten sehr nahe stdhcn, abrr nicht genau darunter zu snbsumi- ren sind. Gerade solehe Fiille abcr wcrden der Regrl nach aus einer niedcrträchti cn Gesinnung hervorgcch. Ick wage cs nicht, in die Kasuißik die1cr Fälle nährt einzugehen; ich sehe aber voraus, das:, Wenn der Rührer cinen speziellen Fall vor sich hat, den er nicht ganz streng unter rincn drr namentliih aufgefiihrten Fälle rechnen kann, die Todesstrafe nicht aussprechen wird; wenn rs aber in die- sem Falle ein im höchsten Grade ehrloscs Verbrechen ist, so muß er doch auf eine entehrendc Strafe erkennen können. Deshalb halte ich es fortwährend fiir angrmcffcn, daß die Versammlung sich dafiir Bildspßreche, in dem voriiegcnden Falle das Zuchthaus nicht auszu-
) te ('n.
Vicc-Marschall oon Rdchdw: Es will mir auch scheinen, als ob die Zuchxhaussirafc nicht ausgeschlossen werden könne. Es ist hier Von einer Verrätherei die Rede, welche nicht durch das Wörtchen „hoch“ zu etwas Ehrenhaftcm gkstempclt werden kann. Hier ist von einer ganz gemeinen Vcrrätdcrei die Rede. Diejenigen, welche sie begehen, pflegen gegen alles Ehrgcfiihl gänzlich abgestumpft zn sein, sie haben keine Ehre mehr im Leibe. Diese Verbrkchen gehören gar nicht mehr in das Reich der politischenVcrbrechcn, fiir die man mog- licheriveisc eine gewisse Synwathie äußern kann. So wie der Degen gezogen wird, hört die Politik auf, und ich glanbc, das; hier von einer Kategorie die Rede sei, bci der man mit der Zuchthausstrafe nicht mehr zaghaft zu Verfahren brauche.
Nwrfthall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Jragrstcüung, “Die erste Frage wiirde auf den Wegfall des Punktes 7 zu stellen sein.
(Eine große Anzahl drr Mitglieder erhebt sich.)
Die große Mehrheit hat sich fiir den chcfall ausgesprochen.
Die nächste Frage würde sich auf den Vorschlag bczichen, daß, wenn in Fällen des §. 89 auf die Todesstrafe erkannt wird, zugleich fakul- tativ auf Aderkcnmmg der Ehrenrcchte erkannt werden könne, und diejenigen, welche diesem Vorschlage beistimmen, wiirden das durch Aufstehen zu erkennen geben. _ Die Versammlung hat sich mit großer Majorität dafiir ausge- iprochcn. Die nächste Frage bezieht sich darauf, ob in den Fällen, die unter den letzten Absaß des §. 89 fallen, zu den Strafartcn der Festungshaft und der Strafarbeit mi't fakultativer Aberkennung der Ehrenrcchte dic Zuchthaussirafe hinzutretcn möchte.
'.)ibgeordn. Camphauscn: So weit ist die Versammlung noch nicht grkommrn, daß Zuchthausstrafe dcr Strafarbeit gkgeuiibergcsicut wordkn wäre, Wenn mit der lkytereu dcr Verlust der Ehrenrechtc un- bedingt Verbundcn skin soll.
(Mehrere Stimmrn: Ncin, nein!)
Candtags:Uonnniffac: Der _Paragrapl) schlägt Znchil)aus- strafe vor, soll es nun heißen: Strasarbeit oder Zuchthausstrafe?
T1Tarscl)all: So ist es!
Abgeordn. Dittrich: So weit ich derstandcn habs, soll Zucht- hausstrafc stehen bleiben.
T1Tarscl)all: (Hing das Monitum des Abgeordneten Camphau- sen dahin, daß gcsagt Wurde, es könne bci Zuchthausstrafe von dr- sondcrer Aberkennung der bürgerlichen Ehre nicht die Rede sein, so Würde das nirht zutreffen, denn das habe ich nicht gesagt.
Abgeordn. Campbanscn: Bei Zuchthauöstrafe versteht sich der Verlust der Chrcnrcchte von selbst. Man hat bis jcyt demRichtcrnur die Wahl gelaffcn zwischen Strafarbcit mit und ohne; man hat aber nicht noch die weitere Subdivision angenommen; zuerst Zuchthaus- sirafc, dann Sirafarbcit mit und endlich Strafarbeit ohne Vcrlnst der Ehrenrechte.
Marschall: Es wiirde also, Wenn dem Von andcrcr Seite nicht widersprochen wird, blos die Unterscheidung eintreten, daß der Aberken- nung der bürgerliiijen Ehre gar keine Erwähnung geschähe, daß also beau- tragt wiirde, neben der Zuchthausstrafe anch Festungöhast und Straf- arbcit eintreten zu lassen, und die, die diesem Antrage beistimmen, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.
Es hat sich eine große Majorität dafiir erklärt, und wir kommcn nun zu §. 90,
Referent Naumann (liest Vor):
„§. 91). Wer mit Verletzung seiner Unterthanenpfiicht oder, wenn er rin Ausländer ist, mit Verleßung einer gegeii den preußischen Staat be- sonders iiberrwmmenen Dienstpflicht vdrsaßlrch 1) Staats-(Heheimniffe, Festungsplanc oder solche Urkunden, Ak- trnstiicke oder Nachrichten, von denen rr Wußte, daß das Wohl des Staates deren Geheimhaltnitg, einer fremden RcZicrung ge e'niiber, erfordere, dicser Regierung mrtthcili oder öffentlich bc anni macht, oder - , " ' 2) zur Gefährdung der Rechte des Sfoates rm Verhaltmß zu einer fremden Regierung die darüber sprcchenddn Urkunden und Beweiömittel vernichtet, verfälscht 9er untxrdr-iickt, oder 3) ein ihm aufgetrageues Staatö-Gstffchaft mat einer fremden Rc- , gierung zum Nachtheil des preußischen Staats fiihrt, ist mit fiinf- bis zwanzigjährigem Zuchthaus zu bestrafen.“ Das Gutachten der Abtthuug Wim: „xu §. .
„ Zur Beseitigung des unbestimmten Ausdrucks „Unterthanenpflicht“ ist vorgeschlagen worden, die Bestimmung dahin zu fassen:
i-YWUßisthF Unterthanen odcr Ausländer, Welche mit Ver-
e ung :c,“
Die Abtheilung hat indeß in Erwägung, daß die Fassung des Paxagraphen zu keinem Zweifel über den Sinn der Bestimmung Au- laß geden kann, den Vorschlag mit 10 gegen 8 Stimmen abgelehnt und tragt auf unveränderte Annahme an.“
Abgeordn. Cucanus: Es muß doch wohl “"ck bei diesem Pa"
Marschall: §. 91.
Referent Naumann (liest vor):
Ausländer Welche w"h „Hd ?" t d S
, , a ren te un er em u *, schen Staates in dessen Gebiete sich aufhalten, eétxeededressißlxeunßxljx einer fremden Regierung einlaffen, um dieselbe zu einem Kriege gegen den preußischer: Staat zu veranlaffcn, oder dem Feinde Vorschub lci- sten, oder dcn Truppen des Königs oder seiner Bunchgruossanack». therl zufügen, oder in Friedenszeiten zur Gefährdung des preußischen Staats an eine fremde Regierung Staatsgehcimniffc, Jcsiunqopliinc Urkunden, Aftcnstiicke oder Nachrichten mittheilcn, odcr Urkunden imd Beweismittel Vernichten, Verfälschcn odcr unterdrücken, sind mit den- selben Strafen zu belegen, welchc fiir diese Handlungcn den prciisxf; schen Unterthancn angedroht sind (§§, 87. 89. 99.).“
Das Gutachten der Abtheilung lautrt:
„Zu I. 91.
Die Bestimmung dieses Paragraphen ist eine Restriction dsr Vorschriften §§. 1 bis 4, da eine unbedingte Anwendung dieser VN"- schriftcn auf Ausländer bci dcm Vcrbrcchen des Hochverkaths zu weit i_iihrcn wiirdr. Es wird Sache der Jinal-Rcdaction skin, die Be- nimmung des §. 91 so zu fassen, daß nicht Konsequenzen dararw gezogen iderdct1_iötittctt, wie sie bei §. 756 erwähnt worden sind. _ (!?-'gcit die “Bestimmung dieses Paragraphen selbst findet sich sonst nichts zu erinnern.“
UTarschall: §§. 92 und 93.
Rcfcrcnt Naumann (lii'st Vor):
„§. 92.
Wer es unternimmt, aus gewaltsame Weise den "“Deutschen-5231111!) aufzulösen, die Brindes-Verfaffung zu ändern oder das Birndcs- Gebiet zu verkleinern, ist eben so zu bestrafen, wie ein Hochvarriirhrr gegen den preußischen Staat (§§. 80-86).
". 93.
Die iiber landcsvcrrätherische Handlungen gegen den piknßisckwn St_aai ansgejifcllten, Strafbestimmungen (§§. 87-91) sind auch rms dicxczngen qlerchartlgcn Handlungcn anzuwenden, wrlche gegen den deUchM l_lnd von preußischen Unterthaxien oder von Unicrtdanen anderer dcutxchcr Bundesstaaten oder Von solchen Ausländern began- gen werden, die sich unter dem Schuxze eines deutschenBnndcsstaatcö in dessen Gebiet aafhaltcn.“
„Zu §§. 92 und 9:3.
Untcrnehmrmgcn und Handlungen gegen den deutschen Bixrid, Wclchc, gegen den preußischen Staat geririztct, Hochwerratl) odera-r- dcöverratl) sein wiirden, sollen nach den Bestimmungen dicser Pura- graphen wic Hochverrath nnd Landesvcrraii) geahndet werdcn. “Fiese Bestimnmngrn sind nicht gerechtfertigt. Dm" denksche Bmw beruht auf einem Vertrag?, Welchrn die sonvcrainen Jiirsten Und frricn Städte Deutschlands durch die Bundcs-Aite vom 8. Juni 17.415 gcschidiskn haben. Er ist - wie ihn die wiener Schluß -Aktc vom 15. Mai 1820 Art. 1. bezeichnet -- cin völkerrechtlichcr Verein zur Bcwqh- rung der Unabhängigkeit und Underlrylichkeit der im Brmdexdrgrinrz nen Staaten und zur Erhaltung der inneren und äußeren Clibéx'i)ctk Deutschlands, der _ wie es im Art, 1]. hrth - in seinem Innern als eine Genwinschaft sclbstständiger untcr sich unabhängiger Stuaicn miiwechselsciti in gleichen VcrtragS-Rechtcn und VkrtrjagZ-Lfdlw- genheiten, in Seinen äußeren Verhältnissen aber als eine in polrtxxriwz“ Einheit verbundene Geiammtmacht bkstrht. Der deutsche Bund lik kein Staat, sondern ein Bündnis; unabhängiger Staatrn; es sind idm, dem Unterthancn der deuischen Staaten gegeniiber, keine Sorwkminr- täts-Rechte iibertragen. Dic Bundcs-Akte ist ein Vertrag der sou- Verainen Fürsten und freien Städte Deutschlands und keine die Verhältnisse der regierenden Jiirsien zu ihren Unterthanen ordnende StaatsMrfassung. Es rxisiirt endlich kein Gebiet des deutschen Bundes in der Bedeutung eines Staatsgebictd, Ciur IC- waltsamc Auflösung des deutschen Bundes und eine Acndemng dw Bundeövertrags (Bundesverfnffung) durch einen Dritten läßt sich nicht denken, weil ein Vertrag iiberhaupt gcgcn den Willen der kon- trahirenden Theile durch einen Dritten nicht aufgelöst werden kann, und eben so wrnig ist eine Verkleincrung dcs Bundeszgcbieiö deni- bar, weil ein Bundesgebiet ebe]! nicht cxistirt. Zu den Motiven zn §. 94 Seite 46 wird ganz richtig ausgeführt, daß Landcöverrath
nur dknkbar sci von Seiten der Staatsgcnossen, weil er ein Ver-
r a th sei und den Bruch irgend eineerr-pflichtung zur „T t eu (* voranssryc. Was vom Landcdvcrraih gilt, muß auch vom „Horiwcrrath «citin. Eine Staatsgenosscnschast der Staatsbürger aller cinzelnrn Virndch- staaten existirt abcr nicht, und eine Verpflichtung zur Ti'Lllk, dcm deutschen Bunde gegeniiber, walter nicht ob. Ganz besonders mus; dies in Beziehung auf dic Provinzen Preußen und Posen, Welche nicht zu dem Staatsgebicbt JOOÖTL'U, jxiit welchen der prcußischc Staat zum dcutschcn B.;ndc gehört, gcltcn und gleichmäßig in Be-
ziehung auf Landcsthrile ande;er Öéllisck/U'U Bimdrsstaatcn, dri Wi'ichlj'
dieselben Verhältnisse stattfindrn.
Gegen die anch von dcriidmicn xiiechtdichrrrn aufgestrilie Ansicht, daß Hochverratl) gcgen dl" deutschen Bund nicht möglich sei, wnrde andererseits zivar hervorgehoben, das; der deuische Bund Wesciriiirl) die Einheit “Deutschlands: wahre, und daß dnrch den Zweck, dicse Cin- [zcit zu sichern, die Bestimmungen der §§. 92 und 93 gercchtfcrtxgk seien. Ferner warde geltend gemacht, das; die Bundesaktc als Bilk!»- des-Verfassung erachtet werden miisse, das; dic Vcstimnmngcn dersel- ben zugleich Vcrfassrmgs-Gcseyc fiir die cinzelricn Vnndcöstaaien seien, das; als Bundedgcbiet dic Landcdtheile der einzelnen Bundesstaaten gelten müssen, und das; daher Verbrechen, von welihen §. 92 [)üU-kii', wohl denkbar seien. Außerdem wurde bemerkt, daß die Strafgcycxz- biichcr anderer deutscher Staaten ganz (ihnliche Vcstimmnngen ent: hielten, und das; die Bestimmungen der §§. 92 und 93 keinem Bc- denkcn unterliegc'n könnten, weil nach dem durch das Allcrhxdchské Pa- tent vom 28, Oktober “1836 publizirien Bcschlusse dcr Bundesvcr- sammlung (Gcseß-S. 1886 S. 309) der Verrath geg?" ÖM Wik,- schcn Bund in gleicher Weise, wie das Verbrechen gegcn dk" WUHL- schen Staat gcahndßet wcrden sosllr'. _ Diesem 1chtonGrnndc MÖN- ondcrc wurde indc ent e en (* eYt, _ „_
s das; keiner der solidergai?1e11gJiirsteit dcm deutxchcn Bunde OVUVT-
rainetätsrechte iibertragen habe; „ _ , daß die Gescß ebung unbeschränkt den einzelnen Bundesstaaten
werblichen ri“, _ _ „ 4 daß durch die Publication des 1111 Jahre 1896 gefaßten Yesckilus- ses der Bundcs-Versamwlung gexcu dre Rechte der Stande verstoßen worden, weil die Strafgecießgebnng jvesxcntlrch m dqö Personenrecht eingreift, und Gescve, welchZkaandclUann 111 Personen- und Éigcnthmns-Rechtey bctx'enei1„1mch M Ver- ordnung vom 5. Juni 1823 vor ihrer Plkbllration von den Ständen berathen werden müsse", („ „ „ daß daher gegenwärtig bci Beantwortung der 617186, Ob die, m den §§. 92, 93 enthaltenen Bestimmungen zu erlassen seren, der Beschluß des Bundestages vom Jahre 1836 ntchi ent- “ 'n dür e.
DiTchZldITZ-ing erkkfink zwar an- daß es angemessen sei, die im
ragraphen die Modi cation der Stra be immun eintreten, wel e deuts en Buzzde befindlichen Stadien vor anderen durch besondere doch einmal konsequefriit durch eführt wTrdßn soll, 9 ck die Ichprozitat verburgende Vertrage derwyreußtschen Staate naher Referent Naumann: Zs würde nur die Frage sein, ob in , ßehenden Staaten gegen Handlungen dtessertrger Unterthanen, welche
alien Fällen sich die Zuchthausftrafe rechtfertigen läßt,
gegen den preußischen Staat Hochverrath sein würden, vorzugsweise Zweite Beilage
.NET 40.
323
Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
MittWoch den 9. Febr.
W
dur Stra esche zu schützen, sie hat aber mit 8 gegen 5 Stimmen fichchge en Ztgejenigen Bestimmungen erklärt, welche du? §§. 92 und 93 ent alten. s Es wird vor. e chlagen, _ darauf anzufraggen, das; die Bestimmungen der §§. 92 und 93 ge- firi en wcrden. _
Candérgs: Kommissar: Zeh bekxnne, daß der Vorschlag der Abtheilung, die §§. 92 und 93 des Gejeyentwurfs zu streichen, m1ch überrascht, 'a, ich muß hinzufügen, geschmerzt hat;
Die ?infnahme dicser Paragraphen, dieser rn dem bestehendxn Rechte begründeten Vorschriften: in das_ycue Strafgesetzbuch eiithalt jedenfalls das Anerkenntniß, daß unseremetts, 1e1tens der preußischen Rigierung, die Einheit, die Integrität des deutschen Vaterlandes, des drutschen Bundes, hochgeachtet werden_ solle. Wrmr '.ch „nun iiicht Ziveiflc, daß alle Mitglieder der Abthe1lung,_ auch'dicxrm en ihrer I)iajorität, dieses Gefühl auf das vollkommerqte therlcn, o mußte mich ein Antrag, der gegen diese Intention ;,u vxrstoßxn scheint, überraschen; cr mußte mich sciynerzen, weil jrder Verjuch, xenes "Lin- erkenntniß zu beseitigen, jedenfalls nachthcilige Wirkungen haben dann, selbst dann, wenn er, wie ich dies hier vorausscße, mtr aus einem Mißverständnisse hervorgegangen ist.
Ich habe bereits erwähnt, das; die §§. 92 und 93 nichis cut- l)alten als das bestohcnde Recht. Das von der Abtheilung citirtc Publications-Patent vom M. Oktober 15436 lautet "wörtlich:
Wir Friedrich LIilhelm, von Gottes Gnaden, König
Von Preußen 26. :c. ihnn kund nnd fiigen [)il'l“1)1ik zu "wissen: Die de'ntsrbc Bundes- Versammlung hat in ilirer diesjährigen sechzehnten "Ziyang wkgcn dcr Bcstrafnng von Vcrgrdcn gegen den deutschen Band und wkgrn Auslieferung politischer Verbrecher ans dem deutschen Bundsdgcbirie folgenden Beschlnß gefaßt:
„Art. [. Ta nicbt mir der Zweck des deutschen Bundes in der Erhaltung der Unabhängigkeit und Unvrrlcßbarkcit drr dcntsrhcn Staaten, so wie in jcmer der äußercn und inneren Rahe und Sicher- heit Deutschlands besteht, sondern aiich die Verfassung dcs Bunch wrgen ihres wesentlichen Zusammenhanges mit den Vcrfassunqen der einzelnen Bitiidcdstaatcn als ein nothwendiger Bcsiandthril dcr [cy- teren anzusedcn ist, mithin cin gegen den Bund oder dessen Vcr- faffmig gerichtctcr Angriff zuqlcich Linen Angriff gcgrn jcdkn einzelnen Vnndcöstaat in siti) begreift, so ist isch Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die' Sicherheit oder die Vrrfassnng dcs dent- schen Bundes in dcn cinzclncn Birndeösmaicn, unrl) Maßgabe der in den leisuwcn dcstkhlnden oder künftig in Wirksamkeit trctcndrn Gesetze, mall) wcan cine gleiche gcgen dcn einzelnen Vimdcöstaat beganglne „Handlmig als Hochverratl), LandeGVcrratl) oder unter cincr andcrrn Bcncrmung zu richten wäre, zu bcurthcilcn und zu bcstrafcn,“
Dkk ZWEikC Artikel handelt von der Anölicferung der Verbrecher, und der Schlaf; lautet: „Wir bringen hierdurch diesen Bundesbeschlnß zur aligcmeincn Kenntnis; Unserkr Behörden und Unterthancn und Wollen, das; die in demselben enthaltener: Bcftirimmngen, und zwar nicht blos in Unseren zum dcurschcn Bunde gehörendrn, wndrrn auch in allen iibrigen Landesthcilcn Unserer Monarchie pünktlich 111 Aus- fiihrung grbrarbt Wkrdcu sollen.“ „ . ,
Cs cntdaltcn also die Paragraphen nichts Anderes, ald LME Wie- dcrholung drs bereits bestehenden Rxchtcö, und siigcrr so dcsscit Bc- siimmnngcn da in den neuen SiraxgcftZ-Entwm'f cm, wo 1ic der Natur der Sache nach hingehören.
Dic geehrte Abtheilung dcr hohen Vkrsammlung bkkiimpft dic Wicderauftmhmc dicser Paragraphen nnd znglcich den Inhalt dersel- [WU zunächst ans theoretischen Griinden. Sic fiihrt an; ]) „der deutsche Bund sci krin Staat, sondern ein Viindniß unabhängiger Staaten; es seien ihm, den Unterthancn der dmtischrn Staaten gc- qc'niiber, ksinc Souvrrainctätsrechtc iibkrtragcn.“ NunOist es zwar iirhtig, das; Tcutschland icin Bimdcs-staat,»sondcrn cin «taatenbmzd ist, aber, meine Herrcn, icin williiirlnhcr„Giantcnbnnd, sondern ein Staatenbund, dcr einc tausendjährige Gc1chtchtc „fiir "ck hat. _Tic dcntsck)c11 Staaten schlossen diesen Bund nicht znfallig', urin, cs wlltc im Wescmtiirhcn hergestellt wcrden, LWS tausend, Jahre britmidcn rind nnr durch das Deutschland am meisten (*l'jiicdl'igi'ildc Erctgizrß wal)- rend iicbcn Jahren aufgclösi war. *Der "*All Vundwar dtexnazrhstc Fracht dcr Wicdcrcrhchng dcs dcntschrn Vaterlrmch durch dtrxßrcx- hciwkricqe, also ist cr cin Staatenbund von hochsicr *,)[uioriiat nnd Wichtichii. Jch bedanptc aber mich, d_x1s:„so Mit cs ans scmß Zri- thritäi und innere Sicherheit, also aux sein Bestehen ankommt, die S*ouvcrainctätsrcrhte ihm nicht fcdlcn. “Lied brzcngcn mehrere Pa- raqraphcn dcr Bundes: und Schluß-Aite, dico bezeugt der ebrn Vor- qeicsenc Beschluß dcntlick). Tcrsclchmmmt das :)ircht dcr SLUB,“- rainetäk in chiehnng auf die Zitgcfuhrten"Gegenstrcnde ausdruckltch in Anspruch, unbeschadet ,der Sonderamctai der einzelnen Bundcs- staaten fiir alle iibrigen Fälle». Deshalb muß :ck drcjcn krsten Satz„ als nicht vollkommen richtig, bcstrcrtrn. . .
Der zweite Grund laitict: „le ,Vundcs-Akte sci em Vertrag der sorwcraincn Fürsten nnd freien Sii1dirDe11t]ch)laiidö und keine die Vkr[)ältniffe dcr regierenden Jiirstkn zu- ihren Unterthancn ordnende Staatsverfaffrmg.“ Ick kmrn auch dte'se Behauptung _nur nut der bereits bezeichneten Modification an'crkenncn. Die chUchc Bundes; Verfaffung ist ein intrgrircndcrohctl “dcr Verfassungen aUcr deutschrn Staaten, ja sie ist mehr als dies, sie ist die Basis derselben. Wir können [Mö dic Vcrfaffungen der deutschen Staaten nicht als unab- hängig von der Bande; :Vcrfassung dcnkcit. Was wiirde am; den kleineren dc1rtschcn Bandcöstaatkn Werden, m_dcm Angenblickc, w:) fie sick) von dem Bande lossagtrn? oder wo 1ich der Bund auflösir? Unabschbarc Veriinderungen wiirde!) drr Folge sein. Ja, meme Herrcn, dic Bundes-Vcrfaffnng [| ein integrirendcr Thcil allkr dcatsckxn Verfassungen; die Bundes ZVcr-faffung und die Landes- Versaffnngcn sind auf das innigste nut einander verbunden. Auch dieses ist in dem Bcschlnffc der BundcB:Vrrsammlnng anerkannt, den ich eben verlesen habe. , , . ,
Die Abtheilung behauptet drittens, „es extstxrc ki?!" Gebiet des deutschen Bunch in der Bedeutung eines Staatszgebietes.“ Daß ein Bundesgcbiet mit bestimmten festgezogcnen Gränzrn exiftirt, wird Niemand in der hohen Versammlung bezweifeln; die Frage, ob man es ein Staatsgebiet nennen darf oder nicht, wiirde in eme Erörtx: rung sehr theoretischer Art fiihren, denn es nziißtc erst der Begriff des Staates philosophisch entwickelt wcrden; lch glaubexaber nicht, das; es darauf hier ankommen kann. Denn wem] 05 em Bundes-
ebiet giebt, so folgt daraus, daß dies entweder intact odcr verlost
Fein könne", handelt es sich also um ein Verbrechern gegen die Juic- grität des Gebietes, so ist es gleichgiilti , ob Wil“ es Bundesgediet oder Staatsgebiet nennen; ein Gebiet iii es in bestimmter Abgrun- zung, Und wer dieses angreift, verleßt das Bundesgebiet. .
Die geehrte Abtheilung hat aus diesen Vordersäyen verschiedene „Konsequenzen gezogen, die ich eben so wenig znzugestehen vermag.
Sie hat zuerst angeführt: erstens eine gewaltsame Auflösung des
deutschen Bundes und eine Aenderung drs Bundes-Ycrtrages durch einen “Dritten lasse sich nicht denken, weil em ertrag uherhaupt gegen den Willen der kontrahirenden Theile durch einen Dritten nicht aufgelöst werden könne.“ Ich muß bekennxn, chß ich das nicht recht verstehe. Handelt es sich blos darum, ob eantter de_n deut|chen Bund ohne Mitwirkung der BundeSgliedcr ck: ]urt? aufloxen kann, da mag das Gutachten Recht haben; handelt es fich 'gbcr darum, ob er dnrclß) einen Dritten faktisch aufgelöst werden konne, dann hat es gcwi
vollkommen Unrecht. Hier aber, wo es sich um das Verbrechen des Hochverraihs handelt, brauchen Wir und nicht darum za bekümmern, ob durch einen richterlichen Ausspruch oder. nach dcr Rechts-Jdee, die in uns wohnt, dem deutschen Bunde cm Schaden zngcfiigt oder
derselbe aufgelöst, aus einander g'esprcngtxwerdcn könne", nur darauf komwt es an, daß er wlrxkltlhdxlsgelöst Werden könnx, das; ein Attentat gegen ihn möglich yet. Leider haben wir
dafiir das nahe liegende Bcispiel dcs „Ja!)rcs M06. _ Hätte damals einer der Staaten des deutscher) Reichs gkgcn dic thmbnnd- Akte protrstirt, hätte er gesagt: was tl)r thut, geht mich“ nichts an, ich betrachte das Reich als fortbestehcnd, es würde der _Fioniens der Bundesstaaten in seiner Totalität gefehlt hadcn, abgr trichtsdcsiowd- niger wäre die Verfassung des deutschen Reiches ansgelost und .das- selbe aud einander gesprengt gewesen. “Dciimach kak"), cs keinem Zwrifel untcrlicgcn, daß ein Attentat gcgen ÖLL'ZUWJUTFT dcs deiii- schen Bundes dime dcn Konsens dcr Bundesgliedcr faktisch moglich sci, mid nnr damm handelt es sich. _ , , _
Tic Abtheilung sagt zweitens, „es, 1er eme Vcrilcmcrung ch Vnndksgkbictcö nieht denkbar, wckil em Bundedgrbxei eben mch? klistirl,“ Hier mas; ich fast glauben, daß cm [51113115 ra!d)"; obwalre, denn ein Bundrögebict ist doch gewiß voriWWle, Mk kon- nen auf der rlcndcstcn Karte sehen, wo Tsutsrhiand anfangt und wo es aufhört. Ist aber ein Bundedgcbict vorhandkn, so kann ck auch verkleinert werden. _ ,
Dann ist drittens angefiihrt, „cin Landesverrats) 1x“: nnrdcnk: bar vvn Seitc'n dcr Siamtdgcnossen, weil er cin Vlkka-kh sei ,und den ÖBUUÜ irgdnd kiklkl' Verpflichtung znr Irrnc doraiwwße. Y_rtdcs finde dcm druisriwn Bande gegeniiber michi statt, Und, der_chrt" dcs Landcövcrratds sci dkshalb unmöglirh.“ Wenn kik, „Ocrrcn nnn Tcntschland icin L und nennen wollen Und daher, kein?" Landesver- rati) ancrkcnnen, so will ich auch darum nicht mit tdncn-rcchtcn, abrr rin Bund ist es doch, und ob ein Landrdvcrratl) vorltcgc odcr cm Vcrratl) am Bunde, kill Viindcsdcrratb, das wird tm Weir]: der Sache wenig ändrrn; MU" um Worte, nicht 11111 die: Sachr scheint ]lch dicser Streit zu drchcn. __ .
Ist der deutschc Bund kin dnrch cine Verfamnng g'cbtldcicö or- ganisches Ganze, so kann ich auch QU ihm Vcrratl) ausiibcnz, had er in gewissen Griinzen Souverainetätö-Rccl)te, so kann [ck nach 1Ucht davon iibrrzeugen, daß die Uutcrthaueii dcr drntschcu-Landc niir dre Verpflichtung der Txcuc gegen ihren D'orthrr-in und .tl)re'Regic1'1i11g haben, sondcrn ich bin vielmehr der Meinung, daß sie die narnltche Vcrpfiichtuug dcr Trcuc auch gegen das gemeinsame deutsche Vater- land und gegen den dasselbe repräsentircndcn dcntsclwn B1rnd haden.
Endlich ist in dem Gutachten angefiihrt, „wie man mchi anneh- men könne, das; die Provinzen, die nicht 311 Deutschland gclxorc-n, un? ist diese Bestimmung fallen kdnntcn.“ Das ist insofern richiig, gls die Vcschliiffc des deutschen Bundes Se. Majestät den Ndntg mcht Verpfiichtcn konnten, die Provinzen anxee'rhalb “Lettischland zur Treue gegen den dcuisibcn Bund 31: Verpflichtcn; wohl adi»); sibrcn cs drr Rlnghrit dcr prcuszisckwn Politik cntsprcehcnd, dirs ;" (hun. Ist die Vrrfaffnng dcs dciitsrixcn Bundeöxin intdgrn'cndcr Tlmi 11VcrcrLan- dcs-Vcrfassung, so wiirde rs, mcmer Meinung narh, cm zzehlrr ge- wesen sein, irgcnd eincn prcusxischkn lititcrtlwii'vowdcr Verpflichtung gcgcn dcn dcntschcn Bund auszuschlicch. Wir witnschkn Alle, das; dir Provinzen unsrrcs Staats möglichst eng ,mit cnmndor vcrbuiidcn werdcn, daß wir uns Allr immer nichr als cm cinigt's Preußen sick)? len mögen; wcnn wir abcr dies wiinsrhcn, so glanbc ichwncht, daß cs angcmcffen wärc, cinzc'lnc Thrilc dcr Ykonarrliic inVixxichnng aus die Verpflichtung grgkn dcn dcntsrhcn erd, gcgen unicr deutschrs Vaterland zn crimircn.
Gcgcn alle Llnfiihrmtgcn der Abtheilnng glaube iii)!1üch_(]kWißsl11 311 haben, das; die theoretisihen Griindc gcgen dcn V0rschlag des Ge- seH:-Entwmfö nicht haltbar sind.
Das; cr (“in bestehendes Recht sei, das verkennt anch dic Majo- ritiit dcr Abtheilung nicht, sic besorgt abcr, dicscs bestehrndc Recht sci anf nieht vcrfassimgsmäßigcm Wkgc cingcfiiiwt worden. Tirscr Brhanptmrg muß ich auf das cntschicdrnste entgegentreten. Bereits im Jahre “1920 ist die wiener Kongreßaiic Vom i;").Mai 1824) dnrch die prcuszischc Gcseß-Sammlung pnblizirt worden, Und in dersel- ben hcißt co anddriiäiich:
„Die im Bunde vereinten sochrqincn Fürsten diirch durch keine landsiändischc Verfassung in der Erfüllung ihrer bnndcsmäszigcn Vcr- pflichtungcn gchmdcrt odcr [*kjchränkt werdcn.“
(Hewis; lag cs vollständig innerhalb diescr Vorschrift, Wenn der Blind 16 Jahrc später den Beschluß faßtc, znr Sichcrung seiner Ju- tcgritiit, scincr Unantastbarkeit, die Bestimmung Fu treffc'n, das; in ailcn Blindrsstaaicn Attentate gegen den Bund oben so bestraft wer- den sollen, wie Attentate gcgrn das eigene Land; Niemand hat wohl daran denken können, das; nnscrcr ständischen (Mscßgchng Von 1823 cine Ausdehnung gcgcbcn werden solle, dahin gehend, sich iiber die Bnndcögesrßgebung zu erheben. Ick fiigc hin;", daß in allen dmr- schen Staaten drr Bundksbeschluß von 1.836 proklamirt worden ist, ohne das; auch in den consiitntwnclicn Staaten dariiber einc Bera- thnng mit den Ständen startgcfmidcn hätte. Uebcrall wurdc aner:- kannt, das; die die Sicherheit des Bundes betreffenden Bundesbe- schliisse in allen dcutschanmidcn Geseyedkraft haben miiffcn. Aber auch aus der Faffung dcs Geseyrs Von “1825; kann eine rechtliche Rothwendigkeit, unsere Stände dariiber zu hören, ,ob der Bundedbeschlus; Gesetzeskraft haben soll, durchaus nicht deduzirt werden. Wir haben seit 1836 vier provinzialsiändischc Versammlnngcrr gehabt, aber, wenn mich das Gedächtnis; nicht täuscht, so ist lilii'kkplelcn Ncclamationen iibcr Vcr- ordnungen, die zu Unrecht ohne standischcn Bcirath erlassen seien, die- ser Gegenstand niemals ausgefiihrt wvrdcy.“ Es konnte dies aber auch nicht geschehen, weil selbst dre buchstäbltche Bestimmung des Ge- setzes vvn 1823 dazu keine Veranlassung gab. Denndie Bestimmung desselben lautet, daß Stände über alle solche Gesetze gehört werden sollen, welche die Steuern, die Eigenthumsz und Personenrechte be- rühren. Durch jenen Bundesbeschluß 9er rst doch offenbar kein an- deres Recht beschränkt, als das etwaige Recht, Hochverrath gegen den deutschen Bund ungestraft yerüben zu können. Daran hat wohl das Geseß vom Jahre 1828 nicht „edq'chtd ,
Hiernach scheint der Einwand „ tnianglich widerlegt, daß das be- stehende Recht nicht in rechtsbestandiger Weise bei uns eingefiihrt sei, ja, ich glaube vielmehr dargethngu haben, daß die BestimmunZ, die der Paragraph enthält, zumdeyéemgen grhört, welche die dieser- tige Regierung selbsi mit |andi chem Betrath mcht aufheben
könnte, weil fie auf einem Bundesbeschluß beruht, der höher steht, als unsere Landes-Gesengcbung.
Doch nicht deshalb allein, weil es bestehendes Recht isi, welches
die ara ra en ausdrücken, rathe ich zu deren Annahme"; ich würde diesJTtuchgdaM thun, wenn noch kein solches Grieß besiande, wenn keine Verpflichtung dazu vorläge, wenn es „sich vielmehr nur darum handelte, die Brstimmungcn ganz neu einzuführen, „ gleicher Wärme dazu rathen, weil ich überzeugt „*.*"d durchdrungen _btn von dcr Nothwendigkeit, daß wir nichts versaumen durfen,“ was Zeugnis; davon geben kann, daß es Preußen mit seinen Verpflichtun- gen gcgen den deutschen Bund auf das redlichsie meme, daß es nichts versäumen wolle, was im Jn- und Auslande dic Ueberzeugung von
Ich würde mit
der Unvcrlcylichkcit des Bundes, von der innigen Verbriiderung- sei- ner Glieder befestigen kann, Was den Glauben zu entfernen geeignet ist, als könne die Integrität Deutschlands je gefährdet und der trau- riqc Zustand der Auflösung und Zerplitierung des deutschen Vater- lai1ded, den wir, leider! erlebt, noch einmal herbei eführt werden, um nacb solcher Zersplitternng das dcut1che Volk leichter. unter fremde Rncchtsckyafi bringen zu können. Auch deshalb wiirde ich mitgleicher Wiirme zur Annahme drr Para rayixey rathen, weil wir Alke Wissen und crfahrcn haben, daß Sc. 9 ?_a)e1tat der FZomg, unser Herr, seine Verpflichtungen gegen den deutirhrn Bund iibxrarrs hdch achtet _rmd es vollkommen anerkennt, daß nur in dcr Jumgkeli, m der "Starke dicscs Bunch das Heil fiir Preußen, fiir Tentschland, 1a fur Eu- ropa 311 findcn sci.
Deshalb schlage ich Jhnxn vor und bitte“ Sie, meine Herren, reiht ein stim mig die W", 92 und 93 unverandert anzunehmen.
(Vielstimmigss Bravo,)
?ibgcordn. Jrlxr. von Gaffrdn: Ich habe mich in dcr Abtheilu-ng in dcr Minorität befanden und stimme fiir den “Paragraphen. Meme (Hriindc sind folgende. Die Abtheilung ,hat 111 dem Gutachter: er- klärt, „dcr drntschc Bnnd sci itari) dcr 1v1c11e1"V111idc_sakte enrvvlker- rechtlicher Verein znr Erhaltnng der inneren und altkicren Sicherheit Drittstdiands. Dcr chck dss dentschenB11ndes ist, die Unverleßlxch- keit Dc'irtsianUdE nach anßcn und scinerLinhrit nach nnretrzuxe- wahrcn.“ Turck) die wirm'r Schlnßaktc tft dtcje Sicherheit tm „zn- nern befestigt und da»? nationale Gefiilyl gehoben Worden. Wenn aber die Unabhängigkeit mri) außen gcfichcrt werden soll, so :| es nncrläsxlicl), das; die Underleylichkcit des ganzen deutschen Bajiddsge- diefs anfrccht erhalten werden muß. Das Gr:.tachten der Abtheilung sagt zwar, cs cristirc kein deutsches Bsurrdesgedict als solckch, 1ch kann mich aber dieser Ansicht nicht aiisck)l1cßcr1_. Jr!) kann mir den deut- schen Bund ohne ein Bundcsgcbict praktqch nicht vorstellen. Ich er- l'anbc mir, die hohe Versmnmiung darauf aufmerksaw zu. machen, daß in das Bewußtsein des deutschen Volk-s der Begriff einxs Bundes- chicks ticf cingcdrnngcn ist. Ich erinnere an, die Sktmwung des deutschcn Volkes bei dcr lnxcmburgrr Frage, der dem vorlangst lqut gewordenen Begehren unserer westlichen Nachbarn nach, der_RiZem- gränzc und bei der schleswig :holstemschcn Frage, rind ich bm uber- zeugt, das;, wenn eine feindliche Macht auch nnr ein Dorf Von dem deutschen Bundedgcdict cnifrrmdcn wollte, das dcntfthk Volk arts den Ruf seiner Fürsten sich wie Ein Mann crhrbcn wiirde, run die Un- Vrrlchichkx-it seiner Gränzcn zu wahren. Ick)glanbc,daßDcut1chland durch eine latigc Reil)? Von trrmrigen Erfahrungen die Nothwendigkeit erkannt hat, srine Cindcik zn wahren. Ich betrachte sic als das Palladium Unscrcr Jirafi und Nationalität. Ich mache darauf aufmerksam, daß Prcnsxcn Vcrmögc skiitcr Zicllnng nnd Richtnng Vollständig den dqut- saiwn Tkiidc'nzrn zngcwi'iidr'i und wcgrn diescr1mgctyciiien Rich- tung nls Vorzugöwciscr dcntschcr Staat der brdkxttcndstc unter den dcntschrn Bnndessiaatcn ist und cd ihm daher olxlicgt, voran zu srlxrcitrn in allrn Z))kaßrrgcln, die zu den Zielen drittjchcr Macht und Einheit fiihrrn. Es kann iiirht imcrwähnt bleiben, daß die Vermin- drrung dcr deutsch?" Moshi auch eine Vcrmindcrrmg der preußischen nach sich ziehen wiirde. Ticsks Ziel aber. wird am sichcrsten durch Ucbcrcinstimmung drr (Jirsrßgcbmtgcn dcr Bundesstaaten gefördert. “Lic nciwrcn Straf-Gcscßbiickwr dcr mcisikn dcntsrhcn Bundesstaaten haben dir Strafrn gcgen HochNrrafh nnd Landesverrat!) gegen den deutschen Bund gleichgestellt mit der Strafe bci dcmHochdcrraih nnd Lanchdcrratl) gegen den eigenen Staat. Wenn in einigen Bun- desstaaten cine mildere Strafe anf dicse Verbrechen gcseßt worden ist, als inUnscrmn(55cscxx::E11t1V1tr“f, so liegt diese Verschiedenheit nicht darin, das; man dieselben gcgen dcn deutschen Bund milder [mbc bestrafen wollen, als gcgkn dcn cigkncn Staat, sondern sie liegt in dcr Verschiedenen Auffassung der Verbrechen, iii der Gesetzgebung selbst. Es kann aber hirrin cin Grund für Preußen nicht1iegen, von dieser Gieichsicllnng adzuwcichcn. Ich glaube, daß in dieser Gleichstellung die gesetzliche Bestimmung liegt dcs Einstehens Aller fiir Einen und Eines fiir Alle fiir die' Unvcrlcßlichkeit des Bundes- gebietö. Wenn zwei Provinzen unserer Monarchie nicht in den deutschen Bund einvcrlcibt worden sind, so ist doch ihr Wohl und Wehe auch das des Vaterlandes. Die eine Provinz hat unserem Fiirstknhausc die Königskrone und uns den NMUN! Preußen gegeben, den wir Alle mit Stolz fiihren. Sie ist zu tief in Unsere staatliche und geschichtliche Entwickelung Verwachsen und nimmt eine zu hohe und bcdcntcndc Stellung in dcr Rcihc der iibrigen Provinzen ein, als das; der Ausschluß won eincm "Theil der allgemeinen Griese für sie erwünscht und förderlich sein könnten Was unsere posenschen Brüder anlangt, so sind sic zwar nicht deutschen Stammes, aber doch Glieder der großen Rette“, die uns zu gemeinsamem Wirken ver- bindet, und ich bin überzeugt, daß sie drn Anstblxrß an dicscs allge- meine Gesel) nicht zuriickweiscn wi'rden. Ick) kann nur fiir Beibe- haltung dieses Paragraphen im Interesse Deutschlands stimmen. .
AbgeVrdn. Graf Zcch:Burkcrsr0dc; Auch ich kann mrrh nicht cinderftanden erklären mit dem Raths, den das Abtheilungs-Gutach- ten uns giebt, anf Streichung der §§. 92 und Mkanzutrqgcnx ck" den Bestimmungen dicser Paragraphen erblicke 1:1) mehr allem ,die Er- füllung ciner Bnndrspflicht, sondern auch deri ?[usdrrrck des nr alien deutschen Gansu neu crwachtcn dciztschen Natwnalgcsuhls. Mit dte- scm Verbriidcrt sich das Bchßtse-n, daß Knut dcm Wohle rind der Sicherheit des engeren Vaterlandrs dic Wohlfahrt und Sicherheit des großen deutschen Gesammtvgtcrlandes rng und zrnzertrennbar ver- bunden ist. Ticsrs Bawußtsxiti lebt ewißduck) m den Herzen der geehrten Mitglieder der Majorxtat der bthetlung. „Wenn sie darum abcr doch dazu gekommcn sind,xde_n Wegfaii der brtden Yaragraßhen vorzuschlaqcn, so sei mir dcr Vermch dergonnt, die dafur angefiihr- tkn Griinde zu 1vidcrlcgc_n. Der wichtigste und erhebirchsie dreier Griinde ist der, daß der Hochverr§1th, der Landesverrath immer xmen Bruch der Tchc vorausseyc, fur die Unterthanen der preußischen Staatrn aber keine Verpflichtung zuwTreue dem deutschen Bunde chcnjjbex bestehe, sie gegen denselbey kerne Unterijhanendfltcpten haden. Ich gebe dies zu, ich gebe zu, daß im engeren, tm subjektiven Sinne des Wortes kein Landesverrath und Hochverrath gegen den deutschen Bund begangen Werden kann. Es ist dies auch die Ansicht,*die ein
bekannter Rechtsgelehrter über deutsches Bundesrecht, Klüber, in sei-