1848 / 42 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Reich anmaßen, onbern führe nur diesen Fal] an, weil ich glaube, die " ' : MüWicht die vortheilhaftesie ist; wo der- Muunzm mm igend, werden, soll der preußischeRich-

:: olücto untersuchen und diesfäüig auf Strafe erkennen müssen. Dies lte ich nicht für angemessen. Daher wünsche ich und trage daran an, den Paragraphen aus dem Gesch zu entfernen.

e “erun s-Kommiffar Bischoff : Die übrigen deutschen Straf-

eseyb' : | en allerdings eine mildere Strafe fest; allein das hat einen rund darin, daß sie in dem Titel von den Ehrenkränkungen im Allgemeinen mildere Bestimmungen auxsteklen, als der prcußixche Entwurf. Ein gewisses Verhältniß mu ankrecht erhalten werden. Wenn später beim §. 195 eine andere und mi dexe Strafe festgeseyt wiirde, so würde es sich rechtfertigen, auch hier niedriger zu gehen. Die Abtheilung hat aber die Strafe des Entwurfs bei den anurien angenommen. Die Frage über die Höhe und das Maß der Strafe ist übrigens nur von secundairer Bedeutung.

Hayptsächlich kommt es darauf an, ob man die Injuricn gcgcn auswartr e Regenten als öffentliche Injurien ansehen soll, wegen dc- r,en von [mts ,wegen die Untersuchung eingeleitet wird. In derHin- sicht, [,aube lch, muß der Entwurf beibehalten wcrden“, es würde mcht s ickltch sein, wenn auswärtige Regenten erst darauf antragcn wüßten, daß wegen Jujurien, die ihnen in Preußen zugefügt sink,“- Ynen Genugthuung werde. Wenn gesagt worden ist, man [olle ,die

eciprozität zur Bedin ung der Bestrafung aufstcllcn, so fck,é'tllk die'?- ganz unangemessen zu Sein. Man darf, wenn ein auswiirnger Rc- gent in Preußen beleidigt worden ist, nicht erst dansk? frags", _?b- wenn in dessen Lande unserem Regenten "einc Beleidigung zugesiigt wvrden wäre, dies dort bestraft werden wiirde., , _

Abgeordn. Zimmermann: Allerdings liegt eben cm weient- licher Untcrschiedzwischcn diesem Paragrapbcn und den Gesetzen iiber die anuricn darin, daß bsi dcm vdrliegcndcu GkscH-Entwnrf stets ex officio verfahien wird; und weil bei diesem Vergeben dic mi!- derndku Bestimmungen der Jiijurien ganz wegfallen, schkinf mir eine zu große Härte vorhandcn zu sein. Ich muß wiederholt darauf Bc- zug nehmen, wie leicht man in die Gefahr gcrathcn kann, mündliche Aeußcrnngen zu thun, denen mehr Uniibcrlegihcii odcr Unkundc zum Grunde liegt, als die Absicht, zu beleidigc'n. Wynn mm die Bestimmungen über die Jnxurien cin hinlänglichcs Strafmaß enthal- ten, so scheint mir kein Grund, bei jeder mündlichen Acnßcrimg iibcr Handlungen auswärtiger Regenten, sollte sie auch eine mißbiliigcndc, verlesendc sein, die hiesigen Richter zu vcranlaffen, ("( okticio jircng zu untersurhcn und dariiber zu rccherchircn, ob eine Beleidigimg ir- gend eines fremden ReZenien stattgefunden habe. Ich komme nun auf die Hauptfrage zuriick: Ist es nothivendig, ein besonderes Vcr- brechen in den anurien gcgen auswärtige Regcuten zu konsiituircn? Diese Rothwendigkcit ist nicht da, die Beleidigung cines auswärtigen Regenten ist eine Beleidignn , wie die ciner jeden andercn-Pcrson, wir haben keine besonderen erpflichtungen gcgen auswärtige Regen-

ten, eine Beleidigung gegen dieseiben kann also nicht eine andere sein, als die gegen irgend "Jemand andere?. Wenn nun bei den Beleidi- ungen auöreichend sirenxe Strafen im Strafgeseßbnchc festgcich Find, wie bis zu einem Jahr Sirafarbeii bei wörilichcr und bis zu drei Jahren Strafarbeit bci ihäilicher Belcidignng, so sind hinläng- lich alle Fiille vorgesehen.

Ab cschen davon, daß es ein Rcchi dcs außwiirtigen chcnien zu sein iicheint, bestimmen zu dürfen, ob er eine Beleidiung gerügt haben will; es kann ja bei Weitem mehr in seinen Wiinichen liegen, eine Beleidigung gar nicht verfolgt zu sehen. Nach dem Gesetzes- vorschlage kommt der fremde Regent in die Lage, daß allemal eine strenge Untersuchung stattfinden miißic; ja er hat nicht einmal das Recht, auf Bestrafung „zu verzichten. Ich glaube, daß, wenn dieser Paragraph in den Abschnitt Verwicscn wird, wo von den Jnjnricn die Rede ist, die Rechte der fremden Regenten in allen Beziehungen weit beser gesichert sind; denn dann kommen auch die dort anwend- baren Grundsäye in Beziehung auf die Verjährung, auf den An- trag und auf den Straferlaß in Anwendung. Disse (Miindc ve'i'an- lassen mich, die hohe Versammlung zu bitten, auf Streichung ch Paragraphen anzufragen.

Abgeordn. von Donimicrski: Alles, was gcqcn §. 94 gesagt worden ist, 'ndet hier in noch größerem Maße icinc Anivcndung. Beide Fälle cheinen mir ganz analog zu sein, In jenem Paragra- phen handelt es sick) um die Rechte auswärtiger Staaten, hicr um die Rechte auswärtiger Regenten. Es ist mir nicht klar, warum die Abtheilung hier einen anderen Grundsatz befolgt. Dort hat sie be- stimmt, daß jeder Siaat nur die Verpflichtung habe, seine Existenz und die Rechte seiner Unierthanen gegen widerrechtliche Angriffe zu sichern, die Rec?“ fremder Staaken nm“, insowät dariiber vöikerrecht- li e Verträge eftchen. Ich glaube, diesen Grundsaß muß man hier fe halter), um in das Gejeßbuck Konscquenz zu bringen. Ich finde auch kxmen , EMW- dieie Be! immung hier aufzunehmen, sondern wiirde ck! NLSUÜL laffen, Welche sie bisher im Geseßbuch cinnimmf, nämlich im Tiiel, der von den Jnjnrien handelt.

,Daher wurde ich„aucb fiir die Streichung des Paragraphen hier an dieserzt Orte und fur, die ,spätere Aufnahme sein, jedknfails aber die Bedingung der Riziprozität wie im §. 94 festhalten,

,Abgeordn. Sperling: Ich bin ebenfalls dafiir, daß die Rezi- prozität als, Bedingung der S_trafbarkeii aufgenommen Werde, weil sich sonß [UNICUM denk?!) heizen, daß Beleidigungen, die von preu- ßischen Untexihancn ayöwarirgen Regenten ZngfÜgt Werden, bestraft würden, wahrend ,dteselben, von ihren eigenen Unterihanen zuge- fügt, den Gesche): ihres Staates gemäß unbestraft blieben. In die- ser Be iehung will ich nur, auf England hinweisen, wo Jujuricn, na- mentli PUSquille, stattfindxn konnen, ohne daß eine Rechtsverfol- gung eintritt: Wollte man nicht auf Reziprozität bestehen, so wiirde nach unserem Paragraphen, wenn etpe Injurie gegen die Königin von En land verübt würde, JPM SM?" Preußiftlxu Unicrthan die UnterkuZung eintreten müssen, wahrend der_englisck): Unierthan straf- los b iebe. Was den Antrag anbeirifft, diesen Paragraphen in das Kapitel von den Jnjurien zu verweisen, so habe ich außer dem, was darüber schon angeführt worden ,isi, noch zu, bemerken„,daß diesem ?in- frage noch eine gewichtige Autqntät zurSette sieht, namiick) das Allge- meine Landrecht und die bisherige Praxis. 111 AligxmemenLandrcchi ist ausdrücklich die Bestimmung cnihaltcn, da Peletdigungenguswiirti- ger Regenten nach den allgemeinen Gruxdsaßen, von Beleidigungen zu besirafen und die Strafen nu,r za" schc,1rfen seiezt. Zwar kömiie mir entge engeseßt werden, daß diese Vixsttmmung !n1LalldWck)ti,k, nicht im Kapite von den Jnjurien sondern in dem der Lanchcrratherci enthalten sei, indessen betriffi dieser Einwand iiur die formale, Seite des Antrags. Das Landrecht hat überhaupt kein Sysiem. Wir Wol- len ein solches in das Strafgesevbuch jeßt einführen. Demnach cr- kliire ich mich für den Antrag des Korreferenten imd eventuell,dafiir, dckß wenigstens die Reziprozität als Bedingung der Strafbarkeit auf- ge eilt werde.

_ Abgeotdu. Steinbeck: Dieser Paragraph gehört in die_Reihe dex aragrqpben, wo si politische Riicksichten mit den juridischkn Iten m, gewissem on ikke befinden. Nach den juridischen R ten würde ,jedenfalls on der Para mph aus den bereits vorzetrggenen Gründen, die i zu wiederho en unterlasse, zu strei- ck.“. em, Ob er aber auch aus politißhm Rückfichten zu fireichen sei, - eme andere Frage. Auch diese rage glaub- ich bejahen zu

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müffen, Und zwar deshalb: Je höher man von der Würde der Re- enten denkt, um so mehr wird man zu vermeiden wünschen, da sie oxnpromutirt Werde; nun sind anurien oft von der Art, da sich bei den Verhandlungen über sie die Sache viel schlimmer, gestaltet, ald; iZUkch kik Injuricn selbst, Muß eiue Injuric gegen emen aus- wärtigen Regenten von Amts we en verfolgt werden, so,kar,m das Gouvernement nicht unterlassen, dies in dem einen Falle Wie m dem anderen zu thun, wenn es sich nicht in den Verdacht uud den„Vox- warf der Wiilkiirlichkeit verwickeln will. -- Es kann dahxr ,fur d'e Würde fremder Regenten höchst bedenklich sein, wenn ,Jnxnrteii, an ihnen vcriibt, Gx officio verfolgt werden, und so scheint „es ""Über Würde der Regenien und dem eigenen politischen Intercjsx, ,mdchte- ich sagen, Unjei'cr Gerichtsverfassung angemcffen- dk" ]Ukl|1ickxll Standpunkt vorherrschen zu kaffe): undd?" frcinden RUM?“ “"th zu geben, ob sie es nicht unte)“ ihrer Wurde ,smden, Jiijurien ;n,ru- gen, und die Ansichten, die in England daruber herrichen, schcnien mir die richtiqcren zn sciu- Unk'é'k'mg! niitß ,der Paragraph materiell wegfallen bki Strafbtstiniiitiiiigcn„wic 1|,e, in unserem Entwurf:“ so streng gesicht sind", daß sie btnreichciid Wld- uiit fremde Rchntcn gegen die Nichtswmdig eiten einzelner Subjekte, dic, Gottlob, bei im:; nur selten vorkommen, Vollkommen zu schiiyen. chicrungs-Kommiffar Bischoff: Daß bon Amts wegen die Untersuchung und Bestrafung crfolgcn solle, isi hauptsächlich deshalb bestimmt worden, Weil es im Jntcrcffc ch preußischen Staates selbst de_xubi, daß solche Handlungen bestraft werden. Wenn die Besorg.- mj; geäußert ist, daß die Eiiilcitung der Untersuchung bon Amts wegen Infoabenicnzcn fiir die betreffenden Regenten selbst herbei- führen könne, so wird diesem Ucbrlstandc dadm'ch vorgebeugt, das; hoffentlich in schr kurzer Frist das mündliche und öffentliche Straf- Nrfahren cingcfiihrt sein wird, es also dann immer Von demStaatö- Anwalt und deffcn Anfrage abhängt, ob die Einleitung einer Unicr- sucl)nng crfolgcn wird. Daß in Fällk" diescrArt dci" Staais-Anivalt weiter:" Instructions" erfordern wird, wcnn dies durch die Natur dcs Verbrrchens geboten ist, bedarf kkillkl' Erwähnung.

Abgeordn. Campbauscn: “Fiir Untcrstiilzung des Antrages des Herrn Korrefckcntcn bleiben noch einige Bemerkungen iibrig. Es ist Von dem Herrn NLJicrnngs-Konm:issai' das Vorziiglichsie Gewicht dar- auf gclcgt Worden, das; bei aniirirn der Antrag des Vcrlchcnlcdig» lich ellislhi'idlnd sci, Während in den Fällen der §§. “1074 und 109 von der ngicrung die Klage singcleitct Werden können Ich wiirde es nicht fiir schwierig erachtcn, die Bestimmung später cinznschaltsn, daß in dem Falle, wo Jnjuiicn gegen auswärtige Regenten vdriibt sind, auck Klage von Seiten des Staates eingeleitet werden könne“, damit wiirde dicses Bedenken gehoben scin. Gegen die chcrkuiig, daß die deuis-ch Strafgeseße nicht so hohe Strafen fiir solche Fälle haben, als im J". 108 vorgeschlagcn sind, ist cingcwcndei Wordcn, daß dagrgcn auch die Strafen für Jnjuricn in dem preußischen Eni- wnrfc höher seien“, es ivcrdc also deshalb nöthig, hier höhere Strg,- fcn anzuordnen, um eine Proportion aufrecht zu erhalten. T_“as qi mm ein Grund, der mehr aus der Arithmetik hcrgcnommcn in, als aus dem Rechte. Wenn das Vergrbcn an sich nicht für so schw?! gehciiicn wird, um eine höhere Strafe zu rechtscrtigcn, dann kann ici) auch nicht anerkennen, daß deshalb, Weil es in cinem besonderen Paragraphen sieht, eine höhere Strafe darauf gelegt werden müsse. Endlich war im Verlauf der Verhandlung immer nur davondic Rede, daß auswärtige Regenten in Preußen beleidigt Werden können, abcr der andere Fall ist nicht erwähnt ivordcn, auf den ich aufmerksam mache, das; nach den Bestimmungen über Verbrecher: im Auslande anch ein preußischer Unterthan, der einen auswärtigen Regenten im Auslande beleidigt, in Preußen vor Gericht gestellt Werden muß, wiihrend der Ausländer, der hier cine solche Beleidigung Veriibt nnd sich cntfrrnt, bci scincr Rückkehr in die Heimat nicht vor Gericht ge- stellt wcrden kann. Das ist ein Fall, in Welchem noch schäkfcr der Mangel der Reziprozität l)choxtritt. Daß die Ueberschrift des Titels „Beleidigungcn“ dcr Majestät und der Mitglieder des Königlichen Hauses“ auf §.10I nicht paßt, isi bcrcits erwähnt worden, Ich setze voraus, die vrrhcißene Vorlage iibcr die Verbrechen gegen den prcnßischen Staat wird erläutern, daß nicht Alles, was sich unter der Ueberschrift „Majcstätsbrlcidignng“ findct, als ein soichcö Vcr- brcchcn angesehen werden soll, indem sonst diirch J". 108 sehr son- derbare anonvcnicnzcn entstehen wiirden. Ich stimme fiir die Streichung des Paragraphen.

Abgeordn. Abcgg: Ick wiirde mir nicht das Wort in dieser Sache erbeten haben, wenn ich nicht auf eine Aeußerung des Herrn Regierungs-Kommiffars zurückkommen Wollte, Nämlick) der Herr Re: gierungs-Kommiffar hat gesagt zur Vcrtheidignng dcs §. 198, daß fich derselbe an das bestehende Recht anschließe. Dieser Grund s(heint mir aber hier nicht ansreichaud, denn das bestehende Recht soll ja eben abgeändert werden, das bestehende Recht steht nicht mehr in Uebereinstimmung mit dem jcßigen Kulturzusiande, mit den joßigen Sitten, darum wird eben ein neues Gescß gemacht. Wenn wir also den Grund gelt-en [affen woilen, daß eine Bestimmung_in das neue Geseß aufgenommen werde, weil sie im alten steht, 10 ware eben keine Abänderung nothwendig. Ich habedcn „Herrn Regierungs- Kommissar wei1igstens so verstanden. Habe ich nicht Recht, so Wird er mich berichtigen. Also ich meine, daß hier aus dem äliexechchte nur die Bestimmungen herüber genommen werden sollen, die an„ und fiir sich gerecht, zweckmäßig und vernünftig sind, _aber nicht altxre Bestimmungen blos deswegen, Weil sie im alten (Heieye sichen. Died wollte ich nur hervorheben, denn der Eindruck von Aeußeriingxn, wie die angere tc, ist osx von der Art, daß man glaubt, cs musse, won selbst die ufnabmc in das neue Gescß erfolgen, ,und deshiilb Wieder,- hole ich nochmals, der angeführte Grund scheint mn“ nicht mis“:- chend, und daher siimme ich für den Antrag des Herrn Korrc- fercnten. ,

Re ierun s-Kommissar Biscl off : Es ist allerdings Von mir an- _efiihri ?vordeii, daß dieser Sab sich an das befieheude Recht an- ?chließc. Auch glaube ich nicht, daß das Argument des verehrten

Redners zutrifft, wenn er sagt, wir wären daran, ein neues Stins- geseß zu machen, und 623 fc: demnach der angegebene Umstand nicht entscheidend. Die Aufgabe bei Abfaffunq des neuen Sfrafgcseybuchcs

besteht lediglich darin, das bestehende , echt zu _verbeffern, zn ergäii- zen und abzuändern, wo das Bediirsniß dazu sich ergeben hät; ich

glaube aber nicht, daß sich ein solches Bcdiirfmß in Ansehung dcs gegenwärtig in Rede stehenden Prinzips geltend gemacht hat, Wenn nun iiberdies, wie bereits crwäiwt worden, alle dciltici)c1,i,5)iacl)bm-„- sizmten dieses Prinzip aufgenommen haben, so kann ,danelbc wohl "lchk so verwerflich sein, wie dies von mehreren Sciten,aandcutet worden ist*, auch wiirden wir mitdcnselben geradezu m Kon ikt ge- raihen, Wenn wir nicht Reziprozität gewähren wollten.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich hab?, schoii m der Ab.- t[)e'lung- Wie aus dem Gutachten hervorgeht, fur Beibehaltung des

Es isi zunächst anerkannt worden von dem gxebrten Abgeordneten aus Köln, das; auswärtige Regenxen vorzu sweise Riicksichten verdie- 1,1eu„, nur hai man nicht zu ebenwollen, da sie unter den „Titel Ma- xestats-Bcleidigungen“ zu ehen kommen sollen, sondern man will sie unter die Privat-Beleidignngeu verweisen. Ich glaube, das ist „im Wesentlichen gleich, wenn man nur frßyält, daß nicht ein Antrag des

Belxidigteu selbst epsi abgewcht „de muß, sondern daß der preu-

Prinzips in diesem Paragraphen gestimmt und ihne es auch jest noch. '

ßische Staat es alz“; eme Beleidigung sxnzer selbst ansieht, Wenn stem“ Re enten durch seine Unterthanen beleidigt werden („ck la b b daßg die Bestimmung hierher gehört, weil die *))?ajéstäij di? du e a er„ den Rexnten in ihren Staaten zukömmi der G- ““ en frem- . , . - iund tft, daß man ihnen diese Rucksicht zu Theil werden laßt. Dann ist esa t wo den man könne nicht die Regenten solcher Staaten die In v'xlkcr, rechtlichem Verkehre mit Preußen stehen, als solihe bezeilckneno di:: vorzu Sweise zu berücksichtigen seien, sondern müffe die NZ,- rb itit als aßstab annehmen. Ich kann das nicht zugeben “soiidiirnz ich glaube, daßmau gar nicht anders als Vorausseßen diirf daß Mix,; unscrem Könige eine gleiche Behandlung und Riicksicht im, AWMF? schenken wird. Wir können also nicht erst Reziprozität abwai'tcn Wenn ,wir eine solche Bestimmung ziir Ehre unseres Staatcs für er.. sdrdxilich halten, so miiffen wir auch damit Vorangehcn, soan würde!; die iibrigen Staaten auch sagen können: wir Wollen erst abwartcn ob in Preußen cine dergleichen Bcstinmmug festgescizt wiid. Mf; glaube mm ferner, das; das Strafmaß dicses Paragraphen bcdiiiqi wird dnrch, dasjenige vom J". “195 iiber die PiivatxBcicidiqnnqcii, Tic Abtheilnng ist nun zwar dem Strafnmszc dicses Pamgiaiiycn beigetictcii; darmis folgt abcr noch nicht, wie wir ans Beispielen qc,- 1cbcn baden, dax; dic Plcnar-Versammlung dem auch bcitrcte; *ick) giaubc dabei", wir_wiirden am ziveckmäßigstén hier Verfahren, ivcmi WU“ das Strafmaß cht ausscßtcn, bis wir §.195 bcrathen [)abcn werden, um diinn dasselbe auch hier Zu !.»cstimmrn. Tas schließtabcr nicht ,x,"-.11§, das; wir schon jetzt dil). Prinzip annehmen, daß Rrgmxtcn auöwartigcr Staaten, wclche in völkerrechtliMin Vci'kehi'c mit Picn- ßen sieben, bksonderer SCHULZ in Preußen gcwährt Werden soll, und daß nicht nur auf ihren Antrag, sondern von Amts Wkgcn solihc Bc- lcidigimgcn geahndet wsrdcn sollen.

Vicc-Mnrschall von Rochdw: Ami) ich mus; mick fiir Bci- bclwltung dicses Paragrapyrn erklären. Zwar ist dagcgcn ange:- fiibrt worden, daß preitßisihc Unkcribancn kciiic Yexpfiiibtungcn gc.- gcii fremde Regenten biittcii, und das; diese ].)ii'i" MU“ UH Privai Personen zu bctrmbtcn wären. Iii) kam: ailcrdiiigs dic Verpfliiiiriing cines Preußen gcgen einen fremden :iicgciiicii 11icht in dem :i'inßc anncbmcn, das; cr ibm zur Treue vcrbiiiidcn sei, aber der Psi'llsJL bat Vcrpflichtmrgen gcgcn die Nation, dercn :)isgcnt «*.r ist*, in die: sem wiid dic gaan Nation beleidigt, die ihm mit Liub? mid Trciic zngctWii ist. AUS" dissen Griinden wünsche ick) vorziigliib, das; ma." dlm l)bbcrc11 («rad Von Llckiiung, den man mwwiirtigcn :)icgciitcn schuldig ist, dadnrch ancikcnnc, das; man aiif dic Bcicidigiing dci" selben kim“ besondere und Höhere Strafe scßc,

Abgcordn. Hiiffcr; Ich bin mit den friiheren ?)icdurrn, die [iii) fiir Strciibiing ch Paragraphen misgcsprochcn babcii, i'invcrsiaiidiir, jedenfalls abcr miißtc ich daranf i111i1'ÜZ]TLL„di1ß_Öi'k kkßkc Theil dic- scr Bestimmung, dcr nicht ans Tbiitlichkcitcii ]ick) bczicbi, wegfallen Wir schen täglich in Frankreich, England und Belgien die nmßlosr- sten Rarikatnrcn auf unsere biichstgcftcllrcnPcrjomcn m'sck)cincn. Wenn mm der letzte Verehrte Redner auosprack), daß in den :)icgcntcii dic Nationcn selbst beleidigt werdcn, dann mu: Von Uiiö iinchifcibast anerkannt Werden, das; anch wir als Nation in dieser Beziehung ,],(lidn oft «mf daö empfindlichstc beleidigt ivdich sind ll1!k_kö iwib ,tagiiili wcrden. Sollen wir nun dies nicht allcin diilxcii, ioiidci'n bier [iir ganz (ihnliche Jäklc jciic,n Staaten gcgcniich,Stiafcn bc!i,iiiiiiicii„ io scheint mir das nicht 111 der Ordnung zu icin uiid dcr (Zicrciiiitgkcir zu widcrsircben, Und das beleidigt mem Rechtdgquhi,

Abgeordn. Graf von Salem,: Wer in dcr €,ki'lllilig dcr_:)ic*

enten eine höhere Fügung und 111,dcii,von Gori cmgcictzti'n .Wir-

?chcrnscinc Werkzeuge erkennt, der Wird, in Beleidigung kcl'stib,i'11,i*111i' Beleidigung seines eigenen chcnicn siiidc11„dcr bon, (Bott ,iint ]OUi'U auf eine gleiche Höhe gestellt ist. In Bczxcbimg bierauf jtimmc [ck fiir den Paragraphen. _ ,

Abgcoidn. Graf zu S0!ms:Barutli: Ick ivcrdc Miii) dcm Anfrage anschlicßen, der Von dcm gcchrtcn Abgeordneten «US _Pom- mc'i'n fiir Beibehaltung des “„Pamgrapbi'n gcsicllt W[N'klli ist. Es kann bicr nicht die Absilbk sein, gerade" die“ ckwiibiiti'ii Riiii'iiaiui'cn mid Si'iimäbscbriftcn bcsondch ZU bcgiinstégcn, ive'li'bc fremde REIM;- ti'it durcli Abbildiiiigcn bclcidigcn, imd in dcr Tbat wiirde c;? gerade zu Jimi Schutze diescr unerfrciilichcn Eischciniingcn gcrgickxcn, ,wcnit dicser Paragraph nicbt stehen blii'bc icb wmdc also fiir kqurlbcii stimmen. ,

Uiarsämll: Doi“ Iorschlag des Abgeordneten *)e'riiiimim cm:- bäli mir eine neue Bcstimmnng, dic Bcstmnnnng, Ms,: Strafen um in Bezug anf Regenten solchcr Stammi eintreten mbilitcn, in wal chen Reziprozität stattfindet. ?liißcrdcm hat aber der *)lbgcordm'rc Neumann silk) der Fassung des Cntwnrfw Vollstäiidig iingcsibloffcn. Das giebt Vcranlaffimg, die Frage Ziicrst aiif daö AkaiiUUgÖWWW: achten zu richten, wiihrend kein Hindernis; obwaltct, dic Friigc «Us Reziprozitäk iiosk) am Ende 311 sicllcn. Cs iiiiigcn dic “Ziliilägéxki'k Abtheilung aiigcnommcn ivcrdcn oder, nach dem cvciiiiicilcn “Lidi-

schlagc dcs Abgeordnetsn Nknmaim, aiif dcn Cnrwurx ziii'_iickgchm gen werden, in bcidcn Fällen kann die Frage iii Bczng mix, die Re- Ziprozitiit noch fiir sich gcstkiit ivcrdcn. Lic crits Frage beißt: Soll aiif Wegfall des §. 1974 angstmgeii wcrden? , nnd die das beantragen, Wcrdcn cs kimi) Liuxstchcm 311 UikUiiCn geben. Ich bitte dic Secrciairc, zu ;(ibleii. (Dies geschieht.) Das Resultat der Abstimmung ist folgendes: sm" Ja baden gc:- stimmt 39, fiir Nein .“)7. , , _ Dic nächste Frage ist nun auf die einzelnen Voriihlagc der Ab- tbeilung zu richten. , , Abgeordn. von “Famke":Tarpntftbcn: Miißtc nicbt icht daz Amendcment des Abgeordneten der :)ibciw-Pro'omz kbiiinicn, wclche? bcantragt hat, daß ein Theil des J.Mragrapbcn ,chil“lsi)i*11 weibl- Nämlici) der [Wie Sat), daß die nicht in Thätiichkcit vcstchkndc Bk? lcidigunq u. s. w. Der erste Antrag ist vcrnmntwordcn, nun glauw ich, miißtc folgcrcchi der zweite Antrag kommen. **d* TUarsckyÜl: Dieser Antrag ist noch nicht untcrsillizt M* “"' (Er wird unterstützt.) 1 , Abgcordn. Graf von Sibwcrin: Wollen Du:“«hläUW ""ck kl"? Diskussion dariiber 5ZZUlasffclnt?d „„ , , Uiar'chall: („s te) km in )s en gc*g4'1„-„ , _ , Abgciirdn. Graf von Schwerin; Z 11'11'Nt_zpcil“i' '"cl)1„,dk,1il Anfrage anschließen, dcn ganzen Paragraphen, 31,1 LYMKYZZFFU ,ich darin hätte ein Prinzip erkennen können, ".d-'i *,“) [kik ];!txgt nicht die meinige ist, aber den letzten “Salz 3" ,skkBk-)1")„"" W", W thai- lichcn Beleidigungen 7,11 strafen, a,b?!“ “"W“ “, “[NIUUIM Ulchkx damn ist keine Konsequ'cnnk DerBegriss von Beleidigungen bleibtmicl) im leisten Saßc siéixn; es sind mir solche Haiidliiiigcn„w9 dcr „";- "1115 injuriamii nachgewiesen istx lm [Wie" (“;;/Wi, JMWUÜ, 11,117) Haß da ein Unterschied sein sollte zwischen, solchen Beleidigungen, die that- lich begangen werden, und ,solchcn, d'“ dm'ch („"M“ HWUUUILU ['L- gangexi chden, kann ich mcht erkennen, [Md ich, glaube, da Wir be- reits den ersten Theil des Paragraphen, das Prinzip dÉffelbÉW ange- „chn haben, wir auch nicht den lebten Saß verwerten konnen. Abgeordn. von Aucxswaidx Ich habe gegen den §. “WK gx- ßjmmt, weil ich eben Fein,?)rmxay Ul demsclbxu crkqnne, namcnilich keines, welcheS- die Einreibung m, den zweiten Titel rechtfertigte. Wennnun aber der Paragraph doch hier aufgenommen ist, obgleich dies

auf keinem Prinzips beruht, sondern nur auf ,Niihlichkcit6g,riinden, so hat man auch wohl das Recht, diese Nüslicykeitsgriiude m Betreff der einzelnen Theile zu prüfen, und wenn man das thut, so wird wan zugestehen müssen, daß die mehrfach hervorgehobenen Jukonvemen- zen, namentlich in Beziehung auf die Einleitung der UntersUchUW- ax officio, im höheren Grade bei der Verfolgurig anderer als that- 1ichcr anurien eintreten werden. Ich glaube nächßdem, „daß. wenn Beleidigungen fremder Regenten einmal ex 0st1c10,qerugt wxrdcn sollen, dies am natürlichsten da geschehen wird,_wo dteie V,?,lcidigim- gen persönlich und unter Verlesung des Gastrechts ziigcxugt Und„ daß da die Verfolgung und Bestrafung gerechtfertigt er1cklnkn WU!- selbst ohne Riicksicht auf Reziprozität; das;, aber, wenn der [EWE Cay dcs Paragraphen stehen bleibt, wir in d:,c,1o11dcrb,ai'e L_agc konmien könntkn, daß unsere Regierung jede Beleidigung c„mcö "MUZ?" ?)"?- gcnten durch Schriften eifrigst verfolgen miißtx, wahrend chen Uli,- textbancn sich ungestört in den ärgsten PaÖqmllen gegen unseres Ko: nigö Majestät ergeben könnten.

Candtacxs-Rommiffar: Auf die lcyre Bemerkimg muß ich nnr einige Wortxcilaubcn. .,

Co ist vollkommen riihiig, das; in einem unserer Ngchbarlandcr ein Institut besteht, Welches darauf gerichtet zu sein siblllli, Uliskkk" König mit den niederträchtigsten Sibinälymgcu und Bcrlcumdimßcn ZU Verfolgen, und ich zweifle nicht, daß alle diejenigen Preußcn, Welche von den Produkten dicses Instituts Kenntnis; haben, anf das aller- ticfstc dadurch vcrlrßi werden und sie nicht allein als Beleidigungen des Königs, sondern ami) als Jusulten der Nation ansehen. Wenn man aber daran?; folgern ivolltc', das; es nun an uns wärt“, äbuliiiic Institute gegen fremde Monarchen zu gestatten, so muß iki) gcstchcn, das; ich diescr Folgerung kcincöWkgcs Raum geben kann. Ich halte mici) zunächst an den Grundsaß: was du nicht willst, daf; dir die» Leute tbun, das sync ihnen auch niihi; daraus folgt, das?, Wenn wir nicht wünschen können, daß cin détaitigcö Institut'im Ausland? gc- gen uns geduldct Werde, c:) ein verkehrtcs Prinzip sli]! wiii'dc, Wann wir den Wunsä; hegen soiltcn, daß bci uns gegen das Ausland cin solcbcö Institut bestände. Aber abgcscbcn davon, frags ich Sic, meine Herren, ob die Diildung solcher Schmiil)-Jnstitnte die Bande der staatlichen Ordnung dos Landes, welches sie duldrt, 311 lockern odcr zu bcfsstigcn gccignct ist? Ick mcinkrscitö zivciflc nicht, daß sie eben so sol)!“ gcgen don Staat zm'iickwirkcn, der sie duldet, nls gcgen dcn sic gerichtet sind, ja ich glanbc sogar, das; diciiaklithciliqcnWii“- kimgcn gcgen ci'stcrkn noch größer sind. Wenn dem so ist, so gland? :ck, da["; alle diejcnigrn, wclchc keine Veranlassung haben, Ülif Locke»- rung des Bandes unserer staatlichen Illbiiltnisse Jil wirkcn, 11€cht dnldcn werden, das; man den chte" Theil dicses Pamqmpbcn ]trmclic. *

Abgcordn. Campbanscn:

(Witch fortdaiicrnder Anfrkgung der Versammlung nacb Voriger Rede.) ;zch muß nnch gegen eine solche Qualification der Stimmen: ngabc erklären und dagegen Protest einlegen. Hier muß Jeder dic ßzi*c:l)ctt[)ab§1t,zustimmen, wir es seine Ucberzcugnng mit sich briiiqt, und 95 muß; nicht gesagt wcrden, das; sie auf Lockerung dci“ Baiidc des Staates . . .

legcordn. oon Zauckcn:Tarpntscch: Ich trete dcm vollkom- men bci, imd wohlz'ieincr Von uns ist geneigt, dicse Bandc zu lockern, eincn solck) cn Vorwurf könnte Reiner Von uns auf sich sißcn lassen, fi'in Cinxigcr von uns, der dafiir gestimmt hat oder noa) dafiir 311 stimmcn gewillt ist, hat eine Lockerung dicser Bande iii Absicht, son- dem wir haben niir das Eine im Auge", was uns Recht silicini, obne Scheu, ohne Rückhalt zu Vertreten, und iiber unsere Abstimmungen können wir keinen Vorwurf dulden.

(Viele Mitglieder erheben sich und geben ihre Beistimmung zu erkennen.)

Ca11dtagsRoniiniffar: Ich bin nicht gemeint, irgend Joumnd «*twas vorzuwerfen, noch sein Votum zu beschränken, ich glaube aber (“Nö Recht 311 haben, 111cinc2lnsicht als Kommissar dcr Regicrunq nnd die Ansicht der Regierung hier mit dcrsclbcn Freiheit aitszuÜ: sprechen, wic jcdcö Mitglied der (when Versammlung. Ick glaubc, 'das; ich von dieser Freiheit auch in diesem Augenblick keinen um'cck)»: ton (izcbi'anch _cicmacht babe. Ick habe die hohe Versammlung anf die Folgen aufmerksam gemacht, Welche, meiner Ansicht nacb, (mz eincm solchen Votnm [)crvorgcbcn wiirden“, dariiber hinaus ist meine Absicht nicht gegangen.

Abgeordn. von Auerswald: Insofern dcr Herr Landtags; Rommiffar scim'Worte damit anfing, das; err auf dais, was zuletzt ge»- spidibcn worden sei, NlilVV!“kCU,woiik, mid ich derjenige bi,", dri" zucht gesproäicn batte, und, insofern "". Vci'laiisc der Rede ein„cö ,]chlccliic,Tcii- [*EUR]!JOSE]!1:11st1iÖKöUiJZ I)iajcität bcrsolgcndcii auöwariigcn Instituts acdaibt'und voraubgescyt wurdc, man könne iibnlichcn Bcstxcbnugcn ixsgcn fremde Jiii'stcn bei uns das Wort ichn ivdilcn; iiisdsßi'n also in diesanorten, Wenn anch gewiß obne *.)lbjiclit, abcr doch eine An- deutung lag, ich könnt? cin Verfabrcn solcher Art, dessen anderwei- tiqc Folgcn außc'rdem auf das bedenkliibste bezeichnet worden, billi- ain, so muß ich dies auf das cnt1chicdcnstc zm'iickwciscn. Ick kann, ivennglcich, wic sihon bemerkt, ich cim? Vcrlkßende Absichi nicht vor- ansschn mag, iini“ bedauern, daß der HM“ Landtags:-Kommiffar ssinc Worte nicht mit mehr Vorsicht gewählt hat.

Candtago:Rommissar: Ich erkläre mit der giiiszirn Brrcii- willigkcit und Wahrheit, däß durchaus nicht meine Absicht gewe- sen ist, irgend ein Mitglikd der hohen Versammlung anzuklagcn, daß &) dic Etablirung eines solchen Instituts !Viinschk. Ick glaube aber ami), daß in meiner Amißerung nur ein einziges Wort gefehlt hat, um einem folchcn Z))iiswcrständniß Oorznbkugcn; nämlich dad Wort „“_Nöglichkeit“ odcr „Zuläffigkcit“ vor dem Alisdruck „Ctabliruitq cines ioichcn Instituts,“ Denn diese wiirde bei uns eben so vorhanx den sein, wie in dem Nachbarlande, wenn der fragliche Theil des Paragraphen sikik. Ich hoffe, daß das ehrcni'vcrtbc Mitglied aus Prenßcn mit diescr meiner Erklärung, was seine Person blil'ifft, sich zufrieden cxkliiicn Werdc.

Abgeordn. von Auerswald: Vollkommen. Jai) erlaube mir nur, den Herrn Landtagö-Koinniiffm“ noch auf Einen Umstand aiif- mcrksmn zu machen, der ihm viclicicht entgangen ist, Weil er, wenn ich mich nicht getäuscht babe, crsi seit kurzer Zeit dcr Verbaiidluna beigewohnt hat. Es ist bisbcrvvnNicnmndenpriitcndirt worden, daß derartige Handlungen straflos bleiben sollen, es ist sogar von meliss- rcn Redner", Miihe anf Strkichung dcs Paragraphen antruqcn, wic- dcrbolt ausgesprochen, das; sie nichts dagegen yi'ittcn, wcnii die hier crwiihnikii Beleidigungen härter bestraft wiirden, als andere Beleidi- gungen, es ist nnr Verlangt und beantragt wordcn, diesen Paragra- phen an eine andere Stelle, in einen anderen Titel zu bringen, “ziim Theil im Interesse der fremden Regenten selbst." Wenn nun hier angedeutet wurde, man Habe durch den Antrag auf Strciiiiung dcs Paragraphen völlige Straflosigkeit der in Rede stehenden Belcidi: gungen herbeiführen wollen, so ergiebt sick) aus dem Gesagten, daß diesc Meinung Hon keinem derjenigen ausgesprochen ist, die iibcr- haupt darüber gesprochen haben,

Abgeordn. Steinbeck: Dcr verehrte Redner, der so eben gc- sprochcn hat, berührte den Umstand , daß im Interesse der Würde der fremde," Regenten gegen die Bestimmung, welche in dem Para- grapbcii hier aufgenommen ist, gesprochen worden sei, und das ist von Mir geschehen. Eben Weil ich „im Interesse dcr Würde der

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fremden Regenten geiviinscht habe, daß “diesex ParaZxaph wegfalle, ergreife ich nochmals das Wort, um die zweite Poxition im Rgm- graphcn einer Beleuchtung 3,U, unterwerfen. Der Paragraph qt in Beziehung auf die erste Positron pon dxr hoben ,Veisammlung un- bedingt angenommen, ob es,aber die zwciie Ward„ isi )eßt die Frage. In dcr ersten Position ist die Rede, von ciner,_wirkl,ichen Thätlichkeik, in der zweiten Position blos von einem Angrin UU! das, Was diese Persöniichkcit des fremden Rcsgenten umgicbt. Tei'_ Angriff der T[)(itlichkcir, ist er geschehen, VU YUM, "Ick jknkxn, Vcichlnß «13 be- sondercs Verbrechen berührt uiid d„teOsallixgc,Bcitimmnngcn dariiber aufgenommen werden. Das laßt "ck verichxgcn, wenn man den Gesichtspunkt, den ich früher anfsiciite, nicht bcach_ten will, dadurjh, wcil cine Verletzung der Pcrsoii nicht anderö ei'solgcn kann, als ivcnn cin Vcrbicchcn vcriibt Wikd, Mlxbcö Zilcrdiiigö, anch wcnn kein imimuz' injuriamiidmnitverbiindcn iir, denenunakaiiiiet eiii Vcr- brcchcxi, und sogar ein sehr schivcics„,sein kann. Was dggxchi die? zweite Position bktrifft, so kann be,! ihr mir der ällsljmx ["ja-12mm]- alö prägimnics Moment hsrvorgelwbeii w_ci'dc11„ imd, wic ich "“über im Allgemeinen erklärte, das; cd vicilciibc ist):“ [111 Fiitcrcffc dcs frem- dt'n chcmcn liegen könne, den Gegcnsiaiid Ziini Bcwcisc cinch sol- chcn ;mi-m-z bcleuchtci zu sthcn, so muß; [ck Mic Bcbanptnng, im- mciitlicl) in chicbimg auf dieses zwcitc,9.)i0me11t,_wiedcrbolcn. “'I-(l) babe ailcidingz gchdrt, cs sci dic Mxmnnq, day, wenii,11mn,dcn Stac-tsanwalt dämit bcanftragk, cine iolchc linterßxchnng LiliJUiLliCli, cs jcdköiiml von der näheren Instruction dcs Gouvernements a,b: biiiigcn werdc,_ob cr cinschrcikcn solle? odcr nickt; abcr iii) mms; Wic- dci“ darauf Fiirii'ckkonii1ien, was ich dort erwähnte, nämliib, WLUU dcr Smawmnvait in dem einen Falle einschrcitct Und in dem aiidcch "Wk, so wird die Folge davon sein, das; das Gbiivcrnciiiknt in den Aug?" der großen :).)iaffc vielleicht dann sick) dcm Voi'wurse dcr AFM,- kiirliciikcit ÜUÉsi'iJO. Davon blcibt das (“ioiivcriiciiigitt abr)“ [tet, weiin nnr Von dem fremden Regenten dcr *.)iiitrdg aUs Untminchnnii aiiöacbcit muß. Bleibt ami) die erste Position stehen, so wiirdgrir iibcitc immki“ wegfallen kiinncii, weil der Sibitiz, den wir imbcdiilgt dcm fremden :)icgentcn aus einem höheren Gesick)wpnnir_c, „1116 poli- tisibkn Griinden, schuldig sind, sick) auch gewähren läßt, wenn der fremde :)icgrnt darmif anfragen muß: dcr Staatsanwalt solle [iir ski"? Prison klagcnd aiifti'crcn. Tad stimmt ami» mit dein iibi'rx'iii, was das vcrcbrtc Mitglikd uns der :)iLxciii Provinx vorti'ng, indem dasselbe ma'inic, bci dcn Paragraphmi, welche von Jiiiuiicn lzaiidcln, nidgc man cinsiimltcn: das; in den [iiur kaläklilil1löäiil11[*CL'SMÜW; Anwalt mißiiti'crcn besagt sei, mit anch WOitcn, das; das T_rgan, ivkliiics sonst mir der kigciic Staat in Anspinch nimmt in !kiili'm Interesse, auch von eincm fremden .“)icg-ntc'tt angrsprochcii wcrden könne, imd dcslmlb “iimmc ich unbesiiindci ach Ucbrigcn dafiir, daß

dia" “zweite Position des Paragraphen liikr wcgfallc [Md bei den Pa- rxigmpbcn von Jnjtii'ien ihi'cn Play finde.

' Vicc-Marschali von Rociww: Zilk Bcgriindniig dcs Aiitragö, den zweiten Theil des Paragraphen Zu strcikbcn, ist angsfiikyt nwidcn, daß fiir den Paramapch nur Griinde der Nützlichkeit sprechen fdiintcn, dic-sc abcr anf dicscn zweiten Theil nicbt Anwciidimg finden ,kbiiiiix. Tics karin ick) nicht zugeben. Fiir mich liegt dcr Bestinmmng dns PrinZip ZUM (Zörimdc, das; cinem fremden Ncgcntcn wegen scincr hoben nnd anögczcicbnctcii Stellung besonders i)oi)c A*iitimg bczcigt wxrdcn müsse. Abri“ ami) bon Seiicn der Nützlichkeit angesehen, Mliß ich den zwsiicn Tbcii dcs Paragraphcii fiir praktischer und ami) fiir noch nützlicher halten, als den ersten. Was den Fail cincr tiätlichcn Bc lcidignng anlangf, so wi'iß ich nicht, ob er vorgekommen ist oder jemals Vorkommen wird“, was» aber den chitcn Fall anlangt, so tritt er oft genug cin, und es könncndabci Rodhciten vctiibt werden, welche tbätliihcn Beleidigungen glcichstcycw Jil) bin daher der Ansicht, daß man den zweitkn Theil nini) weniger entbehren kann, als den ersten.

Abgeordn. (“raf 13071 :kliwcrin: Ick vcrzichtc aufs Wort.

Abgeordn. von Donimicrski; Jeb Wollte nm“ darauf anfmmk- sani mackie", daß sich cin Mißvcrsiiindniß cingcsckilichcn hat, wenn an;- «cnommcn wird, daß dics-ér Fall stmflos sein solle*, viklmcbr soll dicse Bestimmung mii“ dic Stolle crbaltkn, w."!iiic sie biolic'r im (Hescxxbmh eingenonnnkn. Tic Ansickit, welchc der Herr Landtagö-Iiommiffar ansgcsprNbrn hat, das; das Band zwischen dem Volks und dci" Jironc dnrch Paéquille lockci“ werden könnte, tbcilc icli mihi. Tic Likbc mid Pietät dcs Volkes 311 stimm „König ist so groß, das: crbärmiicbc Pasqniilc sic. nieht ciiiki'äftcn werdeii, sclbst Mini wir ami) cin sol“ (heö Institut, von dem die Rcdc war, in unserer Mitte" hätten.

Abgeordn. Graf vou Ucnard: chc (ßiriiiidc rechtlicher Naim habe ikb sebr wobl gkwiiidigt, welchc dafiir sprciiicn, r*s; der ck“ [!!-“€ iiiibt hicrbcr, sondern mitm“ den Titel der Jnjnricn gohdrc. Wollen wir aber iiber dcn ")iaibsaxi dcs Paragraphen abstimmen, so geben wir Von der Vomnöscynng aus, das: der §. [UR an dieser Stelle sicbmi bleibe, dann können wir michi nmbin, das: wir ami) dicscn Nachsatz stehen laffcn, [VCiÖLs dcn K.oll ins Ango faßt, wenn solche Jnjniicn kcinc Tbätlichkcifrn sind. So wie i(b fiir den Pamgrapbcn selbst gestimmt hab?, ivcrdc ick) aucki fiir den Naibsay stimmen.

Marstball: Wir kiinncii min abstimmen. Die Frage beißt: Soll aiif Wegfall des leisten Sach im J“, [974 angctmgcn Werde"? Likjcnigcn, welehe darauf anfragen, wiirden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Es hat sick) keine Maioritiit dafiir ansacsproclicit.

Vicc-Marschail don Roclidw: Tei“ Herr Borsichde dcr “Jib- tbcilnng bat Vorgeschlagen, dic Vcratymig iiber das Strafnms; and- zuscizcn, bis man sich iiber die Strafe, die ans Bclcikignngrn iibcr: baupt gesetzt wiirde, geeinigt bat. Ich möchte vorschlagen, das; dic- scm Vorschlage beigetreten werde.

Uiarsclmll: „Habe“ ich den Autiag [*cstimmi ZU cn'tiicbmcii gc.- Oäbt?

Abgeordn. Graf von “**Cbivcrjii: Ja, Durchlaucht, es Wai“ mein Antrag.

Justiz-Ministcr von Lavigni“: Jai) glaube, das; de' Antrag "fck: vollständig von dem ?lbgcordiictcn aus der Mark crwiibiit ivor- dcn ist, Ick habe ihn so verstanden, es möge daz Prinzip adoptii't werdeii, eiiie strenger? Strass anoznsprcihcn, mit Voxhghgjx dcs Strafmaßcs.

legcordn. Graf V0]! :cbwcrtii: Jil) babe Vorausgesetzt, das; das Prinzip ÜNICUOMMM winkt", das; dem Regenten cines auswär- tigen Staates bci Bciaidigimgcii ein höherer Schutz zu Theil werden solle, das: man abcr das Strafmaß nicbt bestimmen könne, Wl'il man das Strafnms; fiir "YkiVük-Jiijlii'ikii noch nicht kennt.

Uiarsämll: chn icin Widci'spiui'l) cnigogengcstclik wird, so wird eine wcitcrc Fiagcstcllniig 11ickt stattfinden, miisetc denn sein, daß auf den Antrag des Abgcordnctcn Neumann noch eine Frage zu stellen wärt“.

Abgeordn. Ucmnaim: Mein Antrag auf Reziprozität bezieht siti) nicht auf das Stiafnmsx. Jil) habe nichts dagegen, daß das Strafmaß nicht erwähnt worde, aber die Reziprozität würde immer noch berührt und dariiber abgestimmt werden miiffcn.

Uinrschall: Es wird also darauf beharrt. Ich habe die Acu- ßcrung des Grafen Schwcrin nicht bestimmt dahin zu verstehen ,qc- babt, daß die Strafbcstimmimgcn dcsPai'agraphcn in den Titel über die Jujuricn verwiesen werden möchten, sondern sie schien mir blos gelegentlich oder unter cincr Vorausskßung gemacht zu sein, so Wie auch Von einex anderen Seite ein bestimmter Vorschlag, sie dahin zu

verweisen, nicht emacht worden ist., Der Abgeordneie,» Qn!- mierski hat geäu eri, daß die Besirmmimg ailenfalls hmubn zwo"- men werden könne, Wenn sich nun die Memuiig der Vexs dahin aussprickit, so unterliegt es ,kemem Zweifel„daß die Bekijk- mungen dorthin verwiesen werden können, giid da wir dqun doch 11on einmal darauf zurückkommen werden, so kiinnte auch die Frage m. Bezug auf die Reziprozität kann zur Erledigung kommxn. ,

Abgrordn. Campbauscn: Tas Amendemxnt schemt mir davon gan; Unabhängig; es ist selbstständig und U11 Anfange der Sepang angekündigt. , ,

Marschall: Ich habe nichts dagegen zu ermnerxt, Die Frage heißt: Soll beantragt wcrden, die betreffenden Bestimmungen m,:r in Bezug auf die Regenten solcher Staaten eintreten zu lassen, rn ivelchc'n vollständige Reziprozität gesichert ist? Diejenigen, welche diese Frage bejahen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Majorität hat sich nicht dafiir aussgesprochen.

(Uicbrcrc Trimmen: Ja wohl!)

Wenn ein Zweifel erhoben wird, so bitte ich, zu zählen,

(Dies geschieht.)

Tas Résultai der Abstimmung iir folgendes: Fiir Ja haben. gestimmt 49, fiir Nein 54. Wir kommen nun zu §. 109,

Referent Naumann (liest vor):

„§. 109.

Beleidigungen der bei dem Königlichen Hofe beglaubigten Ge-

saiirtcn odcr Gcschäfwtriiger sind in folgender "_Urt zu_ bestrafen: 1) ivknn sic in Tbiitlichkciten gegen die Perion bestehen, mit Ge-

fängnis; nichr untcr drci Monatcn oder mit Strafarbeii bis zu drci Jahren“, , , 22) in anderen Fällen mit Gcfängniß von einem Monat blö zu“ cinem Jahre oder mit Strafarbeit bis zu eincm Jahre.

Anf dicse Bestrafung kann sowohl von dem Belcidigten selbst (ck. 199) als von der prcnßisibcn Regierung angetragkn werden,“

Das Gllii'ichkcii drr Librbcilimg lantct:

„;le H. [(W.

(Ziegen dic Sibliißbestimimmg dcs § 199 wurde geltend gemacht: einmal -- daß sie in die Prozc'ß-ernung gcböi'lLund dann -- daß es gegen das Prinzip verstoße; _wonach nur dem Staate das Sircif- i'ccht gkbiiiU'i', wenn die Bestrasmig von dem Anirage des Beleidtg-x rcii abliängig gcmaibt Werden solic._ Liiiddrcrsciw wurdc bemerkt, das; die' angegriffene Bcstinmnmg Weiknilich 111 das materielle Straf- recht glbiikl, weil, wcnn sic angenommen wiirde, ,ohnc Antrag dis Bcicidigtcn oder der Regierung die Velcidigung nicht, strafbar„ sci; daß aber die Bestrafung von dem Antragc des Beleidich ,abhangtg gemacht werde, dafiir spreche der Gxund , daß bei,5 eleidigungen nicht dcr Staat , sondcrn dkr Yeleidtgic vbrzugsweqe der Verleste sci, das; die Beleidigung nm“ sti'asbar,seiii,k'o11nc, wenn der ,Vcrlexzie sich beleidigt fiihlc, und daß, wenn dies iiicht der Fall sei, die, Beleix dignng als solche und daher„auii) als 1iiafbare Handlung, nicht b,e,; steyr. Tie Abtheilung bcit ".ch indes; 1m_t,8 gegen 6 Stimmen fur die Ansicht entschieden, daß die ,'Schiußbcitimmung des Paragraphen ivcaziiiaffcii ici. Wai? den materiellen Jubalt deo Paragrapheii, an- bcirifft, so ist die Meinung gelteydgcancht worden, daß die Eigen- schaft cincö Gesandten odcr Genbaftötragcrs-frcmdßr Staatxn ,nur insofern einen größeren Schutz durch das Strqueicy rechtfertigen könne, ivciin diesen Personen Bcicidignngcn im Amte“ zugefügt werden, das; aber im Ucbrigcn kein Grund vorhanden sei, die Stras- bcstimmnngcn, ivelcbc im zehnten Titel gegeben worden, Fu schärfen.

“Lic Librbcilimg hat sich mit 9 gegen () Stimmen für den Vor- scblag kiitiibicdcn:

dcn J“. 109 mit folgenden Modificationcn anzunehmmi:

]) das; hinter dem Worte „Geschäftsträger“ die Worte „im Amte“ cingcschalict wcrden;

2) daß in der Bkstimmung unter Nr. “.? die Worte „oder mit Strafarbeit bis zu einem Jahre“ gestrichen werden.

43) das; in allen Fällen des Paragraphen auch aufFestungshaft erkannt w:“rdi'n dürfe;

4) daß dcr Schlnßsax; gcstrikhcn werde.

Regierungs-Kommissar Bisäwff: Von Seiten der Regierung sicht dcn me'istcnVorschlägen dcrAbtycilung niklits entgegen, nament- ]ikl) niibt unter Nr, :? die Worte: „odcr mit Strafarbcit bis zu 1 Fabre“, 311 strcichkn, so das: mn“ (Hefängniß eintritt. Eben so H| niiiits dagegen zu criimcrn, das; Ji'stnngöl)aft zulässig sein soll, im (Hexicnrlicil muß dicö bestimmt werden, nachdem der J“. 1.5 gestrichen ist. Endlich ist nichts dagegen einzuwenden, daß der lcßte Say, wcl- iiici" lautet: „Auf dicse Bestrafung kann sowohl von den Beleidigten stlbst, als von der prcußifchen Regierung angetragen werden“, weg- fällt, jedoch allrrdiiigs aus einem anderen Grunde, als welchen die ?lbtbcilnng anfiihri; nicht, weil diekc Bestimmung in die Strafpro- zcßordming gehöre, sondern weil es sich hier von einer ähnlichen Art der Jnjnric, wie bei J". [W, handelt, von einer Art der öffentlichen Injuric, wo die Unterinchung von Amts chcn einzuleiten ist*, etwa- uigcn Uebelstiindcn wird am!) yicr durch das richtige Ermessen des Staats:Atiiva:ts vorgebeugt werdcn. Dagegen Würde es im höch- sten (Made bedenklich sein, nach dem Vorschlage dcr Abtheilung zu 1 die Wortc „im *.)lmtc“ cinznscbaltcn, so daß die Beleidigung mii dann gestraft werden sollte, wcnn dcr Gesandte odcr Geschäftsfrägcr im Amte gewesen wäre.

Es kann eine solche Distinction, wie fie bci preußischen Staats- beamtcn vorkommt und dem §. 196 zum Grunde liegt, bei auswär- tigen Gesandten und Gcscbiiftoträgcrn nicht statuirt werden, denn diese Personen sind immer im Amte, und Weil sie das sind, sind Beleidi- gnngkn gcgen sie nicht Privat-Jnjurien, sondern öffentliche anuricn.

Jiirst Boguslaw Radziwill: Obgleich Manches, was ich sagen wollte, schon durch den Vortrag des Herrn :)iegicrungs-Kommissars erledigt ivordcn ist, so will ich mir doch erlauben, einen Vorschlag ;urUiniiiidcrung dcs Paragraphen zu machen. Ich kann mich keines- wcgcö mit dem Zusaye m] 1 des AbtheiLUiigs-Gutachtens cixivcr- standen erklären, wo naeh dem Worte „Geschäftsträgcr“ die Worte „im Amte“ hinxugefiigt werden sollen, weil sich eben der Geschäfts- trägcr, sobald er anf seinem Posten ist, immer, im Amte befindet. Es läßt sick) das nicht so genau trennen„ wo N m oder ayßer seiner amtlichen Stellnnq ist; denn die auxilichcn Ha-idlun_c*n tm en„gsien , Sinne kommen Uill“ in sehr scltcnen (Fällen„vor. Ü Nl“. 4. konnte ich mich auch damit nicht cinvcxstandcn exklarcn, Daß der Schlußsay Iksii'ikhcn Werke, und wilirdk 11111“ Ml)?!" iklgkndk WUUUI des Para-

“i * *** 1 (bla en er ann'n: _ , , , , , glilxéiizcéilliblisssciitliih cii1c11„bci deiii Kbittglichxit Hose beglaubig- tin Gesandten odcr (55c1,ch)ast6t1'ag,er beleidigt, soll: ,

1) wenn sic in “Thätlichkciten gegen die Person bestehen, nut Ge-

fängniß nicht unter drci Monaten oder mit Strafarbeit bis zu drei Jahren; , , , , , 2) in anderm Fällen init (Hesangtiiß ,von “.nem Monat bis zu eincm Jabie oder mit Srafarbeit bis zu einem JAhre ,. i *ar wiirden. , , icin Islas dicse Bestrafung k,a_nn sowohl von dem Veleidigten selbß ' (C' M))- “ls vo" de" ““*ß'shkn Regierung angetragen werdcn.“ Referent Naumann; Der Antrag des durchlauchtigeu Redners vor mir erledigt sich meines Erachtens, insofern er nämlich dahin“ acht“ daß die Bestimiyiingen dcs Paragraphen nur dann eintr'etm “"“"“ ""“"" “* B““d'gend' den Gesandten oder Gaschäfwxrägec :