1848 / 50 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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W“ ru“ anerkennen lasse, weil nur bezwxckt werden M:,“ “y.- FJS?! die Möglichkeit zu entziehen, für dre ver- krÖuisck-y Absichten, die er selbst versol? babx, kur-ih sem Ver-

' zu wirken. Eine solcke Gefahr wa te ber Verfugunkgen von Todes wegen nichk ob, wenigstens werde in den seltensien Fallen an- zunehmen sein, daß die verbrecherische Absicht noch über das Leben des Verbrecherz hinausgehen und ihn veranlassen werde, danach seine levtwüligen Verfügungen zu treffen. Unter diesen Umständen würde die Entziehung dieser DiEposttior-sbefugniß den Charakter einer Strafe annehmen, welcbe durch rie fragliche Bestimmung nicht beab- xichtigt sein könne, und diese Strafe würde nicht den Verbrecher, ondern diejenigen treffen, welche der Verbrecher aus von seinem Verbrechen in der Regel nicht abhängigen Gründen zu bevorzuqen beabsichtigen möchte. Insbesondere würde es sich nicht billigen lassen, die Entziehung der DiSpositionsbesugniß auf einseitige lthwiUige Verordnungen auszudehnen, und auf Verfügungen über die Verthei- lurY des künftigen Nachlasses unter die geseßliihen Erben, wenn man an unter Lebenden in der in Rede slehenden Beziehung gleichzustcllen

zugeben wollte, daß Erbverträge allenfalls den Verfügungen '

seien. Aus allen diesen Gründen endlich wiirde es ganz unzulässig sein, selbst die friiher von dem Verbrecher errichteter: leytwillégcu Ver- fügungen für ungültig zu erklären. Andererseits wurde hervorgc- hoben, daß gerade der Grund, dem Verbrkcher die Möglichkeit zu entziehen, durch Verfügungen über sein Vermögcn seine vkrbrccherisihe'u Zweäe weiter zu verfolgen, für die von der Regierung vorgeschlagrrzcn Bestimmungen spreche. Es lasse sich wohl annehmen, daß der.)!"klgk Verbrecher mit Rücksicht auf ihr Unternehmr't, sowohl vor Ansiibur;g desselben, als auch nach Eröffnung derllntersuchung, leytwiutge Vcr- sngungen treffen würden, um ihr Vermögen entweder solchen Per- sonen zuzuwenden, welche dieselben oder ähnliche verbrechkrische Zwecke verfolgen wollen, oder sklbst ihren Mitschuldigkn, und dies wiirde durch dk“? vokgkschlagericn Bestimmungen verhindkrt wirds". Wisent- liche Nachthkile ;"iir unschuldige dritke Personen könnten daraus nicht erwachsen, weil die geschlichen Erben in ihren Rechten gewahrt blieben.

Folgende Anträge:

1) dem Verbrecher die Bcsugniß, iiber sli" Vermögen von Todes wegen zu Verfiige'n, nicht zu entzishkn;

"Z) dkm Verbrecher mitrdesierrs die' Befugniß, iiber sein V;rmögen durcb einseitige leßtwilligi Vérordnungen verfügen zu dürfen, zu bklassrn;

3] die friiher von dem Verbrecher errichtctrn le-Hiwilligen Ver- fügungen nicht für Ungültig zu erklären,

wurden nach fiziaiider von der Abtbsilung niit RStimmen, woruntcr die des chi'irzeiirxxi, _qegcn 8 Stimmen abgelehnt.

Es wird vcrgesFplagen: [ sich m': :e: Beithmunq in d,". 3. einverstanden zu erklären.“

“ch iri-Uk Tr::ÖLMTx Qidkim, xine Tiskaffion iiber die Anträge, WMH? U“- U“! 'Lk'kk'kaxk; „**-“..! ::N der “Minorität unkerstüßt worden

sink, "mer zv ß-'i*.r-.r2s-r “;ck ::r-xx Tie :Ue rrei ail: Ameirdements in Borickriai) WWU?! "'?“2' I'. L*“? “.".)(**-.r:“:*; i'::, rxß iiderhauyr die Bestimnmrrg-„ié. w-“ic'rn "p.“? -,__-„--*„ä-_: n-krlxr', i:!«M, n:;“kr Mixer geben diirfixr“, rric «( risk mr L'U'*“1Y".,Z_xk ")J---,i.ki:=;z erlvixx “JH- iiride aber keinen (HTM!!! rw-rrv'“ ,],r r_„-'4*r'„ kx: “„S-_ :'le "„im VererMr die Bchanß kritzrerri 'in-*** “*“?! Vekxxixxr ,“!er Tedenleci ZU d'r!- fügen.

Jusiiz-Minisilk car», :akrßiixx gegen den Paragraphen erhoben worfen sind, scheint dk! Ligentiiide Gesichtspunkt etwas außcr Augen geseßt zu sein. Er besieht darin, daß diese Paragraphen an die Stkllé treten sollen für den Fall, wenn dem Gutachten, welches die hohe Versammlung iibcr die Con- fiöcatkonosirafe abgegeben hat, Folge gkgebrn werdkn soll. Deeraupt- grund gegen die Confiscation ist der gewcsi-n, daß dadurch nickt so- wohl der Verbrechcr als unschuldige Personen, die errilie desselben, bestraft werden. “Daß dieser Grund hier nicht Play greift, ist ein- leuchtend. Es ist aber besorrdc'rs zu beachten, daß in allen diksln Fällen zwei ganz verschiedene Ve-ihältniffe nebkit kinandi'r in Betracht kommen, 1) das Verhältniß dcr strafcnden Gerechtigkeit zu dem Ver- brecher, und 2) das Verhältniß drs Staatcs zu ihm als einem Feinde, gégen welchen er sich zu sichern hat. Nun wird Nie'mand in einem solchen FaUe, namentlich beim Hochverrathe, also einer Unternehmung gegen die Existenz des Staatrs, das Recht des Staates bezweift'ln wollen, sei:;en Feind wchrlos machen zu diirfen, d. h. ihm die Mittel zur Verfolgung seines Verbrecherischen Zweckes zu entziehen. Dazu sind diese Paragraphen bestimmt. Sie sollen den Verbrecher außer Stand seßen, so weit es in der Macht des Staates liegt, seine Ver- mögenomittcl zu solchkn Zwecken direkt oder indirekt zu bknuyen, Nach meiner Ucbcrzsugung sind die vorgeschlagi'nen Maßregelri in ihrer vollständigen AUEkkhklung nöthig, wenn dieser “(Zwick mit einiger Sicherheit Verfolgt wkrdrrr soll. Das ist der Gesichtspunkt- von dem au,?ffdiesc Paragraphen nach meiner Ueberzeugung betrachket werden mu en.

Abgeordn. Dittriä): Wenn der Herr Minister der Geseßgrbuug eben den Paragraphen dahin erläutert vai, daß er nur dazu bestimmt ist, um dem erbrech)er* dic Mittcl zu cntzichln, wodurch er seinen verbrecherischcn Zw2ch verfolgen kann, so muß ich gestehen, daß ich den lcßten Saß, dcs Paragraphen nicht nothwi-ndig haltr, nach welchem durch_ rin s0ichch Urti)cil alle friihercn letztwillxgen Verord- nungen aus emer ZM- 1" WLW)“ der Verbrecher an das hochVi'k- rätheriscbe Uritmnewnkkl iioch nicht grdacht hat, für ungültig erklärt werden sollen, Ick gl„1ribe„daß dadurch der verbrrchcrische wack nicht verhindert wird. „,;ZWUU'US -- und das hat die Abideilrrnq nicht erinnkrt “» habe ich noch dch Bedenken, daß, wenn die Mit“- kontmhcirte'n bei de:! sklk'LUö dcs Vcrbrechkrs getroffen?" Verfiigun- ge'n unter Lebenden von der erdffnctcn Untersuchnng wegen des hoih- verräthcrischcn Untcrrrrbmrrrs Mchks gewußt hüben, Warum sollen diese glcich3eitig durch diH-Erdssirung der“ Unieksllch1mg bestraft werden? Daß „(;ck rkchtökkäst|gcjlxj Erkernrtmß die Veriügungsfähigkeit auf- hört, diirfte keinem Zweiscl llklkkkiikgkik', aber dgmit, daß schon die Eröffnung drr Untersuchung den Zeitpunkt bestimmen soi], bin ich nicht einverstanden. .

Abgkordn. Steinbeck: Ez scheine!) ztvei Falle bier unterschieden Werben „zu müssen, der eine, ob sich- im Lauf der Untersuchung er- giebt, daß der Angeschuldigie wirklich schuldig rst, der andere, ob

94, herausstelik, daß er unschuldig ist. Der [kßkkt'é Fall kann leider sehr oft vorkommen, er kann sogar, wenn dcrworgesiblagcnc Para- graph angenommen wird, herbeigeführt werdenrm Wege der Schikane. Ich möchte in dieser Riickficht an eincn geschlchkllrh vorgekomnrcnen sich Gottlob außerhalb unseres Vaterlmrdes ereignet, und in dessen Folge ein gewisser fremder Staat sich tmrs Befihthums bllnkistr'kk hat; ich meine dic Grafschaft Ranpau. Der- gleichen Ist in ähnlicher Art sehr möglich, wenn der vor?:sihlagcne

ngeschul-

Fall erinnern , dcr

Paragraph angenommen und danach alles das, was der digte vor der Eröffnung der Untersuchung vorgenommen hat, recht- “ck null und nichtig würde. Es treten für die Familien dann die allerbedenkltchsien Folgen ein. »- Wird die Sache so [an e hinge- zögert, daß der angeklagte Unschuldige unterdessen stirbt, o ist der Schaden, der angerichtet wird, volli'nds unerseßbar. Deshalb bin ub der Vic:nrrng, da auf unschuldig An ekla te (dergleichen be- sonders im Kriege sehr oft vorkommen) die?" Zaragraph nicht an-

Bei TM W::érirrxichkn, rceiche ;

420 gewendet werden könnte,“ bei den Besiimmungen des cocie pénal lieber sieben zu bleiben, welche dahin lauten: daß die hier heimg- lichetr Bestimmungen erst in Wirkung treten sollen von der. Zeit an, wo das ergangene Straf-Urtheil die Rechtskraft überschritten hat- und hiernach den Paragraphen dahin zu ändern, daß er lautet: „Der weqen Hochverraihs oder Landesverraths zuur Tode ,oder zu lebenSwieriger Zuchthausstrafe rechtskräftig Verurrheilte derltxrt, vdn dem Tage der beschrittenen Rechtskraft des Urtheils an dre Fahkgkklk- über sein Vermögen unter Lebenden und von Todcs wegen zu der- sügen, zugleich werden durch ein solches Urtll „UU? friiher von „th seit erichtlicher Eröffnun der Untersuchung ubexr setn_„Vermogert getroFenen Verfügungen, Fo weit sie mchx „schon '." Audsuhrung ge- treten, ungültig.“ Auf diese Art modrskzjkk [ÖMZ ""T dUkch dcn Paragraphen die Abficht der Regierung m,“.t Vkrmerden Zeder ,Unge- recbtigkcit vollkommen rrreicht werden zu-konncn rind gleichzertrgdb- gewenrei, daß, wenn der Paragraph fcxrrcr Mddrfiration unterliegt, Nachibeile fiir die Familie und *fur Dritte“ hcrbcrgesuhrt “wcrden.

Zustiz-Minisicr voir Savigny: Es sind zwei Ermvendungén gegen den Antrag drr Rr'grcrUiig erhoben wordc'n. Die erste geht darauf, daß frühere leßtwruigc Verordnungen _ Wenn ich recht verstanden habe - von demAngeschuldigten auch zu einer Z.?it haben qemacht wkrdkn können, wo er noch nicht an das Verbrechen gedaiht habe. Es ist sehr schwer zu unicrsuchen, warm dk! Gedanke daran in ihm rege qewordrrr, und es wird gewiß sehr häufig der Fall sein, daß, wenn Einer den Gedanken gefaßt und ausgebildet bat, cr so- glkikh die iiötl)i_qen Maßrkgelu zn drm verbrechrr-schcn Zwecke trifft, also auch diese Maßregel, nun dnrch voriäufige' lchtwillige Vrrord- nung odcr lurch Bcrträgo' untcr Lebendigen dafür ZU sorgen, daß, wenn ihm psrsönlich das Vorhaben verunglückt, doch sein Vermögen an Andrre ziir Jortsrßrrirg dcs vrrbrccherischrrr Unternehmens iiber- gehe, Das ist rer Sinn der Sache“; es sollen die Handlungen, die' der Angeschuldigte zu diesem chcke vorgrriomnrerr hat, entkräftet wckrden, weil er sie niög1ich2rwcisc vorgenommen haben kann und nach an-r Erfahrung häufig vornimmt gerade zu dem bestimmten Zwecke, um das Verbrechen, die Feindseligkeit gegen den Staat, zu rrntrrsiiißen und zu verfolgkn fiir den Fall, darf; er püriöirlich dabei untergeht. _- Dann ist von anderer Seite gssagt workcn, cs sei dies gefährlich, weil auch Unschuldige bktroffen wcrden könnkn, itrdkm von Anfang der Uniersuöhrrng an gewisje Haiidiungkn dcs Angy;- scbulkigten ungiiltig sein sollen; aber in beiden Paragraphktr ist die]? Wirkung nur max!) cinem rechtskräftigen U:.thcile vorgkschrreberr, es heißt im §, n.: .

Zriglkich werden durch ein solches Urtheil alie friiher von ihm

errichtete u, s. w.“ _ und cbeii so in dem folgenden Falle, wenn der Angeschnldigte rich durch die Flucht dcr Untersuchung entzogen hat, heißt es: .

nur Wenn ein rechtskräftig gewordenes Kontumazial-Urtheil er-

olat ist,“

f Marschall: Aus der Akußerung des Abgeordneten Dittrich würde iii) wohl zu entnehmen gehabt haben, daß sein Vorschlag da- hin ging, die Worte: „friiher Von ihm errichtete lcßiwillige Verord- UUNJM, so wie“ aus dem Paragraphrn wegzulassen.

leqrorkn. Dittrich: Den ngZM chte" Say zu streichen.

Marscdall: Es fragt sich nun, ob der Abgeordnete fich «indir- iramden erklärt mit dem Vorschlage des Abgeordnctcn Stkinbcck.

Abgeordn. Dittrich: Ja wohl.

Abgeordn. Steinbeck: Jch-bernerke in Bezug auf das, Was kek Herr Minister der Geseygebung eben vorgetragrn hat: das; allerdings der Zweck, den der Staat hier hat, ein sehr wichtiger ist, daß er sich auch klar im Gcseßc ausgesprochen findet, das; abcr, wenn die Folgen kintrkteri sollen, von denen die Rede ist, nach Maßgabe der uns vorgilegtanassung dcs Paragraphen diese Folgen doch zuriickwirke'nde skin würdcn, mid i-„b fiige' noch hinzu in Bltrcff arif das, was die Erfahrung in Vikikn Jäkit'n ergxberr hat, daß der- jenige, dem rs darnm zu thun isi, Hochvrrrath okcr Larrdrödcrratl) mit Uebcrlcqrrug ausziifiilé-rrn, also in die schwerere Kategorie diescr Verbrechen sich zu vrrwickcin, fast jckkömal fiir die Sicherung seines Vcrmögens grgcn die Schkitfl, die dsr Staat im Betreff dieses Vrrrnögrns thun kann, in der ngk[ gehörig gesorgt hai. Auch in dieser Riicksiiht likgeri uns so rcichiiche Beispiele Vor, daß ich glaiibe, es wird wenige Mitglieder in der hohen Vcrsammlrmg geben, welchc sich "itbt am“: der traurigen Periode von 1807-4813 die Fälle drr- gegenwiirtigcii, wo au6grzcichrikie und treffliche dkrrtsche Mänrirr von dem edelsten Herzen, gegeniiber der aufgedrungenkn Fremdherrschaft, sich brwogen fanden, Unternkhmungen zu wagcu, die in den Augen des Usrrrvators den Charakter des Hoch- Und Landesverraihd trugen Der Usurpator wollte gegen diese mit aller Heftigkeit cinichreitcn ihr Vermögen War aber durch Hypotheken und auf andere Weise so gedeckt, daß es srirrxr Macht entzogen wurde. _

Referent Abgcordn, Uarrnmrm: Zur Unterstiißimg der _Anjichf, auf rvi'lcher das Amcndrmrnt beruht, wovon ich friiher fgrjprochen babe, bemerke ich noch Folge'ndcs. “Dic Abtheilung w.1r riil)cr dcr Ansicht, man möge alle dirjcnigcn Verfügungen als ungiiltrg crklä- rkn, wclche der Verbrecher nach Eröffnung der Untersuchung nnter cherrdcrr trifft. 'Der Grund, warum man diese Dispositiorrs-Vefag- niß drm Verbrecher entziehen onte, war der yon dem Hrrrn Mxnisie'r drr Gesetzgebung bkkt'iks erwähnte: man Will, den Verbrrchcr hin. dern, daß nicht sein Vermögen zu demselben Zwecke Vorr-rhm selbst angewendet wird, welchrn er beabsichtigt, oder dazu, um ihn wiidkr in Freiheit zu scßi'n. Ich bin der Ansicht, daß man sich bei einer solchen Maßregil beruhigen könne, Tenn, We'll" friiher dort dem Verbrecher Vrrfiigungcn zu lwckweirätderischcrn chäe getroniii wor- dcn sein solltrn, so wiiskcn diesc Verfügungen schoir aus anderem rechtlichen Grunde ungültig sein, und dann ist der Zweck erreicht, dararrf kommt es nur an. Hat der Verbrcchcr früher unter Leben- den oder Von Todrs wkgen Vcrii'rgungkn getroffen, die ein hochver- kälberis-ch Unternehmen bezwecken, so sind gerade dieses Zweckrö wegen die Vkrfiigungen ungültig. Allerdings könnte man sagen, „cs würden in dii'sen Verfügungen die Zwecke vielleicht verschleiert sern, und das wird für einzclne Jirile zutreffen; abrr aus dieser Mögliih- kkik, daß in kinzklrrrn Fällen dennoch solche siriiflirhc“ Absirht Verfolgt werden kann, könncn wir nicht wohl einen Grund hcrnehmen, um die Regrl so allgemein hinzustellcu, wie es hier geschehen so!], zumal wenn die Confiscation wcgfäUi, Denn es läßt sich scbwkr denken, das; drrglsichen simulirte Vrrsügungen gegenwärtig werdcn getroffcn werden. Nach dem Erfahrungen früherer Zeit sind dcrglkichen simu- lrrte Verträge und Verfügungen aUerdings wahrscheinlich gewrsen, “"PR"! hach sie lediglich den Zweck gehabt, die Vermögens- Conflscation zu beseitigen. In seltenen Fällen wird man annehmen konnen, daß eine solché Verfügung getroffa-n worden sei, um das von

dem Verbrrchcr beabsichtigte Unternehmen weiter zu fördern.

Abgeordn. Graf von Schwcrint Ich habe mir nur die Frage

crlaubcn wogen, ob Ew. T'rirchlaucht bei der Abstimmung beide Fragen, dte-m der Abtheilung getrennt worden sind, auch trennen wetdxn: Dre erste Frage, ob den Verfügungen untcr Lebenden die Verfügungen von Todes wegen gleichgestellt werden [VUM- Und die zweite Frage, ob, vor der Eröffnung der Untersuchung gemachte Ver- fügungen ungültig sein sonen, Ick habe, wie aus dem Gutachten hervorgeht, in beiden Beziehungen mich für den Antrag der Regie-

rung ausgesprochen, aber ich glaube, daß es nothwrndig ist, daß man

beide Fragen trennt und unä die'eni e ins Au e a t ' Unterschied zwischen VersiizgunZÜ unier ebenden ugndf eéfüäilingee': von Todes wegen zu machen sei, Die Abtheilung ist von der An- sicht ausgegangen, daß die Notbwendigkeit einer solchen Unterschei- durrg durchaus nicht erkennbar erscheine. Denn wenn, wie der Herr Minister der Geseßgebung schon hervorgehoben hat, die Bestimmung den Grund hat, den Verbrecher zu verhindern, durch eine solche V“. fügung sein Vermögen zum Nachtheile des Staates anzuwenden so ist nicht abzusehen, warum er dies nicht auch durch eine Verfüéuqu von Todes wegen thun könne, und weil ein solcher Unterschied nich*t crkrnnbar ist, so hat die Majorität der Abtheilung sich fiir den Vor- schlag der Regierung ausgesprochen. Es wird auch dadurch ch- kommen das erreicht, was bei der Verwerfung der Vermögens- Confiscation meiner Meinung nach in der Absicht der hob?" Versammlung gklegen hat, co wird den Jntcftat-C'rbcr! dss Ver- brechsro das Vermögen erhalten, der Verbrccher aber darf nicht durch Tcstamrnt odkr aus &cker Weise darüber Orrfiigen, nach seinem Tod? „irrten aber die rkchtrriäßigrtr Erben wirdrr iir dcn Besitz seines Vermokrenz.

Ukarsckzall: Mir scheint die' ganz? Frage in kirsi'r U-iterschri- dung zu lrr'gcrr.

Abgeordn, Graf von Schrvcriri: Tie crsiori bkidkn Fragen hat die Abtheilung verneint, und ich wollte Ew. Turchiamht btttcii, daß dikse beiden Fragen getrennt wiirden von der dritten Frage, rée noch vorlikgt, ob die vor der Eröffnung der Untersuchung getroffe'ircn lcßtwilligrrr Vsrfiiguugen drs Vc.brkchers ungültig si'ii: rollen.

Ukarsckmll: Es wird zwxckinäßig sein, diese Fragen bsi drr Abstänmung zu trennen,

Abgeord. Dittrich: Durch das, was gciagt worden ist, halte- i_ch mich noch nicht überzeugt, denn nach meiner Meinung ist es nur Zweck der Sirafe, den zu treffen, dkk das Verbrechen verübt hat. NM) der vorliegenden Vestirmmrrrg abcr wcrdkrr unschuldig? Tritt? getroffen. Der Herr Minister der Gcseßgebu:2g hat zwar gesagt, man miisse in der Regel annehmen, daß der Verdre'idcr aua!) friiher errichrrtc leßtivilligc Verordnungen mir in dcr Adircht getroffen habs, um skiin- hockrNrrätbcrisuHsrr Zwscke zu Verfolgrn; warum aber, frage ich, mirs; man das in der Regel anrrcl)n1rrr?__ Marr wird im Gegsir- theil die gute Vermuthung müssen gelten [a]]en, daß er dissen ZWCCF iiicht gehabt haba. Warrrm sollen nun dritte Urrschrrldigc, z. B, miide Stiétirngen, deswegen, weil der Tcstator spiiter das Ver- breihr-n Wing, mit ihm zrrglcich bestraft wurdcn? Ferner hat der Herr Minister angefiihrt, ko miiffe Vorher das Urtheil ergangen sei:], bcvor skin? Verfiigung unter Lebenden für ungültig erklärt werden könnte. Dann aber hat das Urthcil cine rückwirkende Kraft, also nicht nach eingetrrteucr Rechtskraft des Urtheils, sondern auch V0!“- brr sollen solche lkßtwilligeri Verfiigurrgcn dadurch fiir ungültig kl"- klärt rvcrdeu. Endlich scheint mir abcr, daß diese Bestimmung durch §.9é) unnöthig wird, Dieser läßt dad Vermögen mit Beschlag belegen; der Paragraph ist angenommen, und iricrirach glaube ich, daß Verfiigung?" unter Lebenden riicksichtlich dcs unschuldigen Mit- aiiweieriden nicht fiir ungültig erklärt werdkn diirfcn, drm! durch die Beschlagrmhrrre Werden dcrglrichkrr Vcrfiigungcn schon vc-rhiirderi,

erstiz-Ministcr Uhde": Das kate ist nicht richtig, dcn" Wenn die Srqrresiration des Vermögens eingeleitet wird, so folgt, damns noch nicht die unbedingte Disposition“?--Uniähigkcit. Aus rc'r Si'qurstration folgt keincswrgcs die vöUige Unfähigkeit, Von Todrs Wkgcn oder unter chlirdcn zu vcrsiigcn.

Abgsordn. 1,3011 Ucrlrtrilz: Ich muß mich cmdcrstarrdktt rrklare'ir rnit dc;12).)iitglirdkrn dcr Abthkilung, die fich fiir den Entwurf erklärt habkn. Dic Jntcstat-Erbfclge fällt unter den (Hx'sichtsprrnkt eines Testamentes, welches das (Vesrß nach dem präsrrrritiven Wilicn drs Erblassers errichtet; der präsumtive Wille eines Hochverrätyero ist abrr unter allen Umständen so zweifelhaft, daß ich fiir ihn, dem Staate gcgerriibkr, mir keinen anderen Rkchföschuß als erforderlich kcnkcrr karin, ais dcn, welchen das Ges»; fiir das Wohl der Staats- bürger durch die erwähnte Präsnnrtion im Allgkmriirln als zuiriedrn. stellend in Anwendung bringt. Es ist ferner dcrddrgrhobcn wordrn, das; aus c'rckpiionllleri Umstiinden brsoridcrk Griinde fiir die entgegen:- stxbcnde ?lxisiiht [)eroorgrhcn könnten; die Thatsachen Tiber, aufdie man sich brrirsrii irak, losscn sick) nun zwar nicht in Abrcdr' ücUrn, abkr wrmr rs gilt, eincn grxrductcn Rcchtözustirrrd ins Auge zii fassen und unter Bcriicksichtigirrrg dcsscibcn Bestimmnngvn xu trcffcn, so darf man soichc exceptiorreile Vrrkxiltnijsc 11 iht als rrraßgcdknd ÜNllthkn, drm! man könnte dann der Basis vcrlrrstig werden, welche allein rrmßgcbrnd sein kann, wrmr man den [*lstehenderi Rrchtszustand ins Auge faßt. _ '

Abgeordrr. Graf von Grrciicrrrm: Tir hol)? Versammlung hat sich neulich fast e*instimmig gegen die Confiscation ausgesprochen“, ich finde darin eine arrßkwrdkrrtlirve Milderung dcr urspriinglich von drr Regierung gcrrmrhtcn Vorschläge und muß gesicdkrr, daß ich 1Llchk geneigt wäre, iiber die nenen, arrsrerdrdcntiicy milden Vdrschläge der chierrmg hinaus noch eine Milderung ciiitreierr zr: lasen. Nirch meiner Ansicht ist die Srquesiratidn sowohl kirre Strafe, als eine Priiorntiv-Maßrcgel. Co ist neulich zwar eiirgcwerrdci worden, daß die chircsiration cigkntkiih kcirie Strass, sondern eine Wohithat ist, ich gebe dich 511 und glaube, das; sie unter Umständen allerdings eine Wohnhat sein könne, in dem Sinne, wie riiitkr anderen auch das (Hcfärrgiriß, wclwkö den davon Getroffericn hiirdrrt, sich ferner noch der biirgcrlirixrn Gesellschaft schädlich zu machen„ Ich muß oder ge"- sirhcrr, das; ich nach meinen Begriffen cim' unfreiwiUtgc Sequcjirattdn immer fiir ci:c Art Strafe halte. Zar Milderung drr Strafe tm Allgcrm'incn ist neulich, rind auth heute wieder, Brzrrggkiidnrmerr wordrri aus die Zeit zwischen den Jahren 1807 und “1813; jimi) mrincr Ansicht aber kann dies Beispiel dikr iiicht MW grcixcn. Jene Zcit war eine Zeit dk!“ Audrmhmcrr, diejenigen Patrrotcri, weil?? damals sick) genötl)igt fahr'n, eine der prcrrßisehcn eiitgegenglskV-k Poiitik zn ergreifi-n, hatten die Sympathie dss Königs „und es ganzen Volkes fiir sich, sic warkn nur Horhvrrräiber gcgenilk'!cr dcm cllgrniciiirn Urrierdrii-„kcr, welcher seine cigcrrcn Mrttxl amvßnkikU Uk" ihrer habhaft zu wcrdkn und sie unschädliär zn marvin. DF “blk in einer solchen Zeit unier solchen Umständen die Ö,)kséyk, LMM Hdchv§rrath keine volle Anwendung finden, hat ja ihk" 1„"1'*d5395_t N'“ wikskrr, denn in Prpuszrn ist glgkn jette Patricia" 11-:*n„1a;s_' tk PNY“ vrrratiröprozks; zur Ausfiihrung gekommen. ZB_F'R'F“ bios M jrnc Offizißrc » und wir haben hier einen RLPYLWl?" (" dkksklblll untcr rms, die, ais das Schilische Corps b“ laiurrd zersprerrgt ward, sick) dcn preußischen Truppen ?_kade„"."ldbqowkl' ""' kk" Waffen in dcr Hand, (Hcgrn keinen e-nZtgk'dr “M *" dt'k HW“ verrathsprozeß in Ausfiihrung „gcbrachk worltkn. 5Ick frage aber, mcine Herren, sind wir denn hz“ pkksankme * ",'"_()ksch ,3" FMM!)

“' ' ; ' e- sur i'm? ZM dkk kllfkicn Erniedrigung? fur eme Zeit der Airsncrhm , . .

*“ '“ ' ' berufen- GTW“ 3“ machen, rvre w:r sie Smd wir nicht vielmehr _ S t fiir den ckgerrwärtigen Zustand des tun 5 ""d d" Gkskllsch2st „ka passend [de nothwendig kk*1chkenk'„ Ick sek)? skrrirr mrch genotbrgt, gegen eine Deutung ""ck 3" erklaren, kalkhk [min dcn Wortrn einro von mir bochgeaÖtctF" Reddersßvor UWZU' (Zeit gegeben hat oder geben könnte, kqß WWW d'“ lebe “HWY“ in dern Worte Hoch- verrakb irgend eine Mildermrg ker Beurthkrlung ke.) Verbrechfrs eiu- schließe oder, beanspruäiert konyc- Wollte !ch,mich hier aus etymolo- gische Ruskinandersevungen einlassen, so rvirrdc ;ck anführen, raß

€",-

das Wort „Hoehgericht“ auch mit der Sylbe Hoch anfängt und in- sofern hier die Strafe angedeutet wird, welche _den Hochverrirther treffen müsse. Ich erkläre, daß ich die Sequesiration des Vermögens im vorliegenden Falle für eine äußerst milde Strafe halte, um so mehr, als sie jederzeit wieder aufgehoben werden kann. Im Allgemeinen sehe ich in den Hochverräthern keine Märtyrer, sondern Verbrechxr, welche so schwer als möglich getroffen werden miiffen. Ich erklare mich dab?! ganz für die Vorschliige der Ri-gierung, die ich außerordentlich milde finde. Was die Sequestration ais Präventiv-Maßregel ,be- trifft, um die Hochderrätber unschädlich zu machen, [? ['ka ck“ NNandigkcit so klrr auf der Hand, daß ich darüber kern Wort zu verlieren brauche, und was den Vorschlag betrifft, "" „Nm, PUÜÜ'ZÜ“ phen den lehren Saß zu streichen, so ist schon hinlänglni) „QUIZ!!!- andkrgeseizt worden, das; dadurch Schkinverfiigungen hcrbetgefrrhrt werden wiirden, Wodurch die Präventio-Maßregel selbstvganz unwirk- sam gemacht werden könnte. Indem ich mich nun jeder wdttkren Argumentation bt'gebe, erkläre ich nrich fiir die von der Regierung gemachten Vorschläge und gegen alle eingkbrachten Arnrndcmkrrtö. .

Ukarschll: Wir können rirriimch abstimmen. Es wird kkrn Bedenken hoben, und ich vxrmuihe, daß der Abgeordnkte Stctnbt'_ck fich damit einverstanden erklären wird, daß sein Vorschlag sich aus- löst in die drei zu stillende Fragen, die im Gutachten Seite *.? am Ende zu lesen sind.

Abgeordn. Steinbeck: Das Uebrige meines Vorschlages ist aller“ dings insoiern Faffurrgs-Vorschlag, ais (6 sich volikommerr dkm Ab- theilurrgs-Vorschlage anschließt.

Ukar'sckzall: Dic.» erste Frage heißt: Soll beantragt werden, dem Verbrecher dic Befugniß, über sein Vermögen von Todes weqcn zu verfügen, nicht zu entziehen? und die das beantragen, würden das durch ?lrrfstkhkn zu erkennen geben.

(Es erhebt sich eine bedeutkndc Anzahl Mitglieder.) Die Majorität hat sich nicht dafür auögesprochen.

Dic" zwi'iix' Frage heißt; Soll beantragt wi'rde'n, dcm Vcr- bkkchöl' die Besagiiiß, iiber sein Vrrmögcn durch Einseitige lexztwillig: Verordnungen vcrsiigen zn diirfcrr, zu brlassen? und die, we1che diese Frage bejahen, würden dies durch Ailsfte'hkll xu erkeirnrn grben.

(Cs erdcbt sick) wiedkr eine bedr'uie'nde Anzahl Mitglieder,)

Die Majorität siat sich abermals nicht dafür ausgesprochen.

Die dritte Frage heißt: Soll beantragt we'rdeii, die friiher don drm Verbrecher errichteien leytwilligen Vcrfiigungc'n 11icht fiir ungiil- tig zu erklären? und auch hier wiirden die Bejahcndrn aussichen.

(Es erhebt sich wiedcr einc Anzadl Mitglieder.) Die Mirjorität hat sich nicht dafiir ausgesprochen, Wir kommen zum Y“. ).

Referent Abgeordn. Naunmnir: §. |). lauiet:

„Zak ein wegen Hochverraths oder Landesverraths Angeschul- digter iich“ der Untersuchung oder Vkstrasung durch die Flucht krit- zogen, so imd dre von ihm zu irßend einerZeit errichteten leßtwilliqeir Verordnungen, so wie die unter Lebenden nach Eröffnung der Unier- suchuirg von ihm getroffenkn Verfügungen, ungültig, wenn er im ilirrhtrgrrn Zustande vkrstirbt und im Kontumazial-Verfahren mich nur aui zeitige Freiheitsstrafe Widkk ihn rrkanni worden ist. Diese V?- schriirrkuxrg dcr Befugniß, iiber sein Vermögen zu Verfügen, fällt wsg, sobald der Flüchtige sich zur Untersuchung gestellt hat, und es ist dann die iiber den rechtskräftig Vkrurthkilten gegebene Bestim- mung (§. (r.) anzuwenden.“

Das Gutachte'n der Abtheilung zu diesem Paragraphen lautet:

„Gkgendiesc Vksiimmungen ist erinnert worden, daß die Flircht deö Vrrbrcchers allein kein ausreichender, sie rechtf8rtigerrder Grund ski, und daß es nicht in der Konsequenz der Bestimmungen des §,3. liege, dieselben Folgen auch dann eintreten zu laffen, wenn nur auf zeitige Jrertzcitssirafe erkannt wiirde, zumal in solchen Fällen eine sehr gkringe Vcrschuldung vorhanden sein könnts.

Andererseits wurdc bemerkt, daß die vorgeschlagcnrn Bestimmun- gcn angcnreffkrr srikn, Wkil dadur-„h dcr fliiihtigc Verbrecher Vrmnlaßt wrrdcn wiirde, sich zur Unikrsuchrrirg zu gesic'llk", und ----- wenn dies nicht erfolge -*-- durch die eintretenden Brschränkrmgen ihm die Mittel mSgliehst entzog?" wcrden müßten, fiir seine- verbrecherischen Zwecke zu wirken.

Folgende Anträge:

'1) die Bestimmungen des §. l;. nicht anzunehmen, und 2) in Fällen des H, [). mindestens die von dym Verbrechkr errich- teten leyiwilligc'n Vcrordnungcn nicht für ungültig zu erklären, wurden von der Abthrilung nach einander mit 8 Stimmen, worunter die des VOrsiZenden, gege'n 8 Stimmen abgcllhni.

Es wird vorgesrhlagcnz, , sic!) aiich mit den Beitrmmungen irn ll'klärcn.“ , , ,

"Cine Brinkrkirng will ich mir erlauben; es ist die, daß ich auch liikk die von der Minoritäi drr Abthrilnng gestelltkn Anträge wieder «rufnchrrrkn wiirde» wenn ich nicht vorandsshcn könnte, es wiirdeUdas- selbe Resultat eintreten, wtlckri's bei drm ?lmkridlnrent in Betreffs dks J", 96 eingetreten ist, und nur aus dit'srr Riicksicht verzichte ich auf diksc Anträge.

Justiz-Minisier VN! Savigny» Bei diese'm § [). scheint die Sache noch viel einleuchtend“ zu sein, als bei §. n., und ich glaube, daß wir noch viel weniger Griinde dagegcn habrrr kiinnen, denn der- jcnigr, welcher sich durch die Flurbt dcr Untersuchung entzieht, giebt «me starke Vermuthung der Schirld grgcit sich. Man hat _qksagt, es sei möglich, das; er zu einsr zeitrgrrr Frcrhkrtssirajc Verurrhcilt werde, die s:"hr gering sein könne, so da[; i'l' eme geringe Vrrschnldung auf sich hadi; wenn aber di:“s der Fall wiirk, so wiirde er sich schwerlich durch die Flucht der Untersuchung entziehen nnd darauf ankommen lasscii, daß disse nachtheiligcn Folgen fiir ihn ciirträien. Ich sehe wirklich keinen Grund ein, warum man auf diesen Fall eine beson- dékß Mildi' anwenden sollts.

!]Tarsclrall: Wenn keine Bernrrkriiig crfolgi, so ist 623 so anzu- skhklt, als sei die Versammlung dem Anfrage der Abtheilung beige- treten. Wir koinmcn nun zur FortieYring der in der lcßtcn Siyrrng abgebrochenen Bkrathung, und zwar zu §. 189.

Abgkordn. Graf von Schwerin: Cs sicht noch der Antrag des Abgeordrrktrn Campyauscn zur Brratdrrng.

Marsclmll: Ez isi geäußert worden, das; drr Hrrr Landtags- Kommissar bei dcr Berathung des» Antrags dcs Abgeordneten Camphauscu anwesend zu sein wiinschc, urid rd ist billig, diese Riick- sicht eintreten zu lassen.

Refe'rcnt Abgrordn. Jxeihkrr voii Mxlins: §.189 lautet:

„Wer in Beziehung aus einen Anderen solche Thatsachen behauptet oder verbreitet, rvelche denselben gehässig zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind, macht sich einer Verleumdung schuldig, wenn nicht die behaupteten oder ver- breiteten Thatsachrn erweislich wahr sind.

Die Behauptung oder Verbreitung erweislich wahrer Thatsachen, so wie der in Beziehung auf dieselben gegen eine Person ausge- sprochene Tadel, gilt nicht als Verleumdung und ist iiberhaupt nur kniofern strafbar , als in der Form der Aeußerung oder in dcn Um- Üünderr, unter welchen dieselbe rrsolgt, cine Ehrenkränkurrg (Q". 193) enthalten is!,“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

§. [). einverstandrrr zu

421

„Zu §. 189.

Der §. 189 bestimmt dxrt Begriff der Verleumdung.

Gegen denselben ist zungchst „bemxrkt, daß nicht jedes „Behaup- ten oder Verbreiten“ straffällig sem.durfe, wenn man nicht dem Be- griff der Verleumdung in' einer hbchsk bedenklichen Weise, eine viel umfassende Ausdehnung geben wolle, Prioatmittheilnngen würden jedenfabls auszuschließen sein, da Axußerungen, welche im Vertrauen auf die Verschwiegenheit Anderer, drkseu gcgenüber gemacht, nicht zu verbieten seien; für die Untersuchung und dcn Beweis sei vor allem zu fürchten, daß die Bestimmung des §. “[LI ein Eindringen in ver- traulich gemachte Mittheilungen zur Folge haben wrrde.

Es ward daher angetragen, dic Vestirrrmung des 9". 1749 dahin zu ändern, daß nur öffentlich behauptete oder verbreitete Thatsackren für Verleumdungen zu erachten. _ .

Die Abtheilung zog jedoa“) in Erwägung, daß auch die bloße Behauptung einer verleumdkriscben Thatsaä)? untcr solchen Umstiin- den bcgarrgen werden könne, daß sie als killt" eigrrrtlikhe Verleßung der Ehre niit Strafe zu belegrn sei, daß hierbci kcin Uritcrschicd zu macheir zwischen den Mittheilungen im Gespräihc gsgrn Privatper- sont'n und gegen solche, welche öffentlich geschrixrri, da der Erfolg in dyn meisten Fällen drr nämliche sein wcrde, rind das; die Erfahrung gelexist, wie gerade mit Rücksicht auf de'" Beweis der Umstand der Oenentlichieit ein solcher sei, über Welch?" immer grstrittrr: wrrde, da es ihm an der nöthigen Bestimmtheit skyle'.

Es ward dahkr mit 8 gegen 5 Stimmrn beschlossen, der: Air- irag .rJUf Aenderung deo Paragraph?" in dcr gedacht?" Art zuriick: znwerxrn.“

Ich habe in der Abtheilung den Antrag gestellt, das Wort osscntlich als bezeichrrkndcö Merkmal dcr Verleumdung aufzuneh- men.. Die Griinde sind berrits vorgr'trage'ir, sie gli)?" dahin, das; vrrmr-lden Wkkdk" miiffc, daß mögliihrrweiss cirrr Priviit-é).)?itthe'ilunq, die nr.ht in drr Absicht, zu vkrleßen grschrhin ski, (Hrgcrisiand rrr Unkkl'illämng und Bestrafung werden könne. Ich glaube, daß das Wort öffentlich, weiihcö dll! Bcgriff dkr“Verié*rm1dung, so wie die Strafbarkeit dlffklbénx re'chtfe'rtigt, nothwendig hierher geizir'rt. I)ie (?ck)wirrigkeit drs Bewciscs existiri, das kann iricht grlerrgnlt wkrdcn; dicse Schwicrigkcit rechtfertigt meines Erachtens abt'r keineSwegr-s, von einer Brstimmrrttg Abßand zu nehmen, welide aud iimkre'n Griinden Wesentlich in den Begriff des Vergehrns gehört, und Handlung?" him“- irach fiir straffällig _zu erklären, die mcine's Crachtrnö nicbt straffällig ]!tlk. Es fragt sich dahkr, ob der Antrag Unterstiißimg findet.

Ukarsckmll: Wir wollrn krrrrittiln, ob drr Vorsihlag die kk- forderliche U-itrrstiiyung findet.

(Er findet sie hinre'icht'nd.)

Abgeordri, Dittrich: Ist die “Debatte iidlr den Paragraph?" selbst eröffnkt?

* Ukarsckrall: Es wird zwcckmiißig skin, um die Vcrathnug nicht zu verwickeln, sich vorerst auf den eben von dem Referkrrtcn grmachtcn VOrschlag zu beschränken.

Régierungs-Konmrissar Bischoff: Zur Erlärrkerung drs Erit- wrrrfes ist zu bemerken, daß nicht allein die Riicksiiht der Schwierig- keit dcs Vi'wriscs es ist, wklche veranlaßt hat, die Prinzipien des rheinischen Strxfrcchtcö in dieser Beziehung iiicht anzurichmen; viri- mehr ist man daVon ausgegangen, daß mich an sich kein Grund Vor- handen sci, solche Distinctionen zwisckreu öffentlicher und rricht d'fferrtx licher Verleumdung eintreten zii lassen. Der Grund, wrsbaw 77"? Verleumdung VorzugéMise strafbar isi, besteht darin, daß der Ver- lerrmdete in der Achtung seiner I)kitbiirger herabgesch wird und dic- ses für seine ganze Stellung, auch in privatrechtlichér Beziehung, die nachtheiligsten Folgen haben kann. Nimmt man dies abcr an, so ist nicht abruschen, weshalb eine Vcrleumdung, Wllche zwar nicht öffsnt- lich geschieht, jedoch fiir den Verlcumdetkn dieselben Nachtheile her- beifiihrt, siraslos skill soll. Wenn be'ispiclswrisk Zrmand von Han- delirkibknden verbreitet, daß sie» in V:»rmögeirsxre'rfnll gckomrrrkrr sind, daß sie schlerhtc Verfälsrhie Wimrc Verkaufen, so, glaube ich, isi drr- sribe Grund, zu strafen, nr.“:g solche Lleußkrung (“211 Einem öffcrrtlrrhcrr Orte geschehen sein oder nicht.

kaererrt ?lbgcordn. Frhr. von Myliirs: Zck) erlaube“ mir zu bemerken, daß der von mir _qssicllte Antrag nicht lautet: an öffrtiilichen Orten“, sondern „öffcritlich.“ Falls abcr das Kriterium der Osfferrtiichkkit fortblribt, so schkiiri von Si'itc'rr dcs Herrn Kom- missars selbst anerkannt worden zu sein, daß sine einfache Privat- Mittheilung nröglichcrwkisc in den Vorckck dcr Strafbarke'it fallen werde, und ich frage einen Jeden, was am Ende daraus rvcrdkn soll, wenn jede gewöhnliche Klatscherii die Vcraiilassung Diner gc- richtlichetr Verfolgung und den Grund einer Strafe abgebrn sol].

Regierungs-Kommissar Bischoff: Ich habe den Antrag so ver- starrderr, daß er sich auf den Artikel 367 des rhcirrischétr Strafrcchtö bczicht, wo es heißt: „Air öffentlichen Orten, in öffentlichen Vcr- sammlrmgkn oder in authcrrtischen Urkunden, iir gcdruätcn oder unge- druckten Schrifterr, Welche arrgcschlagrn, Verkauft odcr arrsgcsicllt Werden,“

Abgcordn. Freiherr V0" Gaffrdri: Ick wiirde mich fiir die An.- sicht dcs Herrn Referenten erklären, wenn mir nicht der Begriff öffentlich ein so schwankender zu sein schiene; der Herr Referent hat selbst erklärt, das; er nicht bloö Acrißcrurigcn rriciuc, die an öffent- lichen Orten, sondern die iiberhaupt öffentlich geschehen skicrr. Nun

“frage ich, wenn in einer Gcscllschaft von Wenig Personen solche der-

lcßendc Aenßcrnngen gethan sind, die nachher rvciLcr Verbreitct Wer- den, ist das öffentlick) odcr nicht öffentlich? Ick glaube nun, was unter vier Augen geschieht, das kann ami) writer verbreitet werden, Und es wird deshalb die Jcststcllung dcö Begriffes schr schwicrig sein. Ferner, wcnn Jemand, wie vorhin erwähnt worden ist, einer Anzahl von Menschen einzeln chrvcrlxyendé Arußcrrrngen iibcr Andere mit- ihcilt, so kann daraus ein größerer Nachthcil fiir den Vcrleumder entstehen, als Mm: dirö in ciirrm klcinercnKrcise zugleich an mehrere Personen geschieht.

Abgeordn. Camplrauscn: Ick glaube, daß wir der Schwierig- keit, einen Begriff Vollständig festzustellen, schon nichrnmiö im Laufe unserer Verhandlungcii begegnet und zrtivcilcir dariiber hinansgegari- gen siiid. Es sieht die Sache uiidt so, das; entweder das Extrem auf der cinen Scitc oder das Ertrcm auf der aiidcrcn Seite ange- nommen werden müssen Will man ein solihrs Vergehen strafbar erachten und der Uriicrsmhuxig irriicrwrrscrr, rvrrm cd in einem kleinen Kreise untcr Vertrauten begangen wnrde, so entsteht jedenfalls ein praktisch schr bedeutendes Bedenken. Es kann nicht die Absicht vor- waltcri, die Zahl der Vcrlcrrrndungs-Prozksse zu vermehren; im Ge- gcnthcil ist es rröthig, ihre Zahl :,rr vrrrrrirrdcrn, und dieses Interesse meldet sich gerade cht am stärksten, wo es darauf ankommt, die Srrsceptibilität in solchchiirgcn zu Vcrmirrdcrrr, nicht sic zu erhöhen. Das ist ein Grund, Wcsljalb ich dem Znsaße des Wortes „öffentlich“ den Vorzug gebe.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, das Kriterium für die Strafbarkeit einer solchen Behauptung ist ganz richtig im Entwurfe angegeben, indem cs heißt: „welche denselben gehässig zu machen oder in der öffcrrtlichcn Meinung hcrabzuwiirdigen geeignet sind“; es muß also eine Thatsache in einer Weise behauptet worden sein, die geeignet ist, den, chen den sie gerichtet, gchässig zumachen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwiirdigert.

Justiz-Minisier von Savignx': Auch ich glaube, daß in dem

Momente,'welches das geehrte Mitglied aus Pommern eäußer! , , die Sicherung liegt gegen alle an sich denkbare und mögßiche S a- nen, auf der anderen Seite s eint mir die Aufnahme des Yorke.

„öffentliih“ höchst efährlich. ck will nur an den Fall , weiin Jemand in - eziehung an einen Handelsmann sechs oder B Briefe an die Korrespondenten dieses HandelSmannes schreibt und )edem darin erzählt, daß dieser im Begriff sei, Bankrott zu machen, sd ist das ewiß nicht öffentlich 9?eschehen, sondern inögeheim an einzelne Perssonen gerichtet; aber iemand wird zweifeln, daß dies unter den Begriff der Verleumdun fallen und bestraft werden muß. Ich glaude, daß die Charakteristik, wie fie in dem aragraphen gegeben irt, vollkommen ausreicht, um den Richter an den richti- gen Weg zu bringen.

, Abgedrdn, Graf Zecl):Burkcrsr0dc: Ich kann mit der An- sicht des Herrn Referenten mich durchaus nicht einverstanden erklären, denn ich halte die öffentlich geschehene Verleumdung für denjenigen, der Gegenstand der Verleumdung ist, viel weniger qefä rlickr, als die mr Finstern schleichende, die wie ein geheimkö Gift 'wir i. ,Ich muß mich daher ganz entschieden fiir Beibehaltung der Fassung des Ent- wurfes und gegen die Aufnahme des Wortes „öfferrtlich“ erklären.

Abgeordn, von Weiber: Nach meiner Ansicht kann es bei Be- rirthcilnng des Strafgeseybuches nicht maßgebend sein, ob dadurch die Prozksse vermehrt oder vermindert werden, sondern es kann die Ab- sicht rrrrr dic skin, gegen jede Verlcßung den größtmöglichen Schuß zu gewähren. Es kann dahcr auf den Einwand, der gemacht wor- dyn ist, daß die Proresse vermehrt wiirden, kein Gewicht gelegt Wer- den, und sckrcint es blos darauf anzukommen, dafiir Sorge zu tra- kgx", das; nicht Jemand zu leicht an seiner Ehre gekränkt werden

onnc.

Abgrordn. Sperling: Auch ich kann dein Anfrage des Herrn Referenten hier nicht beitreten, wril auch mir diejenigen, die im Ge- bkimen nachtheiligc Gerüchte vori Arrde'ren Okrbrcitln, wie Blindschlei- chen vorkommen, und viel gefährlicher erscheinen, als diejenigen, we'lchi' öffentlich sich iibt'r cincn Anderen beleidigend aussprecken. Um iridcs; die vsriraulichc Mittheilung nicht zu sehr zu beschränken, möchte ich mir dcn Vorschlag erlauben, ein Wörtchen dem Paragraphen enr- Zrischaltcn und zu sagen: „Wer gcflifferrtlich verbreitet.“ Auf diese Weise wiirdc das in Beziehung auf die vertraulichen Mittheilungen erhobene Bedenken beseitigt werden.

Marschall: Wird gewünscht, daß eine Urrterstiihungsfmge auf diesen Vorschlag gestellt Werde, d. l). mit anderen Worten, daß er zum Gegenstande der Abstimmung gemacht werde?

legcordn. Sperling: Wenn das (Hour,!crnement sich bereit er- klärt, dad vorgeschlagene Wort dem Paragraphen einzuschalten, so wiirde die Abstimmung nicht nöthig sein.

UTarschall: Wir wollen in Kiirze entnehmen, ob der Vorschlag, das Wort „gefiiffentiich“ einzuschalten, die- erforderliche Unterftüyung von 75 Mitgliedern findet? ,

(Wird unterstützt.) .

Regierungö-Komniiffar Bisc_l)0ff: Ick JianL-„düß durch, BU“ fügung dieses Wortes der Bxgrrn des Vßrbreckrxns eme Beschrankung erhalten wiirde, die sich mchr rcchtfxrirgen iaßtr “Das Work ge- flissentlick) wiirde so zu verstehcrr sern, dax; dre erbrertung un- wahrcr Thatsachen, durch welche „em *.);lnrcrer rn der 'oncnilichen Ack- tung herabgesetzt wird, nicht itrasbar rein soll, wenn nicht die Absicht, demselben zu schaden, vorliegt. Index; muß man sich die Folgen, welche die That fiir don Verlexzicn hat, klar machen. Fiir dessen Ehre , für dessen Wohlstand ist ('s gleichgültig , welcbe Absicht der Tvätcr speziell gehabt hat; ob Leyterer aus Bosheit oder Muthwillen

gehandelt hat; die Folgen bleiben dieselben. Terjcrige, welcher That-

sachen Vcrbrciict, Welche dom Rufe Links Anderen rmchtheilig sind, mag, che cr sie Verbreitet, priifen, ob sie wirklich wahr sind, und ehe er nicht davon die Ucbcrzerrgrmg gewonnen hat, daß sie wahr sind, soll er sie' nickrt verbreitert; das ist, glaube ich, das Mindksie, was man fordern darf.

Abgeordri. Djm-jä»: Wenn sich die Debatte iiber den Para- graphen int Allgemeiner: Verbreitet, so bitte ich ums Wort.

Tnarsclzall: Ich gebe ganz anheim, ob sich dll" Abgeordnlte über das Wort „iiffentlich“ odcr „gefliffcntlich“ äußern will. .

?lbgeordn. Sperling: Ich muß dem Herrn Regierungs-Kom- irrissar crwiedern, daß, Weil die Verleumdung im Kapitel von den Jnjuricn abgehandelt ist, es auch bei derselben auf die Absicht, zu be-- leidigen, ankommen diirfte, und ich es um so mehr wünschenswerth halte, das; das in Vorjchlag gebrachte Wort eingeschaltet werde, weil außerdem cine arglose Mittheilung unter Freunden zur Strafe der Kalumnic fiihren könnte.

chierrrngs-Kommissar Bischoff: Wsr eine solche Mittheilung unter Freunden macht, mag sich vorher vergewiffern, ob er sich auf deren Discrctiondcrlaffen kann. Was die Bemerkung betrifft, daß der ;inimrrz iiiziii'inmii, also die spkzilllk Absicht, zu beleidigen, voraus- gcjkyt Werden rniissc, so ist dies allerdings in der ältcrérr Jurispru- denz und den älteren Gescngebungen, namenrlich im Allg. Landrechtl, ziim Thatbcstand dcr Ehr-Vcrlcyung gefordert worden; die neuen Gescßgebimgen abcr sind von diesem Prinzip abgcgangen) Sie ha- ben bei dem Verbrrchcn der Ehr-Verleyrmg hier wie bei anderen Vcrbrcchen nur zureierlci erfordert, nämlich in subjektiver Beziehung dem Vorsatz im Allgemeinen, das Vervußtsein der Thai, und in ob- jektiver Beziehung, die Verleyung des Rechts eines Anderen, des Neiirtö auf Ehre. Sind bkidc Momente vorhanden, so likqt das Verbrechen der Ehr-Vcrlcßung vor. Darauf, ob Jemand die “Absicht gehabt hat, zu beleidigen, oder ob er aus irgend einer anderen Zn- te'rrtion gehandelt hat, kommt es nicht an, und daß dicses Prinzip richtig _ist, ergiebt sich gerade bei dem Verbrechen der Verlcrrmdung, Hier irt es ganz gleichgültig, ob die falschen Thatsachen vcrbreitet werden in der Absicht, Jemanden in der Achtung Anderer herabzu- sean, oder um ihm Schaden zuzufiigmr, oder aus Muthwillln oder aus einem anderen Grunde.

Justiz:?)iirrisicr von QEViIUJ'Z Ich glaube, das geehrte Mit- glied aus Preußen wird seine Absicht, den Begriff zu bcsckränken, nicht erreichen, wenn „gcflisscntlich“ vor „vkrbrcitct“ gcsrßi wird, Es bliebe immer das Wort „bchaiiptct“ unbeschränktsichrn. Wiriltcman aber es anch vor „bcirariptcii“/ stellen, so wiirde “is sich ganz anders darstcllcri, da man etwas Ilndcrcs aks gcéiiffe'ntlräx, mcht behauptxn kann. Wenn ick) richtig vcrstandcn habe, 0 geht die Ansicht dahin, es müsse in der Absicht Vcrbrcitet worden sem, damit der Andere gehässig odrr in der öffentlichen Achtung herrrritcrgescyi werde. Das wäre sehr gcfährliih. Wenn erand „auch nur aus Lerchtjinn ctwgs, was den Anderen gchässig odcr vcrdakhtrg machen kann,. verbreitet und nicht an den guten Ruf drs Anderen denkt, so unterliegt er bil-

li die er Stra bestimmung.

I ALIWWMfSPÉÜMI: Ich mache kVch einen Unterschied zwischen beiden Fällen. Wenn Jemand solche Thatsachen, welche den Anderen in der allgemeinen Achtung herabsexzcrt, behauptet, so ist er der Schö- pfer der Verleumdung rind ladet dadurch eine größere Verantwortung auf sich, als wenn er ste-nur verbreitet, nur das sagt, was schon von einem Anderen erfunden rst.

Jiisiiz-Ministcr yon Savigny» In dem Begriffe der Behaup- tung liegt nicht das Merkmal der Originalität. Ich kann etwas be- haupten, was rin Anderer vor mir auch behauptet hat.