eordn. “ err ,von.R0thkirch-Trach: Ich wollte mir noch die FIS: au deJrZherm Landta s-Kommissar erlauben, ob die Regie:- nmg eranla ung finden mö te, auf meine Bemerkung bet der Reduction Rü cht zu nehmen- , „
Candtags-Rommifk'ar: Wenn irgend em Zweifel entsiehen sollte, würde es gern ge theben. _ ,
Abgeordn. von Domnnerski: Ich würde mir den Antrag er- lauben, das Minimum auf 5 Jahre fxsizuseßen, und zwar weil ich wünsche, daß der 9". 356 ganz gestrichen würde; denn es ist nach meiner Ueberzeuqung unwiirdig für em Geseßbuch, einen so schlechten Ei ennus als Milderungsgrund für eine Strafe bestehen zu lassen.
will ein Beiipiel anführrn. Die Leute, die an einem Damme wohnen, haben gewöhnlich die Verpflichtung, den Damm auf ihrer Seite zu unterhalten. Es vernachläsfigt einer die Unterhaltung, wo-
e en guf der anderen Seite der Damm gut erhalten wird. Im Fax eines großen Wassers entsteht Gefahr für die vernachlässigte Seite, um diese von seinem Eigenthume abzuwenden, sticht er den stczrken Damm auf der anderen Seite durch, und der Zweck, sein Etgenthunr, ?,u retten, soll als Milderungsgrund dienen, dieses ist offen- bar unzulas g, uw aber dem Richter emen größeren Spielraum zu lassen, beantrage ich hier die Heruntersevung des Minimums.
Referent,Abgeordn. Freiherr von Mylius: Gerade in Bezug auf die prgktischen Fälle ist es sehr nothwendig, daß diese Bestim- mung stattpndet. Es werden sehr viele Dinge begangen, die eine besondere ,Milderun verdienen. In den Niederunqen, wo “Deiche sind, geschieht ,es seFr häufig, daß die Ei enthiimer die Dämme durch- stoßen, um die Wafferfluth von ihrem Hamme auf fremden Grund und Boden abzuleiten. Das ist eine Handlung, die zwar nicht so Lchwer ist, wie die früher erwähnte, aber doch nicht straflos bleiben ann. - Abgeordn. von Donimierski: Ich wiederhole nur, daß ein so verrverflicher Eigennuy nie als Milderungsgrund dienen kann.
(Unruhe in der Versammlung.)
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Man braucht sich nur die Noth ,und,das Elend vorzustellen, welches eine einbrechende Wafferflnth fiir eme ganze Gegend bringt. Es ist ein sehr erheb- licher Milderungsgrund.
, Marschall: Es wäre zu ermitteln, ob der Vorschlag, das Mi- nimum auf 5 Jahre herabzuseßen, die erforderliche Unterstiitzung
(Es erhebt sich die ausreichende Anzahl Mitglieder.) Er hat sie gefunden. * „ ,Regierungs-Kbmmissar Bischoff: Da sich dieser Antrag haupt- sachlich a,uch auf die Vorgeschlagene Weglaffung des §. 3-56 *griindrt, so muß,m Ansehung des Leyteren bemerkt werden, daß §. 856 nichts Neues ist, sondern nur die Konservirung des bestehenden Rechtes. Das Landrecht im §. 1676 hat eine solche Bestimmung, und nach dem Landrechte konnte die Strafe sogar bis auf 6 Monat Gefänqniß herabgehen. *“ , Ccziidtagstwmiffar: Wenn wir recht ins Auqe fassen, was im §. 3-34 vorgefubrt ist„ nämlich eine vorsätzlich mit Gefahr für das Leben Anderer herbeigeführte Ueberschwemmung, so erkennen wir sines der schwxrsten und gememgefäbrlichsten Verbrechen, welches, wie ich glaube, nicht unter ,dem,angegebenen Minimum bestraft werden kann, wenn ,Wtr uns nicht in anonsequenzen mit anderen Bestim- mungen verlieren wollen,
Marschall,: Wir sind noch bei §. 354, weil vorhin noch nicht gesagt worden ist, daß die Diskussion geschloffen sri. Deshalb ist der Airtrag,ersi,11ach Abstimmung über die erste Frage eingebracht wordeii. „Dixjeni en, welche beantragen, daß das Minimum in §. 354 auf fimfxahrtge „ uchihaussirafe beantragt werde, wiirden es durch Aufstehen zu erci'xennen rbcn.
( s erhe en : ni t enu Mit lieder. Es isi nicht beigestimmt. sch ck g g g ) Referent Abgeordn, Freiherr 1530? Mylius (liest vor): „§. 5«.
Wer mit gemeiner Gefahr für Eigenihum, jedoch ni t mit Gefahr für das ,Leben Anderer, vorsäßlich eine Ueberschweciiimung verursacht, soll mit Zuchthaus von fünf bis zu zWanzig Jahren be- slraft werden.“
Die Abtheilung hat nichts zu erinnern.
Marschall: I. 356.
Referent Abgeordn. Freiherr 632116 Mylius: (liest vor):
,Gegen Ten, welcher eiiie Ueberschwemmun vorsä li , “edo nur m ,der Absicht verursacht, seinEigenthum *QorgGefahrßzi?h schjüßeié kann die Freiheitsstrafe bis auf zweijähri e Strafarbeit ermäßigt werden. Auf Todesstrafe darf in einem Folchen Falle selbst dann YUMYUM Werden, wenn ein Mensch das Leben verloren hat
Das ist der JKU, déssen so eben Erwähnun esche en ii“ er kVMML vor, Wynn durch Ueberichwemmung ein aUZeiiieinerh Not'hs'tand ?USY,WVMU ist und nun die Leute das leyte Mittel ergreifen, um thk ,tgenthum Zu retten, nämlich den Damm durchstechcii. In der Rhemprovmz hüt es sich so herausgestellt, daß, wenn diese Leute VN" YT Geschwbrnen ,JLÜLZU wiirden, sie freigesprochen wurden.
, arschall. Es tst nicht von der Beschädigung des Eigenthums allemRsondern Zi?" der Gefahr für Leib und Leben die Rede,
Rede ÖÉZLUZWFFMQJYZY von Mylius: Es ist davvn die nur UYU?) seindEigenthYm Fr Gestiizimxiiu? UFZ versucht hat, jedoch
, geor 11 von an en-Tarpm en: "Wi - - anf eme Erhohung der Strafe anzutiégen, weilruriixriiicngkeKii) hieß; Handlung„ der E*JMUUS- der eigenen Vortheile hier nicht als ein ,Entsrhuldtguan-, sondern ,eher als ein Beschwerunqscirund erschien“ ich bm ,aber dadur,c,h„ bgruhi t, daß es heißt: es ka'nii die Freiheits: strafe bis auf zwei,],gl)rige trafarbeii ermäßigt werden Die Stei- gerung rst also ck?" assig, wo die Verhältnisse anderer Ärt sind wo gerade Selbftsu t, an,: sich vor kleinere Gefahren zu schü e, d größere auf Andere wälzt. y " un
Ich stimme jest für den Paragraphen.
Abgeordn. von Brünneck: Ich muß es do für [„de kl' Falten, daß, so dem EgoiSmus Thor und Thür geb' nei werde " :ck ehe nicht em, warum die Sicherung des Ei entHUms ans Gefabr Z' Gemeinwohlcs in allen solchen Fällen ein ilderungsgrund sein soli?
Candta s-Rommissar: Es ist von dem Herrn Referenten be- reits der Fa hervorgehoben worden, den der Paragraph vorzugz„ wxise im Auge hat. Ich bitte dies wohl in Erwägung zu nehmen" bei einer Ueberschwemmung hat es den Anschein, daß für ein Dor'f oder eine einzelne Bestvung das einzige Rettungsmittel in der Durch- ßechqng eines Dammes besteht. Wird diese vor enommen, so darf e nicht straflos bleiben, weil dadurch eineganze egend übers wemmt werde nund Menschen in Lebensgefahr kommen können“ dennoch ann die andlung de,r Nothwchr sehr nahe stehen, und um daher für solche ,alle, wo die ,Handluns als das levis Rettungsmittel fiir ein Indi- viduum oder eme ganze Gegend erscheint, unzweifelhaft ein Minimum der, Strafe geßeben werden, welches sich hinlänglich entfernt von dem Mmtmum, we ch,es da eintreten kann, wo die Durchstechung des Dam- mes aus Bosheit geschieht.
Abgeordn. von Auerswald: Ick glaube auch, daß mit Riicksicht
588 auf den Umstand, daß selbst gegen diese Leute auf lebenswieri eZucbt- bansskrafx, erkannt werden kann, das Bedenken sich erledigt; gdaß aber in den Fallen, wo ,Yeme ailgemeine Gefahr entstanden ist, Strafarbeit von 2 Jahren enuge', wird wohl Niemand verkennen. Ich glaube, der Paragraph ann so stehen bleiben, wie er hier vorgeschlagen ift.
Ukarschall: Ein Antrag auf Wegfall ist nicht gestellt, wir kom- men also zu §. 357.
Referent Abgeordn. Freiherr v0171 Mylins (liest vor):
„§. 35 .
Wird die Ueberschwemmung (§§. 3.54, 3.55) durch Fahrlässigkeit verursacht, so isi auf Gefängnißstrafe oder auf Strafarbeit bis zu ZJahren zu erkennen.“
Die Abtheilung hat nichts zu erinnern gehabt.
UTarschall: §. 358.
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):
„§. «308.
,Wer ein Gebäude vorsählich in Brand seht, welches zum Got- tesdienste bestimmt ist oder zur Wohnung von Menschen dient, inglei- ch,en wer ein zum Aufenthalte von Menschen zeitweise dienendes Ge- bäude zu einer solchen Zeit vorsäßlich in Brand seyt, zu welcher in demselbe,n Menschen ,Ich aufzuhalten pflegen, soll mit zehnjähriger bis lebenswierrger „Zucht ausstrafe und, wenn ein Mensch dadurch das Leben vxi'ltert, mit dem Tode bestraft werden.“
Die Abtheilung hat nichts erinnert.
Marschall: §. 359.
Rcfcrcnt Abgeordn. Freiherr von Mxlins (liesi vor);
„§. 8-59. , Eben diese Strafbesiimmungen (§. 858) sind anzuwenden auf denjenigen, welcher: *
1) em,Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit zu einer Zeit, m welcher dieselben zum Aufenthalte von Menschen die- urn, vorsätzlich in Brand seyt, oder
?) Eisenbahnwirgen, Bergwerke oder andere zum Aufenthalte bon Mebschrn zeitweise dicnrnde Räumlichkeiten zu einer Zeit vor- ,saßlich in Brand setzt, zu welcher sich Menschen darin aufzu- halten pflegen.“
Das Gutachten lautet:
, , , „Zu §§. :),-52), 360 und 861.
Hinsichtlich der Jaffung ist nur die Bemerkung gemacht, daß es zweckmaßtg sci, diejelbe so einzurichten, das; das Anfiihren von Bei- spielen nicht nothwendig Werde.“
Marschall: §. 360.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylins (liest vor): „§. 360.
Die Strafvorschriften des H. 858 sind auch auf denjenigen an- Wendbai, Welcher Gegenstände irgend einer Art, die vermöge ihrer Lage geeignet sind, das Feuer den in den §§. 858 und 359 brzeich- neten Gebäudxnbder Räumlichkeitkn mitzuiheilen, mit Kenntniß dieser Grfahr, vorsaßlich in Brand seizt, wie z. B. benachbarte unbewohnte Gebäude, Vorräthe von Holz, Heu oder Stroh.“
Marschall: §. 861.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mxlius (liesi vor):
, „ . 361.
„Wer 11,1 anderen, als den in ». 358*-860 bezeichneten Fiillen vorsaylich emen Brand Verursacht, welcher mit gemeiner Gefahr für YTFKZWKÉ B,. [flür JFaÉduntgen, Torfmoore, Früchte aus dem Felde,
1, o mi u aus von " ' ' bestraft werden.“ chh funf bis zu zwanzig Jahren
Abgeordn.,Jrhr. Hiller von Gärtringen: So wie ich §. 361 verstehe, ,so können nach ihm Handlungen mit Zuchthaus bestraft werden, die keinesweqes einen ehrlosen Charakter haben, die vielmehr nur aus Unvvrsichtigkeit begangen sein können. Meine Ansicht dar- iiber ist durch die Motive zu dem (Heseße begriindet. Ich erlaube mir, aus Seite 128 derselben Folgendes vorzutragen:
„Die, Bemerkung der brandenburgischen Stände, daß derjenige, welcher seine eigenen Schonungen oder Torfmoore anzünde, um den Verhexrun en der Rauprn ,ein Ziel zu sehen oder cine bessere wirth- schaftlicbe ,enußung möglich zu machen, nur bei unterlassener An- zeige mit_emer Polizeißrafe und bei der Gefährdung fremden Eigen- th,ums nnt der Strafe der Fahrlässigkeit belegt werden dürfe, konnte nicht beachtet werden. Der Fall, Wenn mit dem Brande keine gc- meme Gefahr, verbunden und nur irgend ein zur Anzeige verpflich- txndes Pol,tzei-Verbot übertreten isi, gehört gar nicht hierher. Bei einer gemeinen Gefahr hingegen läßt sich keine Ausnahme vom Ge- seye machen; wer, blos um eiézenen Nuyens willen, eine solche Ge- fahr herbeiführt, ohne die Eraubniß der Obrigkeit zn erbitten und solchergestalt schüßende Maßregeln zu Veranlaffcn, wird mit vochm Rechte der Strafe des §. 361 unterworfen.“
Es wird also gewissermaßen den Motiven nach die Zuchthaus- ftrafe davon abhängen, ob Jemand der Polizei Anzeige gemacht hat oder nicht, Bei diesem Bedenken iiib'chte ich mir erlauben, folgende Abänderung vorzuschlagen, niimlich, daß am Ende der ersten und zu Anfang der zweiten eile hinter dem Wort „vorsäylich“ einzuschalten ist „in böswilliger lbsicht“, und außerdem würde auch noch am Schlusse der Nachsay nothwendig sein: „war die böswillige Absicht nicht vorhanden, so ist auf Gefängniß oder Strafarbcit bis auf ZkhU Jahre zu erkennen.“ Es fragt sich, ob die Faffung dieser Abände- rung cincpasscnde ist, und ich sickle anheim, eine andere zu wählen,
Regierungs-Kommissar Bischoff: Das Bedenken wird sich er- ledigen durch §'. 365“, der Fall, der erwähnt worden isi, kann nur als fahrlässige Brandstiftung angesehen werden, und da ist im §. 365 bestimmtworden : „mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis zu;; Jahren“; in milderen Fällen soll der Richter sogar ermächtigt sein, auf Geld- buße bis zu 500 Rthlr. zu erkennen.
Ab eordn.Frhr.HillervonGärtringen: Hier aber ist ausdrücklich „vorsäyich“ esa t, und das wird allgemein so verstanden, wie ich vorhin angefüßrt Fabr.
Candtags-Kommissar: Ich glaube, daß das Mißverständniß mehr durch die Motive als durch die Fassung des Geseßes herbei- geführt isi. Nach den Motiven könnte man allerdings annehmen, daß emand, der um der Kultur seines Ackers willen einen Brand verur acht, der eine Quantität Haidekraut, Torf und dergleichen ab- brennt, ein Fall, der sehr häufig vorkommt, ja, der in manchen Ge- genden Deutschlands bekanntlich zu den landesüblichen Kulturarteu ßlehört, sobald das Feuer durch Unvorsichiigkeit eine gemeingefährliche
usdehnung gewinnt, nach Vorschrift dieses Paragraphen bestraft
werden soll. Das isi aber nicht die Absicht des (Heseves gewesen, und wenn der Wunsch des geehrten Deputirten aus der Provinz Po- sen nur dahin geht, diese Fälle auszuschließen, so wird das Gouver- nemenx gern eine Fassun? wählen, welche ein solches Bedenken, das Feb,! in„,d,en Mbtiven, a s in der jeyigen Fassung des Gesevcs selbst dtieg, vo.1i beseitigt. Wer um der Landeskultur willen Gegenstände, anithyst bst gehoren, ohne bösliche,Absicht verbrennt, der kann, Umsiändeu BWW „dur, Unvorsichtigkeit oder unvorherZesehene aus Fah [" “mkkkysefahtk, wird, nur der Strafe der Bran stiftung k a fig ett unterliegen. Wenn dies deutich aUSgedrückt wird,
wie es auch die Absicht d s - . sich das Bedenken völlig :rleriFves gewesen tft, so hoffe 'ch, daß
Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius: Ich werde die hohe
V ammlun n' t m 't V [ . " “R'", g [ck ehr Mt oresen von Fassungs Vorschlagen
en. , , (Heiterkeit.) Ich erlaube mir nur, m Bezug auf das Bedenken, welches von dem Herti) Marschall der Provinz Posen angeregt ist, daß auch hier die rheinische Faffung xeden Zweifel unmöglich macht, indem ausdrücklich ausZZsprochen, wird, daß es nicht sirffällig sei, wenn dergleichen Ge- gen,an,dc, wie Waldungen, Torfmoore und Früchte auf dem Felde, demjenigen, der sie angezündet hat, gehören.
TKarschay: Es fragt sich, ob der Abgeordnete,. der den Antrag gesiellt hat, mit der, gegebenen Erklärung sich zufrieden erklärt.
Abgeordn. Freiherr Hiller von Gärtringen: Ich bin befriedigt.
Abgeordn. Breker: Ich wünschte, daß bei §. 361 auch Braun- kbhlen-Schuppen und Gxtraide- und Futter-Diemen oder Jeimen mit embegrrffewwerden, weil diese oft nicht blos auf Feldern, sondern aiich ,auf ,Luhden u. s, w. stehen, und die Braunkohlen-Schuppen sind Wirklich em wichtiger GeYnstand.
(Unruhe. Der bgeordnete war nicht verstanden.)
Lnarschall: Es muß erst noch genauer verstanden werden, worauf der AbÖeordnete anträgt.
A geordn. Becker: Ich meine Getraide- und Jutter-Tiemen oder Feimen, die nicht auf Feldern, sondern auf Lähden stehen.
(Einige Stimmen: Getraide-Feimen.)
UTarscball: Es ist zu ermitteln, ob der Vorschlag, auch Braun- kohlen-Schuppen und Gctraidc- und Jutter-Jeimen in den Paragra- phen aufzunehmen, die erforderliche Untersiiißung findet.
(Es erhebt sich keine hinreichende Anzahl von Mitgliedern,)
Justiz-Minister Uhde": Es wird von selbst darunter fallen, weil die im Paragraphen erwähnten Gegenstände nur als Beispiele auf gefiihrt sind. Es heißt ausdrücklich: z. B. für Waldungen, Torf- moore, Früchte auf dem Felde 11. s. w.
Tnarsckwll: Dadurch wird sich wohl das Bedenken erledigen, und der Umstand, daß der Antrag keine Unterstiitzung gefunden hat, gr„iindet sich aller Wahrscheinlichkeit nach darauf, daß diese Gegeb- |tandc, die' genannt worden sind, schon unter drm Paragraphen cm:- begrisx'kn angesehen werden. , ,
* bgeordn. Becker: Wenn das der Fallisi, bcscherde ich mich gern.
Abgeordn. Freiherr von Rotlik'ircli-Tracl): Ick WOM? Mil“ "Uk eine kurze Bemerkung erlauben in Bezug aus ÖA] Abtrag des Ab- geordneter: aus der ProviuzPosen, betreffend den Zweisci wegen der absichtliche" Beschädi ung. Ich begrüße es gerade als emxn Vorzug des vorliegendem Geizeßes, daß in dem Begriff der Brandstxfiung das Kriterium der Absicht, zu beschädigen, ausgcschloffen ist. Es iind bis,- l)er die Richtm- oft in die unglückliche Lage gekommrn, das; sie die Strafe der vorsäylichen Brandstiftung nicht haben aussprechen kön- nen, weil die Verbrecher so vorsichtig gewesen sind, die Absicht zu leu nen.
g Ein Beispiel möge dies erläutern. Eine Frau war Aehrenlescn gegangen, als die Früchte noch nicht Vom Felde weggenommen waren; der Nachbar hatte sie dabei getroffen, nahm ihr die gesammelten Aehren ab und verwahrte sie, Erzürnt iibcr diese Wegnahme, iibcr- legtc sie, wie sie auf die kürzeste Weise wieder zu den Ggrbcn ge- langen könne, legte Feuer an, es wurde bemerkt, und man stellte mm Wächter hin. Das Weib benußte aber die Zeit, und in einem Abgen- blicke, wo die Wächter nicht aufmerksam waren, legte sie noch einmal Feuer an, und es entstand ein Schaden von mehr als 5060 Rihlr. Da die Jnkulpatin die Absicht der Brandstiftung m(bt einräumte, fand sich das erkennende Gericht veranlaßt, nur auf 2 Jahre Ziichi- baus zu erkennen und die Strafe der Brandstiftung auszuschließen.
Jch Wollte hiermit darauf hinweisen, das; das Gesry allerdings zureichend und die Notthdigkeii eines Zusatzes sich uicht ergcbl-
217arschall: Wir kommen zu §, 862!
Referent Abgeordn. Frhr. von UUlius (liesi vor,):
* "*)
,§. 1364-- , Zu allen vorstehend (».-3.58-4361) aufgefiihrten JÜUM MWK es in der Bestrafunézreincn Unterschied, Vb M' 1" BMW gefrbten ei
Gebäude, Räumlich ten oder andercn Gegenstände dcm Tbätcr ge- hören oder nicht.“
Das Gutachten lautet:
„ZU §. 302. hat sich nichts zu erinnern gesunden.“ UTarschall: §. 868! Referent Abgeordn. Frhr. von UR'lius (liest vor): „§' : ):“ *
Das Vrrbreihen dcr vorsäleichcn Brandstiftung (». „';.38-361) ist als vollendet anzusehen, sobald der Gegenstand der Brandstiftung von dem Feuer ergriffen worden isi.“
Tas Gutachtrn lautet:
„Zu §. 363.
Derselbe Ward dahin erläutert, daß unter den dort bczcichnctcn Gegenständen der Brandstiftung nur diejenigen gemeint seien, welchc UlljFU'klcibar durch Feuer zu zerstbrcn die Absicht des Brandsiistcrs gc: We en.“
U'Tarsckmli: §. 364!
Rcfcrcni Abgeordn. Frhr. von 2,1kleins (liest bor):
„§. 36» . ,
Wer ivcgcn vorsäylichcr Brandstiftung (§§- 4558"361) zu cincr zeitigen Freiheitsstrafe Verurtheilt wird, so“ "UM besondere PMI?!“ Aussicht gestellt wcrden.“_“
21Tarscl)all: H'. 305!
Referent Abgeordn. Frhr. U011321Tx,*1i11s (_licst vor):
“ „H'. :()5.
Wer fahrlässigerivcisc mit Gefahr für das Leben Anderer oder mit gemeiner Gefahr fiir Eigenthum einen Brand Verursacht, soll mit Gefängniß oder mit Strafarbcit bis zu drei Jahren bestraft Werden.
Zn milderen Fiillen soll der Richter ormächtigt sein, auf Geld- buße bis zu fünfhundert Thalern zu erkennen,“
Das Gutachten lautet:
„Zu §§. 364 und 365. hat sich nichis zu erinnern gefunden.“ UTarschaU: §. 866! Referent Abgeordn. Freiherr ziox Mxlins (liest vor): „§- 6 .
Wer Andere mit Brandstiftung odcr Ucberschwemnmng bedrohx, soll mit Strafarbeit oder mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bemalt und untcr besondere Polizei-Aufsicht gestellt werden,“
Das Gutachten lautet: ;, 366
„Eu §. “ . _ ,
d Es i2vlard behauptet, daß die dort angedkohte Strafe zu hart sst,
un der ntra e eilt: ., . . .
statt der in ZZZsTlag gebrachten nur Gefangmß odcr Strasarbcit bis zu 10 Jahren eintreten zu ,lasxcn. , , „
Die Abtheilung hat jedoch Mik -) gegen 6 Otimmcn diesen An- trag abgelehnt.“ ,
Marschall: §- 367 - „ ,
Referent Abgeordn. Frbrß 130,117 Mylms (liest vor):
„** * ) 0 Wer sia"; die AUSÜbiwgwines öffentlichen Amtes anmaßt oder viel;? Handlungen eigcnmachttg untrruimmt, die nur in Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen iverden diirfen, inglcichen wer geist-
“ ' ll “t liche Amtshandlungen verrichtet, ohne dazu befqéthTféiiiTiiiß skeßté'jtft
Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder nn en ein Nachtheil
werden. - ' der einem Einzeln . Ist dadurch dem Staate Sotrafarbeit bis zu zwei Jahren er-
zugefügt worden, so kann auf
kannt werden.“ , , , , “* * an e : 4as Gllt'lck) en Ju §, 367.
„ck den §- Es war darauf angetragsIZarLorFeenäicht zur Veriibung strafbarer
dem jede Amts-Annmßung- . t xafbare Handlungen mitihr Handlungen gikschehcn,aZTiZnsgoTTiZktsjitlFligßr Eitelkeit zwar als mora-
. 1 1, als eine H , , , iiiiliubjxreiiocrfliéh erachtet werdcrzchtxizLe,STZZWLZUFUNMJ eines Straf- u rc terti en in ! '
glseßicIJndéreerrsZits Iafrd ZU" Vertheidt'gung des?,P,a;agraphen “"ge- führt, daß die Anmaßung cines offentlichetx, dme immerbzu vér- wcrflichen Täuschungen Veranlassung gebe uit “aber auch, a gese ck von einer konkurrirenden RechtSverleßUUI- ""t Strafe zu belegen skl- Es hat deshalb die Abtheilung den Antrag:
SK “|" U stkel en, _ , _ m„dex YYYJXAÉYMYU? Zbgelehnt und eben 10 9111211 ferneren An-
imc; mit 10 gcgen 5 Stimmen bcrworfcn, Welcher dahin gerich-
iki war:
d “ dic Wortr: „ , „ ax; „wer sich die ?liisubung cines Offentlichcn Amtes anmaßt“,
dahin qcändert werdcn mögen: , , , , "„wir ohne dazu befugt zu sem, iich mrtder Ausübung eines öffentlich?" Amtes befaßt.“ ,
Dagegen hat die Abtheilung ohne Widerspruch beschloffen: daß es zweckmäßig sci, hinter dem Worte: „cigenmächtig“ in der Lien Zrilc des Paragraphen die Worte: „und widerrechtlich“
zur Aufnahme zu empfehlen.“
Ich habe zn denjenigen Mitgliedern gehört, nwlrbe gewünscht haben, daß drr Paragraph aufrrcht erhalten, abcr gesagt wrrdc:
„Wer sich mit Ausübung cines ?lmtcs befaßt, ohne dazu befugt
zn sein.“
Das bloße Vorgcbcn und Aimmßcn ist krinc mit Strafe zu be- legende Handlung, indem es keine Ncchisvcrlryung bildrt, wird sie aber eine Rcchtöbcrlcbung, indem Einer unbefugt einc Amtshandlung vornimmt, so wird sie auch strafbar, indem in dic Regierungsrcchte des Staats dadurch eingegriffen wird.
Justiz-Ministcr 1lbdc11: Das ist ja in dem Paragraphen enthalten. Es heißt:
„Wer sich die Ausübung cines öffentlichen Amtcs anmaßt“,
also léichk NW, Mr sich ein Amt, sondern die Ausübung desselben anma*i.
Referent ?lbgcordn. Freiherr von Mxlins: Es wäre ,der J,.“U driikbar, das; Jemand von sich sagte, er sei zur Ausübung, eines of- fentlichen Amis brfugt, und mein Bedenken ging dahin, da]; dasrmch drm (Liesctzc strafbar sein könne; aber nach dcr abgegebenen Erklarung drs Herrn Jitstiz-Minisicrs erledigt sich mein Bedenken.
Abgeordn. von Wcrdcck: Ick bitte nur um Belehrung dar,- iiber, ob die grsielltcn Anträge blos auf Streichung des ersten Ali- nra geben oder auch auf Strcichung des zweiten Alinea, wrlches der Herr ererent nicht vorgelesen hat.
217arschall: Es lirgt gar kein Antrag der Abtheilubg vor.
Referent legcordn. Freiherr von UUlius: Der m der Ab- theilung gestellte Antrag auf Streichung des Paragraphen ist von der Abtheilung selbst verworfen worden.
W TLTarschall: Verlangt der Abgeordnete von Gaffron noch das „ ort"
Abgcordn. Frhr. von Gaffroii: Ich resignirc darauf, da der Referent mit der Fassung einvrrstandcn isi.
Ukarsclmll: §. 868.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mxlius (liesi vor):
„§. 5368.
Wenn Jemand sich durch Bestechung, Betrug oder Fälschung i'll ein öffentliches Amt einschleicht, so soll außer der durch die Handlung an sick) begründeten Strafe auf Cassation rrkannt werdcn.“
Das Gutachten lautet:
„Zu I', 368. ,
Der Antrag, den Paragraphen zu streichen, Ward dadnrck) moti- viri, daß es nicht nothwendig sci, noch ausdrücklich die Strafe der Caffation fiir die Fälle anzudrohcn, Wo das Amt selbst auf eine nichtigc Weise erlangt Wordcii, daß außerdem die Fälle der Be- steck1mg, des Betrugs oder der Fälschung solche seien, in denen der MÜUÜ M bürgerlichen Ehre oder doch die Untcrsagmig zur zeiti- gcn Ausübung der Ehrenrechtc und daher auch die Unfähigkeit zu allen iiffrntliriwn Acmteri die nothwendige Folge der Strafe sci.
, Andrrcrscits ward mit Riicksicht auf das praktische Bedürfnis; dic Ziwrckniiißigirii dcs Paragraphen vcrtbcidigt und der auf Strei- chilmlgtdcffclbcn gerichtctc Antrag mit 9 gcgen 6 Stimmen ab: gc c)n .“
Aus dcn angegebenen Griinden des Gutachtens fol_i, daß der Paragraph nicht nötl)ig ist, denn es bersicht sich bon sc"- |, das; dkk- wi'lchcr in dcr bezeichneten Weise in den Besitz eines Amtes gekom- men ist, nicht in dcmsclbcn gelassen werden kann.
Abri“ sind die Handlungen, wodurch er in den Bcfil) gelangt ist, don der Art, daß sie eine schwere Strafe rechtfertigen und die Jä- hzgkeit zur Bcilcrdring öffentlicher Aemtcr ausschließen, so wird es nicht nothwendig ,ein, hier die Cassaiion anzudrohen.
Ukarichall: J". 5369.
Referent Abgeordn. Freiherr von My'lius (liest vor):
„§. 309.
Wenn dcrjcnigc, welchem die Eruennun u cinem ii cntli en Amte nicht vermögx cincr amtlichen Befugnjß,g sanern ausff cigeiécm Rechte 'zusicht, bci,de,sscn Ausübung den darüber bestehenden Vor- schriften init rechtswidrigrm VorsaHe entgegenhandclt, so soll derselbe mit Gcfängniß bis zu einem Jahre bestraft und zugleich zur eigenen Ausübung des Rechts fiir unfähig erklärt Werden. Auf die Daurr seiner Besiyzcit ist alsdann die Ausübung des Rechts durch den Staat zu führen, und die damit verbundenen Lasten und Kosten sind aus dem Vermögen des Vcrurtheilicn zu bestreiten.
Dic vorschriftswidrigc Ernennung selbst ist ungültig, und das Recht zur Wiederbescyung des Amtes geht auf die vorgesehte Be- hörde über.“
Das Gutachten lautet:
„Zu §, 869.
Es ward auf Streichung des Paragraphen angetragen, Weil die Entscheidung iiber die einander cntgcgengeseßtcn Rechte des Staates und der Privaten zur Ernennung der öffentlichen Aemter niehr die Eigenschaft von Streitigkeiten iibcr Privatrechte als die einer Verlesung eines öffentlichen Rechtcs haben, eine Kriminalstrafe daher nicht als geeignet erscheint.
Es ward zwar angefiihrt, das; die Einfiihrung einer solchen Strafe das einzi e Mittel, um dem Staate dafiir Gewähr zu leisten, daß er mchi durZ absichtliche Zuwiderhandlungen, wie sie der Para- graph gedenke, fottgcseyt in Nachthcil gebracht werde,
367 zu streichen, in:
589
Die Abtheilung hat jedoch Mit 9 gegen 6 Siimmen den Be-
schlrrß Éefaßt: , die , tretchung des aragraphen m Antrag zu bringen.“
, “D,;e Abtheilung i von der Ansicht ausgegangen, daß es fich
Ye:- jyeliéti um Dinge handle, fur welche Kriminalitrafen gerechtfer-
Caiidtags:Roiniiiiffar: Die Majorität dcr Abtheilung hat auf Streichung drs Paragraphen angetragen:
„ weil die Entscheidung über die einander entgegengesetzte" Rechte des Staateö und der Privaten zur Ernennung ker öffentlichen Aemter mehr die Eigenschaft von Streitigkeiten iiber Privatrechte als die einer Verlcyung eines öffentlichen Rechtes haben.“
Ich muß bekennen, daß ich glaube, es liege hier nur ein Miß- verständnis"; zum Grunde, indem Von einer Streitigkeit iiber ein Recht, namentlich das Recht der Ernennung zu einem Amte, in diesem Para- graphen gar nicht die Rede ist, Es ist der Fall vorausgeseyt, daß ein Privater das Recht hat, Jemanden zu einem Amte zu ernennen, sei es, daß der Staat solches verliehen habe, oder daß es auf eine andere Weise erworben sei, das Recht sclbft ist unbestritten, und nur von dem Fall handelt es sich, daß der Berechtigte sich bei Ausübung dieses Rechtes, also bei Ernennung cines Judividumus zu einem Amte, eines strafbaren Mißbrauches schuldig nmcbt, welcher der Regel nach nicht sowohl für den Staat als fiir diejenigen, welche dem mißbräuchlirl) Ernannien untergeordnet sind oder in eincr rechtlichen Beziehung zu ihm stehen, nachtbrilig oder gefährlich werden kann. Es ist baubi- sächlich die Rede von Patronaten und Jurisdictivncn, also z. B. von dem Falle, wo ein JuriSdictionair wiffcntlich cinen Richter ernennt, der ein Betrüger oder sonst unqualifizirt ist und dadurch seinen Ju- risdictionsEinfassen wesentlichen Nachtbril zufügt. Es soll duni) dicse Strafbcsiimmung nicht sowohl der Staat grschiiizt werden, als vielmehr diejenigen, welche mit dem ernanntrn Riiiiicr in Beriihrung kommen.
Deshalb finde ich auch dasjenige, was die *))iiiwrität der Ab- theilung fiir den Paragraphen angefiihrt hat, nicht ganz sachcntsprc- chend. Sie sagt: „das; die Einfiihrung einer solchen Strafe das ein- zige Mittel sei, um dem Staate dafiir Gewähr ;11 leisten, das; er nicht durch absichtliche Zuwiderhandlungc11, wie sie dir Paragraph gc- dcnkr, fortgeseyt in Nachtheil gebracht Werdr.
Nicht diescr Gesichtspunkt aber ist es, [im den cs sich hier vor- zxthwcisc handclt, sondrrn es sind viclmcbr dic Ziitcrcffcn derjeni- gen ins Auge zu fassen, wclche zu dcm rcchtswikrig rrnaiiiitcn Bc muten in amtliche Beziehung gebracht werden sollcn. Ick kann drs- balb weder in der Ausfiihrung dcr ?))iajorität, noch in dcr ungenügen- den Vertheidigung dci“ Minorität cinen (Hrniid finde", .die Streichnng dcs Paragraphen als nothwendig anzncrkrnncn.
Refcrcnt *.)lbgieordn. Frhr. von Mx'lins; Dcr Paragraph ist fiir die :)ihein-Provin; von keinem großen Belang,
(Lächeln und Kopfschiittelw)
iibcr cs Wurde herborgchobcn, daß er von großrm Brlmig fiir die alteren Provinzen sci, indem er Von der Ausübung des Patronatö und der Jurisdiction handelt. Nun wurde von vielen K))Titglicdcrn dc! Abtheilung, Miche fiir die Streixhung waren, hervorgehoben, das; ""VINMWOUL auf Grund dieses Paragraphen eine Strafe ausge- sprochen werdcn könne gegen denjenigen, Welcher in Ausübung seines Patronais-Rechtcs eincPfarre Verliehen an cinen Solchen, an welcben dieselbe nach Bericht der Regierung nicht hätte: verliehen werden sol- len. Das ist der Fall, Von dem gesagt ist, es follidire das Recht der Privaten mit deichchic der Regierung, cs sci abcr ein iolcher Col- lisionsfall nicht mir Strafe zu bedrohen. , ,
Vice-Marschall Abgcordn, von Rockww: Es will zmr iiicht scheincn, als ob dieser Paragraph _von irgend einer praktiichen A,",- wcndbarkeit sein könne“. Es ist hier niimlirb, wie der „Herr Kommi]- sar bemerkt hat, von Ausübung des Zin*isdirti911s- und Patronats- Rechtes dic Rcde, es könne geschehcn,_ daß Jemand, drr dirscs Recht habe, cinen Geritbtshaltcr, eincn Pfarrer, man könnte noch hinzu- scHen cinen Polizeiverwalter ernennc, drr nicht die: Eigensehaften habe, die zu einem solchen Postrn gebbrrn, und daß diss m derbrr- chlrisckcr Absicht geschähr. Darauf muß iii) crwicdern, daß rin Ei nemmngsrecht in dieser Beziehung gar nicht stattfindet, dcnn die' Zi!- risdictionarien nnd Patrone haben nur das Präsentationsrccht, ]ic kiinnen dcr vorgrseytcn Behörde cin solchcs_anividunm,mtr Vor- schlagen; wenn dann die Bihiirde findet„ da[; das Jiidididunm,_dic nb'thigen Eigenschaften nicht hat, so Wird ]ic danclbc zuriickwcricii. Der Jurisdictionar, der Patron ist ferner auch in der Wahl sehr eingeschränkt, er kann ja schon Niemanden ziim Richter präsentircn, der nicht die richterliche Qualität hat, er kann Niemanden ziim Pfarrer vozircn, der nicht scincCramiim grnmcbt hat, iiyr untcr die- sen kann er wählen“, wenn er aus diesen bereits gcpriqten Und ihrn allein zur Berücksichtigung grsiclltcn Prrsonen cine bczcichnrt, so ist nicht abzusehen, wie eine vcrbrcchcriichc Absicht dabei zum Grunde licgen könne“, es kann dabei ein Vc_r1ehcn stattfinden, aber ein solch kann doch nicht dicse hobc Strarc, ja es kann gar keine Strafe rechtfertigen. Deshalb stimme ich fiir die Streichung des Para: grapbcn, , „
Abgeordn. Umriss: “Lurch dic Aiifklarung dcs Hcrrn Land- tags-Kommiffarö iibcrxcngc ich mich, da]; dic,Strcichmig dcs Para- graphcn Schadcn bringen könne, dock) beruhigt cs,mich, da); dem Staate dic Befiignis: ziistrbi, den Richter, dem Konsistorium, dic Geistlichrn zu bestätigen, „und eben„so der Poliwivrrwaltung ami), das; sie gepriift werdcn miincn, w p_ndc ich auch darin keine große Gefahr", wenn auch der Paragraph gestrichen wird.
(Heiterkeit in dcr Versaiiimlimg, dann vielfacher Ruf nach ?[bstim- mung.)
Abgeordn. Freibcrr vo" Gaffron: Ich bin e_rbb'tig, das Wort abzugeben, wenn die [,wbc Versammlung dic Abstinnnung wünscht. Ich habe fiir den Paragrapbrn sprechen ,und nur bemerken wollen, das; ich in dcr Abtbciimrg in dcr Minoritirt gewesen bin und den Gesichtspunkt [)chbrgrbobcn babe, das;, dciy Staate mit dem Ober- Aufsichisrrchtc, welches er iibcr derartige “(Functionen hat, natiirlich auch die Verpflichtung oblicgcn majz, ihre Ansiibung in gcscßlichcm Wege zu überwachen. , , ,
Abgeordn. Wodiczka: Ick [*in auch in dcr Mmoriiät geWcscn', ich habe aber den Paragraphen anders berstandeu, nicht, als ob er die Wahl miqnalifixiricr Beamte)], bctrcsse, sondern den Fall, Wenn einem qualifizirtcn Beamten arminc Bedingungen gestellt Werden, die dem Amte zuwiderlaufen, ;. B. wenn der Jurisdictionar dcm Zusti- tiar Bedingungen mmbt, wic dcrwlbc dcn (Bryan bcziehcn soll“, stellt er aber dem qualifizirtcn Beamtin solche Bedingungen, so handelt cr rechtswidrig. ,
Abgeordn. Zimmcrnmim: Was die zulcßi gemachte Bemerkung anlangt, so kami sie in diesen Paragrgphcn nicht fallen, weil dariiber die bestehenden Gosech schon Vorschriften geben und der Vorliegende Geseß-Cntwurf in dem riickfolgcndcn Paragraphen sagt: „wo schon ein besonderes Gesrß vorhanden isi, fiiidcn dicse Bestimmungen nicht Anwendung.“ Stellt sich das Bcdiirfmß heraus, für bestimmte Fälle noch bcsondcre Bestimmungen zu erlaffen, so werde ich unter 11mftä11- dcn dafür sein, aber ein ganz neues Verbrechen zu konstruirrn, dessen Thatbcstand ich gar nicht kenne, dagegen muß ich mich entschieden erklären, Es heißt in dem Paragraphen: „Wenn derjenige, welchem die Ernennung zu einem öffentlichen Amte nicht vcrmögc einer amt-
lichen Bcfugniß, sondern aus eigenem Rechte zusteht, "bei ,dtssenAus- übung den darüber bestehenden Vorschriften mit rechts- widrigem Vorsatze entgegenhandelt.“
Was soll das heißen? Was ist der Begriff des Verbrechens,? Es giebt Vorschriften, die ganz wesentlich, es iebt andere, d„te höchst unwesentlich sind; ein Urtheil darüber, ob die Vorschnften f,“: wesentlich oder unwesentlich zu halten, muß so lange schwankend sem, als die Gesetze nicht speziell den Unterschied der wesentlichen und un- wesentlichen Vorschriften angeben. Der leichen Vorschriften sind aber nicht vorhanden. Wo nun eine unweJentliche Vorschrift umgangen lit, wie soll da die Rechtswidrigkeit festgesiellt werden, die in der Rrgel doch nur an der äußeren Handlung erkennbar ist. Man geräth dahcr in eine Willkür, die keine Gränzen kennt, Abgesehen von den Griinden, die schon angeführt worden sind, und die ich nicht wieder- bole, mache ich auf die Strenge der Strafen aufmerksam, 1) Ge- fängnißstrafe fiir das rechtswidrige Bewußtsein bei Verlesung von vielleicht schr gleicbgiiltigen Vorschriften, *.*) Verlust des Rechts auf die Dauer der Besißzeit und 3) Ungültigkeit der Wahl, ich weiß nicht, wie man eine so nnbegräuzte Strafe gegen ein so unbegränztes Vergeben hat aussprechen können, Ich beantrage die Streichun .
Candtags-R0mmiffar: Jch bemerke zuvb'rderst auf die Ent- gcgnung dcö*gechrten Dcputirten aus der Ritterschaft von Branden- burg, das; allerdings der Paragraph von keiner großen praktischen Wichtigkeit ist*, ich habe daher meine Entgegnung vorzugsweise nur gegen den Einwand der Majoritiii dcr Abtheilung gerichtet, den ich nicht geniigend halten konnte, weil er, wie ich nochmals wieder- bolr, nur auf einem Mißverständnis; zu beruhen scheint, indem es sich nicht darum handelt, Kollisionen zwischen dem Rechte des Siaats und dem Rechte der Patrone und Jurisdictionarien zu schlichten, son- dern darum, dem Mißbrauchs dcs dclcgirten Rechts zu steuern, Zn- dkm ici) indessen jetzt auf die Erwiederung dcs geehrten Deputirten eingabe, kann iii) niiiit zngrstrlxn, das;, wenn cs iiberhaupt richtig wäre, daß die Tclcgirtrn immer nur das Priislntationsrecht hättrn, drm Staate“ odcr t'iilil" Behörde aber die Confirmation zuständc, da- mit dcr praktische Werth drs J),“aragraphcn bcsriiigt sci. Das Recht der Confirmation schließt allerdings immer das Recht dcr Priifung in sicb; drffcmtiigcackitct aber bleibt drr Fall denkbar, wo bei dcr Prä- sentation dic konfirmirciidc Bcbb'rkc absichtlich“getäuscht wird. Ich babe den Fall nur als Beispiel angcfiibri, da[; erand geflissentlich eincn miqimlifixirtcn odcr siblcibt qualifixiricn Beamten anstrlli, allein aiidcrc Fälle nicht ausschließen wollen, namentlich auch bei! nicht, wcl- chc11 rin grebrtcr Drpntirtcr ans Schlcsirn anfiibrrc„ dat; die Anstel- lung mit rcchtbwidrigcni Vorsatzr nur unter solchen Bcdmgungrn erfolgen könne", welche die *.)liisiibung drs übertragenen Amtes zu ciner gemein- sckisidlichcn machen könnts". Pcsbalb muß ich bei drr Ansicht stehen bleiben, das; der Paragraph nicht oi)1ic Gegenstand ist, unter Uin- ständcn bon Wichtigkeit sein kann und nichts Widcrrcchtliches,enthalr, wrnnglcirl) der Fälle seiner praktischen Anwendung wenige „ sem mögen, Uebrrdics mus; ich dem geehrten Deputiricn von den Stadien der Mark Brandcnbnrg enigcgncn, daß, wenn er deshalb gegen den Paragrapbcii stimmen will, weil ,cr ein ganz neues Verbrechen kori- struirr, er sich nicht ganz richtig orieimrr zu haben xchemi, mdew rm Z. 326 Ti). ll. Tit. “ZU drs Allg. Landrecbts bereits fast worklich dasselbe stipnlirt ist, wo es heißt: „Wer sem Recht, zur Einebnung öffentlicher Stann- oder Kirchciibedicntrn gcgrn die„Yorjchrift der Landesgesetze Vorsäiziich mißbraucht, der wird deneibcn [ur seine Per- son anf immer verliisiig.“ Es handelt sich also nicht Um cin neues Verbrechen, aiich nicht um ein ncucs Strafgeseß, sondern im Wesent- lichen um die' Bcibebaltniig cinrr bcstcbcndcn Vorschrift.
Instiz Ministcr Ubch: Ich muß l)i11;ufiigrn, daß leider wirk- licb Jäilc vorgrkommcn siiid, wo neben dem Justitiariais- Vertrage, welcher der Bcbbrdc “znr Bestätigung eingcrcicht wurde, noch ein an- dcrri' mir drm Justitiar abgeschlossen worden war, der andkre Be- dingungen rutbicir.
Abqrordn. voii ?lncrsnmld: Ich glaube doch nicht, daß das Brispicl; wrlcbcs schon friiher von dem Abgeordneten der schlesischen Städte angefiihrt und vom Hrrrn Zustiz-Ministrr cht wiederholt worden ist, hierher paffi'. Es heißt hier:
„Wenn derjenige, Welchem die' Ernennung zu einem öffent- liiiirn Amir nicht Vlrmiigc cincr amtlichcn Befugniß, son- dcrii ans eigenem :)iccbtr znstcbt, bei dessen Ausübung den dariiber bcsiehcndrn Vorschriften m:“t rechtswidrigem Vor- satzc rntgcgrnbmikcli u. s. w.“ Bci drr ?[iisiibmig, slibsi dcs AnstellungsRcchtcs, kann man nur dann rechtswidrig Handeln, Wenn der Akt der Anstellung selbst rechts- widrig ist. Ich muß mich ganz der Ansicht des Herrn Marschaüs dcr ProvinzBrandrnbnrg anschließen, welchcr daranf hingewiesen bat, das; selbst da, wo das ?instcilnngsrccht der Geistlichen :c. den a- tionen zusteht, korb ric Bestätigimg von den Vcbörden nach ge eß- liibcr Priifnng erfolgt. Wenn aber bier der Fälschung von Urkun- den, ;irugiiiffen Tc. gcdarbt werden sollte, mittelst deren eine solche Bestätigung erschlichen wcrden imm, so mache ich darauf aufmerksam, das; derglcickycn Vcrbrccbrn untcr ciiicn anderen Titel grbb'ren.
Jiistiz-Ministkr Ubkcn: Ick nmß das bcftrritcn. Cine 1'Lchts- widrigc Ausübung ist 3. B. vorhanden, wenn cin ganz anderes Sach- Vcrbiiitnis; bei dcr cinzubolendcnBcstätignnYangcgcbrn wird, als wie cs sich wirkliib Verhält, dann erfolgt die csiärigung unter anderen Voraussetzungen.
?lbgcbrrn. Graf von Galen: Tri“ Herr Laiiriags-Kommiffar hat zwar gesagt, das; bisher schon dicse Vorschriften bestehen und die Bcsiinmmng nicht ein neues Gesetz wäre; dcffcnnngcachtet muß iii) doch größtcntbcils dcm Abgeordneten von Spandau bciireten; denn es [)aiidrlt sich nicht um Veränderungen und ?lmcndements von (chscycii, wrlckxc besichcn, sondern um nen zu erlaffendc; cs handelé
fich (!(? [(?-Zak iormnia um ein Gcsctz, das uns neu vorgelegt worden ist. Ucbcrdics ist der Paffus „dcr bestcbendcii Vorschrift“ so etwas Unbestimmics, daß Niemand weiß, ob, wann und wie er sich dagrgxn verfehlen möchte. Mehr als aus aiim anderen Griinden muß ich mich dcshalb gegen den Paragraphen erklären, wcil dann, wenn fich Jemand gcgen dicse Bestimmung vrrgarchn hat, das Recht auf den Staat übergeben soi], unter Anderem a rr namentlirhdas mehr er- wähnte Patronatsrcrht nie und nimmer in unserer Kirche ,vo,tt dem Bercchiigtcn anf den Staat dcvolvircn kann, sondern lediglich der Kircbc vrt“ ällt. , * [Lion allcn Sritcn: Abstimmung! Abstimmung!) Abqrordn. Grabow: Ick wollic nur„gkgc" das, wasoder Herr Landtag; -Kommiffar angefiihrt hat, erwähnen„ daß §,-, 3-6 etwas Audcrcs enthiilt. Er bandclt, dlm ganzen Tikcl gema , von,den Verbrechen Her “Diener dcs St,aats. Wklln der , tgatSÖlesilFr cin solches Vergehen [*cgchk, kam! dlc Strass: Untreteu, die Un §. 3-6 alsoTZJnitcliii lFFM zur Ernennung öffentiichcr Staats- oder Kirchenbcdirntcn gcgk,ll kl? Vorschuß der Landesgeseße vok- säßxch mißbraucht, ,der wird desselben fur seine Person auf * rlu ti . *
lmétxrqlkiribe aiso,g daß hiernach nicht bxhauptet werden könne, der C- 369 habe in dem bestehrndcn, Re te seinen Grund, a,m allerwe- iiigsien rücksichtlich der Gcfanßinßftrax und der _Sirafarbeir. Außer- dem fühle ich mich bewogen, mzuzizfugen, daß m ihm em besonderer Vorsaß krcirt worden ist, wenn darm von einem „rechtswidrigen