oder an eit, welche, wenn sie ausgesprochen isi, den Verlusk„ ber Nemter,f Zi: der Verurtheilte bekleidet, als Folge nack„„ s„lch „ziehx, da die unterbrochene Fortdauer der entsprechrxnden Fahigkeit dze nothwendig: Bedingung isi, ohne welche man em Amt nicht beklei- den kann.
Die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, gehört aber unstreitig auch zu den Ehrenrechten eines unbescholtenen Bürgers, und muß gewiß in allen Fällen verloren gehen oder suöpendirt wer- den, wo der Verlust oder die Suspension der iibrigen Ehrenrechte eintritt; es stellt sich daher als eine durch die Natur der Sache ge- botene Anforderung dar, daß sie unter die Ehrenrechre des §. 33 mit aufgenommen werde.
Wenn dieses geschähe, so wäre für alle Fälle, in welchen auf Verlust oder Suspension der Ehrenrechte erkannt wird, zugleich der Zweck erreicht, welchen die besondere Androhung der Caffation oder der Amtöentseßung 11111 Haben kann. Erschienc bei gewiffen Vcr- brechen der Verlust oder die SuSpcnsion aller Ehrenrccbte als nicht geeignet, so könnte die Strafandrohung 11111 die immerwährende odcr zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtcrn beschränkt werden. Fiir die Fälle, in welchen das Gcscß weder den Verlust oder die Sus- pension aller Ehrenrcchte, noch die immerwährende odcr zeitige U11- fähigkeit 311 öffentlichcn Aemtcrn verhängt, oder in welchen es diese Strafe 11111 fakultativ androhtc und der Richter darauf nicht erkannte, bliebe die Amiöcntseyung 1111 Diöziplinarwcgc vorbehalten; jkdoch siände, 11111 den Zweck des §. (116 zu crrcichcn, einer bcsondercn Be- stimmung des Inhalts nichts entgcgcn, daß die Verurtheilung 311 einer längeren als einjährigen Freiheitsstrafe, so wie jcdc wcgcn ge- wiffer Vcrbrcchen airsgcsprochcnc Vcrnrtdcilung dcn kaillst dcs Amtes 11othn11'11di1 111111) sich ziehe.“
Weil ich dieFe Ansicht für richtig halte, und der Mcinnng bin, daß das Verhältniß zwischcn den Beamten und dym Staate cinen civilrcchtkichen Charakter hat, so glaube ich, das; die Amtöcntscßnng im Kkijiliimiskchkk nicht ausgesprochen werden kann, soudcrn das; dies im DisZiplitmrgeseH geschehen muß. Ich Weiß, das; ich 111 Wider- spruch gerathen Werde mit der Meinung, welche in den 110111 Pro- vinzcn Wurzel gefaßt hat, wo 1111111 einem jeden Diöziplinarwcgc cid- „qencigt ist, also 111111) die Ansicht, wriche ich hier vcrthcirigt habe, sich schwerlich Beifall erwerben wird. Ich („mbc mich aber nicht ent- halten können, sie auszusprechen, und die Griinde vorzutragen, 1111d wiederhole den Antrag, den Paragraphen 311 streichen. Würde die Regierung darauf (*ingchcn, so wärcn alle Zweifel beseitigt.
Justiz-V'kinistcr 11011 Savignx': Ick 111111; vor allem bestreiten, daß das Verhältniß der Beamten zum Staate 11124 ein civilrccbtlichcs, als ein Ko11tr11ktverh1'1'ltni1'; betrachtet wkrdcn dürfe. C5 ist 1111111 blos einc cigcnthürnlichc Ansicht 111111111“ 11ltc11 Provinzen, 1011131111 eine Ansicht, wclche im Staatsrechte aller anderen Staaten anerkannt ist, daß nämlich dicses Verhältniß ein dcm öffcntlichcn Rechte angehö- rendes und vom Civilrechte Verschiedenes Verhiiltnis; ist. 2011111 man davon arrögcht, 10 fällt der Grund des Antrags [11111er und es bleibt nothwendig, dicse Strafen als eige'ntliche Kri111i1111111111fcn bei- zubehalten, wie es auch von jeder in 1111111181 Gesetzgebung gehalten worden ist.
Regierungs-Kommiffar Bischoff“, Der J“. 402 kann aus mehr- fachen Griinden uicht fortfailen. Bci ei113elnenVcrbrcche11 ist spezieil im Geseyeniwnrf gesagt, daß 111? Caffaiion oder Amtsentseßung nach sich ziehen“, fiir diese ist eine allgemeine Bestimmung nicht erforder- lich. Eben so wenig bedarf es einer weiteren Bestimmung fiir die- jenigen 2311111111111, bei Welchen der Verlust der Ehrenrechtc angedrodi ist, da in cinem solchen Falle nach Vorschrift des gcnerrilcn Theils von selbst die Caffation Eintritt. Allein ULÖLU dicskn Verbrechen giebt
es andere, die weder 311 der ersten noch 311 der zweiten Natcgoric gehören, und bci dercn Veriibunq drr Vlamtk glkichwohl 1111111 mchr im Amte? bleibkn kann. Zu diesen Vcrbrcchrn gehörcn zum großen Theil die, Welche im Titel von den Verbrechen wider dic Sittlichkeit erwähnt worden sind. “Dort ist bei 111611191111 Verbrechen 11111“ Straf- arbeit angedroht worden, ohnc das; der Vcrlnst drr Ehrcnrkchtc hin- zugefügt worden wäre, Man hat bei dissen Verbrechen den Vkrlust der Ehrenrechtc nicht androhcn wollen und 1111) d11r1111fbeschrä11kt, Strafarbcit und Gcfängnißstrafc anzuordnen. Gleichwohl 111111" sind diese Verbrechen der Art, das; ein öffentlicher Beamter, welchcr we- gen dkrselben dcrrrrtdcilt wird, nothwendig das Ansehen und die Autoritäi verlieren 1111111, dsrcn er zur Ausübung seiner J111rctio11cn bedarf. Aehnlich verhält es sich mit andercn Verbrechen, namentlich denen, welche einen Mangel an Unierthanentrcuc vorausscßen, wie der Hochverratk) und Majestäts-Belcidigung. Bei diesen ist nach den Beschlüssen dEr hohen Versammlung 11icht in allen Fällen dcr Verlust der Ehrenrechie angenommen“, gleichwohl aber 111-gt es in dem Ver- hältnisse der Beamten, das;, wenn sie sich solche Verbrechen 311Sch11l- den kommen lassen, sie nicht mehr im Dienste bleiben "können. Dem- nach wird eine subsidiarische Vorschrift, wie se der H. 402 enthält, nicht entbehrt Werden können. Hirbei ist von dem Herrn Minister für die Gesxygcbung bckciis erwähnt, weshalb es nicht wünschens- Werth erscherrit, die Kasnistik des Entwurfs Von 1848 beiz11bch-1ltcn, und alle dort anfgestelltc Verbrechen namentlich 311 bezeichnen.
Lnarschall: Wird der Antrag unterstützt, den §. 402 wegfallen zu lassen? E „
( s «1111111 1 11 weni Mit lieder. Er ist nicht unterstützt wordiré 3 g g )
Abgeordn, GMÖOW: Ich kann nicht der Anficht sein, daß durch den Vorschlag der Abtheilung eine Kasuistik in den H". 204 hinein- gebrachß werde. Es sind in dcm vorgelegten Paragraphen mehrcrc allgemenre Kategorreen v„o11 gemeinen Verbrechen zusannncngcfaßt worden, 111 welchen Caffatron und Amtsentscizung eintreten soll. Dcr §.„ 616 des Entwuqs von 1843 enthält dieselben Kategorieen. Ick wrll mrr erlaubln, zum besseren Verständnis; den betreffenden Passus aus demselben voxzulßsen:„„Wird ein Beamter zur Znchthansstrafe verurtheilt, so trifft rhn die Caffation xc. Auch bei anderen Stra- fen ist zugleich auf Cassatwn und Amtöeniseßunq zu erkennen, 11111111:
1) die„ ßrafbgre_Ha11d1u„n die Verleßurr besonderer Unterthanen-
pflichten m iich schlte t (» 152, 110, 166, 179, 183, 20,5, 209, 216.) oder 2) in dem Verbrechen eine grobe Nichtachiimg der Religion oder Sittlichkeit liegt (W. 238-241, 244, 257, 259 Nr. 2, 386, 892, 895-898) oder 3) dadurch ein besonderer Mangel an Ehrlicbe an den Taq qe- legt wird (§§. 405, 406, 417, 425, 426, 444, 449.430, 452, 453, 464, 466, 479, 485) oder 4) der Beamte sein amtliche3 Verhältniß zur Veriibu11„ von Verbrech„en benußt hat, zu deren Verhinderung er Yestellt war. rc. “ Nach dieser Fassung sind im Entwurfe vom Jahre 1843 bei den einzelnen Kategorieen der in demselben gedachten gemeinen Verbrechen die die Leßtercn enthaltenden Paragraphen aUegirt. Ich glaube, daß man auf ähnliche Weise, ohne daß man sagen könnte, die Bestim- mung enthalte eine Kasuistik, mit dem neuen §. 402 des jeyigen Entwurfs verfahren könnte. Ick glaube, daß seitens der Abtheilung der H. 402 nur so weitläufig präzisirt worden ist, um der hohen
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Versammlung die Beschlußnahme darüber zu erleichtern, ob Amts- entsehung oder Cassation 111 den betreffenden Fällen hinzutreten solle. In einer Beziehung diirfte sodann nur no eine Diopositiorz dem §, 402 hinzuzufügen sein, welche fesiseßte, o in allen Fällen„ 1edes- mal Cassation oder Amtsentseßunq eintreten solle, oder „ob mchx fiir Ywisse, leichte Vergehen die fakultative Fassung außrerchey di1„rft„e.
ies Lestere hat die Abtheilung nach ihren Vorschlagen„ fm" ndthrg erachtet. Ich glaube hiernach, daß die ganze Proposition ft,ch auf eine Fassungssache reduzirt, und wird die hohe Siaats-Rleerung,
Wenn die einzelnen proponirten Paragraphen dnrchgeqange111e1n wer-
den, bei den einzelnen Kategorieen die beste Fassung leich! „selbst
wählen können, insofern nur die hoheVersammlung„ darüber emtg ist, daß nur die hervorgehobenen Paragraphen aYegtrt werden „sollen, und das; und bei welchen von ihnen disposittv und sakriltatw die
Caffation oder Amtöentseßung nebenbei ausgesyrochen werden soll.
Mit diesen Beschränkungen glaube ich, können wrr der hohen Staats-
chierung die weitere Fassung überlaffer1.„ „ „
Ukarschall: Es wird zweckmäßig sem, ehe„w1r 3111“ Abstimmung
über die Frage kommen, ob der Paragraph m der rrrspriinglrchen
Fassung odkr in der Fassung angenommen Weide, die den testen
Vorschlägen der Abtheilung entsprechc'nd ist, dieselbe ausgescyt sein
311 11111211, bis die einzelnen Vorschläge durchgegangen sind, zu welchen
wir cht übergehen. „ „ „
Referent Abgeordn. Frhr. von 2111111113 (Vcrlrcst dre Vorschläge der Abtheilung 311 §. 402):
„Zu H. 402.
“Die Abtheilung war der Ansicht, daß als Vkrbrechcn odcr Ver- gehen, mit dkrcn Strafe Cassation odcr Amtsentseßung unter allen Umständcn verbunden, 311 bczeichncn, dic Zawiderhandlungcn gegen 1) die Strafbcstimmungcn 111 den Titeln iiber Hochverratl) 1111d
Landesverrath, selbst in dcn Fällen, wo nur Strafarbcit und
nicht Zuchthauostrafe angedroht;
dic Strafbcsiimrnungcn 111 dem Titel über Beleidigungen dcr
Majestät und der Mitgliedes“ des Königlichen Hauses, in
gleichen Fällen.
(Z) Dic ». 1:32. (Verleitung 3111 Dcscrtéon).
112. (Aufruhr).
4) (Regen die Strafbc1711111111111ge11 1'111 91cn Titkl (Verbrechen wider die Sittlichcit) 111 den Fällen der Blutschandc, der mehr- fachen Ehe und der Nothzucht.
5) (55113811 alle Str11fb1'1't1'111n11111gcn Wegen der Verbrechen odcr Vergehen, des Diebstahls, der Unterschlagung, dcr Erpressung, so wie ch Betrages im Falle des §. 293.
6) chen die §§. 180, 182, 18:5, 18-1, 185, (Verführung, Mißbrauch 3111 Unzuiht, widcrnatiirliche Unzucht, grobe Angriffe 11111 die Scharnhaftigkcit, öffentliche Verchung dcr Scham:- "()aftigkeit.)“
Allerdings ist hier ein Vcrgchcn begangen worden, welches ich mit der Raschheit des Druckes zu entschuldigen bitte. Nach mcincm Erachte11 ist beschloffcn worden, daß bei der ?lnrtöentscynng 1111111111 sei, daß sie fakultativ ist. Das wiirde also zu berichtigen 11111, das; sie hier wegfiele und in den 3111111111 Say käme. Man war der Meimmg, das; mitunter solche Dinge Vorkommen konnten, bci Bc- amten, wo Amtsentscxzung noch eine 311 schwcrc Strafe wäre.
Tic Abtheilung war ferner der ?l111'icht, daß die Strafe der Caffation odcr A1111ser1rsey1111g 11111 fakultativ an3udrohcn, bei Ver- gehen gegen folgende Paragraphen.
„117. (Aufforderung zum Aufruhr.)
148. und 152. (Störung des Gottesdicnftes und Beleidigung dcr ReligionIgcscllschaftcn.)
“159. (Eideöbr11ch.)
160. (Falsche Anschuldigung.)
§. 294. Die Fälle geringfügiger Betrügereien, in welchen auf den Verlust der Ehrcnrkchtc nicht nothwendig solle erkannt werden.“
Vicc-Marschall Abgeordn. 11011 Rochow: Es will mir nicht scheinen, das; man Caffaiion oder Amtöentscyung fiir diese Verbrechen 11111 fakultativ 11011111181ka diirfc. Jedcr Beamte [1111 vor311gswcise die Verpflichtung, zur Erhaltung don Ruhe, Ordnung und ©0183: lichkcit 1111'tzuwirkc11. Wenn er 111111 aber selbst das Beispiel cincs geseywidrigcn Betragens dadurch giebt, daß er 311 Aufruhr, zur An: wendung roher Gewalt gegen das Geseß a11fre1'11, so glaube ich, daß das “))iitidestk, was 11111 treffen müsst, dic Entse'xzung Von seinem Amte sci. Mein Antrag geht demnach dahin, dieses Vcrbrechen in die erste Kategorie, d. 1). unter diejenigen Verbrechen zu versetzen, wo allemalc und unbedingt Caffation odcr Amtsentseyung eintretkn muß.
Referent Abgeordn. Freiherr 11011 2171111121: Der §. 117 11111111: „che öffentliche Anffordcrnng 311111 Aufruhr odcr L1111dfriedc11sbrrrch, so wie jede Aufforderung zur Mcutcrei unter den Gefangenen ist, wenn sie keinen Erfolg gehabt hat, mit (Hefi'ingniß nicht unter drei Monaten oder 11111 Strafarbcit bis 311 zwci Jahren, und ziiglcich mit Stellung 1111111“ besondere Poli3ciauf§cht zu bestrafen.“
Dic 21bti)cil1111g war der “))?cinung, daf; Fälle 3111 Spracheko111- men können, wo allerdings selbst die Aufforderung zum Aufruhr mehr den Charaktcr oder die Natur cincr leichtsinnigkn Redcart hat, als einer ernstlich gemeinten Aufrcizung 1111d aufriihrerischen Handlung, und daß 1111111 W 11113 Ermessen des Richters stellen möge, 311 priifen, ob das Verbrechen so bedeutend sei, das; er für entsprechend halte, Amtsentscßung Eintreten 311 lassen. Sollte die Amtdentscyung 11er unter allen Unistäudcn eintreten, so wäre dies in solchen Fällen offcn- bar zu hart.
Abgeordn. Dittrich: Mir sind die 3111th znsamnrcngestelltcn Fälle 1111111110111) solche, bei denen ich Amtsentseyung und Cassation 11'11' nothwendig halte, mit Ausirahme desjenigen dcs §. 294. _
Abgeordn. Graf von Schwcrin: Ich muß auch sagen, daß ich glaube, es genüge, das; hier beispielsweise Fäkle bezeichnet wcrden, wv unter 1111611 Umständen Cassation und Amidentseyung cintrctcn 1111111. Ich glaube, wir sind iibcr diese Punkte in der Abtheilung etwas eilig hinweggekommen.
Marschall: Wir wollen weiter Verlesen, wir kommen nachher zur Abstimmung.
§. 158.
Referent Abgeordn. Freiherr VIZ 2171111119 (liest vor):
, §- 1!) .
Wer aus Fahrlässigkeit in eigenen oder fremden Angelegenheiten etwas Unwahreö cidlich versichert, oder eine unwahre, „gn dre Stelle eir1es Eides tretende, Versicherung abgiebt, ist mit Gefangmß bis 311 Emem Jahre zu bestrafen.
Hat er jedoch durch zeitige Anzcige des Jrrthums alle nachthei- ligen Folgen abgewendet, so soll er mit Strafe verschont werden,“
Marschall: 9“. 159. „
Referent Abgeordn. Frhr. von ZKylius (liest Vor):
“ ' 1 *
Wer vorsäßlich einer durch eidliches Angelöbniß vorGericht ge- leisteten Caution oder dem in einem Manifestationseide gegebenen Versprechen„ zuwiderhandelt, ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis zu „3111er Jahren zu bestrafen.“
Vice-Marschaa Ab eordn. von Rochow: Ich stelle den An- trag, daß hier jedenfallsYlmtSentseHung oder Cassation eintrete, denn
jeder Beamte genießt einen höheren Grad von Glauben und die
Grundlage dieses Glaubens ist sein AmtSeid. Indem er sich darauf
beruft, kann er oft den xchwersien Beschuldigungen Geltung ver-
schaffen. Soll diese Glan würdigkeit erhalten und der Bürger gegen
den Mißbrauch derselben geschützt werden, so darf kein Beamter, der
sich eines Eidesbruchs schuldig( Ymsacllit) hat, seine Stellung behalten. er 11 .
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Von mirist diese 2111- sicht nicht ausgegangen in der Abtheilung, aber in Beziehung auf die älteren Provinzen wurde behauptet, daß hier gerade eine Menge Dinge vorgesehen seien, die leicht begangen werden, während das Verbrechen des Eidbruches dern rheinischen Rechte ganz fremd ift. Es heißt in 9". 159.: „Wer vorsäylich einer durch eidliches Ange- löbniß vor Gericht geleisteten Caution oder dem in einem Manifesta- tionöcide gegebenen Vrrsprechen zuwiderhandelt, ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu bestrafen,“ und da ist qesagt worden, daß bei solchen eidlichen Gelöbnisscn möglicherweise Fälle denkbar seien, wo AmtEentseßung oder Cassation zu hart sei.
Korreferent Abgeord11.2'(a111na11n: Ich halte den Amira der Abtheilung fiir vollständig begriindet. Die Bezeichnun : „ ides- bruch“ klingt zwar sehr schwer; wenn man aber bcriick1ichtig1, 13111“; der Manifestationseid in sehr vielen Fällen gebrochen wird, wenn z. B. zu einer Vkrlasscnscdast nach längerer Zeit noch ein Thaler hinzukommt und in ähnlichen Fällen. Ich will dies 111cht vrrttzcidi- gen; ick) glaube aber nicht, daß ein 11111“ zu großer Werth darauf gelegt werden muß. Wenn man dem Richter die Jaknität läßt, in solchen JäUcn a11fA111tsc11tsth-urrg oder Cassation erkennen zu diirfen, so ist damit Allis gethan, was das (Heseß verlangen kann.
Adgcordn. 11011 Wcrdcck: Ich glaube doch, daß der geehrte Redner 311 wenig Nachdruck auf das Wort „Vorsäylich“ legt, daß (1110, Wenn ein Manifestationscid d11rch Jahrlässigkcit Ver1cyt wird, Auriöcniscßung 1111d Caffation gewiß nicht cmtrctcerd; Wenn aber Jemand mit Bewußtsein einen solchen MamfestqttonsUd bricht, so diirfte dicse Sirafe Vollkommen gerechtfertigt e1*schcrn„en.
?lbgcordn. von Auerswald: Ich glaube, daß der Ezndruck, dcr hervorgerufen worden ist, darauf beruht, das; diese Bezeichnnng Von dem Rubrrrm dcs Titcls genommen ist; während die c1113c111111 Paragraphen mehrfach von viel gelindercn "Lingen handeln. 3111 Aufklärung der Meinung der Abthrihryg crla11bc„„ 1111 11111 die Bemer- k111111, daß sic, bei ihrer sehr sorgfaltrgen Erwagirng namentlich gc- lcitét Wordcn ist, durch die Ansicht des gcchrten Herrn Vorsitzenden, welchcr a11sdriichlich darauf a11f111c1*k_1a111 machte, das: dock) die Strafe der Cassation 111 einem Vcrhält1ri11c 311 den iibrigen Strafen stehen 11111111, das; also in einem solchen Falle, wo das Minim-Um drr ande- ren Strafe bis 11111 die mindesic Gcsängnißsirafc 111111111 isi, doch auch die F11k11lt1'11 gclaffcn werde, 1111111 311 kasfircn und des Anriss 311 berauben. „ „ , „ „„ _
Abgeordn. Graf von Schwerin: Wenn das„11chttg wcwc, 1o müßte ich mich geirrt haben, 111) [affe 115 aber dnhmgcsicllr 11111, ob es richtig ist. „ „
Abgeordn. 11011 Aucrswald: Zn B831eb111rg 11111 de111.1„1)11_11„111* angefiihrten Grund 1111d daß „cr angefiihrt 111 hat es gcw11; 11'111c Richtigkeit, ob ich mich aber darm 1111111119, 111131») vondcm Verchrtcn Herren Vorsiyendcn angcrcgi ist, 111111; 111,1 allxrdings nichtmehr 119111111.
Rksercnt Abgeordn. Jrcihcrr 11011 2171111113: „§. 1611111111: „Wer bei einer öffentlichen Behörde wider bcffcrcs W1ffc11 emen Anderen Wegen eines Verbrechens 1111sch11ldigt, oder durch Angabe unwahrcr Thatsachen oder durch andere Handlungen Verdächtig 311111acher1 1111111, 11111 mit Strafarbcit odcr Zuchthans bis 311 fiinf Jahren bcstrast Werden.“ Also falsche Ansthuldignng.
21T111“1cl)11ll: Ich bitte, weiter 311 lesen. „
chrrcnt Abgeordn. Freiherr 23111 217111119 (lisst vor):
„§. “„.- .
Tic JIM gcringfiigigcr Betriige'rcicrr, in Wclch111 auf den Vcr- lust der Ehrcnrcchte nicht nothwendig solle erkannt wcrden.“
Das ist also der [?Ztc Fall, wo nach der Meinung der 211111111“- 11111g dic Amtsentseßung 11111“ fakultativ sein soll,
C1111dt11gs:R01n1111ff11r: Nachdcm die Nonrsnclatur dcr Vcrbrckhcn noch einmal 1111 1116111611 Ohren vorbeigcgamgcn isi, erlaubc ich 11111“, im Zntcreffc des Beamtenstandcö und 3111“ Anfrcchtdaltung des An- sehens, 1velches cr 111 der Monarchie genießt, den Wunsch 111111311- sprcchcn, das; die hohe Vcr1'11111ml1111g nicht 11111 dic„ 1111111111tl1chc “21111- fiidrung der einzelnen Verbrechen c1'11c11 Antrag 111111111, sondern 311- qcben möge, das; nach dcmGrundsch, Weichen dic *)?onwnclatur 11111- 1pricht, bei dcr Srhlußrcdaction Verfahren werds. Ste 111113 damn Vertrauen, daß dcm Sinne ihrer Anträge iiberall wurdc cnt1procherr Werden.
(Z111'tin11111111g durch la11tcAccla11111tiO11.)
Abgrordn. Graf von Schwerin: Tas mcintc wohl 111111) der Abgeordnete Grabow?
(Es wird bejaht.)
217111111111": Wenn kcinc wciwrk chcrknng erfolgt, so ist gerade [112111111 dic Fragstcllnng 311 richtcn: _
ob die Versmninlung nämlich davon atrögche, daß die Schl11ße Reduction mit Bcachtnng der hier grmmchtcn Vorschlä§1e den Pa- ragraphmr 111 einer Wcise fasse, welche dic Brfricdigung drr Vcr- 1111111111111111 vorausscßcn läßt?
und dic das beantragen, Werden es d11rch2111fftchc11311 c1'kc1111e11 IWM. Abgeordn. 1101110111111: Es wird 1111) also 911111151111111 1111111!- düß 111
Betreff der fakultativen Fassnng dic §§. 1171111d 1-18 11111“ rchfachn und
unter Nr. 6, dagegen die Bésti111111111111c11 »". „18-1 1111„d 18.1 11119 dem
1. Absatz 31] Nr. 6. 111 den 2. ?lb11113, wo d1c?lb„t[)c1l1111_g 11111“ f11k11l-
tativ die Strafe der ?l111tsc11tsc1311111'1 1111751111110, 1111[l„„ vrr1c131 Werden.
Geschicht dies, wiirde ich mich Understandcn erklaren. 21391111 d1113
Gouvernement hiermit abcr nicht ci11Vcrsi1111dcn sc111 sollte, n1111ztc 1111
auf Abstinnnung über jeden Paragraphcn antragcn. „ „ „
2171111671111: Was die Vcrwcistmg 111111911“. 6 111 die 3wa Kategorie nnd dichrwcisung von §. 117 111 die c1*„1te Ka1cqor1c bc- trifft, so ist diesc nicht bestritten worden. Blos„111 Bezwimng auf §. “159 isi es allerdings besirittcn worden, db dre Vcrwmsnng 11011 §. 159 111113 der zwcitcn in die erste Kategorw 311 bcantragxn ware, Und wenn also hierauf fortwährend cin Gcwwhi gelegtW1rrde,„ so wäre dariiber die Abstimmung vorzunehmen; gcsch1cht dad abcr 111cht, so kommen wir über die bcrcits gestellte Frage 3111 Abstimmung, und die diese bejahen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Es erhebt sich fast die ganze Pcrs11n1nilu11g.)„
Die Majorität von mehr als zwei Driitheckcn hat bergesdmmt. Referent Abgeordn, 2111111111111": (liest vor):„„ „ „„ „„ „Bevor zur Prüfung des Gescy-E111wurfes uber Öl? LTMfUthg
dcs Strafgeseßbuches übergeganan wird, muß auf c1n1ge Fragen
zurückgekommen werden, welche der Bßrathung des Stra„fgesey-E11t-
Wurfes noch nicht zur defimtwen ?rledtgung gekommen smd.
Bei Berat 1111 der Bestimmungew in„ den §§. 2 11111) 3 des Gesey-Entwurfshhagtte der Verymrgte standische Ausschuß dre Ansicht geäußert, daß es angemeffen„ set, „
die Verbrechen zu spezralrsixen, welche hier als Verbrechen gegen den Preußischen Staat bezerchnet Werden. „
Die Regierung hat demzufolge vorgeschlagen, daß als derartige Verbrechen genannt werden:
ZWeite Beilage
NY 69.
663
' Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Donncrsag den 9. März.“
"“;-F***“ . „_
Hochverrath, Landesverrth, Majestätsbexeidigung 111 den Fallen der §§. 99-104 und §. 106 und Münzfalschung. „ „„ „ „ Gegen die Aufnahme des Verbrechens der Maxestgtsbehidrgung in den Fällen des §, 106. wurde erinyerx, daß derart111e ""FAMI- lande begangene Handlungen nicht f11glrch rm PreußischenkCtaate geahndet werden können, ohne in erhebliche Jnconpemenzen zu o1n1ncn. Andererseits wurde dies Bedenken durch dre erfo„lgte unbedingte Annahme des H'. 106 als erledigt erachtet, „und ent Antrag, den I'. 106 nicht aufzunehmen, mit 10 gegen 4 Sttmmen abgelehnt. Es wird vor" e“111111e11: „ „ „ sich mit der Pgrripiosikion der Regierung lediglich einverstanden zu crinYTrxjrtichall: Ich bitte, so_rtzu„fahrkn, denn da keine Bemerkung erfolgt, so ist anzunehmen, daß die Versammlung dem Anfrage der
Abtlcilun beigetreten 1'ei. „ )Rcseécnt Abgeordn. Naumann (liesi vor):
Von dem Königlichen Ministcrial-Kon111ri11111'iuö ist der Antrag qkstcllt worden: enthdcr „ „ _
* 1) bei denjenigen 2511111111111111111'11 des 24. Trtels, bctrenend die gcmcin-gefährlichen Verbrccvcn, welche die Todcostrafc 111er- 11c11, 11111htr11'11lirl) in Ergänznng dcr gcfaßtcn Beschlüsse fesi- 3111111111, daß dem Richter überlassen werde, "rden dcr Todes: strafe 1111f dcn Verlust der bürgerlichen Ehre 311 crkcrmen, oder im §, 8 generell die Bcstinmmng 1111f111111'hmcn, daß in Fällen, wenn das Vcrbrcchcn unter besonders crschWkrcnden Umständen odcr 11111 Verläugnung dcs Cdrgefiidls [1811111111011 wordln sli, neben dchodesstrafc 11111 denVcrlust dcr biirgcr- [1111111 Ehre erkannt werden könne.
Fiir dcn 2111111111 311 “1. wnrde geltend gemacht, daß bei den in Rede stkdcndcn Verbrechen die allcr1tikdcrt1'1'1'11111'g1'tc11 Absichten leitend 11111 können, und daß, da in Weniger schweren Fällen Z11chtl1111tssir11fe festgesetzt 111, es folgcrcibt s1'i11 wiirde, dcn Vcrlrrst der bürgerlichen 031111 111111) "Lb?" der Todcöstrafe eintreten 311 11111611.
Andererseits wnrde bemerkt, 11111“; durch Plcnarbcschliiffc bereits festgkstellt ivordc'n sei, diese acccfforischc Strafe 11111 in [wsondcrs schweren Fällen Und 1111111c1rtlich bei Vcrbrlchcrn, 111111111“ sich gcgrn dic Pietät dem Staat oder den Eltern gegeniiber vergangen haben, ein- tr'ctcn 311 11111011, das; 111.111“ die [1111 111 Rcde stehendcn Verbrechen in diese Kathvgoric nicht fallen.
Die Abtheilung [1111 den Vorschlag zu "1. mit 12 gegen 2 Stim- men abgclcdnt.
Fiir den Antrag 311 2. wnrde angefiibri, das; cs dic Bcstinnnnn- 11811 dci dcn ci1111l1ic11 Verbrechen schr vcrcinfachcn wiirde, wenn die vorgrschlagcne Bestimmung im §. 8 1111f11c110111111c11 wiirde; gegen den Antrag Üb?!" Wurde geltcnd gemacht, das dkrsclbc bereits durch Plc- ?arbxsrlßiiffc rrlcdigt sei und auf d1111'clbc11 nicht zurückgkkommcn wer-
en 1111110,
Die Abtheilnng [1111 den Vorschlaq 311 2. mit 11 gegen 8St1'm- men abgrlchnt. *
CI wird 111111911'11111'11:
bcidc oben erwähnten Vorschläge 1111111 311 genehmigen.“
leskÖZ-Mknistcr 11011 Savianx: Im Allgemeinen ist bcrcits 1111- „(1111061111611 worden: das; ricbcn'der Todesstrafe 311wcilc11 11111“ Vcrlnst der Edrcnrcchtc soll crk111111t wcrdkn, zuweilen aber nicht, und zwar ist das Erste in Ansehung ci111cl11c1 Vcrbrcchc11 1111f zrocicrlci Art 1111- 116111111 worden; bei 6111111111 11113 111111111111“ Vorschrift, bei anderen 1115 11111115 Faknltatchs, dcm Er1111'1'1'1'11 dcs 9111111616 311 Ucbe1lassc11ch. 11111“ cine Reihe einzelner Vcrdrcchen ist also die eine oder andere Be1't1'1111111111g bereits von der 110111111 Vcrsmnnilirng 311 1181111111111611 be- 111111111111, 111111211111 fiir die anderen nnd der Zahl 111111) 1111'l)1*1*rc11 Fälle? ist dirscr [12111111 Vorläufig mit Stillschwkigcn iibcrgangcn worden. Man [1111 glcick) anfangs, da H. 8 diokutirt wnrdk, sich vorbehalten, 1111111 T111*11)gcl)1*11 dcr citr1el111'11 “1111611111111 darauf z111'iick311kor111111'11. Ick) bitte 111111 11111 Crl1111b111'14, c1'111' kurze Uebersicht 311 geben, wie sich das Resultat stellen wird, wenn 113 1111111 bei dcm abgedruckten Bc- schlussc dcr Abthrilnng Verblcibcn sollic. * (Fs wiirde sich folgcmdcr- 111111111 |M?"- „iikkl'sk §- 80 bci dkm Horhvkrratb ist 1111119110111111611, 17111": 111 dem Falle 1111111“ 911.1 ((Hef1'1'111d111111 des Lebens des Königs) 1161111111 11111111 der Todesstrafe Verlust dcr*Ei)1'c1111*11)tc ausgesprochen 11111dc11 sol-L. Dagegen ist 111 rcn drci folqcndrn Fiillen, die sich 11111“ die Staatsverfassung ['LZÜ'UCU, (Nr. 2, :*; Und 4) nicht einmal 9011 111111111tiV1'111 Vrrlnstc drr Ehrc11rcchtc die Rede, und 1119 behalte mir 111? Bemerkungen dariiber bis 311111 Schluffc dicser kurzcn Ucblksichk vor. Cdcn so oder wenigstens auf ähnliche Weise bei den Fällen „111113 La_11dcövcr1'atl)s, worauf sich dic ». 87, 88 und 89 beziehen. 11111" 81 11111) 89 ist der Beschluß gefaßt, fakultative Entziehung der C„l)1“c11rc1_1)tc _1_1cbc11 dcr Todröstrafc eintreten 311 11111911, fiir 88 ist dies 1111111 bk„1ii)i0111'11. Boi §. 99, Thiitlickscitcn gegen den König, ist von 111111!11111181"E1113icl1111111 dcr Ehrcnrcchtc nicht die Rede. Bestimmte Yk*ichill11c 1111d gefaßt worden beim Mork“. §. 322 bestimmt absolute LYMZULDUUI W“ COWUWML beim Mord 1111 Acltrrn 1111d Ehegatten“, 1111“ d1c 1111dcrc11 (111116 ist 111113dri'1cklich beschlossen die fak11l111ti§c Ent- 311'11111111 dcr Chrcnrcchte 11111111 dsr Todesstrafe. Daraus folgt I. 22.7, der 1odtschl11g 1111 *.)„icltcrn, 1111111191“ 111111) 11111 Todesstrafk bclcq] wer- den 1oll, 1111d 11111111 111 1111111 nicht einmal fakultative (5411131611111111 dcr 1201111121111?„erwahnt, so daß diese ganz wegfallen wiirch Fkrner WIr » 349,11- f111dkz- wo von mehreren Verbrechen die Rede ist, M 11113 11c1110111gcf11111-11ch bc3eich11ct sind, und die 1111111“ einander cinen 111,11“verwandtenCharakterhabcn, a11fBr1111dstift111111, Gefährdung durch Waffxrönotl) 11. 1. w.,_wc1111 dabci *))kcnschcnlcbmi verloren chanqcn 11111 dre„Tod„csstr11fc Ersolgcn. Dabei ist nicht beschloffcn 1119181111 'das; 111k11'111111v „d1c Ehrenrxchtc aberkannt Werden könneir; es ist also, hier f11r_ alle drc1c J11U1*,_11"1r dicz11hlreichcn Klasen von Fällen die von mir 1111111611171“ worden 1111d, der besondere Vcschlus; nicht qeifaszt worden od es 111 der Absicht der hohen Vcrsannnlunq liegt, das; dabci 11ichi c11111111l fakultativ dic Ehrenrcchtc aberkannt wcrden könnén. (111) cr- la11bc nnr, 311 bcdcnkcn 311 gcbcn, ob 1iicht darin eine 6111116 a11f711lle11dc Jnkdnscqircnz licgrrr 111611111. 111111181 praktischer Erhebl1'111kcit, «der 66 111111111 darin eine große Zn- konsequcn"1 311 licgcn, 11301111 1111111 in allen den Fällen, wclihc ich 311- „sam111e11gestellt habe, und bei wclchrn anf chcnsstrafc erkannt worden 111, den Verlust der Ehrknrcchtc nicht einmal fakultativ crkcnncn 111111116. Bci alle diesem verhält sich die Sache so, das;, wenn das Verbrechen unter mildcrcn Umsiändcn vorkommt, so das; gar nicht 1111f_To„d erkannt Werden darf, doch 111111111" Znchthauöstrafe eintreten 1111111,-(111 dcn 1111'117111F1'1'lle11 abscxlui, in den 1111derc11alter111111vZucht.. [1111161t1“a[c 1111d Strafarbeit). Nun ist aber bereits angenonmren wdr- „ÖFU, ka11 dre Zuchthausstrafe notHWendig einc c111chrc11dc Strafe ist. .Ich fl'Wk daher, ob nicht eine auffallende anorrscq11e113dari11 erschri- Ziel! 111111311, ka1„; man in den milderen Fällen die Edrenrcchtc aber- ÉFUÖ, Während 111 den schwersten Fiillen, neben der Todesstrafe, die spicrlenciäélshte 1„1„1cht abgesprochen werdcn. „Ick wil„l dirs 1111 einem Vei- lcndsten _“U l„ch zu machen suchcn, ivo 1111er Widerspruch 11111 auffal-
e'schemt. Es ist nach dem Inhalte des Entwurfes bcschloffen
“2111 sich ist dicse 11111111? Sache nicht von 1
worden, der Todtschlag an Vater und Mutter soll mit dem Tode bestraft werden. Wenn dabei_ die Ehrenrechte nicht abgesprochen wer- den, so wird der Fall in die1er Hinsicht milder behandelt, als jeder andere Todtschlag, in welchem stets Zuchthausstrafe eintritt, oder doch eintreten kann. Dabei werden gewiß die Ehrenrechte aberkannt, oder bei dem viel schnmeren Falle, Wenn der Todtschlaq an dem eigenen Vater und der eigenen Mutter begangen wird, da *werden sie 111cht aberkannt. Eben so, wenn bei einer Brandstiftung Menschen das chen verlieren, wird auf Tod erkannt, aber 1111111111111: nach der gegebenen Uebersicht nicht der Verlust der Ehrenrechte eintreten. Wenn aber kein Mensch dabei das Leben verliert, wird stets auf Zuchthausstrafe erkannt, und dabei gehen die Ehrcnrcchte nothwendig verloren. Diese Jukonsequenz scheint so auffallend, daß ich die hohe Vcrsannnlung bitte, zu bedenken, ob daran nicht Anstoß genommen werden wird. Diese Jnkonseqm'nz wird natiirlich ganz verschwinden, wcnn 311 dem urspriinglich berathenc„11 Anfrage zurückgegangen wird, 311 dem Antrage nämlich, in den Fällen dkö KönigSmordes, so wie des Mordes an Aeltern 1111d Ehegatten, den Verlust der Eyrenrmbte absolut 311 bistimrncn, in den iibrigcn Fällen nach Beschaffenheit des ci111cl11c11 Falch dem Richter zu iibrrlaffkn, ob er die Ehrenrectzte aderkcnnkn wolle oder nichr.
Referent Abgeordn. 2111111111111": Es ist diese Frage gegenwär- tig 1101111111116 3111“ Erörtcrnng gezogen werden. Bri gemeingefähr- 11111111 Verbrrchcn, wo Von Todesstrafe die Rede ist, ist nicht be- 1chloffc11 worden, das; zugleich der Verlust der Edrcnrcchtc neben der Todesstrafe a1lsgesproche11 1vrrden soll, und die Abtheilung ist daher in ihrer Z))kajoritiir 11111111 11115 diesem Grunde der Mci111111g ngksln, daß 1111111 auf jene Verbrechen nicht zurückgehen könne. Der 31118118 Grund, welcher gelécnd gemacht worden, ist der, das; bei den ge- 1111111gefährlichc11 Verbre-«ch im 21st1'11Titclnicht dic Absicht 311 tödtcn in der Intention dcs Verbrechers likgt, das; der Tod nur als eine von dcr Absicht des Verbrechers unabhängige Folge anzusehen ist. 3111111111111" gehalten mit den friiher geäußerten Ansiihrcn, das; 1111111 iibcrdaupt dkn Vrrlnst der bürgerlichen Ehre neben der Toch- strafc als cigcntlich nicht mhk gccignrt anschkn könne, Wkii nach dem Tode von Ehre niiht weiter die Rede sci11 könne, und damit, daß damals die Ansicht geltend gemacht wnrdi', 1n1111 dürfe 11111“ 111 den al!cr1“chW1*rstc11 Fällen, in Mlchcn ctwa dic Pikki'ik gegen den Staat och“ gegen die Erzeuger von dem Verbrkrhcr vcrcht worden ist, ge- wi11cr11111ß1'11 noch die Judignation durch das Erkctrntnis; auSznsprechcn, 11„11d 1111f Verlust der bürgerlichen Ehre crkcnncn lasen, in Berücksich- 11g1111g„11[lcr dieser Bcschliisse war die Abtheilung der Meinung, daß 111111„111cht„11111 den 2411811 Titel zurückkommen diirfe und nicht bei ger11cmgcfährlfchc11 Vc'rbreckpcn, in 1vclchc11 die Todesstrafe eintreten soll, ncbcn der Todesstrafe noch 11111“ dcn Verlust der bürgerlichen Ehre 111 crke1111cn ici. Dadurch wird mrinrs Erachtens der erste An- trag der 9119111111111 erledigt. Was den zwkiten Vorschlag betrifft, 1101111111115 11111 H 8 zuriickzukonnnxn und dort gcncrcll die Bestimmung 1111131111211111111, 1120111111) faknlmtiv neben der Todesstrafe auch der Ver- l111t dir b111'11crliche11 Ehre zulässig sein soile, so muß zuerst bkmcrkt wcrden, daß §. 8 schon angenommen worden ist, und das; die hohe Versammlung d1111111ls beschlossen 1,1111, nchen der Todesstrafe zwar dcnVerlustdcrbiirgcrlicbe11Ehre mrssprcchen zu lassen, 11er 11111 in den im Gesetze ausdrücklich bestimmten Fällen. Dieser Beschluß wiirde 111111, wenn 111 nach dem Antrage, den der Herr Minister dcr Gescchbimg motivirt hat, gehen sollte, 11111gesiosxen werden, was allerdings 1111 Und fiir 1111) 1111111 von großer Vedkntung sein wiirdk, allein, und 11.113 mus; ich bemerken, erscheint mir aus einem andcrcn (5511111dc 1111111 3111111119, 11111? 101111? Bestimmung, wie sic 11131 bcantragt worden ist, 1111s11111ehr11111, Es ist niimlich die Todesstrafe bci mch- rcrcn 611131111911 Vcrbrcihcn ausdrücklich nicht als eine solche anerkannt worden, 11ebc11 1111111111“ 11111 Vcrinst dcr biirgcrlicbcn Ehre erkannt werden diirfc, es kann daher 111111) nicbt gene'ri'll festge'sch werden, das; "cht! dcr Todeöskrafo 111 1111111 Fällcn dicse accessorischc Strafe eintreten darf. Jil) 11l1111b1*, cs rechtscrtigt sich dadurch der 2111111111 dcr Abtheilung, ;11bcs1dlicß111, das: 11111“ dic hier zur Sprache 111011111)“,- ic11 ?lnträgc nicht eingegangen wi'rdcn könne.
2171111111110: Wenn keine Bemerkung erfolgt, kommen wir 3111' ?ldsii1111111111g über beide Vorschläge. Tic crstc Frage heißt: *
Stimmt die Bcr111111111l1111g dcm Vorschlage unter 1 bai?
Und die bcisti111111111, wiirdrn 1116 durch Aufstehcn 311 crkcnnen geben. (Tiiclxrcrc c:ti111111111: Ist dies der Vorschlag der Abthciln1111?) Di: Abtheilung [1111 ÖM Vor1ch111g gemacht, beide Vorschläge“ 1111111 cmznnchmcn, 16 ist 111111“ 311111111111ßigcr, dic Abstimnrrrngßiicrst aaf ch cinen, Und dann 1111f 1111 andern Vorschlag d:"r Regierung zu
kit ten.
Abgeordn. Graf 11011 411118111": Die Abtheilung hat den An- trag gestellt, die Vorschläge der Regierung 311 derwcrfen.
2171111611110: “Ick 1111111 cö so airsgcdriickt, daß dic Abstimmung sebr [richt war. C5 ist aber dem nichts cntgegkn, das; es auch so ansgcdriickt wird“, nicht wie 1111 1111111, ob dein Vorschlaqc 1111111 cinö 3111111111111111 wird, das winde dic Folgr gehabt haben, 171113 diejcniqen, welche nicht beitreten, 1111111 1111111 1111f|cl1111, sondern daß gefragt wird:
Stimmt dic Vcrsammlnrig dcm 2111611112 der Abtheilunq in Beziehung auf dan “1111111111111“; unter 111111 bei? * nnd die dad 1111111, wiirdcn ('S 111111) Aufsichcn 311 erkennen geben. (Es crhcdl 11111 der größte Theil der Vcrsannulnng.) Tem Anfrage ist mit mehr 1115 zwei Lrittheilcn bcigestimmt. Die zweite Frage ist: Stimmt die Vcrsammlnng dcm Anfrage der Abtheilunq 111 “1111110111111 11111 den Vorschlag untcr zwei bei? * und die das 1111111, wiirdrn cs 1111111 Artfstcdcn zu erkennen geben.
(Es erhebt sich wirdcr drr größte Theil der Vcrsanrmlung.) Mehr als chi Tritthcile sind der letl11111111g beigetreten.
Referent ?lbgcordn. 1111111111111" (liest vor):
Voi §. 9 ist die Bcaniwortnng drr in dkr Vorgelegten Zusam- 111cnstcll1111g unter Nr. 2. aufgefiihrten Frage:
Soll die gcringßc T1111cr 111" Z11chth1111Ssi111fc auf 3 Jahre be“-
stimmt wcrden? von dcn Bcschliiffen 1161111111111] 111111111111 wvrdcn, 311 Welchen die Be- rathung iibcr die cinzclncn Vrrbr-xhcn und deren Bestrafung hinsicht- 11111 der angcmcffcncn Dauer 111“ 311 vcrhängcndcn Zuchthausstrafen fiihren wiirde. Ei11cT11rck11161 drr c1'111c1111'11Bestimmungen, in welch?" Zuchthausstrafe angkdroht ist, lehrt, das; in den meisten Fällen 111113- driicklich immer eine längere Dauer als IJahre fcstgcscßt Worrcn ist 11111" in den Fällen der §§ 1513 [517 242 256 257 271) 304 und 824 ist klin Mininnmt bestimmt worden.
Es wurde a11§311fiihrc11 1111111111, das; kein Grund vorliege, das Mi111'11111111 dcr Zuchthauostrafc auf die Dauer von 3 Jahren 311 nor- mircrr, und es wurde vorgeschlagen, das Minimum auf die Dauer Von 1 Jahr festzuschn. Bci Berathung der Bestimmungen in den vorbezeichnetcn Paragraphen sci von der Vorausscvun anögcqangen worden, daß die Bestimmung iiber das Minimum der Zuchthaiisstrafc vorbehalten sei, und es würde in den Fällen jener Paragraphen eine
zu große Härte sein, wenn immer mindesiens Zjiihrige Zuchthaus afk verhängt werden müßte. Dadurch würde das bestehende „Stra echt. bedeutend geschärft und das richtige Verhältniß zu den übrigen Fm- heitssirafcn alterirt. Auch scheine cs angemessen, kürzere Zuchxhaus- simfen zuzulassen, weil es darauf ankomme, auch kürzeren Freiheits- strafen durch die Art der Vollstreckung den Charakter besonderer Schwere zu eben.
AndererSeits wurde bemerkt, daß bei allen Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen ein Minimum von 3 Jahren habe vor- auSgcfxyt werden müssen, daß diese Vorausseyung bei den gefaßten Bejehlirffen leitend gewesen, und daß daher die Frage bereits als er- led1gt 311 betrachten sei.„ Außerdem sei es nothwendig, der Zuchthaus- sirase 111cht durch Verhängung einer zu kurzen Dauer die Bedeutung der be1o11d„ercn„ Schwere zu nehmen, zumal fiir leichtere Vergehen die Stxafarbut die geeignete Strafart sei. Wenn dem Richter die Wahl 311111che11 Zychthans und Strafarbeit zustehe, so werde leicht bei Zu- 11111igkett einer kürzßren Dauer der Zuchthausstrafen eine nicht zu wünschende Verschärsung der Strafen eintreten können, die das Gesev nicht [*r-„1111111111111 habe.
Für die Rheinprovinz besonders sei es noihwendig, ein Minimum von 3 Jahren für die Zuchthauöstrafe festzuseßen, weil nach rheini- schcm Rechte nur die Assisen iiber schwere Verbrechen zu entscheiden dach, und 311 diesen alle Vcrbrcchen gehören, welche mit Zuchthaus- strafe bedroht sind. Da 311 den schweren Verbrechen außerdem alle Verbrechen gezählt werdcn, welche mit Freiheitsstrafen von mehr (116 511111115111 Dauer bedroht scicn, so müsse cine Zuchthaussirafe von 1111111361 als Jähriger “Dauer wegen ihrer intenschn Schwere ciner anderm Frciheitssimfe von .*Zjähriger Dauer gleich scin, und dies könne bei einer Zuchthauöstmfc unter 3 Jahrkn nicht wohl angenom- men wcrden.
Dic Abtheilung hat den Antrag:
dns Mininnnn drr Zuchthausstrafc 11111" 1 Jahr festzusetzen,
mit 11 gegen 3 Stimmen abgelehnt, und schlägt vor, sich dahin 311 entscheiden, daß das Minimum der Zuchthaussirase 11111“ die Dauer von 3 Jahren fcstgcsexzt werde.“
Abgeordn. Dittrich: Die Schwcre der Zuchthauosirafe liegt nicht allein in dcr 35111111, sondern vo1zi'1glirl) in dem jcdcömaligen Verluste der El)rc111*cchtc. Meine Herren, 11111111 wir den Antrag annehmen, so wird eine große Masse von Strafen, welche wir bis zu einer ge- wissen Anzahl von Jahren angenommen haben, auf cinmalsehr erheb- lich gcsrhärft. Ich stelle deshalb den Antrag, das Minimum auf 2 Jahre festzuseycn.
21T11k1'ch1111: Es ist zu ermitteln, ob der Antrag die erforderliche" Urrterstiißung findet.
(Es erhrbt sich die erforderliche Anzahl von Mitgliedern.)
Er [1111 sie gefunden.
Abgeordn. Graf von Renard: In derselben Richtung, wie das geehrte Mitglied vor mir sprach, wollte ich mich auch äußern. Die größere Schwere der Zuchthmrösirafe im Verhältniß zu der Strafardcit liegt nicht sowohl in der verschiedenen Behandlung der beiderlei Sträflinge, sondern einzig und allein in dcr Entziehung der Ehre. Wenn diese Verschärfung der Strafe 1111r eintreten kann, wo die innere Nichtswiirdigkcit dcs Verbrechch klar nachgewiesen wird, so kann dock) dic äußere RechtIvcrchnng, welche stattgefunden hat, eine Verhältnißrnäßig 1111bed1'11tc11d größcrc sein. Wir beurkunden und strafen die innere Nichtswiirdigkm't durch den Ausspruch der Zucht- 111111ssir111'e iibcr'uairpt, bei der Dauer dcr Straszeit müssen wir Rück- sicht nehmen 11111“ die Größe der äußeren Rcchtsvcrlexzung. Ich werde 1111111 drm Amcndcment anschlicßen, daß die kürzeste Strafdauer ein Jahr sei und stimme, wcnn dicser Antrag nicht genehmigt ist, dem Vorschlage dcs gckhrten Mitglicdcs bei, das; das Minimum zwei Jahre 1171“.
2171111761111: Es ist 311 [*cmcrk'cn, daß Ökk Vors1hl11g, das Mini. 11111111 auf ein Jahr 311 1'1'11111, noch nicht gcmacht ivordcn isi.
Abgeordn. Graf 11011 2111111»: Er ist von der Minoriiät der Abthcilung bcvorrvortct worden, und insofern glaube ich, ist er auch schon gestellt.
2171111111110: Er ist 11111“ ald 1'11 dicser Versammlung gestellt an- 31112l)c11, wenn er von einem Mitgliedc der Versammlung gestellt, resp. erneuert wird.
Abgeordn. Graf von Renard: Ick steile diesen Antraq.
21711rsch11ll: Er ist jetzt gestellt, 115 ist also 311 crmittcin, ob er die erforderliche Unterstiitzung findet.
(Es cri)cbt sich die erforderliche Anzahl von Mitgliedern.)
Er hat sie gefunden. *
Korrcfcrcnt Freiherr 11011 217111119: 311) Mrdc das Gutachten der Abtheilung Verthciki„ 111 Und muß die hohe Versammlung bitten, zu erwägen, das; sie wir lick) 1111'tdche-r1111ger11ng der Zuchthausstrafe die Arrwcndung dcs Gcscycs mcbr crsihwert, als erleichtert. Ich frage, 111116 ist die Bedeutung der Zuchthausstrafc? Die Antwort ist: Sie ist nach dcr Todcöstrafc die schwerste Strafe, sie ist namentlich, wie von Seiten des gccdrtcn Abgcordnctcn, der eben gesprochen hat, 1111113 richtig bemerkt wnrde, bezeichnend dad111ck, daß sie den Verlust dcrdiirgcrlichc11Ehre 111 sich schließt. *Diese Riicksicht besonders qiebt dem Charakter der Strafe cine cigcnthiimliche Schwere, Wodurä) sie von allen andrrkn Strafen wesentlick) unterschieden wird, und ich frage 111111, wiirde 1111111 nicht gerade das Wesen dicser Strafe ver- kennen, wcnn man sie mit einer 311 gclinden Freihcitssirafe verbände, wäre es nicht eine Verkcnmmg des großen Werthes, welchen wir auf die bürgerliche Ehre legen? Wenn wir diesen Vrriusi der bürger- liche11 Ehre 1111 eine 311 geringfügige Freiheitsstrafe, 1111 eine Freiheits- strafe won znaki Jahren knüpfen, so glaube ich, daß es, um die Schwere, welche in der Znchtlxausstrafc liegt, unter allen Umständen aufrecht zu erhalten, nothwendig sei, nicht cine zu geringe Strafe 111111111311vc1bind111. E13 ist 111111111111 gesagt wordktt, ls sk! „die Strafe untcr allenllu1st11'11dc11 311 hart, _- kck glaube aher, d11ß„d„1ese Riicksicht dk]! Antrag, dcr hier gestellt 1131111811: „117, 111cht_mottvtren kann, - man möge die c1'11311111'11 S11'111c11prnscn und 111ge11, daß
* eme 1111d1'1"e Strafe, die
den 11icht die Z 11111111111571111', sondern „ „ " „ 1111112111101?) dcn “Jeriust dci1'liiirgcrliihc11M1*e_111„cht„_111 fich schl1cßt, 3. B. die' Strafarbcit, 111131111ch1111'11_„ 111. .1_,:1c1cxprufung 117 [Werts Von 11115 vorqcnomnrcn, und 11111“ 1111d 311 dc1n„.)ics1_1lt11te gcxommen, das;, wo dié Zuchthansßrafc ansgt'spl'vä'c'n "ZW, „immrr cm Ver- breiüen vorliegt, wclckvcm der Verlust der l'urg§„rlrchc11„ Ehre noth- wendiq 191,11, Ick c1'1'1111crc 1111 die 2311111611115 uber dre Verbrechen chcnPcrfoncn 1111d Eigeltkhu„m, „ob 111ckt bm Iller) cntscl)„„1eden der 211161111 qcstcllt worden, ob nicht xedZSnml ausdzucklich erwahnt wor- d,." 117 “das; da, wo Z111s)tl)1111ssr_1'„.1'c a11g1'droht werde, -:111e solche That vdrlicqr, dic dcn Verlust d1*„r vrugcrlnhen Eyre neben der Strafe noibwcndiq “rechtfertigt, Wenn 111) das als berxtts durch d1e Ab|1ma 111111111 fest11estclltc Jhatsachc betr11ch„t1*n kann, daß, 1wo die Zuchthaus. strafé noch im Gestßbzrche |el)t_, 11bc_rh11upt der Twrlust der bur ".*" lichen Ehre gereihtferngt st"!- 10 mu1;„1ch der Mexnung sern,„ da 111 dicsem Falle das Heruntergchcn auf em Strafmaß unter drerJahren
wirklich nicht gerechtfertigt sein würde. Ob nun zwei oder drei