1942 / 233 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Staat vom LZ. Februar 1933 bis auf Weiteres in_i Inlande' die Verbreitung .

dcr Gcsanxtpcoduktion des Troxler=Verlages, Bern, verboten.

Berlin, den 30, September 1942.

Teercichsfiihrer-FF und Chef der, Deutschen Polizei

im Reichsministerium des Innern. _ . J. A.: Panzinger.

29. Anordnung

dés Generalbevollmäckxtigten für die Regelung der Bauwirtschaft- * iiber die Verbindlicherklärung eines Arbeitsgemeinschafts- vertrages zum Rahmenbauvertrag für den Einsaß der deutschen Bauwirtschaft im Osten

In Ergänzung meiner „5. Anordnung vom 13. März 1942 ordne ich an: Art. 1

Der in der Anlage abgedruckte ArbeitdemeinschafiZ- vertrag zum „RahmexcbauVert'cag-Os“ _wird für den 111 Art. 11 bezeichneten Einsatz für verbindlich erklärt,

Art. 11

Der Geltungsbereich des Arbeitdemeinschastsvertrages zum „RabmcnbauVLrtrag-Tst“ erstreckt sick):

1. r ä u mlic'f): auf dis besetzten Osigebiste,

2. s a ck [ i ck): auf alle Einsätze der im Reick) einschließlich der eingLJLicdoricn Ostgeßicte ansässigen Unternehmen des Vaulmupt- und BaunebengeWerbLs, sowéit die Arbeiten diEser Einsäßk nur im nge dEr Sclbstkostenerstatiung und nicht zu Festprsijen nach Maßgube der Banpreisverordming vom 16. Juni 1939 (RGBl.1 S. 1051) oder der Leitfäize für die PreiSermittlung auf Grund der ScWstkostcn bei Ban- leistungen für öffentüche Auftraggeber (LSVD) -- Teil 111 vom 25. Mai 1940 (RGBl.1 S. 850) und auch nicht im Stundenlohn gemäß den Vorschriften des Runderlass??- Nr. 71/41 vom 17. Juni 1941 (MittBl. 1 S 359) abgewickelt Werden können.

3. ze itlick): auf alls ab 1. Januar 1942 im Osteinsaß erbrachten Leistungen und sofern dsr Einsaßiräger den „Rabm9nbaaverirag-Ot“ von einem friihéren Zeitpunkt ab in Kraft gesetzt hat, Von diesem Zeitpunkt ab.

Art. 111

1. Firmen. die nur mit Baugeräien vertreten sind, Werden nicht Mitg1ied der Arbeitsgemeinschafi. Mit diEsLU Firmcn Hat die deerÜbWUde Firma einen Gerätemietdertrag abzuschließen. Der Mietvertrag muß den Vorschriften des Einheitsmjßtvertragcés entsprechen.

2. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind die ein- schlägigen Bestimmungen des ReichsleistungsZzeseßes anzu-

Wenden. Art. 17

Reichk- ud. Staatsanzeiger Nr. 233 vom 5. Oktober 1942. S. 2

itsgemeinschaft können nur Fit-

,(1) Mitglieder *der Arbe sirie oder dem,

men sein, die der Wirtschaftsgruppe Bauindu Zverband des BauhandWerks ang_ __ aunebengeWerbes „sind Nachunterne mervertrage

lieder der Arbeithemeinschaft_sind, sofern orausseßungen des Abs.] erfüllt werden: ' a) die federführende Firma, 1») die Firmen, die bei Bekei spätestens jedoch nach Beend' in den Einsa der Baueinheit vertreten in Schlüsselsumme g dieses Vertrages mehr ausmacht.

Reichsinnun Firmen des

im übrigen die

tstellung für den Einsaß, ung des Abmarsches chaft und Geräten in' , daß ihr Beitrag zur emäß § 10 Ziffer 4 Abschnitt 13 5 vH. dieser Schlüsselsumme oder Der Beitrag und die Schlüssel- summe sind Hierbei für den Zeiirqum eines Monats

so mit (He

F erechnung dsr Schlüsselsumme und der Bei- träge zur Schlüsselsumme ist der Inhalt des § 10 dieses Ver- trages maßgebend. 3) Firmen, die die Vorausseßimgen in Ziffer 1 und 2 ierü'ber _von der federführenden Firma g einer Ausfertigung dieses Arbeitsgemein- s unxerzüglicl) Mitiet'éung. Mit dem Empfang [ung wird die benachrichtigte Firma Mitglied

unter Uebe schaftsvertrag dieser Mittei der Arbeitdemcinschast.

gemeinschaft haften dem Bau- samtschul-dnerisck). Jm Ver- alle einer Inanspruchnahme ' ren Beiträgen zur Schlüsse!- iffer 4 Abschnitt 13 verpflichtet, es sei Mitglied dek Arbeithemeinschaft aus schuld- haftem Verhalten die Haftung allein od " n Teil zu vertreTen "hai. _ d der Schlüsselsumme erfolgt hierbei am Ende des Einsaizes fiir die gesamte Einsaßzeii.

Die Mitglieder der Arbeits herrn und Dritten gegenüber ge hältnis zueinander sind sie im

aus der Haftung entsp summe gemäß denn, daß ein er zu einem uber- Feststellung der Bei-

Die federführende Firma vertritt dem Bauherrn und iiber die Jntsxessen der Firmen der Arbeits- nsbesondere in bezug auf die Abrechnung.

oweit die Beooll-

Dritt-xn gegen gemZinschafi, l (2) Die federführende Firma ist ins mächtigte alle): Firmen der Arbeitsgemeinschaft. (3) Sie ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.

(1) Der federführenden Firma obliegt der gesamte Schrift- verkehr, die Abrechnimg mit dem Bauherrn, die Verteilung , der von dem Bauherrn eingehenden Zahlungen nach Maßgabe ' der im § 10 hierfür festgelegten Bestimmun en sowie die Durchfiihrung aller sonstigen Aufgaben, die si aus der Ab- des Vertrages ergeben. "

(2) Die federführende Firma ist verpflichtet, alle sonen- und Sachschäden den Bestimmungen des Bauver-

(Firmen, die Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Bau- indusxtrie oder des Reichsinnungsverbandes des Bauhandiverks _ sind, aber Wegen Fehlens der_Vorausseßungen iiach § 1

Ziffer 23 und b d€s Arb"eitsgemeinschaftsVerk'kages zum „Rahmenbauvertrag-Os nicht MiFZlieLY Her Arbeits- gemeinschafi sein können, erhalten hieriiber von der feder- führendcn Firma unverzüglich Mitteilung. Sie erhalßen im übiigen die im § 10 des Arbeitsgemeinschaftsvertragcs zum „RÜHMLUÖÜUVLÜBÜg-Ost“ für sie vorgesehene Vergütung.

Art. 17 Die Abwick1ung der sich aus Art. 111 und 117 ergebsnden Aufgaben obliegt der federführsnden Firma.

Art. 171 Firmen, die mit ihrer Aufnahme in die Arbeitsgemein- schaft in besonders begründetsn Fiillen nicht einverstanden sind sowie Firmien, die in die Arbeitdemeinschast nicht auf- genomxmen sind, können innerhalb einer Woche nach Empfang des Arbeitdemeinschafié-Verirages oder der Mitteilmig ihrer Nichtaufnahme _in die Arbeitsgemeinscbaft Hiergegen bei ihrer

Wirtschast§organist1tion schriftlich Einspruch erheben. Ueber ,

diesen Einspruch entschoidet eine bei der Arbeitchmeinschaft der deutsklxn Bauwirtschaft eingerichtete Spruchstelle end- üktig nach einer vom Generalbevolbmächtigten für die Rege- ung der Bauwirtschaft genehmigten Vevfa-hrensordnung.

U11

Ich behalte mir vor, AuZnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung und des Arbeitsgemeinschastsvertrages zum „Rahmenbauvertvag-Tst“ anzuordnen oder zuzulassen.

Berlin 9/8, den 3. September 1942. Der Beauftragte für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft Reichsminister Speer.

S peer. Berlin, den ....... Arbeitsgemeinsthaftsvertrag zum „Rahmenbauvertrag - Ost“ V b ) Die in der vom . „( .at-.?"). aufgestellten Baueinheit . ..... , . . . zusammengeschlofssenen Firmen haben ge- maß_§ ] dieses Arbeitsgemeinscha tsvértrages eine Arbeits- gememschaft gebildet. Mit der Federführung ist die Firma . . ........ beauftragt Worden. _ , Die . . ppppppp . . (Firma) hat Mlt ck

(Bauherr) den in der Aula e beigefügten Bauvertrag für die Arbeits- gemeinschaft *abge chlossen. ,

Die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft sind in der beigefügten Ankage im einzelnen ausgeführt. * u der Baueinheit gehören,__die m der Anlage zu__diesem ArbetthemeinschafisvertrcF nach Berungruppen und Firmen- zugehörtgkeit bezeichneten rbeitskxäfte sowie die im einzelnen nach Art und Firmenquhörigkeit bezdeichneten Bau eräte. Die vorgenannten nlagen mer en mit dem ertra s-

abschluß Wesentlicher Bestandteil dieses Arbeitsgemeinscha ts-

vertrages. _ , , . _ _ Für das Verhältnis der in der Axbxttsgemems'chaf't ver- einigten Firmen untereinander und fürdas Verhaltnis der

behandeln.

Firmen der Arbeitsgemeinschast sind ederführende Fikma in' der Erfülku-ng ihrer durch Er'ieilung der notWendigen Auskünfte ,üpdie Abrxchnxmg Usw. _not-

trages entsprechend zu

(Z) Die ein - verpflichtet,“ die Oblie enheiien ,und urherfiigungsteslung der “Wendigen Unterlagen zu unter tüßen.

stem Ernieffen elung etivaiger ifferenzen mit

(1) Die federführende Firma hat nach be ' handeln. Dies gilt insbxsondere für die Re ch-ieden1)eiten und Abrechnungs Sis Hat bei Erfüüung ihrer Aufgaben mit '; fahren,. die „sie in eigenen Angelegenheiten

5 Deinungsvers dem Bauherrn. der Sorgfakt zu ver anzutven-den pflegt. (2) Bei MeinungsverWicdenheite

n Firma und dem Bauherrn, Monatsentgeltes der Bau'cinbeit um mehr als 20 vH. ' können, ist dre federfühkend'e Firma verpflichtet, hier- uber unverzüglich diexenigen Firmen zu vers innerhalb der Arbeitsgemeinsckiast außer ihr den höchstén Vei- e gemäß § 10 Ziffer4 AbschrZiLtt 13 Je- 9/0 L?

n_ zWisch_en dcr [eder- die zu em-er Verande-

tändigen, die

img zur Schlüss-elsumm leistet haben und mit ihr zusammen mindostens Tie Béiträ e und die Schlüssel- " sind hierbei für den leßtcn Abre nungSzeitraum vor_ nhangigWeren des Streitfalles festzustellen. Stsllungnahme egenüber dem Bauherrn oder die 1: Meinungsverschiedenheit entscheid€n diese rführenden Firma mit Stimmen- ist für die übrigen Mitglieder_

[summe aufbringen.

Ueber die

_ sonstige Art der Erledigung 2 Firmen zusammen mit der fede Die Entscheidun

mehrheit. der Arbeitsgemeinschast ver indkich.

irma hat mit der Errichtung der Arbeitdemxinschast für diese eine besowdere Buchführun bei einem öffentlich-rechtlichen Geldinstitut oder einer bgnk ein Sonderkonto zu errichten. samtliche vom Bauherrn eingehenden Zahlungen Aus den auf diesem Konto angesamme'lten olgen die Zahlungen gemäß § 10 dieses Vertrages durch die ederführende Firma. '

Die federführende

Auf dieses Konto sind u leiten. ' et'cägen er-

) Sind bei einen“: Mitglied der Avbeithomeinschast de Bedenken gegen die Art der Geschäftsführung , tianden, so kann das Mit- lichtungsausschusses bean- aft aus fünf oder mehr Mit- bei der feder- einzureichen.

schwerwiegen durch die federführende Firma en glied die Entscheidung eine?- S tragen, Wenn die Arbeitsgemcirrsck) iedern besteht. Der Antrag ist mit Begründun irma durch eingeschriebenen Brie ende Firma hat innerhalb einer Woche nach Ein-

ie foderfü be von Tagungsort und Zweck den Schlich-

gang unter Anga tungsausschuß ein uberufen.

(2) Der S lichtungsausschuß be iedern, die an er der besch irma den höchsten Beitra fer 4 Abschnitt 13 hlüsselsumme si raum vor Ein an

steht a'us den drei Mit- und der federführendcn ur Schlüsselsumme gemäß § 10 Der Beitrag und die ei fiir den letzten Abrechnungszeit- _ des Antrages festzustellen.

er ührende Firma ,ist verpflichtet, dem Schlick)- Auskunft und auf Verlan en Einsicht in alle (sftsvertrag *betref-

e haben.

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tungsaussckyn den Bauvertrag und den Arbeitsgemeins fenden Unterla en zu gewähren.

(4) Der “chlichtungsaussch mehrheit innerhalb einer Fri gang des Anita

entscheidet mit Stimmen- vqn 2 Monaten seit dem Ein- rführenden

es bei der fe Wird fest-

ben nicht geeignet ist, so kann der Schlichtungsaiisschuß ihre bberu ung bei dem Bauherrn beantra en. Ju d1e1em Falle

ist glei zeitig eine Nachfmgcrin vorzusch agen.

(5) Kommt eine Entscheidung nach Ziffer 4 innerhalb der

vor esehenen Frist gleich aus Welchen Gründen nicht zustande, so ann die beschiveodeführendeFirma die Abberufung_der féde -"-h“cenden Firma bei dem Bauherrn beantvagen. Dieser ?nlts e'i-det endgültig unter, gleichzeitiger Bestellung der Nach- o germ.

(6) Bei ArbeitsgeMeinschafien mit Weniger als fünf Mit- liedern entscheidet im Falle der Ziffer (1) ausAntrcxg der auherr, Wenn eine Einigung unter den Mitgliedern inner-

halb von sechs WocHen seit Einkang der Verschw-evde bei der fe-derfi'vhrenden Firma nicht mög '

ich Wr.

W § 8 (1) Ein Mitglied scheijdet aus der ArbeitZ-gemeinschaft

aus, s-obakd die von ihm der Baueinheit zur Verfügung ge- stellten Gefolgschaftsmitglisder aus dem Einsaß entlassen

Werden. Fiir die gegebenenfalls verbleibenden Geräte ist von diesem Zeitpunkt ab gemäß Art. 111 der 29. Anordnun des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bau-ivirt chaft zu verfahren. '

(2) Die Arbeitsgemeinschaft endet im übrigen nach Ab- Wicklung des Vertrages mit dem Vau-herxn und nach Aus- einan-derseßung unter den Mitgliedern.

(3) Nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft hat die federführende Firma die Akten, Kassenbücher usw. nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubeivahren.

§ 9

(1) BeiAuZscheiden eines Mitgliedes aus der Arbeitsgemein- xchast und bei Beendigung der Arbeitsgemeinschast hat die ederführende Firma über die e-ingereichten Rechnungen und die» dafür empfangenen Zahlungen und deren Verteilung nach den Grundsäßen einer ordentlichen Geschäftsführung Rech- nung zu legen.

(2) Zu einer Weiteren Rechnungslegung ist die feder- führende Firma nicht verpflichtet. Sie hat jedoch auf Wer- langen jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Wegen der Abrechnung an ihrem Betriebssiß Einsicht in das bei ihr ge- führte Konto der Arbeitsgem'einschaft zu ewähren und im Zusammenhang hiermit Auskünfte zu ertei en.

§ 10

*Die bei der federführenden Firma eingehenden Zak)- lgngen des Bauherrn sind jeWeils innerhalb einer Frist von hochstens vier Wochen nach Zahlungseingang wie folgt unter die Firmen der Baueinheit zu verteilen:

(1) Die gemäß § 2, Ziffer1-7, 9a, 90 und 10 des „Rahmenbauvertrages-Ost“ vom Bauherrn erstatteten Kosten nJerden an die Firmen der Baueinheit so verteilt, wie sie nach diesen Bestimmungen Anspruch auf Erstattung hab.;n.

(2). Aus den vom Bauherrn erstatteten „Kosten gemäß §*2, Ziffer 8 des „Rahmenbauvertrages-Ost“ bestreitet die federführende Zirma während der Dauer des Einsaßes die Kosten des Na chubbedarfs an Klein eräten und Werzeugen; reichen diese ni t aus, .so schießt die ? fehlenden Mittel vor.

Am Enpqdes EinzsaYes Werden_ ,die der Arbei _ mein- schaft Fhörénden Kleingeräte uiid Werkzeuge sowie n-i t ver- ' teilte eträge aus“ der Erstattung gemäß § 2 Ziffer 8 des „Rahmenbauvertrages-Ost“ unter die Firmext der Baueinheit in dem gleichen Verhältnis verteilt, Wie sie Kleingeräte und Werkzeuge bis zur Beendigung des Einsaßes eingebracht haben. Die Kleingeräte iind Werkzeuge sind hierbeicZowohl zur Fest- stellung d_es Beteiligungsverhältnisses als an für die Vertei- lung selbst einheitlich nach einem von der Wirvschaftsgruppe Bauindustrie sowie vom Reick)sinnungsverba11d des Bauhand- Werks anerkannten BeWertungsmaßstabe zu beWerten.

_ (Z) Die vom Bauherrn erstatteten Kosten gemäß § 2 Ziffer_'_9b des _„Rahmenbauvertrages-Ost“ verbleiben der federfuhren-den Firma, die hieraus die der Arbeitsgemeinsck)aft auf de; Baustelle entstehenden Bürokosten zu decken hat. Die federfthrepde Firma ist nicht berechtigt, dariiber hinaus Kosten auf die Fixmen der Baueinheit umzulegen.

. (4) Die Beträge_für Allgemeine Geschäftskostcn und Ge- winn gemaß §' 2 Ziffer 11 des „Rahmenbanvertrages-Ost“ Werden unter dle Fixmeii der Baueinheit wie folgt verteilt:

44. VoYeg erhalt die saperführende Firma aus dem Auf- kommen ge ß §2 Ziffer 11 des „Rahmenbauvertrages-Ost“:

von den crstetx FMC 5000 des Aufkommens 15 vH„

von den Betragen "zwischen 12-14 5001 bis 10 000 des Aufkommens 8-vH.,

von den Beträgen zwischen 1246 10 001'bis 15 000 des Aufkommens 5 vH.,

von allen Weiteren Beträgenüber 12-16 15 000 des Auf-

kommens 4 *vH. ' _

13. Der Rest des Agfkommens wivd nach einer Schlüssel- summe verieilt. Sie thd gebildet aus den jeweils im Ab- rechnungsHZitraum tatsächlich angefallenen -

1. a) Lohnen der im „Rahmenbauvertrag-Ost“ als ach- arbeiter bezeichneten und entlohnten deutschen * au- stelxenlohnempfänger und den Löhnen der ihnen gleichgestellten yolxßdeutsckzen und ausländischen Fach- arbeiter aussthlteßltch geseßlicher Sozialaufivendnngcn und Lohnnebenkosten;

b) 80 pH. der Löhne der deutschen Hilfsarbeiter und der- jenigen vqlfsdeutschen und ausländischen Hilfs- arbeiter, “die ein deutsches Arbeitsbuch oder“ eine deutsche Arbeitskarte besiZen und bereits seit dem 1, Januar 1941 der abge enden Firma als Gefolg- schaftsmitglied angehört haben, ausschließlich gesetz- licher SozialaufWendungen und der Lohnnebenkosten.

11. Gehältern der deutschen BaustellengehaltZempfänger und den Vergütungen gemäß § 2“ Ziffer 6 Abs.3 des „Rahmenbauvertrages-Os “, jedoch ausschließlich der Gehaltsnebenkosten und der Pauschvergüiung für die Lohnbearbeitung in der Heimat,

111. Kosten der GerätevorhaltunZ gemäß_§ 2 Ziff, 3 und 4

, des „Rahmenbauvertrages- st“ für al1e eigenen und

Fremden Geräte, hieß angesetzt mit 200: vH. der ein- achen (gesenkten) Abxlchreibungs- und Verzinsun s- säße der Geräteliste. usgenommen hiervon sind ie gemäß Art. 111 dei: 29. Anordnung des Generalbevoll- mächtigtxn Zit die Regelung der Bauwirtschaft an-

_ gemieteten eväte.

Nach Maßgabe ihres Beitrages zur vorstehend aufgeführ-

ederführende Firma die

Arbeitsgemeinschaft gegenüber Dritten gilt folgendes:

steklt, daß die» ederführende Firsna zur Er üllung ihrer Auf-

ten Summe 1-111 erhalten:-