zu erforderlichen Mir,“- |ck- dem Lande das Recht der Selbßgestvgebung an u.
und xxx„SelÉTZLYF, Jer, Seibßgesesgebung und S,elbsiverwa,lt,ung um- faßt die chijigung der Steuer zu Landes-Ausiagrn, mncre politische Ver- waltung, Miiitmr-Angele eitherien, Kanzeral esallssachen, YechirungSWtsen, Kultus und umerricht mix urxfichi qus die be ondercn Verhaitnrsse,des er- des Landes-Communicanon- öff"!“',chk VMW- .L9"d“s“,K"d"- S'chekhe'ts' sach,en und die Ausübung der Kriminal: und Crvri-Justrz.
» 4, Die Gränzcn des Landes konnen ohne Zustimmung des Land-
“ '“ ert wrrden. tagssnlYF Men,: slawischen und deutschen Volksstawmc des Landes isi die 11iivrrirßbarkrit seiner Nationalität und die gle4che Berechtigung ge- " “ ct. , . wahkxksi, Das Land Mähren behält sein bisheriges Landeswappen, nämlich: "sm blauen Felde einen von Gold und rother Farbe geschachtrten nach Techts sehenden gekrönten Adler, dic Lairdes-Jgrben smd Gold und Roth, “ 9. 7. Dir im Lande bestehende Universitat soll fortbestehen.
§ 8. Alle Landesfonks sind nur vom Lande zu verwalten unk: nur zu Landcszwrckcn zu vcrrornden.
§, 9, Der ?idcl, bat mr Lande Mähren mit seinen Vorrcchtcn, den Titel cinbegriffen, fur immer aufzuhören, und es darf kein neuer Adel mcbr verliehen werden.
9,10. T_ie_Grundrcchte der Bewohner des Lanrcs Mähren sind in m Reichs-Vcrsannng enthalten.
9, 11. Die Ausübung der StaatsgeWaltcn im Lande, als:
1. Dcr gescßgebenden,
8, der vollziehcndcn, und zwar beider nach dcn 99". 2 und ;: grgcbc-
urn Richtungcn, und
(F, dcr richterlichen, geschieht nach den weiter
mungen.
solgcndrit Bcstim-
1], Von den Staatschaltcn im Land:“. ,x. "Die gescsgcbcnre (Zicwait.
_9, 12. Die gcscßgcbcndc Gewalt nach den im_ ». “3 litik 'i "FWI?“ fprkchUZrU Richtungen wird vom Landtage in GkoilUchass init dcm Kaiser allögéll't.
9. 1L'-. Der Landtag brstcht nur aus einer Kammer. _ _ ,
§- 14. Diese Kammer wird in dcr Art gcbildrt, dai; aus,]c 10,000 Einwohncr dcr (Hesannnibevbikrrmig rin Abgeordneter gewahlt wird. ,
9. 15“. Ncbsi dem soll die Landcö-Univrrsitirt berechtigt sem, cht Ab- geordnete zu senden. , _, ,
9, 10. cher österreichische Staatsbürger, der m Mahren scmcn or- dcntiichcn Wohnsix; hat, 24 Jahrc alt, rechtsfähig und uubcscholirrr, d. h. wegen eines Verbrechens oder“ sonst cincr unchrhafirn Handlung nicht vrt- uriiirilt ivordcn ist, und cutwrder im Besitze eines Grundstückes,_Hau1cs odcr steuerbaren Gcwcrbcs sich befindet, oder seine Intelligenz durch Erlan- gung cines bffcntlichcn Amtes, cines akademischen „Gradrs, oder durch Ab- lcgrmg cincr Staatsprüfung beglaubigt hat, ist Wahlcr. , „ _ ,
9.17. Jedcr österreichischc Staatsbürger, Weicher m Mabrrn 1c1111'11 ordentlichen Wohnsitz hat oder daselbst nach 9. 16 bcgntrrt, m beiden Jai- ien 24 Jahre alt, nnbcscholtcn nnd rechtsfähig ist, isi wahibar.,
_9. 18. Die Wahlperiode umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren.
§. 10. Crsaßmänner Werden nicht zugelqffeti. , ,
***,. 20. Nur der Landtag hat über Gültigketx drr Wahlen scmrr Mit- glicdrr, dann über seine GeschäftSordnung zu enticl)eide11.„ _ ,
9. 21. Der Landtag hat das Recht, Erhebungen uber die ihm vor- licgcndcn Fragen einzuleiten. „ „ , _ „
9. 22. Ein bciondcrcs GcscH bestimmt die Ernthcriung dcs Lauch m Wahlbezirke und die “.'-irt der Wahl. , ,
9. 23. Der Landtag wählt sich dcn Prairdcntrn, ztver Viit-Pmildcnim, und seine Beamten. ,
§. 24. Der Landtag tritt gewöhnlich am ersten Montage des Monats Mai zusammen. ,
Im Falle des Ablebens des Kaisers hat der Landtag unterhalb der Frist von einem Monate zusammen zu trrirn. , „ _
9. 25. Das Recht, den Landtag, jedoctz auf nicht langer als auf zwei Monate zu vertagen, strht dcm Iiaiscr zu. Auch der Landtag selbsi kgnn sich, jedoch auf nicht läitgcr ais sechs Monate, vertagen, wenn es drei Brer- tcl dcr anw-sendcn Mitglieder verlangen.
Ausgelöst ij? rr: , , ,
.1) am Schlusse der Wahlprrtodcrb) wenn drchrertcl der anwesenden Mitglieder cs wolicn; () durch kaiserlrchcn Auftrag. -
Im Falle 41 miiffcn in den chien zWei Monaicu vor dem Cchluffc drr Wabi-Pcriodc nruc Wahlen vorgenommen wcrden; in dcn Jällcn 8 und (." dagegen mus; in den nächsten zwei Monaten nach dcr Auflösung cin ncucr Landtag berufen wcrden und zusammcnirctcn.
&. %. Sobald mehr als die Hiilfte aller Mitglieder des Landtags antvcscnd ist, kann sich der Landtag eröffnen und durch absolute Stimmen- mehrheit giiltige Bcschlüssc faffcn. _
9. 27. Das Recht, Gesch in Vorschlag zu bringen, sicht iowohl dem Kaiser als auch dem Landtage zu. ,
9. 28. Alle vom Landtage innerhalb seiner Kompetenz angenomme- uen Geseizanträge Werden dem Kaiser zur Bestätigung Vorgelegt.
ches vom Kaiser sanctionirte Landesgescy muß vom Landeshaupt- mannc konirafignirt sein.
Das Recht drs Kaisers, die Bestätigung» versagen (0.10), untcrlicgi tsyensclbcn Beschränkungen, welchcr! es dem Reichstage gegeniiber unterworfen ein wird.
9". 29. Dem Landtage kann ein Commissair dcr Reichs-chicruug, jedoch nur mit beraihcndcr Stimme, beiwohnen.
9. 30. Der Landtag hat das Recht, nach Gutdünken im Falle seiner Veringnng oder Anflbsung zur Besorgung bestimmter Geschäfte eincn Aus- schuß aus einer beliebigen Zahl seiner Glieder zu ernennen.
9. 31. Die Mitglieder des Landtages können wcder für ihre Abstim- mung im Landtage, noch für ihre daselbst ausgesprochenen Ansichten zur Recheniämft gezogen werdcn.
„ 9. 82. Kein Mitglied kann während der SißungSperiodc ohne vor- gangrge Erlaubnis; des Landtags Wegen eines Verbrechens, mit Ausnahme der_C'rgrerinng auf frischer That, oder Wegen cines Vergehens gerichtlich Verwit, oder Schulden, halber verhaftet werden.
ck Ergreifung, eines Landtagsglicdcs auf frischer Thai ist dem Land- tage sogleich anzuzeigen.
„ 9. 33- IHM Abgeordnete„ der einen öffentlichen oder Privatdicnst an- mmmi, oder "" ersteren befördert wird, muß aus dem Landtage scheiden und sich ","“ UM." W„ak)l,UM„Uziehcn. Wird er jedoch abermals gewählt, so sieht seinem ,Wrederemiritte m den Landtag nichts entgegen
9. 34. Einem öffeniiichen Beamten welch [ Ab * „„ worden ist darf der Urlaub um E' i“. ' er as geordneter gewahlt werden. - z m mie m den Landtag nicht verweigert
Land?.qul er?.“ Reisekosten und Draken der Abgeordneten werden vom
Ein be onderes Geseß wird ihre Aufiheilung und den Betrag derselben
regeln. . 13. Vollzrehcnde Gewalt,
9. 36. Die vollziehende Gewalt wird im Lande n ober . vom Kaiser ernannten und beider Landessprachen rnéickxigenstLxYIeYhIeF mann oder dessen Stellvertreter arrSgrübt.„ , p
9. 37. Der Landeshauptmann_,_1si ,fur s,cm„e Amtsführung dem Lande verantwortlich und hat demselben jahrlich hterubcr Rechenschaft zu legen- dem Landtage , steht das Anklagerecht gegen den „Landeshauptmann in deni Umfange zu, wie dasselbe vom Reichstage gegenuber der Minister beßimm: werden wird. ,
9. 38. Der Landeshauptmann ist, verpflichtet, dem Landtage auf dessen jedeSmaliges Verlangen über die, Zustande des Landes Bericht 311 erstatten; er muß auf sein Verlangen gehdrt werdep, und er kann Commtffarre zum Landtage abordnen, welche jedoch, so wie er selbst, nur eine berathende Stimme haben. , „
9. 39. Er beruft, eröffnet, schließt rm Namen, vertagt oder losi den Landtag im Aastra e des Kaisers auf. ,
§. 40. Der irkungskreis und dre Organißrung, der dem Landes- hauptmanne unterste enden Behörden wird durch dtrRerchSgewalt festßeseßt.
§. 41. Ein be onderes Gesch wird die Gememdcversassung fesi ellen.
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, , (Z,. Die richterliche Gewalt. „§. 42. Die nchterlrche Gewalt wird im Namen des Kaisers durch die Gerichte auSgeubi.
Die Gerichte smd unabhängig und keiner anderen Autorität als der
des Geseßes unterworfen. Die Urtheilc werden im Namen des Kaisers ausgefertigt.
,§. 43. ,Die,Gcr,ichtsbarkeit inCivil-Angclcgenheiien, so wie die Sims- Gerichtsbarkr11„,wrrd m allen Instanzen im Lande Mähren durch besondere Gerrchie ausseubt.
9. 44. „ Das ,Straf-Verfahrrn iiberhaupt isi öffentlich mit Geschwore- nen und grundei sich auf das Anklage-Prinzip.
9. 45, Die Richter Werden nach den von dem Reichstage fcstgcscßtcn Bestimmungen ernannt.
9. 46. Kein Richter kann außer auf vorher egangcnc Anklage und Veruriheilung abgeseßt oder wider seinen Willen üigrcrseyi werdcn, ,
d ch§d 4701 YieÉQrganixirung lrlmd der Wirkungskreis drr Grnck)tc w'kd ur ie ci s- esch estgcstc t. ,
9, 48. Wegen durch eine Amtshandlung bkgüWMk" „GUWBÜFHM“ Im können die Smats- und Gcmeinde-Beamten auch ['n den kornickcn-
tcn Gcrichts-Brhördcn angcklagt und gcrickjkkk wcrdxn. „ . 9. 49. Abänderungen, Erläuterungen odcr Zusase an der einmal
fcstgcstrlltcn Vcrfaffung können nur durch chi Driitcl-Stimmcn aller Mit-
licdcr br lossrn Werden. g Briinsré am 20. September 1848.
Sachsen. Dresden, 5. Okibr, (D. A. Z.) Zu der beu- tigcn Sixzung dcr crsirn Kammer stellt bei dem Eingangc des Pro- tokoli-Cxtrakts der zweiten Kammer iiber die Verarbung drs Wahl- gcscxzes Herr von Welck den Antrag, zur Bcrichtcrstattung iibcr,diescs (ikcsry eine außerordentliche Deputation zu wäbicn. Ur. Skkmackcr findct diesen Antrag möglich, jedoch nicht materiell_bcgriindci. Birr- gcrmristcr Klinger sieht in seiner Annahme ritt ?).)kißtran,611_ gegen die erste 'Trputaiion. AuchHcrr von Nostiy ist dagegen. Dl? HLM" V0" Erdmmmsdorf, von Friesen, von SEibitiicrg-Bibran, Prinz Johann und von Thielau sind dafür, wcil ei“ Von cincmOMitglicdc drr rrftrn Deputation ansgche und dir: Wichkkgkkit W“ SWW dafiir“ spreche. Auf die Acußerung drs Stanis-Minißrrs von der Pxordtcn, daß es der chicrnng ganz gleich sei, ob _rinc außerordentlickic Deputation gewählt werde oder nicht, rrwidxrtHerr von Thiclau, das; der Regie: rung einc Einmischung in rinc 1olchc,innere Angelrgcnl)et nicht zu- stehe, Hierauf entgegnet Sr.1ats-Mrnistcr Von der berdten, daß die Regierung verpflichtet sci, iibcr Ailks, was in dcr Kammer Vor- konrme', ihre Linsicbt auszusprcchcn, und daß sie sich dicses Recht nicht nchmcn lassen werde;, was, «mch Bürgermeister Klinger vcrtl)eidigt. Px-iisidrnt vou Scbönicls hält eine außerordentliche Deputation fiir überflüssig, 0,1: Orsßnmnn wünscht dagegen eine Verstärkung der ersten Deputation. Hierauf wird der von Wclcksrhc Antrag von 17 gcgen 15 Stimmen abgclchnt.
Sodann stellt Superintendent Großmann den Antrag auf Vcr- stärkung drr rrsieii Deputation, dcr, obgleich nicht ausrcirhßnd untcr“- siiißi, doch für zulässig erachtet wird, Dann Zcigt das Präsidium dcn Austritt des Von seinem Biirgermeistcramie zu Leisnig abgetre- tenen 1)1*. Mirus an, wvbci auf die Anfrage des Bürgermeisters Klingrr Staats-Ministcr Oberländer es in Zweifel stellt, ob fiir die kurze Dauer des außerordcnilichcn Landtags noch ein neues Mitglied fiir die Kammer ernannt Werden würde. Amtshauptmann von Welck erstattet bierniichsi miindliryen Bericht über die unwcsrntlichr'n Punkte des Gcscß-Entwmfs iiber die Rrchts-Vcrhäiinissc dcr Dcutsch-Kaiho- liken, in welchen die zweite Kammer andere Beschliiffe als die erste gefaßt hatte. Nur der Eingang des 9. 4: „so lange die Deutsch- Katboliken nicht eigene Kirchengebäude haben“, welchen die zweite Kammer entbehrlich erachtet hatte, wurde auf Anrathen der Deputa- tion beizubehalten beschlossen. Jm Uebrigcn wird daneschiiissen der zweiten Kammer beigetreten.
Dresden, 6. Okt, (D. A. 3.) Durch ein König!. Dckrci vom 23. Sept, werden die ständischen Anträge auf Abänderung der Rrisr-Entsrhädigung fiir dic LandtagsAbgeordnctcn genehmigt. Ein .iiöuigi. Dekret vom 1. Okt. legt den Ständen cin Gcsry ivcgcn Narhkrcirmig von 1 Million Thaler in Kasscnbilicis ziir Ergänzung drfcki gewordener dcrglrichcu vor, Ein anderes Königl. Dekret vom 2. Okt. betrifft die Abänderung einiger Bcstimtmmgcn des Gesetzes iiber die Erfüllung der ?)Riiirairpslicht Vom 1. August 1816. Die von der Centralgcwait angeordnete Verstärkung unsrrcr Armee hat diese Vorlage nothwendig gemacht. Die wichtigsten Bcstimmungen sind, daß Von nun an die dicnsiiiichtigen Mannschaften vollständig einzustellen sind und daß die Loosziehung nnd die Stellvertretung wegfallen, Eine Erhöhung der Dienstzeit tritt nicht rin; die gegen- wärtige Einihrilung in aktive Armee und Krichrcseivc wird beibe- halten, die “Dicnsireseer abcr aufgelöst und die minder tüchtigen Mannschaften derselben der neuen Dienstreierbc, dic tüchtigen der Kriegsrcservc auf die Dauer ihrer jeyigen Dienstzeit zugetheilt; aus der bei jeder Rekrutirnng mindcrtiirhtig befundencn Mannschaft wird eine neue Dienstreserve gebildet, ihr aber eine dreijährige sinti drr bisherigen sechsjährigen Dienstzeit aufcrlcgt und sie verpfliihict, wäh- rend der ersten beiden Jahre dicsrs Zeitraumes jcdrs Jahr sich zu eincr andcheitrn Untersucknng zu siellen und die dabri tüchtig Br- fundrnen zur Ersayleisiung fiir die aktive Armee zu bestimmen, die Mindertüchtigcn zur Diensircscrvc in die Klasse der Nichtsircitrndcn zu versetzen, die Untiichrigcn aber sofort zu entlassen; die aktive Ar- mee, Welcher alljährlich die gesammte tüihtig bcfundcnc Mannschaft jeder Altersklasse zuzuweisen, wird in zwei Abibeilungcn gcthcilt, wo- von die erste Abtheilung dic drci ersten Dienstjahre rnnfaßt und den eigentlichen aktiven Bestand bildet, die chitc, aus den Mannschaften des vierten, fünften und sechsten Dienstjahrcs bestehend, in der Regrl ständig beurlaubt und nur vier Wochen jährlich zu cmcinschaftlichcn Uebungen in Cantonnemenis zusammengezogen, die riegsrcsche da- gegen unter Beibehaltung der bisherigen dreijährigen Dicnsidaucr zu einem eigenen Truppenkörper formirt, ständig beurlaubt und jährlich nur vierzehn Tage lang zu Ubungen in Cantonnrments einberufen wird.
Ausland.
Wkoldau und Wallachei. Bucharest, 23. September. (Wien, Ztg.) Dcr Von der hohen Pforte fiir die Fiirsteuthümcr abgrschickie Commissair Fuad Efendi hat am gestrigen Tage aus
dem Hauptquartier der türkischen Truppen zu Sintcssi (eine Stunde von Bucharest) nachstehendes Schreiben an den Metropoliten der Wallache: erlassen:
„Ew. Heiligkeit! Als an einem Diener des Friedens wende ich mich ?" (Z“- Jxl) komme, ,nach Bucharest, um den Einwohnern der Wallachci liene Aksßhl lhres legitrmxn Sorrverains bekannt zu machen. Eine Kaiser- be chüsrinee Yumi ,11111 mit, um dre gesetzliche Ordnung 11 bewahren und zu rains u „unt te1011901, welche sich sehney, sich dem illeu ihres Souve- fiirchierz1 Ieerwerlxen und auf ferne Gerechtigkeit vertrauen, haben nichts zu sollten * den "B“ er, welche durch ihre Leidenschaften verwirrt, es wagen lun en, od Wefkhlcn,des Sultans zu widerstreben und durch ihre Hand-
g “ Me eme Storung der öffentlichen Ordnung und der Ruhe
der Stadt zu veranla en ' - sungen erfahren. is , werden sogleich die Folgen und gerechten Vesna
“Di? Stadt Buchareß tritt von heuie an unter die Obhut der Kaiser-
lichen Truppen. Diese werden sich _gegen die Störer der öffentlichen Ruhe so benehmen, wie es Pflicht und Ehre fordert.
„In der Stunde, wmn Sie dieses Schreiben empfangen, sind die Truppen an den Thoren der Stadt, bereit, den Bewohnern derselben, welche die Wache halten, zu Hiilfe zu cilcn. Eine große Verantwortlichkeit liegt 1th auf dem Chef der Polizei und seiner Subalterneu, die Pflicht der Po- lizei, so wie der Miliz, isi, mit Kraft die öffrntiiche Ordnung und die Ruhe der Stadt zu erfiillen wissen wird, um keiner Veraniwortlichkcit zu unter: liegen. Die Polizei wird mit der größten Sorgfalt dariiber wachen„ dax; die Wohnungen der Repräsentanten der fremden hohen Machte, so wie das Eigenthum ihrer Unierthanrn, geachtet werden. , _
„Ick erfülle eine Pflicht der 9)kenschlichkcit, indem ich diricn gut_gc- meinten Rath an Sie, heiliger Herr, richte“, Sie aber sind Zbrericits verpflichtet, „Alixsdics, als ein Diener dcr Religion, zu erfiillen. Trariitcn Sie„ daß die Stimme dcr,Ermahnung von Ihrer Öccrdc gehört Wkkkk- UUÖ bemrthxnchéiixtfié, xl; YFrrriéu wieder zurückzuführkcn,
„.; e tee © rei en 1: verb “ walachischcn Hauptstadt bckannt zzu machifnelejchm und de" erohneru k“
Der Referendar des Kaiserl. Tivans, Commiffair fiir beide , Jürstcnthiimer, Fuad. Gegeben rm Hauptquartier zu Sintessi am 10. (22) Scptcmbcr 18-18,“
Der Metropolit hat obiges Schreiben drm Licutrname Übclqs- bau, und dicser hat beschlossen, dcm Fuad Efendi zu antworten, daß in dcr Wallachri cine Von der Pfortc anerkannte chirrunq bcsicyr, mit Welcher allein verhandelt werden könne. *
*Die Zahl der türkischen Truppen in Sinicssi untcr Ömer" Pa- scha's,Anfiihruug soll sich schon auf 10,000 Mann bclaufcn. "(inad Efendi und General Duhamel sollen daselbst angekommen sein und werden somit wahrscheinlich mit den tiirkischrn Truppen zuqlcirii iiarh Birchm'cfi kommen. * ,
,Von Giurgcwo sollen, wie es heißt, türkisrbc Truppcn «_rcgeu Craxova grzogcn sein, um mit andrrrn bon Widdin nach Cniasai iiber die Donau gescytcn Trupprn die kleine Wc-[lachci zu bischen. Die Von (Yalacz nach meila verscßicn Truppen sollcn rmdcrrr'écits Bcfchl erhalten haben, nach Birch und Plojns Vorzuriickcn.
Dic Bojarcn, Welche Hoffnung näbrcn, bci diescr“ Wcirgcnbcii die HoModarcn-Wiirdc zu erlangen, kommen wieder in die Wallachci zuriick imd brfindcn sich thrils in Bucharcst, tbriis in dcr Mähr. Ihr Benehmen ist, so wie rs von cigenniiizigcn, fast gam ungebilrctcn Leuten zu rrwarten ist, höchst unilug. Nicht nur spreiigen fir die aiifi'cizeirdstcnGrriichtc aus, sondern bcnebmcn sich in ihrer Ungeduld und bei der Nähe der erwarteten Hiilfe iibrrmiithig. S0 ful)!“ dcr Bujak Si. “Baliano (Bruder drs am 12, Zitli, am Tage nach dem Rrations-Brrith Von Bucharest vertriebenen Em. Boliano, Jiisiiz- Minister“ untcr Jiirst Vibrsko) am “Listen Abends mitten unter das vor drr Stadt zahlrkich vcrsmnmcltc Volk, und einige Bauern von einem scinci' (Hirter bcmcrkrnd, fiihr ci sic an, das: sie ibrc Arbeit verlassen hätten, indem er dabei laut die Constitution mit den Ver- ärhtlichsicn ausdrücken bclcgtr. Es ist natiirlirb, daß er“ sogleich vom Wagen grrissrn und mißbandclt Wurde. Nur mit Miihe konnic er aus dcn Häiidrn der Constitutions-Anixängcr grrritet wcrden; drcscs Benehmen war geeignet, nicht nur ihn, sondern (1102191016 gegeniiber der nunmehr in der Hauptstadt zirmlirh zahlic'ichrn Liberalen in Ge“ fahr zu bringrn,
Eisenbahn : Verkehr. Niedcrschlesisch-Märkische Eisenbahn. Die Frequenz aufder Niederschlesisch-Märkischen Eisen- bahn betrug in der Woche vom 24. bis 30. Srptcmbcr 10070Per- sonen und 28,300 Rihir. 7 Sgr. 5 Ps. Gcsammicinnahmc fiir Personen-, Giitcr- und Viehiransport 2c„ vorbehaltlich späterer Fest- stellung durch die Kontrolle.
Markt - Berichte.
Ikea,), 6. Okt. Weizen 2 Rthlr. 12 Sgr., Roggen iRivlr. 10 Sgr., Wintcrgcrsic 1 Riblr, ISP„ Sommrrgrrfic 131111111“. 3 Sgr. Burhwrizrn 1 Rihir. L Sgr., Hafer 21 Sgr., Erbsen 2 Ribir. 5 Sgr., Rappsamncn 3 Rihlr. 10 Sgr. Kartoffeln 15 Sgr. Heu pr. Cir. von 110 Pfd. 18 Sgr. Stroh pr. Schorf Von 1200 Pfd. 4 Rihlr. 12 Sgr. Kleiner Saamcn 3 Riblr. ii Sgr.
Riiböl pr. Ohm Zi 282 Pfd. o. F. 32 Rthlr. 7 Sgr. () Pf., dito pr. Lit. 31 Rihlr. 22 Sgr. i') Pf.
Riibknchen pr, 1000 S1. 32 Rihlr.
Prcßkiichcn pr. 2000 Pfd. 30 Rihli'.
Branntwein pr. L'bm “[K Gr. 13 Riblr. ..
Gerrinigirs Oel 33 :)iihlr. 22 Sgr. 6 Pf.
Spriseöl pr. 7;- Pfd. 12 Sgr.
Weizen bleibt zur Versendung nach Holland zicmlicb gefragt, in den iibrigen Gctraidr-Gatiungcn wenig Handel. Riibb'i ohne wc sentliche Acnderung.
Leipzig, 7. Okt. Gctraidc. Dic Stille im Griraidrl)an- del erhält sirt) und dic Preise ncigkn sich hier im ?illgrmrinrn noch mehr zum Sinkcn. Dies betrifft Vorzüglich Weizen, wclchcr sr'it un- serem leyicn Bericht wieder gegen 2 Rihlr. pr. Wispci zuriickgrgan- gen is1 und dafiir cm drr heutigen Börse in bester Qualität nicht iiber 50 Rihlr. zu machen War. Roggen Vermochtc sich mir mit Noth auf 26_- 27 Rthlr. zu erhalten. Gersie war etwas gcfragi und sicllte sich auf 23_24 Rihlr. Hafer unvcrändrrt auf “12-11 Rtblr. gehalten und brzablt. Auch von Kartoffeln ivarrn cinigc 60 Wispcl zu Z Rthlr. Forderung an der Börsc, konnten aber nichts ,in Grid gefrbt Werden. Am Landmarkte War die Zufuhr l,)cutc 30111101) stark, aber wenig Animo zum Karts vorhanden. Werren 4 ,?)itblr. 715 Mgr., Roggen 2 Rihlr. 6 Ngr. 3 Pf., (Versie 1 Rthlr. 2.191gr. bis 2 Riblr. und Hafer 1 Rthlr. 24-5 Ngr. pr. dresdcner S101*[fc,l.
Riiböl heute ctwas matter, erlaiigie zum Brdgrf 1112111104, :| aber noch dazu angetragen. Auf Lieferung, weil es an Meinung fehlt, kein Handel. , „
Oeisaat. Rapssaat etwas rnit 6 Rihlr. bezahlt. Somnierrub- sen, geringere Qualität, 5 Rthlr. pr. Scheffel. , ,
Spiritus viel angetragen und kaum 20“; Rihlr. 14,400 % „dial- lcs zu bedingen.
Amsterdam, 6. Okt. Weizen und Roggen zu den vorigen Preisen mit wenig Handel; von Weizen verkauft: 130pfd,-„bcsi. bunt. Polit. 335 Fl., 120pfd. weißbunt. do, 345 Ji.„130pfk-. jahr. gelder, 275 Fl., und von Roggcn: “127pfd. pomm. 172 J!. , „
Inländische Gerste niedriger abgegeben, aUSiandtsrbr? wrc slth'; 96pr. flies. Wintergerste 115 Fl., 106pfd. knobbc. „1.37 Fl„ “),/* 108pfd. fein dän. 133, 135 Fl.
Hafer ohne Handel.
Kohlsaamen preishaltend; im Okt. 58“; L.., Nov. 59 L.
Leinsarmen ohne Handei.
Rüböl gleich und auf Lieferung etwas angenehmer.
Leinöl etwas fester.
'- Fl., Dez. 344 a Fr., Mai 3.5 F1, («“Link" “Us 6 Wochen 28“; Fl., effekt. 274, ;. 3. Fl, HWK “Us 5 WW?" 351 Fl., effekt. 844. Fl.
*
verkauft: kromh. 54 L., auf 9 Faß
Das Abonnement beträgt:
2 x 1. ' . . M:. f?" ? ZZZ: 8 rechte. . 1
„)x 161. * * B
„ Z n t) a i t. Amtlicher Theil.
D e u t i' cb [ a n d. BundeS-Angelegenbeiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassnnggcbcnden Reichs-Versammlung, _ Amtliche Mitbcilungen.
Preußen. Verordnung. ' Oesterreich. Wien. Kundmachung dcs J)?ilitair-Kommandanten (Hra- fen Auersperg. _ Plakat und Beschluß des Reichstrigrs. _ Vermisch- tes. _ Triest, Aufstand im Kreise Cattaro, Brixen. Karlsruhe., Festlichkeit zu Ehren des Generals Hoffmann. Hessen und bet Rhenx. J)1„ainz. Cholera, _ Truppenchcgungen. I)iecklenburg- Zckrwerry. Schwerin, Die Wahlen. _ Vrrordnnng wegen der Zwei- und Emdriticl-Stiickc fremden Geprägrs, _ Adrrsse der Handwerker an die Versammlung in Frankfurt. Anhalt-Deßau. D e ß «1 u. Landtags-Verbaud]ungen, Oldenburg. Oldenbux . Verhandlungen des Landtages. Schleswig-Holftein, Kiel. Verhandlungen der Laudes-Versammiung. _ Altona, Truppen-Znspizirung. Neuß-Lobenstein-Eber-Zdorf. (Hera. Landtags-Verhandlungen. Bremen. Bremen. Amerikanische" Schiffe auf der Weser. A u s l a n d. Oesterxeicl). Lemberg. Weigerung des Miliiairs nach Ungarn zu marschrrxn. _ Stimmung. Frankrezcb. _ Paris. Die Präfidentenfragr, _ VermistbtcS. Gryßbrttamen und Irland. London. Hosnachricht. _ Staats- Trßnnahméds Bankstaius, _ Norwegische Anleihe. _ Jrläudisclier Pro- . _ vera. Ntedxrlande. „Aus dem Haag. Verhandlungen der zweiten Kammer. Vel, ten. Brussel. Widerlegung cines Gewichts, _ “Dil 11112111000ka Ei enbahn-Kommission. _ Polizeiliche Maßregcl. chweiz. Bern. Note des druischanesaudien. _ Aargau. Maß- ZZIeln hinficbtlich der Flüchtiinge, r echeuland. Athen. Schließung der Kammern. Wkoldau und .VZallachei. Kronstadt. Bucharest von den Türken
bcseßt. Handels- und Börsen =Nackrkchten,
Amtlicher Theil.
Se. Majestät,der König haben Allerguädigst Keruht: Dem Geheimen Regierungs-Rath a. D. 5 ogalli in Brom,- berq den Rothen Adlcr-Ordrn zweiter Klass mit Eirhr'nlaub; so wie deni Ober-Pccdiger Boy m Brandenburg den Rothen Adler-Ordcn
vierter Klasse zu verleihen,
“ it brkn anbei znriickcrfolgcndrn Porschlägcwzu eiiier zeit eJéßr-[iinutiirgestJirltung des Kadeitrn- Corps,1m Aoligrmcmrn cin- ver anden und gebe, indem Jil) solche, genrhtrnge, ckWie" [,",UdMch anheim, zur Ausfiihrung derselben, mit ,R,u,ckstckt aus ,die geeignete," Termine _ unter Konkurrenz ,der bctserltgten Ministerien _ die erforderlichen Einleitungen zu treffen.
Sanssouci, drn 3, Oktober 1848. Friedrich Wilhelm. von Pfuei.
An , , „ den Ministrr-Priisidcnien und Kles-Nilllisti's, General der Infanterie von quel.
V o r i ck [ (i g c zur, Umgestaltung des Kadetten; Corps.
Um die bisherige Bestimmung drs Königlicher: Kadrtieii-Corps,
nämli : . ., . , , 3)chi)ie der Heranbildung einrs Crichs fur dre Offlsz' dk!“ Ak-
mer und , , , „ ],) die ber Erziehung Verwaisirr und unbrmriiclter Offtzrer-Sohne
angemessen zu erweitern und die Wobitbaien, Welche die Anstalt
darbieiei, auch auf Staatsbürger aller Massen, Weiche sich ,ein beson- deres Verdienst um das Vaterland ,erworbe_11 haben, auszudehnen, treten nachstehende Veränderungen ber dem „Kadetten-Corps rtrr:
1) Die Köniqiicheu Provinzial-Kadrttenbauser zu Potsdam„ Kaim, Bensberg“ und Wahlstait nehmerr dre Benenimng „,zioirtgirrbe Erziehungs-Anftalten“ an. Ste verlieren ihre rem multim- rische Organisation, erhalten Direktoren, Jirsyektoren, (,Hou- verneure und Lehrer, zu welchen Sielley Osfrztere "9," WM"- schaftlicher und pädagogischer Qualification, Schulmgnner Von Fach und Kandidaten des Lebramis und der Theologie ,genozn- men werden. Die Zöglin e dicser Anstalten tragen eme em- fache, ihrem Alter angemesiene gleichmäßige Kleidung. _
2) Die Königlichen Erziehungs-Ansialten zu Potsdayr, Bensberg und Wahlstatt sind zur Aufnahme von Kuabxn rn dem, Alter vom vollendeten 111en bis zum ,14ten, spatestens ,bis zum vollendeten 1511-11 Lebensjahre bestimmt. Der Unterricht um- faßt innerhalb dreier Kiajsen den Lehrplan derwmixren Klas- sen eines Reai-Gymnasiums bis inkl. Unter-T,erim hinauf. In allen Ansialten ist neben der sittlichen und mtelleiiurllen Er- ziehung auf 'die körperliche EntwÜxlung und Krafirgung der Zöglinge durch &Hmnaßischen Unterricht "aller, Art bmzuwrrkrn. Die Königliche rziehungs-Anstalt zu Kulm csi bestimmt, die-, jenigen Zöglin :, Welche die oberste Klasse m eurer der drei anderen Anstatm absolvirt haben und ihrer,Neigung oder körperlichen EuWickelun nach “für den Militairberuf voraus- sichtlich nicht geeignet er cheinen. aufzunehrrren rind den U,!)irr- richt derselben fortzuseyen. Außerdem :|, dre etatsmaßrge Zahl der Zöglinge dieser Anika“ durch dre Aufnahme von
Preußischer
. ahr. ia aaen Theilen der Monarchie ohne preis-Orhöhung. dei einzelnen Nummern wird * der Bogen mit 2; Sgr. berechnet. .
erlin, Donnerstag den 12. Oktober
Knaben aus dem älterlichen Hause zu erzänzrn, Sic erhält den Lehrplan der oberen Klasen eines RMl-Gymnasiums inkl. Prima hinauf, auch kann, im Falbsich das Bediirfniß heraus- stellen sollte, mit dieser Anstalt ,eine polytechnische Abtheilung verbunden werdcn. Der Austritt ,der Zöglinge zu jedem beliebigen Beruf erfolgt späirstcns mri dem vollendeten 18101 Lebensjahre. , „
Das Kiiiriglirbc Kadcitknhaus zu Berlin nimmt den Namen „Königliche Militair-Schule“ an urid blc-bt militairisck) 61"- ganisiri. Tie Zöglinge tragen Umform und Werden im Cirrziren und in der Handhabung der Waffen so geübt, daß die älteren derselben erforderlichen Falls ais Unter- offizirre resprktive Offiziere fungiren kiinnen. Der gegenwär- Jige1Untrrrichisplan diescr Anstalt Wird im Wesentlichen bci- edatcn.
Die Zöglinge der Erziehungs-Ansiaiten zu Potsdam, Bensberg und Wahlstait, welche die oberste Klasse daselbst ab- solvrrt haben, und für welche der Uebergang zu einem rwberen als dem militairischen Berufe noch nicht entschieden qi, irrten in die bcrliner Anstalt iibcr, ohne daß sie jedoch dZdirrch gezwungen werden, bei ihrem Austritt aus dieser Schule sich dem Militairstande zu widmen.
Die Aufnahme eines Zöglings in eine der Königlichrn Er- ziehungs-Ansialten kann nicht vor vvllendrtem 11101, wvhl aber in einem späteren, und zwar bis zum vollendeten 15191: Lrbrnsjahre, nach Wahl der Angehöriger: erfolgen“, doch muß jeder Zögling cine wisscnschaftliche Vorbildung mitbringrn, wclche ihn befähigt, in die seinem Alter entsprechende Lehr- klasse einzutreten, so das; er mit 11 Jahren die Reise für Qiiinta, mit 12 Jahren fiir Quaria u. s. f. eine.? Real-Gym- naiiums br-sißen muß. Die Anmeidungen zur Aufnahme er- folgen vom Zten Lebensjahre ab. Die eiatsmäßige Anzahl der Königlichen Zöglinge in alien Anstalten bleibt die bisherige, nur hören die Freistellen auf, und es werden die Zahlungs-Kaiegorieeu zu 30 Rthir., 60 Rtblr; und 100 Rthlr, für jedes Driitheil dcr Gesamtur- zahl der Zöglinge normirt, so daß künftig
23,8 Stellen mit einem Erziehungs-Vritrage von 30 NMR *„ )) )x )) » 1-x 60 " 240 )) " )) u » 100 )) bestehen.
Hiernach ist der Etat fiir die sämmtlichen Königlichen Cr- ziehnngs - Anstalten festzustellen. Zur Aufnahme als Königliche Zöglinge sind, so wcit es die e'ntsieheudr'n Vakanzen in den Anßalten geftatten, berechtigt: .=.) die Söhne der gebliebenen, dcr" im Kriege oder kur'cb uu-
mittelbare Diensibxschädiguug invalid? gewordenen Offiziere
des sichenden Heeres und der Landwehr, so *wie die Söhne “
von Offizieren (Führern) der Bürgerwehr, Weiche im Dienst geblieben odcr durch unmittelbare Dieuskbrschiidigung rr- werbsnnfähig geworden sind, auch Söhne von rühmlich ge- biirbcnen odcr ampuiirten, oder 25 Jahre gut gedirntrn Unter- offizieren, Fiir diese Klasse der Berechtigten Werden, ivo das Bedürfnis; es erfordert, die Erziehungs-Veiiräge außer- ordentlich aus den Staatsmiiieln gewährt;
die Söhne Von unbemiiielten v-kistorbenen oder peusionir-
ten Offizieren dcs stehenden Heeres und der LaudWehr und
von unbemitielten gut gcdienien Offizieren des stehenden
Heeres;
die Söhne von Staatsbürgern jeder Klasse, welche sich Ver-
dienste um den Staat erworben liaben, oder von Staats-
diener", die durch den ihnen vom Staate angewiesrnrn
Aufenthaltsort an der Erziehung ihrer Söhne verhindert
werden.
Außerdem können, so weit es die räumlichen Verhältnisse ge-
statten, Söhne von Staatsbürgern aller Art
3) als Pensionaire der“ Anstalt, die wie die Königlichkn Zög- linge gehalten werden, gegxn Entrichtung einer Pension von 200 Rthlr. jährlich, und
b) als Hospitantrn zur Theilnahme am Unterricht?, gegen Ent- richtung des Schulgeldes nach den Säben, wie sie fiir die
Gymnasien bestebcn, aufgenommen Werden.
Ausländer diirfen gegen Zahlung einer Pension von 300 Rthir. jährlich nur dann als Prusionaire aufgenommen werden, wenn dadurch keinem Inländer ein Play entzogen wird.
Es wird eine Königlirhe Kommission aus einem Delegirteu des Kriegs- und einem des Kulius-Ministeriums unter dem Vor- siye dcs Genera-i-Jnsprctcurs des Militair-Erziebuugs- und Bildungswestns nicdergeseßt, bei Welcher die Anmeldungen zur Aufnahme in die verschiedenrn Kategorieen erfolgen, und Welche alljährlich nach Maßgabe der entstehenden Vakanzen und unter Abwägung der Berechtigrrngsgründe die Aufnahme der Neueintretcnden, so wie den Uebertritt der 36 linge aus einer Anstalt in die andere, regulirt und Sr. Maje tät dem Könige die Vorschläge dariibrr zur Bestätigung vorlegt.
Diese Kommission hat in den Amtsblättern unter Angabe der näheren Modalitäten eine An orderun der zur Aufnahme als Königliche Zöglinge, Pensionarre und Zospitauten erforder- lichen Anmeldungen ergehen zu lassen und diese Aufforderung von Zeit zu Zeit zu erneuern. .
Die Ausführung der vorstehenden Bestimmun en erfolgt durch den Vorsteher sämmtlicher gedachten Königli en Erziehungs- Ansialten unter Leitung des General-Inspecteurs des Unter- richis- und Bildungswesens, welcher dem Kriegs-Minisierium von Zeit zu Zeit über den Fortgang Bericht zu erstatten hai. Berlin, den 1. Oktober 1848. '
Der Kriegs-Minisier.
(gez.) von Pfuel.
__,-
“ao.: poß-Anßalcen des In- und Auslandes nehmen Bejellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des preuß. „Staats- Anzeigcrs: .
Behrcn-Straße Ur. 57.
1 848.
, DM im luckarier Kreisc aiigcsikllicn Justiz-Kommiffarius „Kahls isi dre Verlegung seines Wobnsißes von Sonnenwalde nach Finster- walde gestattet Worden.
, Bekanntmachun.
Die von dem unterzrichnkten Königlichen Zredit-Jnstituie für Schlejicn unter'm 24. April 17238 auf das im lcobschiißrr Kreise be- iegene Rittergut Kaidaun airsgefrriigteii 4proz. Pfandbriefe 1.111. 8. sind von dem Schuldner aufgekiindigt worden, und es sollen die ?lpoints:
Nr. 1160, 1161 Tr ....................... 500 Rihlr.
Nr. 3200 bis inkl. 3203 Fr ................ 200 Rthlr.
Nr. 5894 bis inil. 5900 Z- ................ 100 Rthlr.
Nr. 11,281 bis cinschlikßlich 11,285 und
Nr. 11,287 bis einschließlich 11,293 3- 50 Rthlr.
Nr. 22,05“) bis einschließlich 22,080 Za ..... “25 Rthlr. gegrdn andrre dergleichen Pfandbriefe gleichen Betrages eingetausrht wer en,
Ju Gemäßheit der 99. 50 und 51 der AllerhöchsienVerordnung vom Z.,eri “1835 (Geseysammlung Nr. 1619) werden daher die ?egeirwärtigen Inhaber der bezeichneten Pfankbriefe hierdurch aufge- oi'dr'rt, dieselben mii den Coupons Ser. 111. Nr. 6 bis 10 iiber die Zinßn vom 1. Juli 1848 ab in Breslau bei dem Handlungshause Runrr und Comp. zu präsrntiren und in deren Stelle andere der- gleichen Pfandbriefe vom nämlichen Betrage in Empfang zu nehmen.
Vcrlin, den 8. Oktober 1848.
Königliches Kredit-Jnstitut für Schlesien.
Das 45ste Stiick drr Gescysammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält: unter“ '
Nr. 3040. 1.1.3 Allerhöchste Privilegium fiir die Ausstellung auf der: Inhaber lautender Obligationen der Stadt Groß-Glo- gau auf 50,000 Nihlr., vom 25. August d. J.“, '
» 30/11. die Bekanntmarhung iibcr die Ailerböchsie Bestätigung des Statuts des unter dem Namen „Englisch-Bclgischc Gesellschaft der rbeinischen Bergwerke“ zusammenge- tretcnen Aciien-Vereins, vom 30. September d. J.; deögleirhen
.. 3042. iiber die Ailerhöchsie Bestätigung des Statuts der un- ter dem Namen „Haliischc Zuckersiederei-Compaqnie“ in Halle gebildeten Actien-Gcsellschast, vom 1. Oktober d. J,; ferner -
„ 3043. das Geseß vom 9101 d. M., betreffend die Sisiirmtg der, * Verhandlungen über die Reguiirung der guisherriirhkn und bäuerlichkn Verhältnisse und iiber die Ablösung der Dienste, Natural- und Geld- Abgaben, so wie der iibcr dicse Gegeußände anhängigen Prozesse; und
„ 3044. da"" ?iUerhörhstr-n Erlaß von demselben Tage, die Amne- stie fiir alle in der Provinz Posen bis zum 1. Juli d,. J. begangene politische und damit in Verbindung stehende Vergeben und Verbrechen betreffend.
Berlin, den “12. Oktober 1848. _
(Hcseysammlungs-Debits-Comtoir.
Angekommen: Dcr Staatsninisier Camphansen, von. Frankfurt a. M. Abgerersi: Der Fürst Adam Czartoryski, nach Dresden.
Ui,chtamtlichcr Theil. Deutschland.
Bundes-Augelegcuhcitcu.
Frankfurt a. M., 9. Okt. (O. P. A. Z.) In der heutigen 93sien Sitzung der vcrfaffunggrbenden Rcichs-Veriammiung würde das (Hr'sr'iz iiber den Schuß drr Reichsvcrsammiung inioigender Fassmrg zurn Vescbluß erhoben: „Gesetz, betreffend den Schuß der konsiituirrnden Rrichsvcrsammlung rind der Beamten der Centralge- wait. Der Reichsverweser in Ausfiihrung dcsBeschlufses der Reichs- versammlung vom ..... verkündet als Gesch: Att. [. Ein gewalt- samer Angriff aufdie Reichsversammlung, in der Absicht, dieselbe aus- eiimnderzuireiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die Versammlung zur Fassung oder Unierlaffuyg eines Beschlusses zu zwingen, ist Hochverratl) „und wird mit Gefängnißstrafe und je nach Verhältnis; der Umstände mit Ziichihaussirafe bis zu zwanzig Jahren bestraft. (Verbessr-rungsantrag von Miihlfeld's mit “199 gcgen 192 Stimmen.) Wer zu solchen Handlungen öffentlich auffordert, wird nach richierlichem Ermessen bestraft. (Schaden) Art. 1]. Die Theilnahme an einer Zusammenroiiung, Welche während der zu einer Sitzung anberaumten Zeit in der Nähe des Sißungs-Lokales skati- findet und sich nicht auf die „dreimalige“ (Vo t) Aufforderung der zuständiger: Behörde oder auf den Befehl «des - orsißenden der Na- tional-Versammlung auflöst, wird bei Anstiftern oder mit Waffen versehenen Tbeilnehmern mit Gefängniß bis zu einem Jahr, bei an- deren Tbeilnehmern bis zu drei Monaten bestraft. (Ausschußaniragx) Die Aufforderung muß mit einem allgemeinen wahrnehmbaren Zer- chen, z. B. Aufpflanzen einer Fahne, weißen Tuches, “TrommelsM.
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oder dergleichen begleitet sein. (Wi ard.) Art. 111. Es is? wäh, der ganzen Dauer der Reichs-,Ver ammlung verbotexr, eme , Versammlung unter freiem Himmel in einer. Cnifs: Mcilen von dem Sive der Versammlung z. ,
liche "Aufforderung zur Abhaltung einer, s_,
Führung des Vorsißxz'oder,das öffentlzk. , .-
in derseibm wird mit Gtßnguißsis, .,»- ,
Art. 17. _Ein am„ . «
vas Sipunss-Lökal ber Näsixrmk-