1942 / 300 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Zveite Qeklage m Reick!- m WWW "t. M nn 22. Dezeubee 1942. S. 4

§2

Erje Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 300 um N.Dezembxr 1942. S. 3

awxemessen aufzuteilen, Die Spanne zwischen den Anfan- 5) EZ ift sexner verboten, bei dem Abschluß von Ver- Handel mit AlWikk *ste enZHöchsWrFssen füsr Méngen von LDWchsch kg1 Fd den trlangt; über di; Lielxerudng BYon Fahnderen Waren Verweudu W 'i P s K V . . , - - Verar eiter-Hö tpreien eträgt im ur nitt D.“ as tpapier o erü er ie orn mevonWerk- 11.Gew' tsvorfchrisin 7- ug“ _r'ten 1)- appe owie 'atton 't er “ck““ Z tvecke (1) _Txr JMD? ""t ?YFJPZU YFM "M Handlim "" für 100 aq; und 25 11.5, berechnet vom Anfallstellen-Höchst- ydex Trenstlei tungen die Lieferung von Altpapier [ck 10 8 13 1 FormatvoTjs-chriften p 8 3 SM"? M'“ “W "W "e “* e "' Preis zuzüglich des Betrages von 1,60 12,2 für 100 kg. m trgmdwel :: orm mittelbar oder nmnittel- § '

(2) Zugelassenen Handelsbetrieben ist es verboten, obne

bar als Gegenleitung anzubieten oder zu ver-

Zulässige Gewichte uni Abmichuygm

«Stulp, HülkenfchrenzH Textühülsem, Toiletten-, Briefum- ;

§18

, . , , , . , _ (8)"SoWeix eine Anfallstellx Altpapier in Preßballen ab- , . . _ . . - d kl - nd Butt b - . __ ier r _. , 2102222203222is?.IHYQKZKLWKYÉ-LM 2?- .d202112-1220 ......“me .. 25 3.5.2279“... B.“) ...?““120. .?12**2:é..é§.:d§5 H1 ""“““ “:?:-7.00 «15.111225-«1 ***“ ...... «„...»... . . ., ;“ .. m ge a „1 . t, :* . ' - . . ' . . me um ag- un ox e er _ , ' . _“ - ; keinem Handler sort..rt, gehandelt, RMP SÜW?“ oder stelle Altpapier m den BahUWaggon veriadet oder zum Be: dem QLgZerf-md von Altpapier an emen Verarbeiter hergestellt werden, die in *der Anlage 2 zu dieser Anordnung (1) Otrohpapter darf nur "zur Herstellung von Welk ' Kartbii,inZrYsFeY-iilllFYannAZXlsaHÖtér70FUns1mBFTr 0113?

befördert morden .ist. »

_ (Z) Die Sorten „gemischte Papier: und Pappeuabfälle (1 11-0) und „Wellpuppenabfälle“ (2 a-(:) durfen an .Ver- a'rbeiter von Altpapier nur in gcpreßlen Ballen geliefert Werden. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch "auF *aüe übrigen Sorten, bei denen eine Pressung handelzZubltch ist. , (4) Alle Ballen sind äußerlich erkennbar mit der NUmmcr der betreffenden Altpapiersorte, die in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführt ist, und mit dem Namen bzw. einem bon der Reichsstelle zn genehmigenden Kenn-

Händlerlager befördert, dürfen die Verlade- bzw. Transport- kosten bis zu _,25 12.46 für 100 kg insgesamt zusäßlich ver- ütet Werden. SoWLit die Selbstkosten disse Höchstpreise über- ?chreitcn, darf eine höhere Vergütung nur mit Genehmigung der zuständigen Preisbildungsstclle Währt werden, die die Unfallstelle zu beantragen hat, Pre -, Verlade- und Trans- portkosten sind in den Abrechnungen gesondert auszukoeisen. (9) Die Reichsstelle behält fich vor, Höchstpreise für den Verkauf von Altpapier von Händler zu Händler festzusech.

durch die Reichsbahn muß eine bahnamtli Verwie un stattfinden. .Bei dem Wer,]and von Altpapiére durih Kast? wagen, Pfexdefubrjoerke uw. muß eine Verwiegung ent- weder aiif einer offentlichen Waage oder durch einen von der Industrie- und Handelskammer vereidigten oder durch einen von der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe bestellten Wäger

, Yttfiuden. Die Namen der von der Fachgruppe bestellten

äger sind kaufexxd nebst hen Namen der Eigentümer der Waage-zi dem, Reichskommxffar fiir Altmaterialverkvertung anzuzeigen. Die Kosten der Verwiegung trä i der Verkäufer.

an " sind. Sofern in der Anlage 2 zu dieser Anordnimg ÉFYYinzelfall keine besonderen Gewichte festgelegt smd,

f Packpapier aller Art nur in folgenden GeMchten her- gestellt Werden: 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55 60, 65, 70, 75, 80, 90, 100, 110, 120, 130, 140, 150, 180, 200, 225; 250, 275, 299 Z/qm'.

(2) Textilhülsenpapi-er (Kennzahl 8 1-3 der Anlage 2) darf aufßer in den in Absatz 2 enannten Gewichten auch m den fol 11 en Gewichten hergeste t Werden: 170, 190,

_ 215, 240, 260, 5, 350, 375, 400, 450 g/qm.

pappe verWendet Werden.

(2) Hülsenjchrenz darf nur zur Herstellung von Hülsey, Textilhüksenpapier nur zur Herstellung von Textilhülsen und Speziakhiilsen verWendet Werden.

(3) Für die Herstellung von T o i l e t t e n p a p i e 1 darf nur Papier der Kennzahl ])1 und V2 der_Anlagc 2 Ver- Wendet werden. Die Vermendung anderer Papiersorten rst un- zulässig-

(4) Aus den in der Anjage 2 aufgeführten Papiersorten

sprechender Fläche) ist 0211521011.

(2) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Format als 175 ck 250 mm oder entsprechender Fläche gearbeitet Werden.

(Z) Sch 11 hp gppen dürfen nur gemäß den' Vor- schriften 478 (J 2 des Reichsausschusses für Lieferbedingungen (RKH) in Berlin 17170, Linkstraßc 18, hergestellt Werden.

_ § 19 Verpackungen von Butter, Teigwaren ,und Waschmitteln

, . . . Die Wiegekarten sind bis um Ablauf des a d' V M' _ dürfen zur Hersteüung von Br i esu m s chläg e 11 nur die zeichen desjenigen Handlers zu Versehen, der da“„ Altpapior § 5 ol enden Kalender'a res '? e legung 3 S ! b ck [ d" _ ,- d G Wicht n . . . , , - „. * - - s au ubew _ ( ) chU best e ? UÜLU UM“ 111 M e 9 Sorten Briefumschlag [ (61 der Anlage 2), Brrefumschlag 11 ] "ur Butte xb 2 r a ck„ 11 e n 0115 a e und al" [*Hnr vor der Leran an den Verarbeiter m Ballen Zulassung als Handelsbetrieb 0Fkg brauchen nixchk) verwbgfezn zu awhxbden n. MBe'eligeb'er MVZ; . 140, 150, 160- 200 J/qm hergestellt Werden. ((I 2) und Briefumschlag 111 (() 3) verwendet Werden. Die , aus Yelllxémppe gelten die VFrschrift-xng der Norm läxtYr ])[x

geprcßt hat. (5) Ungereinigte, gebrauchte Natronpapiersäcke, die nicht Wic'dcr gefiiklt Werden, dürfen von Anfallstcllen nur an den

(1) Die Zulassung als Handelsbetrieb im Sinne des § 1 “Abs. 20 zur Belieferung der. Verarbßiter von Altpapier er- folgt durch die Reichsstclle. Die Zulassung gilt jetveils für

(endung von quungen, bie “aus vetschiedenen Sorten zu- ammengestellx smd, muß jede einzelne Sorte besonders ver- Wogen und Mit Angabe des Gewichts und der Sortenbe;cich-

(4) Zur Herstellung von Tüten urid Beuteln darf Papier bis zu einem Höchstgewicht von 130 g/qm geliefert und verarbeitet Werden.

Verarbeinxng von Natronpackpapier zur Herstellung vonBrief- umschlägen ift verboten. Briefumschlag 111 darf nur zu solchen Briefumschlägen verarbeitet Werden, die zur Aufnahme von

Land 1075, 1077, 1079, 1080. Für Buiterschachteln “gelten die Vorschriften des Normblattes ])111 Land 1082. Für de.]! 25-11Z-Butterkarton ans glatter und aus Wellpappe smd die

NUPÜPZLTÖMÖÄ 9391? M ZU'ILWÜML NLZU'TJUUZZMÜÜÜM zwei Jahre. nung gemä der Anlaqe zu dieser Anordnun ' " ' V s [ the 1) B hörden bestimmt sind. ' - " ' '“ ' '- - . * . ' " * - ., . g m der Re - 5 ur Herfteslun ol ender Tuten- und Beutel- ck ck U07“ 11 M ? Vereinbarungen maßgebend, die zwixchen der Hauptberemr (“Z *) IMLPN Werden. Altpapicrhandler durfen unge (2) AUUÜJ? auf Zulassung sind M die Reichsstelle _zu nung aufgeßuhrt Werden. ck [ oriZanürsen Papierge xn Seinen höheren als den nachstehend (5) Die VLrWendung von V e r d u n k l u n g s p a p k e r gung dL]: Deutsch0n Milch- und Fettivirtschaft und der Fach-

reinigte Nutronpctpieréäcke nur cm zugelassene Reinigungs- anstciltcn liefern.

richten Und auf einem von ihr zu bestimmcsnden Wege em- zureicben. Die Reichsstew holt vor. Entscheidung über den

F) LieserungZanWeisun . . te Reichsstclle behält sick) vor, Anfallstellen sowie Händ-

genannien Gewichten verarbeitet Werden:

zu anderen als Verdunkliingszwecken 4'st verboten. (6) Zur Herstellung von Butterbrotpapier darf

gruppe Pappen verarbeitende Jnduikrie hinsichtlich der For- mate getroffen wbrden sind.

(6) NUZÜUÖÜU'WÉUWU (Spakte [ 3 der NRWM), dürfen Antra die Stellungnahme der Fachgruppe Alt; und Abfall- ler Zum Verkauf und zur Lie run vor anden r B " "1. -- Größe,Tüten- höchsszlÜsk [) ' t m nt ): (1 “er im kai i von " - (2) GWÜVUPÜ'FUUJM für lo se Teigkvare U dürfen ifiiir JM FofrticibctFsbxn gétcertdiZercZi. Tsa?) Nei: ZstY'slx stoffe er Wirtschaftsgruppe Groß- und ?lusfubrbandel ein. Altpapier anqueisen, fe" g [) . e orrate an FeKeetlt-“SLZÜ VZÉZÄUFTW UWIFHUFW ges ngjiter- ZYSUÖJeg/FY erngete weersdxtxapl ck hoch nur_djnsdexYlForznatsn hergesftZth wsZrden, die in der Anlage 5 ur 110 te srung "1111111 er n c 01“ on 21: ckck - , (5) La erbuch. - a ISW? E d l d ck “( s . zu ie er nor nung au 2 u rt mb. fcstznlsgcndcr Sorten. / § 6 ' a) Yerarbeiter von Alt (1 ier aben“ . L - s sm nur noch fo gen e Pa ungen. zuge a en. (3) Faltscha chtelgpacku ngen für 0112 Wa(ck) - (7) Mascbincngercinigte Natrbiipapic-rsäcke (Soric „1511 Zulassung “_ls Sortierbetrteb anzulegen urxd fortlakfond zZ führe?! FYZYJÉ 1, Spistuten bis einsch1.31em % kg 703/913 J) “' FchpÜYLJM 3? 1058 YFZ: (Seifen-) Pulve r, _Bleichsoda und fur aUe WgschnnttY, der Ansa ?) durfen nur 0011 Nein! un Sanftakten cli-xfert- ' ' L b . ' * ) chpa gen "3 die unter die allgememe Anordnung der Reichsstelle fur 0 g 0 0 (1) Die Zulassung als Sortierbetrteb erfolgt durch die ager "ck wkffen erfichtltch sem. MUMM“: . . «- - chch Ri [[ ' - - 350111 Abschnitt- 1 kg und 803/91» ollenpackungen zu 50 Blatt ("ndustrielle Fettderwrgung und der RACHÖstLllL (Therme (be- - echsste e_. _ 1. der m unmrttelbarem und mrttesbarem Ve- län (1 Rollenpackungen zu 100 Blatt. “F 0 d' tll R - - ,. 7,1 [[ Art vom *. § 3 (2) Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 gelten entsprechend. 41? des Verarbctters befindliche Bestand an : Bodenbeutes UYLYZJF“ » mehr Butterbrotpapierpackungen smd mit einem Schuhumf lag odcr F??fmeuFrHZ-YZ LIYU'ZJU F?;YYYZYZLF FUF Frcuéisckxr "-, . . , . . , . 1 Bezug und Verarbeitung von Altpapwr § 7 Ydtpazx“ am Ende des Monats- 15522 «m 134 kx 70 Mm Etikett mit folgender (ausgefüllter) Aufschxift zu Verse„en: " Staxisanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1940) fallen, düxfen (1) Alipapicr darf von VeMrbeitern nur im Rahmen Zulassung als Reinigungsanftalt ' Zeaneq UTJÖÜÜYFZW durch'ZW und Ab" YYY Y 52 FZ 33 JIT „Butterbrotpapier- Itthalt ------ BWkk- nur in den in der A*)!xge YUMYUM“ FEVR" «MY ' 7": 55; ' : '7 * . . . * * " . - * - Line((2)/2114222Mixe?)111110FURLÖZZZTÜÉZTY'ÜPUPZU nur von di IJ“) DLLUZUTÜffung als RetULJUUJSanstalt erfolgt durch 311) bei„ZUIängM VM Lkpem fremden Lagkr FTT? F: 33/2 TZ ZZ YFZ erßtxtxixrxxogßsewickzt' .. ,' .. .... g/qm“. FFFHUNZÉF UFYLIUMÜ dLZUÄUYgLeJofoZLlfÜHL'eÉZU_IZKFM ziltgelcissscnen Handchbéirieben bezixbcn, sofern ihnen nicht e LIWHÜL 5?“ LHNKNZTZ OÖ,]? Bktrleb U_Uch ÖFB Liefe- -“ und größer apier, das diesen Vorschriften nicht entspricht, darf nicht aks sind iiur dann gestattet, 100n11 sichßdie Abw€1chnngen 111 einer Line CVUÖOL'JLULÜUUJUUJ zum unmittelbaren Bezug 13011 An- ( ) le Borscbrtften des § 5 Abb 2 ILÜLU MksPkLchLUd- .“ U) L? »;Wks unb'bet AÖIMAL" an 8. lach- und Falten- utterbrotpapier verkauft Werden. Verrmgßrung- der “UfgkahlkM xxlgckzformate UM h_0chstchs fallstcikcn oder nich? zitgclaffonén Haxidolsbctxie'ben 8) cr- (3) Solveit Line zugelassene Reinigungsanstalt mit einer ein and"s LMM (Handler) oder xinen eui'el: .. . . .. " 521 'der f" r Faltschachteln die be- 3 mm nach' unten ÜUÖWkkken- FUT Packungen Mit Kleid teil!? Wordcn ist. 7 Papier- (Pappen-) Fabrik verbunden it, darf der Bezug von fremden BENE!) auch der Empfänger “) fur Textil)?" “' “"Mich? Großen 1503/13111 - (7) 111: et a W , ' uw TU?" für das Kkkid die VerWendungHborschnsten der_ §§ _5 _ . - . .. . [t N „. ,' -"ch [ d' " R '- - ""d'dkr PWS andere [MMW ttmmt nd zur Verpackung von asch-(Se1fen-)P _er, 5 Zb d 13 Abs 7 Packun en ohne Kleid 111 die (Z) Die nacbstebend m Spaite] aufgefubrien MÖPUWLT- a_ en „,a „011110110110 Ui (xm erzistan 1) auch silk die . 21- 1311) bei allen Z „- d Füllgüter , leichsoda und allen Waschmitteln die unter d„ aUgememe s. un .. , r *g_ g _ sortcn ÖÜTfLU nur 3111“ HWÜLÜUUZ der nachstehend jejvoils in [ UFJUUJWUWÜ WW km RWTÜV“ UPM W" der RUckYZstLÜe sur * Nummßr *FZJZWIÜWYOH HEMDEN FWT!) b) für Lebenömittel inden entsprechenden Größen wie Boden- Anordnung der Raicbsstclle für Éndustrielle Fettbersorguug VUWMÖUUIÖWÜÖTV des § 22 _N51- 4- Fur BEWARE“ Späiw 2 :'UfJLsÜZWt-LU Papjßx- und Pappßnsortßn im R0()Mcn dre Papieix- (Pappen-) Fabrik gemaß §3 Abs. 1 erteilten Em- bysch€inigun-g. er “MfM“ (Kolonialwaren) der Bodenheutes beutel und der Reichsstelle Chemie (betreffend die Herstellung von packungen gelten dre Formatvorfchriften der Anlage 4 unter .

der EMK.“UngLULhmZZUUZM b030g211 und Verarbsiwt jvcrden:

Spalte 2 Papier- Und Pappcnsorton nach Ni". d, Skut, d. Wigru

Spalte 1 Altpapisrsbrt-(n nacb Anlage zu diss-Zr UUOTÖUULLZ?

811) U. b) LcdérpcippenabfäUe

11, 47, 50, 55 1450-11) Bricfumichlagspäne 18

kaufsgenehmigung erfolgen, § 8

Sondergenehmigungen zum unmittelbaren Bezn durch Verarbeiter und für Durchgan sgeschäste des Handels (Durchgangsgene migung)

(1) Auf Antrag kann die Reichsstelle Verarbeitern von

b) Das gleiche gi[t für Händler mit Aus . Sammkcr und Klsinbändler. nahme der

(6) Méldepflicht. a.) Verarb2it0r von Alipapisr haben der Reichsstelle ihre gesamte monatliche Erzeugun, an Papier und Pappe und an andéren ErzeugniZen, sowi-it diese

(6) Absaß 5 gilt nicht für Fsachbeutet vom Blatt und von der Rolle mit ZWei'nahtklebung.

(7) Stroh- und Schrenzpapier für die W e l l p a p p e n - herstellung darf nur in den Gemichten 80, 100, 120, 180 g/qm geliefert" und verarbeitet Werden.

(8) Toilettenpapierhülsen “dürfen nur im Ge- w1cht von 15-25 x hergesteüt Werden.

Reinigungsmitteln aller Art) vom 27. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußicber Staatsaiizeigex Nr. 27 "vom 1. Februar 1940) fallen, dürfen Packpapiera bis zum Hochst- gewicht Von 60 g/qm verWendet Werden.

(8) ür die Herstellung von Tüten und Beuxeln düxfen aus der nlage 2 nur folgende, bom Bedarfstrager Taten und Beutelpapiere, Berlin 15735, Potsdamer Straße 80, zu-

11. Gewichisvorschristen § 20 Zulässige Geinichre und Abmeichungen

(1) P app e "owie Karton zu VerpackMgszwecken dürfen nur in den Gewicxxten 200, 225, 250, 275, 300, 325, 350, 375, 400, 425, 450, 47 , 500, 550, 600, 650, 700, 800- g/ 111 usw.

, _ -. „, , , Altpapier den unmittelbaren Bezug vim Anfallstellen und unter Lixrjveiidung VM MPC 521: er et [[ . .. . ' ' ' * ' ' ' ' : " ' 158.) ZiraFTYGPUrabf-al'lcx 14, 10, 10, 20, 492, 54, 55, 56 Händlern, die nicht zur Beliefermx det Verarbeiter voant- Worden. smd, sOWie ihren VCTbrckuck) UTdZisLéekk " (9) lechhungen auf- oder abryarts von den m den Ab- teilte Papier orten verarbeitet Werden, 113, 114, 55, 37, smt ]LWLlls 100 g/qm “Abstand m1t hkudexsublxcher 'olergnz 1513) MYckgnengercxmgte „1,4, 15, 10, 400, 42, 49a, 54, 55, papier zugelassen sind für einengbestimmten Zeitraum ge Bestand in- und auFländisMU Altpapiersh saßen 1-8 festgelegten Gewichten durfen , 58. 59, 4 0- “SU- 312 3- 313 3- hergestekkt werden. Die vorstehende VesÜMMUUg gilt mcht * . ' " 5“ , - - am -* , . . . . " ' "

19) HolztiixixprZYilsTxsYZ-“jne 3 475 7185-13 31 401) 400 41 statten (Sondergenebmigungen). Eine Sondergenehmigung MLWÜZMÖL LMM Veerndung eines bei der “a) 10 0/0 bei allen Seidenpapicrcn dcr Anxage 2 und 3, DZ“- Beiwendung W) sanmcriem Pap!“ zur Herst-erg FrÜHandpapped Wp aannfuxkuTaYn zur Herstellung von “54,“59 ' * ' xacZn indsbésLUÖMZlexteiltGWerden, wenn Altpapter “aus ört- YFchsxtYke erki§ltleche§1 Vordrucks ieWeilS bis zum bei gekrepptem Toüeitenpapier der SM?“ ]) 1 MW ?YeZ-UYÖY BÉLZFUlstULFFZYxZKY-wmmen be! po- ? FÖPYZrUZeJJlerÜlXU1393013?" LM § 10 M77 9

20) Lochkarten - 400 (nur zur Herstellung von i en 0 er etrie i)en ründen ohne Mitwirkung der zu- - e- . ona ur en vorangegangenen Monat DLuud bei Krepp-Packstoff- ' .“, -, ?, . - , , -

. . “. Lochkartknkarton) elassenen Händler, namentlich ur Ausnnßung von Rück. zu MleLn, !) „;./„ bei. [ alti n ellul e ieren 14 120 Der Bxdarfstxager fur Taten und Beutelpapiere kann in entsprechJd, . _ ' “* 2 ? " ' ' ' l? ' ) hozh- ge Z 01“ pop ( )“ A s ail dt V arbettun anderer als der enannten (3) gur Plakate m Formaten bts 350ckch500 mm oder ZZ? Z“-"*-"P?p§kr“bfa"“ 3545 7... 12 13 14 18 errungsmoWkUkcn- “"""“?! ar Wogen wn'd od“ be“ ')) Z"9?lasse"€ Handelsbetriebe einschließlich d.. bei holzfreien Zettulofepapieren (1 13a) und bei *! nahm.? «. 9 g entsprechende (..ck.- dürfen Holzpappen bis zum Höchst- , * 1:01th en , /- / _S- , , , , zogen Werden sokl. “Anträge auf Erteilung der Sonder- Sortierbetrxebe und der Reinigungsanstaltsn, dig UÜM Vriefumlchlagpapieren (() 1“Z), Sortenz affen.

138) u. b) WLißL Aktsn 183) -- 0) Holzhaltige Weiße

20, 23, 29,31, 38, 39, 40a, 400, 41, 42, 43, 44, 495, 491),

genehmigung sind an die Reichsstesle zu richten und-auf

zur VLlieferung der Verarbeiter von Altpapier

o) 6% bei allen übrigen in der Anlage 2 aufgeführten

6. Rattonpapier

ewicl)t von 12 0 g/qm (“= etwa 60cr bei 70 ckch1_00 0111 für Zandpappe), für Plakaic in größeren Formaten dürfen Holz-

Späne 52/53, 54, 56,“ 57, 58, 59, 60, ' einem "von ihr zu bestimmenden W292 einzureichen. ngqussM sMd, haben die in jedem Monat . Sorten nicht übe reiten. !. Getvichtsvorschriffeu 0 en bis zum ft ewicht von 1500 Z/qm ("= etiva 50er * " - - - ebef' t M * Y pp g 21101443) Gcschastsbucher 63- d F) NFthUstLFM M?p-andler, dlreffmchsi zzlr dYelefekILzmI Yieherch ?ZWie'LY-YUVYLYDMZZ YtFnßtanFF V,? Die zulässigen AbWeiclmngen dürfen nicht in doppelter Höhe § 14 ei 70 )( 100 cm für Handpappe) verarbeitet werden. d »" ., - ., „, - - , _ er erar er er on (: ier uge (: en in , ur en er-- .- , n e e ona ' " ., ' 4 Aijei m en au - oder abwärts von den in en (4) zur den Bezug _aussortieit r (Torten soWre maschinen arbeiter im Räbmen des Abs. 1 beliefern. auf einem 001 der Fachgruppe Akt- und Abfall- FYDTLÄTZJU oder nur nach “"th UHU oder “MUMUÜM Grundfaß AbsäßLn 1-3 Jsltgegsetzten fGewicerU dürfen &

ereinigter Natronpapiersäcke durch Verarbeiter gilt § 2 Ab- ?aß 6 und 7 entsprechend.

(5) Di? Verarbeitung von ungereinigten odcr bandcnt- staubten alten Natronpapiersäcken (Sorte 9 der Anlage) ist Wrboten, es sei denn, daß dje Reichsstelle AuZnabmen zuläßt. Wird eine AuZnahmegonchmigung erteilt, so gilt sie zugleich als EinkaungenehmigunJ für den Bezug von einem zuge- lassenen Handelsbetrieb 0 er, soWeit eine SondergenelWignng gemäß § 8 vorliegt, von der Anfallstelle,

?; 4 . Sorten und Preise (1) Altpapier darf nur in den Sorten gehandelt Werden, die in der Anlage zu dieser Anordnung unter Nr. 1-29 aus- gejührt sind, '

(3) Die Reichsstclle kann zugelassenen Handelsbetrieben

(Durchgangsgenehmigung gemä § 9 Aklgemeine Vorsthrifteu für alle __Altpapiersorten

(1) Verkaubeorschrifi'en.

§2 Abs. 2) erteilen.

&) Preisvorbehalte sowie KaufabHchlüsse ohne Ver- einbarung cines zahlenmäßig estimmten Preises sind verboten. -

b) Der Verkauf von Altpapier im Wege der Meist- bietung ist*verboten.

0) Andere Sortenbezeicbnungen als die in der An- lage zu dieser Anordnung aufgeführten sind her-

auf Antrag die Sondergenehmi ung für Durchgangsgeschäfte

stoffe erhältlichen Vordruck jciveils bis zum 10. des folgenden Monats der Reichsstelle zu melden.

§ 10 Besondere Vorschriften für gebrauchte Natronpapiersäcke

(1) Baustoffhändler liaben in ihreBie erun bedin un M 1111 zunehmen daß ihre Bezieher die entleefrien éZFR]tronxxßxapiqek- sa e in tro enem Zustande zur Rücknahme gegen Entaelt bereit uhqlten haben., _Wex Hoch- und Tiefbauten ausfüört, obne ie mNatwnpapiersacke verpackién Baustoffe von einem

Baustoffhändler zu bcziéhcn, hat die entleerten Natronpapier-

cke zu sammeln trocken aufobekVahren und ohne beso d Aufforderung an,*-Händler oder an ' n.“:k guW(sclnstalt abzugeben. eine zugelassene Reim

. estlegnng der in den Abs. 1-8 vorgeschriebenen Gewichte als Höchst- oder Mindestgewicht ist unzulässig,

111. Sorteubezeichnungen und Stoffzusammenseßung § 11 Packpapier und Verduuklungspapier, -- Kennzahl (1) Packpapier einschließlich S2iden-, Hülsen-, Briefum- (chlag- und Toilettenpapier darf nur, in den Stoffzujammen- e ungen hergestellt Werden, die in der Anlage 2 zu dieser An- or nung aufgeführt sind.

, „(2) Vevdunklungspapicr darf nur gemäß den vom Reichs- mrmster der Luftfahrt „erlassenen Gütevorschriften für Luft- schußverdunkelungSmittel und mit Genehmigung der Reichs- anftakt der LuftWaffe für Luftschuß, Berlin 8127 29, Friesen-

Naironpapier darf nur in den GeWichten hergesxellt 10er- den, die in der Anlage 3 zu dieser Anordnung ausgefuhrt smd;

11. Sortenbezeichnungen und Stofizufammenseßung §15 ' Stoffzusammenseßung und Kennzahl

(1) Die in der Anlage 3 aufgeführten Natronpapiere dürfen nur in den darin angegebenen Stoffzusammenseßungen hergestellt Werden, , (2) Gemischte Betriebe müssen zu d2njenigen Papier- sorten, bei denen bisher Natronzellstoff eigener Erzeugung verarbeitet Wurde, eigenen Natronzellstoff mmdesteris in dem gleichen Veiuüschungsverhäktnis Wie im ersten Halbjahr 1940 verarbeiten.

a) bei Maschinenpappen 50/0

11) bei Handpuppen 10 '/0 , , nicht überschreiten. Die zulässi en AbWLichungen dürfen _mcht in doßpelter Höhe nur nach 0 en oder nur nach unten Ubst- oder unterjchritien Werden. Die Festlegung der in den Ab- säßen 1--Z vorgeschriebenen GLWZQHLE 015 Höchst- odcr Mm- destgcwicht ist unzulässig. '

111. Verwendungsvorschtisteu €* 21 Vorschriften_ für Zigarettenpackungen

Für die Herstellung von Zigarettenpackungen aus Papier (Karton) gilt ausschließlich die wischen dcr Wirtschaftsgruppe ellstof?-' und Holzsto'fferzeugung und

- " - -- ' L)“ Die Vsrni tun ebkau t N ' " '“ t 16 t ' » .: ' ' . der “TRW- PUPPMH , . . 100 “((FH-ZOLL??? folgende Arten von Hotbstpretsen fur xe (1) HlTitrenben Verkauf durch Handelsbetriebe die zur verboten. ck 9 g ck er akronpapiexfacke "t LrTJe Abi,?16räxerLFFYLKbXßeCs1 lisit. FUNKY YZÉFÉFTUÉF „(Z) SoWeit nicht ausdrücklich die Verarbeitun von m- den Ktrtschastsgruppcn 'ruc.k unk) Papxxrberarbettgng soWie &) Höchstpreise für den Verkauf an Händler durch elieferung der Verarbeiier von Altpaxiier zuge- § 11 genommen. ' KandtssYeiiibNaanzekljlsztbeflx FusteczneYe feisjttchTtheÄnlazeoantLF diiip FÜYIYZYYFUTJYZ“SALBE:eVeychnintrxiLchchisr;

*“ . - - - * l ' ' : -- - ' ., orge rte en , ei e _, _ - _ _, __ Arrsalls:ellen. Diese Hochftpretse gelten ab Unfall- affen WMYTYL? FJYYYZYYYTYZYQ Ausnahmen RechéYnZlelFLIYFYZZYZQKF-HYY JTJYYFFÉU Y Y:? gegebenen Mengen Natronzellstoff auf auslaudischen Natron- 21. ?Zeezembet 1937; msbeson ere mussen dre Zigaretten-

steüe fiir loses (ungepreßtcs) Altpapier (Spalte [ 1-3 der Anlage). 0) Höchstpreise für den Verkauf an Verarbeiter von

vom Rechnungsta e an ist ein Nachlaß Von 2 v.H. zu gewäFren. Ein längeres Zah- lungsziel aks 45 Tage braucht nicht ' e-

Die Rei sstelle kann *in besonders be ründeten Einzel-

fällen Ausna men von den B * . zulassen. Urschrift?" !eser Anordnung

_ lage_ 2 ersichtliche Kennzahl und Sortenbezeichnung anzugeben. Diese Vorschrift gilt auch für Tüten und Beutel sowie für

zellstoff. 4) Auf säxittlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und . Rechimngen ist die aus der Anlage 3 ersichtliche Kennzahl

' ckungen den darin-festgcseßten Normativbestimmungen ent- prechen und di": en nur aus den darin zm: Verivendung zu- gelassenen Materialien hergeskent Werden.

Altpapier durch zugelassene Händler (Spalte 11 -- d . - “5 12 . Textishülsen. - ' be ' " d' E' 'ede der AUNS“)- Diese Höchstpreisx gehen ab VU“ WWW) zu Leven. Yer Ueberschixttung er. : - ' - » Für die Eingliéderung eines Papiers in eine der Sorten u_nd Sortxnbezxxchtxung anzuge n'de FF,“ ck 3131911“ Tux? „_ ' § 22 ladestation des Verkaufers, fret emgyladen tm JZshnquz VerTzTZYiZY e11111 YHLeKvaxxer JUZ- Strafvorschnfte" der Anlage 2 ist nicht die von der einzelnen Fabrik oder dem ZFSdYaYZrzselxxnemßbdrei; éHerrtetZemrHändY; gexsvtäxltjé Ve- 23:3?“ MWMUUMLWQI JÜMKÖJFl-YLLJM;

Waggon, für Altpapier in Preßballcn bzw, ban- dLlZi-Fxblich gebündelt, gemäß § 2 Abs, 4 gekenn- zei et.

iiber d-Zn jeweixigen Diskontsay der Reichs- bank berechnet wyrden. Als Barzahsun gilt auch die? Zahlung durch Scheck, Bank?

8) Als Liefefbedingun en

nach den Be

Soiveit ?JywiderhandlUUgen gegen diese An _rdnungniibt timmungen der Verordnung über“ Strafen Und

Strafverfahren bei uwiderhandlungen

Preisvor-

Händler gemählte Bezeichnung, sondern die Sto uammen- lesung maßgebend. , ffö , 117. Fatbvorschristen

zeichnung, sondern die Stosfzusammenseßung maßgebend. 111. Farbvotschrifteu

(1) Jede Ausstattung_ O_on Kartonqgen ist_ verboten. Außgcnommen smd nnenemrtchtungcn, dre unbedingt erfor-

7 . .. ' , egen

0) Hochstpretse fur den Verkauf an Verarbeiter von . - - - schriften WM 3. ZUM 1939 RLZ sok c bK ] S. 999 " ' ' " Altpapier durch Anfallstellen auf Grund von OYZFUFÜ'RZUÉT' MZ ZZZUF ck dw! B““ bestra en sind, werden sie nach(dcnch§§“1f0ßund 12 bis“ 15) dF § 12 . § 16 derbFZFtYieuZZZIUUMYYTRFZKÉYLZYBTii" verboten. Sondergenehmigungen gemäß § 8 Abs. 1. Diese 3 g a ar ah ung. Vero nung "ber den WUkk'WUkkhk bkftküfk- ' GWÜWL- "" Farben von Tüten- U- BCMSN- TbikMM-a * Grundsaß (Z) Doppelverpackun en ( lisch'achteln mit Au enkleid

elten die zwi)" en der

Textilhülsen- u. Briefumschlagpapier

Hßchstpreise entsprechen den UUkkk b genannten Wirt a s ru e er 'e - -' u, ' Sofern für die in der Anlage 3 an geführten Natron- oder alt chjeln mij nnen teln)'sind nur no zu 'Hoéstpretsén ("Spaite 11, der Anlage). * stoff-sizhnixt„ZolzZKxf-ErzeugK-ÜÜWWYÉNYZ -,§ F (1)- Grundfarbe im Sinne der Anlage 217: jene Farbe, die 'm eine bestimmte Färbung als zulässstg angegeben ist. kaffenßwebYÜfür die Faltschachtel Strohpappe verwendet MX (3) Die Hochstpreixe fur dre einzelnen Sorten sind 111 dEr Alt- und Abfnllxktoffe vereinbarten Lieferung In raf reten das m Frage kommende Papier ohne Farbznsay beim Ver- kst die Herstellung anderer Färbungen "ÜN gestattet. ' oder wenn Faltschachtelzuschnitte MUL? Verwendung UM

Anlage zu dieser Aitor nung festgesetzt. (4) Liefert eine Aufalls-tene Mengen unter 100 [( so

besteht kein Anspruch auf Zahlun ; jed0ch ist die a [img (2) Kopplungsverbot. . betrieben) der zu einem von der Reichsstelle noch zu be iim- (2) Papiex zur Tüten- unxd BeY telherste darf ! * § ], - ' Uk Waschmittelpackungen ohne Kleid darf Falt- „00440. 13033 ZZJÜZW ,le zsuZtHöY ??|le ÖZ"5MstZ*gki'sZa '0Z__p_9n .) «ssi?- vfprboten,b012?emAbschluß von Verträgen = ?'3MZ-e“ Zeitpxxnzt ,in Y,?st b10,0. Yi; Naxoßdnnng Kix: sauch ÉMTMZYÜYJPZY.FZZYFTYFFYÉ. kde“ FMM " d“ ' Natronpapier xu: Tüten .?» Beutel,Sackpap1e'r schacxxettelkartxn, dJ "1575515197'YWÜ “*ZhZif“-§*ich*xv§§' “.;“ .? ge e en 14. a 0 en 1“- ret e zu amg. ou ie erun_ von a ier oder be“ der E "“[- Ur ie emge ie er en ge i e 1111 ie Ce iote don u ,t . . ' ' ! men Wer en. ei a mi 2 pa “110211 "U U ar "r 4 (] [tp p ' rfn Malmedy un Morleret, . pc !“ (3) Toilettenpapier der Kennzab! ])] Md ÜL Ratwnpackpapier * die nnenkartons nur Strobpappc vchcndet Werden. Fur

(5) Sammlern ist mindestens eine Vergütung von 1,7520

Zur 00 [(F gesammeltes Altpapier zu zahlen, vorausgeseyt, das A tpapier auf den üblichen Lagerplaß des Ertverbers , (Händlers,) geliefert wird. ? 6) Sortierunézuschiä e ,icrlkendwchcher Ari dürfen nur ? mit nehmigung er ReiZss e erhoben Werden. : (7) Die zwischen den Anfallstellen-Höch tp'reisen (Spalte] 1 der Anlage) und den Verarbeiter-«Höchstprei en (Spalte 11 der i Anlage) verbleibenden Spannen smd 5101 )en den jeweils beteiligten Händlern entsprechend den tatsä ichen Leistungen ]

bedingungen für Papierspäne und Alt ier- vom 2. August 1940. * pap

lung diescr Verträ e in ir endivc'kcher orm mit-

telbar oder unmittgelbar g F

ua) als Gegenleistung Warenließerungen, Werk- „oVer Dienstleistungen 11an ieLen oder zu verlangen, , '

„bb) dcm Bezieher aufzuerlegkn, außer Mtpaßzier Z

nocli Waren anderer Art oder neben der H'-

stellten Sorte Altpapier andere Sorten Ast: _

papier oder Werk- oder Dienstleistungen an- '

1 ]

zunehmen.

[

!

_ (1) Diese Anordnung tritt am 1. "Januar 1943 in Kraft Mit Ausnahme des § 6 (Sonderzulassung voii Sortier-

(2) Zu derm gleichen Zeitpunkt treten außer Kraz't:

8.) Dze Anordnung Nr. 4 (Vorschriften über die Be- Mrtschaffnng von Altpapier, Natronpapier- [Kraftpapicr-Z Abfällen und Jebrauchten Natron- Yapiersäckon) 0011: 30. Tc-xc-m er 1940 (Deutscher .ieicbschz. Und Preuß. Staat-Zanz. Nr. 305 vom 30. Dezember 1940), -

(FDriieQung' in der Dritten VeiTage)

Lassen der Papiermaschine zeigt.

darf nur naturfarbig nuanciert und in den Farben rosa und braun (keßteres mögbichst intensiv) hergestellt Werden.

(4) Papier zur Herstellung von Tc tilhülsen darf nur naturfarbig und in den folgenden zeZn Farben geliefert Werden: braun, rosa, lila, ziegelrot, hsslblau, dunkelblau, gelblich, grün, grau, Weißli'ck). '

(5) Vriefumscblagpapier der Sorten ] und 1]

der Anlage 2 darf nur in je drei Fa-rbcn, Briefumschla apicr F der Sorte 111 nur in einer Farbe geliefert Wordcn. Die 1 arben *

sind von der Gemeinschaft Packpapier in einer besonderen Farbtafel festgelegt wiirden.

117. Verwendungsvorsthriften

(1) Natronpapier für Tüten und Beutel - darf nicht in einem schwereren Gewicht als 125 géqm ge-

arbeitet Werden (s. Anlage 3). [ (2) Für die Herstellung von Natronpapiersäcken darf lediglich die Sorte 8.1). ] (Natrdnfarkpapier) der Anlage 3 Z DerWendet Werden, In demselben Papierfack dürfen die Sorten ; 8.1).1 (Natronsackpapier), und Sulfitsackpapier nicht zifsammen verarbeitet werden. . (Z)Die SorteR.1).1(Natronpackpa ietSorte1) ( darf nur nach vorheriger Zustimmung der eichsftelle an * Händler und Verarbeiter geliefert Werden.

automatischen Packmaschinen zn alkfchacht'eln verarbeitet,

8.1).11 “(Natéonmischsackpapier) *

verklebt, Füllt und geschlossen Wer n, * (4) Z

- die erst'ellung von Falfschachteln für Waschmittelpackungen darf nur Karton bis zum Höchstgewicht von 300 g/qm ver- WMWYWYWW ck [ tKl d d “x: ltscl ck11 it ür at, a tenmi ei an a )a enm Juucnbefiiteln, die zur Aufnahme von Kaifee-Ersatz, Mais- oder Kartoffelmehlproduktcn bostimmt sind, darf a) für die Faltschachicl Karton bis zur 1/2:1ch,c1--Packung einschüeßlieh 11; keinem schroereren GcWicbt alk - 250 g/qm vchLndet werdcn, ' [))-für das Außenkleid nur bolzbaltiges Trrciiyapter bzw. Packpapier im „Gewicht von hochstens

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