" “ ro en undi habe nichts im Grheimeu gesagt. Wir offMllrfhsFtr driengéthssItTY-pvo? neuem cZub behark'jck' daSjemge zu sagen und :.:-1 verkiinven wäs Wir schon in Unserer Aliocution „vom 17. Dezember 1847 ausdrücklich bemerkt haben, daß namlich hte femdbxbkn Menschen- um 1xichter die wahre und reine Lehre der katholtsxben Religion zr: verderben und zur V.rfiit)rung der Andrrm, zu ihrer Hmrerßung in Jrrthumer zu ge« [augen, alle Lißcn, alie Umtriebe, alle Anstrengungen aufbreterr, damii der heilige Stuhl srlbß gewissermaßen als Mrtschuldrger und Fordern ihres eigenen Wahnsinns erscheine. Alle Welt weiß, welche finsteren und v'erderb- [when Vereine und Srftcn xu verschiedene): Zeiten imd unter verschiedenen Benennungen durch die Handwerker der Lage und die Anbxter falscher Lrhr- säße gestiftet und begründet worden find u dem. Zwecke, ihren Thorheiten, ihrem Systrmr, ihren Umtrieben um so rcherer m den Seelen Eingang zu „erschaffen, das Herz der Unilugerr umzuwandeln und uggesirast “ZUM Ver- ruchthciren eine brcitr Badu zu dffnrn. Dirie fluchwurdrgen Sekten, die Werke der Vcrdcrbniß, nicht minder verderbltcb der Ordnung trnd dcm Wohle der (Hesciischqft, als dem „Heile der Serien, und veru'rthrtlt durch die römischen Papsic, Ugsere Borganger, haben auch Wir bestandig yrrcrb- scheut, nnd in Unxkkcr Encyclm yorn 9. November 1846,“ an alle Brschofe der katholischen Nircbr, haben Wir sie verdammt, wie Wir fie,„kraft Unse- rer höciisrcn Lineorirät, von neuem verdammen, verbieten urid achten. „Un- sere Absicht ist cs fcincöweges, in dieser Allocation alle dre fiachwurdrgen erthümcr anfznzädlen, welche die Völker, fie so traurig mißdmuchrnd, ins Vcrderbrn stoßen oder auf das Einzelne aller der Kunstgrrffr emzrr- gehen, Miri)? dnrch die feinriicbeu Menschen aufgeboten werden, um “dre katholisciie Ncligion zu vernichten, um in die Citadelle von Sion von allen Seiten Bresche zu schießen und fie zu crsiürmen. Die Thatsachen, welchc Wir unter so tiefem Schmerze Euch bisher bezeichnet haben, bcwri- sen irdrrsliissig, daß aus der Verbreitung schlechter Lehren und aus der Miß- achtrmg dcr (8.rcchtigkeit und der Religion alle die Drangsale und Unglucke ihren Ursprxmg sciiövfrn, welche die Völker und die Staaten [0 grausam heimsnchcn, Wynn man alle diese Uebel verschwinden machen will, so darf man wcdri' Sorgfalt, noch Rathschiäge, noch Arbeit, noch Wachen sparen,
. 922 sie zu verhindern, daß sie in die elben allen, ihnen begreiflich machen, daß die Furcht,.deE Herrn die Quelle c'r'lles Glfiten isi, unddaß die Sünden und l_in- gerechngkeiten dir Geißeln Gottes herabrufen, und see auf diese'Weise zu besinn- mtn, daß ße fich mit allen ihren Kräften bemühen, das Böse zu„fiieh'en und das Gute zu ubm." Und deshalb ist, inmitten so vieler Bedmngmsse, [insert Freude groß, indem Wir sehen, mit weicher Festigkeit und Beharrlichkeit alle Unsere ehrwürdigen Brüder, die Bischöfe der katholischen-W'elt, fest zugrthan Ynserer Person und dem apostolischen Stahle, in Uebereinstimmung. mit der ihnen,geborchenden Geistlichkeit, ane ihre Sorgfalt aufbtethi-„ um k!? Sach,: dkk Kirche aufrecht zu halten und ihre Freiheit zu berthtrdrgen, und nut welchem Eifer und mit welcher prießerlicben Hingebung fix ohne U'nterlaß fich bemühen, die Guten mehr und mehr im Guten zu besigrkrn , dre Per- irrten zurückzuführen und die hartnäckigen Feinde der Religion durch ihre Reden und Schriften zu widerlegen und zu _Schandep zu macheru' Diese gerechten Lobspriiche, welche Wir Ihnen eitheilen zu können so glücklich sind, werden fie veranlassen, in der Erfüllung ihres Amtes mit Gottcsßülfe einen stets wachsenden Eifer zu zeigen, die Kämpfe des Herrn zu kämpfen und die Stimme mit Weisheit und Kraft zu erheben, nm Jerusalem zu evangelifiren und die Wunden Israel's zu heilen. Mögen fie daher nicht auf- hören, zu diesem Zwecke dem Throne der Gnade zu nahm, das Flehen ihrer öffentlichen, wie Privat-Gcbeie zu verdoppeln und den Gläubi en sorgsam die Nothwrndigkett einzuprägen, Buße zu ihm!, um beiGottEr atmen und noch zur rechten Zeit Gnade zu finden; mögen fie eben so wenig aufhören, Männer von ausgezeichnetem Talent und von hciliger Lehre zu veranlassen, daß fie unter ihrer und des heiligen Stuhles Leitung dahin arbeiten, die Völker zu rrleuch1eu und die jeden Tag dichter werdenden Finsternisse des erthumes zu zerstreuen. Hier beschwören Wir eben so im Herrn Unsere vielgeiirbten Söhne “in Jesu Christo, die Jürsicn und Häupter der Völker, und Wir fordern sie auf, ernstlich nachzudenken über alle die Uebel, welche die unreine Anhäufung von erthümem und Laßrrn fiir die Gesellschaft er- zeugt; dies wird hinreichen, um ihnen die' Notbwendigkrit begreiflich zu machen, ihre ganze Sorgfalt, ihr ganzes Studium und alle ihre Anstren- gungen aufzubieten , um überall die Herrschaft der Tugend, Gerrchtigrit
Unserem Unglück, aus ganz besonderem Gefühke kindlicher Frömmi keit
Uns ihre Gaben eingeschickt haben." Dieser“ fromme Tribut is für Uns rbk-
tröirlich- abe; Wir müssen gesrcben, daß Unser väterliches Herz sich einer wirklichen Fein mcht- erwehren konnte, weil Wir star! fürchten , daß bei der traurigezr age der “offentlichen Angelegenheiten Unsere vielgeliebien Söhne, durch liebevoile Begersierun hingerissen, in ihren hochherzigen Opfern so weit gegangen sem i_nögen, Zeh wahrhafter Verlegenheit auskusesen. Indem Wir, ehrwurdigeBrirder, gänzlich den undurchdringlichen Absichten der Weis- heit und „Gerechtigkeit Gottes, durch welche Er seinen Ruhm bewerkstelligt, Uns anherrrigeben, mdem Wir Ihm in der Demuth Unseres Her ens sehryßwßen Dani| dafur darhringen, daß Er nns würdiZ erachtet hat, Für den amen Jesu Chrisii Unbrll zu leiden und in einigen ingen dem Vorbild: Seines Lei- dens ahnlich [u werden, find Wir bereit, in vollem. Glauben, in Hoffnung, Gedulduund Langmuth die größten Herabwiirdigungen und die schmerzlich- sten Prufungen zu ertragen, und selbß Unser Leben für die Kirche hinzuge- bext, wenn die Vcrgießung Unseres Blutes irgendwie den Leiden, welche sie heimsuchen, abbeifen kann. Inzwischen, ehrwürdige Brüder, ermüden wir nicht„ Tag und Nacht durch die inbrünstigsten Gebete den Herrn, welcher reich “M an Erbarmen, demüthig anzuflehen undzu beschwören, auf daß das Verdienst seines einzigen Sohnes, seine heilige Kirche mit allmächtiger Hand bedeckend, sie aus dem heftigen Sturme befreit, drm ste preiögegeben ist; auf daß er mit einem Strahle seiner “Gnade alle verirrten Herzen'erleucbie und daß er, in seinem unendlichen Erbarmen, fich zum Herrn aller rebelli- scben Herzen mache, so daß, nach Zerstreuung aller Imhiimrr, und nach Beendigung aller Unglücke, Alle sehen und anerkennen das Licht der Wahrheit und der Gerechtigkeit, und herbeieilen in der Einheit des Glazt- bens nnd der Erkenntniß Jesu Christi. Hören wir nicht auf, den zu bit-
* ien, welcher den Frieden in dcn oberen„'Regionen macht und welcher selbst
unser Friede ist, daß Er auswtrraile Uebel, welche die christliche Republik verheerrn, und daß Er überall die Stille und Ruhe, den Gegenstand unse- rer heiß?" Wünsche, zurückführe. Damit Goit fich unserem Fieber) geneig- kkk crwetse, laßt uns zu Vermittlern unsere Zuflucht nehmen und insbeson- dere zu der unbesieckten Jungfrau Maria, welche die Mutter Gottes und
um so Dirie U'ai-n'igk Jrrthiimcr auszurottcn und Allen begreiflich zu machen, daß es kein wahres und dauerhaftes Glück geben kann, außerin Ausiibung der Tugend, drr Gerccbiigkcit und der Religion. Demgemäß isi rs Unsere, Enie Pflicht Und Die Pflicht aller Unserer anderen ehrwürdigrn Brüder, der
Bischöfe dcr katholischcn Weit, Eifer und Anstrengungen
die Giänbigcn von den vergifteten Weiden zu entfernen, fie auf jeux des Heils zu fiihrcn, sie immer kräftiger mit den Lehren dcstGlaubens zu nghren, fie znr Erkcmitniß drr _ckangrl_rgte_r1___Schli_ngrn und Hmighalte zu bringen,
zu verdoppeln, um
und Religion zu sichern und zu steigern. welche fie regieren, daran denken, und möge ihnen diese Wahrheit stets gegenwärtig sein: „Alle Güter find in der Ausübung der Gerechtigkeit einbegriffrn; alle Uebel kommen aus der Ungerechtigkeit: denn die Gerech- tigkeit erhebt eine Nation, aber die Sünde macht das Unglück der Völ- ker!“ _ Bevor Wir schließen, empfinden Wir das Bedürfnis!) laut und feierlich Unsere innige Dankbarkeit auözudrücken allen Unseren thru- ren und virlgeliebten Kindcrn, welche, in ihrer lebhafter! Th'r-ilnahme an
Mögen alle Völker, mögen a ie,
die unsrigt, die Mutter des Erbarmcns isi: fie findet, was sie sucht, ihre Begehren können nicht zurückgewiesen werden. Erbitten wir auch die Stim- men des heiligen Petrus, des Fürsten der Apostel, und des heili en Pau- lus, des Gefährten seines Apostolats, so wie aller Heiligen, die 7 _
Freunde Gottes geworden, mit Ihm in den Himmeln herrschen, daxmk dUkch die Vermittelung ihrer Verdienste und ihrer Gebete der Herr dre sterren Völker “'von den Geißeln scines Zoints befreie, fie ohne Aufhören beschuse und fie erfreue durch das Uebcrmaß seiner gönlichen Milde.“
cbon jest
“)* Zs - 4 . ,»rsiaxxnimaci) 0an:1. [269]S1eckbrief.
Der miicn niiher bezeichnete Haupt-Kassen-Buchhal- 1er des hicfigrnMagisirats, Herrmann Felgentreu von hier, ist der Veruntreuung iolgcndcr 31%, am 1.- Jaimar 1819 auf 5 % kouveriirter Berliner Stadt- Obligationen, nämlich: Thl
r.
1.1. ,x Nr.813-- 825: 13Stck.€-1000Thlr. 13,000 » [). »2931-«3045=125 » U. » 1). 114543_4558= 16 ); 141Stchch 200Th1r. 28,200 1.1.13.Nr.800i-8063 =63 Stck. U, )) 174. » 7085 = 1 » 64 Stck.?r 100Thlk. 6,400 1.1.(3.91r.“21974-22020=47 5“: fck.025Th1r. 1,175 in Summa 48,775 mir Coupons vom 1. Januar 1849 ab, verdächtig und hat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln geWesen [|-
Es wcrden alle Civil- rind Militair-Beh'ördrn drs Zn- und Auslandes dienstcrgebenst ersucht, auf den- selben zu vigilircn, im Betrctirngsfalle festnehmen und mit allen bei ihm sick) vorfindenden Gegenstände:: und Geldern mittelst Trarisports an die hicfige Gefängnis;- Expcdition abliefern zu lassen.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent- siandrncn haaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Ansiandrs cine gleiche Rechtswiilsährigkeit versichert.
Bcriin, den 530. Mai 1849.
Königiickws Stadtgericht hiesiger Reffdrnz. Abtheilung fiir Untersuchungssachrn. D-piitation 1)(. fiir Voruntersuchungen. Signalcment drs Felgeutren.
Derselbe ist 32 Jahr alt, evangelischer Religion, in Berlin geboren, 5 Fuß groß, hat rothe, dunkrl„gefärb1e Haare, gcsärbten Kinn: und Bacxxnbart, tragt eine schwarze Smhlbriile mit ovalen Giaxem und den Kopf
schief nach dcr linken Seite.
Bekiridct war derselbe mit einem dunkelbiauen Sack. Die übrige Bckiric-ung kann nicht angegeben werden.
Pfandbrirfs-Kiindigung„der Pommerschen [1436] Landschaft.
Es sind sämmtliche auf dem zum Pommerschen land- schaftlichenVrrbande gehörigen Gute Nochow, Schla- tveschen Kri'iscs, eingetragenen Pfandbriefe behufs drr AuSzahiung dcr in den betreffenden Pfandbriefrn aus- edrücktcn Kapitaiien an die Inhaber der Pfandbriefe m der Art gekündigt worden, daß die Auszahlung die- ser Pfandbricfs-Kapitalien in baarem Gelbe am 2. Ja- mmr 1850 erfolgt, welches mit dem Brmerken bekannt gemacht wird, das; die Nummern der gekündigten Pfand- briefe und Anleitung iiber das von den Inhabern der lkßklkkn zu bcobachtendeVerfahren zu ersehen find: aus den Arishäugen an den Börsen zu Berlin und Stettin und in den iandschaftlichen Registratnren zu Stettin, Anklam, Stargard, Stolpe und Treptow a. d. Rega, so wie bei dem Landschafts-Agenten Herrn M. Bor- chardt jun. zu Berlin.
Stettin, den 29, Mai 1849.
Königl. Preuß. Pomm. General-Landschafts-Direction. (Hr. v. Eickstedt-Pcicrswald.
[80] Subhastations-Patent.
Das in dcr Regierungssiraße Nr. 18. gelegene, 701 1. Nr. 232. des Hyyothrkenbuchs verzeichnete, dem Schläch- termcisier Johann George Schöllhmnmrr gehörige Wohn- hazrs nebst Zubehör und 13 IRnthen Wiesen, w-lche - zufolge drr ncvst dem Hypothekenscheine in der Registra- tur einzmehrndrn Taxe auf 7816 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. abgeschxéx erdeu, soil
am * 0. Ze tember 1849 orm. 11 U subbasiirr werdeii. “ V * hr,
Fraukiurt J,. O., den 20. Februar 1849,
Komgi. Land- und Stadtgericht.
[139] Subhastations-Paient.
Nothwendi er Verkau Kontgliche Laud- Und ( tadigerichts-Komßisst'on e
zu e .
Das der geschiedenen Renate Klebe eborenen [en Zehorige, im Dorfe SZhöneiche unter, Kir. 12. bngenzé
ufengut nebst Zubehor, abgeschäsr auf 5728 Thlr. “ 16 Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Be- dingungen m unserer Registratur einzusehenden Taxe soll den 6. Oktober 1849, Vorm. von 11 Uhéab an okdéntlicher Gerichtssielle subhasiirt werden. “
1270] Wilhelms-Bahn.
L."). Juni 0., Vormiti. 101110,
im Saale des hiesigen Bahnhoies stattfindenden dies- jährigen ordentlichen General-Vrrsammlung hie durch ein eladen. .
Zur Berathung und Beschlußnahme sollen außer den- jenigen regelmäßigen Gegenßänden, welche der §. 25. des Statuts enthält,
Bau der Wilhelms-Bahn gelegten Rechnung der Versammlung vorgelegt werden.
Wexeu Legitimation der_Siimmberechtigtrn oder de- ren Vertretnnjz, so wie wegen der etwa zu stellenden Anträge einze ner Actionaire, wird auf die §§. 29. folg. nnd §. 26. des GeseUichafts-Stamts verwiesen.
Ratibor, den 19. Mai 1849.
Das Direktorium.
Verlin-Potsdam-Magdeburger [1410 Eisenbahn.
. ,_ Sonntag “den 3. Juni Extra- fahrten nach PotSdam und dem , Wildparke zu ermäßigten Preisen: ' von Berlin '“ Morgens 8 Uhr,
» Magdeburg » 6 »
'n'-=.» bur im Anschluß an den Ma debuiger Zug. Rück ahrt mit den von 5 Ußr Abends an von Potsdam abgehenden Zügen. „ Preise fiir Hin- und Nucksahri: fiir einen Play in 11. Wagenkiasse “
von _Magdrburg und Burg . . . 1 Thlr. 10 Sgr. » Genthin und Brandenburg - „ 224; » » Blklin .................. -- » 20 »
fiir einen Play in 111. Wagenklasse von Magdeburg und Burg... 25 Sgr. » Genihin und Brandenburg 15 » „ Berlin .................. FLF :- Das Direktorium.
Magdeburg-Wittrnbrrgrschc 112111 Eisenbahn.
Die geehrten Actionaire der Magde- bnrg-Wittenber eschen Eisenbahn - Ge- ; sellschaft werden ixrdurch eingeladen, sich
„_ * Freitag d.8.Juni TJ- -.."ka Vormittags 9 uhr- im hiefigen Vörsenhause zu der im §. 24- kes Gesell-
schafts - Statuts angeordneten ordkntllChln
General-Versammlung einzurnven.
In derselben sollen:
1) der Geschäftsberickpt des Direktoriums vorgetragen,
2) der Rechnungs-Abschluß iiber das leßte Verwal- tungsiabr vertheilt,
3) die Wahlen fiir das ausscheidende Drittheil dcr Ausschuß-Mitglieder vorgenommen,
4) die von der StaatS-Regierung an die Bewilligung einer ZinSgarantie für die zur Beschaffung der zur Vollendung der Bahn noch erforderlichen Geldmit- tel zu! kreirenden Prioritäts-Actien geknüpsteu Ve- dingungcn mitgetheilt und hierüber dir'Bcschiuß- nahme herbeigeführt, und -
5) folgender Antrag des Herrn Carl W. Aue hier- selbst ebenfalls zur Beschlußnahme vorgelegt werden:
„Daß die Grueral-Versammlung m Ausiibung des nach §. 39. des Statuts ihr zustehenden Rechts das Verlangen ausspreche, daß der Kom- merzienrath Heymann und der ])r. Tappert ihr Amt als Mitglieder des Ausschusses sofort niederlegen und
schon in dieser bevorstehenden Generai-Versamm- lung zur Wahl neuer Ausfthuß-Mitgliedcr an Stelle dieser beiden Herren schnitt.“
Lin dieser General-Versammlung können nur solche Acnonatrr Thril nehmen, welche mindestens drei Actien besaßen, diese m den Tagen des 4. und 5.Jnni in dem Bureau der Gesellschaft, Neue Fischerufer Nr, 22, nie- dergelegt und darüber eine Bescheinigung empfangen haben, auf wclcher die Zahl der ihnen gebiixrenden Stimmen vermerkt ist und die zugleich als Ein aßkarie U" General-Versammlung dient. Es |eht den Herren
ctionairen jedoch auch frei, die Actien an jenen Ta- Zm im Vüreau nur vorzuzeBen, worüber eine ähnliche
arte ausgeferti 1 wird. er jedoch in diesem Falle
dic Erthrilung der Decharge in Betreff der über den _
» Burg, Genthin aud Branden»
dung von Verzögerunqen wiinschenswertb, daß nur der erstgedachte Weg der Legitimationsführung eingeschlagen werde. , Die drponirten Actirn können am 9. und 11. Juni gegen Rückgabe der Bescheinigungen über deren Einlie- ferung wieder in Empfang genommen werden. Magdeburg, den 4. Mai 1849. _Der Ausschuß der Magdeburg-WittenberYschcn Eiscnbahn-Gcsellschaft. enekc, Vorfiyender.
[252] Bekanntmachung. .
In der Konkurssache des Kaufmanns Jakob Meter Bernstadt dahier werden nunmehr nach erschrittener Rechtskraft des Erkenntnisses, gemiiß der „Bestimmung des .lucl. (Joel. Kap. 19. §. 4., hiermit dre Ediktsmge aus es rieben, und zwar: „
ngch) gehörigen Anmeldung und Nachweisung drr
Forderun en auf „ ZI)iontag den 25. Juni, 2) zur Vorbringung dér-Einreden hingegen auf Montag den 13. August, 3) zur Abgabe der Schlußsäve, nämlich: 3) für die Replik auf Monta den 24. September, 6) fiir die uplik auf Donnerstag den 25. Oktober d. J., jedeSmal Vormittags 9 Uhr, wozu sämmtliche Gläubi- ger des Gemeinschuldners persönlich oder durch genii- gend Bevollmächtigte unter dem Anhanqe vorgeladen werden, daß das Ausbleiben am 1sien iixdiktsmxkzek den Ausschluß der Fordrrimgen von der Masse, das icht- erscheineii an den iibrigen Ediktstagrn aber den Aus- schluß mit den an denselben vorzunehmenden Handlun- gen zur Folge hat. .
Hierbei wird den Gläubigern eröffnet, daß der Ver- mögensstand des :c.Vcrnstadt sammt Aktiv-Aussiänden zwar auf 12,315 F1. angegeben worden, nach der ge- ricbtlich erhobenen Taxe sich aber nur auf beiläufig 1470 Fl. 16 Kr., jedoch erclnfive der auf 2945 J!. an- rgebenen 'Aussiände, von welchen aber die Hälfte Ychwer und zum Theil uneinbringbar [rin soll, entziffert, und daß die bereits bekannten Passiva die Summe von 21,885 Fl. 9 Kr. betragen, Worunter 5700 Fi. Jilaten und 175 Fi. 45 Kr. angebliche Mobiliar- Ausstattung der Ehefrau des Kridars, dann 5370 Fl. 41 Kr.Wech- selschulden sich befinden.
Zugleich werden alle diejenigen, Welche etwas zur Maxx Gehöriges in Handen haben, aufgefordert, solches bis zum 1s1rn Ediktstage, vorbehaltlich ihrer Rechte daran, bei Vermeidung eigener Haftung anher zu über- geben resp. einzuzahlen. Schließlich wird noch bemerkt, daß man beim 1sien Ediktsmge cine gütlicheUebrreinkunft zu bewirken suchen und einen Massakurakor nnd Gläubiger-Ausschuß für die weitere Verwaltung der Massa wählen wird, daher dire V'Zrtxeter der Interessenten gehörig zu bevollmäch-
gen in . _ Diejenigen Interessenten, welche bei Vornahme dicser Handlung nicht zu,;egcn find, werden als den durch die Mehrheit der Anwesenden gefaßten Beichliissen brisiinr- mend erachtet. Fürth, den 10. April 1849.
Königl. Bayer. Kreis- und Stadtgericht.
[150], Ediktal-Ladung. Der am 25. März 1785 hier geborene Rothgerbcr- Geselle Johann Georg Münch hat fich seit vierzig und einigen Jahren von hier entfernt, ohne von“ seinem Le- ben und Aufenthalt bis jest Nachricht egeben zu ha- ben. Auf Antrag der Verwandten deoßlven wird der :c. Münch sowohl, als alle diejenigen, welche 016" Er- ben oder aus ikgend einem Grunde Ansprüche an dessen Vermögen zu haben glauben, hiermit geladen, in dem auf den 30.Augusid.3. . „ an eranmten Termine Vormittags zu früher Gerichts“ zeit in Person oder durch gehörig Bevollmäa'ikigk? „an Stadtgerichtsstelle zu erschritten, Münch fich über „[eine Person aUSzuweisrn, die Erben oder sonstigen Praten- denten ihk? Erb“ 'und sonstigen Ansprüche anzumelvrn und zu*bescheinigen, briStrafr, daß der :c.Müucb fgr iodt und verschollen erklärt, die Erben und andere Pra- tendenten aber ihrer Erb- und anderer-Ansprücbe, “so wieder ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat'der.Wie-x_ deremsrsung in den vorigen Stand Rechtens für ver- lustig erachtet werden sollen, sodarin „am 13, September d. J. ,. der Publication eines Bescheides, welche rücksichkllch der Nichterscbienenen desselben Tages Nachmitta s 4 Uhr als erfolgt angenommen werden soll, so we weiterer Verfii ung gewärtig zu sein.
Hrrßchberg, den 29. März 1849.
Das Stadtgericht daselbii.
[151] Bekanntmachun“g. Ucber dcn Nachlaß des Bürgers und ,Meßgernreisters Johann Wolfgang Christian Beyer hrerselbst :| der Konkurs eröffnet und dazu der 23. August d. I. als Liquidations-Termin, der 6. Seytcmber d.„Z. „ zur Publication eines Yräklufiv-Bescherds, so wie ' der 20. eptember d. I. als Vergleichs-Termin anberaumt worden, was urin: Hinweisung aus das am hiefigenikRathhause aushatr- g--nde Patent aucb hicrdurch zur offentlichen Kenntmß gebracht wird. „ Hirschberg an der Saale, den 29. Marz 1849. Das Stadtgericht das. Miiller, Stadtr.
.-
[113]
Der Wollmarkt in Güstrow,
von hoher Landes-Negierung in Mecklenbur -Schwcrin
konzesfionirt und durch oli- und Steuerreihrit fiir cin- und außgehende Wo cn begünstigt, wird in diesem Jahre in Folge Großherzoglicher Bestimmung am 25., 26. und 27. Juni abgehalten und die Wolle schon vor Br inn des Mark- tes gelagert, so daß mit Anfang des ersßen Markttages die Herren Käufer das Funzt Quantum übersehen können. Güstrow, den 14. kärz 1819. Bürgermeister und Rath.
[227] Bekanntmachung.
Das Nordseebad auf der Insel Nordernei an der Ostfriesischen Küste wird auch in diesem Jahre mit dem 1. Juli eröffnet und am 30. September geschlossen werden.
Während der Badezeit wird zwischen Nordernei und dem Norddeiche, in der Nähe der Stadt Norden , täg- liii) ein Paketschiff hin- und zurückfahren, welche Fahrt in der Regel cine Stunde dauert. Die Fahrt zu Wa-
en durch das Seewatt, welche ohne alle und jede Ge- ?ahr bewr'rkstelli t werden kann, erfolgt vom Hilgenrie- dersybl; die Zen dieser Waitsahrtrn, so wie die Ab- fahrtsstundrn des Packetscbiffes - für jeden einzelnen Tag mit Riicksicht auf Ebbe und Flath bestimmt -- wird durch Insertion in die Hannövrrsche Zeitung und das Ostfriesische Amtsblatt bekannt gemacht, und wer- den' dessallüge Anschlagzettel ebenfalls in den bedeuten- den Gasthöfen zu Hannover, Bremen, Oldenburg, Ham- burg zu finden sein, “
Wenn die rühmlirh bekannten Dampfschiffe in Bre- men und Hambur wieder regelmäßige Fahrten nach der Insel machen, Jo werden die desfalls zu erlaffrndrn Ankündigungen das Nähere enthalten und ausweisen.
Logis-Bcsiellungrn find an den Voigt Hasse aus Nordrrnei zu richten. Im Mai 1849.
Das Königlich Hannoversche Bade-Kommissariat.
G. von Veutwig. [1426]
Nachdem der Fürst Lichnowskysche Hofrath und Ge- neral-Bevollmächtigte, Herr Eduard von Dcdovich, auf eigenes Verlangen in den Ruhestand tritt, so werden Zierinü-aile diejenigen, welche in Beziehung auf das
iirst Lschnywskysche Majorat mit dem Herrn Hofrath voir Dedovrch in Geschäfrs-Verbindun rn standen, auf- Tsordert, fich von nun an an die sürsil che Wirthschafts- irection in Kuchelna wenden zu wollen. Kuchclna, den *26. Mai 1849. „
Die Fürst Lichnowskysche WirthschafiI-Directron.
[259]
“W . .
Vrordseebad Wangeroogr. Das Nordseebad Wangerooge an der Oldenburgischen Küste wird nach wie vor mit dem 1. Juli eröffnet und mit dem 15. September geschlossen werden. Logisbestellungen werden entgegenaenommen und be-
-sorgt von dem Geheimen Hofrath Weßing in Olden-
burg, dem Badearzte [)1'. Chemnis in Jever und dem Vogt Ahlers auf Wan erooge. _ Die Ueberfahrt vom estlande nach der Insel über
das Watt, 1 bis 3 Stunden, geschieht täglich in „dazu bestimmten Fährschiffcn von der der, Insel gegerrubtr- ,„xieéenden Schleuse des Karolinen-Siels aus. Die Ab- 0 .,
ristaige "eines 'Dampfschiffes vorr- Bt'emrn aus nach
der Vade-Jnsel währxnd der Saison werden nächstens näher bekannt gemacht werden.
Der Lauf der Posten fiir Passagiere und Briefe von
Bremen nach der Schleuse, so wie die täglichen Ab- fahrtssiunden von der lestnen, werden durch gedruckte Anschläge in den ersten Gasthäusern zu Bremen, Oi- denburg und Jever näher bekannt gemacht werden.
Oldenburg, den 19. Mai 1849.
Di- Actionaire der Wilhelms-Bahn werbm zu der am
dieselben Actien eim Eintritt in die Versammlu noch- mals vorgezeigt werden müssen, so iß rs „zur kFernrei-
Müller, Stadt:“.
Die Inspection des Seebades Wangerooge.
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Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ;; ahr. 4 Rthlro . “Fk. , 8 Rthlr. - _1 a r. in alten Theilen der Monarchie ohne reis-Erhöhung. Bei einze nen Nummern wird der Bogen mit 2; Sgr. berechnet.
Preußischer
Staats-Linzeiger.
NL?“ 149.
Inhalt.
Deutschland.
Preußen. Kolberg. Diensientlnssung.
Bundes-An elegenheixen. Frankfurt a. M. Verhandlungen der deutschen 9 ntional-Vermmmiung. - Austritis-Erklärung der Ab- grordnrtcn Biedermann und Genossen.
Oeskerreicb. Wien. Einnahme des Forts Maighera.
Wurttem'“erg. StutYart. Widerlegung.
Badxn. Karlsruhe. eabstchtignng eines Einfalls ins Hesfische und Errichtung eim'r dentsch-nngarischcn Legion, -- Vermischtes. - Frei- birrig. Verhaftung. - Mannheim. Vermischtes. _- Vorläufige Eides-Ablehnungder Beamten in Pforzheim. *
Hessen und bei Rhein., Darmstadt. Truppen nach Gernsheim. -- Vermischtes. " Dre Vertreibung der Freischaaren aus Worms. - Von der Brrgsiraße. Müller und Zsstein. - Terrorisméis in Worms. - Mainz. Truppenbewegtmgen. -- Bingen. Mandat an den Volks-Ausschuß.
A u s l a n d.
Franertcb." Geseygebende Versammlun . Streit über die Ac- clamation fur die Republik. _ Voümachtenvrü ung. - Paris, Ue- brrtragung der Volkssouveraineiät von der National-Versammlnng auf die gesrygrbende und Bildung der Abtheilungeu. _- Nachrichten aus
om.
Nu „land und olen. Wa au. - kllßft des GeneralPGrabbe. [sch Truppenmusierung und An
Italien. Florenz. Die Franzosen in Rom eingerückt.
Börsen - Nachrichten.
Ammann- 26:0.
Beilage.
Amtlicher Theil. „
Se. Majestät der König haben Allergnéidigsi geruht:
Den Geheimen Regierungs-Ratl) Hiltrop zu Münster, den Regierungs- und Landes-Oekonomie-Rath Po hamm er und den Regierungs-Rath Ambronn hierselbft zu eheimen Revisions- Räthen und Mitgliedern des Revisions-Kollrgiums fiir Landes- Kultursachen; so wie
Folgende bei den Auseinandersehungs-Behörden beschäftigtr,
Regierungs-Assessorrn: K ü hnaH zu Frankfurt, O b e r g e th m a n n zu Münster, R an zu Posen, e ck zu Frankfurt, v on Mün c'h- h a u s en und H e y m zu Stendal, zu Regierungs - Räthen zu ernennen. -
Die Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover haben über die Einseyung eines Bundes-Schiedsgerichts folgende Ueber- einkunft getroffen:
Das provisorische Schiedsgericht der verbündeten- Staaten. §o 10
Die Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Han- nover verpflichten fici), spätestens am 1. Juli 0. ein provisorisches Bundes = Schiedsgericht ins Leben treten zu lassen, dessen schieds- richterlicher Entscheidun fie fich nach Maßgabe der im §. 4 ent- haltenen Kompetenz-Beäimmungen unterwerfen.
§. . Dieses Schiedsgericht wird zusammengeseßt aus Bundesrich- iern, von denen Preußen 3, Sachsen 2, _ Hannover 2 ernennen. Jedem Staate bleibt" vorbehalten, bei diesen Ernennungen sei- nen Ständen cine Mitwirkung einzuräumen.
§, 3. " Das Gericht soll seinen Six; zu Erfurt nehmen; den Vorsiß fuhrt das alteste der von Preußen ernannten Mitglieder.
„6. 4. Die Verbündeten unterwerfen sich dem Urtheile dicses proviso- rischen Bundeö-Schiedsgerichts:
3) in allen denjenigen Fällen, welche nach den §§. 124 und 125 des von ihnen vorgelegten Entwurfs der Reichs - Verfassung dem Reichsgerichte überwiesen sind, insoweit solche vor defi- nitiverEinfÜhrung der Reichs-Verfassung in Frage kommen kiinnen, namentlich in den Fällen von:
1) politischer: und privatrechtlichen Streitigkeiten aller Art zwi- schen den verbündeten Staaten;
2) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Re- gentschaft in denselben;
3) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines der verbündeten Staaten und dessen Volksvertretung iiber die Gültigkeit oder Auslegung der Landes-Verfassung;
4) KlaZien der Angehörigen eines der verbündeten Staaten gegen die egierung desselben, wegen Aufhebung oder Verfassungs- widriger Veränderung der Landes-Verfassung.
KlaJen der Angehörigen eines der verbündeten Staaten gegen d e Regierung wegen Verleßung der Landes-Verfassung
können bei dem Schiedséserichte nur angebracht werden, wenn -
die in der Landes-Ver assung gegebenen Mittel der Abhiilfe nicht zur AnWendung gebracht Werden können. 5) Beschwerden Wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, “ Wenn die landesgeseßlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind; 6) Anklagen gegen die Minister der Verbündeten Staaten, inso- fern. sie die ministerielle Verantwortlichkeit betreffen und die eigenen Landesgerichte dazu nicht kompetent sind;, K!agen gegen die verbündeten Staaten, wenn dre Verpflich-
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Berlin, Sonnabend den'. Juni
tung, dem Ansprache Genüge *zu leisten, zwischen ihnen zwei- felhaft oder bestritten ist; so wie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehr als Einen Staat in Einer Klage geltend grmacht wird. -
ichFr'rnrr überweisen sie der Kompetenz des provisorischen Schieds-
ger ts:
b) alle diejenigen Beschwerden, welche als Veranlassung von Störungen der inneren Sicherheit zur Spra e kommen und nicht durch den Verwaltungs-Ratd oder die ivil-Kommiffa- rien im Wege gütlicher Verhandlung zu erledigen oder ledig“- 1ichck1tcken Landesgerichten zur Entscheidung zu Überweisen sein mo , en. '
c) alle Rechtshändel, welche unter den Verbündeten selbst aus der Vollziehung des gYenwéirtigt-n Bündnises erwachsen, “in- sofern auch hier die _erichte eines einzenen Staates nicht kompetent sein möchten.
§. 5. Der Beitritt zu dem Bündnisse wird keiner Regierung ver- staitei, welche sich nicht in gleichem Maße der Entscheidung des provisorischen Schiengerichts unterirft.
§. .
Die näheren Bestimmungen über dis Einseßung des Gerichts, das Verfahren vor demselben und die Wllzichung seiner Entschei- dungen sollen durch den Verwaltungs-Rath der verbündeten Staa- ten erlassen werden. Die Mitglieder des Geri ts werden mit der Bearbeitung der desfallfigen Gefeyes-Entwiirfe eauftragt.
Diese Urbereinkunft ist den deutschen Regierungen mit nach- folgender begleitenden Note mit etheilt worden: .
Mit Bezugnahme auf die rö'ffnung vom 28. d, M. ermangelt die Königl. Preußische Regierung nicht, in ihrem und im Namen der verbündeten Re ierungen von Sachsen und Hannover, der xc. Regierung folgende ?emere Mittheilung zu machen:
Indem die verbündeten Regierungen die Rothwendigkeit an- erkannten, ihrem Versuche zur Herstellung der gefährdeten inneren und äusßeren Sicherheit Deutschlands zugleich durch Förderung einer bundestaatlichen Verfassung und durch genaue Bezeichnung ihrer Steklung, den Beschlüssen der frankfurter National-Versammlung gegeniiber, den richtigen Charakter an udrückrn," haben sie gleich- wohl nicht verkannt, daß auch dieser «chrirt noch keinesweges zur ErreiKim des Zweckes genügt.
ach em seit mehr als 30 Jahren die Thätigkeit der Ge- sammt-Regierung Deutschlands auf-derjeftigen Bahn, welche wenig- stens Preußen und Hannover berxits auf dem wiener Kongre e als die nothwrndige mit Bestimmtheik bezeichnet und grjordert aben,. zurückgeblieben war, indem man ein Bundesgericht verweigerte Und damit die Thätigkeit der Bundes-Rchrung lediglich nach den Grundsäßen des augenblicklichen Vorth s bemessen wissen wollte, ist es heut zu Ta e nicht mehr genug, Berathungen über künftige Abstellung der Ur el zu pfie cn, vielme r muß da, wo ein so lange erkanntcs und so bestimmt Yezeichnetes edürfniß vorliegt, unmittel- bar eingegriffen Werden.
Die verbündeten Regierungen haben daher den Beschluß ge- faßt, in diesem Sinne zu handeln. Wenn der Bundesstaat allein im Stande ist, ohne Gefahr der Zerrüttung die ihrer Natur nach unabhängige Staatsgewalt unter die Entscheidung des Richters zu stellen: so ist es auch Pflicht desselben, sich dieses Vorzuges bewußt zu werden und denselben Yliend zu machen. Je mehr aber die Staatsformen steh frrierer ewrgnng zuneigen, je mehr sie den Wünschen und Bestrebungen des Volks unmittelbaren Einfluß ge- ftatten, um desto nothwendiger ist es, ein Mittel zu dessen, wel- ches im Stande ist, das unruhige Drän en zu mäßigen und die stürmische Thätigkeit der großen Versamm ungen in den Schranken zilck) erhalteZ, deren Ueberschreitung jedes Staatsleben zu Grunde 1“ ten mu .
In Deutschland ist das Vediirfniß eines solchen höheren Rich- teramis durch die ganze Geschichte des Volks tief begründet. Es ist ein doppeltes Brdiirfniß der kleineren Staaten, in denen die Gcseßgebung stets in Gefahr ist,“ in die Gestaltung individueller Zustände unmittelbar einzugreifen. Die richtende Gewalt des Kai- sers hat in den früheren Jahrhunderten mehr als vieles Andere den Charakter der Nation bestimmt. In unserer Zeit wird eine ähnliche Einrichtung eine Bürgschaft [ein, daß die Gesrßgebung so vieler verschiedenen Staaten stets in gleicher Bahn erhalten werde, fie wird Ungleichheiten an den Tag bringen und solche entweder durch zweckmäßige Auslegung und Anwendung der (Heseße selbst auSgleichen oder die Geseygcbung auf den Punkt hinführen, wo es ihrer Hiilfe bedarf. -
Von diesem Gesichtspunkte aus haben die verbündeten Re ie- rungen das in dem Entwurfe der Reichsverfassung begründete Zn- stitut des Reichsgerichts für eines der bedeutendsten "und wirksam- sten halten müssen, und so haben sie sich entschlossen, ein provisori- sches Bundes-Schieds rricht als Vorläufer jener großen nationalen Institution sofort ins eben treten zu lassen.
Die Anlage enthält die unter ihnen getroffene Uebereinkunft über die sofortige Einsetzung dieses Gerichts.
Sie haben diesen Schritt um so unbedenklicher gethan, je we- niger es dazu irgend einer legislatorischen Thätigkeitbedurfte. Denn einem Schiedsgerichte sich zu unterwerfen, steht einem Jeden zu; urid wenn hier das Schiedsgericht von einer Seite allein ernannt Wird: so wird auch Niemand genöthigt, bei demselben Klage zu er- heben“, der dieses nicht seinem Vortheile emäß erachtet. Nur die Regierungen, die Fürsten sind es, wel e dasselbe unbrdingi über sich erkennen. Diese aber, indem sie sich ihm unterwerfen, bezeu- gen dadurch, da sie die Sicherheit nicht allein in äußerer Ord- rtung suchen, ondern im tiefen sittlichen Grunde derselben, xm Rechte. Sie ziehen damit eine scharfe Gränze zwischen ihrem jehigen Standpunkte und demjenigen einer friiheren Zeit, Welche nur “ene äußere Ordnung, nur dre Unterdrückung der Un-
'ruhen dem unde zuwies, ohne demselben zugleich die Mittel zu
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Alle po|-An|alten des, m und Auslandes nehmen „Beste ung auf dieses Blatt an , fur Berlin die Expedition des preuß. Staats- Anzeigers:
Behren-Straße Nr. 57.
“1819.
gewähren und die Pflicht aufzulegen, das verleizte Recht auch Ze- gen die Regierungen zu schüven. Eben deshalb "haben die verbun- deten Regierungen aber auch diese Prüfung und Entschrrdzmg des Rechts nicht fich selbst vorbehalten, sondern solche einem voliig ge- trennten und selbstständigen Gericßte überweisen müsseZt. Dre Or- gane der Regierungen, welche zur Herstellung der außeren Ord- nung thäiig eingreifen sollen, werden eben dadurch_ selbst beiherligt; man kann ihnen in zweifelhaften Fragen unmöglich diejenige Un- bcfangenheit zutrauen, aus welcher allein ein gerechtes Urtheil her- vorgehen kann.
Endlich haben sie auch, indem sie den in der Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen wesentlich diejenigen Normen zum, Grunde elegt haben, welche der Entwurf der Reichsverfaffunq uberfdas Zirichsxzrricht aufstellt, rin Zeugniß geben wollen, daß sie diesen Entwurf für mehr als ein bloßes Projekt halten, vrclmeixr ihnen daran ernstlich gelegen ist, demselben so bald und [o kraftig als irgend möglich Leben und Wirksamkeit zu verschaffen., . Wenn nun aber die verbündeten Regierungen dre Bedingung stellen, daß Jeder, der ihre Hülfe verlangt, sich diesem provisorischen Bundes-S iedsqerickyte unterwerfe, so glauden fie, auch darm un- getheilten eifali hoffen zu diirfen. Sie können sich uzrmoglich zur Aufgabe machen, Unrecht irgend eiiier Art zu bcfestrgeri. Wer ihren Beistand wünscht, muß sich in dieser Beziehung mit ihnen auf leichen Boden stellen. Sie hegen das Vertrauen, daß alle deut- ?che Regierungen von gleichen Grundsäßen ausgehen, und so hoffen sie, in der ausgesprochenen Bedin ung selbst das kräfirgsie Mittel
ihrer Ansicht das Wohl und Wehe Deutschlands abhängx. Berlin, den 30. Mai 1849. Der Minister-Präsident. (gez.) Graf von Brandenburg.
' An sämmtliche deutsche Regierungen.
N e g l e m e n t zur Verordnung vom 30. Mai d. J. über die Ausfiih- rung der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer.
§. 1. Die Landräthe oder, im Falle des §. 6 der Verordnung, die Gemeinde-Verwaltungs-Behörden haben unverzüglich die Aufstellung der Urwählerlisirn zu veranlaffen.
Gleichzeitig sind von ihnen die Urwahibezirke l§§. «5, 6, 7 dcr Vrrordnunq) abzugrä'nzen, und die Zahl der auf jeden derselben fallenden Wahlmänner (» 4, 6, 7 der Verordnung) festzusexzen. Kein Urwahlbezirk darf mehrLais 1500 Serien umfassen.
§s * Nach Aufstellung der Urwähicrlisien erfolgt die Aufstellung der Abtheilungslisten. (§. 16 der VerZrdnung.)
§. .
Bei der Aufstellung der Abtheilungslisien ist folgendes Ver- fahren zu beobachten.
Nach Anleitung des anliegenden Formulars Werden die M*- wähler in der Ordnung verzeichnet, daß mitdem Namen des.Hö“chst« besteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjeni- gen, Welche die geringste oder gar keine Steuer zu zahlen haben.
Alsdann wird die Gesammisumme aller Steuern berechnet und endlich die Gränze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Summe der Steuern jedes einzelnen Urwählcrs so lange zu- sammrnrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der Ge- sammtsumme aller Steuern erreicht ist.
Die Urwähler, auf welche das erste Drittheil fällt, bilden die erste, diejenigen, auf Welche das zweite Drittheil fällt, die zweite, und alle iibrigen die dritte Abtheilung.
Läßt sich, bei gleichen Struer- oder Schäizungs-Beträgcn nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen isi, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen den Ausschlag. "
§. .
311 Gemeinden, welche für fich einen Urwahl-Bezirk bilden, und in Urwahl-Vezirkrn, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungsliste angefertigt. Jm ersteren Falle stellt dieselbe die Gemeinde-Vrrwaltungsbehiirde, im leßtcren der Land- rath auf. Ist aber eine Gemeinde in mehrere Bezirke gethcilt, so wird von der Grmeinde-Verwaitungsbehiirde zuvö'rderst eine allge- meine Abtheilungsliste für die ganze Gemeinde angelegt und dann aus dieser für jeden einzelnen Bezirk ein Auszug gemacht, welcher für diesen Bezirk die Abtheilungslisie bildet. In der allgcmeinen Liste muß bei jedem Urwähler die Nummer des Bezirks angege- ben sein.
1;
§. » .
Steuerfreie Urwähler, wclche auf Grund des §. 13 der Ver- ordnung ihr Stimmrecht auszuüben wünschen, müssen der Behörde, welche die Urwählerliste aufstellt, innerhalb einer von derselben fcsi- zuseßenden und bekannt zu machenden Frist die Grundlagen der für sie anßusicllenden Steuerberechnung an die Hand geben. Sicucr- freie Urwahier, welche es unterlassen, eine solche Angabe rechtzeitig zu mahéen, werden ohne Weitere Priifung der dritten Abtheilung zugezä t.
§. 6.
Auf der Abtheilungslisie muß von der Behörde, die zur Ent- scheidung über die Rcclamationen berufen ist, also “enthdlk vo_n dem Landrathe oder dcr Gemeinde-Verwaltungs-Behorde (§§- 13- 16 der Verordnung) noch vor dem Wahltermin bescheinigt werden, daß innerhalb der Reclamationsfrist (§. 15 derVerordnung) keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.
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§. 7. „ „ Aus der Abtheilungslisie des Urwahlbezirks wrrd fm“ jeden
ur Förderung einer Einigung erb icken zu dürfen, von der nach .
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