* Reichs- und Staaiöavzeigei Nr. 1 vom 4. Januar 1943.. S. 2
Namen und für eigene Re ung kanst und
_ ' ' e Felle "“ “ge" " der Reichssteüe als Großhandler besonders
verkau t und von
Verarbeiter von Häuten und Fenen ist, Wer Häute und elle der im €; 1 bezeichneten Art zu Leder oder zu verWen-
ngsfertiger Rohbaut Verarbeitet. 8. Vorschriften für Erzeuger
ur Veränßerung der elle verpflichtet.
oWeit gilt die Abliefe-
(1) Erzeuger und Eigcnbejißcr sind in ihrem Besitz beiindltchen Haute und (2) Die Veräußerung darf nur'e a) an Häuteverwertnngen (ms als Veräußernng), äutehändler, (:) an Häutegro Mit diesen der Erjverb von unmittelbar vom Exzenger genehm (3) Kalbfellc, Großviel)ha1_ite ( h'iiute, Schaf- und Lammfelle, die auf reken Abschlachtcrn „zur Verfugung ste faucn, müssen späteste gcnd'cn Tag? in Micha _ (4) Häutc und zycllc, dic Ul " _ Absaßes 3 falxcii, müssen unberzuglicl), von 30 Tagen, Vci'äiißort jvcrdcn.
'ändler und Verarbeiter nur, ßh Häuten “.ind Fl! igt Worden ist. -SchWeinc- eincm dcntschen, mel)- hcnden Schlachthof au- f die Schlachtung fol- cncm Zustande veräußert Werben.
(1): unter die Vorschrift des spätestens innerhalb
Rmdhäute),
ns an dem an
oungsanstalten und Wasenmeistcr chädlich zu beseitigen-den Tier- fern, Schivcinen, Schafen,
Ticrkbrpcrbcsciti abcu dic in ihrem Betricbé un] örpcr Von Rindern, Einbu und Hunden sorgfältig ab ' ) Tic Abhäutung ba Abhäntung Deterinärpolizci von Milzbrand, Rauschbrand, Tollwm, Die Abhiiulnng kann unterbleiben, wegen schwerer krankhafter t Verarbeitet
t zu Unterblcibcn bei Tieren, deren lick) Verboten ist (nach Feststellung Roy, Schafpocke Häute und Fe 2 derungen voraussichtlich zu den können. Häute urid Felle Werdächtiger Tiere, derennA'bhäutung n ist, dürfen nur nach vorschriftsmaßiger Ent- seuchung ziir Lcdcrherstellung abgegeben Werden.
0, Vorschriften für Häuteverwertungen und Häutehändlee
Leder iiich nkranfcr und
nicht verbotc
Häutchändlcr sind verpflichtet, die von ihnen erWorbenen Häme und Felle innerhalb von 30 Tagen, und zWar nur an Häntcbändlcr Oder Häutegroßhändler zu verkaufen und un- verzüglich an dkn Käufcr abzuliefern.
(1) Hänteberjvertungen und Häutehändler müssen, Wenn "c ungeteilte SchMinebäute odcr ungeteilte Schjveinehaut- ernstücke vom Erzcuger übernehmen, oder erWerben, diesem eine Empfangsbcschkinigung erteilen.
(2) Bei der Uebernahme oder dem Erwerb von Schweine- häuten oder Schibéinelwutkernstücken. von gemerblichen Er- zeugern muß "bis Empfangsbescheinigung einem von der
* “""““ Vorgeschriebenen Muster entsprechen. , „
der Uebernahme oder dem ErWerb von SchWeme-
c Schiveinehautkernstücken aus Hausschlachtungen
.. „ on der Re'ichsstelke herausgegebene amtliche Vor- druck Mrkve'ndct Werden. '
(4) Voi dcr Uebernahme oder dem ErWerb von Schweinchäuten und geteilten SchWeinehautkernstü sokchen, die in Tierkörperbeseitigungsansialten und bei Wasen- meistern angefallen sind, dürfen Exnpsangsbescheinigungen
gemäß Absatz 2 und 3 nicht erteilt Werden.
äuteverivertungen und Häutegroßhändler dürfen Häute elle nur an Verarbeiter und nur auf Grund einer 311- teilungsanWeisung' veräußern. Eine ZuteilungSanWeisung ist* nicht erforderlich, soWeit es ' Verarbeiter Handelt, die zum se und Fellen befugt sind.
um eine Veräußerung an b tändigen ErWerb vim Häuten
Ausländische (aus dem Auslande oder aus Gebieten, in ilt ins Inland verbrachte)
denen diese Anordnung nicht ' nmelden. Sie dürfen
Häute und Felle sind der Reichs nur auf Weisung der Reichsstelle veräußert Werden. Eine Veräußerung an Verarbeiter ist nur zulässig, Wenn eine Zu- teilungsanwiéisimg vorliegt.
1). Pelzselle
mit inländischen Schatz Lamm-, ieqen-, Zickcl-, Rel)- und Hirschfellen sowie Kalbsellcn, ollen und RoßbäutM finden die §§ 2 bis 8, 18 und 19 [nordmmg auch dann Anmendung, wenn die Häute und Fklle ihrer Beschaffenhcit nach zur Peleerkbeteitung geeignet sind. _
(2) Die RLick)SstL[[L fiir Lederwixtsckwft bestimmt im Ein- vernehmen mit der Reichsstcllk fiir RauchWarcn, in Welchem Umfange Hänte urid Felle der im Absatz 1 bezeichneten Art znr Pe1zkvcrkbkrcitung abgegeben Werdcn, *
14]. Sondervorschristen fiir Kaninblößen
(1) Auf den Verkehr
(1) Hersteller von Kaninblößen (Hutswffwerke odcr Hut- abrikcii) diirfen diefe nur an Verarbeiter veräußern, die zum elbständigen Eriverb von Kanin-blößen befugt, sind.
(2) Auf andere als in Hutstoffwerken oder Hutfabriken anfallende Kaninblößen (Angorablößen) ji und 10 Anxvendung.
, . 17. Sondervorschriften fiir inländische Fischhäute
nden die §§ 6, 8
Fiir inliindisckx Fifchhäute (zur Lederherstenung zu ver- windende Hunte von Zischen, die im Jnlande oder auf
deutschen Schiffen anfal en) gelten die Vorschriften der §§ 15
. Wer inländische Fischäute im eigenen Namen und eigene Rechnung erwirbt und veräußert (Händler mit Fi hautcn) biedarf einer besonderen Zulassung durch die Reichs-
Erzeuger dürfen inländische Fischhäute“ nur veräußern 1. an Händler mit Fischhäuten,
*“ 2. an Verarbeiter, weiin die VeizhssteUe im Einver- * ne men mit der ngptvereimgurig der dxu chen Fikchwirtschaft den Erzeugern die unmrtte bare Veräußerung an Verarbeiter genehmigt hat. Händler mit Fis äuten dürfen die von ißnen er- xworbenen inländischen ischhäute nur an Verarbeiter „ver- äußern.. ““ _ . *
(;. Erwerb von Häuten und Fellen
§ 18
Ein Erweib von Hänicn und Fellen ist in allen Füßen *
verboten, in denen der Veräußerer durch die V_eräußexung gegen die Vorschriften dieser Anordnung verstoßen Wurde."
11. Aufzeichnungs- nnd Meldepflicht § 19
(1) Personen und Firmen, Welche Häute und FeUe er- zeugen, imiseßcnbder iibcr Vorräte an* diesen Waren ver- fügen, haben die von ihnen verlangten Angaben tinter Ve- nußun Vorgeschriebcner Vordrucke zu machen und innerhalb der geéetzten Fristen, einzureichen. » '
(2)“ Wer re elmäßig zur" Erstattung von Meldungen auf- eéordcrt wird„ at die betrieblichen AufzeickYmngenIZ? sorg- ?ä tig zu machen, das aus ihrien jederzeit die m den eldun- gen gemachten Angaben nachgeprüft Werdcn können. * “.
(3) Die für die Erstattung der Meldungen notWendtgen Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lang aufzubeWahren. [. Schlußdorschrifien
. § 20
(1) Die Reichsstclle erläßt die zur Ergänzung iind Turck)- fii rung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriftcn, in?:- be ondere Ab chlachtungs- und Vehaiidiu1igsvorschriften fur Häute und elle, jorvcit notjvendig mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft. ,
(2) Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen Von den, Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. '
. ' . § 21 » Zuwiderhandlungen gen diese Anordnung werden nach “ den §§ 10, 12 bis 15 der erordnung iiber den Warenberkehr
betrat. ,s f §22 .
(1) Diese Anordnung tritt am 1. nuqr 1943 in “Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten stgebtete und die Gc- , biete von Eupen, Malmedy und Moresiict, Auf Griiub des § 1 Absaß 2 der Anordnung_20 des Chefs der Zivilper- Wallung im Elsaß vom 9. MMZ 1942 (Regierungsarizeigcr für das EHF, Folge 29/42 vom „4. März 1942) gilt die An- ordnung an im Elsaß. “ (2) Gleichzeitig treterr-außer Kraft:_ Die Anordnung 56 vom 3. Septembe'r 1939 (Deutsxher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. _205 vom 4. September 1939), die Anordnung 78 vom 24. April 1940 (Denkfeher Reichsanzeigcr und Preußischer StaatLanzeiger Nr. 120 vom 25. Mai 1940), “ die Anordnung 95 vom 31. Oktober 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 259 vom 4. November 1940), ' die Anordnung 99 vom 14. März 1941 (Deutscher Reichsaxizeiger “imd Preußischer Staatsanzeiger Nr. 66 vom 19. März 1941), die Anordnung 105 vom 23. Februar 1932 (Deutscher Reichßanzeiger und Preußischer Skaatsanzeiger Nr. 45 vom 23. Februar 1942), ' die Anordnung 111 vom-28. November 1942 (Deutscher Reichßanzeiger und Preußischer StaatSanzeiger Nr. 284 vom 3. Dezember 1942), die ?UWeite gemeinsame Anordnung der Reichsstellen "r Lederwirtschaft *und für RauchWaren vom. 28. Mai 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und éÉZZszifcher Staatßanzeiger'Nr. 125 vom 31. Mai (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung noch giiltigen Genehmigungen, Zulasiungcn und Auflagen gelten als solche im Sinne dieser Anordnung. Berlin, den 28. Dezember 1942. _ Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschast.
M. d. Fld. G. b.: Prof. Dr. S father.
Anordnung 1 zur Ergänzung der Anordnun 1/43- der Reichsstelle für
Lederwirt chaft (Abschlachtungs- und "Behandlun svorsthriften für , Häute und“ Felle
* Vom 28. Dezember 1942.
Au? Grund der Verordnung über'dcn Warenverkehr in dcr Fasung vom 11. Dezember 1942 (RGBl.1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstexlen zur Uebertvachung und Regelung des Warenverkehrs vom
*18. August 1939 (Deutscher Reichsan'z'. nnd Preußischer _
Staatsanz. Nr.,.192 vom 21, Augut 1939) und auf Grund des § 20 der Anordnun 1/43 der eichsftelleßxür Lederwirt- Uschaft vom 28. 'Dezem er 1942 (Deutscher eichsanz. und Freußischer Staatsanz. Nr. 1, vom 4. Januar 1943) wird mit
ustimmung des Reichswirtschaftsministers, des Rei 5- ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Nei s- ,kommissars für die Preisbildung angevrdnet:
(5 1 _ . - Großviehhäute Rindhäute), Häute und Zelle von Ein- YFern (Roß äute, aultier-, Esel; und Job enZelle), Kalb-, af- und ammfelle müssen, wenn sie von äutebcrjver- tun en oder Häutegroßhä-ndlern in regelmäßigenYosen ver- ka'ut Werden, na den Vorschriften der §§ 2 bis “11 dieser Anordnung abges [achtet und behandelt sein.
§ 2 _
(1) Großviehhäute einschließlich Frejser'felke mü en sleischsrei, ohne Horn, ohne Maul, ohne Gaumen, ane Schweifbein**mit der SchWeifhant, ohne SchWeifhaare, mit oder ohne Öhren und ohne Flechsen abgeschkachtebiind min- destens etWa eine Handbreit oberhalb der Kieten (Nägel)
*
_ Häute ,und * Ue vm“: Einhu' er „ " * ruzibeig mzd ohne [Squerschnitt ngxschjitalYtee? EZY??? bemtg, d. h. m der Fessel, abgeschnitten :»de _g. „- (3) Kalbfelle müssen fleischfrei und "ohne ' .-
und entWedex xurzbeini odevlangbeinig ab «)J LTLYE den.“ Kurzbexnrg ab esclIlachtete Kalbfelle mii en Sicht unte»; halb de_s .Jmegelen es, langbeinig .abgeschlachtete Kalbfellé geradlinig uber den Kieien abgeschnitten Werden, . '
(4 Werden Großviehhäute, Fresserfelle und Kalb elle obne pf _abgeschlachtet, so muß die' ganze Kopfhaut fu.“: Znixtelbar hinter den „Ohren geradlinig ab eschnitten Werden Bei Schwchtungen mit Kopf) tst die lLan e op haut als Vob- kopf an,der Haxtt oder dem Zell zu elaésen. er Halssckmitt darf, bet Großvreh-und re e-rn nicht .- wie beim Schächt. schnitt ? quer,- sondery „ uß längs des Halses ef-kjhrt Wer. den., Haute und Felle mu Backen gelten als köp ig.
(5 Schaf- und Lammere Mösen ej re' ;( Ko“ ohne Horn, ohne Knochen, ohne BeimflmxthScthnYif .de schlachtet Werden. - “-
_ (6) Kalbselle Schaf- und Lammfekke dürfen nicht mit &»an oder *scßarfkantigen Gegenständen ausgeschlagen er en.
(7) Das Ausschmiden von Kerben und das Abstoßsn Von Dung ist verboten. § . „
3
Häute und Felle diirfen nicht mit leißem Wasser über 45 0 () oder mit Dampf in Berührung mmen. Das Au -. tausn efrorcner Häute und Felle hat mit größtes Vorsi t zu ges“ ehen. * § 4 ' ' “
Das Scheren von Schaffellen ist Verboten. Scheren Z| jedes Abschneiden oder sonstiges mechanisches Abtrennen der_ Wolle dom Fell. § 5
bei Häutén und Wellen bon Einhufern die Länge festzustellen-
Die GewichtsfestYtellung hat zu erfolgen:
8) bei Häutenund Fellen, diexvor dem Salzen von" einer HäuteverWertung oder einem Häutehändler übernommen Werden, durch den erstmaligen Uebernehmer; * _
b) bei «Häuten und Fellen, die nach dem Salzen üY- ncchan) werden, durch den Erzeuger ( “4
a er . “ _
Die erétmalt en Uebernehmer find zux ordnungsmäßigen Ge-
roichts estste ung besonders zu Verpflichten, und zkvar die
Wieger einer HauteverWertung durch den Vorstand der Häute-
verwertung, Häutehändler durch die VezirkSobleute der Fach-
gruppe Häute und Felle,
(2) Die Häute “und Felle -- mit Außnahme derjenigen
von Einhufern _- müssen nach dem Erkalten in haartrockenem
Zustand und nach Entfernung etkva noch anhaftender Fel
und Fleischteile, des Maules, des Gaumens, ornes, Schwei 4 -
beines, der Kieten, Schiveifhaare und Fle sen einzeln eq
Wogen Werden. Das so ermittelte Gewicht ist das Frisgäx-
Ywichx (Grüngewicht). Dieses ist in Kilogramm - bei
roßviehhäuten abgerundet auf volle oder halbe Kilo- gramm -- festzduftellen. _ (3) Nach er Gewichtsfesistellung ist das Gewicht des
Dunges, roe1cher der Haut oder dem Fel! etjxmjanhastet, sorg-
fältig zu schätzen. Befindet sich die Ham ( Jas Fell bek
der Gewichtsfeststellung nicht in haartrockenem Tustayd, so' ist fürchNäffe ein geW1ffenhast zu schäßender Gewichtsabzug zu ma en. _ '
(4) Häute und ; elle von Einhufern müffen in nicht be- sondersgestxecktem nstande von der Ohrwurzel bis zur
SchwUnzwiirzel gemessen werden.
§ 6'
(1) Häitteverjvertungen, Häutehändler oder sonstige PeQ-i sonen und Firmen, die die Ware erstmalig übernehmen, haben die vorhandenen Schäden festzustellen.
(2) Hierbei ist zu unterscheiden:
&) bei Großviehhäuten zwischen 1.FeblernimAbfall . . . . . . . . . . . . „=I.
2. Fehlern im Kern .......... . . . . = )( 3. Fehlern im Abfall und im Kern . . . . = W
o
4. Fehlern, die m 8 und Weniger offenen Engoer'liti'gs-
löchern bestehen ......... . . . . . =Ie b) bei Kalb- und Fresserfellen zwischen - 1. Fehlern im Abfall ...... .- . '. . . . . = ck 2. Fehlern im Kern . o - .. . ' - . o o | o ' o =! 3. Fehlern im Abfall und im Kern .' . .' . . . . = 3! 4. Fehlern, die in 5 und Weniger offenen Engerlings- , löchern bestehen . . .. ..... . . . . . . =! 0) bei Schaf- und Lammfenen zwischen 1. Fehlern im Abfall ...... . . . . . . . =Z 2a Fehlem im Kern ------- . o a o o - e =* 3, Fehlern im Abfall und im Kern ....... =ck
6) bei Häuten und Fellen von Einhufern zwischen * 1. Häuten und Fellen mit 1-3 Löchern oder tiefen Schnitten im Kern , . oder mit 4-6'Löchern oder tiefen Schmüen im Abfall , * oder mit leichten Narbenschäden . . . ., . . = 11 2. Häuten und Fellen mit 4-6 Löchern oder tiefen Schnitten im Kern ' ., _ , - oder mit 7-10. Löchern o-ber tiefen Schnitten im Abfall „ „ oder mit mittleren Narbenfckzäden ..... = 1x
Lamm " Schäden als unter Absaß _2 ausgefuhrt, gelten als Schuß. _ *
§ 7 ermittelte Gewi t - bei Häuten und ellen von Ein user:!
mit eeignétem TintenstiZt ober mit unfchädlicher Farbe auf di “ Zleichsette der, ungen zenen "Haut oder des ungesalzene.
chreiben. Das nach § 5 Absay 3 ges ähte Dunggewicht iß besonders anzugeben.
“(2) Die nach § 6 festZeftellten Schäden sind bei Großyieh-
häutsn und Häuten und ellen von Eiphufern mit den ange- gebenen Kennbuchstaben ebenfalls in die Haiitf'o'der das"Fell cinzutra en, soweit nicht der Verkauf von beschadigtcn Hautew und Fe en in besonderen Losen erfolgt.
, § 8 ,
(1) Das Sabßcn der H..... und FcUe bat frühestens nach
dem Erkalten un
' geradlinig abgeschnitten werden, Der Schnitt muß von unten nach oben über die Kniescheibe geführt Werden.
,-
Schlachtun-g folgenden Tage zu erfo gen. Werben Häute
(1) Vor dem Salzen ist das “Gewickß der Häute und Felke, *
„. ***/..ck!» *“ „
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“:*-?“?“ 'My-EÉW'JLÉLKÉ-
“' “53T « „.x «*,
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(3 Großviehhäute, Kalb- und xe _erfelle, ;Schas- unö * elle und Häute und Felle von m yfern mrt gvoßeren _
(1) Bei Gro viehhäuten .ist das na § 5 Absaß.1_und :: . die Länge “-- von den zur Gewichtsermittlung Berpfli teten *
elles deutlich leßbar in hinreichend roßen Ziffern aufzu-
Mäßige Stücke enthält. Eine AbWei say 2 vorIeschriebenen Mindestnmßen darf jedoch
Abtropfen und [ ätcstcns air dem aufudL nicht Überschreiten,
Reiths- imb -Uaai8anzeiger Nr. 1 vom 4. Januar 1943. s. 3
11 al en übernommen, o hat dix Salzuxig _unmittelba'r Yche MLU ernahme zu erf gen. Em vorlaustges Salzen (sogenanntes Ansalzen) ist yerbbten. _ „ _
- (2) Häute und Felle smd, ausreichend le sal en, Kym Salzen da „ nur Weißes, ux) ebrauchtes Sa we ches xine schädlichen estandteile entha t, verWendet werden. Leichxe Läufe“ bis zu 14,5 kg sowie Kalb- und Fresjerfelle sollen mit
, oda-Salz gesalzen Werden.
' (3 Häute- und Felle sollenskach'aufgesalzen Werden; die ?
-74i*4rsette soll hierbei unten l_iegen. ' _
1"? (4) Häute und Felle “miissen gxsalzen 111 aufgeschlagcncin
Jtande aukgestapelt Werden, bis sie durchgcxf'alzcn sind. Die “Stäpeksind o anzulegen, daß die Salzlake abfltc cn kann. Zu- sammenschlagen der Häute und Felle sofort na dcm Salzen oder in noch nicht dnrchgesalzcnem Zustande ist verboten.
§9,
(1), Zm Sicherung des Jdeiititätsiiachwüses haben'-
"utek-erfvertungen und Häutchändler an, „den von ihnen
übernomMenen Häuten und ellen bei der „Uebernahme! vom
Erzeuger (Nbschlachter) eine auerhafte Marke gnzubxingen, aufder bei Häuteverxvertungen der Name, bei Hantehandlern der Name oder die frühere Kontrollmtmnwr, ferner die [au- fende Nummer der Haut oder des Fellcs und der Ort, Welcher nach. den Vorschriften des Reichskommissars Fiir die Preisbil- dung für die Preisbestimmung maßgebend it (Unfallort), zn ber eichnen sind. Diese Marke muß an der Haut oder an dem
* Fe bis znr Verarbeitung vcx'blcibén. Für das Vorhmidcn-Q' e
in der M'arke ist der verantwOrtlich, auf dessen Lager sich die Haut oder das Fell befindet oder znlcßt befunden hat,
* (2) Die Marke ist bei Häuten und Fellen am Schjvcif - bei Schaffkllcn an der Schnauze oder am Nasenloch *- gn-
zubvingen. (3) Die VerWendung von MetaUmarken und von Draht zur Befestigung von Marken ist verboten. ', .
'. „ - § 10
“(1) Xn den auf Grund der Vorschriften des Reichskom-
misars Für die Preisbildung zu erteilenden Abrechnungen
mussen Nummer der Haut (§_9), Gewicht und Dung ewicht
F 5) un_d Schäden (§ 6) so angegeben werden, wie ?ie auf rund diefer Anordnung zu ermitteln sind.
(2) Bei Verkäufen von Großvichhäuten an Verarbeiter hat der Verkäufer dem Käufer außer dem nach den Vorschriften des Reichskommissars für _die PreiIbildimg zu erteilenden Schl-ußs iti eine Gewichtsllste zu übergeben. Die Gewichts- liste mu die gleichen Angaben wie die Abrechnungen gemäß Absah 1 enthalten.
§ 11 (1) Wer Häute und Felle übernimmt, ist
a) für die Richtigkeit der GeWichts- oDer Längen-
und SchLadensfestftellung und b) bei Großyiehhäuten und Häuten und Fxllen von Einhufern für die Eintragung des Gewichtes, der Läde und der Schäden in die Haut bzw. in das
e
ver-aUTWortlick). - ,
(2) It die Eintragun? des Gewichjes oder der Länge und der chäden nachWeis ich unrichtig, so hat der Ueber- n'ehmer sie zu durchstreichen und durch die richtige zu ersetzen.
(3)_Fehlt die Eintragung des GeWichtes, so gilt bei ge- -
lie erung eWicht ist das Geivicht der Haut oder des F*elles, das ermit- elt worYen tft, wachdem die Haut oder bas Fellxwie üblich MWFFUÜM und reingefegk Worden ist. ' so ist sie vom Uebernehmer nachzuholen. (5) Uebe'x alle nach AbsaY 2 bis 4 berichtigten Einwa- ungen und uber alle ,sonétigen Beanstanbungen lZaben Häute- ndler mod- Großbank: erx besondere Aufzei nungen zu machen, aus denen 'die Nummer der beanstandeten Haut oder Wbäantandeten-Fcehllté'scß dsereti EiFliefFer und die Art der nx'an ungen ert 1 _ ein mü en. ie e Au ei nun en sind funf Jahre lang aufzubewaahren. , B ck Z
§12
' HäuteverWertungen und Häutegroßhändler haben die ngch diesen Voxscbriften abgeschlachteten und behandelten Haute und elle'm Lqsen „zu verkaufen denen keine Häute und Fxlie beigemischt sem dur en, die dieÉen Vorschriften nicht JYKFÜM, e?) sethennR dZß ie AbWLi 6n 11 *aus den Ge- ien o er n e mm en eri ti ind und nt- sprechend vergütet wevden. ' g sch [ e
“' §13. „ '
Für die Liqferung von ?cker und Feüen durch Häute- *vxriverxunge11 un-d Haytegro händler an Verarbeiter gelten dxe zwtf )en den zustandigen Organiiationen vereinbarten ckL1eferungs- und „Roklamationsbediugungen, '
§14
„(1) Das Zerteilen (Crouponieren) von Großviehhäufen und bas Zertcilen vpn Roßhäutgn ist nur init schriftlicher Ge- nehmrgung ber Rßtchsstelle zulassig. Diese Vorschrift findet. atx] Vexarbeiter keine AyWendung, Wenn fie die anfallenden Hautet-eile €)Leldbt verarbeiten, oder mit schriftlicher Genehmi- srxng dex er )ss1_clle die beim Zerteilcn anfallenden Häute- tetle (ZerYßerrIZdurfen. .
“) as__ erteilen (Crouponicrcn von Gro vie äuten darf, WM.“. die Gaxßsz-ZMWNZUMW.*)wx auft weßdeiéhsollen, 3619“er (xnkxmbern eines: vond'derVRei "sstelle hierfür er-
. ene migung im von en erarbeitern nu ' Weise vorgenommen Werden, daß r m der
1. die Hä! e nach ihrer Abtrennun eine Mindetlän e I bei Jiu'tten ohiite Zopf vYn 60 em, [ g . er auenmi o.bomO “ _ , . ,“ _messen) vbn 70 cm Fifid( hrlocl) an ge .2. die «erben nach ihrer Abtrennung ander schmalsten FteLlÖhFZcr bem Vrustztpfel eine Mindestbreite von , en.
_(3) YbWLichungen' von den Vorschriften des Ab a es "2 nd iiur msoryeit zulässig, (ils jede zum Verkauf gelikmßxende artte von Halsen und Seiten bis cZöchstens 10 vH. unter-
ung von den nach Ab-
saléen ein?]eliejerten Häuten imd Fellen das bei der Ein-
.a) ex sz'x en von Häuten 9 ne Ko . . 6 * b) bei Halken von Häuten met Kopfpf . . 7 (6:311
„o)beiSeiten . .. .. . . . .. öom
Werden nach
widerhandlungen gegen diese Anordnung r den Waren-
10, 12 bis 15 der Verordnung übe verkehr bestraft.
Die Reichsstelle für Lederwirtschast behält sick) vor ;- mit Zustimmung des Reichsministers für und an-dwirtschaft und des Reichskommissars für Fällen AuZnahmen von
Weit erforderli
[dung -, in einzelnen dieser Anordnung zuzulassen.
) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft, mit lusnahme der §§ 7, 9 und 11, deren Inkrafttreten die Reichsstelle durch besondere Bekanntmachxtng bestimmt.
gilt auch iir die eingegliederten upen, Malmedy und 2 der Anordnung 20 aß vom 9. März 1942 29/42 vom
2) Diese Anordnun Ostge tete Ge "tete von
Moresnet. Auf Grund des § 1 Ab a des Chefs der ZivilveLWaltung im
rungsanzeiger fuhrng von Großgerbversuchen untcr Aufncht einer von i
" _ fiir das Elsaß, ar 1942) gilt die Anordmmg auch im Elsaß. zßitig treten folgende Anordnungen außer Kraft, ührungsvcrordnnng zur Leder- vom 25. August 1938 reußischcr_ Staatsanzeiger r. 199 vom 25. August 1939) aufrechterhalten Worden sind: Die Anordnung 20 der UeberWachungsstelle für Leder- 10. Januar 1936 (Deutscher Rei sanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 10. Januar 1936), die Anordnung 21 der UeberWachungsstelle fiir Leder- 13. März 1936 (Deutscher Reichs- reußischer StaatSanzeiger Nr. 62.-
t durck) *die Au?» in der Fa Zanzeiger und
schit sie ni preisverordnun Lutscher Rei
wirt chaft vom
wirtschaft vo anzeiger und vom 13. März 1936),
die Anordnung 27 der Ueberwachungsstelle für Leder- wirtschaft vom 18. September 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer StaatSanzeiger Nr. 219 vom 19. September 1936); ,
die Anordnung 30 der UeberWachungsstelle für Leder- wirt chast vom 80. Dezember 1936 (Deutscher Rei sanzeiger und Preußischer StaatSanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1936).
Berlin, den 28. Dezember 1942. Der Reichsbeaustragte für Lederwirtschaft,
M. d. F. v. G. b.: Prof. Dr. Stather,
“Anordnung 11/43 der Reichssielle fiir Lederwirtfchast (Verkehr mit Gerb- und Fettstossen)
Vdm 28. Dezember 1942
Au Gxund der Verordnung iiber den Warenverkehr in der Fas ung'chm 11. Dezember 1942 (RGBl. [ S. 686) in Verbindung Mit der Bekanntmachung über die Reichssteüen zur Ueberwachung" und Regelun 18. August 1939 (Deutchcr Rei Sanz. und Preuß. Staats- . , 'ugust 1939) wird _ hinsichtlich der 11 bis 12,1m Einvernehmen mit den Reichsstellen“ txtelle Fette und Waschmittel und fiir Mineral- timmung des Reichswirtschast5ministers ang?-
' 4. Gerbstoffe
des Warcnberkehrs vom anz. Nr. 192 vom 21. emie, Indu
estgeftellte Salzgcwicht als Frischgewicht. Salz. “[ "" mit Zu
li e Gerbstof romgerbsto
Fehlt die Eintragung der Länge und der Schäden, (1) Gerbstofe sind pflanz erbstoffe und (2). Pflanzliche Gerbstoffe sind:
Eichen-, Nadelhol-, Mimosa-, MangroVe-, Maletto- erbrinden, auch gemahlen; Quebrachoholz und andere Gerbbölzcr in Blöcken, ge-
mahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer-
Kino, Eckerdoppern, robalancn,
" e, G dt 9- züge, künstliche er ! offau
und andere
Algarobilla, Bablah, Knoppern“, (Schmack), auc!)
Katechu,„braunes un “gelbes (Gambir), roh oder ge-
sonstige pflanzliche Gerbstoffe, auch gemahlen oder in anderer Weise zerkleinert.
(Z) Gerbstoffauszüge sind: Auk-züge aus Eick)cn-,
und -rmden, Quebvachoholz, Suma
smd: Andere nicht unter Ab- te für Gcrbzwecke Ver- Ausmusch-
Kastamenho andere Gerb tosfausziige- * (4) “Künstliche Ger saß 2 und 3 fallende Ger
sto fe, someit' Wendung finden (z.
B. Snlfitzellulo eauszügc), § 5) sowie andere, nicht als solche zugelassene
Gerbstoffeizeugor it de - 1 ' igentunr sich inländiche pflanzliche
Gerbstoffe unmittelbar nach der ejvinnung be.-
2. der pflanzliche Gerbtoffe inlandi ländischen Ursprungss zu Gorbstox arbeitet oder Gerbstoffe odcr Aqu'üge aus solche?! Gerbstoffen mi cht, um die vim ihm hergestelltetk
ischungcn Wetterzuvxräußern,
3. der künstliche Gerbstoffe herstellt..
chen Zder aus-' fauszugen ver-
Anszüge oder
(1) Gerbstofshändler ist, wer Gerbstoffe im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft imd Verkauft.
) Gerbstoffhändlex bedürfen zum Ha Gerbtoffen als Gerbrmdémund Gerbhölzcrn inländischen s und qnderenuals Chromgcrbstoffcn einer Zu- , . er Reich'sstellue fur'LederWirtschaft. ist m _t erforderltch fur Einfuhrhändler (§ 8, Absav 2), die gefuhrte Gerbstoffe an zugelassene Gerbstoffhäudlcr ver-
(3) Das Zuka ungDcrfnhren dcr Reichstene fiir Holz _ ;crbrindcn und .Gcrbhölzcru inländischen rspr11ngs bleibt hiervon unberührt.
LÜLMKQUZ FcYKstxffrn “verschiedener icin r nt“: er n' n ' *
ndel mit anderen anzuqxcben. ! er 321 on Gruppen tn Bomhundcrtsayen organifckzcu ermitteln aus der Gesamtmen e des Fettstoffes abzüqlicb des Gehaltes an bei 1000 () fiYchtigen Stoffen (Troäcndauek .s5t SZindcn) und des Gehaltes an Mineralstoffen (Glührückq an .
Die Zulassung
tm Hafidél mit.,
Gerbstoffvcrbrau er ist, wer Gerbstoffe im eigenen Ve- en er tm Sinne des F 2 Ziffer'2 wf erbraucher. .
trieb verbraucht, Gerl) koffer und 8 gelten nicht als Gerl)
.. „„...... ““MTZ'VKK-é-Z“:
§ 5 Austauschgerbstoffe sind nur die von der Rei stelle ür LederWirtschaft als solche zugelassenen Erzeugnissec.h [ f
§ 6
(1) Die Zulassun als “Ausmusch erbsto it bei der Reichsstelle fiir LederWJtschaft zu beant?agen.ffDesr Anita - ste,ller„muß das Erzeugnis, dessen Zulassung beantragt wie?, Mit einem KennWort bezeichiien, das es von bereits zuge- lassenen Austauschgerbst0ffcn unterscheidet, Dem Antrag ist ein Gutachten einer von der Rcichsstckle zu bestimmenden Stelle beizufügen.
(2) Die Reichsstelle fiir Lederwirtfchaft kann vor Priifung eines Antrages Verlangen, daß bestimmte Nachjveise, insbe-
iondere über die Herstellnngsmöglichkeiten und die chemische ZusaMMLnscHuW dcs Erzeugnisses, die zur Hßrstcllung be- -nötigten Rohstof?e und den garantierten Reingerbstoffgchalt, erbracht Werden. '
(3) Die Reichsstelle kann die Zulassung von der Tur?-
V zu bestimmenden Stelle abhängig machen und die Beibringnng eines Gutachtens über die Qualität der bei diesen We'rsuchen hergestekltcn Leder verlangen.
(4) Ti? Gutachtc'n gemäß Absatz 1 und 3 sind der Reichs- stelle in dreifacher Ausfertigung einziisßnden. Tic Kostcn der Gutachten trägt der Antragsteller.
(5) Die Zulassun_ von AuStauschgerbstoffen und der
Widcrruf dieser Zulasung Werden von der Reichsstclle im
Deutsihen Rsichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgema t. . “
(6 In ausfbestätigungen Rechnungen und Lieferschei- nen 11 er ugclas ene Austauscbgerbstoffe muß das KennWort enthalten Hein. . /
§ 7
§10(1) GerbstthffZH dürhfcri _ udnbeYadet dklr Vor christ des *nur mx ene mx un ' st " d w' . schaft erWorbcn Wexden. g 9 er Ach se efur 2 er Mt-
(2) Absaß 1 gilt nicht für zugelassene Gerbstoffhändler.
§ 8
(1) Gerbsxoféerzeuger und Gerbstoffhändler dürfen Gerb- stoffe nur verau ern: '
1. an Gerbstothändler,
2. an Gerbstof erzeuger im Sinne des § 2 Ziffer 2 und 3 und an Gerbsto fverbraucher, Wenn ihnen vom _ErWerber schriftli ) erklärt wird, daß die Ge- nehm1gungen nach §7 vorliegen. -
(2) Wer ohne als Gerbstoffhändler u ela en u ein' Gexbstoffe aus deni AUslande oder aus e ietxsn, itzi/dxne dieje Ynordnung nicht gilt, in?- Jnlchd vkrbringt, darf die, emgefuhrteti Gerbxtoffe nur an Gerbstoffhändler veräußern,
(3) Bei *Verxaufeii von GerbstoffauSzügen, AuStausch-i gerbsxoffen und kunstltchxn Gerbstoffen, z. B. Sulfit ellulosex auszygen, at der Verkau e_r_den garantierten Min estgerb- stbffgehalß tn der Kan angung, der Rechnung und dem Lieferschein anzugeben.
§ 9
(1) Wer Gerbstoffe Zrzeugt, veräußert, verarbeitet oder ßnstmgverWertet oder uber Vorräte dariiber verfügt, haf te von thm verlangten Angaben unter Venuyung vorgeschrie-i
bener Vordrucke innerhalb der efeßten Fristen zu machen.
(2) Wer regelmäßig zur E tamm von Meldungen auf-
gx qrderf wird, hat die betrieblichen ufeichnungen so sor . Falftig und vblsständig zu machen, daß auZ ihnen jederzeit dF; ';:„1 den Melsungen gemachten Angaben nachgeprüft Werden onnen.
(3) Die für die Erstattung der Meldungen nokwendigu!
Aufzeichnungen smd mindestens 3 Jahre lan aufzubewahrfe'ß
(4) Die Vorschriften der Absäk-e 1 bis gelten nicht "
Erzeuger inländischer Gerbrinden und Gerbbölzer.
. § 10 Die Vorschriften der Reichssteüe Chemie über den Ver-
xehr FitJthomgteerzsto fxndund dL YMéUe für Holz über en ere r m: er rm en a b " 'nT'nd' Ursprungs bleiben unberührt. r hoß'm [ a tschert
13. Fkükkffk § 11 (1) Fettstoffe im Sinne der Anordnungen der Reichs!
[telle fur Lederwirtfchaft find
1." pflanzliche und tierische Fein oder dem Una Wandlungspxodukte (z. B. kllIorüetkk Jett De_gras, Seifen), die von der ReicbkßeUe mda [Ferrelle Fette und WWW Wim ww-
Zt (Ri Y“ tte); 2, mmeralisZ: Xexmngsueinä; 3. Fettaustauscb ffk.
joWeit fiezur Herstellung von Jeder verwendet Werden. f" LFZ Fettaustausckxstoffe sind nur die von der Rcicbsstelle ur
erwirtschaft ab:? ci'lch€-§::g:*1.:t"1crtcxi Erzcugnisc. (3) Auf die Ziixax'xnng finden die Vorickzriffen dcs § C
entsprechende Annwtxdimg.
Tie Vorsckxrifirn der Reichsstrüe industrieüc Fette
(4 und VZaschmitteh, dxr ReicbsftWe fü? Mineralöl und “der Reichs"stcklc Chemie uber den Vcrlchr mit Fettstoffen bleiben" unberuhrt. “ .
§ 12 - „, (11 Bci allen Verkäufen von Fcttstoffen hat der Vero.
käufer 11) d:;r Kaufbcstätigung, der Rechnung und dem Liefer- Wcm du" Zycxtzadi (Ahja? 2) und die Fettstofjgruppe"(§
1L'* [. 1) auzugcdeu, zu me cher der Yetistoff gehort. Zur Gn
ettstoffgruppen i t mißcrc
(2) Die ““ ttzahl gibt den Gesamt ebakt an ni t lii ti Mbstanzen bezogen auf1Z0 kg wiedevé ckckckth
(3. Sthlußborsehrifien . _ § 13 Die Rkicbsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durch"-
fithrnng-dik-ser Anordnung *erfbkdcriicbcn Vorschriften. sotveit nthenqu i_m Einbernclmxsn niit den ,:„xiy'jändigcn Stellen". Sie bebait sich vor, ?ianhmcn von den Vorschriften dieset Anordnung zuzulasscn.
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