Z-UI L:]."kkk-x.»
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LIZ?
Punktliften-Nr. Punktlisten-Nr. Stück und PunktWert Größe und Punkt- bzw. Meter “nach der für den Wert der tatsäch- bzw. Paar Kauf vermerteten lich verkauften Kleiderkarte Uebergröße
Warenart
---------------
Summ'e ber verrverteten Summe der gutzu- Kartenabschnitte: schreibenden Pynkte: _ Die Notwendigkeit der Abgabe von Uebergrößen ist _für_ jede der erkauften SpinnstoffWaren eprüft worden. Dte unrrchttgexklus- xüllung dieser Bescheinigung i nach der Verbrauchsregclungs-c-traf- verordnung vom 6. 4,1940 (Reickßgeseßblatt 1 S. 610) strasbar. “('-“.ZZée'r'sc'héZZ't'th“ “9166541199.“ _ de? Erzie u_ng9berechtigte_n)_ _
...........................
(Unterschrift des Vérkäufers)
Anordnung 1
nt Cr " uit und Durchführung zur Anordnung 1 43 :er RMl e für Kleidung und verWandte Gkbi/ete
Vom 21. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenver- ehr in der Fassung der Verordnun vom 11. Dezember 2942 (RGBx. ! S. 685) in erbindung mit der ekanntmachung aber die Reichsstellen zur Ueber- wachung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzetger r. 192 vom 21. August 1939) sojvie an Grund von “ § 1, 4" der Verordnung über die Verbum skegelung für pinnstofftvaren in dcr FÜYMJ vom..11. Oktober 1941 (RGW. [. S. 630) soWie des 1 er Verordnung ur Aende- rung der-Vevordnung über die VerbrauchsregelunÉ ?ür Spinn- stoffmaren vom 28. November 1942 (RGW. [ . 673) wird mit Zufümmung des RLichZWirtscha tZMinisters angeordnet:
§ 1 " Einkauf im, Wege des Versandes
(1) Gemäß § 5 Abs. 2 dsr Verordnung über die Ver- brauchSrogelung für SpinnstoffWaren vom 11. Oktober 1941 kann der“ Verbraucher Spknnstvffwarkn im Wege des Ver- !)Txtdes gegen Einsendung de): bénötiqten Teilabschnitte der
eichsklek'dcrkarte, di“e von ihm selöst abgetrennt Werden diirfen, beziehen.
(2) Zur Entgegennahme von losen Kleiderkartenabschnitten sind nur berechtigt Mit [ieder der ZWeckvereinigun Versand- eschäfte sowie sonstige nternehmen, die Vonder eichsstelle. Yür Kleidung und vermandte Gebiete oder in deren Auftrage von der Organisation der geWerbkichen Wirtschaft, der sie an- gehören, dazu besonders ermächtigt sind.
(3) st" die Belieferun nicht möglich so haben die nach Abfay 2Jzugelässen'en UntZrneHmen die losen Kleiderkarten- ab_[chnitte auf dem als Anlage 11 beigefügten Formular auf- uleben, zu überstempeln ,und dem Verbraucher uri'tckzu- enden. Der Verbraucher ist berechti t, unter Vor age des ormulars mit den auf diesem aufge lebten Abschnitten der
ekchskleiderkarte-Käufs in ]sder offenen Verkaufsstelle ohne weiteres zu tätigen. Bei Warenabgabe sind die erforderlichen Abschnitte abzuschneiden. * ' ' _ 5 2
Abgabe bon Spinnstofsivaren an Gefolgschaftsmitglieder (1) An Gefolgsckzastsmitglieder diirfen Spinnstoffivaren egen Abschnitte der Reichskléiderkarté oder Bezugschcme nur ann abgegeben Werden, Wenn
&) die Abgabs der Spinnstoffjvaren an Gefolgschafts- mitglieder schon bisher üblich ist,
b) die zur Verteilung gelangenden Mengen nicht über dcn bisherige'n Umfang hinausgehen,
(*.) nur solche Warcnmengén an die Gefolgsckxaftsmit- glieder abgegeben Werden, die zu ihrem cigynen Ver- brauch oder zum Verbrauch des Ehegatten, der Ki_11der oder sonstiger von den Gcfolgsckyaftsmit- gltedern unterhaltener Personen heftimmt sind.
(2) __Die abgebenden Betriebe haben genaue Aufzeich- nungen uber_die abgegebenen Warenmengen, die dafür entp- xgngenen _Kletderkartenabschnitfe oder Bezugscheine sowie über
ck Empfanger zn fiihren. § 8
Abgabe von Spinnstoffwaren an öffentliche Stellen
(1) Gemäß § 7 der Verordnung über die Verbrauchs- eßelung vom 11. Oktober 1941 in der Fassnn der Ver- r nun*g_yot1123. November 1942 erteilen der eichswirt- chaftSmtmste_r oder die Reichsstelle für Kleidung und Ver- an-dte Gebiete den öffentlichen Stellen unter bestimmten (_)raussxßyngcn Einwilligungen in ihr Besckmffnngsvorhaben. te bewilligten Waren diirfen abgegeben und bezogen Werden aufGrund
&) der EinwilLigung oder
b) der vqnden öffentlichen Stellen selbst gyfcrtigten Adbschrtften oder Teilabschriften der Einwilligung o & .
(:) eine__s__vo_n dsr öffentlichen Stelle ausgefertigtcn und hestatFten Bezygsberechtigungsscheincs fiir öffent- ltche edarfstrager.
. ,L; 4 Ausnahmen von der Bezugsbeschränkung' Punkt-und bxzu-gscheinfrci dürfen abgegeben und bezogen- Werden:
a) S_äu.resck)1ch_k[e_idung an geWcrbliche Bet "ebe gegen eme Bc chermMng des zustänß'rgev Gcwer enufstchts- amtes, daß Saureschnßkleidung im Interc'sse dés
“ Arbcnsschntzes“Unbedingt be'nötigt Wird; "
l)) kak- m_1d ?lotzschußkleid1mxz an gcn1crblicl)e Betriebe “ gege_n eme Bescheinigung es zuständigvn (Hejverbe- aufsichtsamtos oder der zuständigen Bcrnfsgenossen- Lchaff, daß tht- und Asßschußkleidung im Interesse es Llrbettssckmßes unbedingt benötigt Wird;
(',) O_elzeng_ an Bcrufinscher (See- und Küstenfischer, B1nnc1_1f__xsch_cr nnd Teichwirte) gc'gen Bescheinigung des zustanhzgcn Land-chisckwreiverbandks, daß sie den Berns ausubcn nnd Oclzan nnbkdjnm bouöxigcn,
der 'Deutschen Hoch1eefischerei e. V., daß sie den
Beruf ausüben und Oelzeug nnbedin t benöti en, an Seeleute egen Bescheimgungen iF
daß sie zum bedingt benötigen;
unter agt ; ,
ci) Wasserschußkleidung an" eWerbliche Betriebe gegen dté als Anlage 13 beigeéügte Verbrauchererklärung des Betriebes; .
o) Jndustyielschürzex ganz aus Austau chstoffen oder Gumrxnp atte mrt oder *ohne GeWe ebasis an ge- werbltche Betriebe gegen die als Anlage 13 beigefügte Verbrauchererklärung des Betriebes; '
f) OperatZonssckxüxzén' ganz Hays," Anst'axischstoffen 'oder
„ Gummxplatte Mit oder ohne GeWebebasis an Kran- kenanstalten, Kliniken und Aerzte; -
g) Milchseihtücher nur als ertige Tü er abgepaßt) an landwßrxschaftliche Betrtjebe und oléereien ge en Beschexmgung_ d'es Kreisbauernführers, daß er lanthrtschaftltche Betrieb oder die Molterer diese Ware unbedingt benötigt; ,
b) MeterWaue aus Filzstoffen *an geWerblicbe Betriebe.
§ 5 Abgabe von Nähmitteln
_ (1) Aus die bereits Hällig geWordenen noch ültigen Näh- mrttelgbscßnxtte der_2., . und 4. Reichsk'leider arte und der 2. Sptnnstoxfxgrte für Polen sowie auf die in Zukunft gültig vadenden Nahmittelabschnitte oder der zum Bezug von Näh- m__ttt_eln qufgerufenßn Son-derabsckmitte obengenannter Karten dthZerx bts _an We1teres jeWeils bei Eintreten der Fälligkeit Na_n_nttel_1m Ge-gxnjverte von 12./FH _,30 -- in Worten: drerßrg Reichspfenmge _- (Einzelhandelspreis) abgegeben und bßzogen w__erde_n. Au dre fälligen und in Zukunft fällig Wer- dcrzdcn Nahmtttolabs nitte der Säuglingskarte dürfen bis auf Wetteres N__ähmittel im Gegenfvekte von 3.74 -,25 - in Worten: funfundzivan ig Reichspfennige - (Einzelhandels- preiS) abgegeben und ezogen Werden.
(2) Bex der_Abgabe Yon Nähseiden und Seidenglanznäh- gamen (le tere m den_ Langen bis zu 100 Metern einschl.) ist m jedem xaUe nur die Hälfte des Wertes auf den Abschnitt.. anzurechnen.
§ 6
Führung des Bedarfsnachweises bei HI.-Kleidung (1) Yarteiamtliche Bekleidungsgegenftände der Hitler- 11 end durfen, „spWeit sie im „Katawg der Viertxn Reichs- kex erkarte aufgeführt sind, auf BezugSabschnitte der Reichs- kletderkgrte _n_ur dann abgegeben Werden, Wenn der Inhaber der Rerchsxletderkarte gleichzeitig seinen HJ-AusMis vorle t. (2) Me A a_be des Kleidungsstückes ist von der Verkau s- stelle auf der etchSkleiderkarte unter Angabe des Verkaufs- tages und unter Beidrückung des Firmenstempels zu vermerken.
_ § 7 „ Ausnahmen . In besonders be rüydeten Einzelfällen können Aus- nahmen von den Vorßchrtften dieser Anordnung zugelassen Wevden. § 8 Strafvorschriften
Zuivrderhanplungen geÉen diese Anordnung Werden nach den FF 10, 12 bis 15 der erordmtng über den Warenver- kehr und den Strafvorscksiften auf dem Gebiet der Bewirt- schaftmkxg bezugsbeschrankter Erzkugnisse (Verbrauchsrege- lnngs-«trafNrordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. ], S. 734) bestraft.
§ 9 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den
eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und MoreSnet. -
Berlin, den 21. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verjvandte Gebiete. _ H a g e m a n n.
Anlage 14 Bescheinigung der Versandgeschäfte
Wir sind berkchtigt, vom Verbraucher ab etrennt-L Abschnitte
der Reichskleiderkarte fiir den Einkauf im ege des Versandes anzunehmen.
Wir mußten an_ abgetrennten Abschnitten, die nicht beliefert Werden konnten, zurückgeben:
......... Punkte für Männer, * . . . . . . . . .Punkte für Knaben, ......... Punkte für Frauen, . . . . . .. . „Punkte für Mädchen, ' ......... Punkte für Kleinkinder.
Der Verbra1_t_cher ist auf Grund des § 1 Abs.3 der Anord- nung 1 ur Erganzung und Durchführung zur Anoédnnng 1/43 vom 21. ezembex 1942 berechtigt, die nachstehend aufgeklebten und nut m_tserem_Ftrgnenstempel versehenen Klebderkartenabschnitte zum Emkanf tn emer offenen Verkaufsstelle zu verwenden.
Die_Vexkaufs);telle hat die zum Einkauf verwendeten Kleider- kartenabjchnttte (: zukrcnnen.
-----------------------------------------------------
Ort und Datum. Firmenstempel und Unterschrift.
Raum zum Aufkleben der Kleiderkartenabschnitte.
(Dkszkückzugebcndcn Kleiderkar'tenab ititte ind ria rbe ' sortiert aufzukleben.) sch [ ck Fa "
- Anlage 1! ' Verbramhererklöxung : .
_Zu der Jhne'tt mit Auftrag Nr. ...... 'am ........ ] ertetlteu Bestellun auf
wir folgende Erklärung ab:
1. (Gilt bßi Bést-ellung au_f Wasserschußkleidung.) D_te _bejteksté Wojersckxuxseidun verbleibt in unserem Etßwntum." 'Sie tt _aus chljeßlj_ _zur leihxveisen Ueber- [asung an Gefolg chaftsn11tgltodxr, die r-egelmä ig unter de_r Emivsrkimg 'von Wasser und anderen Flü Ligkeiten, 1_1_nt ?lusnahme von Säuren, zu arbeiten haben, er Aus- uhung ihrer beruflichen Tätigkeit „(körperli e Arbeit) be- stimmt. Sie dient nicht für deät _Werks 1113.6de'r- den
rer Ree ereien, eckspersonal gehören und Oelzeug un-
die Abgabe von_ Oelzeug an sonstige Vethau er ist auch 7egen Kle1derkartenabschnitte oder Bezug cheine
vm-n- mtb Staatsanzeiger Nr. 2 nm 5. Januar 1943. s'. 4
Y
2, (Gjlt “bei Bestellung auf Jndutrie ür en an aus JJXJussLsxoffen oder Gummiplatste nstét [?ber Ihn? Ge- a . .
Die bestellten Schürzen verbleiben in n E' t
Jef BF tx_tsr _lteilhr-tzeeisetäe _t1i1ebertlaxsun ncsxTxrsesFliekz TSZ UI!“
.ogam1gtr mm iex' t !
Arbeitsschußes unbedingt benöthen. e "" J" M"“ de
8. a) Die ahl der Arbeitskräfte, für die Bekl" jd d :
bestelFen Art benötigt wird, beträgt eunge .
b) cZl:)etr__§!t39.darf an „Kleidungsstücken der bestellten Art e ra ..............
o) Der agerbestand an Kleidungsstücken der bestellten Art beträgt ..............
4. Die_que_ ift von uns nur einmal, und zwar mit dem vorstegewden _Auftrag, bestellt worden.
. -------------------------------- so!."
. . . . . Rechtsverbindliche Unterschrift.
AUordUüng. 1243 der Reithsßelle Kautschuk (BewirtschaftUUg von Kautschuk und Ruß)
Vom 22. Dezember 1942
Auf Grund der. Veroxdnung über den Warenverkehr -in der Fassung chm 11. Dezember 1942 (RGBl. [ S. 686) in Verbmdung m1t der Bekanntmachung übe? die Reichsstellen Tur Ueberwachung und Regelun des "Warenverkehrs vom 8. August_1939 (Deutsche: Rei" Zanzeiger und Preußischer Staatöanzetger Nr. .192 vom 21. Au ust 1939) wird mit „Zu- stimmung des ReichZWirtschaft-ZminiYeW angeordnet:
. , § 1 Geltungsksereich und Beschlagnahme
(1) Kautschuk oder Erzeugnisse daraus, Gummiabfälle, Altgummi, Regenerat oder Erzeug- nisse daraus, Kautlschukmischungen, .Regeneratmischungen, Kantschuk-
N ß ösungen oder Erzeugnisse dargus, u . *
_ nachstehend „Waren“ genannt -- unterliegen Lofoeit sie sich im Hoheithebiet des Deutschen Reiches befin en, dort anfallen oder dorthin ein eführt Wer- den, der BeschlaJnahnje zugunsten“ der Reichsste e Kautschuk. Die Wirkungen er Veschlagna me ergeben si aus der Ver-
ordnung iiber die Wirkungen er Beschlagna me zur Rege- lung des Warenverkehrs vom 4. März 1941 (RGW. ] S. 551).
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Kautschuk im Sinne dieser Anordnung sind Natur- kautschuk und Kunstkantschuk
a) NatUrkautschuk sind naturflüssige und kon entrierte Kautschukmtl'ch' (Latex) und der durch ufberei- tung von Kautschukmilch geWonnene Rohkautschuk ZsLedßr Form, und zWar in unvulkanisiertem
u tan ., Als Naturkautschuk gelten auch Guttapercha und Balata.
b) Kunstkautschuk sind durch Polymerisation dek- Butadien, Jsopren, Dimethylbutadien, Chlor- butadie'n oder anderer Abkömmlinge des Butadien auf künstliche Weise gewonnene feste oder flüssige kautschukähnliche Stoffe, die vulkanisierbar sind und sich im Wesentlichen in einer WeiLe ver-
* arbeiten lassen, die der Naturkautschukverar eitung entsprichtz “Als Kunstkautschuk gelten auch Umx Letzungsprodukte aliphatischer Dihalogenverbin- ungen mit Alkalipolysulfid.
(2) Gummiabfälle sind die bei der Verarbeitung oder fYZarbeitung von Kautschuk “entstehenden vulkanisierten Ab- a e. „
(3) Altgnmmi sind die für ihren ursprün lichen Ver- WendungszWeck unbrauchbar geWordenen teilWeiß'. oder aus- schließlich aus Kautschuk her estellten Waren. A s Altgumml gelten auch Weichgummime [ und Hartgummistaub. _
Z) ReJenerat ist der aus Gummiabfällen oder Althmmi im ege er Replastizierung oder Regenerierung wieder- geWonnene Werkstoff,
(5) Kautschukmischungen sind unvulkanifierte Mischungen, Jie: deren Hexstellung außer Füll- und Zusaßstoffen aller Art aturkautschuk oder Kunstkautschuk verWendet Wurden ist.
* (6) Regeneratmischungen sind Mischungen, zu deren Herstellung außer Füll- und Usaßstoffen aller Art aus- schließlich Regenerat (nicht Kant chuk) verWendet worden ist.
(7) Kautschuklösunßen sind Quellungen sowie Lösungen von Naturkautschuk, unstkautschuk oder von Kautschuk- Mischungen. (8) Als Ruß gelten Gas:, Acetylen- und Flammruk sowie hieraus. herZeftellte Ru gemische.
(9) Ga ruß ist an ein Mischruß, der mehr als 45 v. H; GaSruß enthält. (10) Acetylenruß ist auch ein Mischruß, der- mehr als 45 v.H. Acetylenruß enthält.
(11) Flammrtxx ist auch ein Kiew, Oel- und Lampenruß sowhielsol er Mis xuß, der mehr als 55 v.H. Flammru ent ä t.
. .§,3, . , . . , Audnahmen von der Beschlagnahme Außgenommen von der Beschlagnahme sind &) Waren, die sich im Eigentum oder im Besiß der Wehrmacht oder der Waffen- F befinden, b) Waren, die beim Verbrau er in ihrem Zweck .-entsprechendeu Gebrauch sind,“ mit Ausnahme von_,_ .Fahrz'eugreifenx * * ' ' ' ' '
(Fortsevxing 'in“ der Ersten Béilagé.)
,
VerantWortUch fiir den Amtlicben nnd Nichtamelichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. S ch 1 a n g e in Potsdam; verantwortlich für den_ertschäktSte_il und den übrigen redaktionellen Teil: * RudolfLanvschinBerjin KWA Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.
Vier Beilagen
“einsatz! Niikserilz-xe nnd cincr Le1771akkxandrlklca'7*€;7"l'"1164"'1*
Workluftsckwß. “Sic-"fi'ndßt nicht für dcn private'n Gebrauch
an Hochseefischcr gegcn Bescheinigtmg des Verbandes
des Trägers “ VerWéUdng. “
Bei der gekürzten Aussabe-fallen dic Zentra(handelsregister- und die Börsenbeilage fort. ,
Nr. 2
zum“ Déutschen Nei
Erste, Beilage
thsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin. Dienstag, den 5. Januar
1943!
ck " (Fortscßung aus dem Hauptblatt.) § 4
Verarbeitung ' (1) Wer Kautschuk, _ Gumiabfälle,Altgumm1, Regenerat, _ Kautschukmifchungen - zur _gewerbltchen Jnstmd- setzung yon Fahrzeugrerfen und Transport- - bändern --
Ruß . _ _ verarbeitet, bsdarf dazu der Geyebmrgung _d_er Retchsstelle (Herstellungsanweisung, Verarbertungsgenchmtgung, Rund- “ neuerun s Ula un .
_er (2) N?xßz kaÜn YZ zur Höchstmenge von 300 kg monat- lich ohne Genehmigung Verarbenet Werden.
- , Handel Wer mit * _
Kraftfahrzeug- und Gcsparzntvagenretfcn, . Gummiabfällen, Altgummt odex Regenerat _ handelt, bedarf dazu der Genchmxgung der Nerchsstelle
(Handelszulassung). . § 6
Meldepflicht
(1) Wer den Bestimmungen de§__§ 4 Abs.1_und der §§5 und 11 Abs.3 unterliegt, ist gegemzbcr der Reteh-thclle hm- sichilich Lagerhaltung und Verarbextung nach Maßgabe der von der Reichsstelle zu erlassenden_Einzexhestrmmungeq U11d der Von ihr herausgegebenen Meldesormblatfer mcl_depsltcht_tg.
(2) Wer Kautschuk und Ruß herstellt und _verZEtlt, rst hm- sichtlick) Herstellung und Lagerhaltung nteldcpfltchttg.
(3) Die Richtigkeit der der Rotchsstelle erstatteten Mel- dungen muß buchmäßig und durch Unterlagen nachivetsbar
sem. § 7
Bedingungen und Auflagen _ (1) Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Genehmi- gungen sind jederzeit widerruflich, _ (2) Die Genehmigungen konnen an Bedmguugcn und Auflagen geknüpft Werden. § 8
Auönahmen
Die Reichsstelle behält silb vor, in bcgründeten Fälkcn AUZUUHMLU von den Bcstintmungsn dte1er Anordnung zuzu-
lassen. § 9
Strafvorschrift'en Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung _Werdcn nach den §§ 10, 12-15 der Verordnung iiber den “'Menberkehr
b t f. es-rsaf ' §10
* Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungeu *
_.,(1) Die Anordnnng tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch“ für die eingkgliedcrwn Ostgebiete und fur die Gebiete von _Eupen-Malmedy und I.)korcsnet. *
(2) Gleichzeitig treten die nachstehenden Anordnungen der früherc'n Reichsstelle für Kautschuk und Asbest auszcr Kraft.
Nr. 37 vqm 19. Oktober 1936 (Reichstmz. u. Preuß. St'aatsanz. Nr. 245 v. 20. 10. 1936), _
Nr. 41 vom 13. Juli 1937 ?(Rcichsanz. u. Preuß. Staatscmz. Nr. 159 v. 14. 7. 1937), '
Nr. 42 vom 3. Januar 1938 (ReichSanz. u. Preuß. Staatöanz. Nr. 1 v. 3. 1. 1938), _
Nr. 43 Vom 3. Januar 1938 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 1 v. 3. 1. 1938), '
Nr. 44 Vom 3. Januar 1938 mit ihren Aenderung?»- anordnungen vom 28. Dczcmber 1938, 3. Juli und 8. März 1940 (ReichSanz. u. Preuß. Staatsauz. Nr. 1 v. 3. 1. 1938, Nr. 305 v. 31. 12. 1938, Nr. 152 v." 5. 7. 1939, Nr. 58 v. 8. 3. 1940),
Nr. 46 vom 13. Oktober 1938 (Reichsänz. u. Prenß. Skaatsanz. Nr. 239 v. 13. 10. 1938),
Nr. 49 vom 28. Juki 1939 (RerchSanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 173 v. 29. 7. 1939),
Nr. 50 vom 11. September 1939 mit der zweiten und
“ dritten Bekanntmachung hierzu (Reichsanz. u.
Preu'ß. Staatsanz. Nr. 211 v. 11. 9. 1939, Nr. „230 v. 2. 10. 1939 und Nr. 236 v. 9. 10. 1939),
Nr. 51 vom 11. September 1939 (ReichSanz. u. Prextß. '
Staatsanz. Nr. 211 v. 11. 9. 1939), ,Nr. 53 vom 8. April 1940 (Reich'sanz. u. Preuß. StaatSanz. Nr. 83 v. 9. 4,1940), Nr. 55 vom 23. September 1940 (Reichsanz. u. Preuß. ' Staatsanz. Nr, 225 v.*25. 9. 1940), soWie die' Anoxdmmg - Nr.. 11 vom 27. Juli 1940 der Reichsstclle fiir Ruß ' (RHZCHsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 177 v. 31. 7. 19 . (3) Berarbeitungsgcnehmigungen und HandelSznlassungcn, die auf Grund der Anordnungen 42, 43, 44 der Reickzsstclle "r Kautschuk und Asbest und dex Anordnung'11 dcr Reichs- telle für Ruß erteilt Worden sind, behalten bis auf Weiteres hre Gülxigkeit.
Berlin, den 22. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte Kautschuk: J e h l e.
Anordnung Nr. 1 zur-Durchführung der Anordnung l/43 der Reichsstelle . . Kautschuk - . (Bewixtschastung von Fahrzeugreifen) Vom 22. Dezember 1942.
Au! Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fasung chm 11. Dezember 1942 (REMO S. 686) in Verbindung m1t der Bekanntmachung Über die Reichsstellen zur UeberWachung und chelmtäz dcs Warenverkehrs vom 18. _August_1939 (Deutscher Rei )sanzoigcr und Preußischer Staatsanzetger. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mrt Zu-
/
Reifen im Sinne dieser Anordnun sind: _ (1) Luftreifen (Decke, Schlauch un Felgenband) sowie Vollgummireifeü für Fahrzeuge jeder Art und
. (2) Flugzeugreifen. § 2
Erstausrüstung
(1) Lieferung und Bezug von _Reifen für die Erstaus- rüstung fabrikneuer Fahrzeuge bedurfen der Genehmigung der Reichsstelle.
(2) Für die Erstausrüstung “von Gespanmvagen mit Rei- fen Werden die chehmigungen von den LandeSWirtschaftL- ämtern im Auftrage der Reichsstelle erteilt. *
/' § Z Ersaßbedarf
(1) Reifen für Ersaßbedarf dürfen nur gegen Reifenkarte oder Bezugschein geliefert und bezogen Werden.
(2 Reifen für Ersatzvedarf Werden im Auftrage der Reichsktelle durch die Landeswirtschaftsämtér genehmigt. Die LandeSWirtsctzaft-Zämter können .diese Exmächtigung auf die Wirtschaftsämter übertragen. '
(Z) Die Gauchmigung wird erteikt: __
a) durch Reifenkarte (neues Muster i. d._ 21111.) fur alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, filr d1e eme Reifenkarte ausgestellt ist (§ 3 Abs. 4), auf Antrag des ahrzeughalters, den dieser Über éinen von der eichsstelle zugelassenen Runderncncrungs- betrieb durch Vermittlung eines Reifenhätzdlers einzureichen hat. Die LandeSjvirtschaftsämter können den Kreis der für die Einreichung zuge-
. lassencn Runderncuerungsbetriebe beschränken;
b) durch Bezngschein für alle Übrigen Fahrzeuge (3. B. Fahrräder, Vollgummibereifte und Elektro- fahrzauge, Gespanntvagen), auf Antrag des Fahr-
. zeughalters beim zuständigen Wirtschaftsamt,
(4) Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, innerlwlb Links Monats nach Zulassung odcr, sojveit für sein Fahrzcu eine Reifenkarte noch nicht aus estellt ist, innerhalb eines (mats nach Inkrafttreten dieser «urchfühUmgsanordnnng fiir jedes zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug und jeden Anhänger eine Rcifenkarte bei dem Wirtschaftsamt seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen AußnfhalfSortes zu be- antragen. Tas Wirtschaftsamt ermert die Erteilung der Reifenkartc auf der Zulassungsurkuxtde „des Fahrzeuges,
(5) Als Bestandteil dieser Durchfi't[)rungsanordnnng gelten auch die Vorschriften für den Fahrzeughalter und für den Reifenhändler, die in der Reifsnkarte des neuen Musters enthalten sind. Dies alten Musters noch im Gebrauch ist ode); cine Reifenkarte nicht ausgestellt zn Werden braucht.
(6) Die Auslieferung eines Ersaßrcifens erfost n_ur gegen Ablieferunß des zu erscßendkn Reifens; dicssr Kt betm WtrtsckmftSUmt 0 er dessen Beauftragten abzuliafcrn.
(7) Für Behördcn mit groß?,m Kraftfahrzcugplark gelten für die Beschaffung von Ersaßrcifen besondere Bostrmmungcn der Reichsstellc. -
gilt auch dann, Wenn eine Rcifenkarte.
. § 1 § 4 Begriffsbestimmung Benußung beschlagnahmte: Reifen
(1) Reifen, die an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen aufgele?t sind, dürfen cm 912127! benußt werden. Umlegun en von zu assungßpflickztigen wa'üahkzsugen oder an suchen dürfen nur mit Genehmigxxng des Landeswirtschastsamtes vorgenommen Werdsn.
(2) ReYen, die noch für .anftfahrzexxge Verwendbar smd, dürfen an spannwagen nkchx ZLUUHT und nicht für diese:! Vertvendungszsveck Veräußerx UNd ermoTb-xn Mrden.
O'- )
Verkauf bereTfter Fahrzeuge
(1) Neue Fahrzeuge mxffßn 5:3? YZrk-zaé Zéxxkx geliefert Werden. _ _ __
(2) 11nbe€chadet dsr BeschlaZnaZM-xe 512: T-v bedarf der Verkauf gebrauchter Fahrzeu e m?: :K?“;-3:7. 32,532: «Gx- nehmigUng der ReichHsthle Kaus)“ „uk.
Z 6 Ablieferungspfsitht
(1) Wer im Eigentum oder Bex'ky ZIWOHL (57-61! «“S aach auf stillgelegten Fahrzeugen, Fabrgsstelsen, AWM Md Felgsn montierter beschlagnahmter Reifen jst, 0521: Le 'm Verwah- rung hat, hat sie auf Anforderung der_ReichHstesLe oder _er von ihr beauftragten Stell? (LondWwirtWafx-Zamt odsr Wikt-
. schaftsamt) abzuliefern.
§7
Sonderbestimmuugeu
(1) Für Reifen, die aus der AutoverWertung lose oder aufgelsgt auf Felgen, Achsen und Fahrgesteüen anfallen, gel- ten besondere Bestimmungen. „
(2) Die Reichsstelle kann Außnahnxcn von den Bestim- mungen dieser Turchführungsanordnung zulassen.
§ 8 Strafvorsckzristen Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführnngsanord- nung Werden nach den §§ ]0, ]2-15 der Vcrordnun, über den Warendsrkelß Und den StrafVorschrian der Veror nung über Strafen und Strafderfahren bei Zuwiderhandlun en gegen Vorschriften auf dem Gebiete der ewirtschaftung e- zugsbesck)ränkter Erzeugnisse (VerbraUchsregelnngs-Strafver- ordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (REVL! “ S. 734) bestraft. ., * * . § 9
Inkrafttreten
Disse „Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in „Kraft. Sie gilt auch fiir die angegliederten Lstgsbicte und die Ge- bictcpqn _Exipcxt, Malmedy und_Morcsnet.
Berlin, den 22. Tszcmbcr 1942.
Der Reichsbcauftragte Käufschuk „Jehle. -
S. 734) folgende Auflagen:
»
regelmäßige Luftdruckkontrollen zu prüfen . Das Fahrzeug nicht zu überlastet:
vorgeschriebene Hö
USU
möglichkeit erhalten bleibt!
schaden ein Deckenpaa'r unbrauchbar wurde.-
Unterschrift des Fahrzeughalters ist die Reifenkartc ungültig.
gétvährleisten.
zustand in die Reifenkarte eingetragen Werden.
eingetrUZM Werden.
stimmung des Reichswirtschaftsministcrs angeordnet:
]. Die Reifen sachgemäßauflegen (möglichst _durck) Fachmann)! . Den Vorgeschriebenen Luftdruck einzuhalten und dnrch ]
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Ort, Datum
- ' Vorschriften für den Reifenhändler. 1. Auf Grund des § 7 meiner Anordnung 1/43 vom 22. 12. 1942 (RAnz. Nr. “.! vom 5. 1. 1943) in Verbindung mit § 3 der Vcrbrauckxs- regelungs-Strafverordnung vom 26. 11.1941 (RGBL. [ S. 734) mache ich hiermit dem Ra'ifcnbändler folgen))? Auxlagey: _ __ _ 1. Der Reifenhändler hat den Fahrzeughaltern jede Ausbesserung und Runde'rncm'rnng rccbtzmttg zu _crmogltchen. Bosch er _ über keine eigenen Einrichtungen hierzu versüßt, muß er diese durch nachweisvare Abkommen nut gectgncten Betrtcbcn
Reichsstelle Kautschuk, Berlin "' 50, Angöburger Straße 38. “ :D.. Reifenkarte [.F.-1. ................... _ _ „ * ......... te ?lnchrtigung fiir das am 19... neu zanlaswnq ([WnUnkc-ltc) YUVTZSUJ Nr. .................. des Fahrzcnghaltch ........................ m .................. ............................................................... ansgcstcllt am __ “ Geschäftszwc'ig oder Beruf oder stcckde's Fahrzeugs Unterschrift, Stempel Beschreibung des Fahrzeugs :" (Nichtzutrcffcndes durchstreick)cn.) Lastkraftjvagc'n ...... Tonnen; Liefermagen ...... “o; Omnibus für ..... . Personen; Personenkraftwagen; Ackerféhlcpper; Sattelschlepper; Zugmaschine; Dreirad; Zweirad; Anhänger einachfig, zweiachsig, odcr: ....... “. ..... _ _. ............................................. .
Das Fahrzeng: ist einfacl)-, zwillings-, vollgnmmibercift; besißt GZnexatorengas-, Flüs)_tggas-,_Hochdr1!c_k_x1as-, __PiederdruckgaD, Elektroantrieb.
Das Fahrzeug ist: Fc1tcr1vcl)rfal)rzcug; Baufahrzeug; nnr für Troibgastransporte cmgxxeßtx 1n1t der chcngroße 10.50-20 und darüber aus-
gerüstet; von eincm Kontingentsträgcr gngemietet odcr beordert; gehört zur Fahrverettstbaxt ......................................... . Die Reifenkarte ist _eine Urkunde„eigennzächtige Aenderungen sind strafbar!
Alle Eintragungen in die Rcifenkarte, auch der Behörden und der Reifenhändler, haben nur in Tinte zu erfolgkn.
Vorsthriften fiir den Fahrzeughalter.
1. Fahrzeughalter und Fahrer müssen alles tun, um die Lebensdauer der im Krieg? ick71v2r_erscßbare_n Reifen möglichst zu verlängern. Ich mache diesen daher unter Bezug auf § 3 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung m der Faffung vom 26. 11. 1941 (RGBl.l
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gemäß dém Von der Wixtscbaftsstelle für Kraftfahrzeugrcifcn 03.111. l). H. (Wikrafa), Bcrlin, hexausgegebenen technischen [ Handbuch für Fahrzeuglnftrcifen (Rcifentafcl)!
. Gleichmäßig und zü ig fahren und die durch dis Straßenverkehrs-Ordnung Und die Straßenvsrkehrs-Zulassungs-Ordnung
Zstgesckjwwdigkeii nicht zu überschreiten! _ _ _ _ _
. Jede erforderliche Auöbesserung und Runderneuerung rechtzettig vorzu_1_1_ehmen (mcht bts atzf dle Lcmioand herunter- fahren). Jnsvcsondere auch geringfügige Verlesungen von Decken sofort vulkanmercn zu lassen, dannt deren Runderneuerungs-
W“ Auch dringendste Fahrten entbinden niemals von der sachgemäßen Rcifcnpxlcge! "
Fahrzeughalter und Fahrer, Welche diesen Auflagen zuwiderhapdeln uyd damit in gröblichster Weise gegen die ihnen Zyvjxcgsndexx K*riegprlichten verstoßen, haben damit zu rechnen, von der _jveitßren Retsenzutctlxzng angsschloUen 321 werden und Werden anßcrdcm nut Gefängnisstrafe bis zu zWei Jahren Und Geldstrafe in Unbeschränkter Höhe oder e_mcr dteser beiden .:trafcn bestraft.
11. Ersatzreifen Werden nur bewilligt, Wenn die Genehmigungsbehörda die Ueborchgnung hat, daß der Fahxzeugbalter vorher aUes getan hat, um die Gebrauchsfähigkeit des Reifens so lange wie möglich zu erhalten. Daraus folgx fur thrzeughaltcr und_ Fahxer, ständig daxauf u achten, daß niemals der richtige Zeitpunkt fürdie Ründerneuerung der eixnzelnc_n_ Deck? versanmt muh. Werdxy gletcbzczxtg nxctyrcre Erms- Zecken beantragt, so zeigt dies meistens, daß der Fahrzenghalfer seiner Erhalxaxtgspkltchx nicbt nachkam. Fur cm_ cmxacb bcrentcs xx-.1hrzcu_gYarf daher kurzfristig stc'ts nur eine einzelne Decke beantragt Werden; für ein ztmllmgsberetftes Fahrzeug auch zwc1, wcnn durch denxcjben chen-
111. Der Fahrzeughalter verpflichtet sie!) durch seine Unterschrift, diese Auflagen aufs forgfältigste zu beachten. kßne rechtsvcrbindliche
' 91échZÉxZZék§i§rbiichZ “ it'ät'e'rJ'HZisi ' dééz' Fayrzcugyauers
2. Bei Beantragung und AuSlieferung eines Ersavrcjfcns muß jede Dcckc uach Fabrikat und Tcckcnnummcr bzw. nach Erhaltnngs-
3. Jede zur R1mderneuerung in Auftrag gegebene Docks muß nach Fahr_ikat_mtd_ Tcckcnnummcr cingctragcn werden; jede rund- erneuertc Decke muß, falls Fabrikat und Deckcnnummer nacht mehr ersichttni) )md, nach der Kcnnzcxäymng dcs Rnnderneuorcrs
4. Der Rei cnhändlcr hat nach bestem Wissen und Gewissen zu bcsxboinigen, nwshalb der Rcifcnersaß nxxtwendig anrdc, 11113- besonder? ob und inwieweit dieser durch cinvn Vorstoß gcgen die dem Fahrze'uglmltcr oben gcnmchtcn Axxxlagcn bcwxrskt _wurde. Wird für die vorzeitige Vernichtung ein J-abrikatioxxsfoyler angcgcbcn, so ist der Rcifenkartc cine Abschrtst dcs CNtschgdtgungck ansPrllcbc-s cm die Wikrafa anzufügen oder zu bogrüudsn, 100111711111 diescr nicbt cingcrcicht bzw. abgelehnt wurde, Ist em Unmll -“dcr Grund, so ist eine ortspolizciliäw Bescheinigung anzufügen. _ „ _ _ ". Zuwidcrimndkungcn Uu'rdc'n gemäß meiner ?lnordnnng Nr. ] znr T11111)s1"1*t1'11:xg dcr *)“.nordmmg 1143 Vom 22. 12. 1942 kesxrast. Jusmsx-nocre hat ein solcher Reifenhändler zu gewärtigon, daß ihm der Reifenhandel mncrjagt wird.
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