1943 / 5 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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§ 2 Geltungsbereich

(1) Die ?iqudnung gilt für Unternehmen, die „Spinn- stUffZVSTC'U im Sinne dieser Anordnung 8) an Verbraucbkr 'abgcbcn, auch Wenn sie die Spinn- swffWarcn aiif eigene Rechnung bc- oder verarbeitet odcr angxfertigt Haben (z. B. EinFi'lbandel, Hand- , Werk) _ m folgendem „Verfa fsstellcn“ genannt b) an Verkaufsstellen licfcrn, nachdem sie die Spinn- stofiibarxn auf eigene Rechmmg verarbeitet oder angcscrtigt habcn (z. B. Bekleidungsindustrie) -- in folgcndcm „Vsrarbcitcr“ gcimnnt (3) an Verkaufsstellcn liefern, auch Wenn sie die Spinn- stoffwiiren anf eiche Rechnung bearbeitet habßn (z. B. Großbandcl, Texti[veredlungsindustrie) -- m , folgendem „Licfcrstcllcn“ genannt (1) ans Spi-nnstoffcn odcr Gcspinsten Herstellen (5. B. chercicn, Wirkcrcicn, Strickereien, Bandfabriken Usw.), soivcit sie die hergestellten Spinnstoffrvaren bc- odcr verarbeiten oder 111 den Verkehr bringen - in folgandcm „Hcrstcklcr“ gsnannt. (2), Tic Anordnung gilt nicht für die Abgabe an Ver- brauch€r, die sich nach der Anordnung 1/43 regelt.

Zweiter Teil Warenverteilung

A b s ck 11 i t t 1 Grundsäßliches

§ 3 Ohne Bezugsbeschränkung lieferbare Spinnstoffwaren SbitinstoffWareii sind frei zu beziehen und zu liefern, Wenn sie mcbtbezugsbcscbränkt sind oder Wenn Lieferung und Bezug nicht besonders geregelt sind.

§ 4 Beschränkt lieferbare Spinnstosfwaren (1) Spinnstoffwgrcn - mit Ausnahrm der in § 3 ge- nanntsn WÜWU _ diirfen nur geliefert und bezogen Werden: 1. gegen Vorherige Einreichung eines von einer Punkt- vsrrcchmigsstclle bestätigten Punktschecks 2. gcgen Vorlcgung eines von der Reichsstelle oder in ibrcm Auftmge ausgcstclltcn Bezugsberechtigungs- schcincs 3. in Ausfiibimg cines zugelassenen Ausfuhrauftrages. (2) Ti? Reichsstcllß kann die' Liéférung und den Bezug bkstimmwr Zpinnstoffivarcn mich noch von der Vorlage einer Einkaufsbcwilligung 19) abhängig machen.

A b s ck 11 i t t 2 Pnnktscheckverfahren

§ 5 Punktverrechnungsstellen

(1) VunkiVerr«([xmngsstchn Werden durch die Landes- wirtickzaitsxixiitcr oder durch die Reichsstolle errichtet.

(2) Bci dcn IZnnftbcrrccbnungsstcllen Werden für .die Uniyriicbmcn Pnnftkontcn gefiihrt.

§ 6 Lcrtlichcs Pnnktkonto

(1) VcerUfIsWUCU, Vorarbeiter Und Licfcrstéllen sind be- rechtigt Und bcrpflichtrt, cin Pnnktkonio zu fiihren, Hersteller nur dann, ivcnn sie einen Betrieb oder einen Betriebsteil Haben, dor le Licfcrstclli', Verarbeiter oder Verkaufsstelle an- JUsLHOU ist. .

"(2) Tii*ic_Vcrccl)tignng nnd Vcrpfsicbtung, ein Punktkonto zu fabion, beitebt niir insowcit, als nicbt- nacs) § 7 das Recht und dix Pflicht 5111; Untcrhalinng cines VJZeterontos gc- JLÖEU i1i.

(3) TU?» _Pimktkonto ist boi der örtlich zuständigen Punkt- bLkUcch1iU11gs7Tclkc zii Unicrhmlicn.

3 7 ck Besonderes Punkt: und Meterkonto Bwi der Von dcr ?)icicbssiclle cingcricknetkn VUUktberrecb-

1111119511902 fiir Boklcidiiiig siiid folgende Unternehmen bcrscb- .

tigt Und bcrpilicbrct, cin Pimki- nnd Mcterfonw zu fiihren:

3) Uxttcriiobmcn, bis am ]. JUN 1942 als Mitglieder bei dci Wirtscbuftsqrnppc Vckkcidnngsindnstrio bereits gefiihrt Wiirdcn, soweit sie bczngsbcsck)ränktc GEWOÖL, (*Icwirkc Und (*icstricke odcr Lliistauschstoffe zu Be- t'lridimgsgcgcnständon odcr garnicrter Bettwäsche" Verarbeiten ODM borar'bcitcn lassen;

5) UUTCTUOHUWU, dic als I)iitglii'dcr bci dé): Wirtschafts- griipbc TristiWidiistric gefiihrt ivordon, soibcit sic bc- Ziigx-boscbriinkio 0501110110, Gcivirko und Gcstrickc ober *.)liwtiinsbiwffc 511 Bek[cidnngsgcgcnstäjidon oder gar- Uikkkkk BCLTWÜsCÜL borarbcitcn oder verarbeiten Lassen;

, ÜUDCU' Untcrns'bincii, als unter Ü Und 1) ausgefiihrt siiid, soivcit sic bc-zngsbcsc“[)ränkic Gejvobc, (Hsivirfe und (iiostrickc odcr ?[iisimtschstoffe zit Bekleidungs- gcgensiändon-odvr garnicrter Bettwäsche Vorarbeiten odcr boriirbcitcn lassen und eins der Verarbeitung im eigenen oder Lobnbctricb im Kalenderjahr cinen Um- satz WU nichr als 50000 72.76 crziclt [)abcn;

(1) Lixitcrncbincn, dic nicbt Unter 3 bis 0 fallen, aber bis ziim Inkrafttreten dioscr Anordi ung bereits ÜRiiifi- iind *.Ncii'rkbittcn bei dcr Punkt errechnungs- sicllw fiir Boklcidiing erhalten babcn, soivcit sic b:- 51igsboscf)rä11kte 05011wa, Gcwirfc nnd Gcsxrickc odcr :),liiswiiscbitoffc 511 BcklcidnngSgcgenständcii odcr „ar- ni-xrtcr Bettwäsckx bcrarbeitcn odcr verarbeiten [(Wien,

§ 8

Meterkonio und örtliches Punktkonto

Ist sin Untoriti'hmcn nacl) „3 7 borecbtigt und Verpfkiclset, ein Pitiift- Und *.UiLWLkOUW zu führen, so ist es bei dcr ört- lickzon PumktberrccbimUgsstkllc nur dann und insoivcit bcrscb- tigt, cin Piiirkikonw 511 fiihren, als es außer dem Verarbei- tungsbctricb im Sinne WU J“ 7 noch (11100112 Betriebe oder Bc- triebsteile umiaßt, die nicht unter 5“ 7 faUen.

§ 9 Punktliste "

(1) Ueber die hauptsächlich ixn Verkehr umlaufenden Waren ist eine Liste auf estellt, dte fiir die darin vorkommen- den Artikel »- soWeit er?0rderlich - einen PunktWert angibt (Punktliste).

2) Zur Einordnung der Kinder-, Kleinkinder- und Säug- lingsbckleidung in diese Liste dient eine bLsOUdLrL Aufstellung (Größentabelle).

(3) Punktliste und Größentabelle Werden besonders be- kanntgegeben. § 10

Punktkonioführung *

(1)-Tie bon den punitkontopflichtigen Unierncbmen ein- genommenen PLlnktschLcks und Bezugsberechtigungsscheine sind unmittelbar an die Punktvcrrechnnngsstellc, Kleiderkarten- abschnitte, Bezugsscheiue und dcrgwichen an das Wirtschafts- amtsabjznliefcrn, das eine zm: Gutschrift bcrccbtigcnde Quittung aus te i.

(2) Der Punkthrt wird, Wenn es sick) um ein örtliches Punktkonto handelt, dcm Punktkonto gntgebracht.

(3) Ergibt sick) d'er Piinktwi'rt nicht aus dem analt der Bezugsberechtigun en, so wird er nach der Pnnktliste berechnet.

(4) Die von em punktkontopflichtigen Unternehmen ge- zogenen Piinktsck)ecks sind der Pimktverrcckmungsstelle zur Bestätigung einzureichen. Die Bestätigung erfolgt durch Stem- pelanfdruck und muß mit dem Datum versehen sein. Bei der Bestätigung Wird das Pimktkonto mit dem Wert des Punkt- schccks belastet. Die Bestätigung darf nur erfolgen, Wenn das Punktgnthaben zur Deckung ausreicht.

§ 11 Punktschecks nur zur Durchführung von Warengesehästen

(1) Punktguthabcn diirfyn mittels Punktschecks nur in Durchführung eines Gcschäftes in Waren mit Punktivert über- tragen Werden.

(2) Die Ucbcrtragung des Punktgutbabens ohne ent- sprechendes Warengcscha'ft ist n-Ür in bestimmten von der Reichsstelle festgelegten Ausnahmefällen erlaubt.

§12

Abnahme und Lieferung von Waren auf Grund von Punktschecks

(1) Die punktkbntopflicbtigen Unternehmen haben nach Einganq eincr Lie erzusage “oder Au tra sbestätigun einen Punktscbeck auf ihr - Unktgutbabcn bei er ?katberre nungs- stelle zu ziehen, im ihr zur Bestätigung einzureichen und sodann dcm Lieferer zu übersenden.

(2) Die Landeswirtschaftsämter und die Punktverrech- nungsstclle für Bekleidung sind ermächti t, anzuordnen, daß die Ucbersendung an den Lieferer dur die Punktverrech- nungsstelle unm1ttclbar erfolgt.

(3) Erst mit dcr Ueberscndung des bestätigten Punktschecks kommt das dcr Licferznsage odcr Anstragsbestätigung zu- runde liegende Gescbiit zustande. Der Lieferanspruch ent- Täkkt, Wenn der Punkts )cck nicht spätestens am 15. Tage nach em Tage der Auftragsbestäti ung oder Lieferzusage von der Punktverrechimngsstclle bestätigt ist oder dem Lieferer nicht spätestens am 25. Tage nach dem Tage der Auftragsbestäti- gung oder Liefcrzusage zugeht.

§ 1,3

Behandlung von aus dem Ausland eingeführten bezugs- besthränkten SpinnstoffWaren

Für uns dem Ausland eingeführte bezug§beschränkte Spinnstoffivarcn wird das Punktkonio dcs Einfiibxérs ent- sprechend der Pnnktlistc belastet, es sei denn, daß die Waren zm; Ausfuhr bestimmt sind.

§ 14

Form und Inhalt des Punktschecks

(1) Die Pimktschccks Wcrdcn entivcder mit Warenbezeich- nung oder als erleichterte Pmrktscbecks ausgestellt.

(2) Punktscl)ccks mit WarMbczcickUiung sind Pimktsckxcks, [Wi denon diE Belastung auf einem bei dcr Pnnktverrcchnnngs- stelle fiir Bkkkcidmig geführten Konto vorgenommen wird sowie UF-Schccks nnd Kb-Scbccks. Sie müssen außer dem Namen des Bestellms, des Lieferers sowic Ort und Datum und Kontonummer folgende Vermerke enthalten:

1. (anppenziffer der bestellten Ware nach der Punkt- !i to

2. disc Menge entsprechend der Mengenangabe in der Punkt(iste

3. Bcschaffnngspunktzabl der bestellten Ware nach der Pnukiliste

4. Gesamtpunktzahl, die sich aus der Multiplikation der Menge mit der fiir den Artikel jeweils festgescßten Beschaffimqszahl ergibt.

Auf dem Pnnktsckxck ist das Datum und die Nnmmcr dci.“ AuftragsbestätignnL oder Rechnung anzugeben. In einem Punktsck)eck diiran ni )t mc'hr als zehn Warensorten auf- genommkn Werden. *

(3) Erleichterte Pnnktschccks branchen außer dem Namen des Bestellers, des Lieferers sowie Ort, Datum und Konto- nummer nnr dic (Ziesamtpimktzal)l zu enthalten, die dEr Lic- serer fiir Line gkgcbcnc Auftragsbestätignng oder Lieferzusage 311 erbalton hat, sowie das Datum und die Nummer der Auf- tragsbestätigimg oder Rccbnnng.

. § 15 Sperre von Punktkonto und Punktscheck (1) Di? Reichsswlle behält sich vor, einzelnen Unter-

nehmen die Berechtignn , ein Punktkonto zu führen, zu Mr- sagen oder zu entzishen?01vi2 das Punktkonw ganz oder teil-

Weise zu sperren. (2) Die Reichsstelle kann die Bestätigung von Pimki- schecks für bestimmte Waren oder Warengruppen verbieten.

A b [ cbn i it 3 Bezugsbereckxtigungsscheiu § 16 Geltungsbereich

(1) Bezugsberechtigungen können Unternehmen erteilt Werden, die bezugsbsscksänkte Spinnstoffivaren zur Herstellung von nichtbezugsbeschränkten Spinnstofjivaren oder anderen Spinnstofstvaren Wridenden.

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Reich?- und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. S. 2

(2) Die Vezu sberechtigung wird durch die jeWeils zu- ständige fachliche liederung dsr Organisation der gsWerb- lichen Wirtschaft auf Grund der ihr eingeräumten Gruppen- kontin ente erteilt.

(3 Bezugsberecbtigungen können ausnathWeise auch an Verbraucher, insbesondere Großbcrbraqchßr, erteilt Werden.

§ 17 Durchführung des Verfahrens (1) Zur Ausübung der Bezugsbcrccbtignng dient ein Be-

zugsberechtigungsschein in Form eines BcstäiigungSWreibLns (Anlage 11), der vom bezugsberechti ten Betrieb auszustelwn

ist. Die Ausstellung darf nur im ahmen der dLm Betrieb

erteiltcn Bezugsberechtißnng und nur dann erfolgén, Wenn d_em Betriebe eine Ver indliche Lieferzusage oder eine ver- brndliche Auftragsbestätigung des Lieferers vorliegt.

(2) Der Bezugsberechtigungsschein bedarf entweder der Bestätigung der Reichsstclle oder der Bestätigung durch die Gruppe der Organisation der gciverblichcn Wirtschaft, deren Mitgliedern eine Bezugsbereckitiqung durch die Reichsstelle er- teilt Wordcn ist. Durch die Bestätigung wird bescheinigt, daß der Bezugsbercchtigungsschein im Rahmen der dém Betriebe zustehenden Bezugsbevcchtigung ausgcstellt Worden ist.

A b s ck 11 itt 4 Sonstiges Warenverteilungsverfahren § 18 Ausfuhrauftrag

Zugelassene Aquuhraufträg-Z sind Aufträge über Spinn- stoffivaren folgender Art: _

1. Waren, die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage aus dem Ausland eingefiihrt Worden sind;

2. Waren, die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage im Inland hergestellt Worden sind;

3. Waren, die aus Ausfuhrivare im Sinne von Ziffer 1 und Ziffer 2 im Inland angefertigt Worden sind.

§ 19 Einkaufsvewilligung

Die EinkaufsbewiüigunZzhat den Zchk, einen vordring- lichen Sonderbedarf durcb eschränkun des Bezieherkreises siäésrzusteüen; sie Wird von der Reichsste e oder einer von ihr be timmten Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirt- schaft ausgestellt. Abs ck nitt 5 Sonderregelung für handelsfertig aufgemachte Garne § 20 Begriffsbestimmungen

(1) Handelsfertig aufgemachte Garne sind:

1. Strick- und Handarbeitsgarne,

2. Nähmittel.

(2) Als Nähmittel gelten:

1. NäbTädcn, Rcibgarne undStopfgarnc aus BaumWolle, Wole, Kunstseide und zellivollenen Spinnstoffen -- auch in Vßrbindung miteinander -,

2. Leinen- und Ramiezwirne,

3. Nähseide. ' ' .

(3) Für die Lieferung und den Bezug von Sirtck- und Handarbeitsgarnen gclten die allgemeinen Vorschriften, da-

egen fiir die Lieferung und den Bezug von Nahmitteln außer- em die Vorschriften der §§ 21 bis 25. *

, § 21

Bindung an Weisungen der Vertriebsstellen (BeWirtschastungsstellen)

(1) Hersteller, Einfiibrer und Licfcrstellcn diirfen Näf)- mittel nur in dem Umfange liefern, der Von den sttrtebs- stellsn (Bewirtschafinngsstcllcn) festgelegt wird.

(2) Vertriebsstellen (Bowirtscbaftungsstcllcn).sind:

1. fiir Nähfadcn, Rcihgarne, Stopfgarne die Vertriebs- gesellsckwft Deutscher Baumivoll-Nähfadcn-Fabriken (Nähgarnvertrieb) G m. b. H., München 2, Neuturm- straße 1;

2. fiir Leinen- und Ramiezivirne die Leinenzwirn-Ver- triebsgcscllschaft m. b. H., Hamburg 1, Bugenhagen- straße 6; " _

. für Nähscidc der Verband Deutscher Nabsciden- fabrikcn e. V., Berlin-Charlottenburg 9, Halmstraße Nr. 10 3-11; " .

. fiir Stopfivolle dic Bewirtsckwftungsstelle fur die Kammgarn- und Haargarnspinnerer, Berlin))? 35, Rauchstraße 5.

§ 22 Lieferung der Hersteller an Lieferstellen

(1) Die Lieferung erfolgt ohne vorherige Einsendung eincs Punktschecks. Der Hersteller hat innerhalb 6 Wochen nach Schluß des Kalcndcrhalbjahres eine Punktrechnung zu übersenden, die innerhalb 10 Wochen nach Ablauf des HIP")- jahres durch Uebersendung eines Punktscbccks zu begleichen ist.

(2) Schit die Licfcrstcllcn Räbmittcl ohne Punkte an „Lwi'rb'licbc Verarbeiter nnd öffentliibo Siexlen abzugeben Zabcn, ist statt dcs Punktschccks cine listcnmaßige Aufsteüxmg iiber die punkifrci abgegebenen Räbmittcl als Beleg beizu- fügen.

§ 23 Lieferung an Verkaufsstellen

(1) Die Lieferung von Nähmittcln an piinktkontopflichtige Verkaufsstellen erfolgt nach den ÜUJLMGMLU Vorschriften dieser Anordnung. _ ,

(2) Die Lieferung an nick)tpunktkontopflichttge Verkaufs- stellen,- einschließlich der ambulanten Händler, darf nur gx- en vorherige Einsendung von Bozugsabsckmitten der Rot ,s- kleidcrkartc oder von diesen gleichgestellten, zur Piinktgutschrift zugelassenen Nähmittelbezugsimswvisen erfolgen.

. § 24 Bezug von Verarbeitern und Großverbrauchern

(1) Verarbeiter uud sontige Untcrncbmen sowie öffent- liche Stelkcn, die nicht zum Wockc dcs Wißderverkaufs Näh- mittel beziehen und im Jahre 1938 Nähmittcl von Horstellcrn und Lieferstellcn bezo en haben oder deren Belieferung diirch [Hersteller oder Liefer?tcllen diii'cb die B21virtschaftungsst""cn

esonders enehmigt wiirden „ift, diirfen Nähmittel ohne Ub- gabe von 5 unkien beziehen.

(2)“Diese Bestimmung gilt xiicht für die Belieferung von Zwischenmeistern und Heimarbeitern, die nur gegen Bézugs- berechtigungsscheine der Fachgruppe beliefert Werden dürfen.

(3) "ür die BelieferunÉ der Dienststellen dsr Wehrmacht, des Rei sführers-FF un_d Hess der Deutschen Polizei sowie der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Ver- bände bestehen Sonderregelungen,

Dritter Teil

Bezugs. und Lieferungsbeschränkungen, Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkung

§ 25 Zeitliche Beschränkung fiir Ausführung von Aufträgen

. (1) chsteller dürfen bei Verkäufen keine längeren Liefer- fristen WWMÖÜBLU als 1. zwei Monate fiir die Lieferung von Rohivare, 2. d'cei Monate für die Lieferung don ausgerüsteter Ware, 8. vier Monate für die Lieferung von durch Näharbeik Weiter "verarbeitetey Ware.

Verkäufe durfen erst dann abgescblossen Werden, wenn mit der Hexstellung auf den Hauptproduktionsmaschinen der Weberei, Wirkerei usw. begonnen ift.

_ (2)_Licfcrstclxen und Vsrarbciter ß“ürfen bei Verkäufen keine langeren Lieferfristen vereinbaren als 1. drei Monate fiir die LichUtg von unbearbeiteter und unberarbcitctcr Ware,

2. vier Monate für die Lieferung von be-K oder ver-

V kar?eitk?tcrf Ware.

er äu'e ür en erst dann abgeschlo en Werden, Wenn feste Abschlüsse mit den Liefcrcrn vorliegeii.

(3) Wird ein Auftrag nicht innerhalb Von einem Monat nach Ablauf der in den Absäßcn 1 und 2 genannten Fristen ausgefuhrt, so darf der Auftrag nicht nwhr erfüllt Werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verkaxife von Spinnswffjvaren, die gemäß § 3 ohne Bezugs- beschrankung lieferbar sind.

.. § 26 Ausfuhrung von Inlandsanfträgen

Inlandsausträ 2 auf Lieferung von Spinnsto Waren durfen mir zu "beigtimmten Lieferungsterminen abge [offen werde_n,;' ste mussen, tcts auf bestimmte Mengen, Artikel, Oualrtaten und Preise lauten.

§ 27 Weitergabe von Warenbezeichnung und VerwendungszWeck

Die in den Hßrstellun svorschriftcn, Herstelliingsamvei- sungen oder besonderen Aiinagcn dor Reichs- und Bewirt- schaftungsstk'llcn durch'Warénbc'zsichmmgen, Gruppenzifscrn odernsonstime bor-geschrtebenen Vchendungszwccke sind bei Verkaufen - insbesondere in Auftragsbestätigungcn und RechnunYti - 111 WWW Umfange Weiterzugeben und zu be- achten. eim Absaß an den- letzten Verbraucher ist dieser auf den' Verwendungszweck hinzmvcisen. -

§ 28 Bezugsverbote

(1) Uiitexiie[)11ien diirfen Waren einer der in der An- lage 13 „aufgefiihrten Warengruppe über örtlicbcs Punktkonio mir bezxehen, Wenn sie bereits im Jahre 1938 bei Be- triebsgrundnxig nach dem 31. Dezember 1938 _ im Jahre 1939 bnglmaszig Waren dieser (Hrnppe bczoqon haben. Als regelrziaßig gelten Bezüge nur dann, Wenn ie im laufenden Fxxch§1fésbetitxéch miZ ancxagokwissen chelsnäßigkcit und nicht

eeeni au eai eit ur ro * ' aus ähnl?chcn Griinden erfo gt sinzd. P 9, zur Ansicht oder

(2) Unternehmen, die ein Punktkonto bei der Punktver- rxchnnngssicllc für Bekleidung unterhalten, diirfen Waren einer der in der Anlage 13 aufgeführten Warengruppe nur unter Beachtung der von der Pnnktvcrrcck)nungsstelle erlasse- nen Bestimmungen beziehen.

(3) Die Reichsstclle kann im Einzelfall Ausnahmen von den vorstcbeyden Bestimmungen ulassen. Eine Ausnahme qilt axs genehmigt, Wenn die Reichsßtelle oder in ihrem Aufträge eine Gruppe der Organisation der ,qciverblichen Wirtschaft eme Bezugsberechtigung erteilt.

§ 29 Lieferungsverbote

Untxrnehmen, die in der Zeit vom 1. Juki 1937 bis“ zum 30. Juni, 1938 qiisgerüstete (vexedelte) GeWebe nicht geliefert haben, durfen keine ausgerüsteten (veredelten) Gewebe liefern.

§ 30 erbotener Warenverkehr

(1) Es ist verboten, Spinnstoffjvaren oder daraus an e- xsrtrJte Erzeugnisse (z', B. Nähwarcn), deren Beschaffenheit d§m ur, re bestimmten BerWendungszWeck nicht entspricht, in den Verkehr u bringen.

' (2) ieferstellcn, Vcrarbcitor und Verkaufsstellen sind ver- f„lick)stct, dier jciveils fiir die be- und verarbeitete Ware zu- tan'digen Reichsstelle unter Beifügung eines Handmusters oWie Angabe des Lieferers und Preises Meldun zu erstatten,

quern ihnen Spinnstoffivarcn oder daraus herge,tellte Erzeug- ntsse (z. B. Nähivaren) angeboten oder geliefert Werden, dcren Beschciffenheit dem für sie bestimmten Veriven'dungszWeck nicht entspricht.

§ 3]

Verbot der Lieferung an einen anderen als den vorgesehenen * Abnehmer

, Sind Spinnsioffivaren auf Grund von Auflagen einer Reichs- odcr BeWtrtsckiqstungsstelle für einen bestimmten Ab- n'ehmer hergestellt, so durfen sie an einen anderen AbncHMer nicht geliefert Werden.

Z' 32

Besondere Lieferungsverpflichtungen und -beschränkungen

_ (1): Heréi'clsex miisen RohgeWebe mindestens in dem ßletchen 'Ver altms Zu ausgerüsteten (veredelten) Gcivcbcn iEfern, m dem die

s icfcrnng bon Rohgciveben zu der Liefe- rung v_on aus _eriisteten (veredelten) chveben in' der Zeit vom 41. Juli 1937 :s zum 30. Juni 1938 gestandM hat, soweit nicht in den .OxrjtqüungSanWeisungen besondere Anordnungen iiber das Verhaltnis der Lieferung von rohen zu ausgerüsteten (ver-

edelten) chvebcn getroffsn sind. Unter Rohgejvebe sind stuhl- rohe, in keiner Weise Veredelte GeWebe zu verstehen, Roh apprcticrtL (Zeche gelten nicht als Rohgcivcbe.

(2) Hersteller, die soWohl Bettwäsche als auch Bettwäsche- stoffc liefern, müssen Bettwäschcstoffe mindestens in demselben Vcrhälinis zu Bettwäsche liefern, in dem die Lieferung von Vctiiväscbs 3111: Lieferung von Bettwäschestoffen im Jahre 1937 gestanden hat.

(3) Unternebmyn, die Kleider- oder Wäschestoffe im Lohn

“besticken lassen und verkaufen, diirfen bestickte chidcr- und

Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins- gEsamt gelieferten Menge Kleider- und Wäsche toffc liefern, in dem die Lieferung von bcstickten Kleider- und 5 *äschestoffcn zu der Gcsamtlieferung von Kleider- und Wäschestoffcn in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat.

(4) Wirkcreicn und Strickereien, die in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 Gewirke und Gestricke an Lieferstellcn und Verkaufsstellen geliefert habcn, sind Der- pflichtet, auch Weiterhin laufend Gewirke an si? zn liefern. Diese Lieferungen müssen mengenmäßig mindestens im gleichen Verhältnis zur Erzciigung von GeWirken stehen wie in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939.

§ 33 Vergleikhs- und Berechnungszeitraum - Ausnahmen für Ausfuhr und öffentliche Aufträge

(1) Für Unternehmen in den Alpen- und Donaureicbs- gauen und im Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne des § 32 das erste Ha[bja[)1: 1939.

(2) A(s Berechnungszcitraum der im § 32 ausgesprochenen Beschräuku1ig€n und Verpflichtungen gilt jciveils das Kalsnder- vierteljahr.

(3) Untor die Beschränkmigcn und Verpflichtungen des § 32 fallen nicht: zngclasscne Ansfubrlieferungen, Lieferungen an öffentliche Bedarfsträger oder solche Liefsrungen, die auf Grund besonderer Anordnungen oder Aufla en der Reichs- oder BeWirtschaftungsstellen erfolgen. Diese iefermigen bxei- ben bei der Errechnung der Höchst- und Mindestanteile außer Ansay.

Vierter Teil

Lagerbuchjührung Lagerhaltung und Verkaufsbesckzränkungen § 34 Lagerbuchführung

(1) Unternehmen und Betriebe öffentlichrechtlicher Kör- perschaftßn, dic bezugsbeschränkte Waren bearbeiten oder der- arbeiten oder mit ihnen Handck treiben, sind verpflichtet, Lagerbüchßr zu führen. An Stelle der Lagerbücher können Lagerkarteien gefiihrt Werden. Diese Vorschrift gilt nicht für handelsfertig“ aukzemachte Näh-, Stopf-, Strick- und Hand- arbeitsgarnc, Sei erjvaren usw. (GespmftWaren) -- mit Aus- nahme der Erntebindegarne -.

(2) In dem Lagerbuch ist der jejveils vorhandene Bestand an bezugsbeschränkten Waren zu verzeichnen. Das Lagerbuck) muß uber »allexeingehenden oder ausgehenden Waren folgende Angaben enthalten; -

1. Tag, des Eingangs und Aus .angs

2. Name und Anschrift des LieZerers und Beziehers 3. Art und Menge der Ware , 4. Preis der Ware.

(3) Am letzten eines jeden Monats muß die Bestands- mengc jeder Warenart ersichtlich sein. Be: und Verarbeiter haben die Bagcrivare von der in Be- und Verarbeitung be- findlichen Ware gesondert aiisziiWLisen. Dabei gelten alle Waren als in Be: 1.)er Verarbeitung befindsich, die zu diesem Zivccke dem Lager entnommen sind.

(4) Am Ende eines jeden Kalcndcrhalbjabrs sind Be- standsaufnahmen durchzuführen. Die Lagerbücher sind nach den Ergebnissen dieser Bestandsaufnahmen unverzüglich zu berichtigen. Die Unterschiede sind der Reichsstelle gesondert anzuzeigen.

(5) Lagerbückxr und die dazugehörigen Buchungsbelege sind fiinf Jahre aiifziibejvahren.

(6) Spinnstoffwaren, die sich in fremden Lägern oder Betrieben befinden, müssen soivohk in den Lagerbiichern des Eigentümers als auch des Besißers geführt Werden.

§ 35 Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkungen

Unternehmen kann die Verpflichtung auferlegt Werden, bestimmte La er zu baltsn oder ihre La erbestände in einer von der Rei sstekle bestimmten Art unF Menge zum Ver- kauf zu bringen. Die Ablieferung bestimmter Waren an die Reichsstelle oder die von ihr bestimmte Stelle kann verlangt

Werden. Fünfter Teil Schlußbestiinmungen § 36 Ausmahmen

(1) Betriebe und Betriebsteile von Unternehmen, die in der HandWerksrolle eingetragen sind und im Jahre 1942 an Lagerivare -- d, h. Ware, die nicht auf Bestellung des Ver- brauchers angefertigt Wurde - einen Umsaß von nicht mehr gls 1226 50 000,- ehabt haben und diesen Umsatz behalten, smd von der Bors rift des § 7 ausgenommen.

(2) In besonders begründeten Einzelfäüen können jvei- tere Ausnahmen zugelassen Werden.

§ 37 Strafvorschristen Zuwiderhandlungen egen diese Anbrdnung Werden nacb den § 10, 12-15 der erordnung iiber den Warenverkehr bestraft. § 38 Inkrafttreten (1) Diese „Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. 2) Sie gilt auch in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie - mit Ausnahme von § 28 -- in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 29. Dezember 1942. Der Reichskommissar für Kleidung und verwimdte Gebiete. H a g e m a n n.

Reichs= und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. S. 3

Anlage .4 Bezugsb'erechtigungssthein für gewerbliche Betriebe An die Firma

ja!. --------------------------------------------------------

Auf Grund der mir mit Schreiben vom .............. Gesck).-Z. ............... von folgender Gruppe der Yrgamsaiwn der geiverblicben Wirticbast im Auftrage der Reichsstechs (ur Kleidung und verWandte Gebiete*) von der Reichsstelle für Kloidung und _,vxer- jvandte Gebiete*) erteilten Berechtigung zum W'gr-enbezug béstattge ich Ihre folgende Lisierznsagé bzw. “.'[uftragsbestatigung.

Warsn- Gruvwvn- MM 8 PL'MU'W Gesamt- bez€ichnung ziffer " -g EMHAT PunktWert

Gesamtpunktmert in Worién:

oops. -------------------------------------------------------

*) Nichtzutreffendes streichen

Unterschrift dss Bestellers

Anlage 13

Liste der Warengruppen zu § 28 , Genuakord, Reitkord, Velbeton, Pilot für Arbeiterklsrdung; Lodenjoppenstofie, Strickywdenstoffx; _ Whipkord, Buckskin, Tirtr), Sirmfenhoisnstoffe für Arbeiter- kleidung: _ sonstige Männer- nnd Knabßn-Anzugiwsie: _ Wollene und Wollhaliige Frauen- und Mädchen-Oberkletdungs- swiss; sonstige Francn- und Mädchen-Lberbßkleidungsstoffe; Schürzen- und Kittelstoffe; _, Wintcr-, Ucbérgangs- und Sommermantelstoffe fur Männer, Burschen und Jinaben; “„Winter-, “Uebergangs- und Sommermantélstoffe für Frauen, “)]Ziidcbcn und Rinder: ,

. (Hummi- und Staubmantelstofse, sonstige kuystserdene und halb- kunstssidene Regenmantslstoffe -- Garbardme-Mantelstoffe;

. Fkleinkinder- und Säuglingsmantelstoffe;

. Leibwäschkstoffe;

. Misderstoffe;

. Stoffe für Bett- und Haushaltswäsche;_ _

. Futterstoffe, auck) wärmende Futierstofse, für Oberbekleidung;

. Möbel-, Gardinen- und Dekorationsstoffe:

. Krawattcnstoffe, Schulstoffe;

. Scbirmstoffs;

. Uniformstoffc, Uniformtrikot;

. I)iüßenstoifc, Miibentucbe:

. Tüll und Spitzen;

. SchneiderbcdarfSartikel, Einlagestoff (Zwisehenfutter, Iacoyet, Bakonet, Bougram, Klöyelleinen, Haareinlagestoff, Zwirn- Wßbaarswff, Roßbaarstoff, Wattierleinen und andere Watiier- stoffe, Scbncidcrcimatto, Watisline', Kragen- und Flankenfilz);

. k))?atraßcnstoffe Und Jnlettstbffe;

. Steppdeckenstoffe;

. technische Filzs, bégrenzt nach Art und VerrvendungszWeck der in der Stichzeit bezogenen Waren:

. Roh-Gewebe, -Gewirke und -Gestricke, begrenzt auf die Gruppen der in der Stickizeit bezogenen Waren. _

Untsr Stoffe sind sowobl GeWebe, wie auch Gewirke und Gestricke zu verstehen.

Ort und Datum

O »«9 93 RW?

Anordnung 1

zur Ergänzung und Durchführung zur Anordnung 11/43 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete . Vom 29. Dezember 1942 Inhaltsübersicht: Erster Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu § 4 der Anordnung [143 Abschnitt 1: Befreiung von den Lieferungs- und Bezugs- bcschränknngen § 1: Liefcrxing und Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs- berechtigungssckxin §2: Schuykl'eidung sowie Industrie- und Operations- schürzen §3: sfiirf Uniformstoffe und die dazugehörigen Futter- tof 9. Abschnitt 2: Lieferung Von punkticheckpflichtigen Spinnstoff- waren vor Einsendung dcs Punktschecks §4: Lieferungen bis 800 Punkte §5: Genehmigung in besonderen Fälken §6: Pflicht zur Führung eines Kontos. Zw eite r Te i [: Ausnahmen und Ergänzungen zu §§ 6 bis 8 der Anordnung 11/43 Abschnittt 1: Punkikontobercchtigung der Hersteller §7: Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereien §8: Absaß durcb Hersteller F9: Tcxti[Wredlung-Zindustrie. Abschnitt 2: Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandek und das Handiverk §10: Befreiung Von der Punktkontopflicht.

Dritter Teil: Punktli'te und unktbere nun §11: Punktliste 1 P ck 9 §12: Abrundung der Punktzahl §13: Aenderung dcs Punktivertes §14: Piiitktbcwcrtung bei Rohgeivcben und :egewirken §152 Piiiiktbcivcrtung bci When Strumpfivaren §16: Punktbewertung von Gegenständen der Heim- industrie und des Kunstgejverbes §17: Punktbeivertung von nicht normaler Ware. V i e r t e r T e i l : Punktsckxckbcrfahren Abschnitt 1: Punktscheckvorkehr 18: Behandlungdes Punktschecks z 19: Giitschrift auf Punktionw im allgemeinen §202 Behandlung der Kleiderkartenabscbnitte 21: Gutschrift von Punktscbccks 22: Gutschrift von Bezugscheinen und ihnen gleich- estclltcn Bescheinigungen §23: . iickwarc bci Lol)nbcrcdlungsausträgen §242 Erstattung und Nachlieferung von Punkten bei Mehr- oder Minderlicfcrung 25: Ersatz für in Verlust Hekatene Punktscbecks 26: Punktcrsay für in erlust geratene Spinnstoff- Waren. Abschnitt 2: DJ: und Fl-Sck)ecks und Kleinstpunktschecks

§27: Hitlerxiigcitdsck)ccks §282 Form, Ausstellung und Voliefyrung von Fl-Schecks §29: KXeinstpunktschecks. Abschnitt 3: Uebertragung von Punktguthaben obne Waren- bi-We ung ZZV: iicksckzecks 31: Sonderregelung für ZWeigverkaufssteÜon und für

Verkaufsstellen des GciiieiitschaftScinkaujT

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