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b) der“ Betrieb darauf von einem Zusammenschluß ver; Warnt Warden ist und
c) der Betriebsführer oder ein Mitglied der Beiriebs- leitung danack) innerhalb einer Jahren einen erneuten vorsäßlichen oder grob fahr-
?lrt begangen hat. (2) Gegen die Untersiigimg ist dem Betroffenen in der Satzung cin Beschwerderecht einzuräumen. (303111 Falle der Untersagung findet die Vorschrift im § 5 Ab]. 4 ciitsprcck)ende Anwendung.
_ (4) Die Wicderaufnabme eines Betriebes, dessen ort- fiibrnng nach Abs, ] dauernd untersagt Worden ist, bedar .der Gcncbinigiijig dcr Hauptbewinigung, dic endgültig entscheidet. § 5 Abs. 1 bis 3 findet keine Anwendung.
§ 7
(1) Fiir Fälle, in dcncn eine auf Grund diiJFer V'cr- ordnung gciroffcnc Maßnahme der Zuscmniicnschlusse eme ci)wcrc wirtschaftliche Schädigung cincs Betriebes zur , olge at, ist in dcn Sußimgcn dic Gewährnngxiner nngcmesenen Entschädigung Wrzusehcn. Eine? Entschadtgung kann auch Vcrpiicbtcrn 011166 Bctricbcs gciväbrt Werden. , (2) Eine schivcrc ivirtschchftlicbc Schiidig_nn „liegt in der chel vor, Wenn cin Bcti'icb ganz odcr tcilWeisc?t_1_1!gclcgt o_der seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefabrdet Wird.
(3) Ein Anspruch anf Entschädignng besteht nicht
1. für wirtschaftliche Ncicbtcilc, die durch die Festseßnng von PWison od-cr Preisspanncn oder durch allgemeine Anordnnngcn iibcr dcn Ausnußimgsgrad oder den Arbeitsumfang von Betrieben entstehen,
2. fiir Schädigungen, die dadurch entstehen", dasz durch eine: Maßnahme Betriebe eingeschränkt oder tillgelegt
Werden, die ohne Zustimmung des zu tändigen ZusamnwnsckÜussks bkgonncn oder nach einer nicht nur voriibergcbcnden Stillegung wieder aufgenommen wiirdon sind,
fiir Sck)iidigungcn, die durch die Versagung der Ge- nchmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 11 entstehen, -
4. (iir Schädigungen, die dadurch entstelen, da die Fort- iibrnng vines Betriebes auf Grun des 6 unter- sagt wird,
5. in dem Umfang, in dem eine S ädigung durch ein 11111virtschaf11iches oder unzuverlässt es Verhalten des Betroffenen mitbsrursacht Worden it.
(4) Fiir'Str-Iitigkéitcn iiber Voraussetzun und Umfang
der „Entschadigung ist in den Satzungen die nrufung eines Schtedsgerichts vorzusehen.
§8
Dcr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann auf Antrag der Hauptbereinigung die zuständiYen
lässigen Verstoß gegen Bestimmungen der genannten -
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P(“izeibvbördcn ersuchen, einer Anordnun , die ein u- sammenscblnß innerhalb seiner Zuständigkeit erla sen at, erforderlicbmifalls unter Anivendung polizeilichen Wanges, don VoÜzng zn sicbcrn. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Eisnchcn dcs Reichsministers für Ernährung und Land- wirtschaft nach Maßgabe der Geseße zu entsprechen.
§ 9 Umlagen, Ausgleichsabgaben, Gebühren und Ordnungs- straßen, die von den Zu ammenschlüssen Bestgeseßt Werden, L_yer en auf Antrag der usammenschliiffe urch die Finanz- amter nach den Vorschrifien der Reichsabgabenordnung und der. 11 ihrer Dnrchfiihrung erlassenen Vorschriften bei- getrie en. - ' § 10 Mit Gefängnis und mit Geldstraéc bis zu 1000W 12.4 oder mit einer dieser Straxen wird cstraxtz, Wer vorsäylich ohne die erforderliche Gene)migung cinen etrieb oder eine Anlage errichtet oder wiederanfnimmt. Wer dies fahrlässig tnt, wixd mit. Geldstrafe bis zu 10 000 K.“ bestraft. Bei Zuwiderhandlungen gegen Prxisvorschristen verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen.
§ 11
(1) Die Vciordnung über den Zusammens lu der deutschen Zucker'Wirifchaft vom 10. Nobember 1934 R Bl. 1 S.'1173) und die Verordnung über den Zu ammen chluß der Su Warenwirtschaft vom 7. Juni 1935 ( GV!. 1 S. 742) Wer en aufgehoben.
(2) Die Rechte und Pflichten der auptvereini un der d'eu'tschen ZUckcrwirtschaft und der Wirtschaftlicth chr- einigung der deutschen SüßWarenwirtschast gehen auf die durch diese Verordnung gebildete Hauptderemigung über; das
Entsprechende gilt fiir die Rechte und Pflichtender Wirt-_
schaftsVerbände. Anordnungen, die auf Grund der in Abs. 1
* genanntcn Verordnungen und der bisherigen Satzungen cr-
Zcmgen smd, gcltcn als (mf Grund dieser Verordnung und e_r neuen SÜHLMJLU erlassen; sie bleiben bestehen,“solange sie mcht aufgcbobyn Wordcn sind. (3) Verfabrvn vbr den Schiedsgerichten und den Be- Yéjvcrdcaussck)uffcn, die (mf Grund der in Abs. 1 aufgehobenen crordn_ung gebildet wiirden sind, gehen an die entfpre'cben- den S_Med-chmchte oder Beschivvrdeausschüssse bei der Hanpt- De_retritgiiiig odcr dcn znstéindigcn Wirtschaftsverbänden iibcr. Jn1"ch),1r)cifcl cntscbc'idct dcr Noichsbancrnfiihrer iiber die Zustandigfeit.
_ (4) Solsmgx dic Organe der Hauptvereinigung und der W1rt1chiiftsvérbandc, die auf Grund dieLer Verordnung und ber Sgßimg zu bilden sind, noch nicht crufen worden smd, ubcn 1010 B0filgniffé die: Organe aus, die auf Gru d der V-_*ro_rdt111ng iibcr den Zusammc'nschlnß der deutschcn Ucker- Wirtichst Vom 10. Novi'mbcr 1934 (RGW. ] S. 117 ) der Birordnnng iiber den Znsammcnsckxsuß dcr SüßWé-ren- Wirtscbafi Vom 7. Juni 1935 (RGBl. 1 S. 7/12, 755) und der b1-;+l)cr1gcn Satzungen. bcrnfcn Worden sind und ihnen ent- sprochvn. „Jm ZWÜfÉl entscheidet der Reichsbauernführer.
§ 12 (1) Tic Wirtsckwftliche Vereinigun der deutschen He e- indnxtrix (Wirtschajtliche Bereinigung) wfird aufgelöst und 11111 in Ltqittdation. Liquidator ist der Geschäftsführer. (2) Dix), Wirtschaftliche Vereinigung gilt bis zur Beendi- Zitng dex Liqiitdatton nls fortbestehend, sojoeit der Zweck der iqmdation es erfordert.
Frist von zWei *
Nelehk- und Staatsanzeiger Nr. 0 vom _9. Jaunar-1943. «. 2
§ 13 . Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. _ * Berlin, den-7. Januar 1943. - Der Reichsminister für Ernährung iind Landwirtschaft. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: H. Backe,
Erteilung
der end ältigen PrüfbefuIeis nu Amtliche Prüfsteüen für das eßjvesen in der rkftofs- und Jeftigkeiisprüsuug
Dem Staatlichen Materialprüfungsamt bei der Tech- nis n Hochschule. Aachen (Institut fiir Eisenhüttenkunde) 'in Aa 11 ist gemäß der Anordnung iiber die Zulassung Amt- licher Prüfstellen fiir das MeßWesen in der Werkstoff- und Festigkeitspriifun vom 17. Juli “1940 (Deutscher*Reichs- anzeiger und Freußischer Staatsanzeiger Nr. 193 vom 19. August 1940), Abschnitt 17, Ziff. 5, in Verbindung mit - dem gemeinsamen Erlaß vom 3. November 1941 _ 12711 1588 " (b) RMfWEnV., 111 (3 12159/41 RWiM _ an Stelle der Mit Erlaß vom 17. Februar.]942 _ 147 11 45/42 _ genehmig- ien vorläufigcn Prüfbekn nis die e nd gültige Befugnis zu*c Durchfiihrung nachtebender Arten von Untersuchungen auf dem Gebiet des Mcßivesens in der Werkstoff- und Festig- keitsprüfung erteilt Worden: . *
1. Hauptuntersuchungen von Prüfmaschinen _ im Sinne der 13117 1604 (2. Ausgabe Mai 1938), Ziffer. 3 bis 12 _ von
a) stehcnden Zug- und UniVersal-Priifmaschinen fiir die allgemeine Werkstoffprüfung mit Kraftmeß- bereichen Von 250 bis 100 000 kg Höchstlaft,
b) “stehenden Universal-Pxüfmaschinen fiir die riifung von Federn mit Kraftmeßbereichen von 50 bis,. 30 000 kg Höchstlast,
«) stehenden Zug-Prüfmaschinen fiir die Prüfung
von edern mit Kraftmeßbereichen von 250 bis 1000 0 kg Höchstlast, (1) stehenden Prüfpressen. fiir die Priifung von Federn miTHsZDFaftmeßbereichen von 50 bis 30 000 kg 6 ta , e) €ärte-Prüfmaschinen mit 5 kg als niedrigster und 8000 kg als höchster Prüflast, ' !) Pendelsch'lagWerken. * 11. Zwischenpriifungen von riifmaschinen _ im Sinne der V1]? 1604 (2. Ausg. Mai 19 8), Ziffer 13 bis 16 _ von den unter 1 genannten Arten von Prüfmaschinen innerhalb der gleichen Grenzen. Berlin, den 5. Januar 1943. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volks- bildung zugleich für den Reichswirtschaftsminister. _ I. A.: Ripper.
Anordnung
des Staatksekretärs fiir Fremdenverkehr zur Lenkung des Fremde'nverkehxs vom 9. Januar 1948
ur LenkunY des Fremdenverkehrs erlasse ich im Ein- verne men mit em Reichsminister des nnern und dem Reichswirtschastsminister auf Grund des 4 der Polizei- Verordnun Über die Lenkun des Fremdenverkehrs vom 20. Dezem er 1942 (RGBl, 1 Y. 732) folgende Anordnung:
Um den kriegsnotWendigen Einschränkungen des Reise- verkehrs Rechnung u tragen und andererseits dem berech- tigten Erholungsbedurfnis zu entsprechen, ist der getverbliche Beherbergun sraum in den Fremdenverkehrsgemeinden in erster Linie ehrmachturlaubern und solchen Volksgenossen vorbehalten, die krieXwichtige Arbeit leisten, insbesondere den Angehörigen der üstungsbetriebe und denjenigen Volks- Wossen, deren Tätigéeit für die siegreiche Beendigun? des
u
eges und für den ortgang des wirt chastlichen und ltn- xellen Lebens währen des Krieges wi tig ist.
Im einzelnen gilt folgendes: ?! b s (b tt i t t 1
§ 1 Der gewerbliche BeherbergungSraum in den Fremden- verkleSgemeinden (§ 10 des Gesetzes über den Rei sfremden- verke rsverband vom 26. Mär 1936, RGW. 1 . 271) ist bevorzugt zur Verfügung zu ste en: 1. in erster Linie den ronturlaubem, d. . den Ur- laubern der Wehrma t, der Waffen-FF,. evPoli ei und des Reichsarbeitsdienstes so„wie_ des Wehrma t- Zefolges (einschl. der An ehörigen vö“n Organisationen, ie im Rahmen des Webzrmachtgefolges eingeseht smd), (onéeit fie außerhalb des Reichsgebietes im Emsay te en _ jeweils mit ihren zum Haushalt zählenden und mit ihnen gemeinsam reisenden Angehörigen _; 2. sodann den folgenden Yersonen: anderen als den in iffer 1 ertvähnten Angehörigen der Wehrmacht und der gleichgestellten Verbände, Volksgenossen, die kriegswichtige Arbeit leisten, ins- besondere den Angehörigen der Rüstungsbetriebe.und denjeniZen Volksgenossen, deren Tätigkeit für die sieg- reiche eendigung des Krieges und fiir den Fortgan des wirtschaftliYen und kulturellen Lebens währen '
des Krieges wi tig ist, ' den Schiverkrie sbeschädigien, den WitWen, & Kriege gefallenen Wehrmacht§angehörigey, diesen im gleichen Haushalt gelebt haben, kinderreichen Müttern, d. s. Mütter mit mindestens vier lebend geborenen Kindern, den Volksgenossen aus besonders stark luftgefäl)r- de_ten Gebieten (Gebiete der Dringlichkeitsstufe 1" im, Sinne der Durchfiihrungsbestimmungen für die er- Weiterte Kinderlandversch1ckung) ' * _ in allen FäÜen mit ihren zum Haushalt zählenden
[tern und Kindern der in diesem die. mit
_,
nicht bis spätestens 14 Ta e vor dem ersten Aufenthalts- X_ag Vorausbestellungen-von Zroniursaubern (§ 1 Ziff. 1) vor- :egen. . Wird der Beherbergmigsraum nicht äte tens 14 Ta vor dem Beginn des Aufenthalts von Psexbsonsen der beon zugten Gruppen (§ 1 Z: ., 1 und 2) gemietet, so ist den Woh- nungsgebern gestattet, tetverträge mit sonstigen Personell abzuschließen. Vorausbestellungen von sonstigen Personen dßrfen'nurnuntcr der Bedingung angenommen werden, daß nicht bis spatestens 14 Tage vor dem ersten*Aufentbaltstag Vorausbestellungen von'Perfonen der bevorzu ten" Gruppen (§ 1 thf.„1 und 2) vorliegen; jodoch diirfcn son tige Personen .m der Zeit vom 20. “Juni bis 10„Scptcmbcr nur beherbergt F.»?sérin, wenn ste mrt schulpflichtigen odcr jiingeren Kindern ,I" _ZWeifeisfälli-n hat der Wo nnn s eber die An er der ortlicheti Freipdexiverkehrsstellek) einYuZolen. ß (ung Wenn ein Retseburo Beherbergungsraum fest im voraus
emietet hat, geben die vorstehend genannten V [. 1 Les Wohnungsgebers auf das Reisebüro iiber. erps 1ck 1171921:
§ 3 1 , Tie-Zugehörigkeit n einer der bevor t * habon nachzukveisen: 3 zug en GMPPM 1, Yärtitßubcr der Wehrmacht und der glcichgestelltcn Ver- 9: "durch dezi leaubsscheiri; bei Vorausbesteliungen Yuugi der H1:_11v2_1_s auf den le.anbsschein; cfolgschaftsm1tglieder kriegswichtiger Betriebe:
durch eine Urlaubsbeschcinigung des Betriebs4
fiihrcrs; 8. Gcfo1g1chaftsmitglieder öffentlicher Vchaltungen: durch eine Urlaubsbeschkinigung der zuständigen"
Dienststelle; wirtschaftlich Selbständige und
4. Betriebsfiibrer,
Schaffende ber freien Berufe:
durck) eme Bescheinigung der zuständigen Kammev oder Berufsvertretung (z. B. Industrie- und Handequ kammer, Handwerkskammer, Innung, Fachgruppe! und Fachuntergrup e, Reicbsärztekammer, Reichs! kulturkatinmxer, Rei sverband der .deutschen Pre e Zirl?" )mit ihren regionalen und bezirklichen DienU-v
e en ; - .
5. SchWerkriegsbeschädigte (Versehrtenstufe 11 oder 111" oder Rsntenbeztcher mit mindestens 50 Prozent Eri Werbsmmdernng) UU-d Gleichstehende: *"
durch den _, amtlichen Ausiveis; bei Voraus; bestellungeii genugt der Himveis auf den AuSWeis;
6. thWen, „Kinder und Eltern der in diesem Krieg ge- falletzen We'brmLcökchtsaZtgehörigen:
ur eme itteiun des Tru enteils* 7.,kinderrei e Mütter: 9 pp ' durxh amiliche Unterlagen (z. B. AuLWeisübev
Yabrpreisermaßigung);
„ersonen (zus besonders stark luftgefährdeten Ge- bieten (Gebiete dex: Dringlickxkeitsstufe 1 im Sinne der Dyrckzfuhrungsbestimmungen für die erWeitertE Kindxrlandverschx'xczkxxng):
ur eine - e eini un der utän-di e .
DienststeYe. ch g g 3 s g n RSP.
§ 4 “' “ ' ' Die Betriebsfübrer, Dienststellen und Organisationen siiid verpflichtet, die beantra ten Vescheinigun en nach §_Z Zoiffer.2 bts"4 rechtszeitig vorYer außzustellen- Diese Beschei- nigungen mussen er ehén lassen, für welche Zeit und Dauev der YWUTZ FWU)" bird)" d ie o nungs e er 111 verpflichtet, die Bes eini an e FZZ) h§ 3 Ziffer 2 is 4 vom Gast einzubehaltenchundgau zu?- a ren.
1
Abschnitt 11
, § 5 .
Die als (Heilbäder und heilklimaiische Kurorte aner- kannten Frenidenverkehrsgemeinden haben in* Erfüllung ihrer volksgesundhettlich wichtigen Aufgaben" an erster Stelle solche ?Personeu aufzunehmen, die ein mit Gründen versehenes ärzt- iches, ?Zugms nach vorgelschriebenem Muster iiber die Not- jyendig ett einer .Ku'r voregen. Zur Begleitun tiger sind nur zugelassen die Ehegatten vorbeha tlic!) weiterer Veschranxun "en dyrch die örtliche rem enverkehrsstelle) oder bei arztltch schemigter Pflegebedurftigkeit eine sonstige Be- gleitperson. _ „ Nächst den kurbedür tigen Kranken sind in den Heil- badern und Filklimatis en Kurorten die Angehörigen der
nsaffen von urlazaretten zu berück tchtigen, die mit schrift- licher Genehmigung des leitenden rztes einen Lazarett-
' be “ . msassen sucheln § 6
Wird der Newerbliche Beherbergungsraum in den Heil- bädern und bei klimatischew Kurorten nicht spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Au enthakts von Kranken mit ärztlichem Zeugnis gemietet, so ist en Wohnungsgebern gestattet, Miet- verträge mit Personkn der nach Abschnitt 1 bevorrechtigten Gruppen und mit sonstigen PerÉonen Nach der Reihenfolge der Dringlichkeit abzuschließen, ie Bestimmungen dcs Ab- schnittes 1 §§ 2_4 gelten hierbei entsprechend; insbesondere sind die Wohnungsgeber verpflichtet, die ärztlichen Zeugnis e vom Gast einzubchalt'en und aufzubeivabren.
Abschnitt 111
§ 7 * Die BeherbergunZFdaiier in Fremdenverkehrsgcmcinden wird innerhalb eines «abves auf insgesamt drei Wochen be- grenzt; ein längerer Aufenthalt ist nur zulässig, Wenn dies zur Durchführung einer Kur notrvendig ist. Zeitund Dauer der thrbergung in einer Fremden- Verkehrsgemeinde sind in die Reichskleiderkarte des Gastes ein-
zutragen. § 8 Dér Beginn des Aufenthalts in eineb Fremdenverkehrs-
und mit ihnen gemeinsam reisenden Angehörigen _. Ö-“Zemeinde ist bei anderen Pexsonen als Fronturlaubern als-
§ 2 ! Die Besißer von Beherberguanbctrieben und“ die Privat- bebevberger sind verpflichtet, bei A schluß von Beherbergungs- vertragen“ zunächst die Personen der nach § 1 bevorzugten Gruppen zu berücksichtigen. - . Vorausbestellnngen 'bowPersonen gemäß § 1 Ziff. 2 dürfen nur unter der Bedingung angenommen werden, daß
ald nach der Ankunft auf, der jeWeils hierfiir bestimmten Reichskleiderkarte- zu vermerken. -
, Wird das Ende des Aufenthalts nicht angegeben, so giXt die'volle Aufenthaltsdauer von 3 Wochen als verbracht.
Der Wohnungsgeber hat den Eintrag 11 unterschreiben oder u unterstempeln. Wo nach örtlicher egelung die drt- liche ; remdenverkehrsstelle die Eintragung vornimmt, gilt di! Verpflichtung des Wohnungsgebers als erfiillt. *
. genommen:
- überjvackx.
zu der Verordnung zur Vereinfachung des Wer papierverkehrs
* wahrnng vertretbarer Wertpapiere mithin die Vorteile ber ', SammelverWahrung ausnußen, ohne da die Hinterleger dies ' erst ausdrücklich gestatten müssen, Die
«Teil der Wertpapierbestände, der nicht zur “Ein- und Aus-
„Kurbediirf- ' . Vernichtung bewahrt werden. Dabei Werden gleichzeitig
' Tresorräume zu anderWeitiFer Verwendung frei.
Reithk- nnd Staatsanzeiger Nr. 6 vom 9. Januar 1943. s. 8
Abschnitt 117 . § 9
Von den Bestimmungen dieser Anordnung sind ans-
1. Personen, die sich nachweiSlich aus beruflichen Grün- den voriibergehend aufbaltxn., _ _ "
2. Embachsene und Kinder, 1118 Mit amtlicher Forderung der Dienststellen der Partei und des Staates verschickt Werden, ferner Bombengeschädigte mii» einer partei- -amtlicken oder behördlichen Bes einignng,
3. Mütter mit Kindern bis zu 3 1zahren ans besondch luftgefäbrdeten Gebieten (Gebiete der Dringlichkeit?)- stufe 1 im Sinne der Durc!)siihrungsbcstimmungen fiir die eriveiterte Kindcrlmrdverschicknng), sofern sie sich durch eine Bescheinigung der zuständigen NSV.-Dicnst- stelle misMisen,
4. Angehörige der diplomatischen Verirctnngen.
Die Ansnabmcn dcr Ziffern 2 und 3 gelten nicht für die als Heilbäder und byilklimatische Kurorte anerkannten Frentdcnverkcbrsgemcindcn. § 10 .
Die Turchfiibrnng dieser Anordnung wird von den Po- lizeibcbiirdcn im Benehmen mit dem Reiehsfrcmdcnvcrkchrs- verband nnd dcn angegliederten Fremdenvcrkchrsftellcn“
§ 11 Die Anordnung tritt am 15. Januar 1943 in_Krafi. Zn gleicher Zeit treten außer Kraft: .
1. die Anordnung des Staatssekretärs fiir Fremdenver- kehr zur Lenknng des Fremdenverkehrs im Winter 1941/42 vom 24". NOVUUÖL? 1941.
2. die Anordnung des Staatssekretärs fiir Fremdenbor-
' kehr znr Lenkung des Fremdenverkehrs im Kriege Vom 20. April 1942 nebst den Durchfiihrnngsvorscl)riftcn hierzu vom 20. April 1942.
Berlin, den 9. Januar 1943.
Hermann Esser.
Amtliche Begründung
1 vom 22. Dezember 1942 _ RGBl. ] S. 1 _
Auf dem Gebiet des Wertpapiervcrkcbrs läßt sick) eine erhebliche Einsparung von Arbeitskräften und Material cr- zielcn, Wenn vertretbare Wertpapiere in der Regel nicht mehr m Sonderberivahrung, sondern in San11nclvcrjval)r11ng
enommen Werden. Bei der Sammelvchahrnng ist auch "r den Hinterleger der Schutz gegen Vermögensberluste rößer'als bei der Sonderverivabrnng. ; iir die luftgefiibrdcicn ebiet ist dies im Hinblick auf Flieger chäden von besonderer Bedeutung. *
Das Gcseß iiber die Verivabrnng nnd Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Fcbruar 1937 (RGW. 1 S. 171), das die im Bankverkehr geschaffene Einrichtung der Sammel- verWahruug erstmali gcseßlich geregelt hat, macht die Ein- !eitung dicser VerWaSrungsart noch von einer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers abhängig (§ 5).
“ Dies hat die Entwicklung der SammelverWahrung gehemmt,.
da*die Ermächtigung oft aus Geschäftsnnkenntnis verweigert wird. Die Verordnung beseitigt .das Erfordernis der Er- mächti ung und gibt den Kreditinstituten allgemein das Recht, Emme verwahrfähige Wertpapiere der Reichsbank zur
ammelverWabrung anzuvertrauen. In Zukunft können die Kreditinstitute bei der Ver-
reditinstitute können
„sich nun in der Regel die mit der SonderverWahrUng ver- bundene vielfältige Mehrarbeit sparen. Der überwiegende
*lieferung von Stücken benötigt wird, kann iiberdies in Wenige Stücke von hohem Nynnbctvag eingetauscht Werden. Dadurch Werden erhebliche Mengen Wertvollen Papiers freigemacht. Aus den lust efährdeten Gebieten können auf diese Weise die Wertpapierbebände zum großen Teil entfernt und vor der
Die Verordnung gewä rt den Kreditinstituten das Recht,
Die SammelverWahrun einzuleiten. Dieses Recht enthält _in kewissem UmfanY aucb eine Verpflichtung für die Kredit- nstitute. Schon ie allgemeine“Notwendigkeit,-im Interesse des unmittelbaren KriegSeinsaßes Arbeitskräfte und rbcits- mittel auf allen Gebieten nach Möglichkeit einzusparcn yer- _pflichtet die Kreditinstitute gegeniiber der Volksgemeinfchajt, auch auf dem Gebiét des Wertpapierverkehrs alle Verein- :achungsmöglicbkeiten so Weit wie möglich zu erschöpfen. Ynzn ommt “aber, daß die Kreditinstitute als VerWahrer gegenuber '.ibren Hinterlegern eine Treupflicht haben. Deshalb müssen fie die den Hinterlegern günstigste VerWahrnngsc-rt Wählen so- “lange keine entgegenstehende,rechtswirksame Weisung vorkieqt. JnsoWeii müssen sie in Betracht ieben, daß der Hinterleger bei “dem Verlust von Wertpapieren, ie sich in SonderverWahrnng befinden, Ersaßstiicke nicht schon erhält, Wenn er seinen Bestand“mcngcmnäßig nachweist, Grundsätzlich ist in der- artigen Fiillkn “vielmehr die genaue Angabe der Stiickcbez-zich- nun_en und die Durchfiihrung eines Aufgebotsverfabrens, das ich unter Umständen iiber mehrere Jahre hinausziigern kann, Vorausserig fiir die Erlangung don nenen Stiicken. Die Angabe der Stückebyzeichn1mg Wird aber, insbesondexe “Wenn es sich um Verluste durch Fliegerschäden banbclt, bst Weder dcm Hinterleger“noch dcm Vcrivahrer möglich sem. . Bei der Sammelverwahrung ist dagegen die Gefahr von Wert- papierverlusten schon allgemein geringer. Treten Verluste ein, so ist der einzelnb Hinterleger nicht mit seinem ganzen Bestand, sondern nnr seinem Anteil am Sammelbestand ent- Lprechend beteiligt. Um für diesen Verlust Ersay zu erlangexi, raucht er seincnxurspriinglicben Anteil nur mcngcnmaßig na queisen, obne g'enmte Stückcbczeichnungen angeben zu 'mü cn. Jedes Kreditinstitut, das die Einleitung der Samm-l- „verwahrunkz dhne_geWichtigen Grund unterläßt, 1th damit 'die Hinter egev einer erhöhten Gefahr von Vermögenswer- luften und fiel) selbst deshalb Riickgrifchmspriichen aus. „ Airs diesen Erwägungen verlangt die Verordnung, daß ein Hinterleger, der aucb fiir die Zukunxt die Sammelver- wi'tyrnng'nusscksicßen und SonderverWa rung durchgefiihrt "311 eu IMU", in Umkehrung der bisherigen Rechtslage dazn Une “Usdecklikbé entsprechende Erklärung für jedes einzelne
' bindlichkeit.
.
dadurch vor Augen gekührt Werden, de er damit das Ver- langen nach einer von er Regel abrvei enden Verwahrungs- art „steüt und sich deshalb die insbesondere bei einem Wert- Kapiekktxerlust eintretenden Schtbierigkeiten selbst zuzuschrei- en a. / Die Verordnung tritt am 1. Februar 1943 in Kraft (§2 Abs. 1). Sie gilt auch für bereits bestehende Verwah- rungsverträge (§2 Abs. 2). Ihrem weck entsprechend mußte jedoch-Vorsorge dafiir getroffen Wer en, daß auch diejenigen Wertpapiere von der SammelverWahrung erfaßt Werden, deren Hinterleger bisher nur mit Riicksicht auf das Erforder- nis einer besonderen Ermächtigung fiir die Sammelberjvab- rung die Sonderbchahrung vorgezogen habsn. Deshalb be- stimmt §2 Abs. 2 Saß 2 ausdrücklich, daß eine Erklärmig, die der Sammelberwal)rung widerspricht oder eine andere Art der Verivahrun verlangt, nur “dann rechtlich Bedeutung hat, Wenn sie nacb erkiindung der Vcrorbmmg, also in Kenntnis der veränderten Rechtslage abgegebsn ist. Frühere Erklä- rungcn der Hiiitcrlßger verlißren damit ihre rechtliche Ver- Es bleibt“ dem Ermessen der Krcditinftitntc iibeklaffen, ob sie in diesen Fällen ohne Weiteres die Sammsl- verbocihrimg durchführen 0 er aus besonderen Griindc'n zn- näcbst davon abscben Wollen, bis der Hintcklcgor sick) ails: driicklicl) erklärt. In dm: Regel wird jedoch dms Fehlen cinör nenen Erklärung des Hinterlegcrs fiir sich allcin keinen cms- rcichenden Grund dafiir bieten, Von der Samniclvßrivabrung Abstand zu nehmen.
Die Sammelberivahrung kann nur von der Deutschen Reichsbank dukchgeführt Werden. Nachdem sie die bisher be- sonders be eichneten Wertpapiersammclbanken iibernommen hat, genicézt sie allein die _Stellimg einer Wertpapier- smnntclbank.
Tic Ermächtigung, sammelberivabrfäbige Wertpapiere dcr Reichsbank zur SammelverWahrung anznbertrauen, gilt fiir jedes Kreditinstitut, auch Wenn es nicht xmmittelbar der Deuthhcn Reichsbank im Sammelbcrkebr angeschlossen ist. Gege enenfaüs muß die Sammelberivabrung durcb eincn Trttibchahrer, der dem ReichsbankVerkehr angeschlossen ist, als Zwichcnveerhrer vermittelt Werdcn. Daraus ergibt sich gei zeitiN, daß die Verordnung die Trittverjvahrung nicht beschrän t.
Liste der Beratenden Ingenieure
Gemäß § 13 der Anordnung des Hauptaintes für Technik
der Reichsleitnng der NSDAP. zur Erfassung und zum or-
?anisatorisckxii Einsaß der Beratßnden Ingenieure Deutsch-
ands vom 17. März 1939 Werden als Weiterhin in die
Liste der Beratenden Ingenieure e in g e t r a g e 71 ver-
ö fentlicht:
( ie Fachrichtung ist jeWeils im Anschluß an die Anschrift
. angegeben)
B e n lest t , Wilhelm, München 8, Gallmayerstr. 6/2, Bau- we en, '
D 5 rin g , Fritz, Frankfurt/M., Cranachstr. 1, Maschinen- bau, Kraft- und WärmeWirtschaft,
D o n n e r , Hans, Hamburg 11, BaumWall 3, Maschinen- bau (Hafencinrichtungen),
F r ii [) l i n g, Curt, Reg.-Bm. a. D., Hamburg 13, Johns- allee 49, Vauivesen„ WacsZerbau,
Gebauer, - ranz, Dr.-Tc n., Prof., Wien 11/27, Ver- einsgasse 7, VauWesen,
Glofke, Erich, Breslau 10, Vinzenzstr. 59, Maschinen- bau, „Kraftfahr englwesen, _
H a a s e , Albert, ip .-Jng., Berlin-Zehlendorf, , Fischer- hüttenstr. 24, BauWesen,
H e u chsle r , Paul, Königsberg (Pr), KrauSallee 128, Vau- We en,
H o m b e r g , Helkmuth, Dr.-Jng., Mey, Lorßingstr. 8," BauWesen,
J o ch e n s , Emil, Reutlingen/Würtiemberg, Krämerstr. 27, Elektrotechnik,
1? e n f e n h e u e r Jean, Bergisch-Gladback), Adolf-Hitler-
Straxxez 126, auWescn,
Kin d , alther, Dipl.-Jn§ö Leipzig (ck 1, Gustav-Adolf- Straße 13, VauWesen, asserbau,
„Kos ch e , Erich, KattoWiY-Jdarveiche, Sperbcrzeile 18, Kulturhauwesen, K r a u s e , Wilhelm, *Reichenberg/Sudeienland, TalWeg 6, . Elekirotechnik,
Krieger, Karl, Dipl.-Jng., Salzburg, Wolf-Dietrich- “ Straße 25, Bauwexn, Wasser- und AbWasserwesen, L a n g e n b e ck , Erich, ad Blankenburg/Thür., Am Gold- berg 16, Maschinenbau, Elektrotechnik, , L o h r m a n n , T eodor, Re .-Bm., Karlsrube/Bad., Krisegsstr. 123, asserbau, tädtebau und Siedlungs- We en, M a r i s (h k a , Carl, Dipl.-Jng., Wien 111/40, Oeyelt- gasse ] Maschinenbau, M a y e r , 111 BauWesen, Rudelt, Alcar, Hannover, Oesterleystr. 5/6, Baukoesen, S t a m p e , Amandus, Seidenberg/O.-L., Aeußere Bahn- hofstr. 5, Eiektrytechnik, - * Th i e m , Günther, Dr.:Jng., Leipzig (31, Helfferichstr. 7, Wasser- und Abwgsserjvesen, Umstaetier, Franz, München 23, Ohmstr. 17, Hei- zung und Lüftung, ' V o l l m e r , Joseph, Bcrlin-Cbarlotte'nburg 4, Schlüter- “ *- strackze 52, Kraftfahrzeugwesen, Wa rs )at, Hermann, Berlin-Briß, Suderoder Str. 15, HeizunÉ und Lüftunß, Wasser- und AbwUsserivesen, W e b e r , rnst, Baußen Sa., W.:v.-Polenz-Str. 20, Bau- wesen, Wasser- und AbWa eiwesen, Zilk, Erich, Dr.-Jng., Reg.-* m. a. D., Kattowiß/O.-S., Jahnstr. 9, VauWesen, WaHsLerbau, Z o h n e r , Franz, Bodenbach, aldsteig 6, Elektrotechnik.
Löschungen gemäß §11 a, b und (i der Anordnung:
Ev erts, Curt, Dr.-Jng., Lörrach/Bad., Elsässer" Str. 15 (verstorbenZ,
G 1: 1;- b eßr ,16T evdor, Kassel-Wilhelmsböhe, Wiederholb-
tra e ,
H a s ! o ld , Karl, Nürnberg-O., Nornenstr. 17 (verstorben),
Kir fein, Otto, Berlin 7715, Meierottostr. 6 (ver-
storben), -
K u s e n b e r g , Josef, Dipl.-Jng., Oberbauscn-Sicrkrade/
1 Rbld., Insklstr. 36 (verstorben).
L e t1che r t , Josef, Düsseldorf, Wildenbruchstr. 27 8 (ver-
storben).
udolf, Dr.-Jng., Berlin 7735, Wohrschstr. 36, “
;:-
Seng, Manfred Drxkbm ., Berlin W62, Kurfürstem str'aße 1253 (verstor 213.
Stegmann, Karl, Arnstadt/Thür., Sedanstr. 24 (ven storbcn).
V e stne r , Anton, Reg.;Bm. a. D„ Berlin-Schöneberg, Elßlwlzstr. 7 (Verstorben). -
Berlin, den 11. Januar 1948. Hauptamt für Technik der Reichsleitung der NSDAP.
I. A.: Georg Padler.
Anordnung 117/433"
der Reichsstelle ür Lederwirtschast (Ledersche Verfahren)
Vom 5. Januar 1943
Au Grand der Verordnung iibcr den Warenverkehr iti der Jasung vom 11. Dezember 1942 (REVL. 1 S. 686) 12 Verbindung mit der Vekanntmackwng über die Reichsstckle zur Ucberivachung und Regelun des Warenberkebrs vom" 18. Angust 1939 (Deutscher, Rei Sanz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 192 vom 21. Aitgust 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: *
. § ] Anwendungsbereirh
(1) Lieferung und Bezug bon 3) Leder, 5) Lcderfaserstofscn, 0) Lederaiistauschswffen auf Textilvlies- und Papierq bliesbasis,
(1) Gnmmisohlénmaierial, S) k-Soblcnmateriak ist nur gegen Lcdcrschßcks u'lässig. .
(2) Die Reichsstelle bebält sich die Ausdehnung der Von, schriften diescr Anordnung auch auf andere als die in Abs.1.' genannten Waren vor. -
§2
Ausgabe und Ausstellung der Ledersehecks 1) Die Reichsstelle gibt Leders eckbiicher (ius. (2) Lederscbecks diirZ-n nur dur die Reichsstelle urid die von ihr ermächtigten oniinqentsträger oder Kontingenth betriebe ausgestellt Werden. Mit Zustimmung der Reichse stLkle können die Kontingentsträger auch nachgeordnete unT andere Stellen oder Betriebe ermächtigen, Lederschecks aus- zustellen. § 3
Inhalt von Lederschecks und Lederscheckbüchern
(1) Lederscheckbücher enthalten:
8) die Serie "und Nummer des Leders eckbucbes,
b) eine bestimmte Anzahl von Leders eckbordrucken mik Heftabfchnitten,
(:) eine Liste zur Eintragung der ausgestellten Lederschecka (Abrechnungsliste).
(2) Lederschecks sind nur gültig, Wenn sie enthalten:
&) die Serie und Nummer des Lederscheckbuches,
b) die lanfende Nummer des Lederschecks,
o) die Art und Men e der Ware,
(1) die Unterschrift an den Stempel des Ausstellers sowil das Datum der Ausstellung,
9.) die Bezeichnung der Stelke, an die der eingelöste Leder! scheck einzusenden ist.
(3) Die MF Waren der in § 1 Abs, 1 genannten Art aus- gestellten Leder checks sind nur gültig, Wenn sie auf eine Leder- oder Warenartäauten, die in dem von der Reichsstelle her- auSgegebeneit Lederverzeichnis aufgeführt ist.
§4
Kontingentßzuteiluug :
Die ReichssteUe teilt die Kontingente den Kontingents- trägern und Kontingentsbetrieben zu. Diese sind berechtigt bis Zu der genehmigten Höhe und zu den betimmte ZWe en unter Beachtung der erteilten Auflagen Le erscheck auszustellen.“ ' § 5 Belieferung und Weitergabe
(1) Gegen Lederschecks darf nur die Leder- oder Warenarl und -menge geliefert und bezogen werden, auf die der Leder; scheck lautet.
(2) Ge en Lederschecks, die nicht Mb unzugerichietes Lede: lauten, darkz unzugerichtetes Leder nur ann eliefert werden, Wenn dem Bezieher eine Genehmigung der eicbsstelle o-de einer von dieser ermächti ten Stelle erteilt ist. Dies gilt umz fiir Zwecke der Lohnzuri tung.
F Lederschecks dürfen von den verschiedenen SLUB“! ( än ern, Be- und Verarbeitern) bis zum Erzeuger es * arenart, auf die der Lederscheck lautet, Weitergegében Werden-
(4) Zurichter von unzugerichtctcm Lcdcr/sowie Einfiihrcö und sonstige Personen, die in das „Kuland verbrachtes Lede: gejverbsm'aßig abgeben, gelten als rzeuger und dürfen di“ vereinnahmten Lederschccks nicht zur Wiederbeschaffung dei: gelieferten Waren verjvcnden.
§ 6 Auszeichnung und Abrechnung
(1) Aussteller von Lederschecks haben auf dyn in den' Lederscheckbüchern befindlichen Abrechnungslisten die aus* cstellten Lederschecks einzutragen. Die Abrechnungslisten' Find, unterteilt nach Warenarten, auszurechnen und, sotveik nicht von der Reichsstelle etWas anderes bestimmt ist, bis Zum 5." Tage des auf die Ausstellung folgenden Monats bei erjcnigcn Stelle einzureichen, Von der der AUÖstLÜLk das Kontingent erhalten hat.
Nmnmcrn so anfzn siebnen, daß joderJeit ersichtlich ist, von ivem dcr, Lederschc bereinnahmt im an Mit cr Weiter- gegeben warde. _
(Z) Inhaber von Lcderschecks, die diese gemäß § 5 Abs.3 und 4 nicht zur Wiederb-xsehaffung der gelieferten Waren ber- Wenden diirfen, haben die belieferten Bederschccks auf der Rückseite mit dem Vermerk *„Vclirfert“, Firmenstempel und Lieferdatum zu verscbcn und monatlich _ getrennt" nach Serien _ anf Sckxcä-gnzkstyéinngs-Vordrucken anfznfiibrcn. Die Schcckaufsiciiimgcn Find jährlich laufend zu numericrcn.
Verwahrung-deschéift abgeben muß. Dem Hinterleger [UU
M aw t i n , Karl, Berlin 77 30, Münchener Str. 16.
Die Loderschecks sind mit den Scheckaufstellangen bis zum
(2) Inhaber von Lederschccks haben deren Serien und"
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