1943 / 12 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Renks- und StaatöanZeige: Nr. 12 vom 16. Januar 1943. S. 4

Rund reiben der Rei sstelle 2/40 Gold vom 21. 2,1940, Rund reiben der Reichsstelle 3/40 Gold vom 5.3. 1940, Rund chreiben dcr Reichsstelle 4/40 Gold vom 21. 6,1940, Rundschreiben der ReiLsstelle 5/40 Gold vom 28. 11.1940, Rundschreiben der Rei sstelle 7/40 Gold vom 10. 12. 1940, Runds reiben der Reichsstelle 8/40 Gold vom 6. 12.1940, Runds reiben der Reichsstelle 2/41 Gold vom 3.3.1941, Runds reiben der Reichsstelle 3/41 Gold vom 17. 4.1941, Runds reiben der Reichsstelle 4/41 Gold vom 17. 4.1941, Rundschreiben der Reichsstelle 5/41 Gold vom 17.4.1941, RundsIreiben der Reichsstelle 7/41 Gold vom 24. 5,1941, Runds reiben der Reichsstelle 8/41 Gold vom 23.8.1941, Rnndschreiben der Reichsstelle 9/41 Gold vom 3.11.1941.

Berlin, den 22. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle F o r k e [.

Anordnung 11/43 der Reichsstelxe für Edelmetalle vom 22. Dezember 1942

. Silber und Silberwaren

. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom UZ. August 1939 (RGB1.1 S. 1430) in der FassunZ der Ver- ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGW. 1 S. 68 ) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Eberjvachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr.192 vom 21.August 1939) wird mit Zu- stimmnng Yes Reick)swirtschaftsministers angeordnet:

1. Begriffsbestimmungen

§ 1 Im Sinne dieser Anordnung sind

3) Silber: Silber unlegiert oder legiert in Form von Rohmaterial, Halbmaterial, Zwischenerzengnissen der Züttenindustrie und Alt- und Abfallmaterial.

ohmaterial: Silber unlegiert oder legiert in orm von Barren, Blöcken, Granalien, Körnern, gcgos enen Platten, Stangen, Schienen und ähnlichen Formen, diz! für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallge- rvmnung handelSü-blich sind. Ferner sind Rohmaterial ach solche Halb- und Fertigkoaren, die üblicherWeise nrcht aus Silber oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt Werden. Halbmaterial: Silber, unlegiert oder legiert in Form von Anoden, Stangen, Blechen, Drähten, gejvalten Folien und ähnlichen Formen, die aus Roh- oder lt- und “Abfallmaterial durch ém einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen, Pressen, Ziehen und dergleichen, hergestellt Werden. Ziytsxhenerzeugnisse der Hüttenindustrie: Güldischsilber, lrckstlber und Brandsilber. Alt- und Abfallmaterial: Silber in orm Fw" RM.

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., ständen der Hüttenindustrie, R,.iF/fän-den- anderer

YÉMLTYLJ o-der MLtÉ'LUxJZsNTT““Arbeitsvorgänge, Ver- hüttungs-"WZRafoZU-r'inaterialien, in Form von Ge- kräßen, SchläM'R'I'Üi, alten Silberkvaren, die nicht mehr zum Gebrauch bestimmt sind, außer Kurs geseßten Münzen und Medaillen obne Sammler- Und Selten- heitSWert, alten Treffen, littern, Bruch, Ausschuß, Spänen und anderen Abfällen der mechanischen Be- arbeitung von Silber. .

b) SilberWaren: Wareü aus Silber, soweit sie nicht unter 3) fallen, ausgenommen versilberte Gegenstände.

o) Echte Silberwaren: Silberjvaren mit einem Gehalt von mindestens 800/000 Teilen Silber.

(1) Unternehmer: Wer che'rblicl) oder beruflich“ Silber oder Silberjvaren be),- oder Verarbsitet oder damit Handelt, einschließlich der Zahnärzte, Dentisten nnd der Angehörigen des DcntasgeWerbes.

11. . Beschränkungen des Verkehrs mit Silber und Silberwaren

§ 2 Unternehmer dürfen nur mit Genehmigung Silber, zu Silberivaren (Halb- und Fertigkvaren) be- und verarbeiten Und über Silber nnd Silberivaren verfügen.

§ 3 (1) Leihaustalfkn und Leihhäusern ist die Beleihung von Silber in Form von Roh- und Halbmaterial verboten. (2) Münzsammlungen oder Teile von Münzsammlungen, ?lie Silbermünzen enthalten, dürfen von ihnen nur mit Ge- ehmignng belieben Werden.

111. Meldepflichten

§ 4 _

Wer Silber in Form von Zwischenerzeugniffen oder

einsilber im Hüttenbetrieb oder aus Rückständen und Ab-

äklen von Erzeugnissen der chemischen, insbesondere der'foto-

“chemischen und der Filmindustrie gewinnt oder geWmnen

läßt oder als Lohn aus aktiven Veredlungsgeschäften mit dem Auslande erhält, hat der Reichsstelle

a) seinen Betrieb anzuzeigen,

5) laufend diejenigen Mengen Silber zu melden, die er monatlich für eigene oder für fremde Rechnung ge- jvonnen oder als Lohn erhalten hat. _ '

Die Méldepflichten bestehen auch darm, Wenn das Silber rm gleichcn Betrieb Weiterberarbeitet Wird.

§ 5 Unternewncr haben der Reichsstelle [allf911d nach näherer Bestimnmng ihre Bestände an Sllber nnd dre von 1l)ncn be- und Verarbeitctcn Mengen zn melden.

117. Aubietungspflichten § 6 (1) Eigentümer von Silbkr Haben, sofern sie Jicht Unter? nehmer- sind, ihren Bestand dEr Reichsstelle binnen zw?! Wochcn nctcl) .Fnkrafttrcten diLscr Anordnung oder, sofern ste

es später crxvorhen, zwc'i WOCHEN nach dem Erjverb anznbie- - 0

Rund Zreiben der Rei sstelle 1/40 (Hold vom 1.3.1940,

aufgeben, i

den §§ 10, 12-15 der Verordnung über den strafbar.

XU auch in den emge liederten Ostgebieten, den Gebieten stimmung des Chefs der ZivilverWaltungen im Elsaß, in

LothrinZen, in der Unterstetermark und in den besetzten Ge- bieten

gebieten, den ebieten von Eupen, Malmedy und MoreZUet und der Untersteiermark

_, icH'ér"Reick)sanzeiger und ' Preußischer StaatSanzeiger

ten und auf Verlangen an von ihr bezeichnete Unternehmer oder Stellen zu übertragen. . (2) Von dieser Anbietungsyflicht auchenommen smd außer Kurs gesetzte Münzen, Stlber, wel es auf Grund eines von der ReiÖZstelle nach dem 15. September 1939 ge- nehmigten Rechtsgeschäfts erivorben Wurde oder erWorben

wird, und Bestände,.die 3 kg nicht übersteigen. 7. Allgemeine Vorschriften

§ 7 Die Reichsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. § 8

Die Reichsstelle kann Unternehmern und getverbs- und berufsmäßi en Verbrauchern von Silber und SilberWaren

Fre Bestände an Silber und SilberWaren an bon ihr bezeichnete Unternehmer oder Stellen zu veräußern.

§ 9 " Die Reichsstelle 'kann Unternehmern den ErWerb, die Vermxttlung und die Verfügung über Silber und Silher- Waren untersagen. *

171. Strafvorschriften

§10

Zuividerhandlungen gegen diese Anordnun sind nach arenverkehr

1711. Schlußvorschriften § 11 " Die Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie

upen, Malmedy und oresnet und mit ausdrücklicher Zu-

ärntens und Krains.

§12 . Gleichzeiti treten im Reich, in den eingegliedertenOst-

die Anordnung Nr. 16 der Reichsstelle vom 12. November 1939 übxr Meldepflicht über inländis e Sikbergewin- nun , Stlberverbrauck) und Silherbestan , Re elung der Herétzellun von SilberWaren (Deutcher Rei Sanzei er und PreuYischer Staat-Zanzeiger Nr. 265 vom 12. o- vember 1938),

die Anordmm Nr. 19 der Reichsstelle vom 18. September 1939 über eldepflicht und Ver ügungsverbot für Silber (Deutscher Reichsanzei "er und reußtscher SFaaHsänzei- „ger Nr. 214 vom 14..- «IP-txmer 1939),

dre ANOTÖUUUFNL. 19a vom 22. Dezember 1939 (Deut-

Nr. 301 vom 23. Dezember 1939) außer „Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1942. » 'A Der Reichsbeauftragte für EdelMetalle. F1) 7: k e [.

Anordnung Nr. 1

zur Durchführung der Anordnung 11/43 der Reichsstelle für Edelmetalle

vom 22. Dezember 1942 (Silber und SilberWaren).

Anf Grund der Verordnung über den Warenverkehr Vom 18. August 1939 (RGBl.1 S. 1430) in der FassunZ der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBL.1 S. 68 ) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur UebérwÜckUmg Und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reich?,anzeiger und PreußiscHer Staatscmzeiger Nr, 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

]. Begriffsbestimmungen

§ 1 (1) Metallegiernngen mit einem Zusaß von jveniqer als 8 % Silber unterliegen nicht den Bestimmungen der Anord- nung 11/43. - . (2) Legiernngen Von Silber und Gold und Erzeugnisse aus solchen Legierungen unterliegen nur,den Vorschriften für Gold und Goldivaren. ]]

Be- und Verarbeitung und Verfügung über Silber und Silberwaren

1. Umfang der Geyehmigung § 2 ' Die Genehmigung zur Ve- und Verarbeitun?) von Sil- ber erstreckt sich nicht auf die Wiederverarbeituug er bei" der

AanüHrung des genehmigten Auftrages entstehenden Abfälle.

2. Erleichterungen

. § 3 , .Die Deutsche Reichsbank bedarf zur Verfügung über Silber keiner Genehmigung.

§ 4 Die Zuteilung von Silber zn bestimrittcn ZWeckcn durch die Reichsstelle oder in ihrem Auftrage gilt als Genehmigung zur Be- und Verarbeitnng. 5 . . Ohne Genehmigung darf über Silber bis, 11 500 g: monatlich verfügt und dürfen bis zu 500 Z monatlr be- oder? Verarbeitet Wevden. § 6 *

Ohne Genehmigung darf Si_lber veräußert Wevden an eine der wachstehend genannten F1rmcn: 1. Berlin: Deutsche Gold- und Siler-Schcidcanstalt vor-

Wilhelm Sahnler, Scheide- und Legieranstalt, Berlin 897 11, Anhalter Str. 8, ,

. Bremen: „Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst G, m. b. H., Bremen, Fedelhören 15/17, _

„Dresden: DreSdner Gold- und Silber-Scheideansta-lt

ri & Co., Dresden, Zohann-Geo en-Allee 33/35,

. üs eldorf: Deuksche old- und " ilber-Scheideanstalt

. vorm. Roessler, Verkaufsstelle Dusseldorf, Düsseldorf, Kurfürstenstraße 14,

. Frankfurt a. M.: Deutsche Gold- und Silber-Scheide-

* sansxzaltngxmals Roessler, Frankfurt a. M., Weißfrauen- tra e ,

. Freiber (Sa.): Staatl. Sächs. Hütten- und Blaufarben- Werke, Freiberg (Sa.),

. Hamburg: Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vorm. Roessler, Weignie-derlassung Hamburg, Hamburg, Rothenbaumchaus ee 40,

Norddeutsche Affinerie, Hambur 36, Alsterterraffe 2,

. Hanau a. M.: Deutsche Gold- und ilber-Scheideanstalt vorm. Roessler, Zweigniederlassung Hanau, Platinx schmelze G. Siebert, Hanau a. Main, J

W. C. Heraeus G. m. b. H., Platinschmelze, Hanau am Main, ' -

„Köln: Deutsche (Hobd- und Silber-Sche'vdeanstalt vorm. Roeésler, Verkaufsstxile Köln, Köln, SchMrthof-Neu- mar t,

Edclmetall- Schebdeanstalt Clemens Koch Söhne, Köln-Ehrenfel-d, Geißelstvaße 80,

.Köni sberg: Konrad Gasinski, Edelmetalkhändler, Kö- nigs erg (Pr), Paradeplatz 17,

. München: Deutsche Gold- “umd Silber-Scheideanstalt vor- smals?» Roessler, Filiale München, München, Theatiner- tr-a e 8, -

. Pforzheim: Allgsmeine Gold- und Silber-Scheideanstalt AG., Pforzheim,

Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vorm. Roessler, ZWeigniederlaffun Pforzheim, Pforzheim,

Dr. E. DürrWächter, KZlatinschmelze, Pforzheim,

C. Hafner, Gul'd- nnd Silberscheide- und LLJZL'Ö- Anstalt,. Platinschmekze, Pforzheim,

Heimerle & Meule K. G., Gold: und Silberscheide- und chier-Anstalt, Platin-Affinerie, PFor heim,

Fx. Ka-mmerex A. G„ Doubléfabri, chcmelz- und Walzjverk, Draht- und Röhrenzieherei, Pforzheim,

G. Rau, Doubléfabrik, Waleerk, Draht- und Röhrenzieberei, Pforzheim,

Carl Schäfer, Gold- und Silberschebde- und Gekräiz- Anstalt, Pforzheim,

Dr. Th. Wieland, Scheide- und Legieranstalt, Matin- Affinerie, Pforzheim, , .Sch1väb. Gmünd: Dr. Walter & Schmrtt, Schtvab.

Gmünd,

. Wien: Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vorzm. Roessler, Zjveignicderlaffung Wien, Wien, 711, Neusttft- gasse 117/119, '

Hauptmi'mz-amt, Wien, Am Heumarkt 1, G. A. Schei=d7sche Affinerie, Wien, 71., Gumpen- dorfer Str. 85. _ § 7

Ohne (Genehmigun dürfen Leihaxjstalten unh, Leihhäuser Alt- und Abfallmateria , das sie aus thnen vexpkzan-deten Be- ständen erlvo'rben haben, cm UnterneHMer verau ern.

§ 8

(1) Ohne Génehmignng diirfen Unternehmex Ver- brauchersilber be- und Verarbetten und unter der Bezexthmg „Verbrauchersilber“ an andere Unternehmer deraußern. Verbranchcrsilber ist Silber, Welches in Form von VesZeckcn, Corpnsjvaren, Schnmckfvaren, außer Kurs gesetzten Munzen, Medaillen und dergleichen und Bruck) daraus von'Vcr- brauchern, Leihanstalkcn oder Leihbäusern crivorh 1 oder das aus solchem Matcrial gcnwnncn Warden ist. Silk). r anderer Herkunft darf nicht als „Verbraqusilher“ bezetchnet oder veräußert Werden, auch Wenn es zum Tell Silber dieser Her- kunft enthält.

(2) Ueber das von Leihanstalten und Leihhäusexn oder Verbrauchern oder Von Unternehmern unter derBezetchmmg „Verbrauchersilbcr“ erjvorbene Silber sind Nufzctchzmngen zu führen, aus denen die Menge des crxvorbenen S1lbers und sein Verbleib crsichtlick) sein müssen.

§ 9 . (1) Ohne Genehmigung darf Silber in Ausführung von LluslandeZaufträgen im aktiven Veredlungsvcrkebr be- und pyr- arbeitet und gegebenenfalls aus eigenen Beständen zuruck-

geliefcrt Werden. _ (2) Die durch § 22 des Deyisengeseßes vorgeschriebene Vkrsandgcnehmignng "bleibt unberührt. § 10 Unternehmer, die einerpentsprechenden" fachlicherx Organi- sation dcr gejverblichen Wirtschaft angehorext, bedurfen zur Verfügung über Silberwaren kemer Genehmtgung.

3. Beschränkungen bei der Be- und Der_arbeitung von Silber und der Veräußerung von Stlberwaren

&) Herstellung von Tafelbesteckteilen § 11 Echt silberne Tafelbesteckteile dürfßn nur "mit eßnenz Fein- ehalt von höchstens 800/000.1md in emer Starke bts hochstens 800 3 (Basis 1 Dßd. Eßlöffel) hergestellt Werden, 5) Herstellung anderer SilberWaren § 12 - Andere echte Silberfvarcn düren mit einem Fcingehalt von mehr als 835/000 nur hergesw t'Werden, Wenn der Wert

(Fortleßung ib der Ersten Beilage.)

Verantwortsi ür den Amtlicheanv Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und ficihr lfsen Verlag: Präsident Dr. S_“tb-l a 11 ge in Voxsdam;

verantwortlich für den mechamteu and den' übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanvbib in Berlin 1177 21 Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.

" Vier Beilagen

(einschl. Bi*:s.nbci1nae und einer ZentralbandelSrcaistcrbeilnge1.

mals Roessler, Z1veigniedcrlass11ug Berlin, Berlin 978, *Französische Str. 33 f, -

i der ekür ten Angabe fallen die Zentralbandelsregister- nnd die Be a . Vörscubeilage fort.

“9" m. 12.

. Meldepflichtigen am Stichtage ge

_ Zimmung der

(Fortießung aus dem Hauptblatt.) _

be! in dem einzelnen Gegenstgnd enthaltenen Feinsilbers "tveniger als 1 10 des Verkaufserlöses des Herstellers nach Vor- nahme aller bzüge beträ t. Der Bexechnung des Wertesades JemsilberZ ist der amtli e-obere Femstlbexkurs der Berltncr

öre u runde U'le cn. s 38 z 9 §13

Die Herstellung anderer echter Silbertvaren mit einem

* Feinsilberin-halt von mehr als 800 g für den einzelnen Gegen-

stand bei industrieller und mehr als 900 g fiir den einzelnen Gegc'nstand bei handWerklicher Fertigung ift Verboten.

* § 14 Die Herstellung folgendyr Gcgenstände in echt Silber ist

1. Allgemein: Tafolaufsäße, Suppenterrinen, Bowlen, Wein- und Sektkühler, Eiseimer, Flaschcmmterseßer, Flaschcnständcr, Flaschenhalter, Toastständer, S€rvierbre1ter _als Einzelteile, Damenhandtaschcn, Stock- und Schirmgrxfse.

2. Bei industrieller Herstellung: Pokale, Sektbecher,

. verboten:

Coctailmischer, Wein- und Wafferkannen, Kaffeemaschinen,

Samoware, Tee- und Kaffeedoscn, Essig- WO Oelmenagen, Bratenglocken, Schreibzeuge, Lampen, Waschtischgarnituren, Toilettenstehspiegel, Statuetten, Blumentöpfe, Zigarren- abschneider.

o) Veräußerungvon Silberjvaren und Tafelbcsteckteilen

§ 15 Silberjvaren mit einem Feinsilberinhalt von 30 g oder

' inehc. und echt silberne Tafelbesteckteile dürfen von Unter-

nehmern nur veräußert Werden, Wenn der ErWerber eine

solche Menge Silber anliefert, wie zur Anfertigung der abzu- ebenden Stücke benötigt wird (Silberinßalt zuzüglich chwUnd und Abfall).

11) Auslaßdsaufträge § 16

Pie Vorschriften der §§ 11-15 gelten nur für Inlands- auftrage und diesen gleichgestellte Aufträge.

111.

!!nzeige- und Meldepflichten

. § 17 ck (1) Die" Anzeige über den Betrieb (AnordnunÉaU/W, 5 4a) ist spatestens einen/Monat nach Beginn der "tigkeit Ju machcn und hat den Namen, die Anschrilft, den Gegenstand es Unternehmens und die Angabe 11 entha ten, ob das Silber

in eigenem oder in einem fremden etrieb geWonnen wird.

(2) Die monatlich geWonnenen oder als Lohn erhaltenen

_ Silbermen en (Anordnung 11/43, § 4 d) sind bis zum 15, des

onats auf einem bei der Reichsstelle erhältlichen

_ § 18

Unternehmxr haben der Reichsstelle laufend bis zum 15.

des 1. Monats jeden Kalendervierteljahres zu melden:

11) ihren gm levten Tage des vorangegangenen Kalender- vterteljahres vorhanden gekoesenen Bestand an Roh-, Halb-„und Alt- und Abfallmaterial, sofern er 3 [(g uhßrstreg,

b) dtexcnigcnkMengen Silber, die sie im vorangegangenen Kalendervterteljahr im eigenen Betriebe für eigene oder fremde Rechnunk; zu SilberWaren, Silberloten, Silber- anoden und Si beramalgamen oder zu solchem Halb- material des oder verarbeitet haben, das seiner Art nach nicht zur Weiterverarbeitung zu Silberjvaren bestimmt ist, sofern diese Menge 1 kg überstieg.

§19-

' (1) Die vierteljährlicben Meldungen _ § 18 - sind auf besonderen von der Reichsstelle herauSgegebenen Vordrucken

olgenden

, * ordruck zu melden.

*- ku erstatten. Die Vordrucke sind von den Gaujvirtschafts-

ammern ode"): Wirtschaftskammcrn, bis zu deren Errichtung vor!; den zustandtgen Industrie- und Handelskammern, zu be- zte en. - (2) Als Bestand meldepflichti ist alles Silber, das dem _ _ . _ Jört, gleichgültig, ob es sieh JetztesemoZettpupkt 111 seinem unmittelbaren oder mittelbaren stß de_fmdet, etnschlteßlick) der Mengen im Ausland und in den deutjchen Zoüausschlußgebieten. (3) Nicht als h_e- oder verarbeitet zu melden sind diejenigen Mengen Stlber, dre im aktiven Veredlungsverkehr ins Aus-

_ land zurückgeliefert Werden.

, 17. Verfahren bei Anträgen auf Genehmigung“ § 20 _Unträge" auf Erteilung von Genehmi ungen sind der Retchsstxlle uber die fachlich zuständige rganisation der gekverbltchen Wirtschaft einzureichen. * 17. Strafvorschriften

§ 21 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach den §§ 10, 12-15 der Vexordnung über den Warenverkehr strafbar.

7], Schlußvorschrifteu § 22 - _ Die Apordnung tritt am 1. Januar 1943 in „Kraft. .Sie tlt achnm den einge liederten Ostgebieten, den Gebieten upen, almethund oresnet, und mit ausdrücklicher Zu- 1 der ZivilverWaltungcn im Elsaß, in

pthrin xn, in der .Xntersteiernmrk und in den besetzten Ge- hteten arntens und Krains. '

§ 23 (1) Wer km Elsaß, in Lothringen, in der Unterste-crmark

und m den befehlen Gebieten Kärnten? und Krains Silber in Form von Zwischenerzeugnissen oder Feinfilber im

Erste Beilage"

' Berlin, Sonnabend, den_ _16. Januar

ziim Deutschen Neiajsonzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1943

Hüttextbctrieb oder aus Rückständen und Abfällen von Er- zeugmffen 'der,chemischen, insbesondere der photochemé'ckwn und der Ftlmxndustrie gswinnt Und gewinnen läßt oder als Lohxt aus akttven YeredlunchgeWäften mit dem Auslande erholt, hat der“ Rerch-Zstelle spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dteser Anordnung seinen Betrieb zu melden.

(2) Die Meldung muß enthalten:

Narne, Anschrift und Gegenstand des Unternehmens und'

die Angabe,?!) das Silber im eigenen oder in einem fremden Betrtcbe chonncn wird.

' (3) Die Melhepflich't besteht auch-dann, Wenn das Silber tm gletchen Betrteb Wetterderarbeitct wird.

§ 24

In ds_n Yeséßten Gkbicten Kärntens Und Krains gelten bis zur Etnfuhrung des Reichßreckzts über den organischen Aufbau der deutschen Wirtschaft Unternehmer, die von der Wirtschastsabteil1mg des Chefs der ZivilVLrjvaltung als Ge- Werbetrcrbende erfaßt sind, als Unternehmer, die einer ent- (prechenden fachlichen Organisation der geWerblichM Wirt- chast angehören. § 25

Die auf Grund des § 4 der Anordnung Nr. 19 vom 13. 9. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 214 vom 14. 9. 1939), § 18 der Ano'rdtiun Nr. 17 Vom 24. 12, 1938 (Deut- scher Reichsanzeiger NUZJ4 vom 30. 12. 1938), § 14 der Anordnung Nr. 16 vom 12. 11. 1938 (Dénischer Reichs- anzeiger Nr. 265 vom 12. 11. 1938) und der bisherigen Vor- schrixten im Elsaß, in. Lothringen und in der Untersteier- mar erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen auf Grund der Anordnung 11/43 Weiter.

Die vertrauliche Ergänzung zur Anordnung Nr. 19 vom 14. 9. 1939, die Erläuterungen vom 17. 10. 1939 und die Rundschreiben 1/42 und 2/42 Silber vom 7. 8. 1942 treten jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1942 außer Kraft.

Berlin, den 22. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. F o r k e [.

Anordnung [11/43 der ReichssteUe für Edelmetalle vom 22. Dezember 1942

Platinmetalle uud PlatinmetallWaren

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl.1 S. 1430) in der Fassung der Ver- ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGV!.1 S.686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur UeberWachung und Re elung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deuts er Reichsan eiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. u ust 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschastsminiäers angeordnet:

1. Begriffsbeftimumngeu

Im Sinne dieser Anordnung sind:

a) Platiumetalle: latin, PaUadium, Rhodium, Iridium, Osmium und uthenium, legiert oder unlegiert, in Form von No -, Halb- und Alt. und Abfallmaterial.

ohmaterial: chjvamm, Mohr, Barren, Blöcke, „Kör- ner, gegossene latten, lcgiert oder unlegiert und ähn- liche Formen, ie für Erzcngnisse von Betrieben der Edelmetallgewinnung handelsüblich sind. Ferner sind Rohmaterial auch solche alb- und Fertigmaren, die übltcherweise nicht aus P atinmetallen oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt werden. Halbmaterial: Anoden, Stangen, Bleche, Drähte, ge- walzte Folien, legiert oder unlegicrt und ähnliche Former), die aus Roh- und Alt: und Abfallmateria! durch em einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen, Pressen, Ziehen und dergleichen, hergestellt Werden. Alt- und Abfallmaterial: Waren aus Platinmetallen, die nicht mehr um Gebrauch bestimmt sind, sowie Bruch, Ausschuß, Späne und sonstige Abfälle der chemrs en und mechanischen Be- und Verarbeitung von P atinmetallen.

b) Platinmetallwarén: Waren ganz oder teiliveise aus Platinmetallen, die nicht unter &) fallen, mit Aus- nahme solcher Fertigwaren, 11 deren Herstellung Wegen ihrer teckmischen Ei enßchasten zjvar Platin- metalle verWendet Wurden, ei denen aber„ der Wert des verwendeten Platins Weniger als 5 % des Groß- handelspreises des Fertigerzeugnisses und das Ge- wichx des vechndeten Platinmetalls höchstens 5 g beträgt. Erzeugnisse des Schmuckwaren- und Uhren- geWerbes, die Platinmetalle enthalten, sind stets Platinmetallivaren,

o) Unternehmer: Wer gemerblich oder beruflich Platin- metalle oder PlatinmetallWaren be- oder verarbeitet oder damit handelt.

11.

Beschränkukgcn des Verkehrs mit Matinmetallen und Platinuetallwaren

§ 2 Genehmigungspflichtig ist: 1. Die Be: und Verarbeitung von Platinmetallen und die Verfügun darüber, 2. ür Unterne mer die Be- und Verarbeitung von latinmetallWaren und die BUY“: ung darüber, 3. 'ei- Platinmetallivaren, die te mfchen, wissensckpaft- ltzhen oder medizinischen ZWecken dienen und nicht Unternehmern gxhören, a) die Veräußerung, ' b) die Aenderung des Zweckes, zu Welchem sie bei Inkraxttreten dieser Anordnung gebraucht oder nach i rem Inkrafttreten-beschafft morden find.

§ Z * L_eihanstqltcn und Lrihbäusern ist die Beleihung von Platmmetalleu verboten.

111. Meldepflichten

§ 4

Unternehmer, die ihren Bestand an Platinmetallen und Ylatinmetallwaren noch nicht gemeldet haben oder erst nach zznkrafttreten dieser Anordunng tätig werden, haben der Reichsstelle einmalig ihren am Ta e des Inkrafttretens dieser Anordnung, bei spätercr AufnaZme des Betriebes den am Ta e der Betriebsaufnahme vorhandenen Bestand binnen 2 Woch anzuzeigen, sofßrn der Bestand ixtsgesamt umge- rechnet in Feinmetall 20 J übersteigt.

§ 5 Unternßhmec haben der Reichsstelle laufend nach näherer Bestimmung ihre Bestände an Platinmetaslen und die Von ihnen be- und verarbeiteten Mengen zu melden.

§ 6 Eigentümer von Platinmetalljvaren, die technischen wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken dienen 2 Ziffer 3) haben der Reichsftelle unverzüglich solche Platin- metalljvaren zu melden, die zu diesem ZWecke nicht mehr verkoc-ndet Wkrden. 117

Unbietung'spFu-ht § 7

(1) Eigentümer von Platinmetaklen haben, sofern sie nicht Unternehmer sind, ihren Bestand der Reichsstelle binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung oder, sofern sie solche später ertverbcn, binnen eines Monats nach dem Erjverb anzubieteyund auf Verlangen an von ihr bezeichnete Unternehmer oder Stellen zu veräußern.

(2) Von der_ Anbietungspflicht ausgenommen sind Pla- tinmetalle, die auf Grund eines von der Reichsstelle nach dem 15. September 1939 enehmigten Rechtheschäfts erworben Wurden, und Alt- auß Vruchmaterial, Wentz der Bestand, umgerechnet in Jeinmetall, inZJesamt 10 3 nicht übersteigt.

7. Allgemeine Bestimmungen.

§ 8 Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.

Die Reichsstelle kann Unternehmern und gewerbk- und berufsmäßigen Verbrauchern von Platinmetaüen und Platin- metaklrvaren aufgeben, ihre Bestände an Vlatinmetallen oder „Ylatinmetalltvaren an von ihr bezeichnete Unternehmer oder

tellen zu veräußern.

§ 10 Die Reichsstelle kann Unternehmern den Eriverb, die Vermittlun?l und die Verfügung über Platinmetalle und Platinmeta waren untersagen.

71. Strafvorsthriften § 11 * uwider andlungen gegen diese AnordnuY sind nackz a

den _'§ 10, 1--15 der Verordnung über den renoerkehr strafbar. Ul].

Schlußvorschrifteu

Z 12 Wer Laboratoriumsgeräte aus Platin, Platinbeimetallen oder Legierungen dieser MetaÜe als ihm gehörend oder für einen anderen besißt und seinen Bestand an Geräten noch nicht der Reichsstelle für Edelmetalle, Berlin () 2, Breite Straße 8-9, emeldet hat, hat die Meldung bis zum 31.311- nuar 1943 an? von ihr vorgeschriebenenund bei ihr erhält- lichen Formblättern zu erstattcn. Laboratoriumsgcräte im Sinne dieser Vorschrilft sind Geräte, die zur Turchführung chemischer und phyfika ischer Untersuchungen oder zu anderen jvecken dienen oder edient haben, insbesondere Tiegel (ein- chließlich Deckel), S alen, Elektroden, außer Geräten für Temperaturmessungen (wie Thermoelemente) ohne Rücksicht darauf, ob sich die Geräte in Laboratorien odcr anderZwo

„befinden. § 13

Die Anordnung tritt am 1311111151 1943 in Kraét. Sie

XU auch in den einge lioderten Ostgebieten, den Gebiéxen

upen, Malmedy und oresnet und mit ausdkückjicber Zu-

stimmung der Chefs der Zivilperxvaltungen im Elsaß. in

Lothringen, in der Untersteiermark und in den beseytcn Ge- bieten Kärntens und Krams.

§ 14 Gleichzeiti treten im Reich, in den eingeglisdcrxen Ost- gebieten, den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet und der Untersteiermark die Anordnun Nr. 15 dcr'Reichssteüe vom 25. 10, 1938 über den erkebr mit Platin und Platinbeimetancn (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Skaatö- anzeiger Nr.?49 vom 25. 10. 1938, die Anordnung Nr. 18 der Reichssteüe vom 13. 9. 1939 über Meldepflicht und VerfüYngsverbot für Platin und Platinbeimetalle (Deutscher eichsanzciger vwd Preußi- scher Staatsa riger Nr. 214 vom 14. 9. 1939), die Anordnung 1". 24 der Reichsstelle vom 15. 11. 1941 über Aufhebung der Freigrenze für Platin und Platin- beimetalle (Deutscher Reichsan5eiger und Preußjscver Staatsanzeige'. Nr. 274 vom 22. 11. 1941). die Anordnung Nr. 25 der Reichsstküe Vom 28. 5. 1942 über Erfassung von Laboratoriu täten aus Platin und Platinboimetnücn (Deutscher richsanzeiger nnd Preußischer Staatsanzeigcr Nr. 123 vom 29. 5. 1943) außer Kraft.

Berlin, den 22. Dezember 1948. Der Reixbsbeaufkmgte für Edelmetalle.

Forkel.