Reikhö- nnd Staatsanzeiger Nr. 10 vom 21. Janimr 1943. S.
2
. Naumann, Anna Sara, geb. 4. 1. 1878,Kz111cht Wohnhaft gcivcskn in Berlin M' 15, Passauer Str. 15,
. S cl) [) n f 1: 1 d, LudwigJstacl, geb. 21. 10.1877, znch Wohnhaft gcjvcscn 111 Berlin 11113, Zelterstr. 2-4,
. B 1“ a 11 d t , Herta Sara, geb, 25, 12. 1890 in Berlin, zuicßt wohnhaft gcjvcsen in Berlin 17750, Freisinger Straße 5 11,
. B a 111 b c 1" g 1" r , Anna Sara, geb. 16. 9. 1852, zucht Wohnhaft cjvcien in Scböncbcrg, Heilbronner Str. 22 ci Levy,
. Bamberger, Louise Sara, geb. 24. 11. 1882.111 Liickk11111111dc, 5111th Wohnhaft gcjvcsen in Berlin- Sciyöncbkrg, ÖlilkaUnck Str. 22 bei Levy,
11. H i rich , Ludwig Israel, geb. 10. 6. 1869 in Berlin, zuletzt 1110111117101 gcjvcscn in Berlin Charlottenburg, Sybclstr. 35 bei Hinz.
Vcriin, den 15, Januar 1943.
0515011110 Staatspolizei. Staatspoiizcilcitstclle Berlin.
* J.V.:Tr. Venter.
Fracnkcl, cb. Ber 111-
Bekanntmachung
Auf 0311111d dcr §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- ziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sude- tendeutschen (8017101011 vom 12. Mai 1939 (RGV1.1 S. 911) 111 Vcrbindung 11111 dcn Erlasstn dcs Reichsnünisters dcs (“11119111 vom 12. Juli 1939 - 13 1594/39/3810 - und des Reichsstatthaltsrs im Sudctcngan Vom 29. A)!_ust 1939 - 111 071-111. 7126 39 - wird das gesamte beWeg iche und un- bcwi'glicbc Vermögen der Erna Sara Neugasser, geb, Kobn, geb. am 19. 1. 1895 311 Bielcns, Krs. Komotau, frühcr 111011111111ft 9011101011 in Tcpliß-Scbönau, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Reichenberg, den 18. Januar 1943. (Hebcimc Staatspolizei, Staatspolizsileiistclle Reichenberg.
'S ck) r 13 d e r.
9. Deutsche Reichswtterie.
Amtlicher Gewinnplan. 1 200 000 Lose, 480000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien. Es morden 111-311171111111 ausgespielt: 102 899 760 Reichmark.
Zweite Schluß der Erneuerunj Kiasse Dienstag, 11. Mai 194
Ziebimg am 18. und 19.211111 1943
Gewinne :iieicbsmark
300 000 :; zu 100 000 300 000
150 000 3 „ 50 000 150 000 75 000 3 „ 25 000 75 000 60 000 6 „ 10 000 60 000 60 000 12 „ 5 000 60 000 60 000 15 „ 4 000 00 000 90 000 30 „ 3 000 90 000
ErsteKialse
Ziebung am 16._1111d 17.910111 1943
Gewmne :)icichSmark 3 zu 100 000 3 50 000 3 25 000 6 10 000 * 12 5 000 * 15 4 000" 30 3 000 45 2 000 90 1 000 300 500 1 200 200 2 100 100 26 19:1 . 60
30 000
90 000 45 2 000 90 000 90 000 90 1 000 90 000 150 000 300 500 150 000 241) 000 1 200 200 240000 210000 2100 150 315 000 1571580 26193 , 90 2 357 370
3 146 580 30 000 (Hewinne 4 037 370
Dritte Schluß der Crneiierimg Vierte Sch111ß der Erneuerung Klasse Mittwoch, 9. Juni 1943 Klasse Dienstag, 6. Juli 1943
Hebung (1111 16. und 17. Juni 194“? Ziehung am ]3. und 14. Juli 1943
Gewinne Reichsmaik Gewinne Reich5mark 3 zu _ 00 300 000 3 zu 300 000 3 150 000 3 150 000 3 75 000 3 75 000 6 60 000 6 60 000 12 60 000 12 60 000 15 60 000 15 60 000 30 90 000 30 90 000 45 90 000 45 90 000 90 90 000 90 90 000 800 150 000 300 150 000 1 200 360 000 1 200 480 000 2 100 504 000 2 100 630 000 26193 , 3 143 160 26193 , 3 928 950
30 000 Gewinne 5 13? 160 30000 Gewinne 6 163 950
Fünfte Kiaiie | Schluß der (Erneuernng: Dienstag, 3.Augnst 1943
Zebungstaqe: 10., 11., 12., 13., 14„ 16., 17., 18., 19., 20., 21., "ZZ., ., 25, 26., 27., 28., 30, 31. 211101111, ]., 2.,Z3., 4., 6. September 1943
Prämien 3 111 50.0 000 Reichs111ark 1.1 Millionen Reic'bSmark.
Gewinne 3 zu 3
3
6
12
15
21
39 150 330 420 900
1 800 5 100 12 000
(Gewinn?
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500 000 Reichsmark 1 500 000 Rei Smark 300 000 „ 900 000 ck,
200 000 600 000
100000 600 000
50 000 600 000
40 000 600 000
30 000 630 000
20 000 780 000
10 000 1 500 000
5 000 1 650 000
4 000 1 680 000
3 000 2 700 000
2 000 3 600 000
1 000 5 100000
500
6 000 000 24 000 300 7 200 000 315 198 „ 150
_ 47 279 700 360 000 (540111111119 und 3 Prä111ien
'B-q-qqco-k .cc-oco-oxe-ck
' 1:4 119 700 Reichsmark
_ Größte Gewinne
nn 0111111111111?" Falie (§ 2, 111 der amtiicbkn (Spielbedingungen) auf ein dryifachs Los 3 Millioncn Reithämark
auf 9111 Doppelios 2 Millionen Rcithßmark
11111" 7111 (11111189 Los 1 Million Rcith'smark
_____-___.
Cs «eiten die a111111che11Spielbedingungen. Die (55ewinne sind einkommenstenerfrei.
& “_ 5306131615 für jede Klass: 1/4 = 6 77.11, 1/2 = 12 17.11, !/, = 24 77.41, 311701775 907 72 17.11.
1/„ = 3 7111, Dobpcllos 48 Lk.“,
Amtliche Spielbedingungen.
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Spieaem und der Deutschen Reichslotterie sind der Gewinnplan und die nachstehenden Spielbedin- gungen maßgebend. Aenderung des Plans bei Eintritt außer-
ewöhnlicher Umßände bleibt vorbehalten: sie bedarf der Zu- äintmung des Reickßminißers der Finanzen und wird im Deutschen Reichs. und Preußischen StaatSanzeiger bekanntgemacht. Die Lose Werden durch die Staatlichen Lotterie-Einnehmer verkauft. Ver- einbarungen zwischen Spielern und St.L.-Einnek)mern, die von den amtlichen Spiclbedingun en abmeichen, verpflichten die Deutsche Reichslotterie nicht. Die eutsche ReichSlotterie kann gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem St:-“L.-Ei1mebmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. Von Gemein- 1chafts1piclen nimmt die Deutsche Reickislottyrie keine Kennfnis.
Der Preiß i| Zug um Zug gegen Anzixänvigung des Loses zu entrichten. Der Losxareis ist der Losvorderseitk aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den St. L.- C'innebmern verboten.
Ein Anjpruck) aui Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.
Besch1verden sind ausschließlich an den Präsidenten der Deutschen ReichZlotterie zu richten.
_ Der Verkauf von Losen an Juden deuticher Staatsangehömgkeit, jüdische Angehörige des Protektorats und des Generalgonvernements sbwte an solche staatenlosen Juden, die ihren Wohnsiß oder geWöbn- ltchen Aufenthalt im Gebiet des Großdeutschen Reichs oder im General ouvernement haben, ist verboten: Gewinne werden an diese ni t ausgezahlt.
§ 1. Lose
]. Die Lose lauten auf den Inhaber. Es werden 1,2 Millio- nen Lose in drei Abtc'ilungen von je 400 000 Nummern auSgegeben. Jedes Los trägt die Abteilunngezeichnung 1, l] oder ll] und eine der Nummsrn von 1 bis 400000. Die Lose sind in ganze, Viertel- und Achtellose eingeteilt; die Viertello € sind neben der Losnummer mit den Buchstaben „4, 13, (ck, 1), die Achtel ofe mit a, b, o, ei, 9, f, 8- 1) bezeichnet.
_ 1]. Jedes Los- trägt die gedruckte NamenZunterschrift des Prä- sidenten der Deutschen Reichslotterie und den gestempelten oder gedruckten NammisZug des zuständigen St. L.-Einnel)mers. Erst durch diese Unterschrift des St.L.-Einnel)mers erhält das Los i_cine Gültigkeit.
§ 2. Ziehung
]. Es merden zwei Ziehungsräder benußt, das Nummernrad und das Gewinnxad. Vor Beginn der Ziehung ]. Klasse Werden für die ganze Lytterte die Röllchen mit den aufgedruckten Nummern 1 016 400000 111 das Nummernrad geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder. Klasse Werden die Gewinnröllchen mit dem Ausdruck der plan- m'äßYLn Gewinne dieser Klasse in das Ge w innrad eingeschüttet. Das Ems utie11 „und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen finden öffentltch 11n Ziehungssaal der Deutschen Reichslotterie in Berlin unter amtl1cher Aufsicht statt. Auf jede aus dem Nummernrad gezogene Nummer entfällt je in den Abteilungen [, 11 und 111 der- ieytge GeMnn, der dem glsichzextig aus dem Gewinnrad entn ommenen Röllchen auigedrucki ist. In jeder Kiaise werden so viel€ Nummern
ezogen, 1v1e_G_ew1nnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet sind. 11m_1t fallen 171_1edex Klasse auf drei Losabteilungen so viele Gewinne, rv1e tm Pian sur diese Klasse vorgesehen sind. Die am Schluß der 5. Klasse 1111 Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten.
ll. Ueber die Gültigkeit einer Ziehung entscheidet unter Ausschluß des RechtHches der Präsident der Deutschen Reichslotterie und auf Y_esckWcrde gegen ieinen Entscheid endgültig der Reichsminister der Fmanzen.
lll.Die Prämie wird dem höchsten Gewinn des leßten Ziehungs- tages der Schlußklasse zugeschlagen, von mehreren höchsten Gewinnen gleichen Betrages dem zuerst gezogenen. , .
10. Nach der Ziehung gibt die Deutsche Reichswtterie eine Amtltche Gewinnliste heraus, die bei den St. L.Einnehmern un- entgeltlich emgssehen-oder zum amtlich festgeseßten Preise gekauft Werdezt kann. Andere Gewinnlisten, Ziehungsmeldungen und sonstige Nachr1chte11 begründen keinen Anspruch auf Gewinn ahlung.
„17. Ein im Laufe der Lotterie gezogenes Eos nimmt am Sp1el dteser_Lotterie nicht mehr teil. Will der Spieler eines solchen Loses iich Weiterhin am Spiel derselben Lotterie beteiligen, so hat er ein Erfaslos (Kauflos) zu ertverben. Bei Kauflosen, die ein Spieler nach der 1. Klasse ermirbt, ist der Lospreis der früheren Klassen nachzubezahlen.
§ 3. Erneuerung der Klassenlose
[. Jedes Klassenlos gemäbrt den Anspruch auf Teilnahme an der iehung und Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Der pieler, der ein nichtgezogenes Los in der folgenden Klasje Weiter-
Jtelen Will, hat Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der folgenden lasse (Erneuerungsws) gegen Zahlung des Klassenpreises.
11. Die Erneuerung der Klaiscnlose hat spätestens am 7. Tage vor Beginn der ?iehung der nächsten Klasse bis 18 Uhr unter Vorlegung des Vorklassenlo es und Bezahlung des neuen Einsaßes zu erfolgen. Ver- säumt der Spieler diese Frist, so verliert er den Anspruch auf das Er- neuerungslos.
lll. Erhälte1nSpiclerinfolge Vermechslun dcr Nummerndurch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein os mit einer anderen Nummer als in der Vorklasse, so wird ihm [eine ursprünglich gespielte Losnummer wieder zugeteilt, sobald der Umtausch möglich ist, spätestens zur nächsten Klasse. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechselten LoZnummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besiß befindlichen Lose entfällt. Die Spieler sind verpflichtet, die verwechselten LoSnummcrn zum Umtausch an den St. L.-Einnehmer zurückzureichen. Ist eine der vchechseiten LoSnummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche Inhaber die7es Loses ein neues Los zum. Klassenpreis.
§ 4, Voraukzahlung und Berbvahrung
]. Dem Spieler ist eine VorauSzahlung der Einsäße für eine oder mehrere Klassen gestattet. Der St. L.-Einnel)mer hat ihm eine Quittung auf rotem Papier oder eine Abrechnung über die Voraus- ?alßung auszufolgen. Von der Beachtung der planmäßi en Vor-
chriften über Loserneucrung, Gewinneinlösung oder Ver ustanzeage entbindet die Vorauszahlung nicht.
11. Um der Verpflichtung zur Vorxegung dcs Borklasienloies enthob0n'3u sein, kann es der Spieler gegen einen Gexvahrsamschein auf WLlßLm Papier im Gemahrsam des St. L.-Einncl)mers lassen. Der St. L.-1xinncl)mer wird dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung det Lose und zur Ein- ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1. bis 4. Klasse auch zum Erjverb cines Kaufloses für die neue Klasse ermächtigt. Eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt.
[1]. Werden für Gewahrsamloie Einsätze „ür mehrere Klassen '
voraysgezahlt, io Werden Quittung und Gemahrsamsehein aui rotem Papier ausgefertigt.
_ 10. Ge en Rückgabe des GeWahriamickwine-Z kann der Spieler jederzeit die usbändigung der verWahrten Lose verlangen.
§ 5. Gewmne
]. Nur der rechtmäßige Besitz des vor Ziehung bezahlte); Loses gewährt d€11 Gewinnansprmb. Wird an einem Ziehung-Ztag ein vom Käufer der Nummer nach nicht bestimmtes 3301“) Zug um Zug ge..e11 Entrichtung des Kaufpreises bezahlt, so steht ein darauf 11e- fallener Gewinn dem Spieler zu. Der Inhaber eines GewinnWies kann die Auszahlung des Gewinnes verlangen, sobald der St. L. Ein- nehmer von dem Zie1)nng§ergebnis nmtli cl) Kennxnis 11111, frühestens jedoch nach Ablauf Liner Woche nach Beendigung der Ziehung der
Klasse, auf die das Los lautet. Vermag der St. L.-Einnel)mer einen Gewinn von 1000 11.41 und darüber nicht sogleich zu zahlen, )o
--1
kann sick) der Inhaber des Loses darüber eine Be eini n ' lassen und be zusammen mit dem Gewinnlos sellFt) angtlxaiegDeertttT'sZ “ Re'chslotterie zur U11M1tte1baren Auszahlung einreichen. Die Prämie 1131?) iMM FF 013.117 2213711 dJugeLörenZenRGewinnen und die Haup we en ur ' ' ' ' bar auögezahlt. ch te etchslotteriekaiseunm1tt 1]. Die Deutuhe Reichswtterie tft nur e en Ueber ab Gewmyloses zur Zahlung verpflichtet. Dasg Zeminnlosgiste 11231 zusigndtgen St. L.-En_1nebmer zur Einlösung zu übergeben. Zu ein 1 Priifung deer Berechtrguch des Inhabers des Loses ist die Deutsch Reichsldttene ntcht verpflr tet. Sie ift aber [1er t, die Gewinnzahlun vorläuf1g auszuseßen, wenn erhebliche Beben en bestehen, ob 1) Inhaber zur Verfugung über das Los berechtigt ist.
11]. Die im Gewinnpxan ver 1 neten Gewin ' ' * - Abzug von 20 % ange'zablt. ze ck ne Wekden l_mtet
[M. Der Gewtnnanipruck) erlischt mit Ablauf von 4 Monat 1211121) €dnenitß-lexnen Ziehungstage der Klasse, in der das Los gezogM
17. Wenn ein Los abhanden gekommen i o at 1) Spieler den Verlust dem zuständigen St. !!,-Einnehmxr, u'nveL'zügli untex genauer _Bezetchnung des Loses schriftlich anzuzeigen. De Gemmn aus em abhanden gekommenes Los kann nach _den sLT
diesen Fall dem St. L.-Einnek)mer gegebenen Dien or ri ten () 5 Monate nach Ablauf der Klaise, in der das Los ftgvezosgckxanUrd
ausgezahli Werden.
[ D § 6. Postgebühren
. er Spieler hat im Geichästsverke r mit dem St. L.Ein- nehmer alle Postgebühren zu txagen. h
[l._Besondere Postgebühren, wie Einschréib- und Nachnahme; kosten, dte durch den Spieler vsranlaßt Werden, hat dieser zusäßlich zl! ragen. ' _ lll. Wijnxcht der Spieler die Zu endung der Lose und Gewin nsten durch die Post, so hat er für jedelKlasse einen Pauschbetrag vo" 0,23 K.“ im Ortsberkehr und von 0,28 117“ im Fernverkehr zu end- nchten. Dadurch smd die Kosten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs; auch wem) mehrere Lose oder LoSabschnitte von einer Staatlichen. _Lotterte-Emnahme bezogen Werden, abgegolten. Der Betrag wird zii jeder Klasse angefordert, kann aberauch für alle Klassen im voraus bezahlt werden.
Berlin 11735, Viktoriastraße 29, 2. Januar 1943.
Der Präsident der Deutschen Reichslotterie.
v. Dazur.
Nachdruck verboten! _
___-__.
Anordnung
über Höchstpreise für “den Verkauf von emaillierten Haus- “ und Küchengeräteu an Verbraucher
Vom 14. Januar 1943
_ Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung de! Brerjahxesplans - Bestelle eines Reichskommissars ZU die Prxtsbildun - vom 29. »ktober 1936 (RGW. [ S. 9 7 drdne :ck mit ustimmung des Beauftragten für den Bien jahresplan an: §
1
Der Einzelhändler darf beim Verkauf von emaillierten Hau_s- und Küchengeräten an Verbrau er höchstens die Frese berechnen, die in der Bruttopreisli te des Verbande
eutécher Emaillierjverke e. V., Berlin 9762, Budapest Stra e 21, in der jekbeils gültigen Ausgabe verzeichnet sind-
§ 2 . - ,
(1) Die Hersteller und der Großhandel haben bei Abgabe von emaiÜierten Haus- und Küchengeräten an den Einzeöx handel für die elieferten Ge entände die Nrtikelnummenj und die Vruttolißenpreise des 19er andes Deutscher Emaillieu werke e. V. auf der Rechnung anzugeben.
(2) Die Hersteller und der Großhandel müssen dabei dgrauBhinWeifen, daß beim Verkauf an Verbraucher höchsten! diese ruttopreise berechnet Werden dürfen.
(3) Der Großhandel ist von der Verpflichtun nach Ab .I befreit, insoWeit er Einzelhändlern die Bruttolisctzenpreise e! Verbandes besonders mitgeteilt hat mit dem HinWeis, daß höchstens diese Bruttopreise berechnet werden dürfen.
§ 3 Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündiq gung in Kraft. - Berlin, den 14. Januar 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung.
Fischböck.
Anordnung 1143 der Reichsstelle für Rauchwaren (Bewirtschaftung von Rauchwann)
Vom 15. Januar 1943
. Inhaltsverzeichuis Abschnitt ]: Begriffsbestimmungen (§ 1) Abschn11§§ ?: 5Veräußerung und EWerb' inländischer Felle
2 Hasen- und Kaninchenfelle
3 Edelfuchs-, Nerz-, Nutriafelle 4 Wildivaren und sonstige Felle 5 Erwerb .
Abschnitt 111: Verarbeitung von Fellen (§§ 6-8) 6 Manipulation _ _ ' __ 7 Gewinnung von Kamnchenbloßen ' __ 8 Verfahren zur Gewinnung von Kaninchenbloßen Abschnitt 17: Wehrmachtbedarf (§§ 9-13) § 9 Annahme und Ausfuhrung yon Webrmachtaufq
105? 11223
- en
ealLe fiir Wehrmachtaufträ
urichiun von FeÜen, HerSsTellung von Futter:!
und Strei?en
? 12 Melde flichten _ _ . - _
13 Verächrung zugerichteter Felle und hergestellte! Futter und Streifen an Verarbeiter
Abschnitt 17: ?lusfwhr (§ 14)
Abschnitt 91: Verivendung im Inland (§ 15)
* Abschnitt 911: Aügemeine Vor chrifien (§§ 16-19)
ZW Aufzeichnungspfli len _ __ __ 17 Durchfiihrungs- und Ergänzungsvox111,7111en, _ Aitsnakwtcn
§ 18 Strafvorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Auf Grund der VLTQL'WTUUJ iiber den Warenxerxebr 11! der Fassung vom 11. Dezember 19:12 (RGW. 1 S. 1186) in
. 28. Dezember 1942 (Deutscher „Z“ Staatsanz. Nr. 1 vom 4. Januar 1943) für Zsoe "* * Pelziverkbereitung angesondert Worden sind.
." Kürschner
- _ u11111ittelbar an einen
Nelchso nnd Stanisanzeigee Nr. 16 vom 81. June 1943. s. 8
_-
Verbindung mit *der Bekanntmachung über die Reichsfteuen ur Ueberwachun und Re elung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 ( eutscher eich§anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. Au ust 1939) wird mit Zust1mmung des ReichswirtschaftsminisxtJers angeordnet:
, A b s ck 11 itt 1 Begriffsbestimmungen
(1) RauchWaren im Sinne dieser Anordnung sind elle und Pelzk'varen der Einfuhrnummern 154 a und 1), 155, 63, 564 und 565 des Statistischen Warenderzeichnisses. Es um- 00n Z __, - '
Einfuhrtxr'. 154a-Hasenfelle, roh,
1541) Kaninchenfelle, roh,
155 Felle zur Pelzwerk- (RauchWaren-) Berei- tung (mit Llusnahme der in Nr. 15411 und v.genannten), rok); auch Abfäüe (Köpfe, Klauen, SchWänze usw.) hiervon (155 Ü/b),
Felle zur Pelziverkbereitung, halb- odcr ganzgar, auch gefärbt; Abfälle davon (563 3/11),
Pelzivaren, nicht überzogen, nicht gefüttert: Felzdecken, Pelztafeln, Pelzfutter, Pelz-
esäße, Pelzstreifen, Boas (soiveit sie
nicht unter Nr. 565 fallen) und andere Pelearcn,
Pelzrvar'eu, überzogen oder gefüttert; auch ungefiitterte Boas, Wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen, gepolsterte oder sonst ausgefüllte (obne Gestekl), mit Pelziverk überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder
1161ng, Fußsäcke, Hüte, Mützen, Muffe
und an schuhe aus Pclziverk oder m11
Pelziverk iiberzogkn oder gefüttert;
Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von
solchen, die “ur VerWendung als Pelz-
werk zugericstet sind.
(2) Für den Verkehr mit inländischen Schoß, Lamm-, 1egen-, Zickel- Reh- und Hirschfellen, Kalbfeklen, Fohlen- ellen und Roß 'a'utcn gelten Wächst die diesbezüglichen Vor- chriZtTcn der Reichsstclle fiir. “ederwirtschaft. Die Vorschrifien er eichsstelle fiir Rauchwaren finden auf sie erst von dem Zeitpunkt Anivendung, in dem sie gemäß § 12 Abs. 2 der
nordnung1143 der Reichsstelle QU? Lederwirtschaft dom
.eichZanz. und ZINK. e 1:
„
565 .
(3) Im Sinne dieser Anordnung sind
Erzeuger von Fellen die Eigentümer der Felke im Zeitpunkt der Trennung vom Tierkörper,
inländische Felle die im räumlichen Geltungsbereich dieser Anordnung anfallenden Felle,
inländische WildWaren die im räumlichen Geltun_sbereich
dieser Anordnung anfallenden Felle v_on üchsen, Jltissen, Steinmardern, Baummar ern, Bisam, Maul- würfen, “Otiern, Wieseln, Eichhörnchen und Hamstern,
_ R-auchWarengroßbändler Mitglieder der Fachgruppe Rauch-
Waren und
Außenhandel,
__ Mitglieder des Reichsinnun sverbandes des Kurschner-, Hut- und Handschuhmackzer andWerks,
Wehrmachtaufträgc Aufträge solcher Wehrmachtbescha fungs- (teUen, die vom Oberkommando der Wehrma 1 als olche bestimmt sind.
A b s ck 11 i tt 11 Veräußerung und Erwerb inländischer Felle § 2
Hasen- und Kaninchenselle
(1) ErzeuZer müssen Hasen- und Kaninchenfelle inner- halb von 21 agen nach dem Ta e, an dem die Felle ab- YÉqgen Worden Kind, an einen mmler veräußern. Die [i_eferun an ie Sammelstelle eines Kaninchenzüchter- verems stelgs der Veräußerung an einen Sammler gleich.
(2) Sammler müssen die Felle im Monat des ErWerbs,
Pelze der WirtschaftZgruppe Groß- und
_“ Sammelstellen pon Kaninckzenzüchtervereinen im Monat der Anlreferung, beide spätestens bis zum 10. Tage des folgenden
Monats, czn e_inen Großhändler, der von der Reichsstelle zum Handel mit dtesen Fellen zugelassen ist, Veräußern.
(3) Zugelassene Großhändler diirfen Kürschnerkaninchem“
el1e nur gegen Voriage eines Einkaufssckzeincs der Reichs- telle, andere Kaninchenxlelle und Hasenfelle nur nach den
eisungen dcr Reichsste e Weiterveräußern.
_ § 3 Edelfuchs-, Nerz-, Nutriafelle
Felle vou inländischen Silberfüchsen, Blaufüchsen, Nerzen, Nutria (Sumpfbiber) sind vom Erzeuger durch Ver- mittlung einer der nachstehend genannten Fellsammelstellen &) Deutsche FellverWertung G. m. b. H., Leipzig (31,
Brandenburger Straße 161), b) Furtransit RauchWaren-Lagerbaus ztg () 1, Nikolaistraße 36,
c) Ramico, Rauchwaren-
Milz & Co., Leipzig 01, Weg 28-32,
zu veräußern.
A.-G., Leip- u11d Edelpelzversteigerung Ranstädter Stein-
-'Wildwaren und sonstige Felle
_ (1) Inländische Wildivaren und sonstige inländische ("elle m11 Aitsnahme der Felle von Silberfüchsen, Blaufi't sen, Ncrzen, Nutria (Sum fbiber) sind vom Erzeuger entiveder anchwarengroßhändler oder an einen
Sammler, cinen Kürschner oder eine Versteigerungsgeseü-
)“ schaft zu veräußern. Die erivorbcncn Felle ind vom Samm-
lU', Kürschner oder der Versteigerungsgese schaft an einen Ranchivarengroßhändler Weiterzuveränßern. Aitsgenommen Vyn der Pflicht zur Weiterveräußerung sind Hamsterfelle, dte von einem Hamsterkärschner erivorben werden.
., Gemeins
(2) Kaßenxelle, Bisam elle, Otternfelle Zymsterfelfe, tchbörnchenjelle, Rotfuchsfelle ' sind unverzüglich gemäß Abs. 1 zu veräußern.
§ 5 Erwerb
Der ErWevb der in den §§ 2 bis 4 genannten Felle it nur gestattet, wenn er durch eine Person oder einen Betrie ?xFügt,s an Welche die Veräußerung nach den §§ 2 bis 4 zu- a ig it.
Abschnitt 111
Verarbeitung von Fellen
§ 6 Manipulation
Kür chnerkaninchen- und Nutriafclle dürfen nur von solchen “auchwarengroßhändlern, denen die Reichsstelle Ein- kaulfSscheme fur solche Felle erteilt hat, manipuliert (ver- edet und sortiert) Werden.
§ 7
Gewinnung von Kaninchenblößen
Von den rohen Zahmkaninchcnfcllen, die ein Betrieb oder eine Person innerhalb eines Kalcnderja res zur Haar- Zetoinnung verarbeitet oder verarbeiten läßt, ?ind mindestens 5 vH. derart zu verarbeiten, daß Vlößen für die Ledererzeu-
gung gewimnen Werden. § 8
Verfahren zur Gewinnung von Kaninchenblößen
Die gemäß § 7 unter Gewinnung von Vlößcn zu der- arbeitenden Kaninchenfeüe dürfen nur nach einem vom Reichsamt für Wirt chaftsausbau anerkannten Verfa an ver- arbeitet Würden. etrtebe, die nicht über ein sol es Ver- fahren und die zu seiner Anwendung erforderlichen Einrich- tun en verfügen, haben die Felle durch einen anderen Be- 11“ verarbeiten zu lassen, bei dem diese Vorausseßungen vor-
egen.
A b s ck 11 i it 11/ Wehrmachtbedars
§ 9 Annahme und Ausstihrung von Wehrmachtaufträgen
Wehrmachtau träge ( 1 Abs, 3) sowie Fertigungen und Lieferungen für ehrma taufträge sind unverzügltch und mit Vorrang vor aÜen anderen aus uführen. Die Annahme von Wehrmachtauftr" en sowie von Fertigungs- und Lieferungs- aufträgen für ehrmackétaufträge darf nur bei Vorliegen szgender Gründe abge ehnt werdcn.
§ 10 Felle für Wehrmachtausträge Die Verivendung von rohen Kaninchenfellen, die zur Pekaerkbereitung ge- eignet sind (Kürschnerkaninchenfe e), Schaffellen, Lammfellen, Schmaschen, Forschen, atzenéellen, Bisam ellen, Otternfellen, msterfcllen, ehfellen, ichhörnchenfellen, Yundefellen, ausländischen, otsuchsfellen inländischen, _ für andere Zwecke a1s Wehrmachtausträge ist verboten.
§11
Zurichtun von Fellen, Herstellung von uttern und Streifen
(1) Rauchwarengroßbändler uwd Hamsterkürschner, die Felle der in § 10 aufgeführten Arten erWorben haben, haben die Felle unverzüglich iir die Ausführun von Wehrmacht- aufträ en zuzurichten er zurichten zu laTsen. Die Zurich- tun Fat nach den Anforderungen des O erkommandos der Wlema 1 zu erfolgen. Ueber die Anforderungen gibt das aftsjverk des deutschen Pc'lzveredelungsgeWerbes, Leipzig ()1, Auskunft.
(2) Zugcrichtete Bisam- uud Hamstixrfene sind von den Rauchwarengroßhändlern und Hmnsterkurschncrn Fu Futtern und Streifen nach den Anforderungen des Ober ommandos der Wehrmacht zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.
§ 12 Meldepflichten
(1) Wer auf seine Rechnung Felle der in § 10 genannten Arten zurichtet oder zurichten läßt, hat unverzüglich nach ;311- richtung der Felle, frü estcns zehn Tage vor Becndi ung er Zurichtuu , der Reichsl0elle eine Meldung über die „tückzahl und den Zeitpunkt der Fertigstellung zu erstatten.
2) Wer Hamster- und Bisamfutter und Bisamstrcifen auf eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt, hat bis zum Töten jeden Monats zu melden, wieviel Futter und Streifen und in Welchen Ansmaßcn Hamsterfutter 111 dem vorans-
cgangcncn Monat hergestellt sind. Die Mitglieder des eichsinnungsverbandes des Kürschner-, Hut- und Handickmh- macherhandWerks aben (111 den Reicbsinmtngsverband, Ab- teilung Leipzig, ale übrigcn unmittklbar an die Reichsstclle zu melden. § 13
Veräußerung zugerichteter “Helle und hergestellter Futter und Zireifen an Verarbeiter
Die nach 11 zugerichteten Felle und bergestellien Hamster- und iiamfuttcr und Bisamsstreifcn aller Art sind
an Verarbeiter zu vcräu ern, denen ie die Reichsstelle für die Ausführung von We rmachtaufträgcn zngeteilt hat.
1 1 . 1 ;
Abschnitt 17 Ausfuhr § 14
(1) Felle und Pelearcn der Einfuhrnrn, 15421 und b, 155, 563, 564 und 565 des Statistischen Warenwerzeichmffes, die .nicht nach den §§ 9 bis 13 der AUÉLÜHTUUY von Web:- machtaufträ_en vorbehalten bleiben, sin vor ehaltlich des
15 auss ließlich für Außfuhrzivecke nach Maßgabe des bs. 2 zu verivcnden.
(2) Felle und Pelzwarsn der Einfuhrnrn. 563, 564 und 565 des Statistisckjcn Warcnbcvzeickznisses dürfen mit un- mittelbar nach Maßgabe der für die Ausfuhr aligemcin oder, im Einze1fall“ geltendsn Bestimmungen und Wetsungen 11qu geführt Werden. Zur Aquubr von Fellen der Einfubrnrn, 15411 und 1) und 155 des Statistischen Warenverzeichnisscs ist die Genehmigung der Reichsstclle erforderlich. Fclle und Pelztvaren der Einfubrnrn. 15421 und 1), 155, 563 und 564 des Statistischen Warenverzeichnisses dürfen für Ansthr- Wecke im Wnland nur mit (Hynehmigung der Reichsstslle ver- außert Wer on, es sei denn, daß an einen Rauchjvaxengroß- Händler Veräußert wird, der dem Veräußerer gegenubkr er- klärt hat, die Fclle und Pelzivarenfiir AUZfUÜLZWOckc zu ver- Wenden.
(3) Die Vorschriftcn der §§ 2-5 bleiben unberührt.
A 1) 1 ck 11 i tt 171 Verwendung im Inland § 15
(1) Felle und Pelzwaren der Einfubrnrn. 15471 und b, 155, 563, 564 Und 565 des Statistischyn Warenwerzeichnis es dürfen für andere: Ziveckc ach Wchrnmchtanffrä e und ür ie Ausfuhr nur mit Gcnohmigung der Reichsste e im inzel- , fall verwendet WLTÖLU.
(2) Ohm» Gcnehmigitng dcr Reichsstelle dürfen für In-
landschcko 1191111011st Werden:
Kaninchenköpfc; andere Abfälle don Kaninchenfellen und Kaninchcnscitcn; Pslzstiickc, Klauen und andere Pelz- abfällc einschließlich der Schiveife; die aus alien diesen bcrgcstcllfcn Waren. Ansmhmen: Ab äkle von c*“2111211, die chromeulan zugerichtct iind; Abfä e der Fc e' von Pcrsianern, Ha'lbpcrsiancrn, Indisch Lamm, Vrsam, Whitecoats, australischem Opoffum; Fehitücke; Feh-,- Herme1in-, Nerz- und Marderschweife; dre aus allen diesen hergesteliten Waren.
Abschnitt 711 Allgemeine Vorschriften § 16 Attfzeich1tungspflichten
(1) Pclzticrfamncn, Sammelstellen, Sammler und Groß- ?änd er aller Art, Bearbeiter und Verarbe11er haben fort- aufende Aufzeichnungen über den Erkverb, die Veraußerun die Be- und Verarbeitung und die Lagerorte von Zellen 11 _ Pelzivarcn der Einfuhrnrn. 154 a und b, 155 „56 , 564 und 565 des Statistischen Warenberzeichnisies zu fahren.
(2) Betriebe und Personen der in Abs. 1 genannten Art. die der Reichsstelle Mebdungen „u erstatten haben, haben die Aufzeichnungen laufend so bo ständig zu halten, daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen gemachten Angaben nachge'prüft Werden können.
- § 17 Durchführungs- und Ergänzungsvorxchriften, Ausnahmen
Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durchfüh- rung disser Anordnung erforderlichen Vorschriften. Ste bei. hält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord- , nung zuzulassen oder vorzuschreiben.
§ 18 Strafvorschristen
Zuwiderhandlungen egen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der crordnung über den Warenverkehr bestraft. , *
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt mit dem 20. Januar1943 in Kraft. Sie gilt auch für die cingeglwderten Ostgebiete und. die Gebiete von Eupen, MalMedy und Moresnet.
(2) Gleichzeitig treten außer Krait:
1. 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom. 3. September 1939 (Deusscher Reichsanz. und Preuß. . StaatSanz. Nr. 204 vom 3. September 1939");
. 1. Durchführungsbestimmung zur 1. Anovdnung der Reichsstelle für RauchWaren vom 23. Januar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatßcmz. Nr. 21 vom 26. Januar 1942);
. 2. Durch iihrungsbestimmuug zur 1. Anordnung der Roichsste e für Rauchjvaren vom 9. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 86 Vom 11. Februar 1942");
. 3. Durchfuhrungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichsstelle fiir Rauchwarcn vom 11. März 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 60 vom 12, März 1942);
.4. Durchführungsbestwnmung zur 1. Anovdnung der Rcichsstelle fiir Rauchwaren vom 22. August 1942 (Deutscher Reichsan. und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 24. August 19 2);
. 5. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichsstelle für RauchWarcn vom 16. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatßanz. Nr. 244 vom 17. Oktober 1942");
.2.Anord11ung der Reichsstclle €Kir Rauchivarcn vom 26. Oktober 1939 (Deutscher eichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 251 vom 26. Oktober 1939):
.3.Anord111111g der Reichsstelle für Rauchwaren vom 12. März 1940 (Dcntickwr Reichsanz. und Preuß. Sxaaisauz. Nr. 62 Vom 13. Märx 1940);
„4. 2111010111019 dcr Rcickßstclse für Rauchivaron Vom 15. August 1940 (Denkschcr ReichSanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 191 vom 16.2111011st 19401:
. 5.91110vdnung der Reichsstcüe ür Rauch.:«i'cir' Vom 18. Oktober 1940 (Dc-utickyer eichSanx. und Preuß. Staatsonz. Nr. 247 vom 21. Oktober 1940);