“ ver wenderische Verwendung einer ungebeuren
FZH? (Y:?kdeskirxeieundséolossaler Schau färbe. Alle a-r'rffgefuhrten
Arbeiten zeigen, daß die Jnsurgenten er diesem Angra , welcher
hauptsächlich gegen die Jronte des peterwardeiner Thores gerichtet
war sehr viel Energie entwickelt und große Arbeitskräfte in Thä-
tigkéjt geseßt haben müssen. , Es, scheint aber, daß rmch hier die- selbe Anscht vorherrschte, wre ber„unserem Angriffe rm verflossenen Winter auf Komorn, indem anfangs mit der Zuversicht, die Festung durch eine Veschießung bezwingen zu können, nur mehrere Batteriexn erbaut wurden, und erst später, als wahrgenommen wurde, daß em bloßes Bombardemenbnicht zum erecke führen wird, und als das sehr lebhaft und gut gezielte Feuer aus der Festung große Verluste unter den Jnsurgenten hcrvorbrachte, dachte man auf Deckung und auf einen belagernrrgSmäßigrn Vorgang. Hätten die Insurgenten qleich beim Beginne der Cernirung eine förmliche Belagerung un- Zernommen, so hätten fie wahrscheinlich in drei Monaten die Festung erobert, da ihnrn cin hinlänglicher Belagerungspark und alle son- stigen Erfordernisse zu Gebote standen und Überdies die Festung rvesrnt- liche Gebrechen hat. Stein, Szabo und Dembinski sollen die Angriffs- Arbciten gkllitét haben, und wenn man leßtere genau betrachtet, Yo rst nicht zu verkennen, daßHauser's Befesti ungskunst fleißig nachgeblattert wurde. Der Jnsurgenten-General iczay war der Kommandant drs Cernirungs-Corps. Die Vertixeidigung war rnhmvoll, und die
Besatzung hat den gerechtesten An pruch, fiir das tapfere Aushar-,
ren unter vielen ungünstigen Verhältnissen reichlich belohnt zu wer- den. Sie war ursprünglich schon schwach, ist, weit mehr durch Cholera und Typhus, als wie durch feindliche Kugeln, bis auf 1200 Mann zusammengcschmolzen und mußte sich bereits mitPferde- fleisch nähren. An Mehl und Wein war noch kein Mangel, wohl aber an dcn meisten anderen Lebensmitteln, von welchen nur noch einige in geringer Quantität und um sehr hohe Preise zu bekom- men waren. Ein Huhn kostefe in [exter Zeit 5 bis 6 Fl. Con- vmtions-Miinze, war daher kein Mar t-Artikel, sondern paradirte blos zuweilen an der Tafel reicher, ihren Männern zu Liebe einen guten Tisch führender Frauen. Von allen Seiten ward der Eifer und die Thätigkeit der hier angestellten Jngenieur-Offiziere ange- rühmt. Oberst-Licutenant Simonovich wird allgemein bedauert; er wurde, als er in der Nacht des 31. Juli bei einem seiner Woh- nung gegenüber ausgebrochenen Feuer *aus der Kasematte unter dem prterwardeincr Thore trat, um Anordnungen zu treffen, bei der Thür von einem Granatensplitter am Halse getroffen, und starb nach einigen Minuten.
Im Lloyd liest man: „Die Heimsuchungen, Welche in neue- ster Zeit das treue Kronland Siebenbürgen getro cn haben, geben der Befürchtung Raum, daß vielleicht schon die n “cl)ste Zukunft da- selbst einen drirckenden Nothsiand im Gefolge haben dürfte. Um nun einem solchen nach Möglichkeit zu steuern, hat die Regierung
nebst anderen zweckmäßigen Maßregeln auch neuerlich gestattet, daß '
einstweilen der Einfuhrzoll fiir die aus den Donau-Fiirstenthümern dahin gelangenden Lebensmittel aufgehoben werde, wvvvn sich aller- dings eine ersprießliche Wirkung erwarten läßt. Der Erfolg er: scheint aber erst dann vvilkommen sichergestellt, wcnn auck) von Sei- ten der Fürstenihümer der Ausgangszou, etwa für die Dauer von sechs Monaten, aufgehoben wiirde, und es find deshalb auch bereits im Wege der K. K. Agentien bei den betreffenden Regierungen und bei dem Kommissär der hohen Pforte, Fuad-Efendi, die geeigneten Schritte eingeleitet worden, deren Gelingen nicht zu bezweifeln steht,“
(Schluß des im grsirigcn Blatte dcs Preuß. Staats-An- zeigers (Beilage) abgebrochenen Artikels.) §. 69. Schuldigkeiten, die sich auf emphiteutische oder andere Ver- träge iiber die Theilung des Eigenthums beziehen (§. 19), oder sich als unveränderiiche Giebigkeiten an Kirchen, Schulen, Pfarren oder fiir andere Genreindezwecke darstellen (F. 20), werden von dem Verpflichteten allein ent- ri tei. ck Eine Aushülse aus Landesmitteln kann hier nur insofern stattfinden, als der Fall der Ueberbiirdung (§. 96) eintritt. „ H. 70. Die von dem Verpflichteten zn tilgende jährliche Entschadi- gungs-Rente im zwanzigfachcn Anschlage zum Kapitale erhoben, ist das dem Bezugsberechtigten frir dix von dcrn_Verpfiichteten zu,lcißende Erri- schädigung gebührende Entschädrgurrgs-Kaprtgl. Dieses Kapital hafter, rn- soweit es dem Belasteten zu berichtigerr obliegt, auf dem entlasteten Gute mir der gesetzlichen Priorität vor allen anderen Hypothekar-Lasten und ge- nießen dre Vorrechte der 1. f; Steuer. . _ , * §. 71. Um die Ausgleichung zwischen den, Berechtigten und den Ver- pflichteten zu erleichtern, und die Berechnung der Entschädigung auf einen gleichen Anfangspunkt, 1. November 1848 zurückzuführen, haben dre Ver- pflichteten die fur das landesubliche Nußjahr1848, ritckstandigen Leistungen aus den durch die §§. 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September'1848 ent- geltlich aufgehobenen Verrrgsrechtcn (§. 18) nach Abzug son emem 5Yan- scha1-Einlaß eines Sechsteis, anstatt des im §. 60 bestimmten Drittels der Zahresleißung, nachträglich noch selbst zu entrichten. _ Bei der ziffermäßigen ArrSmittclung derselben ist nach den oben (§§.53 bis einschließlich 64) aufgestellten Grundsäven "vorzugehen., _ „ §. 72. Die dergestalt bezifferten Riicksiande find rm Liqmdrrungs- Erkenntnisse separat ersichtlich zu machen, von dem Verpflichteten bei Abfuhr der Rustikal-Steuer an die Staats-Kassen zu entrichten und von [esteren an die Berechtigten zu erfolgen, sofern der Verpflichtete es nicht Vorzieht, seine Schuldigkeit unmittelbar an denUBerechtigten zu entrichten. *- Dagegen findet auch eure Vergurung der durch den Berechtigten von den aufgehobenen Bezügen fiir das Steuerjahr 1848 entrichteten Steuer durch den Verpflichteten nicht weiter statt, so wie die Entschädigungs-Rente erst von dem Ablaufe des landesüblichen Nußjahres, 1. Novrmbcr 1848, an zu laufen haben wird. , §. 73. Rückstände Von solchen Abgaben, die in dre Klasse der §§. 19, 20 und des §. 69 fallen, find zwar ebenfalls zu liquidiren, doch sind fie von dem Velastcten ohne Abzug des Sechstherls und unmittelbar an den Berrcbtigten abzuführen. Sollte der Nustikalist die noch den Dominikalisten betreffende Steuer berichtrget haben, so versteht es fich, daß er seibe in Abzug. bringen könne. Dasselbe gilt von allen Aussiänden, welche sich auf frühere Jahre als das Nußjahr 1848-beziehen. , Zeigen fich hinsichtlich dieser Ansrände, so ist die Forderun un-dnLr- quidirung lediglich auf den Rechtsweg zu verweisen, da für diese“ usßande die Rechte der Bezugs-Berechtigien durch die neuen Geseße nicht beicrt wurden. Jndrffen hat auch in diesem Falle die Kommisfion noch vorläufig dre Vermittelung eines Vergleiches" zwischen den Parteien zu versuchen. „ §- 74. Nachdem mit den Verpflichteten die Berechnung gepflo en, ex- offnet dw Kymmissron mündlich den Ausspruch, den fie in dieserAblosungs- Ansklxgkpbk" zu thun sich verpflichtet halte, mit der Aufforderung an dre Partei, sich zu erklaren, ob sie gegcn den hiernach sogleich aUSszekÜ "3de Ausspruch s1ch dle VerUfung vorbehalte oder nicht, und ob sie das ntla-
stungs-Kapital oder die Rückstände ganz oder zum Theil sogleich bezahlen.
wolle. . §. 7,5- Dies" Ausspkuob hat zu enthalten: _
“) D". AMW“ des B'kkchkigken, des Verpflichteten und der belasteten OFK“ gnach d'r Kamsttr-Nr. oder der bei Novalien erfolgten Be- zer nun . , * ' _ _, ,
b) Die genaue Ausk'se der 1abr„11chen Giebigkeit, wie sie _416 bisher be- standen ekhoben wtzrde, so w'? die Bezifferun der Rückstände fiir das Jahr 1848 oder d“ „_AULUbF !hkcr erfolgten 5 erichtigung.
0) Das Resultat der fur veranderiiche Grebigkeiten ermitxeltcn Jahres- quo e. . " .
ck) Das Resultat der .unveranderlrchen Jahressckiuldigkeit, berechnet nach den rentämtlichen odor von der Kreis-Kommisfion weiter berichtigten oder durch Schäßrmg erhobenen Preisen.
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e) Die Berechmm der dem Berechtigten nach Abzug des Dritiejs ver- bleibenden Ent chädigungs-Quote. , _ „
k ) Ausscheidung, wie viel hieran der eherrrals Velasitte, wre vnc! dre Landeswnkurrenz, wie viel der Sraat zu ubernehmen habe, nach „zah- reörtnte'n kepgrirt. „ “_ “ ,
8) Spezielle Ansiibrrmg der Betrage, welchennarb §. 68 als aufgehoben, und welche nach §. 69 als ablosbar erklartkßnd. _
b) Kapitalifirung dieser Beträge nach den Bestimmungen des 6. 70.
H. 76. Dieser Ausspruch isi dreifach auszuserrigen. „Zwei Eremylare sind für die Landes-Kommisswn (§. 109) beßrmmt, und Zines isi unmittel- bar vorr der-Bezirks -Kommisfion gegen EmpfangsiBestatiguquem Ver- pfiichteten- zUzUßeUen, und der Tag des Empfan esuvon der ,ommisfi-on auf der Urkunde zu bestätigen, was auch bei,al1en klassen an dre Parteien zu beobachten ist. Nur wenn der Berechtigte die Berufung angemeldet häk- Wird für ib?! noch ein viertes Exemplar des „Erkenntnisses aUSgeferttgt.
§. 77. Wenn sich die Berufung an dre Kreis-Kommrsfion von eiiier Fami vorbehalten wiirde, kann diesx in axlen Purrkten, irr_we_1chen erzre sslchk oder ein Einspruch nicht ausdrücklich fur unzusasfig erklart :|, ergrif-
en werden. ,
Die Berufungsschrift isi mit dem Ausspruch: der Kommrsfion in nr- schrift belegt, in der unüberschreiibaren Frist. von 14 Tagen, die“ vom Tage der Zustellung läuft, bei der Bezirks-Kommrssion 3u„ubxrrerche,n.
Die Bezirks -Kommisfion hat die Berufung brmren drei Ta en ngcb ihrer Ucberreichun mit ihren Bemerkungen zur Entscheidung an d e Kreis- Kommissron einzu enden. „„ , . , ,
Auf eine von der Partei nicht rechtzeitig eingereichte Berufung rst kern Bedacht zu nehmen. , . .
§. 78. Gegen die mit möglichster Beschleunigung hinausszugebende Entscheidung der Kreis-Kommisston findet, insofern fie den Aus pruch der Bezirks-Kommisfion nicht bestätigt, die rverrxre Berufung an die Landes- Kommissron statt, Diese isi binnen der Praklufivfnst von 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet, rrnter Anschluß der les- thresrir in Urscshckrift bei der Kreis-Kommisfion emzure;chen, welche in tester „zn an ent eidet. „ , , ,
§.z79. Erscheinen die Parteien und bringrn . eme schriftliche nach 7. Skptember 1848 abgeschlossene Uebereinkunfr, dre «„sie bereits unter sich getroffen haben, so hat die Kommission darauf zu sehen, ob 3) ein Anspruch auf Landes-Konkurrenz oder
b) wie bei Landemien die Ablösung auf Kosten des Staates gemacht wird, „
oder ob . _ „ . ,
c) fichb die Parteien selbst und bloß aus eigenen Mitteln aUSJeglrcben
a cn. . „ .
h§. 80 :rä a) In dem Falle & des vorhergehenden Paragraphen kann
dieser Vertrag der Kommisfion wohl als Leitradxn, aber nrcht nls Richtschnur, dienen, fie hat die Liquidation nach der) geschlichen Bxstimmrrygen doch vor- zunehmen und das im §. 75 vorgeschriebene Erkenntnis; zu fallen.
Nur in dem Falle, als die vorgelegte Prwat-Urkunde ganz den geses- lichrn Beßimmungen entsprechen wiirde, oder an seibrr nur geringe Verbes- serungen, die fich durch einen Nachtrzrg ergan-zen, ließen, zit machen warm, hat die Kommission im ersten Falle rhren Richirgbefund, rm lesreren aber denselben nebst dem betreffendeuNachtrage bcizusugen, und es vertritt sodanr), wenn auch die Interessenten diesen Nachtrag mitfertigen, diese Urkunde dre Stelle des Liquidations-Erkenntnisses. ,
§. 81.11 d) Die Berechnung des Laudemml- Ertrages kann keinen Gegenstand einer Pxivat-Berechnung bilden, dieselbe mag, sohin in einer eigenen Urkunde oder als Theil einer Pribar-Urkgnde ersch.erner,1, so ist selbx nicht zu beachten, sondern von der Kommission n(rch de_n m dicser Instruc- tion vorgesehenen Anordnungen vorzugehen, es ware denn, „daß ausnahms- weise auf Grund besiimméerVerträge dit siBelYsx'ertte selbst fur das aufgeho- bere Laudemium die Ent chädi ung zu ei en a e. ,
' §. 82 nä c) Enthält diegPrrvat-Urkurrde die Abrecbrrung zwischen den Betheiligten und die TiigungSart der Schuld bloß ails etgrnrn „Zahlungs- mitteln in der Art, daß die Abgabe nach schon bestimmter Ari fur den Belasteten ablösbar ist (§. 32 der ReichS-Verfaffung), ohne das Grit mu emer anderen rm- ablösbaren Leistung zu belasten, und liegt der Auswirs vor, daß hieraus kerne Ansprüche Dritter haften, oder daß drxselben ,nur dieser Ausgleichung einversanden seien, so hat die Komnrrsfiorr dresx Urkunde nur _m so weit zu priifen, um die Parteien auf allfällige Erganzungen ausmerkmm zu
en. , mach§- 83. Hat im" Falle des §. 21 das K. K. Landgericht errren Ver- gleich zwischcn der Gemeinde als, solcher und- den daselbst a'ngezergtcn Be- zu sbercchtigten mitgetheilt, so wrrd dieser statt des qumdatrons - Erkennt- nisLes zu den Akten gelegt. , *. _ , .
Im Falle der Fehlanzeige findet die geseßlxche quurdatron siait.
§. 84. Erscheint der Bezu sberechtigte _wcder selbst noch durch einen *[egal Bevollmächtigten bei der ikIm bekannt gegebenen Tagsaßung, hat er aber seine Anmeldung gehörig überreicht, so wird nach Maßgabe der Akten
und der Angaben des Verpflichteten die Liquidation geflogen.
Hat er keine Anmeldung überreicht, so kann ihm nur jener Srbyldbe- trag liquidirt werden, Welchen der etwa bei dcr Tagsayrzng frerwrllrg er- schienene Verpflichtete ansvriicklich zugesicht. Es bleibt rm xevterewFalle jenen Dritten, welchen auf die aufgehobenen Grundlasixn Rechte zustande", vorbehalten, selbst eine Anmeldung dieser Bezrrge zu uberreichen, ,wenn sie dies binnen einem Monate nach Ablauf des fur den Bezugsberechngten ge- gebenen Anmeldungs-Tcrmines thun und _sicb hinfichtlrch derselben nur anf den Betrag ihrer eigenen Forderung beschranken. , “
Ist der Verpflichtete bei der Bezirks-Kommrsfio_n ungeachtet der bort Seiten des Berechtigten unterlassenen Anmeldung “erschrxneu und die Liquidi- rung mit ihm erfolgt, so kann der Berechtigte m kernem Falle “rnehr enre neuerliche Anmeldung und Liquidirung/(§. 47) fordern, sondernreder wer- tete Anspruch derselben isi als durch Verzrchrlerstuug erloschen„arrzuselen, und dem Verpflichteten hierüber auf Verlangen ein verfachungömaßrges er- tifikat von der Landrs-Kommisfion zuzustellen. . * '
Wurde bis zur Auflösung der Bezirks - Kornmrssion kerne Anmeldrzng iiberreichr, und hat der Verpflichtete bei der Bezirks - Kornmrsfion .fich nicht freiwillig wegen Liquidirung sciner'Lasiewgemeldr-t, so erlischt das Recht des Bezugsverechtizten auf eine Entschädigung„ der Belajstete kann von Seiten der Landes-Kommisfion ein verfaehungsmaßiges Certrfikat verlartger), daß seine Grundlasien wrgén nicht erfolgter Anmeldung ohne alle Entscha- digung als erloschen anzusehen seien. , ,
§. 85. Erscheint der vorgeladcne Belaftrte nicht, so_ werden dre Anger- ben des Bezrigsberechtigten als wahr angenommen, insofern selben dre brigebrac'hten Behclfe nicht widersprechen. „
§. 86. Ein Kurator ac] actum ist von der Kommrrfion Jenem zu stel- len, welcher durch unanständigcs Betragen nos der wrederholten Warnun- gen den Zweck der Liquidiruug schuldbar zu vcrerteln sucht.
„S. 87. Alle von beschränkten Eigenthümerrt, Nutznießern odcwvon Vertretern nicht eigenberechtigter- Personen abgegebenen Erklarungerr, einge-
.gansenen Vergleiche und gemachtenZugeständnisse bedürfen zu ihrer Rechts-
gültigkeit keiner Genehmigung der Administrativ- oder Kuratol-Behorde. ,
§. 88. Es geniigt zur Rechtsgültigkeit der von eineni Brvollmachtrg- ten abgegebenen Erklärung jeder Art, wenn gr fich nur mrt emcr das be- rechtigte oder verpflichtete Gut speziellkbezerchncten Vollmacht ausweist, welche auf das Grund-Entlastungs-Geschäst_ laurrt. Auf Grundlage einer solchen Vollmacht kann er in solchen Angelegenheiten rechtsletig Vergleiche eingehen, auf Rechte unentgeltlich verzichten und in ,die estellung ernes Schiengcrichtes willigen. Der Ehemann bedarf krrnrs Ausweises, uber die Bevollmächtigung von Seiten seiner Gattin, außer er war- gerrchtlrch vor: ihr geschiedeu. ' “
5. 89. Werden von Seiicn des Belastexen Einwendungen dghin, erho- ben, daß er die Nnsprüchedrs Bez" sberechtrgteu ganz oder tbeererse als nicht zu Recht bestehend erkenne, o hat die Kommission vor Allem eine gütliche AuSgleichung zu versuchen. '
Es find aber nur solche Vergleiche von der Komnrisfion aufzimehmen .
und ihrer weiteren Amtshandlung. Tum Grunde zu legen, durch" wr1che blk streitige Punkt definitiv beigelegt w rd, worunter daher beispielswcrsUVer- gleiche auf Abhören von Zeugen nicht gehoren. Die von der Kommrsfion
protokollirten Vergleiche sind, ohne daß fie einer weiteren Bestätigung br- „
dürfen, für endgülti an usehen. . , ,
Ist der Verglgeichsz-Verfuch fruchtlos, so„ at. selbe dahin zu kuriert, daß.die Parteien diese_Angelegenheit durch ein chrxdßgrruht obrrex werte- ren Rechtszug derart entscheiden lassen, daß _xeder Ther! emen Schiedsmann und beide Schiedemänmr'einen Obmann Wahlen.
Zur Uebernahme dieses Schixks-Nichteramts find auch Gerichts- Pe'rsonen geeignet.
Die ewählren Personen md verpflichtet, fich diesem Akte zu unter- ziehen, bk bk Theile über ihre ngaben zu hören ix_nd ihren Ausspruch nach Recht und Billigkeit schriftlich der Kommission zu ubergeben. „
§. 90- Lassen sich die Parieien auch ur Wahl von Schreds-Richixrrr Ukchk bkkbkl', so isk auf Grund des fakti chen Befihßandrs dre Entschadr- gung auszumitteln. Spricht der faktische Besitzstand zr: Gunsien des Arr- meldenden, so wird ihm der diedfällige Bezug„provisorisch zaerkannt, brs der Belastet: in kecirorio ein anderes Urtheil fur sich erlangt hat.
* Spricht der Besitzstand nicht zu Gunsten des Anmeldenden, oder kann der faktische Besry nicht ermittelt werden, so hat die Kommission die Be- rechtigten auf den Rechtsweg zu weisen. _ __ „
In beiden Fällen muß jedoch der auf den chbwweg Verwresene bm- nen einem Monat fich ausweisen, die Klage gehorig uhergebewzu haben, widrigens von der Kommisfion auf später erwirkte Urtherle kern Bedacht
enommm wiirde. g Ueber die rechtzeitig eingebrachten Klagen haben die Gerichte n,ach der Vorschrift über das summariscsbckx Yerfahren zu verhandeln und mrt mog- li er Beschleunigung zu unter ei en. , _ , „
chstDie obfitgende Partei hat eine gerichtlrch, beglaubigt: Abschrift des Urtheils binnen acht Tagen, nachdem es rechtskrgftig geworden, der Bezirks- Kommisfion, oder falls diese schon aufgelöst ware, dcr Landes-Kommrssron zu überreichen. , _ .
Fällt das Resultat des„Rechtssirertes dahin aus, daß der „Bezugs- Berechrigte ungegründete Ansprüche erhob, so har er die Kosien rmer all- fälligen neuerlichen Liquidirung selbst zu tragen;_ wird, der Belrrstere ganz sachfällig, so verliert er den Beitrag, den sonst dre errSmrttel" fur rhn ge- leistet batten; zeigt fich, daß beide Parteien zrzm Therle sachfang wurden, so treffen die obigen Nachtbeile auch bude Theile. -
§. 91. Betreffen die Einsprüche nicht dre Pflicht selbst, sondern nur Reclamationen gegen die Einreibung einer Abgabe in diese oder rene Ent- schädigungs-Klasse geqcn die unterlassene oder, quFermge Abrechnung der Ge enreichnisse oder Ansprüche auf unentgeltliche rrfhebnng, so sieht der Beéchwerdeweg an die Kreis-Kommisfisn, daran an dre Landcs-Kommrsfion und im levten Falle selbst an das,?)ir-mfterrum offen. * ,
Um diesfalls nicht zwei Liqurdatronen zu yeranlassen, isi" sogleich dre alternative Liquidation flix) den Fall der Abweisung oder Wurdrgung des Rekur es er rchttich u ma en. “ „
§s. 92.s NeclarJrationen gegen die_WeribSqrrschlage nnd Verechrrungsart werden nacb §. 30 des Patentes vom 4. Marz 1849 durch, Schreds-Ge- richte (§. 89) entschieden. In diesem Falle sind die Parteren_zur Rgm- haftmachung der Schiedsmänner, die entweder sogleich, oder burner) enter von der Kommission zu bestimmenden Frist zu gesxhehen bat, anzuwersen.
§. 93. Die namhaft gemachten Schiedsmannrr smd ohne Verzug vorzurufcn, es ist ihnen der streitige Yann, woruber sie zu entschxrden haben, bekannt zu geben, und zugleich ag und Stand?, wann fie ihren Ausspruch vor der Kommisfion abzugeben haben, "zu beftrmrnen. Zugleich find sie zur aWbaldigcn Ernennung c'inxs Obmannes anzulverscn, drr, wenn die Schiedsmänner zu keinem einmüthrgen Yusspruche geiangt waren, un- verzüglich vorzurufen, und über seine selbstsiandtge Entschetdung zu verneh- men W'enn eine Partei die Benennung des Schiedönmnnes urrke-rlaßt, oder die Schiedamänner über die Person des Obmr-nnes nicbt emtg werden, steht die VMennung fiir die Säumigen der Bezirks-Kommrsfion zu;
§. 94. Gegen die Aussprüche der Schiedsmanner oder der S-acbvek- siändi en findet von Seiten der Parteien keine Berrrfung firm.- Dre Par- teien Lind jedoch berechtiget und verpfiichtet, Behufs ciner grundlrchen Verrrs theilung desi) Gegenstandes den genannten Personen alle Bchelfe an dre
and 11 e en.
? §.z 95? Die im §. 91 vorgezeichnete alternative Liquidation bat quch einzutreten, wenn der Bezugsberechtigte giarrbr, daß ferne Forderung „einer beßimmtcn Abgabe sich nicht zur unentgeltlichen Yuflassrrng er ne, weil fich selbe auf einen Vertrag gründe. Tie NachWersunF dieses “ertrags-Vcr- hältnisse?) ha! in einem srparaten Protokolle zu erfolgen, und rst dnrch dre Kreis- oder Laudes-Kommisfion zur Entscheidung vorzulegerr. .
§. 96. Besteht die Einsprache d'es'Belasieten nur darm, daß _rhm we- gen Ueberbürdnng seinesGutes nach §. 19 des Patentes von 4. Marz 1849
' eine Landes-Aushülfe gebühre, so ist der gescßlicbe Grundsah anzuwenden
daß, wenn er auch beide Drittheile selbst zu entschädigen här-te,aber der auf ihn fallende Jahrcs-Ertrag fiir alle von denselben Grundstrrckenßgebuhrerrde Entschädigung40pCt.des Rein-Ertrages der belasteten Grundsmcke'rrberschrrrter, jener Berrag, mn Welchen die den Verpflichteterr treffende Ewtschadrgung das bemerkte Ausmaß von 40 pCt. übersteigt, mrt der Beschrankurrg ans dcn Landesmitteln zu bestreitet: sei, daß der kapfilchtkie knnen mrdercrn Be- trag, als die Hälfte des nach §. 17 des atentxs vom 4. Marz 1849 bestimmten Maßes, sohin nicht Weniger als em Drittel des aUSgemt-ttelten Werthanschlages zu entrichten habe. „ . , , , §. 97. Um zu diesem Behufe den Remerirag zu erheben, wird dre rm §. 51 bis 53 angeordnete Klassifizirung trnd„Ausrnittlung des Naturgj. brutto-Eriragcs zu Grunde gelegt, das als uberburdct bezeichnete Objekt nach §. 59 klasfirt, _nnd von dem auf diese „Art erlangten “Brutto - Ertrag der Abschlag des nöthigrn Kultrrraufwandes m Abzug gebracht.
§. 98. Die Erhrbnng des n'orhWr-rrdrgen Kulturanswandrs im Gelbe geschieht dadurch, daß nur der gemcmdeublrche und nothwendige Aufwand, als *die Kosten der Saat, der Bearbeitung des Bodens, der Sammlung, Einbringung der Früchte, der Unterhaltung der Schusnrittel gegen Vcr- wüsiungen und Elemente, nicht aber _Stcucrn, Wusiungen odcrandrrrn Lasten von der Kommission in einen billigen Anschlag gebracht, und sohm mir dem Brutro-C'rtrage in Vergleich grstellt wctdxn.
§. 99. Wenn auf obige Art mrtxrllen einzelnen Belasieten eines Dominikalisien die Liquidation gepflogen isi, so wrrd' zu einem scparatrn Protokolle, die Zusammenstellung aller Forderrrngen cines Bezugsberechng- ten in einem Bezirke aus den eirrzelrren qumdrrungöerkeumnissen gepflogen, abgetheilt nach den in §. 48 ersrchtirchen Hauptunterschiedm in den Betrag, welchen die friiherBelasteten, in )enrrr, welchen das Land zu vergüten hat, und in jenen, welcher noch Wre brsher vom Belasiererr zu currich- er kommt. „ „. . tj §. 100. Den Schluß der Liquidation Wit jederrt einzelnen Vezursbc- rechtigten bildet die Berechnung der ihm allenfalls fur aufgehobene esiß- veränderun en gebührenden Entschadtgupg. „ _ ,
Das ortuar und das Laudrmrum fur die vor dem 7. September 1848 vorgekommenen VcränderurrgsfäUe'isi-von Sxiten dcr Verpflichteten zu Handen der Vercchtiglen wie bisher rn den Fallen zu entrichten, Wenn bezüglich des Mortuars der Todfall vor dem 7. Septcrnchr 1848 eingetre- ' ten isi, und bezüglich des Laudemiums dre Besßauschrerbung vor diesern
Zeitpunkte angesucht wurde. ' ,
§. 101. Bei Veränderungs-Gebühren ( Auf- und“ Abzug,'Laudemmm, "* Ehrung, Todtfall), weiche fich a) auf die Landes-Verfassmrg, insbesondere auf Artikel 71. 5. B. der tyrolcr Landcs-Ordnung gründen, ist deren Jahres- tag auf Grundlage des dreißigjährigenDurch'schnittcs, zu erheben, und wird für,die Aufhebung dieser Bezüge nach §. 14 des Patentes vom 4. Marz 1849 die desfällige Vergütung nach Abzug von 10 pCt. des erhobenen Jahresertagcs fiir die Einhebungs-Kosicn, Geßenleisiungr'n u.s.w. aus dem Staatsschaße ohne Ersatz aus den Landesmiteln vorlaufig mittelst emer Rente geleistet. Beruht b) die Laudemirrlpflichr auf einem „besonderen Ver- trage, so hat der Grurrdhold die Entschadigung selbst zu leisten. Zr) diesern Falle wird das Lairdemium nach dem Preise der lesten“ Befis-Veranderung der Realität berechnet, und die auf 3-5 des so. berechneten Laudemial-Betxa- ges bemessene Entschädigung, welche jedoch 2 pCt. des ]eyten Be-fiy-Veran- derungs-Preises in keinem Falle übersteigen darf, dry) Bercchtrgten dann bezahlt, wenn der nächste laudemialpflirhtrge Befiß-Verandxrungs-Fall ein- tritt, bis zu welchem Zeitpunkte dieser Lauderriial-Critschadigungs-Vetrag als unverzinslichrs Kapital aus “der" entlasteten Realitat in xtsier _PorzugS- Hypothek liegen bleibt, wodurch jede weinte. Lqudemial-Pfirchr fur rmmek aufhört. Für das auf einem grundzmbpfitchngen Grunde sert Herstellung
) dcs Steuer-Katasters gebaute Haus wird keine Landemial-Eutschädigung-
ondcrn diese nur vom Bau runde, geleistet. „
s §. 102. Der Grundthr hat im Falle 3) wo die Entschadigurrg 112113 Staate angesprochen wird, die'ihm vorn 7. September 1818 bis dahin 18“k fällig gewordenen Veränderungs-beuhren, so wert fie fich arrf den Bezvtxr eines Landgerichtes beziehen, gemeindrweisx anzumeden, die NamenV r- w'echselndcn Befiver, den Veränderungs- ms,- den Tag“ der erfolgten e
suchung, und den Betrag der einzelnen audemien anzugeben, und so den
ck
. .; 3», p_Fätlen 1-)_uud :).bal .... 2.51.2022.',-3181838313711" 11: 12.11.17. 7.1.1.1; k , - , , FWW? YUOYIF'Ü, ::.-haung ves Betrages der Änänvemngs- , , . Gebühr aLYäFZftUFÄZY Lsxjndes-Kommisfion binnen dreiMonaten (§.47) §. 17chZaveu Anmeldungen theilt dieselbe dem betreffenden Landgerichte “*.*-“Y:“ “Auftrage mit, die darin enthaltenen Angaben nach de:, Vkä“ "" „M,... zu prüfen, die Nichtigkeit derselben ru beßasism- ““El-.“; “ f?r“?i en Bemerkungen beizufü en, und sohm 3“ Yumeldun d" czÉ-s: Kommission mitzutheilerr, wel e, in) FSUQÜÖ AZÜkMdkmxkßg'fäY“ "“ck m vernebmung der Vetherlrgten das quurdanons- t Yneptembet 18 48 vorge- 101) von dem Verpflichteten ein Mortuar
§. 104. Wurde fiirf Flink? “| "“ck Um 7- kommenen Veränderungs a . , - oder Laudemium noch bezahlt, [o rsk dasskzlx- die?: WIKIZSTTFR ;;: Laudemial-Entscbädigung übernimmt (§._1 dis E 1 cb"dzi & , t rückzuersesen falls aber dem (izrundhok'dmßlh ". "s “ gung an'ch obliegen wiirde (S. 103) so gilt kb“ UYZUd'mml“Pfi'cht“ bfi Beutel-Uhen - a t o . di? LZUEJÖPÜÜUFZ 'HixdjlxéinersGemeinde Beschwerden dahin, daß die (““W"-ck b"es*jimmte Pauscbal- Aus; lerxhung mx seineÉn Drrtrknle dsr Ad- Sabe fiir die Steuer, und die Zu chiage zn re ex “ teuer, ann cn m einzelnen Gemeinden oder Orten bestehenden Vertragen zn Wasserbautxn niedrig sei, indem der Bezugsberechtigte diesfalls bisher mehr als cm B “ttheil seines Brutto-Einkommens zrr entrichten hatte, oder wenn um- c;;hrt die Bezungercchiigten zeiger! r'onnen, daß alle gewdbulichen Be- xgzüxfnisse aus dem Gemeinde-Perrpogen selbst, wenigstens sert 10 Jahren, hxftritten wurden, so find derlei Einwendungen nicht als Privatsache, son- dem als Angelegenheit der gesammten meeinde zu behandeln.
§. 106. Die Kommisfion Zak fich drelteberzeugung u verschaffen, ob diese Einwendung wohl der Wi : der Mehrheit der Verseiligten sei, und in diesem Falle die Steuern und Steuer-erschläge und Beiträge zu Wasserbauten in den leßtrn 10 Jahren im Durchschnitte separat zu rrhebrn.
Zeigen |ck aus- den Erhebungen „dre Einwendungen als ungegründet, so hat die Kommission die !Ischdwerdeswhexerd daÖiiber anfzuklärTLand ihnxn
' be immten Ausspru e rs §. cs atcntes vom . c'ir 18 9 ?er d(onl ?ofe ihrer Beschwerde vorzustellen. , . z
_ Verußigkn ße sich nicht, oder findet dre-Komnnsfion aus den Erbe- bungen die Beschwerde als gegründet, so. 111 das Protokoll mit den dies- säuigen Erhebungen an die Kreis-Kommrssion, und von dieser berichtlich an die Landzs-Kommisfion vorzule en. *
* §. 107. Die Landes-Kommisron kann die Beschwerde, wcnn fie selbe ungegründet finder, zurückweisen, findet fie selbe aber gegründet, so hat fie die Akten dem Ministerium zur weiteren Verfügung vorzulegen.
-..D';'“..X2:*x.:“?:"1:';. 932.121 32;.Liqyxx:;1o"..Mi9;r XM": Ul KU . _ k e n kk 11 ? diesfälligöxz Neälßmatéyn Zfitchtdich Ymßcht. d R ck d P s
§, 10 . : er, te t er a rung er e tc ritter er onen welcbe |F)? lauf dre aufgehobenen Grundbezüge haben, wird ein eigenes G r na o en. *
kfx. 109. 8Sobald eine Beirks-Kommisfion “ein Entlasiunqs-Opcrat eingeseudet hat„ veranlaßt der orfisende der Kreis-Kommisfion deffeu Ein- sendung nnlUZtre LakrzYTÜ-KodmmKfiZn; dsiefe verordinetkdie buLYhaltelrislche
11 un , a vor en e e nun an ände rr em e * - 5FerryferraÉtf ["it werxn .Fr-HTS skcel;'ne Arx, änbest gegen "den[ ZegalenEk orgechneg bei dmr nta ung ge a e 1 er e en die B än“ un der iciäd“- gungsansprüche der beiden Parten dcgs Erkenntnissekxt (Y. 72) beifüZthunld ihnen dadurch dre Ergetrscbaft versachungsmäßiger Urkunden ertheilt.
Das eine Parc wrrd dem Berechtrgterr, Bchufs der vorzunehmenden Verfach-ung ausgefolgt, das andere aber ber den Akten aufbewahrt.
K ffDdrx BrtchYaerfmg hci; chs?1ntrcrtg Zi" stelan, der Grundentlaskungs- a e re zur *.m angna me 5- miri] : ente o wie die ur Ausfol un an den Berechtigten schon derzeit flrrjfige Rent? vorzuschnibzen, und di?! in? §. 12“? dieser Vcrolrdnrrtrrg vorgeschriebenen Zahlungsbögen und Zahlungs-
anwcr ungen vorzu erer cn.
§. 110. Die Schlußaufgabe der Bezirks-Kommisron i die bii e [' Zu!mnmrnsirllunßk dcr Aktiv- und Pasfiv-Rcsultate dxr gexfiogencncthrquF datibnen, deren evißon und kreisweise Zusammenstellung der Kreis-Kom- FMM obltrgt,ch;vlorirbery€on Seiten der Landes-Kommisfion die nähere
e mrnrung na o gen wir . - Von der Grundeutla un s-Ka e.
§. 111. In so lange nicht eine rigerye Cizeditsansrsaslt bes Kronlaudes Tyrol und Vorarlberg fiir die vollständige Entlastung der Verpflichteten und Bassrie (Yunghldrr BerechthigteZ Fitsieht, vermitteZ derkStaat die Vorschuß- were “mza ung der crp i ren und die usza)1rrrr an die Bere - trgten durch riue in" Innsbruck zu errichtende (Hrrrndekikrtlastuugs«Kaiée, wclchsehallcri?f als Glaubiger der Erstcrcn und als Schuldner der Lrßtcren anzu :- en .
& 112. Die er ein weilt“ e Vor n er ol t a cl Kronlankes, und rsnrer Forbeh?!" dersYngltifchan,nrvK'cehYnx-yrirzr dSestaYenzlre:3 diglich mit dem garrzen Kronlande Tyrol und Vorarlberg statt zu finden Yl?§,kixhine k“ Vertheilung zwischen den einzelnen Kreisen des Landes vor-
t er. .
» 113. Der erste Landtag des Kronlandes Tyrol und Vorarlberg hat in Erwäsuztg zu ziehen, ob das in §. 18 des Patentrs vom 4. März 1849 “Zs eme Laskfdes „betreffenden Landes erklärte Drittel der Entschäri- Y:?rlelrjrxréetseéeY ?::rYxnÄréthkjf die eiilgetrthiimlxrhen;VerhYtnisse dieses überwÉisc-n W aus Zreis.nueeri“zx§"o.IN-'...'?Zii unfngen ( estanung zu
mer) reren egcnstand der Berathung des Landtages wird die Art ?HraßYuxktrlM-itctrtrgUszßchxrüZMttel urid die Ersatzleistung der aus- dem Staats- ven, welche gemäß Lem““YYY"*i.?'“PÄT§.§T§Y"§.iT"-§r YFYWZ'ZI'M “"i; _ x - ' » kz fgc Zkkschlkdlkng “"J" LUZW- oder mehrerer Kreis-Kredits-Austalten Behufs der d : ZZeiWiiKorstaAern „Entlastung der Verpflichteten und der Befriedigung feen sind. g “ nr “ lhnen gebuhrenden Kapital-Entschädignrrg zu tref- §0 1f4o Das Vera r n „ ' "' ' G.............,...,»... 125; Z:r.d*.“...K".::'.-*;zsr?r 12.81.1291?! LT:] stnüb" Jeb!" Ykfiß“ des zu entlastendenz Grundes als ihren Schuld- ger,!)er KJkssgemuDerxe ZWETTL; 'der-berechtigten Rxnlität als den) Giäuhi- srr doppelterr*Nichtrrng: s tr Landes-Kommrxfion bezieht sich 111 dre- 3) auf die Ent chädi nn s- d -- -- - Theile eingezfrhlt Zerdgen; v er Ablosungsbetrage , dre ganz oder zu 11) auff tk))ie Yelnten; c an ie euition der Rück änd - . ' (1) 'Auf die Vorschiisse, welche vsbn dTULUSBLTYtikajJLL-ZULZZZÖ MTL!- “n- *.*"d “"s d'?) Staatsschaße fürZUeclxnrmg "".d auf Abschlag der
=*) die mit“"? der Steuer Einnehmer ab “ “ “ „ „ szu renden R d' FMIYLXF in den landwublrchen Stkuer-Termiiijetrincin 13:1?"le 1') die im sleichßn Wege ersol te . ., , . an e d ' c JYtYaMungs: oder AblöYungT-Kzaßißkeer,theilweise" Einzahlung der auf *IJeÜFMJÜtZeZieLuacL §. 18 des Patentes vom 4. Mär 1849 (] so wr, “" "5 Vorschußwerse zu leistenden Zahkungen, .Zxéx8311.21:“x„diZVB-r-chrgem, - - * §m§tlxer ISM?" YUZUMFKWT *aus dem Rußjähre 1848, welche ; ' n * " ' Reluitionen der Nückßir'ny Mgung'" "j"“ Ablösungen im Kapitale oder Verpflichteten an dié SteuexkaJ'Lx.:é'TfiYUbiabke 1848, welch leptere die Zgleich bei dditr KVexhanvrungs "“*“-ZberYJhY-TY' ganz oder zum Theil perat an e rers- oder andes.3.mmzs on . ein ? als das Entlastungs- lung kymmen, verordnet die Landts-Komm ssionuß'elangt isi, zur Einzah- Kommrssion der Grgndentlaßun s-Kaffe: Ul-EmpZ: Anzerfe der Bezirke. der Ausstellung der 1oschUrrgsfähgen Quimmg“ 11» 5 "ZW" chteibun und §. 117. Der, erpßrchteie kann |ck von d en all der Emza lung. ganz oder thaltmßmaßrg berreien: “
Bezahlung der Rent- a) durch den Erlag des ganzen von dem
.. ,. B - . “ Entschadigungs- oder Abwsungs'Kaps“URI:?:?:-?kW-lirY-"XÜTTF ,
1561
erklärt bi nen 14 Tagen nach Ab" abe ,die er Erklär
1.) auch “::.-B Bxxndiguyg der Eutsädigungs-Verhanld'l'rßrig durch die Einzahlung des ganzen Kapitals oder durch Absrbla der Höhe von 100 J!. C. M. oder eines Me
di Summe, wenn der Verpfiirhrete dieses Vökhaben ein en eser
[bes Jahr in
dem Rentamt: anmeldet. sch€m allen diesen Fällen hat die Einzahlung an die Rentamtsmsse zu gc : en. €)*. 118. Die Einbringung der Zahlungen von dem Verpflichteten
fiir die Einbringung der Grundsteuer, mit denen die Forderungen auf jene Zahlungen das gleiche Vorrecht in Konkurs- und Erccutionv-Fällen ge- nießen, vorgeschrieben find (§. 21 dxs Patentes vom 4. März 1849).
Gesuche um Fristerweiterungen oder Nachsicht der Zahlungen können nichi berücksichtigt werden.
„§. 119. Sobald der Verpfiichtete auf die vorangedeutete Art srine Kapitalsschuld ganz oder zum Theile getilgt hat, hat ihm die Grundent- lastungs-Kaffe die löschnngsfähige Quittung zukommen zu lassen.
§. 120. Die Landes-Kommirfion fertigt jedem Berechtigten auf seine oder drn Namerr des berechtigten Gutes lautende Zahlungsbögcn zu, auf "welch; iu halbjährigen vom 1. November-1848 laufenden Dekursiv-Raten die (xntschädigungs- und Ablösungsrenten ausgezahit werden.
Ueber die in die Grundentlastungs-Kasse cinfließenden Rückstände aus dern Nusjahre 1848 werden besondere Zahlungsanweisungen mthcgeben.
§. 121. Die Ausfertigung dieser Urkunden isi sogleich zu vrranlaffep, sobald die AUSnrittlung dcs cinem Berechtigten gebührenden Entschädi- gurrgs- eder Ablösungs-Kapitals iu Rechtskraft erwachsen isi. Muß letztere theilweise verschoben bleiben, so darf die Ausfertigung diescr Urkunden iiber die liquide Summe nicht gehindert werden.
§. 122. Zur Erleichterung des Verechtigtcn wird bestimmt, daß dem- selben im Falle des Bedarfes, auch noch vor der vollständig erfolgten Liquidation in seinem Kreise, auf Antrag der Kreis-Konmrisfion durch die Landes-Kommisfion bei der Grundentlastungs-Kasse Vorschüsse vom Jahre 1848 an angewiesen werden können, welche das Zweirinhalbsache der von ihm an den Staat jährlich zu bezahlenden Adelssteuer nicht überschreiten.
§. 123, Zur“ Deckung dieser Vorschüsse find vor Allem die an die Grundentinsiungs-Kasse einfließenden Rückstände aus dem Nut,;jahre 1848, sohin die vom 1. November 1848 an laufende ZahreE-Rente des Entschä- digungs-Kapitals, zu verWenderr. ,
Mit der Anweisung zur Erfoigung dcs Vorschusses isi zrtgieich bei der
den seiner „Zeit flüsfig werdenden Rückständen und Renten des Vorschuß- Schuldrrers zu verfügen.**
§. 124. _Gegen vcrjvrigerte Vorschuß-Vewilligungen von Seiten der Landes-Kommisfion findet der Rrkurs an das Ministerium binnen 14 Tagen von „Zustellung der Entscheidung |att.
§. 125. Findet der Ministerial-Kommissär die Arbeiten der Landes- Kommission beendet, so erstattet er an das Ministerium diesfalls Bericht, von welchem die Auflösung der Landes-Kommisfion ausgesprochen wird.
Wien, am 17. August 1849,
Der Minister des Innern: Bach.“
Auslamd.
Oesterreich. Mailand, 18. August. Der Jrldnmrschall Radelzky „hat. heute folgende Proclamationcrr erlassen:
„Ermachtrgt vvn Sr, Majeßät, unserem gnädigsten Kaiser Franz Joseph ]., ergreife ich die glückliche Gelegenheit, Welche das allerhöchste Ge- burtsfesi nrirnbictct, um die mirmeiner Proclamation vom12ten dem größten Theile, der fluchtigen Unterthanen dcs |ombardisch-vcnetianischen Königreichs bewilligte Gnade auch auf diejenigen auszudehnen, Welche in diesen Pro- vinzen geblieben find. Es wird demnach Folgendes zur öffentlichen Konnt- mß gebracht: 1) Diejenigen, rveicbe sich Wegen politischer Vrrbrecbcn, d. h. wegen Hochverrathrs, Widerscvlichkcit, Aufruhr, odcr Wegen Thrilnahme oder Mitschuld an solchen Verbrechen im Anklagczustande oder mindestens in Vrrhaft befindet!, werden sogleich in Freiheit gcsrßt, und folien zu keiner weiteren Verantwortung gezogen rverdrrt. 2) Sänrmtiiche im Laufe befindliche Vornntersrrclxrrngen wegen der erwähnten Verbrechen find sofort abzubrechen und sollen nicht weiter Verfolgt werdcn. Ueberhaupt soll Nie- mand wegen der politischen Ereignisse der Jahre 1848- 1849 zur Verant- wortung gezogen werdcn. 8) Von dieser Gnade Werden ausgeschloffen: 71) diejenigen, welche außer den politisrhcrr Verbrechen irgend einer den be- stchenden Sirafgesehcn unterliegcnden Handlung berüchtigt sind, oder welche bei den verflossenen politischen Unrtrieben sich die Ermordung, Vcrwrrndung oder Verhaftung österreichischer Unterthartcn zn Schulben kommen lirßert, tvobri cs fich jedoch von selbst versieht, daß hirr ein offener Kampf nicht inbegrifferr rst. b) Ausgeschlossen sind ferner diejenigen K. K. Bcamten und Offiziere, Von denen die Erftcren zivar kciner anderen Strafe verfallen, aber nicht in ihren Aenrtern belassen werden können, wenn sie rr- wiesenerWeise an den revolutionairen Bewegungen Theil genommen ha- bcr). Die im aktiven Dienste oder im Pensionssrande brfindlicbcn Offiziere tragen die Folgen ihrer verbrecherischen Bestrebungen. Tie Ossi- zicre, welche aus drm Dienste grrrcten Und den Militairgrnd beibehalten haben, verlieren diesen, werden aber, so wie jene, wclche aus dem Dienste getreten und ihren Grad nicht beibehalten haben, zu keiner anderen Ver- antwortung gezogen, 0) So wie die Königlichen Beamten, diirch auch die Priester, Lehrer und Gemeindebeamten in ihren Llemtern nicbt vrrblriberr, wenn sie sch die erwähnten Verbrechen zuSehrrldcn kommen ließen. 4) Die- jenigeud, weiche bereits bloßer politischer Verbrechen Wegen vrrrrrthrilt wur- den, sollen völlig in Freiheit gesest werden. 5) Die betreffenden Behörden rverden beauftragt, sogleich ein Verzeichnis; der bereits gcfälléen Ur- theile einzureichen und die Art der über jedes einzelne Indi- viduum verhängten Strafen anzugeben, um die bcziigliche Freilaffung Ver- fügen zu bezeichnen. 6) Zu Freiheit werden auch diejenigen gesest, welche wegen politischer Exzesse verurtheilt, oder in Untersuchung, oder auch vor- fichts halber verhaftet find, indem bei ihnen die Bestimmungen des Artikels 1 und 2 in Geltung kommen. Zu solchen Exzesscn grhören: auögespro- chene politische Meinungen, das Tragen von Parteizeichcn, das Singen so-
enannter patriotischer Lieder, die Verbreitung revolutionairer Schriften, Zeitungen U. s. w, Da es übrigens nicht möglich ist, sämmtliche ähnliche Exzesse aufzuzählen, so muß es dem Urtheile der Richter übrrlaffcn bleiben, um die hierher gehörenden Fälle als solche zu erklären. 7) Es versieht fich von srlbß, daß, da die Umstände die Aufhebung des Belagerungs-Zusian- des noch nicht gestatten, die bezüglichcn Anordnungen noch in Kraft bleiben, so daß erwanige Ucbertrrtungen derselben wie bisher behandelt werden. 8) Außerdem finde ich mich vcranlaßt, dieselbe Gnade auch auf diejenigen auSzudchnen, welche in keiner militairischen Verbindung befindliche Indi- viduen für fremde Dienste angcnwrbcn haben. 9) Da dieser Guaden-Aft blos fiir die- Vergangenhcit gelten soll, und da glaube ich, mir vrrsprcchen zu dürfen, daß in Betracht des veränderten Standes der Dinge von nun an jede Art verbrecherischer und unbesormrncr Demonstratlonrn aufhören werde, so benachrichtige ich einen Jeden, daß in der Folge die Gescrz- Uebertretungen, wie jene Vergehen, welche den Gegenstand drr gegenwärti- gen Amnestie bilden, in Betracht ihrer fich ergebenden Hartnäckigkeit siren- ger bestraft werden. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Proclamation erstrecken sich nicht auf die Stadt Venedig und ihre Dependenzeu, welche sich noch im Zustande der Znsurrecrion befinden. Mögen die Bewohner dieser Pryvinzen in„diesem neuen Akte der unerschöpflichen allerhöchsten Gnade'xmrt Dankgefrihl- den lebhaften Wunsch, fie zu beglücken, erkennen, und mochte auch ich bald in die Lage kommen, die letzte Fessel bürgerlicher Frerheit,den Belagerungs-Zuftand, beseitigen zukönnrn. Mailand, 18. Au- gu|_1849. Nadeßkp, Feldmarschal1.“ * '
Die. zweite Proclamation !autct foFendermaß-xn:
„Um“den verschiedenen österreichischen kilitair-Corps g'ehörenden und noch von den betreffenqen Fahnen entfernten Pcrsönen, so wir allen ande- ren nochcrbwesenden Unterthanen des lombardo-venetianischen Königreiahes, ki"? passende Gelegenheit zu bieten, zu ihrer Pfiicht zurückzukehrerr, und in'
Erwägung, daß der nun definitiv mit Piemont abgeschlossene Friede "alle
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wird auf demselben Wege und durch dieselben Maßregeln bewirkt, welche '
Grundentlastungs-Kasse die Vorschreibung desselben zum Riickcmpfange aus““
Vorhinein in der ersten Hälfte der Monate Mai oder November bei 1
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. ließen. 2)
wum sicb der Verpflichtete vo": dzt- Bedi Kommission bkekzu bereit ! Abweserrden von der Böswilligkeit ihrer Umsimz-Tendenzen überzeugt haben, “ so "babe ich mich veranlaßt grschen, einen weiteren General-Pardon bis
Ende September [. I. zu gewähren, und zwar in folgender Weise: Wird volle und unbedingte Straflosigkeit allen Deserteureu der K. K. Armee "Lorin “iSergeanteu abwärts bewiUig't, welche fich bis Ende September i::llén lgwmcas Desen“? eiuer, Civil - oder Militair - Behörde „ n „ Ü:! KKL *Wohiiixi'“. sVerbrechen„ zr: Schulden kommen dons möglichß auszudehnen. ist auch veondeßkgxijr11vx3:tilr?:§n GGe'mmj “ Par- e en dree , . l _ errchtsverfahren 8 8 jmgen,- we ck? sßch nach Ablauf der m den vorange an enen ZHnadenrrkten bewilligten Frist einsicUtn, abzustehen, und sie werZengobne rrgend cine Strafe in Freiheit gesest, wenn sie sich kein anderes Verbrechen zu Schulden ksmmrn ließen, Falls. sie aber schon der Stufen unterzogen wordrn, so Wlxd, ihnen die, Verlangerung der betreffenden Capitulat'ion erlassen. 3) Drexenigcn Individuen, welchc nachträglich oder gleichzeitigfiir solche Deserteure eingereiht wurden, find bei der Rückkehr der bcirrffenden Deserterrre “ihrer, besonderen Verpflichtung enthoben, ohne jedoch von der al! rmrmen Mtlitairpflicht befreit zu sein. 4) Es ist allgemein die irrige Ansicht verbreitet, daß ein Deserteur seine Abwesenheit bis nach Ablauf der festgesetzten Zeit verleugnen kann, weshalb hiermit bc- kanni gegeben wird, daß die Straflosigkeit nur für jene stattfindet, welche freiwillig vor dieser Zcit zu ihrer Fahne zurückkehren und fich selbst bei den Behörden melden, währcnd diejenigen aber, welche sogar vor der fcstgesexz- ten Zeit mit oder ohne Waffen ergriffen werden, oder erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit freiwillig zurückkehren, unnachsichrlich drr gesetzlichen Strafe unterworfen werden. 5) Es kann in keiner Weise die Rechtfertigung eines Verhafteten, als habe er sich freiwillig ßellen wollen, in Betracht gezogen werden; vielmehr wird allen Lokak-Vryörden aufgetragen, aUe fich freiwillig meldrndenDescrteurs in Verwahrung zn nehmen und der nächsten Militair- Behorde ;,u iiberlicferrr. 6) Da die Erfahrung gezeigt hat, daß manche Lokal-Bchördrn selbst einen Deserteur an der Rückkehr zu ferner Fahne verhindert und oft sogar den Aufenthalt dersel- ben grdn'lbrt, ohne ihn der kompetenten Behörde zu überliefkrn, nnd wie es gar 'haufrg, de(Jall war, dieselben abgewiesen, wenn sie sich freiwillig drm Gerichte ubcrlrtrern wollten, so wird ein solches mrgeseslichrs Vcrfahken nach den bcstchrjnderr Verordnungen bestraft werden. 7) In gleicher Weise werden nnnachs1chtlrch bestraft, sowohl Gemeinden als einzelne Perionrn, welche sci) dcr Yerhaftung cines Deserteurs widerschu oder diesrlbe in ir- gend, ciner We11e erschWercn; die Erstercn mit einer Geldstrafe, nnd die Zweiten nach Maßgabe der Proclamaiion vom 10. März. Ick versprrche nur die thatigste Mitwirkung allrr Behörden, um der Bevölkerung des lombardisci)-vrnctianischen Königreich die Wohlthaicn dieser; wichtigen Gnadcnaktcs bekannt zu machen. Mailand, 18. August 1849. Radeßkv, Feldmarschall.“
Großbritanien und Irland. London, 22. Ana. Das Tory-Organ Standard äußert übrr die Untcrwrrfung Uri.- garns: „Das Ende eines Bürgerkrieges ist ohne Zweifel ein An- laß zu Gkiikkwiinsckycn, doch der bleibende Nuizrn diescr Bcrndignng des ungarischen Kampfrs wird wesentlich von dem iiinfiigrn Ver- fahi'rn drr éisicr'i*cichisck)cn Regierung abhängen. Wrnn Orstrrrcick), durch die ncucrrn Ereignisse belehrt, darin willigt, das Rcck)t der Ungarn anf ihre Verfassung anzucrkcrrncrr, so zwcisrln wir nicbt, daß Ungarn fvcndig znr Unterthänigkeit gegen den neuen Souve- rain zuriickkchrcn wird, der, Wenn auch Kaiser bon Orstcrrcich, doch noch nicht König von Ungarn ist. Ein solches Verfahren Von Scitcn drr (fftcrrcickßschcn Regierung würde Ungarn wieder zu dem machrn, was es friiher ost gewesen, Oesterreichs Stärke“, Und es wiirde Kämpfen, wclche fiir den Frieden Europa's cbrn so gr- grfälpiick) sind, vic fiir die Stabilität des österreichischen Kaiser- il)nms, fiir immer ein Ende machen. Um dcs curopäiscbcn Fric- drns, wie mn der krirgfiihrenden Parteien willen, ist eine friedlicbr Beendigung dcs Kampfes aufs rrnstlichsre zu wünschen, und es soll nns freuen, Wenn es sick) bestätigt, daß Rußland geneigt sci, Tir L))Täßigung im Siege anzurmpfrblcn, Welche allrin dirscn Sieg fiir den österreichiscern Einfluß ersprirßlick) nmchrn kann, und das Orsirrrirh gcrrrigt sei, dicsrn Rat!) zu brfolgkn. Die Anwendung dcs mc; x'1'0115 wiirde fiir" die Sirgcr rmrndlick) vrrdcrbiichrr sein als für die Brsirgrcrr.“ Ter ministrricllc Globe sagt am Schluß cines Artikcls, in welchem er die krhtcn Trrnonstrationrn in rng- lisclxrn Volksvcrsammlrrngrit zu Gunsten Ungarns rechtfertigt: „So weit die grgcnwärtige Agitation fiir die ungarisch Sache geht, zweifeln wir nicbt an ihrer angemessenen Richtung, und tragen kein Bedenken, sie, insofern wir es vermögen, mit unserer bcschridcner Aufmnntcrrmg zu untcrstiiyrn. Trotz einiger“ etwas kühner ?Neta“ plzern ist es korb rmgcrcimi, dic Rrkncr don Marylrbonc oder Trurylanr mit jener Kr'irzrsparrci zn Nrglrichrn, die in Paris und Heidelberg Von dem Wahnsinn "begriffen wurde, das Banner der Freiheit von der Srine uncl) drr Weichsel zu tragen. Lord Tuslcr) Stuart und seine (&')crrosscn haben im vorliegenden Falle wenigstens, durchaus praktische Zwrckr vor Augen und Wenden sich an die gcsurrdrstcu und iiichtigstrn (Jesirrnnngrn des englischen Cha- raktcrs. Cine beharrlich und anwachsende öffentliche Meinung giebt eincm Minister dir Zuversicht, daß cr sicb auf die Nation verlassen kann, an dercn Spitze er steht, und ist von Uchrkrnnba: rem Eirrfiuß auf die Stimmnng des Parlaments. Tics ist, unse: rer Ansicht nach, vor dcn Augen des gesunden I)ierrsÖenderstaudcs dic Rccbtfrrtigung drs errcks, den die Förderer der Agitation fiir Ungarn haben.“
Nach Berichten aus Curaqao vom “10. Juli lagen dort fiinf hoUändiscHe Kriegsschiffe. Ihre A11WesMHcit soil fich anf Tif- frrcnzcn mit Venezuela beziehen, welches lclztrre iiber“ das Verhalten des Gorwcrrreurs von Curaxao, Herrn Esser, während des letzten venezuelanisclch Bürgerkricgrs Beschwerde führt und eine Entschä- digung von 1 Millionen Gulden verlangt. Holland will nun zwar nichtbczahlcn, hat aber aus Riicksicht auf swineHarrdels-Vrrl)ältriisse insoweit nachgegeben, daß Herr Esser rm'ch Herrn Elzevicr als Gouvernenr crsrßt worden ist. Der Rest der Diffcrcnzcn soil nun durch Unterhandlungcn beseitigt ivrrdrn, und die fiinf Kricqsstbiffe sollen den Untrrhandlrmgcn Nachdruck geben. * “
Schmeiz. Bern, 19. Aug. (Deutsche Ztg.) Man hat der Schweiz immer vorgchrfcn, sie sei der Herrd drr europäischen Propaganda, in ihr könnten die kommunistisch Vereine ungehindert ihr Wesen treibrn, Pläne schmieden rr. In dem Sinne ist dies richtig, daß die Schweiz cinunbeschränkirs Vcr- einsrecht hat Und nur in sehr seltenen Fällen gegcn dasselbe ein- schreitet, rvcswcgen besonders die deutschen Handwerker in der Schrvciz bisher ungestört ihre Vereine organisirtrn und, wenn sie ihre Statuten der Polizei Vorgelegt hatten, von derselben unange- fochtrn blirbcn. An dirscn Vcreinrn, denen kommunistische Tenden- zen nicht immcr abgesprochen werden konnten, nahmen abcr fast niemals Schweizer Theil: der Kommunismus war bis dahin bei uns eine ausländische Pflanze, die beim Volke keine Wurzrl fassrn konnte. Um so auffaslendrr ist es, daß man seit eiriigrr Zeit von einer geheimenVerbiudung spricht, an deren Spitze Schweizer stehen sollen, und die mit der europäischen Propaganda in innigen: Zusammen-
.hang siche. Ihr Organ sei der Unabhängige,"rin wöchentlich einmal
' in Bern erscheinendes Blatt. Diese Zeitnnq war bis dahin ziemlich un-
bekannt, und das_Publikum wurde crsi durch die konsrrvatiN'U Blätter auf dasselbe aufmerksam gemachk- In der [WWU NUMM.“ des Unabhängiger: liest man folgendes „offene Cirkukarschékz- ben an die 85 social-demokratischen Sectionrn in der Schweiz“:
„Herren und Brüder! Unsere AufÉabe ist, wie Ihr w:“ßt, die ab- solute Freiheit zu erringen. Der ingeweihte werß, daß die ZM