1943 / 229 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Geke Beilage zum Reitbk- und smumenrr'ne. ua um 1. Oktober 1943. S. 2

! aus den

Preißgebieten nach den Preisgebiuen

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2. Ohne Riicksicht- auf die Grenzen eines Preisgebietes darf Nadelschnittholz außerdem 1. im Umkreis von 50 ](m vom Betriebssiß des Lieferers,

2. innerhalb der Grenzen des Bezirkes eines Forst- und Holeirtschaft§amtcs abgesetzt Wcrden. § 3 Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden auch “bei Ver- gebung von Lohnbearbeitungsaufträgen Anwendung. . § 4 , 1. Ausgenommen von den Einschränkungen der §§ 1-3 smd TranSporte mit * a) Schivcllcn, d) Grubenscbivartcn,

c) kicfcrne Stammwarc und Ztammponys, MittelWare, kicfcrnc asxrcine Scitcn und FichtenblockWare, (1) Lärchcnfchnittholz und Lärchenspurlatten, e) Werkstättcnnnyholz, f)_ Spezialsortimente wie Flugzeugkiefer und :fichte, Propellerholz, Tecksplanken usw., g) Nadelschnittholz, das für die Ausfuhr bestimmt ist. 2. Auch beim Absay der vorgenannten Sortimente sind Weite und vermeidbare, „insbesondere gegenläufige Transporte ausziischaltexn. § 5

Sollte sick) außer den in §§ 2 und 4 an geführten Ausnahme“- fällen ans zwingcndcn Wehrwirtsckwftli cn Gründen die Not- w6ndigkeit der Verbringung von Nadelschnitiholz von einem Preisgebiet in ein anderes ergeben, so sind unter ein chender Darlegung und (,chmbhaftmachung dieser Gründe s riftliche AUSWHrncanträgc an das für dcn Lieferer zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt, 111 (Absaßlcnkung), zu richten.

Z 6

Licfcrimgcn Von ansländisck)em Nad2lschnitfbolz cm inlän- dische Vcrbranchcr- und Verteilerbetriebe bedürfen der (Hertel)- miguannrck) das znständige Forst- und HolzwirtschaftSamt, wenn [€ Ware iiber 250 ](m vom Umschlagshafen bzw. von der ersten dcutscdcn Empfangsstation mit der Balm Weiter versandt wird. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, Wenn Es sick) Um Lieferungen der in § 4 Ziffer 1 aufgeführten Sortimente hande'lt. Im iibrigen ist auch bei Lieferungen Von Auslandskoare die Ansschaltung vermeidbarer Weiter Transportwcgc - im besondcren gegcnläufigcr Transporte -

zu beachten. § 7

Gegcp die Entscheidungen cines , orst- und Holzwirtschafts- amtes in den Fällen der §§ 5 und * ist binnen 14 Tagen nach Zustsllung deruklben die schriftliche Beschiverde an den Reichs-

eaufirqgtkn fur Forst und Holz znlässig. Der Reichsbeauf- fragte “sar Forst und Holz entscheidet endgültig.

§ 8 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmnngen dieser An- ernung fallin unter 012 Strafyyrschristen der Verordnung uber den Warenwerkehr. - § 9 Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Berlin, den 30. Scptsmbcr 1943. Der Reichsbßanftragte für Forst und Holz. S t 0 r ck , Ministerialdirigent.

Anweisung Nr. 1

des Sonderbeaustragien des Reichsbeaustra ten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirts aftung BZW.: Jestsßßung der Einkaufsmen en, Durchführung der Kauseremweisung und Aus abe der inkaufsscheine für das Forstwirtlgckxaftsjahr 1944 Vom 30. September 1943

AUf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung Vom 1. Dezember 1942 (R(UZBl. [ S. 685), in Berbindniig mit d(r Anordnung Nr, 2/44 d-xs Reichöbeauf- tragten fur Forst und Holz bst]. Grubenholzvewirtschaftung vom 30. Scptcinbcr 1943 wird mit Zustimmung des Reichs- beauftragten für Forst und Holz folgendes angeordnet.

Festseßung der Einkaufsmengen § 1 Die FestseYung der Einkaufsmengen durch den Sonder- beauftragten es Reichsbeauftragten für Forst und Holz für

die Grubenholzbewirsckxaftung (im nacbstehénden „Sonderx

beauftragten“) wird wie folgt durchgeführt 1. O [) n e A n t r a für .Bergbauketri'ebe

3) zum Einkau beim Handel, . _ 13) „zum Einkauf vom Waldbesitz, m der Regel mit

dor Menge, die sie bisher unmittelbar beim Wald- *

besiy eingedeckt haben; 2. an schriftlichen Antrag (kein Vordruck) für Ze enlieferanten, die bis spätestens 15. Oktober 1943 ihre Lieferungs- verpflichtungen an Bergbaubetriebe für den zum Forst- wirtschaftsjahr 1944 gehörigen Versor ungszeitraum in Höhe von mindestens 300 im dur Einreichung des Abschnittes [[ des Handelseinkaufsscheincs an die Reichsstelle Forst und Holz, Berlin 979, Köthener Straße 42/44, nachgekviesen haben; 3. auf schriftlichen Antrag (kein Vordruck) für Unterlieferanten von chhenlieferanten, die bis 15. Oktober 1943 ihre Lieferungsverpflichtun- en an Zechenlieferanten für den zum Forstwirt- ?chaftsjahr 1944 gehöri en Versorgungszeitraum durch Einreichung der Lie?erungsverträ e Über min- destens 300 km nachgewiesen haben. Dre Lieferungs- verträge sind in zWeifacher Ausfertigung, von beiden Vertragspartnern unterschrieben, an die Reichsstelle Forst und Holz einzureichen, wovon eine Ausferti ung Zei den Akten verbleibt, während die andere us- ferti ung dcn Unterlieferanten mit der Einkaufs- geneJmigung zurückgesandt wird. Ein Anspruch auf Festseßung einer bestimmten Einkaufs- menge besteht nicht. nsbesondera Werden in der Regel Austveitungen der Lie erungsverpflichtungen von Zechen-

liefercmten an Bergbaubetriebe und der Unterlieferanten an'

Zechen'lieferanten Über den Umfang des Vorjahres hinaus nicht berücksichtigt. Käufereinweisungeu § 2

(1) Rechtsgeschäfte, wie Kauf, Tausch, Aufrechnung, Ver- gleicl), Schenkung u. ä. iiber Grubenholz zur Verwendung in Bergbaubetrieben, zwis en Waldeigentümern und Wald- nußungsberechtjgten einer eits und Abnehmern anderer- seits End nur zulässiH, soWeit KäufersinWeisungen durch den „Son erbeauftragten“ erfolgt sind.

(2 In Aijeichung hiervon können Kaufabschlüsse über Gru enholz ohne Vorliegen eines Einweixmgsbescheides er- folgen, soéern das HOlZqur Herstellun von ele raphenstangen und Maten sowie üststangen, teifen, eßrie eln und dgl. Verrvendun findet und hißrfür Grubenholzs ine mit dem Aufdruck ur Vermendung als Telegraphenstangen u Stammholzpreisen zuzüglich der für Leituanmaften zuläsZi- Yu Zuschläge“ bzw. „Zur VerWendung als üstxtan en zum

rubenholzpreis zuzüglich 10 %“ beim Kaufab chlu über- geben Werden.

§ 3 .

(1) Die Käufereinwyisung wird in dem Bezirk eines jede For t- und HolzwirtschaftSamtes von einem EinWeisungs- aus chuß vorbereitet, der die Richtlinien für seine Arbeit von dem „Sonderbeauktragten“ erhält.

(2) Der EinWei ungsausschu? seyt fich zusammen aus dem Leiter des Forst- und Holzwirt chaftsamtes als Vorsiyer, aus Vertretern des Waldbesißes, die vom Leiter des Forst- und Holzwirtschaftsamtes berufen, und Vertretern der Gruben- holYäufer, d;" vom „Sonderbeauftragten“ bestimmt Werden.

() Die e1..gültige EinWeisung erfolgt durch den „Sonder- beauftragten“.

§ 4

(1) Als Käufer Werden Bergbaubetriebe, Zechenlieferanten und Unterlieferanten von Kechenliefevanten in Anlehnun an die nach § 1 fcstgeseßten Einkaufsmengen beim WaldbeLiYer eingewiesen.

(2) Die Käufereinwi'isung gilt als erfolgt, sobald der Wald- eigentümer bzw. Waldnußungsberechtigte und der ErWerber im Besitze ihrer rechtskräftiZen EinWeisungsbexcheide sind.

(3) Die Waldeigentiimer w. Waldnußungs erechtigten er- Halten ihre EinWeisungsbes eide im Auftrage des „Sonder- beauftragten“ dnrck) den Leiter des für sie znständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes. Die Erfverber erhalten ihre Ve- scheide unmittelbar durch den „Sonderbeauftragten“.

§ 5

Die EinWeisnngsbesckieide können binnen einer , rkst von zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch Ein pru mittels eingeschriebenen Briefes angefochten Werden. er Einspruch erhebt, hat hiervon sofort denje Ken, mit dem er auf Grund des Einwi'isnngsbescheides ein . echtsgeschät iiber Gruben- holz abzuÉließen hätte, zu verständigen. er Einspruch ist - vom aldbcsißer über seine sforstliche Prüfun sstelle - an den Leiter des für den Waldbe ißer zuständi en Forst- und Holzwirtschaftsamtes zu richten. Ueber den «inspruch ent- scheidet der _Leiter des Forst- und HolÉwirtschaftsamtes nach Beratun im Einmisungsausschuß. eine Entscheidung ist rechtskräZtig, Wenn nicht innerhalb von ehn Tagen nach erfolgter Zustellung BeschWerde, von der e enfalls der Ver- tragspartner sofort zu verständigen ist, mittels eingeschriebe- nen Briefes an den Reichsbeauftra ten für Forst und Holz erhoben Wird. Die BeschWerde ist ei dem Forst- und Holz- Wirtschaftsamt ein ureichen, das über den Einspruch ent- schieden hat. Der eichsbeauftragte für Forst und Holz ent- scheidet endgülti .

Bis zur Entsgcheidimg über den Einspruch bzw. über die VeschWerde wird auch der an den vorgesehenen Vertrags- partner erichtete EinWeisungsbescheid, sofern die vorgeschrie- benen enachrichti un en erfolgt sind, nicht rechtskräftig, auch Wenn jener sel st eine Rechtsmittel ergriffen hat,

Auögabe der Einkaufsstheine

§ 6 Die Einkaufsscheine für Grubenholz Werden ohne Antrag mit "dem Genehmigungsschreiben durch den „Sonderbeauf- tragten“ übersandt, und zWar . 1. JWeiteilige Einkaufsscheine zum Ein- anf beim Handel an Bergbmibetriebe zwecks Abschlusses der Lieferderträge mit den Zechenliefe- ranken 1, Ziff. 1 a),

2. dreiteil_ige Einkaufssscheine zum Ein- ka uf „b e 1 m W a ld [) e ix an Bergbaubetriebe, Hechenlieferanten und Unterteferanten von Zechen- !

eferanten für die in den EinWeisungs-;

bescheiden angegebenen Mengen.

Grubenholzmeldungen § 7

Bcrgbaubctriebe, Zechenlieferanten und Unterlieferanten von Zechenlieferanten haben bis zum 10. eines .jeden Monats der Reichsstc-elle Forst und Holz eine Meldung über Vorrat, Ein- und Verkauf sowie Verbrauch im vorang-Zgangenen Monat auf Vordrucken fiir

&) Bergbaubetricbe (Bestell-Nr. 187), *

b) Zechenlieferanten und Unterlieferanten (Bestell-

Nr. 188) oYOne Anschreiben zu erstatten. Vordrucke sind vom Verlag eutscher Holz Anzeiger“, Berlin 11 4, Oranienburger Straße 59, unter Angabe der Bestell-Nr. zu beziehen. Schlußvorschristen § 8

(1) Unbeschadet der Vorschrift9n dicser Anrocisung haben Eriverber und Lieferanten von Grubenhol“ die Bestimmungen der grundsäßlichen, marktordnenden Zlnordnunen und Nähercn AnWeisungen des Reichsbeauftragtcn für Forst und Holz zu beachten.

(2) Die Einkaufsgenehmigungen (drcitcilige Einkaufsscheine zum Einkauf beim Waldbesiß) für Grubenholz dürfen nur gemäß dem Einweisungsbesckxcidc vcrjvendet Werden. Jede anderWeitige Vech-ndung der Grubenholz-Einkaufsscheine sowic auch die ent eltliche odcr unentgeltliche Uebertragung von Einwixisungschcheiden an Dritte sind untersagt, _

(3) Die mittels Grubenholz-Einkaufsscheinen eingekauften Mengen sind ausschließlich zum Rundcinbau als Gruben- langholz oder Grubensbempcl, Mollrollen, Rollholz, Spißen- knüppel, Schienlwlz, Halbhölzer, Schulhölzer und Spißen dem Bergbau zuzuführen.

(4) Die Herstellung zu bzw. Licfcrung und VerWendung als Pfeikerholz, Abschwartcn, Schwsllcnholz, SchWarten, Baggerschwc'llen und sonstiges Schnittholz sowie Telegrafen- stangen, Masten, Riistst'arigen, Steifen, Ncßriegel u. dergl. ohne Genehmigung des „Sonderbeauftragten“ ist verboten.

§ 9 Ausnahmen vonden Bestimmungeri dieser AnWeisung können in Einzelfällen vom.„Sonderbeauftragten“ zwgel-assen werden. . , . . . . § 10

uwiderhandlungen gegen die Bostimmungen dieser An- WeisungenVZallen unter die StrafVorschriften der Verordnung über den arenverkehr. § 11

Die Bestimmungen der §§ 2-5 dieser AnWeisung gelten nicht für Rech'tsgeschäftc über (Hrnbenbolz in den Wehrwirt- schaftsbezirken )(1711 (Wien) und )(17111 (Salzburg).

_ § 12

Diese AnWeisung tritt am 1. O_ktobcp1943 in Kraft. Gleich- zeitig treten außer Kraft: .

1. Die Anordnung Nr.] der Sondergruppe „Grubenholz- bewirtschaftung und-vcrteilung“ in der Reichsstclle für Holz, betr. vorläufiges Verbot von Kaufabschliiffen und son tigen Rechtsgeschäften über Grnbenholz, vom 1. Oktober1942 (* eut- scher Reichsanzcigcr und Vréußtschcr Staatsanzeiger Nr. 231 vom 2. Oktober 1942); * :..

2. Die AUWeisung des Son-dcr'beauftragten für Gruben- holzbewirtschaftung und -vckrteilnng- bei der Reichsstelle für Holz, betr. Verkauf" von Nadvlgrudenlangholz zur Vermen- dung als Telc'grafenstangen sowie als Niiststangcn, Neßriegel, Betonsteifen u. ä. vom 30.0ktober 1942 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 257 vom 2. No- vember 1942); .

3. Die Anordnung Nr.2 der Sondergruppe „Grubenbolz- bewirtschaftung und -verteilung“ in der Reichsstclle für Holz, betr. Aufhebung des Verbots von Kaufabschliiffen und sonstigen Rechtsgeschäften Über Grubenholz und Durchführung von Käufersinkveisungen vom 18. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 21.Dezember 1942).

"Berlin, den 30.Scptember 1943,

Der, Sonderbcauftragte des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die GrubenholzbeWirtsWftung.

B o h n e k a m p. Vorstehender Anweisung stiMMe ich zu. Berlin, den 30.September 1943. Der Reichsbcauftragte fiir Forst und Holz. S t o r ck , Ministerialdirigent.

Anordnung Nr. 58 (134 3) der Wirtschafthruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnisehe Erzeugnisse über die Herstellung und Ver- wendung von handbetätigten Sterndreieckschaltcru

Vom 30. September 1943

Auf Grund der Verordnung iiber den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGW. [ S. 686) in Ver- Z'indun mit der Verordnung über die Bcivirtschaftung elektro- technis )er Erzeugnisse vom 6. August 1.942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsan . Nr. 184 vom 8. August „1942 wird mit Zustimmung des cichsjvirtschaftsministers angeordnet:

§ ]

Die Herstéllung von Handbstätigtcn Sterndréidcksthaltern mit Nennstromstärken bis einschließlich 15 ck ist verboten. Herstellung ist auch der Zusammenbau von Einzelteilen.

§ ? . Richtuunter dieses Verbot fällt die Herstellung von Ersatz- teilen fur bereits in Betrieb befindliche Schaltgeräte.

§ 3 Bereits vorhandene Einzelteile fiir [)andbetäti tc Stern- dxeieckschaltex his 15 4 dürfen nach aUSreichcnder ückstellun fur Ersaßtcillieferungen noch bis zum 31". Dezember 194 aufgearbeitet Werden. § 4

'Die YerWendung von Stcrndreieckschaltern für Motoren bis zu einer Leistung von 7,5138 ist verboten.

§ 5 Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstéüe ür elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, in besonders 17e-

Erße' veilage mn Reichko m Staatsanzeiger m. uo m- 1. Mode: 1943. «.* 3- ..

gründeten Einzelfällen Ausnahmen von dén Vorschriften dieser" Anyrdnung zuzglassxn. HandWerksbetriebe haben ihre Antrage_ uber den Nerchsmnungstband des Elsktrohand-

* Werks, V2rlin-Lichterfeldc-West, Potsdamer Str. 26, einzu- ' reichen.

. § 6 _Tix Von den Bezirksgruppen der Wirtschaftsgruppe Elek- trizitatsversorgung nach Prüfung- des Bedarfs fiir die Land- wirtschaft ausgestellten Bczugscheme eltcn als Genehmigung Fur die Vermendung des hierauf zu eziehenden Sterndreieck-

chalters. § 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung Werden nach den §§ 10, 12-15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §

8

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den ein cgliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malme y und Moresnct sowie - mit Zu tim- mung des zuständigen Chefs der ZivilverWaltung - kinn- Yxmäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im 5 ezirk Vialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse.

Lüschen, Leiter des Hauptringes „Elektrotechnische Erzeugnisse“.

Anordnung Nr. 60 (174 5)

der WirtsckxastsYuppe Elektroindustrie als Reichéstelle für elektrotechnische rzeugnisse über die Herstellung von elektro- technischem Installationsmaterial

Vom 30. September 1943

' Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGVl. [ S. 686) in Ver-

indun mit der Verordnunß iiber die Bewirtschaftung elektro- technis er Erzeugnisse vom . August 1942 (Deutscher Reichs- anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 181 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: §

1

Die Herstellung der in der Anlage zu dieser Anordnung und in ctWaigcn Nachträ en zu dieser Anlage genannten Er- zeugnisse des elektrotechni§chen Installationsmaterials W von dem in der Anlage genannten Zeitpunkt ab nur auf rund einer Herstellung'SanWeisung der Wirtschaftsgruppé Elektro- industrie als Reichsstelle zulässig. .

§ 2 Entwicklungsarbeiten, auch solche für Wehrmacht und Be- hörden, für die in der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Erzeugnisse des elektrotechnischen cFustallationsmcctericils sind verboten. In Arbeit befindli e NeuentWicklungen sind sofort einzu- ßellen. I 3 '

Der Zusammenbau und die Auslieferung von den in der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Erzeugnissen des elektrotechnischen ?nstallationsmaterials darf, Wenn Wichtige Einzelteile [ÜLL- ür vorhanden sind, nur noch bis zu dem in der Anlage bei dem betreffenden Erzeugnis angegebenen Zeitpunkt vorge- nommen Werden. Die Anfertigung fehlender Ergänzungs- teile hierfür ist gestattet.

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be- hält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Aus- nahmen von diesen Vorschriften Zizulassen.

HandWerksbetriebe haben ihre nträge über den Rei s- innungsverband des ElektrohandWerks, “Berlin-Lichtsrfel e- West, Potsdamer Str. 26, einzureichen,

§ 5

ZuWiderhandlungen gYen diese Anordnung Werden nach den §§ 10, 12-15 der erordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 6 . , _ .

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober'1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie - mit Zustim- mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung - sinn-

emäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be- seßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 30. September 1943. '

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse.

Lüschen.

Anlage zur Anordnung Nr. 60 (17/1 5)

der Wirtschaftkgrnppe Elektroindustrie als Reichsstelle für

elektroteInkae Er eugnisse über die Herstellung von

elektrote ni em Znstallativndmaterial vom 30. Sep- tember 1943

Erzeugnis Inkrafttreten

es Verbots Geschlossepe Schmelzeinsäße Mterböhter Verzögerung ]. Oktober 1943 30. September 1943

Auslaustermin

- Herdre?elschalter ( Serien-

para lelschalter) mit Aus- nahme solcher in den Stromstufen von 25 und

354 . . .. ...... 1. Oktober 1943 31. Dezember 1943 Kochplattenschalter (Serien- ' parallelschalter)" . . . . 1. Oktober 1943 31. Dezember 1943

JnstallationSselbstschalter . ]. Oktober1943 31.Dezember 1943

Erste Bekanntmaiehung zur Anordnung )(7/43 der Reichsstelle für Technische Ekzeugnisse Vom 30. September 1943

AußGrund dcr §§'1 und 3 der Anordnung )(7 43 der Reichsstelle fur Technische Erzeugnisse über die Einf/ührung vdn RTE-Schecks und RTE-Marken für Erzen nise aus Etseiz und Metall vom 10. September 1943 (DeutscZer eichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943) wird bestimmt:

.1. Bezug von RTE-Schecks und RTE-Marken

_(1) Zum Umtausch vori RTE-Schecks in RTE-Marken sind die nachstehenden Firmen (Verlage) berechtigt:

__

Verlags- für die Bezirke der Kenn- - Landeswirtschasts- Gauwirtschasts- zeichen F1rma ämter kammern 13 Krumblzaar, Breslau, Kattowiß, Breslau, Kattowitz, Liegnis, Posen Posen Haynaner Str. Nr. 29-31 0 v. Baensch, " Dresden, Magde- Dresden, Halle, Dresden, burg, Reichen- Magdeburg, Rei- Bankstr. 3 berg, Weimar cbenberg, Weimar 1.) Honsack, Kassel, Koblenz, Frankfurt/M., Frankfurt/M., Wiesbaden Kassel, Koblenz Braubachstr. 33 17; Littmann, Bremen, Hannover Bremen, Hannover, Oldenburg, Wesermünde Rosenstr. 42 17 Brügel,

Fürth, München AugsburJFT Bat)-

Ansback), reutl), sinchen,

Pfarrstr. 21 Nürnberg, Würz- burg

(; Hans Fueft, Berlin, Branden- Berlin, Stettin

Berlin 8147 29, burg, Stettin

Hasenheide 54

1-1 Wulff & Co., Düsseldorf, Köln, Dortmund, Düssel-

Dortmund- Münster dorf, Essen, Köln,

Lüttgendort- Münster

mund,

Limbeckerftr. 36

1 ok). Jbbeken, Hamburg, Kiel,

OÖlLSWiJ/H., SchWerin

Friedrichstr. 22

.) Chr. Faaß,

Karlsruhe,

Hamburg, Lübeck, Rostock, Schw erin

Karlsruhe, Luxem- Karlsicube - Straß- burg,Saarbrücken, burg, Saarbrücken, Jollystr. 21/3 Stuttgart Stuttgart !( P. Strohal, Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck, Wien 17, Wien Klagenfurt, Linz, Schloßgasse 18a Salzburg,Wien(2) !- Kafemann, Danzig, Königs- Danzig, Königs- Danzig, berg berg Ketterhager Gasse Nr. 3-5 (2) Die iir das RTE-Scheckverfahren maßgebenden Vor- drucke sind ei den im Abs. 1 genannten Ver ags-Firmen zu beziehen. * 11.

Das Warenverzeichnis (Anlage zur Anordnun )(17/43) erhält in der Spalte „Waren-Nr.“ für die nachfo gend aus- geführten Waren folgende geänderte Fassung:

Waren-Nr. Küchenfieb, 10 cm . . . . . 680/112 *) Elektro-Einzelkochplatte . . . . 865/010 Berlin, den 30. September 1943, Der komm. Reichsbcauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr.. Kemna.

*) Dieses Erzeugnis ist*an den nichtkontinFUtiekten (zivilen)

Letztverbraucher frei auszuliefern. Für den iede'rbezug erhält der Händler Schecks oder Marken von seiner Gauwirtschafts- ammer.

Anordnung Nr. 15

der Wirtschaftsgruppe einmechanik und Optik als Reichs- stelle für feinmechani che und optische Erzeugnisse über Reparaturpflicht

Vom 12. August 43

Die Nothndigkeit Weitgehendcr Einschränkun en der Neu- anstrtigung optischer, feinmechanischer un medizin- mechamschcr Erzeugnisse erfordert besondere Maßnahmen zum Auf- bzw. Ausbau einer leistun sfähigen Reparatur- wirtschaft. Es wird daher au! Grund er Verordnung über den Warenverkehr in der Fasung vom 11.Dezember 1942 (RGBl.1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur UebermachunYund Regelung des Warenverkehrs vom 18.August 1939 ( eutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr.192 vom 21.August 1939) mit Zustimmung des Reichswirtschastsministers angeordnet:

§ 1 Reparaturbetriebe

(1) Betriebe der Optik, Feinmechanik und Medizin-.

mechanik sind verpflichtet, von ihnen selbst her estellte Er- zeugnisse zu reparieren, soWeit diese für kriegswi tige ZWecke gebraucht Werden. ' , *

(2) Betriebe, die bisher schon neben selbst hergestellten Erzen nissen gleichartige Erzeugnisse repariert haben, und

reine eparaturbetriebe sind verpflichtet, mindestens in dem

bisherigen Umfang Re araturen an nicht selbst hergestellten optischen, feinmechanis en und medizinmechanischen Erzeug- nissen auszuführen. § 2

Reparaturdienste

(1) Der Rei Zinnungsverband des Augenoptikerhandwerks, der Rei sinmmgsverband des Bandagisten- und Orthopädiemechanikerhandwerks, die Reichsfachgrnppe des einmechaniker- und Fein- optikerhandWerks im eichsinnungsverband des Mechanikerhandwerks, die Grup enarbeitsgemeinschaft Optik und Feinmechanik , in der eichsgrup e Handel Werden beauftragt, örtli en und bezirklichen Stellen die Auf- gaben des § 3 zu übertragen (Reparaturdienste). (2) Die Ajlfxlcht iiber die Reparaturdienste wird von den Landeswirtscha tsämtem ausgeübt.

§ 3 Sicherstellung der Reparaturen

(1) Zur Sicherstellung der Reparaturen sind die in § 2 enannten Grupxen der geWerblichen Wirtschaft jeweils für ihre Mitglieder erechtigt, a) Betrieben voriibergehend oder dauernd die Annahme und AusfüZTung von Ncuanfertigungen zu untersagen, b) Betrieben eparaturamveisungen zu erteilen und zu bestimmen, das? Reparaturarbeiten vor der Neu- anfertigung die er Waren auszuführen sind,

o) Rangfolgen für dieAusführung von Reparawrarbeiten an einzelnen Waren durch Békanntmachuxig im D(ut- schen Reichsanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger vorzuschreiben. .

ä) Reparaturhöchstfristen für. bestimmte Waren durch 56?- kanntmachung im Deittsck)e:i Reichsanzcigex und Preußi- schen Staatsanzeiger festznlegen mit der Maßgabe, daß dic Betriebe die Uebernahme Weiterer Anftrage ablehtwn und die Auftrag eher an den Reparaturdienß Vermeisen, falls sie diese Hdchstfristen nicht einhalten konnen.

(2) Die Reparaturdienste haben die Aufgabe,

&) Verbrauchern Reparatnrbetriebe nachqucisen, '

b) u Reparaturen verpflichtktc Betriebe fiir de_sttmmie

eparaturen einzuseßen, die Belmstung der_Betriebe mrt Reparaturen zu ÜberWachen und auszugleichen, _

c:) die Betriebe zu überprüfen, ob sie der Reparattirpflicht nachkommen.

(3) Die Reparaturdienste sind bsrechtigt,

a) den Reparaturbetrieben aufzuerlegen, sofort Meldyng zu erstatten, sobakd Reparaturaufträge bei ihnen nicht mehr vorliegen,

5) den Reparaturbeirieben jeWei1s bestimmte Bezirke zu-

uWeisen,

o) Ziepa-raturannahme- und AuSgabestellen einzurichten.

§ 4 Ausnahmevdrschrist

Die Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs- stelle behält sich vor, selbst oder durch die charaturdienste Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzu- lassen oder vorzuschreiben.

Strafvorschrist

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund der §§ 2 und 3 ergangenen Weisungen Werden nach den §§ 10, 12-15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Die Ordnungsstrafbefugnisse Warden von dsm Reichsbeanf- tragten für feinmechanische und optische Erzeugnisse wghr- genommen. § 6

Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in „Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie - mit ?Zustimmung des zuständigsn Chefs der Zivilve.rWa[tung - mngemäß auch im Elsaß, in LoiHringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den “beseyten Gebieten Kärntens und Krains.

DLr Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse. P. H e n -r i ck s.

Preußen

41/- (vorm. 6) zinsige Lübeckische Staatsanleihe von 1923 (Schwedenkronenanleihe)

Die im Umlauf befindlichen noch nicht ausgelosten Schuld- verschreibungen der auf den Preußischen Staat iibcr- gegangeneti 41/2 (vorm. 6) zinsigcn Lübcckisckxn Staatsanleilic von 1923 (Schwedenkroncnanlcihc) Morden den Inhabern zur Einlösung zum Ncnnivcrt gékündigt, und zrvar die Stücke mit den Ncnnbeträgen zu 1000, 500 und 100 s ckWed. K r o n e n r d e n 1. M ai 1944, die Stücke mit don Nenn- beträgen zu 50 und 20 schWed. Kronen für den 1. November 1944.

Die Inhaber der Schu1dv2rschreibunch Werden aufge- fordert, die an diesen Tagen fälligen Kapitalbeträge und die an den leichen Tagen fäUigLn Zinsen, für die keine k;:Zinss eine ausgegeben Werden, gegen Aus- ändigung der Schuldverschreibungen und der Erneuerungs- scheine fiir die dritte Roihe Zinsscheine vom 2. Mai oder 1. November 1944 an bei den nachstehend aufgeführten Zahl- stellen zu erheben:

in Berlin: Preußische Staatsbank (Sechandlung);

in Lübeck: Deutsche Bank Filiale Lübeck, Dresdner Bank Filiale Lübeck, Handelsbank in Li'zbcck;

in Hamburg: Brinckmann Wirtz & Co., Deutsche Bank Filiale Hamburg, Dresdner Bank in Hamburg, Nord- deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale Hamburg, Vereinsbank in HamburJ;

in „Köln: Deutsche Bank Fi ialc Köln, Dresdner Bank in Köln, Pferdmenges & Co.

Beider Einlösung-d r Schuldverschreibungen wird der in schWed1schen Kronen g chuldete Betrag in Reichsmark aus-

ezdl)lt. Die Umrechnung in Reichsmark erfolgt nach dem " rtefkurs der letzten dem Fälligkeitstag voran ehendcn amt- lichen Berliner Notierung fur Auszahlung Sto olm,

"Die Verzinsung hört bei den für den 1. Mai 1944 ge- kundigten Schuldverschreibungcn mit dem Ablauf des 30. April 1944, bei den für den 1. November 1944 gekündigten mit dem Ablauf des 31. Oktober 1944 auf.

Eine A 11le s u n g von Schuldverschreibungen findet für den 1. November 1943 nicht statt, weil die zur Tilgung erforderlichen Schuldverschreibungen im Gesamtncnnbetrag von 20 000 skr. durch Rückkauf érWorben Worden sind,

Berlin, den 1. Oktober 1943. Preußische Staatsschuldenvertvaltung.

Nichtamtliches

Deutsches Reich

Nummer 39 des Ministerialblatts des Reichs- und ren 1! en Ministeriums des Junexn vom 29. September 1943 haéfolxeriYen Juhalt: All emcine Verivaltung. RdErl. 20.9. 43,

51. Speer. - . dErl. 20. 9. 43, NackWcis d. dentschbliitig. Ab- stqmnig. - RdErl. 20. 9. 49, Aus- u. Einfuhr v. Zuhlimgsmitteln bei Dietxstretscn nach d. Ausland. - RdErl. 21. 9, 48, Auchind- entFchadig. HVertreter d. RVi epräs. - RdErl. 21. 9, 43, Sam- mewerk te Ostkartei“. - dErl. 24. 9. 43, Bestandserhebg.

an Rund: u. Schnittholz. - Verlust eines Personalausweises. - K o m m u n a l v e r b 4 n d e., RdErl. 23. 9. 43, Wohnraumlenkg. - RdErl. 24. 9. 43, Vergnii ungsstoucr; hier: Ancrkenng. d. dt. Wochenschau N_r.,681. - ' dlizeivcrivaltnng. RdErl. 20. 9._4Z, Volt 911. Strafverfugn._geg. Polen in d. ein eglied. Ostgebieten. - dErl, 22. 9. 43, Einlageblätter f. d. Pol.- ienst-