Bei Titel 11, [116811111 kiogjaoum in Braunsberg 20208 a-é, bedauerte der Abg. Dr. Kolberg, daß diese Anstalt nicht das PromotionSrecht be iße. _ _
Dieser Titel, owie der Rest des Kapitels (Universitäten) wurde bewilligt.
Nach Ablehnung eines Vertagungsantrages _folgte Kap. 120, G mnasien und Rea1schrilen 4573 830.46, Tit. 1 fordert an Zah ungen vermöge rechtlicher Verpflichtung an 24 An- ßalten 221 157 (M _
Der Abg. Knörcke begrüßte es im Intereffe der Jugend mit Freuden, daß in den Vorschulen für höhere Lehranstalten “nach dem in Aussicht genommenen Lehrplane in der 1. Klasse anstatt 24 nur 18, in der 2.ansta1t 24nur 21 Unterrichtsstunden
egeben werden fol1ten. Durch diesen neuen Lehrplan werde das
orschulwesen insofern berührt, als durch denselben die Zahl der Stunden in denselben vermindert werde. Die freigewordenrn Lehrkräfte sollten für Schreib-, Zeichnen- und Rechenunterricht m den unteren Klassen der Gymna ien und Realschulen zur Verwen- dung kommen. Dadurch würden dem Staate Ersp_arm_sse ent- ßehen, von denen im Etat nichts zu merken sei, obg1e1ch diesxlben vielfach nicht unbeträcbtlich seien. Deyn einer N61h_6 der bisher diätarisch angesieilten Schreib: und Zeichenlehrer sei gekiindigt, weil sie nunmehr durch jene Volksschrillehrer erseßt wiirden. Er frage an, ob es nicht billig sei, diesen p[0_H[1ch entlassenen Beamten wenigstens für daE11ächsteSemefter errxeeytsprerhende Entschädigung zu geben. Weiter frage er, (_ck!) es nicht möglich sei, die Einführung des nruen Lehrplans bis zum 1. Oktober hinaUSzuschieben. _ _ _
Der Regierungskomnnffar Geheime Ober-Regixrungs-Rath ])r. Boniß entgegenste, das Arrangement bezüglich der Vor- schulen habe mit dem neuen Lehrplan gar nichts zu thirn. Die Regulirung des Etats einzelner Anstalten habe Defizits aufgewiesen, die in FortfaÜkommen würden, wenn die Zahl der Stunden in den Vorschulen' auf das gebührende Maß herabgefeßt wiirde. Von Ersparnissen könne hier also nicht die Redeiein. Daß die frei gewordenen Lehrkräfte für den Zeichen:, Recken- und Schreibunterricbt herangezogen seien, beruhe auf 61116111 allgemeinen Grundsatz, drr Bedenken anf keiner Seite be-
e net sei.
g g Der Abg. Schmidt_(Stcttin) wünschte, man möchte sick) in maßgebenden Kreisen mit der so wichtigen Frage der Ueber- bürdung der Schüler höherer Lehranstalten in den oberen Klassen befassen. _
Der Abg. von Eynern regie die Frage nach dem Ver- hältniß der Staatszuschüffe zu den verschiedenen höhe- ren Lehranstalten an. Es gebe im Ganzen 466 höhere Lehranstalten, davon würden 150 vom Staate allein, 6 von diesem und anderen Vrrpflichteten gemeinschaft- lich und 160 würden mit Staatszuscbüffen in der Höhe von zusammen 939 000 4/14 unterstützt. Die Schwierigkeit bei dieser verschiedenen Art der Unterhaltung beziehe sich nament- lich auf die Stellung der Lehrer. Denn wenn etwa der Petition der Lehrer nach deren materieller Gleichsiellung mit den AmtSrichter'n stattgegeben würde, so möchten davon nur die Lehrer an Staatsansialten Vortheil ziehen, dagegen die an Kommunalschulen leer. aUSgehen. Um eine Gerechjigkeit sowohl den Lehrern als denKommunen gegenüber auszuüben, empfehle es sich, daß der Staat das ganze höhere Schulwesen auf seinen Etat nehmen möge. , _ _
Der Regierungskommiffar Mmrsterial-Direktor Greiff erklärte, daß der Gedanke, sämmtliche von Städten und Stiftungen unterhaltenen höheren Lehranstalten auf den Staatshaushalt zu seßen, eine so große finanzielle Tragweite habe, daß an eine Ausfiihrung desselbsn nicht gedacht werden könne. Das System der Vedürfnißzuschüffe müsse also beibe- halten werden. Der Wunsch des Borredners, daß" eine Aus: gleichung der Zuschüsse denen gegenüber stattfindrn möge, welche nach s einer (desVorredners) Meinung zuviel erhielten, könne Seitens der Verwaltuxig augenblicklich nicbt erfülltwerden, da die Höhe der Bedürfmßzuschüsse erst von 6 zu 6 Jahren einer Revision unterworfen werde.
Der Abg. Kantak bedauerte, daß er immer wieder die- selben Klqgen iiber die Zustände in Posen erheben müsse, die man spöttisch als „Polenkiagen“ bezeichne; es seien das aber Schmerzensfchreie eines unterdrückten Volkes, dem man seine verbrieften Rechte vorentbielte, In zwei Hinsichten würden die Polen_ auf dem Gebiete der Schulverwaltmig vergewaltigt, be üglich ihrer Sprache und der Religion. Redner seßte ein- ge end die Folgen des Systems Falk in beiden Beziehungen aUSeinander und richiete an den Kultus:Minister die Anfra 9, ob er gesonnen sei, dieses System fortzuseßen oder energi?ch mit demselben zu brechen.
Der Regieriingskommiffar Gel). Ober-Rx'qx-Ratl) l)r. Stauder erwiderte, daß dieAxnderung bezüglich der Unterrichtsfprache an deri höheren Lehranstalten der Provinz Posen seit 1873 bestehe. Die Eriblgs seien nach Berichten sämmtlicber Direktoren und der persönlichen Erfahrung des Redners überraschend. Die Ueberbürdung der Schüler finde jest nicht in dem Maße statt als früher, weil“ die Kinder mit besserer Ausbildung in der deutschen_ Spracbr in die Anstalt träten. Ein Versuch einer Simultanisirung sei in neuerer “- eit nicht gemacht worden, die Direktoren an den 11 osenschen hbherenSimultansckiulen seien allerdings al1e evangelisch, doch sei bereits das Prdvinzialschulkollegium angewiesen worden, im Fall_e einer Erledi ung kaiholische Bewerber zu begünstigen. Be üglich des katholt chen Religionsunterrichts sei zubemerken, da derselbe an sechs der genannten Anstalten wieder ertheilt werden könne.
_ Der Abg. von Eynern bemerkte, daß die finanzieüe Trag- weite der Uebernahme sammtlzcher höherer Lehranstalten auf den Staat keine so große_ [em würde , da hierzu blos eine Summe von etwa sechs Miklionen Mark nothwendig wäre.
Nachdem noch der Abg. Kantax die angeblich erzielten IrxolZe an den Vosenschen Gymnasien bestritten, schloß die
e a e.
Der erste Titel des Kapitels wurde geneLmigt.
] U.?ierauf vertagte fich das Haus um 5 hr auf Freitag 0 r.
Landtags - Angelegenheiten.
Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Ge eßes, betreffend den Erwerb des Berlin-Anbal- iisden Eisenbabnunternebmens für den Staat, vorgelegt wor en. “
Wir W ill) elm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
_ §. 1. Die Staatsregierung wird unter Genehmigung des beigedruckten
Vertrages vom 8. März 1882, betreffend den Uebergang des Berlin- Anbalttschen Eixenbabuunternebmens auf den Staat, zur Verwaltung und zum Betrie e der genannten Eisenbahn nach Maßgabe der ver- traglichen Bestimmungen ermächtigt.?
Die Staatsregierung wird zur Aus abe von 77 625000 _.«1 Staatsfchuldverschreibunßen der vierprozen gen konsolidirten Anleihe ermächti t, um in Gemaßbeit des im §. 1 ?_edacbten _Vertrages den Umtaus von 51750000 .“ Stammaktien er Berlin-Anbaltiscben Eisenbahngesellschaft herbeizuführen.3
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanz-Minisier Werden ermächtigt, demnächst die Auflöjung der Berlin-Anbalirschen Eisenbabn esellschaft nacb MaßJLbe des 1m§. 1 bezeichneten Vertrages berbeizufü ren und bei der uflösimg „unter Verwendung der im §.__? bewiÜigien Mittel den Kaufpreis fur den Erwerb der Bahn zu za en.
Der Finanz-Minisier wird ferner ermäcbiigt, die bisher begebenrn Anleihen dieser Gesellschaft zum Biztrage von 47 321800 „ja, soweit dieselben nicbt inzwischen getilgt smd, zur Ruckzablung bezrebrings- weise zum Umtausche gegen Staatsschuldyerschreibungen_ zu kundigen, aucb die bierzu erforderlichen Geldbetrage durcb Veraußernng_eines entsprechenden Betrages von Staatsxcbuldverschreibungen aufzubringen.
Ueber die Ausführung der “im" §. 3_getroffenen Bestimmungen bat die Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahnverwaltung Re_éenschaft zu geben.
Wann, durcb Welche Siebe und in wel_chen_ Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kundigung und zu welchen Courson die Schuldverscbreibungen verguSgabt werden sollen (§. 2 und 3), bestimmt, soweit nicht durch den im _§. 1 angeführten Vertrag Bestimmung getroffen ist, der Fmanz-Mrmsier. _
Jm Uebriaen kommen Wegen Verwaliung und Tilgung der An- leihen, wegen Annahme derselben als pubrllen- u_nd deposiialmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorsckyriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Geselzsamml. S. 1197) zur Armvendung. '
. 6.
Die VerWendung der dem Étaate anbeimfaüenden Bestände des Reservcfonds, des Erneuerungsfonds und des Unfallfonds der Berlin- Anbaltiscben Eisenbahngesellsckoaft bleibt nach §Abzug der daraus nach §. 10 des im §. 1 gedachten Vertrages zu gewäbrenden Abfindungen der Verfügung durcb besonderes GPL vorbehalten.
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 Zub a. des Ge- sciZes vom 24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Siaats- scbuldenWesens und Bildung einer Staatsschuldenkom_1nission (Gesetz- samml. S. 57), ermäébtigt, die Verwaltung der Anleibekapitalien der Berlin-Anbaltiscben Eisenbahngrseüscbafi, soweit dieselben vom Staate aks Selbstschuldner übernommen Werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen. _
Die bebufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obli- gationen bezw. Aktien werden nach Vorschrift des § 17 des bezeich- neten Gesetzes vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geldbetrage öffentlich bekanni gemacht. 8
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeicbncie Eisenbahn durcb Veräußerung bedarf zu ibrer Rechtsgültigkeit der Zu- stimmung beider Häuser des Landtages. Alle dieser Vorschrift ent- gegen einseitig geiroffenen VerfiigunHzen sind reckytsungültig.
Bis zu einer anderweiien gesetzlicbrn Rrgciung der Kommunal- bcsteuerung der Eisenbahnen finden die bisherigen gesrylichen Bestim- mungen über die Verpflichtung der Privateisenbabnen zur Zablun von Kommunalsteuern auf_ die im §. 1 bezeichnete Eisenbahn cm nach dem Uebergange der-ielbeii in _ das Eigentbum des Staates in gleicher Weise, wie bis 'zu diesem ?Jipunkie, Anwendung.“;
Dieses Geseiz Tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Utiserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und bcigedrncktem Königiicbcn Jnsiegel.
Gegeben den ien 1882.
Vertrag,
betreffend den Uebergang des Berlin-Anbaltischen Eisenbahnuriicrnebmens auf den Staat.
Vom 8. März 1882.
Zwischen der Königlichen StaatSregierung, vertreten durch den Gebeimen Rrgicrnngsraib Fleck und den Regierungsaffeffor Hoppen- stedt, als Koniniiffarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Gcbcimcn Finanzraib Schmidt, als Kommissar des Finanz- Ministers, einerseits, und der Direktion der Bcrlin-Anbaltiscben Eisenbahngesrliscbafi andererseits, ist unter dem Vorbebalie der landcsbc-rrlirbcn Gencbmimmg, sowie umb erfolgter Zustimmung der Gencralvcrfamin[ung drr Aktionäre der genannten Ciscnbabngesellscbafi vom 8. März 1882 folgender Vertrzag abgeschlossen Wordcn.
Dic Bcr!in-Anba[tischc Eisenbahngcsrliscbaft überträgt die Ver- waltung und den Betrieb ibres ganzen Unicrnebmrns obne irgend Welche Beschränkung auf ewige Zeiten an den Staat. Zu diesem Zwecke iibcrgicbt die Direktion der Berli11=Anbaltischen Eisenbahn- gesellschaft dic_ Verwaltung und den Bcfii dcs gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens _der (Hefe schaft, sowie die Bestände aller zum Vermögen der Gescü]chafi_grbörigen oder von der Direktion der Giselliibaft verwalteten, für die Zwecke des Unternebnicns be- stimmten Fonds mit der im §.„ 10 vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate zur Verwaltung desselben cinzuselzcnde Königliche Behörde. __
Dic Uebergabe wird am 1. des zivciten, auf die Perfektion des Vertrages folgenden Monats bewirkt.
Es soil jcdock) bereits vom 1. Januar 1882 ab die Verwaltung und der Betrieb der Bcrlin-Anbaltijchen Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen. __
Die Verlin-Anbaltiicbe Eisenbahngcsellsckzast, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Jntrreffe des Staates in bisheriger Weise durch ibre_ Direktion fiihren laßt, wird sick) folaewei_sr von der Unterzeichnung dieses Vertrages ab it) allen wichtigen Ange cacnbeiten der__1_)_r_)rgängigcn Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten Veri ern.
Vom 1. Januar 1882 ab geben auf „den SWAT die csammten Nutzungen und Lasten des Vermögens drr Bcrlin-Anbaltisclgyen Eisen- babngesellschast obne jede weitere Beschrankung, als in diesem Vertrage selbst «äber bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der gesammte nach Ab- zug der Verwaltungs, Unierbalfrrngs- und Betriebskosten, Zsowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen dcr Berlin-An- baltischen Eisenbahngesellscbast erforderlichen Beträge und derjenigen Beträ e, welcbe Seitens derselben auf Grund des unter dem 26. Juni 1878 Uerbbchst bestätigten Vertrages Vom 2]. Frbruar 1878, einer- seiis als Zuschüsse u den Betriebskosten der in Verwaltung und Be- trieb genommenen trecke Koblfurt-Falkenberg, andererseits als Rente an die OberlausiÉer Eisenbakyngeseiisckyast zu zahlen sind, vcrbleibende Reinertrag dem taate ausschließlich zu.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungsmäßi e Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Babu- anlagen und etriebSmiitel, sowie auch die Deckung aller für die Ver- waltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen au erordent- lichen Ausgaben. Da eäen sollen dem Staate die Bei nde aller zum Vermögen der Geße schaft ebörigeri Fonds, nament ich des Re- YIM orids und des Erneuerun s onds mrt der im §. 10 vorgesehenen
es rankung, zur freien Ve ligung anbeimfalien, und die auf die Verwendung und Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen außer Anwendung treten.
§. 3.
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, _oder durch diesen Vertrch etivas anderes fest eseßt ist, geben auf die zu errich- tende Kömglr e Bebördg (§. ]) a e in den durcb Allerhöchste Ordre vom 15. Mar 1839 bestatigten Gesellschaftssiatuten und deren Narb- trägen der Direktiowsowie aucb den Generalversammlungen und dem VerwaltunFsraibe beigelegten Befugnisse über. Dieselbe vertritt die Berlin-An altifche_ Eisenbahngesellschafi bezüglich aller derselben zu- stehender) Berechtrgungxn und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugmffe aus, welcbe gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellscha_ft zrtsteben.
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeit- punkt des Uebergangs derselben auf die Königliébe Behörde bei der Bestimmung drs §._ 38 Nr. 2 der Gesellschaftsstaiuten, Wonach die bon der Direktion uber die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte ge- le ten oder zu [xgenden Rechnungexi vom Verwalrungsratbe der Ge- se schaft zu prüfen m_id zu deckyargiren siiid. Für die Folge hat die Berltn-Anbaltiscbe Enenbabngesellscbait ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizi1e_ de_r gedqcbiei] Königlichen Behörde. Gegen- über den _ bisherign Prioritais- und sonstigen Gläubigern der Berlin -A_nba1iischeii Ciscnbabngeselisébast behält die1e indes; i_bren Geriibtsstand in Berlin, und soll in dieser Beziehung die erwahnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Berlin unter- worfen sein. Der Verwaltungsratb der Gefelisckwst besteht, sobald der Vertrag perfekt geworden_isi, aus denienigrn Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Miigiiedßr desselben sind. Die Zabl der Mitglieder wird in der Weise alimciblich auf sechs reduzirt, das; in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder frei- willigen Ausiritt eine Nertivabl unterbleibt. Jm Uebrigen findet die Neuwahl der Miiglieder des Verivaiiungsratbes nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedocb obne Beschränknng binficbilicb des Wohn- ories der zu wählenden Mitglieder statt.
Zur Giiltigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitgiiedsr erforderlich.
Der Verrvaitungsraib bai zugleiib das Interesse der Berlin- Anbaltiscben EiienbabngxseÜsÖcist gegeniiber dem Staate, soweit es sich um die ErfiiÜung dieses Vertrages Handelt, wabrzunebmrn und gerichtlich und außergerichtlich zu verirrten.
Die den Mitgliedern desVerwaliungsraibes für das Jahr 1881 zustehende Remuneraiion wird in bisbcrigcr Weise in Gcmäßbeii des am 21. Dezember 1857 Allerböcbft bestätigtenSiatutennachtrags festgesetZt. Für jedrs folgende Jahr bis zur Auflösung der Gesellschaft erhält der Vorfiize'nde des Verivaitungsratbrs eine Remnneraiion von 2144 „16, undhljtedes Mitglied eine solche von 1072 „16. postnumerando aus- geza .
Die ordentliche jiibriicbe Grnsraiversammlung der Aktionäre der Beriin-Anbaltiscben Eisembabngcsellicbast findet in der Regel im 11. Quartale des Rechnungsjabres Tati.
Die fiir das Bcirirbsiabr 1881" auf die Stammaktien zu zal)- lcnde Divrdende wird in bisheriger __siatuicnmiißigcr Weise festgesteUt.
Der Staat gewährt dcn anabrrn der Aktien der Veriin- Anbaliisiben Eisenbabiigeseliscbafi eine feste jäbr1iche Rente von 6% des Nominalbetrages, also Von 36 4/16. pro Aktie & 600 „46, Die Zablung der Rente erfolgt postnumerando am 1. Juli und 2.Januar jeden Jahres gegen Rückgabe der bisberigcii Dividendenicbeine mit der Maßgabe, daß, wie, bisber, auf dcn am 1. Juli fäÜigen Schein 12 „Hi und der Rest von 24 «14 auf dcn Rcstdibidendenschcin am 2. Januar gezab'li wird. Nach drr Fälligkcii des letzten derselben werden gegen Rückgabe dcs bisbrrigcn Talons nrue Dividendensckyeinc und Talons iiarb dcn milicgenden Formularen arisgercicbt. Dividendenscbeinc, welche nicht innerbaib vicr Jahren nach dem Fälligkeiistertnine zur Eiitgrgeimabme der Zahlung Präsen- tirt Werden, berfaklcn obne Weitcrcs zum Vortheile der Prnsionskaéie der Berlin-Anbaltiscben (Eisenbabnbramien, jedoch mit der Maßaa e, daß die der Kasse zugeflossenen chtenbeträgr, soiVLit deren nachträg-
liche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapierc von dem
Miniftir der öffentlichenArbritcn aus Billigkeitsriickficbien angrordnet werden sollts, zurückzuerstatten flix). ' ,. 6.
Den bisbcrigen Prioriiäisgläubigern dcr Berlin-Anbaliischcn Eisenbahngeselisckyaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Bcrlin-Anbal- tischen Eisenbabnunicrnebmens ungescbmälert vorbehalten. Der Staat wird die Berlin-Anbaltisckye Eisenbahn nebst allem Bciriebmafcrial und sonstigem Zubcbörzunächst als einen getrennten Verniögenskomplcr verwalten.
Der Staat ist jedoch bercÖiigt, das gesammteBcrlin-Anbaltiscbe Eisenbabnunterncbmen, odcr einzelnc Tbeile desselben mit anderen Staais- oder vom Staate verwaltcicn Eiscnbabnstrcckcn :„ii eincr gemeinsamen Vrrwalinng zu vereinigen.
Zur Vrrriicidung einer getrennten Betriebsrecbmmzi wird fest- gesetzt, das; für diesen Fal] die Berlin!?inbaltiscbe Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben der vereinigten Bahnen in folgrndcr Weise partizipiri: _
1) an den Kosten fiir die aligemeincVerwaltung nacb Vsrbälinis; der Bahnlänge;
2) an den Kosten der Bahnscrwallung nach Maßgabe der wirk- lichen Ausgabcn;
3) an deirKosten fiir die Transportberwaltung nacb Verbälinis; der durchlaufencn Lokomotiv- imd Wagenachsfilomcter.
Im Falle der Abtrennung einzelner Tbciie dcs Unternebmrns und der Vereinigung derselben mit anderen Siaais- oder vom Staate Verwaltctcn Privateisenbabnen zu einer gemeinsamen Vrrwaltimg, wird der Minister der öffentlichen Arbeiten diejenige KönigliÖe Bcbörde bestimmen, welibe die Funktionen des Vorstandes der Bcrliri-Atibalti- schen Eisenbahngesellschafi wahrzunehmen hat.
Der Minister der öffentlichen Arbciicn ist bcrecbtigt, den Bcginn dcs Rechnungsjabres fiir das Berlin-Anbaltische Eisenbabnunternchmcn auf cinen andcrrn Zeitpunkt, als den Anfang des Kalendcrjabres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis 31l111 Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjabres bereits abgelaufcre Theil des Kalenderjahres dem vorhcrgebenden__Reibnungsjalwe zugerechnet.
Der Staat ist berechiißi, deri woch unverwendeten Erlös aus dcr
Begebung der Prioritäts-O ligationen der erlin-Anbaltiscbeii (Eisen- babngcselischafi nacb Maßgabe dxs 8Bcdürfnisies zu verwench.
Der Staat isiVLrpflicbtet, spätestens vier Monarc nach der Ueber- nahme der Verwaltung Seitens des Staates deanbabern vonAktien der Berlm-Anbaltiscbcn Eisenbahngesellsckiaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d._k). gegen Einlieferuna ihrer Aktien nebst zugehörigen Divi- dendensxbetncn und Talons, Staatsschuldverscbreibungen der vier- ;xrozentigen konsolidirien Anleihe und zwar für je eine Aktie Staats- chul_dbe_rschreibungcn zum Gcsammtnennwcrtbe von neunbundert Mark (1an re en.
_Sofern bei dem Unitauschc die mit einzuliefernden Dividenden- fcbcinc feblewsolltcn, werden die Coupons der Staatsschuldverschrci- _bun ?." fur die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Lobe der umgetauschtcn Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als_solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien ,das statutarische Stimmrecht aus.
_Die_Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Per- fektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im §. 27 des Geseüschaftsstatuts außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erÉolgt spätestens 4 Wochen vor dem Beginne des Umtausches in den esellschaftsblättern. Die- Zelbe ist sechsmal in Zwischenräumen von eiiiem Monate zu wieder- _olen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.
Den Mitgliedern der Direktion werden die von ihnen in ihrer amtlichen EigensZafi deponirten Aktien nach dem Uebergange der Verwaltun des erlin-Anhaltis en Eiseybabnunternebmens auf den Staat als ald zurückgegeben. er Artikel 117. sub &. des am 26.
Juli 1848 Allerböibst bestätigten Nachtrages zu den Gesellschafts- ftatuten wird de_rhin abgeandert, daß jedes Mitglied des Verwaltungs- ratbes eiiie Aktie besißen und für die Dauer seines Amtes deponiren muß. Die bisher _ubxr diese Zahl drponirten Aktien werden den Verwaltunzisratbsmitgliedern alsbald nacb der Perfektion dieses Ver- irages zuruckgegeben. Den Mitgliedern des Verrvaltungsratbs bleibt der _Umtqusch der von_ ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft deponirien Aktien bis zur Beendigung der im §. 9 vorgesehenen Liquidation vor- behalten. §. 9.
Die erlin-Anhaltische Eisenbahngesellscbafi räumt dem Staate das Recht_ ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien festge- se ten Frist ( . 8)_zu_jcder Zeit das Eigenibum der Berlin-Anbalti- s en Eiseziba n mrt ibrern gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mri ihrem Betriebsmaterial, überbaupt mit allen an dem Unternebnzen der Berlin-Anbaltiscben Eisenbabn haften- den Necbten U11d Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Berlin-Anbaltiscben Ei enbabngesellscbafi auf Grund der nacbstebenden Bestimmungrn obne eiteres herbeizuführen. Falis der Staat sich hierzu entschließt, bat er:
1) die sammilicben Prioritätsanleiben, sowie (1116 sonstigen Schulden der Berlin-Anbaitischcn Cisenbahngesellschafi als Selbst- schuldner zu übernehmen;
2) an die _LigUidUoren einen Kaufpreis von 51750000 .“. bßbufs__statutenmaßiger Vertbeilung an die Inhaber der Aktien zu 11 erwei en.
Die Aktionäre smd demnäcbst durck) die GeseÜscbafisbläiicr auf- zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ibrc Aktien an die Geseüsckxaftskaffc gegen_ Empfangnabme ihres _ Anibeils an dem Liquidationserlöse abzuliefern. Bei Einlösung der Aktien sind die Talons, sowie die noch nicht zablfälligen Dividendenscbeine mit abzu- liefern, widrigenfaiis der Geldbetrag der leizieren von dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird.
Dieser Abzug gelangt erst nach Verlauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, Wenn innerhalb derselben von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben sein sollte.
Die nacb Ablauf der angegebenen dreimonatlicben Frist nicht abgebobencn Betrage_ werden mit der Maßgabe bei der gescizlicbrn Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die AuSzablung nur gcgen Riick- gabe der Aktien _oder auf Grund eines die Aktien fiir kraftlos er- klarenden rechtskräftigen Ausschlußurtbeils erfolgen darf.
Die Liquidaiion wird für Rechnung des Staates bewirki.
Brbnfs der im Falie des Eigentbumserwerbes Seiiens des
Staates erforderlichen Uebertragung des Grundeigenibunis auf den Staat soÜ derjenige Beamte der Berlin-Anbaliiscixen Vcrwaliung zur Abgabe der Auflaffungserklärungen ermächtigt sein, wclcben in jedem einzelnen Falle das Königliche Cisenbabnkommiffariai zu Berlin, eventuell die an dessen StcÜe getretene Eisenbabn-Aufficbis- behörde benennen wird. _ Die Berlixi-Apbaliiscbe Eisenbahngeseüsckyast ist nicht berechtigt, in anderer Weise xbre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ibres Uriternebmens zu axrdern odcr auszudehnen, oder Bestandibeile ibrrs Einenibums zu veraußern oder zu verpfänden, Aktien zu emiiiiren und Anleihen aufzunehmen.
Der Absatz 2 des §. 69 des Gesellschafisstatuis wird aufgebobrn.
§. 10.
Das _gesammie Beamten- und Diensipersonal, mit Ausnabme der Mitglieder der Direktion und des Syndikus der Berlin-Anbal- tischen Eiirnbabngeseliscbafr, tritt mit dem Uebergange drs Unter- rzebmens auf don Staat in dcn Dienst der Kbniglicben Varwiiliung uber, Welch die mit jenem Personal zur Zeit des Ucbrrganges beste- henden Vertrage zu erfüÜen bat. Dir Penfions-, Wittwen- und Unteriiüyungskaffe der Beamten der Berlin-Anbaliiscbcn Eisenbabn- gesellschaft bleibt nach dem betreffenden Siafui besteben, wenn nicht mri Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse i_nir den entsprechenden Kassen der mit der Berlin- Anhaltiscbrn zu einer Verrvaltung bereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.
Der Staat tritt in aÜe rücksichtiicb der erwähnten Kasse bon dcr Brrlin-Anbaliistben Babu übernommenen Vcrbindlicl)k'eiten ein. Die reglemcntsmaßigen Rechte der Gescllscbafi und der Direktion wxrden künftig durch die mit der Vrrwaltung der Beriin-Anbalfiscben Eisenbahn bezw. mit der Funktion des Vorstandes der Gcscllscbast (§. Z) beiraute Königliche Behörde ausgeübt. Bri dem Uebergange des Berlm-Anbaltiscben Eisenbabnunternebmens auf den Staat er- halten sccbs Mitglieder der Direktion und der der Direktion ange- börende Syndikus der Gesellschaft gegen Aufgabe der ihnen bcrirags- mäßig zustebenden Ansprüche eine von dem Verwaltungsraibe auf insgesgmmt 906 250 „76. _ neunbundcrt und ichs Tausend zweihundert und funfzig Mark _ frstgescyte Abfindung, Welche aus dem Reservr- resp. Erneuerungsfonds entnommen wird.
Dru Mitgliedern der Direktion, Welchen umb Vorstebcndem cinc Abfindung zu gewähren ist, soll jedoch bis zum Ablaufs von 14 Tagen nacb Perfrktion des Vertrages das Recht zusteben, anstatt der Ab- findung tbre_ vertragsmäßigcn Komperenien zu vrrlangcn, in weicbcm FSF _sich die “ausgeseizic Gesammtabfindungssumme cntsprrcbcnd cr- ma ig.
Ebenso tritt eine Ermäßigung der scheren rin, wenn ein Ab- kommcnwr en des Uebertrttis einzrlnrr Direktimismitcilieder in den Staatsdiens getroffen werden solite, und zwar um die durch dicses Abkommen festzusexcnden Beträge.
Den iibrigen eidcn Mitgliedern der Direktion werden bis zum Ablauf der in ihren Anstellungsverträgen festgesetzten Fristen dic ibnen zustehenden Kompetenzen und demnächst die ihnen zugesicherten Pen- sionen vom Staatc grwäbrt.
§. 11.
In Gemäßbeii des bereits im §. 2 erwähnten, unter dem 26.Juni 1878 Allerböckdsi bestätigten Vertrages vom 21. Februar 1878 (der- gleiche Gcictzfmnmiung prix 1878 ])as. 286 9.6 Nr. 16 und 17) hat die Berlin-Anbaltiscbe Ei|cnbabngesellschaft den Betrieb und die Verwaltung der zu dem Obcrlausiiier Eisenbabnuniertiebmen ac- börenden Strecke Kohlfurt-Falkenbcrg übernommen. Mit dcm Zeit- Punkie dcs [Überganges der Verwaltung und des Betriebes des Berlm-Anbaiiischen Ei]cnbabnunterncbmens auf den Staat, scheidet dir BerlinZAnbaltiscbe (Eisenbahngesellscbafi aus dem mit der Ober- [ÜUsUZLk Eiienbabngesellscbaft abgeschlossenen Vertrage vom 21. Fr- bruar 1878 aus, und tritt der Staat mit dem gleichen Zeitpunkte an ihrer Steile mit der_11elben Rechten und Pflichten in diesen Vertrag em, wom11 _s1ch_ die Oberlausißer Eiscnbabngcscllschaft in §. 21 desselben bereits im Voraus einverstanden erklärt hat.
§. 12. Seitens der Königlichen StaatSrcgicrunq wird die Genehmigung der Laiidcsvcrirciimg sobaid als ibunlicb herbeigeführt werden. Dieses Abkorrimen wird hinfällig, wenn zu demselben die landes- berrlicbc (anebmmung nicbt bis zum 1. Juni 1882 erlangt wor- den ist. §. 13.
Die Brsiimmungrn dicsechrtrages soUcn nacb dessen Perfektion für die Bcrlin-Anbalttscbc Eiicnbabngrsellschast die Geltung statuta- rischcr Bestimmungen Haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatutc anzusehen ist.
§. 14. Der Staat ist berechtigt, _aUe für ihn aus diesem Vertrage ber- vorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. §. 15.
Der Stempel die es Vertrages bleibt außer Ansay. Berlin, den 8. ärz 1882. ([z. 8.) Fleck. Scbniidt. Zoxpensiedt. Die Direktion der Bcrlin-Anbaltiscben i_enbabn-Gesellschaft, Fournier. Siegert. Martini.
. . . ter Dividendenschein = 12 .“ . . zur Aktie 1-1tt ......... Nr .......... der Berlin-Anhaliiscben _ _ Eisenbahngesellschaft uber zwolf _Mark, welche am 1. Juli .......... dem Inhaber dieses Schemes aus der ................ Kasse zu Berlin gezahlt werden.
...... ,den........ Königliche Eisenbahndirekiion. (Trockenstempel.) (Facfimile.)
. . . ter Dividendenschein = 24 .“
_ _ zur Aktie [att ........ Nr ......... der Berlin - Anbaltiscben _ _ Eisenbahngesellschaft iiber vrerundsziizig Mark, welche am 2. Januar .......... dem Inhaber dieses Scheines aus der ............. Kaffe zu Berlin gezahltd werden.
...... , en.........
Königliche Eisenbabndirekiion. (Trockenstempel) (Facsimile.)
T a l o n _ _ _ zu der Aktie [ait ......... Nr ......... der Berlin-Anbaliiscben Eisenbahngesellscbaft.
Der Inhaber crbält hiergegen nacb vorgängiger öffentlicher Be- kgnnimachung die . . . te Serie Dividendenscheine Nr. . . . bis . . . fur die folgexdcn . . . Jahre nebst Talon.
. . ., en ...... Königliche Eisenbahndirektion. (Trockensiempel) (Facsimile.)
B e g r ü n d u ng des Geirß-eniwurfs, betreffend den Erwerb des Berlin- Anbaltiscbcn Eisenbabnunternebmens für den Staat.
Der Emrerb dcs Berlin-Anhaliiséhen Eisenbabnunternebmens für den Staai behufs Durchfiihrung des Staatseisenbabnsystems in
Preußen ist schon in der Begründung des Regierungsentivurfs zu dem
Gesetze, betreffend den Erwerb mehrerer Privateisenbabnen fiir den Staat vom 20. Dezember 1879 (S. 82 der Nr. 5 der Drucksachen des_Hauses der Abgeordneten, Session 1879/80), als erforderlich bezricbnsi Worden. In der That bereinigt das Unternehmen in ganz besonderem Maße die Bedingungen und Vorausse ungen in sich, unier Welchen die Ueberfübrun der wichtigeren Eisen abnlinien in die Hand des Staats fiir not wendiq erkannt ist. Im inter- nationalen Verkehr wie im Verkehr der Reichshauptstadt mit wich- tigen drutscben Handelsplä en und Jndustriebczirken nimmt es ebenso, wie in Beziehung auf die „andesvertbeidigung, unter den Eisenbahnen drs Landes eine Hervorragende Steile ein.
Von der Hauptstadt Berlin ausgebend find die Linien der Berlin- Anbaltiicben Eisenbabn _ durchweg unter den günstigsten Betriebs- berbältniffen _ an dem Verkehr mit dem Königreich Sachsen, ins- bcsondcre mir Dresden, Leipzig und dem Westlichen Sächsischen In- dustriegebiet, _ darüber Hinaus am Verkehr mii Oesterreicb-Ungarn, Bayern, der Schweiz und Italien in besonderem Grade beibeiligt. JU Haiie an die Thüringische Eisenbahn anschließend, ver- miit'eln sie den Verkehr mit dem Thüringischen Lande und als Glied der alten miiieldruischen Route mit Frankfurt (]./M. und dem Siid- westen Deutschlands Durch die Stammbabn ist Berlin mit dem fruchtbaren und gcwrrbreichn Herzogtbum Anbali und durch die für eigene Rechnung von der Bcrlin-Anbaltisiben Eisenbahngeieüscbaft in Betrieb genommene Oberlausitzer Eisenbahn (Koblfurt-Falkenberg die Provinz Schlesien mit der Provinz Sachsen verbunden. Dur die_ direkte und kürzeste Vrrbindung bedeutender Handelsplätze, wie Leipzig und HalTe, solvie der fruchtbaren und industriereicben Bezirke an der Saale und Mulde mit Berlin ist zugleich dem Lokalwerkebr dcr Balm eine feste Grundlage und cine erhebliche, stetig steigende Bedeutung gesichert. _
Ju ivicbtigen Verkcbrsrickytungxn mit Staatsbabneix konkurrirend und an dcn Haupipimkten an solche1ich anschließend, fiigt 1ich das Unter- nehmen in das Staatseisenbabnnciz in günstigster Weise ein und füÜt einc Höchst empfindüchcLiickc desselben aus. Der EriVCrb der Thüringischen Eisenbahn wird, wie in der Brgründung drs Gessigcniwurfs, betreffend den weiteren Erwerb vbn Privateiienbabnen fiir den Staat (S. 79 der Regicrungsvorlage)_1chon Hervorgehoben, durcb den Hinzutritt der Brrlin-Anbaliiscben Eiicnbabn erst ieinc volle Bedeutung, und der Erwerb der in der Lausiy bcicgencn Privatbahnen durch die gleich- zeitige Uebernahme dcr Koblfurt-Falkenbcrgcr Bahn eine sebr werth- vwÜr Ergänzung crbalten. An den Verkehrslinicn zwischen Magdeburg Und Leipiig, sowie zwischen Magdeburg und Eiblcsieu iibcr Zerbst ist der Staat schon jclzt mit einer Tbeiistrecke betbeiligi, und die ein- beitiicbe Leitung des Betriebes auf diesen Linien sebr erwünscbi. Die «[lgcmeinen Vcrkcbrsintercmcn der Hauptstadt können dnrcb dcn Hinzu- iriit dcr Berlin-Anbaltiscben Bahn mit ihrem giinstig gelc'genen und gut ausgestuiteten Brrliner Pcrsonen- und Giiterbabnbofe 511 den übrigen von Berlin ausgehenden, in Staatsbetricb befindlichen großen Verkehrslinirn nur gewinnen. Fiir eine, den diesseitigen Inicrcffen cnisprccbcnde chrlung dcr Vrrkcbrsbeziebungen zu den öster- reichiscben und ungarischen (Eisrnbabncn ist der Besitz der Bcrlin- Anbaltiscben Babn fiir den Staat uncrläßlicb. Ebenso wird eine dauernde Und beiderseitig befriediacnde Ordnung drr Beziehungen zu den säcbsiscben Staatsciienbalwrn, wie sic diesseits lebhaft cicwiinschi wird, durch die Vcrrinigung aller wirbiigcren Anschluß- [inien, ganz besonders aber der Berlin-Anbalriscben Babn, in der Hand des Staats wesentlich erleichtert und gefördert werden.
Kann biernacb iiber dic Bedeutung des Unternehmens und iibcr die Notbwcndigkeit dcr Uebernahme deffelben auf den Siaai kaum ein Zwi'ifel obWalten, so wird nur in Frage kommen, 'ob der verab- rcdcte Preis als ein angemestener zu erachten ist.
Nach dem Vertrage soll den Aktionären an Steile dcr liäbrlicbcn Dividendr eine feste jährliche Rente von 60/0, al“o diejenige Dividende dauernd gewährt Werden, welcbe die Aktionärc iiir das Jahr 1880 bezogen haben, und _ nacb den Berechnungen in dcr Denkschrift, sowie nach der Vorlage der Verwaltungsvorständc an die Gencral- versammlung vom Januar 1882 _ für das Jubi: 1881 zu demselben oder doch nabrzu gleichen Betrage Voraussichtlich beziehen werden. Im Durchschnitt der [SWM fünf Jahre (von 1876 bis 1880) bat die Dividende 511/20 0/0, im Durchschnitt der letzten sechs Jahre (von 1675 bis 1880) 523/240", also fast genau 60/0, betragen. Seit dem Jahre 1851 ist eine; geringere Dividende als 69/0 nur in den Jahren 1877 bis 1879 (5,75 und zwei- mal 50/9) erzielt worden. Wenn auch die 7,um Tbcil cuor- men Resultate friiherer Jahre (1872 _ 170/9; 1871 _ 185%) für die jetzt vorlieYndcn, durch die seit 1874 eingetretene erhebliche Ver- mehrung des ktienkapitals und durch _den Ausbau nicht unwichti- ger Konkurrenzlinien veränderten_ Verhältnisse nicht ins ericbt fallen können, so [Yen Lie doch immerhin einen Rückschluß auf die reichen und sicheren erke rsquellen des Unternehmens zu. In der That ist die Frequenz nach dem_ durch die Ungunst dcr wirib1chast= lichen Verhältnisse und durch_ die neu aufgetretene Konkurrenz der Berlin-Dresdener Eisenbahrz m den_Iabren 1875 bis 1879 hervor- crufencn Rückgang wieder in erfreulicher Zunahme begriffen und hat im Jahre 1880 soWobl_ in der Zahl der beförderten Personen wie der Gütertonnen bereits die außerordentliche Frechz des Jahres 1874 nicht unerheblich übertroffen. Das absolute ewicbt der beförderten Güter erreichte im Jahre 1880 die Höhe von 2 256 945 r, _ d. i. die grö tc GewichtStnenge, Welche auf der Berlin-Anbaltischen ELM- babn is dahin jemals verfrachtet war. Auch in den Verke rs- eirznabmen zeigt fich in den leyten Iabren wiederum eine aufsteigende Richtun . Im Jahre 1880 wurde eine Mebreinnabme aus detx ersonenverkehr von etwa 200000 ck und aus dem Guterverkebr von etwa 400000 „ki und im Jahre 1881
_ nach den vorläufiger: Ermittelungen _ aus dem Personenverkehr eine solche von etwa 33 000 “M und aus dem Güterverkehr von MM 200000 ;“ gegen ders Vorjahr erzielt.
Wenn hiernach bei der Schäßung der_künitigen Rentabilität des Unternehmens in der beigefügten Denkschrift von der Annahme aus- Zegangen ist, _daß die'Betriebsergebniffe der Berlin-Anbaltiscben Eisen-
abn argen diejenigen der beiden le im Jahre 1880 und 1881 eine wesentliche Veränderung nicbt erlei en werden, so findet diese An- nahme in den tbatsäéhlichen Verhältnissen ihre volle Begründung. Die _dem Unternehmen nachtbeilige Wirkung der Konkurrenz der Berlm-Dresdener Eisenbahn und der bisherigen Erweiterungen des Staatseisenbahnneßes ist im Wesentlichen überrvunden und durch die fortschretiende_rege Entwickelung in dem eigenen Verkebrsgebiet der Bahn ausgeglichen. Auch für die Zukunft ist nach den bisherigen Erfahrungen die Erwartung berechtigt, daß eine etwaige ungünstige Einwirkung der weiteren Veränderungen in dem Staatseisenbahn- befitZ durch die _Cntwrckelung des eigenen Verkehrs der Bahn und sehr wabricbeinlich auch durch den festeren Anschluß der [eßtereri an die sudlicben Nachbarbabnen, insbesondere an die säch- sischen, baderiscben und österreichischen Bahnen, sehr bald ibre Ausgieicbung findeii werde. Die Beziehung zu jenen außerpreußisebxn Bahnen ist von den Gesellschaftsvorstäiiden in der Vbrlage an die Generglversammlung vom 16. September 1881 nicht mri Unrecht als die wichtigste Verbindung der Babu bezeichnet. Jeden- falls darf, wem? _man nicht davon absehen will, die mbglicben Folgen der ]etzt gleichzeitig vorbereiteten ErWLrbungen fiir die Veuribeilun des Werihes des Berlin-Anbaliischen Eisenbabnunternebmens in Rü - ficht zu ziehen, mit quiexn Grund davon ausgegangen werden, daß die Verkehrsemnabmen sich im Durchschnitt mindestens auf der Höhe des Jahres 1881 erhalten Werden.
Aisdann aber wird, wie in der anliegenden Denksebrift näber ausgefuhrt und ziffermäßig nachgewiesen ist, auch auf einen annähernd ebenso boben Reinertrag Seitens der Akrionäre gerechnet werden können. Dem Mehraufwand an Zinsen für die bisbrr noob aus Vau- fdnds Verzinsten Obligationen, der Erhöhung der Minimalpacbt für die Koblfuri-Falkenberaer Eisenbahn und der Mehrausgabe für er- beblichere_ Criveiterungen und Verbesserungen der Bahnanlagsn, in dcr Denkschrist auf zusammen 182000 4/14 (bezw. bei Hinzutritt der Re- pcrraturbauten an der Roßlauer Elbbrücke auf 209000 c„M) nachge- wixien, siebi eine Reduktion der nach jetzt nichr mrbr zutreffenden Satzen bemessenen jäbrliében Rücklagen fiir den Erneuerungsfonds um Mindestens 200000 „44 gegenüber, auf Welche vom Jabre 1883 ab ge- rechnet wxrdcn darf. Im Einzelnen kann auf die ausfiihrlich Erör- icruniien rn der Denkschrift Bezug genommen werden. _
Von den Gesellschafisvorstäiiden ist in der Vorlage an die Ge- neralversammlung die Offerte der Staatsregierung als dem zeiiigrn Nutzungswerib des Unternehmens entsprechend bezeicbnei, zuglrick) aber der Memuxg Ausdruck gegxben, da der dauernde Werib des Unter- nebmeiis fiir die_Gesellscha1t den ge dienen Preis nocb übersteige.
Nach einer 111 der ersten Hälfte des Jahres 1881 vvrgeuommenen Berechnung war die dauernde Rente des Unierncbmcns von der Staatsregierung nur auf 5Z 0/0 gescbäixt worden. Diese Schätzung berubte auf der Annahme, daß nacb Maßgabe der damaxs bekannten Betriebsrrsuliaic der ersten vier Monate des Jahres sicb fiir das Jabr 1881 eine Mindereinnabme ergeben und die Dividcnde dieses Jahres sick) höchstens auf 55/10 0/0 steilen Werde. Für die folgenden Jahre war auf eine Vermehrung der Ausgaben durch die Verzinsung der wollen _Resisumme des noch in der Abwickelung begriffenen Baufonds und auf die (Yrbqöbung der Minimalpacbt fiir Koblfuri-Falienberg (um 80000 _.44) Riickiicbt genommen, obne zugleich eine Rcduktion der Rück- lagen m_ den Erneuerungsfonds in Rechnung zu ziehen. Die auf Grund dicser Schatzung grmacbte Offerte ciner daucrndcn RS_nfk von 544*'/0_wurde_bo_n der Gesellschaft abgelehnt. Nachdem inzwi1chen die Bergisch-Mariisibe, die Thüringische, die Berlin-Görliizer, dic Cott- bus-Großenbcriner und die Märkisch-Poiener Eisenbahngeirliickpafi die U_cberlaffu_ng ibrer Unternehmungen an drn Staat beschlosien batten, bielr_es die Staatsregierung mit Rücksicht auf die dadurch für die Berltn-Anbaliische Eisenbahn geschaffene Lage, wie das große“ Inter- xffe des Staates an dem Erwerb der Berlin-Anbaliiscben Eisenbahn im Interesse des Staates sowohl, wie auch der Gcsellscbast selbst für ihre Pflicht, zu einer Verständigung über die den Aktionären für die [i_eberlaffung ihres Unternehmens an den Staat zu gewährende Ver- gUtung durch eine gemeinsame Besprechung der Grundlagen für die Bewertbung des Unternehmens von Neuem die Hand zu bieten. zumal 0115 dem Crgebniß der bisberigcn Verhandlungen mit der Gesellschaft nicht zu erkennen war, Welche anderweitigen Bedingungen fiir die Ab- tretung des Unternehmens an den Staat Seitens der Aktionäre iiir angrmejsrn eracbiet werden möchten.
Die in Folge dessen stattgcbabten kommissarischen Verhandlungen baben zu einer Berichtigung der früheren Berechnung in manchen Punkten geführt. Die friibcre Annahme einer Verkehrseinbnße fiir das Jahr 1881 batte sich als nicht zutreffend erwiesen; es war viel- mehr eine Vermehrung der Einnahmen gegen das Vorjahr zn kon- statiren. Außerdem ergab sich aus den spezicllen Mittbeilungen der Kommissartei) dcr Gesclisckyaftsvorständc, daß bei dem Baufonds eine in der D811k1chkist näbrr erläuterte sebr erhebliche Ersparnis; bon mehr als 2000100 «is. zu erwarten sei, während früher auf die Ver- zinsung dcs Baufonds zum r*bÜen Betrage gerechnet war. Auck.) fand bei eingebcnder Prüfung der über das Erneuerungsbcdüriniß vorge- leatcn besonderen Berechnungen die Annahme, daß eine Redu tion der Rücklagen fiir den Ernencrungsfonds nach Ablauf des zur Zeit gel- tenden Regulativs(E11dc 1882), ircnn aucb nicht zu dem von der GcscÜsÖaftsvcrtrctung in Aussicbr genommenen Betrage von etwa 450000 ..ck, so doch in Höhe von 200000 „zu angängig icin wcrdc, ibre Bestäti ung.
Hicrna mußte die (Erhöhung des früheren Angcbois auf 60/0 gcrcrbtsertigf crsckpeincn.
Andcrrrseits kann es keinem Zweifel unterliegen, das; der Wcrtb des Unirrncbmcns für den Staat den gebotenen Preis erbeblicb über- steigt. Jk1_ cin_er von den GesellsÖafisvorständen mitgetheilten Bc- rcrbnung ist dirscr Werts) sogar auf 8,8 0/0 (beziehungsweise, wcnn dic meertirung dcr 41z"/0igen in 4“'/0ige Obligationen unterbleibt, auf 8,4 0/o) drs Aktienkapitals beziffert worden. Wenn diese Bc- recbnung auch auf vielfach nicht zutreffenden Vorausseéungcn beruht, so werden „doch bei Bemessung der dauernden Rentabi ität des Unter- iixbmens fur den Staat die erheblich vorgeschriitene Scbuldcntilgrzng, die Möglichkeit der anderweitigen nu*barcn Verwendung des Gewü- 1chaftsfonds und die in dcr Denks rift dargrlcgten erhebiicben Er- sparnisse im Betriebe und in der Verwaltung in Ruckiicbt zu ziehen sein.
Erwägi man bicrzu die eminente Bedeutung, welchc gerade dem Bcrlin-Anbaltiscben Unterncbmen für die Durchführung des Staats- eiscnbabnsvstems bcizumeffcn ist, so erscheint es unbedenklich, den ge- botcncn Preis, welcher den Aktionären ein angemessenes Acquwalciit fiir die ufgabc ihrer Rechte gewährt, durch die fur den St_aat_mxt dem E crb Verbundenen Weiteren Vortheile aber noch erbcblicb uber- wvgrn wird, _zu bewilligen. _ „
_ Dcr Geicßcntwurf sowic dcr demselben beigxfugte Vertrag ent- iprecben in ihrer Fassuna im We entliehen den bisher vorgelegten Ge- setzentwürfen und Verträgen glei „er Art. _
Danacb übernimmt der Staat den Betrieb des Unternehmens auf seine Rechnung _ und zwar schon für das laufende Jahr ( ._2 des Vertrages), während die Dividende_frir das Jahr 1881 no m der bisherigen Wrist: festgese it und an die iY_kttonäre vertbeilt werden soll (§. 4 des Vertrages). ie dcn Aktionaren in Zukunft zu ge- wäbrende feste Rente von 60/9 für die Stammaktie (§. 5 des Vertrageß) beläuft sich an jährlich 3105000211; der_ zum Umtausch der Stamm- aktien in S uldverscbreibungen der vierprozentigen konsolidirten Staatsanleihc (§. 8 des Vertrages) erforderliche Betrag an Staats- schuldverschreibungen au_f 77 625000 ckck, welcher sLätestens vier Mo- nate nach der Betriebsubernabnie voraussichtlich ;: so am 1. Oktober 1882 bereit _ u stellen is . Za lt man den auSzugebenden Staats- [chuldverschrei ungerx den Betrag der ultimo 1881 im Umlauf befind- ichen PrioritätSobltgaiionen von 47 321800.“ hinzu so ergiebt ?ck die Summe von 124 946800 „44, oder nach Abzug des disponib en