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zu nehmen den bei den Actien [im“. 8. betheiligten Regie- rungen unbenommen ist, zu beauftragenden Ausschuß-Mit [ße- der oder sonstigen Personen haben über die Gesammt; er- waltung des vergangenen Jahres, insbesondere untcrYer- gleichung des Voranschlags und des wirkliéhen Ergebmsscs Der Verwaltung in einer Plenar-Vcrsammlung in dem Aus- schuffe Bericht zu erstatten. _ Die Wahl der Mitglieder der Di'rectkon- dcr Abxchluß „der Dicnstverträge mit denselben, so wie dze Beschlußnabme uber die etwa erforderliche Susyension semex eigenen Mitglieder odcr derjenigen der Direction bis zur nachsten General-Ver- sammlung. Die mit den Direktoren abzuschließenden Berträ]ge sind der spezieüen Genehmigung der bei Den Acticn [„en-, ;. beibeiligten Regierungen zu unterwerfen, ohne daß sichkjedoch diese Gcnehmigung auf die anzustellenßen Personen bezieht. Die Prüfung, Genehmigung oder Wanderung der Geschäfts- Ordnung der Direction. Die Genehmigung der von der Direction vorzusckzlagenden Personen für solche Beamtenstellm, mit welchen ein höhercs jährlichcs Gehalt als 400 Rthlr. preuß.Cour. verbunden ist, so wie die Genehmigung der mit solchen Beamten abzu- schließenden Dienstverträge (§. 53 Nr. 14). Die Aufsicht über die Verwaltung der Direciion im weitesten Umfange,“ so wie die Bcfugniß zur Kassen-Reviswn durch Komméffarienz eine beständige Rechnuxngs-Revision durch dazu ständig oder zeitWeilig anzusieuende Beamte. An die Stelle des
§. 48
tritt folgender neuer §. 48. „ Der Ausschuß bildet ein Kollcqium unter Lattung cines von
ihm aus seiner Mitte gewählten Vorsißenden. FiirVerhinderungs- fälle Werden im voraus JWLi Stellvertreter desselben gewählt.
Der Ausschuß Versammelt sich in der Regel alle 4 Monate in Ludwigslust und außerdem so oft es vom Vorsißenden für nöthig erachtet oder von der Direction bei demselben beantragt wird. Es bleibt aber dem Vorüßenden des Ausschusses vorbehalten, in einzel- nen Fällen einen anderen Ort für diese Versammlung anzuve- raumen.
Zu ciner beschlußfähigen Versammlung fsk die gxschehene Ein- berufung sämmtlichkr Mitglieder und „die AnMsthtt von minde- stens der Hälfte dcr zeitweiligen Mitglieder erforderlich. DU“ Aus- schuß entscheidkt, abgesehen von Wahlhandlungen, nach absolyter Stimmenmehrheit der Anwesenden. BeiStimmengle'icHhe-tt entschei- det die Stimme des Vorsiyknden, beziehnngßlveise Des ßLchertrctcn-
den Vorsißenden. * _ , ' Bei Wahlen gilt die relaiive Gtin1t1-1emnehrbctt odcr [*USNM-
mengleickyheit das Loos. .
Die reglementarischen Bestimmungen für srxncn Cöesxhäftsgang bleiben “dem Ausschusse selbst iibcrlasscn, dcrselbx'ist indeffkn Verpflich- tet, iiber stine Vcrhandlungen Protokolle zu führerx.
Dkk Erlasse des Ausschusses werden von dem Vorßßmden uxx- terzcichnct. Diejenigen der Secéionen (§, 49) Von da"": Vox'skYt'n- Dl" derselben. „ - “
Die Mitglieder des Ausschusses sind der GescUsÖaxt für grobc
Versehen verantwortlich. Dieselben haben sich aber in den General-Versammlungen der
Theilnabme an den Abstimmungen bei ZUM die etwaige Verant- . wortlichkeit des Ausschusses direkt betrenenden Angclegenbekten zn ,.
enthalten. Mitglieder des Ausschusses, welche sich mit dc'r Gesell- schaft in ein kontraktlichc's Verhälfniß einlassen, haben bei allen die- ses Verhältniß und sonach ihr Privat-Jnteresse berühxendcn Bera-
tl)ungen des Ausschusses kein Skémmrecht, sondern müssen Océ kkn- Z
selben abtreten. An die Stelle des H. 49 des Statuts tritt folgender neuer Paragraph. Zur Erleichterung der im §. 47 Nr. 1:3 dem Aussckyusse vor-
behaltenen Aufsicht theilt sich derselbe in zwei Sectionen, von denen ;
die eine in Berlin, die andere in Hamburg zusammentriét.
Von den sechs mccklenburger Mitgliedern treten drei in die „ Die künftig nen *
berliner und drei in die hamburger Section ein. zu erwählenden mecklenburger Mitglieder haben sofort nntey sich ein Uebereinkommen zu treffen, in Ermangelung eines solchen das Loos darüber entscheiden zu lassen, w-r von ihnen der berséner und wer der hamburger Section sick) anschließt,
Bei derjenigen Section, welcher sie einmal zugetkyeilt sénd, blei- ben sie für ihre Amtsdauer.
Wiedererwählung gilt in dieser Hinsicht wie eine erste Wahl, so daß also von neuem die Zutheilung des Wiedererwählten zu "dieser oder jener Section in obiger Weise erfolgen muß.
Die Anwesenhkit von mindestens der Hälfte der zeitweiligen Mitglieder genügt, um gültige Beschlüsse in den Skctionen zu
fassen.
Um den mecklenburg“ Mitgliedern die Theilnahme an dcn '
Sections-Verhandlungen zu erleichfern, werden in der Regel alle zwei Monate Sections-Siyungen in Berlin und Hamburg an dazu für jedes Jahr im Voraus durch die Vorsißenden der Sectionen festzusehenden Tagen gehalten.
Dringliche, in der Zwischenzeit der Sections-Siyungcn erfor- derlich werdende Abstimmungen werden nach dem Ermessen der Vor»- siyenden in außerordentlichen Syctions-Siyungen und beziehungs- weise, falls die mecklenburger Mitglieder nicht zeitig genug zu det“.- selben berufen Werden könnten, durch Cirkular-Abstimmung, ar: welcher ebenfalls Wenigstens die Hälfte der zeitweiligen Mitglieder Theißgenommen haben muß, gefaßt.
Die berliner Section wird den Bau und Bahnbetrieb DM Berlin bis zur preußisch-meälenburgischen Gränze, die hamburgek Sckxction denselben Von Bergedorf bis zur preußisohen Gränze beau?- s: tr“ en. “
gJede diescr Sectionen ist berechtigt uud verpflichtet, Cinsikhx in die Bücher, Akten und Briefschaftrn der Dirkction zu verlangen,. die Buchführung so wie die Kasskn nachzusehen und Über die etwa bemerkten Mängel von der Dércctéon Auskunfk zu fordern.
Auck) ist jkde einzelne Section berechtigt, eénsVersammlung OLS Gcsammt-Ansschusses zu Veranlaffen.
C. Die Direction,
An die Sfelle dcr §§. 50, 51, 52, „5.3, „““"-4, Z,“; UNd Zé; tr-“eékm
folgende neue Paragraphen. §. 50.
Die Direction besteht aus wenigstens dreé nnd höckystens fünf vom Aussckyusse zu crwählenden Mitgliedern, untkr denen auch 'wa Obcr-anenicur der Gesellschaft sein kann.
Ueber Amtsdauer, Gehalte, sonstige Zuständigkeiten und Woßrx- scx! derselben bestimmen die mit ihnen Durch den Ausschuß 3:2 |th ßenden Verträge das Nähere.
Isdes Directions-Mitglied hat der Regel nach vor Antritt D:?»“z Amts (W Actien bei dcr Hauptkaffe der Gsscllschaft zu l_xénterlegyn, jedoch kann der Ausschuß nach Umständen davon befrkien.
§. 51.
ITZ)?!“ der beiden Regierungen, w:»lckye "cis Actien ]„im, ;ck; überrxomtnkn haben, blcibt das Recht Vorbkhalten, außex dcn Wm Ausschuffe gewählten Mitgliexern der Dirkction ». ZU) noch M7. ferneres Mitglied zu derselben zu ernennen und Deren aus de'.- Gcscllschaftskaffe zu berickytigendes Gehalt festzusexzen.
Jm Uebrigen haben die Regierungs-Direkwren gleiche Rechte: und Pflichten mit den Vom AUIsCÜUffL erwählxcn Mitgliedern Nx Direction.
Sobald die gedachtcn Regiemmgen von de:“ Befugniß, zwcéx Ncgéerungs-Direktoren zu ernennen, Gkbrauch machsn, exlischt das in Den, §§.Z7 [, “3, 47, zu den Bestimmxxngcn 1--4, (y, 73, JUMP ihnM in ikW'r Eigenschaft als ];«Actionairen vorbehaltene spezieÜ-x Recht zur Gcnchmi ung der Dort bezeichneten Functionen dos AUS schusses, und zwar Für so lange, als die Regierungs-Dirskwrkn bek- behaléxen werden. Mit deren Zurückzikhung trix: (UW Dieses W: zieilk Genkhmignngsrccht wieder in Kraft.
Es bedarf jedecömal der Zustimmung “cer bsi den AWM kim; ];. betheéligtcn Regierungen, Wenn dkr Ausschxxß rie ZW); der von ihm zu wählenden Téirections-Mitgliedkk über Drri hinW-z vermchrxn will,
I. II,
Die ?Dirchéon Vcr'tr'itt allein und voUstänDég die (Hesx-[lsckzaéx nach außen und leitet deren Angelegenheitkn uac'v “))-kaßgabe DKW Statuts und der statutenmäßigen Bcscblüz'sk der (BLUNaL-Versamm lung und kW Atcssckyusscs.
§. ZZZ, “We Befugnisse und Aufgaben Der Tirsskion sind beziehung»
Weise unter Genehmigung odcr Mitwirkung Des Ausschusses mm; ; Maßgabk der Bestimmungen des §. 47 nachstehende:
1) Die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft, so wie dx: statutenmäßige Verfügung über dasselbe und die Verwendunz der Eénnahme, beziehungsweise innerhalb “W" (Hränzen DW vom Ausschusse genehmigten vaaltungB- und Personen- Etats.
Bet“ der zinsbarcn Unterbringung der Kasseanstäyde N:“ Gesellschaft wirkt jeDoch in jeker Deyutation (50) M)? vom der betreffenden Abtheilung des Ausschusses zu wähléndö Komxtxisswn Von zwyj Aussckpußmitgliekern mit. ,
'] Crtvcrbung der zur Erreichung des GksLUsÖÜskSzWWks ?k- forverlickyen Grundstücke, jekoch unter Geneßmxgung des Au»-3- schuffes. _ „ „ | Die Vorlegung Dcr Zeichnungen und Anychlage. fur d:? 2x.- forderlichen Neu- und VeränderungEFnten, bcztchunngx-rtex Reparaturen, nach Maßgabe des J", 4/ unter Nr. 1.
Me Ausführung aller Bauten urzh charatnrxn innerhakk der Gränzen der unter Nr. I erwahnten Anschläge). Die Besorgung der zum Tx'ausport-Bstréxbe crxorderléahen
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Ansckxaffungen von Material, Transportmitteln und Uten- silien, nach eingeholter GenehmigunZ des Ausschusses in Ge- mäßheit der Bestimmungen des H'. 7, unter Nr, 7, b und c. Die Unterhaltung der Bahn, der Transportmittel und des gesammten Inventars innerhalb der Gränzen des jährlichen Voranschlags.
Die Leitung des Transportbetriebes.
“ ;Die gesammte Kassen-Verwaltung und die Einrichtung und Fßaufsichtégung einer vollständigen Buch- und Rechnungs- u rung.
Die Entwerfung des Verwaltungs- und Personal-Etats, der
Geschäfts-Jnstructioneu, des Betriebs-Reglements und der
Fahrpläne. Dieselben sind dym Ausschuffe zur Genehmigung
Vorzulegen.
Der jährliche Bücherabschluß und die jährliche Inventur des
GeseUschafts-Vcrmögens. *
Die Berechnung und der Vorschlag über die Höhe der jähr-
Fen Dividend?" und der zum Rexervefonds zuruckzulegcnden uote.
Die Ablegung und Rechtfertigung der Rechnungen.
Die alljährliche Anfertigung eines der ordentlichen General-
Versammlung Vorzulegenden vollständigen Berichts über Den
(Hang und das Gedeihen des Unternehmens und den Stand
der Kasse. Auch sind Dem Ausschusse auf jeocSmaliges Ver-
langen Desselben allgemeine oder spezielle Bericyke einzu-
reichen.
/ Die Ernennung aller Unterbeamtcn der Gesellschaft innerhalb des Etats und der Abschluß der mit denselben einzugehenden Déenst-Verträge, jedoch nach eingeholter Gt'nehmigung des Ausschusses für die Person der Anzustellenden und dre mit ihnen abzuschließenden Verträge, sobald in den einzelnen Fäl-
len das jährliche Gehalt die Summe von Wi) Rthlrn. preu- .
ßisch Courant übersteigt (H. 47, 13),
[Z) Unterhandlung und Abschluß aner Verkräge, jedoch bezie- hungsweise nach Maßgabe der Bestimmungen Des §. 47 un- ter 7, 8, ]) und c. _
[(Z) Die Verwaltung des Tilgungsfonds siir die Actien [„Mr. l;. und des ReserVrfonds. ,
Außer diesen besondcren Befugnisscn ist Die Dtrection (unbe- schadet der Verpflichtung derselben, in den statutenmäßig vorgesehe- mn Fällen nur unter Genehmigung Des Llusschuffcs zu handeln,
worüber sic sich jedoch Dritten gegeniiber nicht ausqueisen braucht), ;
L 1 ! k ! ? ?
zu allen denjenigen Handlungen ermächtigt, zu denen die («Heseye *
der von der Eisenbahn durchsckwittenen Gebiete eine Spezial-Vou. , _ _ „ , : schußcM1tglteder ,Chksl zu nehmen berechtigt, Sie haben jewel) «kw:
macht erfordkrn, so das; Die Vorschrift des H'. 118 Tit. 13 Theil ]. des prcußischen Landrccbts _ auf die Dirkction nicht Anwendung findet. Insbesondere soll Dieselbe_ Die habkn, Welche Titel Z Theil 11. des preußiscycn Landrechts einem unbeschränkten Handlungs-Disponenten veilcgt, auch ermächtigt sein, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Verhandlungen zu ver- jretcn, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbüchkr und LÖ“- scbnngen in dcnsclbxn zu bewilligen, Wikderveräußerungcn und Sessionen Vorzunehmen, Vergleiche zu schließen, (Tide zu Deferiren, „'zu referircn, zu acceptiren und zu leisten und zu erlassen oder für geschworen anzunehmeu; Gelder, Dokumente und Vcrmögens-Ob- jekte iiberhaupt, namentlich aus gerichtlichen Deposétorien zu em- pfangen und Darüber rechtsgültig zu quittiren, Grundeigenthum fiir die Gksellschaft zu erwerben, Kaufgelder in Veräußerungsfällen zu krcditiren, Darlehne aufzunehmen und schiedsrichterlicher Ent- scheidung mit und ohne Vorbehalt von Rechtsmitteln sick) zu unter; werfen. Zn Bczichung auf die Gesellictzaft ist die Dircction ver- pflichtet, das Interesse derselben möglichstgmch ihrer besten Einsicht wahr unehmen und besonders Die Vorschriften des Statuts, so wie die LJescbliiffe rer Gcneral-Bersammlung und des Ausschuffes, zu befolgen und auszuführen („€*. 46), 'die lcxxteren auch in den |an- tknmäßigen Fällen selbst zu beantragen.
I' 54.
Mitglieder der Dircction, welche stimmfätzige Actionaire der:. Gesellschaft sind,_enthalten fich dsr Theilnahme an denjenigen Ab»- ; stimmungen der General-Versammlung, welche Die Verantwortlich- ;
keit der Direction oder, eines ihrer Mitglieder zum Gegenstand haben.
stehenden Befugnisse („»anrclt, ist die Direction gegen dritte Perso-
nen zu führen nicht verbunden; fie verpflichtet die Gesellschaft ge- ; gen Dritte unbekingt durch die Unterschrift von zwei ihrer Mit, 3 dingungen ihrer Anstellung. Sollten aber zu einer von ihr vorzunehmenden Unterschrifk
zwei Mitglieder nicht zur Stelle sein, so wird die zweite Unterschrift '
glieder.
Von einem der durch di? betreffende Ausschuß-Section zur Direction abzuordnenden Aussckyuß-Mitgliedcr (H. 56) geleistet,
§, „““)-"),
Zur Legitimirung der Direction, der zu Denselben stellvertre- _ tend abgeordneten Auöschuß-Mitglécker und der Swudici (§, 57“) “
kaugniffe '
der Gesellschaft soll in der Regel ein von der Ge el] at el'bk ausgehender Anschlag ?uf der Börse“ in Berlin tfndschHLmLurig SLUUSM- UNd in denjemgen Fällen, in welchen derselbe nach den kseylkcben Bestimmungen nicht für hinreichend erachtet werden ann, soll ein _an „Grund der stattgehabten Wahlverhandlungen arzSgefertigtes NotartatS-Zeugniß erforderlich und genügend scr'm Em solches Zeugniß wird die Geseüschaft unter allen Umständen" als Legtximanons-Urkunde der darin gedachten Personen auch vor xHTeYZtéts- und andkren öffentlichen Behörden unbedingt und ten laffekxxgtmg der gedachten Wahlverhandlungen gegen stch gkl- §. 56. Die Dirextion bildkt ein Kolle kam unter Leitun ei '
dem Ausschu'sse Jus ihrrx Mitte zu erä'hlrndkn VorsitzegndeßékIz Je? Sry der Drrecttonvist m Gemäßhrit dW Staats -Vertrages vom Z. November,71841'm Berlm. Doch theilt sie sich zum Bebufc dEr Verwaltung an zwer Deputationen, von BMW eine in Berlin , die Indexe in Hamburg_ihren Sitz hat. Die Ausschuß- Sectio». :'rk. Ber.!m sowohl, als dre in HamdUrg, hat, wenn die Direction an?, wemgxr als 6 Personen besteht, anäkyrlich eines oder mehrere ibrxzx- Mitglieder oder des Syndikats abzuordnen, um jede der beiden Di“ chttons-Depntationen bis zu drei Personen nöéhigenfalls zu er- ganzen, unh zxvar zu folgenden Zchken:
1) um Yte tm §. 53 unxer NQF bezeiäynete Mitwirkung beé Un-
terbrmgung der Kassenbeftände zu leisten und überhaupt M Tontst vorkommenden wichtiZen finanzjelien Geschäften zuzu- re en ;
“„ um die Directions - Mitglieder selbst in VerhinderungsfäÜc-n
zu“ Vertreten" und namentlich die am Schluffe des H. 54 sx-
, _ wahnte Erganzung der Unterschrift der Direction zu leisécn;
* endlich um, wenn an dem einkn okkr andkrcu Orte in einzei- nen dringende!) Fällen eine kollegialésche Berathung und Be: schlußnahme nothig wird, mit einem einzelnen oder zweä “Dé- „rektoren zusamnzenzutreten, zu bcrathen und zu beschließew
! Zu, einer__kol§eg1a1ischen Berafbung und Beschlußnähme D:"; Deputattonxn qt dre Anwesenheit von drei Mitgliedérn erfordcrlkcb so Daß beztehun_g6w_eise _kmes oder zwei der ebengedachtermaßen he»; auftragten Aus1chuß-Mrtglieder hinzuzuziehen sind. '
. Die regelmalßxgen Versammlungen der Directéon finden «'m Skye derselbkn, decrltn, statt, und sind in ihnen di? Vekw-„Ü tungß-Nugklegenhetten zu Verhankelu nnd sc vikl als THUULUH xu. erlcdtgen. " &
An dxesen Stßungen sind- die zur Direction abgeordneren AUS-
rntsckykidende Stimme L*"- insofern fie em verhindertes T'irectwrrés- MiFglred vertrkten. Has Nähere iißer die Vertheilung de'.- (.;-3,3, schaxfte unter Dis Direktoren und die Kompetenz der Dcputattouxr: bestimmt 7296 von der T_imction zu entwerfende und Vom AusschuI'zx zx: gettc()mtgxn?c (Heschaxw -Reglemsnt. So vée'l als sich diss" MZ: el_ner gkpethlrchqn Handyabung dks Gescbäfts Vx'i'trägt, folk Übréqsnz Dte berlntkr T*xrecftiono-Depr:tation die Leitung des Bkkl'ikÖS “*va-ck der VLrWaltung, bts znr prcußisckx-mxälen'bnrgisckxen, d:“? hamngkx Deputation dieyklbe Ausgabe bis zur preußischen (Hränze ML? «TN,- chen Rcchten und Pflichten, jedoch um" in Gcmäßhcit d'er Dev. “?Ds- pntatronen von der G-csammt » T:"rkction zn ertbeilenkcn Komaxxso- rien zu bkschaffcn habkn.
Zst Der BetriebS-Direktor nicht Mit [Zed der DircCZLoc: „ r),»
ist der mit Der Lcitung Des Betriebes beau fragte Baramte kLUT-EL- rttorial-Regiexungen namhaft z:; machen. , „"Die Dircction wird das Über ihre Verhandlungen :mk Bk- ]chlitne zu fiihrende PxotokoÜ dem Ausschuss, so wie die eMzci'mx: Deputatronen, wenn sie koUegialisch berathen, sich das ihrigk gexxxsw seitig in AJschrift mitthcilen. Die Direktoren smd V?x'vaiOteLFkan (Heneral-B“sammlungen “Oer Actionaire beizuwohnen unk), Mm: 8:5 gewünscht wird, bei den P(cnar- nnd Sectéons-Versarnmlu:xg-xxx VLS Ausschusses zu erscheinen.
An die Stelle des
9, 57 des Statuts trikt folgenker neuer H. 57-7 ]), Das Syndikus,
Für die Leiiung der Rechtsgeschäfts 'Der Gesellsxbax'c TVMITU
DEU NWWB, daß sic innerhalb der ihr statutenmäßig zu- ] Vom Ausschusse zwci rschxsku11dige Syndiaj LkUQUnt, von '*':Mxs'xi ."
ner in Berlin, einer in „Hamburg wohnen. Dre mit denselben zu ychließendeu Beriräge sxxtlmktex', M “B**-
Jbr chschäftökreis ist folgenkcr:
1 Sie smd sowohl rem Ausschuss als der Dircctwn L*er'ZWI-F Sie wohnen beide, in Vcrbiuerungsfälien wenigstens «**-178: von ihnen, den Gcncral-Vcrsmnmlungen bei.
Sie sind Verpflickétcr, Wemgftens einer von könen, DI:? FFW!“ nar-Versammlungkn des At-ssäwuffes und der Tit'skktOiL M“ zuwobnen. _ , „
4)- Diesclbe Thätigkeit Haben ste baziebungsxk'kkxk bk"; ÖM "*:-"“'"“