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' a l mit Einbruch, haben die Gendarmen durch eigenen Augenschein ssrOcJebrTehKenntnißÉcner Spuren zu verschaffen und in ihren Aufnahmen ha- von vollßändige rwäbmmg zu thun. Sie haben „zu “sorgen, daß dxese Spuren nnvertilgt und unverändert bleiben, bis dte emtreffende amtltxhe Kommisston diesfalls verfü t haben wird. (§. 20 d. S. u. §. 29 d.H.„5.)
§. 19. Alle fich vor ndenden Werkzeuge, Welche zyt Begrhung des Verbrechens könnten gedient haben, so wie alle Gegenßande, welche vqn dem Thäter können zurückgelassen worden sein haben die Geyvarmen m VerwakanYnebmen zu lassen und nach Ges1alt der Sache mat dxr Mel- dung vom - organge der Behöxde mit einzulicfcrn, , Es 1st daran! glxtck)“ falls Bedacht zu nehmen, daß der Zustand und W Beschaffenhctt dicser Werkzeuge und Gegenstände keine Veränderung erletde. (§- 21 d. S* U-
. 30.-v. . . „ , § » 20?) TZZAufnahmc der Anzeigen übrr„cm erbrechxxz haben kl? Gendarmen zugleich auch durch Erkundignng bet dcm Bcschadtgtcn, deffen
An e “dri en und Na bam nachzuwrschsn- ,ka kkw“ der That NWMMI seit? kh'önnY, und aus c?velchen Gründen. Pte slch, ergebenpen SMM" sMd zur Festhaltung des Verdächtigen ohne Anfjchub, ]ldOCh m_tt gehortger Vor- ßcht, zu verfolgen, wobei die Gendarmen yon den „Ortsvorgeseßtfen "“ck Kräften werden unterstü t werden. Lester? smd "UPPER“, wenn UZ GM- darmen durch unverschie liche Verfolgung 1xner Spuren gn dcr vollstandtgqn Aufnahme dcrAnzcige des Verbrechensverhmdxrt find,„d1eses Geschgft allem und ohne Verzug zu besorYn, was dle Gendarmen 1cde9mal zetttg zu er- innern haben. (§. 22 v.“ . u. §- 31 d- H. 3.1, „ , ' , H. 21. Bei einem Straßenraubex oder be:, Owatakzlen- hahen s1ch„jdte
Gendarmen zu bemühen, daß ihnen yo schleumg als mog11ch„ cnzxvollstan- diges Verzeichniß der „geraubten oder gestohlenen Sachen behandtgt werdx, um dieses bei ihren1veiteren Nachfoxschungeq zu gcbxguchcn und gxgcn Ye Befiyer solcheZ SJthc-n das Erforderliche einletten zu konnen. (523 d. «. u, , 32 d. . . „
§§, 22. Bei Leichen, welche von ihnen gefunden wcrdcn, besonycrs bc: solchen", welche Spuren verübter Gewalt an sich tragen, haben Ye chn- darmen sorYältig in der Umgebung des Plases nachzusuchcn, ob n_ch mcht irgend ein egenstand vorfindet, welcher Stoff zur wettercn 11ntcrvuchung, namentlich zur Auömittelung dcs Thäters, an die Hand gxebt. (§, 24 d. S. u. §. 33 d. H. J.) '
§. 23. Bei lebenögefährlich Verwundctan haben dae Gendarmen cms ähnliche Weise zu verfahren, dabei aber unverzicgléch zu Rcttgng Hersclven das Nöthige einzuleiten und zivar gleichzeitig mit der Anzexge aber Das Ergebniß selbst. __ „
Jnßbesondere ist sogleich der nächste Wunkarzt von dem "salle m Kenntniß zu seßen. Bei Scheintodtcn, die von ihnen angetroffen werden, ist Leßteres gleichfalls zu beobachten. (§. 25 d. S. u. §. 34 d. H. J.) „
§. _24. Bei Verbrechen, welche keine Spuren zurücklasscn, z. B. bc: einfachen EntMndungen ohne Eiubruch, haben fick) die Genda1“men„„lcdig- lich darauf zu beschränken, dasjenige, Was ihnen hierüber zur Kenntmß ge;- kommen ist, aufzunehmen und unve-rwcilt dem betreffenden Amte anzuzei- gen, welches ihnen nach Befund der Umstände weitere Aufträge crthcilkn wird. (§. 26 d. S. u. J“. 35 d. H, J.)
§. 25. , In allen Fällen, wo egen eine Person Verdacht vorliegt, ein Verbrechen begangen oder daran heil genommen ZU haben, ist zu Über- legen, ob eine gleich baldige Festnahme des Verdächtigkn durch vorstehende Instruction gerechtfcrtigt erscheine, oder ob die schleunigc, mit Vorsicht zu_ beurkundendeAnzeige derVerdachtsgründe beidem betreffenden Amte genüge. " Die Gendarmen haben sich daher bei eigener Verantwortlichkeit aUcr nicht durch gegenwärtige Dienstantveisung als erlaubt bczcichnckcr Arreti- rungen zu enthalten. (§. 27 d. S. u. §. 36 d. H. J.)
T r a n s p o r t e. §. 26. Die Gendarmen haben die ihnen übergebenen Gesmgcncn an
-
den ihnen angewaesenen Ort zu tranSportiren. (§. 28 d. S. u, §. 37 d. . 0.)
H§.*527. Wenn mehrere Gefangene zugleich txansZpom'rt Werden, so iß die Zahl der Gendarmen nach der Zahl und Gsfahrlrchkeit der Gefangenen zu bestimmen. Einem Gendarmen dürfen me znehx ,als zivei, zwä Gen- darmen aber höchsiens fünf Gefangene zum gle1chzemgen Trauöport über- geben Werden. „ , , ,
Kleine Kinder und der Flucht nicht verdachnge Poltzet-Uebertreter gc- ringerer Gattun sind hierunter nicht verstanden. Sollte auch bei mehreren beschwmtn Gexangenen ein weiterer Gendarm mch: aLSbald beigezogen werden können, so sind dem TranSporte andere bewaffnete Sicherheits- wächter VZ" IZM Amte oder Ortövorsieher beizugeben. (§. 29 d, S. u. 5. 38 d. . .
§. 28. Es is? bei TranSporten wirklicher Verbrecher odcr eines Vcr- brechens verdächtiger Personen besonders darauf zu achten, daß sich die TranSporti-ten nicht **besprechen oder durch Zeichen und Winke sich vm- ßändigen können. Solche Leute sind so viel als möglich getrennt und in gehöriger Entfernung von einander zu transportiren. (§. 30 d. S. u. H. 46- d. H. J)
& 29. Die Uebergabe an den Gendarmen zum TranEport hat durch den beneffenden Beamten oder OrtSvorsteher oder dessen Stellvertreter zu geschehen; Sbm so die Abgabe auf den Zwischenstationen oder am AblieferungSorte.
. (H. 31 d. S. u. §. 39 d. H. J.)
§. 30-„Der Gendarm erhält von der Behörde, welche dcn TranSport MMM"- emeu yffenen TranSportschein, den er an dem Orte, wohin er den Gefan """ SÜM'Z- zagleich zu übergeben hat. lkf den Zwischenstaüonen wird der TranSportschein nach Beiseyung dex ZM dcr AUkUUfk und des Wiederabgan es, so wie des Namens des nenen Begleixxrs, dym Gendarmen, der den ranSport fortscßt, zugestellt. des ?(LHXFZWTJTUJU "JFF YTMYZW Le? Yesangenen nebst Tag und Stunde ? rndarm “ a . , F “ „ S- "€ 2.140 (Z'h H'd I')T s' b h en emgett gen (§ 32 d * * e “ ran p?" “ Le, t_, hat si der Gendarm u über- zeugen, daß yer Gefaygene- mchts bn, sui) tragec,h was ihm zur VZehr oder Flucht förderltch sem konnte. Auch smd dem Gefangenen seine Effekten,
Papiere, Werkzeuge u. dgl. nicht, zu belgffenz dcr Gendarm hat für die vollständige Erhanung und richnge Ablteferung solcher Gegenstände zu sor- gen (§. 33 d. .S. u. §. 43 d. H. J.)
§. 32. Ob ein Gefangener Wahrend des TranSport mit Fesseln zu
belegen ist, hängt von der dexTranSport anordnenden Behörde ab. Im Falle eines Bedenkens vyn Sexten des Gendarmen hat dieser durch eine bescheidene Vorstellung dxe V'eraxttwortlichkeit von sich abzuwenden und die entgegenstehenye Anyrdnungw ,einem Dienstbuche fich bemerken zu lassen,
Auch auHwascheystattonen kann die Fcffelung angeordnet werden
JthtderTny es::JelxchßkaZLHrdde oder von dem Gendarmen wegen versuchter,
:: , - 1 er ey: „et 0 er anderen die Ge" “ "
G. 34 d. S. u, » 41 d. H. J.) fahr stetgernden Umstanden.
§. 33. In der Regel geschieht dcr TranSport zu Fuß. Die An- ordnng emcs Waxgntransports hängt von der absendenden Behörde ab. „Kann „der zu Fuß begonnene TranSport tvcgen Entrvcichnngs-Vxx- sxzchen, WEYrspenstjgkeit oder Erkrankung des Gefangenen gar nicht oder mcht_ nn„t Otcherhxn fortgesexzt wcrden , so hat der Gendarme die nächste
Ortsbehordc um emen Wagen oder Begleitmmmschaft, oder um Feffelang
zu tequiriren. (§. 35 d. S. u. §. 42 d. H. J.) §, 34. Dcr, TranSport geht von einer Genoarmeriestation zur anderen auf der vorgezetchncxcn Straße; Nebcuwcge dürfen nicht eingeschlagen
Werden. (§. 36 d. S. u. §. *14 d. H. J.)
, J". 35. *Der TranSport ist ununterbxochcn fortzuseßcn und so einzu- richten, _daß mc Ablösungsstation vor Einbruch der Dnnkelhcit erreicht erd. ('H. 37 d._ S. u. §. 45 d. H, J.)
§. 36. Aus dem Wege hat der Gendarme den Gefangenen vor sich hcxgchcu Ö“ lassen und :hn stets zu beobachten. Er daxf nicht gestatten,
Daß slch Je_mand zu dem Gefangenen gesellt? oder mit ihm spreche.
. Bedarf der, Gefangene Ruhe, so ist ihm solche unter Beobachtung der gexe-rgneten BorstchtSryaßregcln zu gcstattcn. Niemals aber darf m cinem LTZxrtxslTaxxjc odcr :rgcndwo cingekchrt werdcn, Wenn nicht die Noth es er or er .
Zn kmxm xolchen Falle ist der'Gcfangcue in eine besondere Stube zu
brmgcn :mr streng zu bewachen. (§. 38 d. S. u. §. 46 d. H. Z.)
ck _ §. 37,_,Zw.1 (Henparmxn, Welche sich auf dem TranSport bcgeqncn, durscy _dxc (Vesangenen m kemem Falle eigenmächtig auSmcchse-ln. NUL da, wo dte1es Unter den Augen eines OrtSvorstchers nnd mit dessen Genehmi- gung geschehcn kaer, ist der Wechsel gestattet, derselbe aber durch den Orts- vorstcher m den xtcnstbitchern der Gendarmen einzutragen. (I'. 39 d. S. u. §. 47 d. H. I.)
„ J“. 38 Fallen währeny des Transports Ereignisse vor, die in Bezug aux dex1G_efqngcnen von Erheblichkcit sind, oder macht dcrs-xibc zxxfällig chr pon jreten Stücke): dcm Gendarmen Eröffnungen, dic von Belang nnd, jo hat Letzterer bcx seinem Eintreffm sogleich dcr Amtébchörde davon Meldwng zu machen. (§. 40 d. S. u. J". 48 d. H, “J.)
, §„39. Entwci-„Ht cin Gefangener, fo hat dex Gcndarme schleunigst d:? gcc1gnexcx1 Mgßregcln zu dessen Wiedereinbringnng zx: crgrcifcn, und nnßlmgt/dtejx, jo hat, er ohne Verzug der nächst gelegenen AmtSbchöxde u::tch Yhtthetlxmg der Gestaltsbczeiäznung Anzeigs zu machen.
" Ans dcm RÜckMgc hat der (chdarmc in jchr kacinvc von dcr Cntxchung ch (Hefangcncn Dem OrtSvorstebcr Kcnntniß zu gcbcn. (§, 41 v. «. n. §. 49 r. H. J,)
§. 40, Wenn ein Landcövcxwiescncr sich die Gränzc gebracht merdcn soll, so hat der Gcndarme ihn nicht an der (Hränzc zu cntlafft'n, sondern an €Tic: nächste anöländisckx Polizeistclle abzagcch. (§. 42 d, S. n, §. 50 r. Z.)
. An Sonn- und Jeisrtagcn sollen die Gendarmen, dringende
"Fälle ausgenommen, mit TranSportcn verschont werdcn. (§. 4.3 d. S. u. §, 51. dt Ho Jo)
§, 42. Wenn dcr Gcndarme keinen NÜcktranSport crhält, so hat cr den Rückweg zum Streifen zu benußen Und mit Vermeidung des Trans- portwegs Nevenwege einzuschlagen. (§. 44 d. 'S, u. §. 52 d, H. J.)
Außergewöhnliche Verrichtungen der Gendarmerie.
§. 43. Die außergewöhnlichen Verrichmngen der Gcndarmcrie findm in der Regel nur statt auf schriftliche, in das Dienstbuch kurz einzutragende Aufforderung der Bchdrdcn in FäUcn, wo bewaffnem Beistand nothwen- dig erscheint, und zwar: 3) bei Arretirungen, Mlchc von Justiz-- Oker Polizeistellcn verfügt Werden; b) bei Hamzsuchungcn, Welche unter Leitung okcr aus A*»:ftrag Obrig- kkitlichcr Behörden geschehcnz «:) ZU! Untcr'sxtüsnng von ZahlungE-Exccutioncn, wo Widcricxztichkrit zu ejorgcn 1 ; :]) bei größeren Streifen mit Aufgebot bürgerlicher Mannschaft; .;) wenn die Gefängnisse übersüUt smd oder besondere Gefährlichkcit die Bewachung eines Verbrechers nothWendig machi; !) in allen anderen Fällen, wo die obrigkeitlichcn Bchörken bewaffnete Beihülfe nothtvendig erachten. (§. 47 d. S., u. §, 25 n, 65 d. H. J.) §. 44. Bei Feueerrünsten haben sich alle im Umkreise von 3 Stun- den stationirten Gendarmen, insofern fie Uicht durch andere Aufträge abgehalten sind, ohne besondere Anweisung auf dcn Brandplax, zu begeben., Bci größerer ENtfernung ist die Anweisung der Amtsbchörde zn cr- wartcn. (§. 48 d. S. u. §. 12 d. H. J.) §- 45. Auf dem Brandplaße söllcn dée Gendarmen nach den Be- fehlen des die Löschanstalten leitenden Beamten Hülfe "leiste", besonders aber für Rettung von Personen und Sachen, so wie fur BeWachung dcr letztern nnd Verhüxung von Diebstählßn, besorgt sein. (§- 49 d. S. u. §0 12 d' H' I') , , §. 46, Gleiche Thätigkeit liegt ihnen ob bet 11cberschwemmungen, EiSJängen u. dgl. (§. 50 d. S. u. §- 13 V- 52- J) , §. 47. Bei Dnrchzü en frxmder Truppen Hat die Gcndarnwtie dle Nachtigler Und andere Mxlitair-Persouxn, welche slch auf der Straße oder im uartier Ex esse erlauben, zu arretjren und der nächstgslcgcnen Amts- behörde za iiberLiefern. (§- 51 d- S. U- §. “31 d. H. J.)
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Verhältniß znr OrLSpZZlk'ZPZ sch s Q
, 48. M“: der and abung per inneren o 13e1 m ge lo,yencn- rien sind Jie Gendaxmen ZmitYelbarnmckxt beauftragt, Qagxgen sxpd dteselben verbunden, nicht nur in aUZn F, wo ,d" Ortspoltzel “ Behorde h'ewaff- neten Beistand bedarf, mttzuwtrken, be: gxoßen VOYXSzusammenkunftetz, Jahrmärkten, Kirchwcihen u. dgl. znr Unterstuyung betett zu sem und dte Amvejsungcn der Ortsvoxsteher zu befoflgeu, sondcrp auch alle. Uehertretun- qen genen die OrtSpolizexgeseße anzuzctgcn. Wenn ste gelegeptltch tyrer son- siigen Dienstverrichtungm zu )hrer Kenntmß kymmen upd fte fich uberzeugt haben, daß hierwegen von Sene rer OUSPOUJU noch keme Anzctge gemacht WNDYZU Gerichts- und Polizejdienexnnhaben ,so auf Anrufer) alSdann Hßlfe zu Leisten, rvenn den Ersterer: m AuGubung tyres Drenstes x_nncrhaYb semer Zuständigkeit Widerstand gedroht odcr Wilklkch entgegengU'th- w"? 13an hierbei Gefahr auf dem Vcrzuge haftet. , (§. 52 d. S. u. J, 3 d. I).. Q.)
§. 49, HauSdnrchsuchnngen be: Pnyatep m gcschloffxyexx Orten yor- zunehmen, ist den Gendarmen ohne Crmachttgung der zustandrgen Behorde nicht erlaubt, außer wenn ,
3) um Hülfe gerufen w-W, odcr * _
b) ein auf der That bctretcner Verbrechcr odcr “em , cntjprxmgencr Ge- fangener sich vor den Augen des Vcrfolgcrs m cmc Prtvatwohnuug geflüchtet hätte, oder ; „ , „ „ _-
c) Feuer- oder Waffernoth dtcses unumganglxch noth1g machen. (§. 5.3 b. S. u. §. 10 d. H. J.) . „ „ „ ,
§. 50. Dagegen können erthshauch-xxnd axzdcre dem Publtkum offen stehende Pläße, so wie einzeln stehcnchNc, Muhlcn, Herbergen und dergl., zu jcderZeit betretenwaden, 1011Vexbrccher_aufzusuchcn yder grobe Störungen der öffentlichen Ruhe", Schlajgercxen u. 1. w. zu verhmdern.
Cs sou jedoch in solchen Falch tthSckwrz-ung und Anstand verfah- ren Und jede Belästigung fricdltchcr (Haste mogltchst Vcrmxeden Werden. (S. 54 d. S. u. §§. 9 U. 11 d. H. J,) , “_, , “ ,
§. 51. Es soll den Gendarmen mch) ,d1e Otenst- Anmemzzng mr dtc ÖrtSpolizkidicncr zugestellt werden, um |ck m vorkommenden Fallen danach 51: benshmen. (§. 55 d, S, u. §. 3 u. „folg..- d. H-„J-) _
Z 52. Den Vcrgchungeu gegen dxe (zmauzgcßexzc, (Folk, Zehentvcr- :mtrsnunaen n. s. w. von Amts Wegen nachzuforschen, liegt außxr dem Be- rufe dcr “Gendarmen, Wenn sic jedoch bx; ihren sonsttgen D1enftvarr1ch- tungcn dergleichen Ucbcrirctungen wahrnehmen, over Kunde pavonxrhal- ten, oder den Uebextretcr jslbst Über der That antreffen, „so“ smd, ste vcr- pflichtct, Anzeige zu machen oder nach Umständen den AngexchulNgtchv-or die Behörde zu bringen, jedenfalls aber den betreffenden Beamten und O1€1 mm auf Verlangen Beistand zu leisten. (J", 56 d. S. u. J“, 15 d.
H. ““. “ *I) Gebranch derWaffen.
§. 53. Ohne anSdrückitchcn Befehl der Civilbchöxch dar? der (VM- darm nur in folgenden Fällen von seinen W/qffcn Gebragcl) „111147 ck11).
chn während einer Dicnsthandlung GcWalt odcr Thatltchkett gegen den (Hendaxmcn verübt wird, oder am scinexx Posten zu bchauptcn, oder am Personen oder Sachsa, Die ihm 3311: Schutz oder zur Bewghrung an- vertraut sind, zu sichern, namentlich (1119 auch, um dcn vou drttten chso- nen gemachten Versuch, einen ihm ußcrgebenen Gefangene): zu bcfmen, abznwehrcn. Es muß aber in riescm Falle dcr thaxltche Wtdcrstand, Her ihm bei Ausübung seines Disastcs enigcgerzgesth WMH, yon der Art sem, raf; N' n;:r mit Waffengcchlt nnd :mmcxrlwh 111th Um Huch anderst PU- ,soncn beseitigt wcrwcn kann. (H. 57 d. S. u. §, 57 d, H, Q,)
§ 54. Ein solcher W1derstand_, welcher m Crmqygclung gndcxcr „Halssmntcl zur Anwendung von Waßengewalt berechttgt, nt namentltch yor- lmndcn, wcnn eine oder mehrere Perxopcn. welche der GenYarm kraft scmcr ZnsTrUction oder cines besonderen obmgkettklzchen Befehls sestzqnehmen ver-Y Michler ist, mit Feucrgewchren bmvaffuet nnd, odcr wenp eme aus Hm Öker mehrcrcn bestehende Rotte solch_er Testzunehmxnden Perxonen. zwar mehr mit Schießchehrcn, abkr doch nut andcrcy zum Angrxff tauglichen Werb- zcugcn versehen ist und die Personen dlm „(Jurys des Gexxda1rnxcxt„das(53e- Wel): nikdcrznlcch, kcinc Folgc le1sten, auch mcht dxe Flucht ergreifen, son-
rern mit dem Gemcbk sxch gcgen ihn stellen oder mit sonstigen An- werden.
"tvcrk cn cn auf i 11 [OO chen. (§. 58 d. S. u, §. 57 d. H J.) grtffs» 5.75"). an allért kHorbcmekaeu Fällen hqt der Gendgrm, sofern es mz: immer möglich ist, dem Waffengewauck) cme leiste Warngng durch die Woxtc „Halt oder ich schieße“ vorangehen zu lasen. ». 59 d. S. u. (B 58 r. H. I.) ,- ,
D, 56. Der Gebrauä) Tcr Waffen qt nyc!) ferner verstqttct, annn _cm dcm Gendarmen zum TransPort libcrgehencr Arrestat oder en]? aus Bcrclxl dcr Vshörde von ihm arrrtirtc odcrfemc anderc-von 'hm m, Gcmaßhert Ds: .Jnstx'nction festgehaltene Person dlc FZUM kkgk'ffkkk hatgmo ÖUZÜ) Ö?" ihr wcnigstcns einmal nachgescndeteyNU17 «_Halt Vd?) :ck sDWsZL“, n'icbt zum Stohcn gebracht wird. (I. 60 F SOU" §, 5,- Ö-„H- ;),)
§. 57. Um in den Fällen der W. .)», 04, [Md 50 M Waffen LL:“ brauchen zu dürfen, ist ferner Folgendes ctfyrderljch: “ _
„) der zu [xewackykndk oder zu tranSpochnde Arxesta1 muß dem Gen- darmen zu diesem Zivcckc von der BehNdc berxtts Übergeben Und im Falle dcs TmnSports muß dieser angetreten sem;
x,") «(s von dem Gendarmen arrktirr odcr fcstgchalten darf eine Person Nast dann betrachtet werden, Man ihr der Arrestbefchl ober der Auf- ruf, zurObrigkeit za folgen, nicht nurHWekÜndigt, sondern wenn sie dem Gendarmen auch wirklich gefolgt )st; jcdcr solchen Person muß eutjycdcr bc: dex Uebernahme derselben zur Bewachmxg Vdcr zumTranSport oder bei threr Festnehmrmg Von dem Gendarmen ausdrücklich cröffuct WVWM sein, daß er im Falle eines Versachs, zu entfliehen, ;mm (Hebranch stinkt“ Waffen gegen sie be- rcchtigt sci." Fehlt eine dieser Vedixxgungcn, odcx kam? der Gendarm dcs Entspringenden anf andere Werse, namentltcl) mn Hiilfe dritter, aUÉ der Nähe ycxveigernfencr Personep Meder habhaft werden, so ist er 331": Gebrauch seiner Waffen U1chk MUSU (§- 61 d. S u. „L. 59 d. H. J.)
. §. 58. Wem) eßn vqn dem Gendarmen aufdcc That bctretener schwe- rer erbrecher, namlxch cm Mörder, Todtschläger, Räuber, Brandstifter oder_em mxt Waffßn versehener Dieb, beim Nähérkommen des Gendarmen entfiteht, ehe 1hn dreser m dem oben angegebenen Sinne festhalten konnte, so darf der „Gendarm _fich gegen denselben der Waffen, jedoch nur unter folgenden nahexen Bedingungen, bedienen:
n) er muß s1ch davon, daß, der Festzunehmende eines der oben bezeich- yeten Verbrechen auf frtscher 'That begangen habe, durch eigene An- schauung der Be ehun d1e Überzeugendste Gewißheit verschafft;
b) er muß dem Fes znneßmenden zuvor auf eine Entfernung von höch stens acht Schrittenxie Arretirung mit dem Beisatze angekündigt ha- Fey: „Halt oder ich schicße“, ohne ihn dadurch zum Stehen zu rm en;
.) es Jarf ihm kein anderes Mittel zu Gebot stehen, des Fliehenden habhaft zu werden. (§. 62 d. S. u. §. 60 d. H, J.)
§. 59. In allen Fällen, wo die Gendarmen zum Waffengebraucb befugt smd, sollen sie, sofern es die Umstände nur immer möglich machen, Alles ausbietcn, daß fie nicht gefährlich verwundcn oder gar tddten, daher denn auch der Schuß immer nur auf die Beine der bezielten Person, nie- mals aber auf den Kopf oder Oberleib gerichtet werden darf.
Das Drohen mit dem Feuergewehr in Fällen, wo der Waffengxbrauck) nicht wirklich gestattet ist, wird auIdxücklich verboten. (§. 63 d. S. u. §. 61 v, H, 3.)
Verbot des Mißbrauchs der Gendarmen.
§. 60. “Die Gendarmen sVUM nur zu den in der Dienßanweisuug enthaltenen Verrichtungen verWendct werden, sie dürfen also namentlich nicht zu Vollziehung richterlt'chcr Erkenntnisse, Beitreibung von Steuern und Ab- gaben (außer dem Falle des §. 43 c.), noch Weniger zu BMW oder Pri- vatdienstcn, zn Ordonnanzen odcr Verrichtungen, welche den Amtsdienern ob- 1M17,__ mißbraucht Werden. (§. 67 d, S. u. §. 65 d. H. J.) .
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Durch sie vorytchend mitgetheilte Allerhöchste Verordtxung vom 30. Dkzember 1850 sind die landesherrlichen Verordnungen vom 28. August 1840 und 6. November 183511130“ die Organisation Der Gendarmcxie in Den chemaligcn Jürstenkhümeru Hohenzollern- HekHingcn und Hohrnoncrn-Sigmaringen aufgehoben worden, und ist a:) dcren SWM Die oben publizirte Vsrordnung über die Orga- nisanon des in den übrigen Theilkn der Monarchie bestehenden GexWarmerie-Insftikuts vom 30. Dczkmber 1820 und *Die dazu ge- [)örxge Dien_st-Jnstruction von Demselbcn Tage *- und zwar die W. 1-23 mgl., so wie §. 29 - für Die “Hohe»nzollernschen Lande in Kraft getreten.
Von den bisher gült_igen Diensi-Jnsiruciionen der Gendarme- ric vom 28. August 1840 fÜr das el)cma1ige Fürstenthum Hohen-
; zoßlexn- Hechin_gen und vom 6. November 1835 für das ehemalige Y JL:ryte11:L)Um Hohenzollern-Sigmaringen bleiben fermrhin nur die
oben abgédrucktkn, die Grundbestimmungen Der §§. 12 und 13 der Verordnung vom 30. Dezember 1820 näher erläuternden und aus- führenden Paragraphen in Kraft. Diese noch gültigen und in allen wesentlichen Pnnkxen glsichlautcndcn Bkstimmungen Der beiden vorgenannten Instrucxioncn sind zur besseren Uebersicht und zur Erzielung cincr gleichsörmigen Instruction für beide Fürstenthü- mer in einéxm Auszuge zusammengefaßt Worden und haben die in Denselben aufgenommenen Bestimmungen, unter Wegfall aller an- Dercn Vorschriftcn der gedacbxcn Jnstrmtionen und der dazu gehö- rigen Anhänge und Nachträge, mit der vorgedruékten Instruction vom 30. Dezember 1820 fortan für bsids Fiirstenthümer allei- nige und gleichmäßige Giiltigkxit.
Von Den vorstehenden Verordnungen Und Dicnst-Inßchtionen, so wie von dcr Allcrhöchsteu Verordnung vom 30. Dezember 1850, wird eincm jeden GendarMen cin gedrucktes Exemplar zugestellt
Vorstehenkes wird hicrdurch zur allgemeinen Nachachtung und
? mit dem Bemerkcn zur öffentliMn K*cnntniß gebracht, daß auf
Grund Dcs §. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1820 die in den Fiirstentviinm'n stationirten (Hkndarmen der U11]. rheinischen GendarnWric-BrigaDe übsrwiesen worden sind. Sigmaringcn, den 15. Septcmber 1851. Der Königliche KommiffariZs in den hohenzoüernschen Landen.
3. . . Graf von Villers.
._.-__"...
Beauftragt ist: Mit den Functionen des Gendarmerie-Offiziers
5- in dcn hohenzollxrnschen Landen seitens des Chefs der Gendarmerie der
Hauptmann der 8. Genkarmerie-Brigade, Offermann.
Personal- Chronik der Provinzial:Bebörden.
Provinz Preußen.
Ernannt ind: Dcr S:"adtkämmercr und Bürgermeisterci-Perwßlkkk Borchardt in - erent widerruflich zum PVUZMUWÜU,bei d“ Koniglzchen KreisgerichtS- Kommission für den dortigen, Stadtbeztrk und der Zuhteze AmtSaktuar W cnk daselbst widerruflich FSU seinem Stellvertretex; ,le mltZ aktuar Panic! in Marienburg zum_ tellvxrtreter Yes Polizel» "w“ ffir den ländlichen Theil des KreiSJMMÖkas Mar'knbmg'