1851 / 77 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Berlin, den 26. September. Se. Königliche Höhe“ der Prinz Karl von Preußcn snd, von Moskau kommend, wieder hier eingetroffen.

Minifterium für Handel., Gewerbe und offentlicbe 7

Arbeiten. Bekanntmachung. ' Poft-Dampfschiff-Verbindung zwischen Stetttn und Kronstadt (St. Petexsburg). Die Abfertigung der Post-Dampfschtffe xrfolgt: aus Stettin jeden Sonnabend Mtttags, des ersten Ei enbahnzngcs von Berltn, aus Kronstadt jeden Svnltxtabexd Abends. De , ui eAdler“ge a:. r ZuYrSeteßttsié den 17. und 31. Mm, den 14. 7111117 28. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23. Au- ust, den 6. und 20. September, ren 4. und 18. Sktober;

nach Ankunft

aus Kronstadt den 24. Mai, den 7. und 21, Zum, :

den 2., 16, und 30. August,

den 5. und 19. Zub“, dcn 11. und 25. Ok-

den 13. und 27. September,

tober.

Der „Wladimir“ dagegen: aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, dcn

5. und 19. Juli, den 2„ 1.6. und 30. August, den

13. und 27, Septcmbcr, den 11. und 25. Oktober, aus Kronstadt: den 17. und 31. Max', den 14. und

28. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 253.

!

August, den 6. und 20. September, den 4. und 18. )

Oktober.

Paffagegeld: ]. Play 62 Rthlr., 11. Play 10 Rthlr., 11]. Play .

231 Rthlr. In diesen Beträgen sind die Kosten für die Bekösti- ung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 ahren zahlen die Hälfte. Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr.,

unbestellbar zurückkommen oder auf den nordamerikaniscßen Posten

verloren gehen. Bexlin, Den 24. Septcmber 1851. G eneral - Post - Amt.

Schmückert.

Justiz : Ministerium. Allcheine Verfügung vom 21. September 1851 --- betreffend den Geschäftsverkehr zwischen den Gerich- ten und der Gcneral-Wittwenkassc.

Durch Hie Allgemeine Verfügung vom 15. November v. I. sind Ye GertchtSbehörden angewiesen worden, die Wittwcnkassen- Beitrage der bei ihnen angestellten und bei rer Aljgemeincn Witt- wen-Verpflcgungs-Anstalt bethciligten Beamten von dem Gehalte derselben i_n Abzug zu bringen und unmittelbar an die General- Wittwenkaxse hierselbst einzusenden.

Bei der Ausführung dicskr Verfügung hat sich die Notth- digkeit cincr theilweisen Modification dkrselben, so weit sie Die“ un- mittelbare Einsendung der Beiträge an die General-Wittwen- kasse betrifft, ergeben.

Es werden dahcr unter Aufhebung diescr ltherc-n Bcstimmung dic Gerichtsbchördcn (mit Ausnahme dss Kammergerichts, Des Stadtgxrichts und des Krcngerichts hierselbst, für welche Die un-

: mittelbare Einsendung der Wittwcnkassen-Bkiträge an die General.-

Wittwmkase bestehen bleibt) hierdurch angewiesen, Die abzuziehenden

Wittwenkassen-Bkiträge von ]“th ab an die betreffende Regierungs-

Hauptkassc für Rcchnung dcr Gencral-Wittwenkasse abzuführcn. Jm Uebrigcn verbleibt es bei Dem Geschäftsverkehr, wie solcher bis

; dahin durch Die Königlichen Regierungen , resp. dercn Hauptkassen,

mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 5x. Rthlr. ;

preußisch Courant, Fracht befördert. Berlin, den 27. Mai 1851. General - Posl - Amt. S ck m ü ck e r t.

Bekaanntmachung. Posl-Dampfschiff-Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagcn.

ßnden in diesem Jahre, wie folgt, statt:

um 62 Uhr früh von Berlin abgehenden Eismbahnzuch, in Kopenhagen Mittwoch und Sonnabend friih; entgegengeseßt : aus Kopenhagen Sonntag und Mittwoch Nachmittags, in Stettin Montag. und Donnerstag Vomnitiags,

Güter und Kontanten werden gegen biUige Z

zwischen den einzelnen Gerichten und dcr General-Witkwenkaffe Ver- mittelt worden ist.

Die Königlichen ngierungrn sind von dem Herrn Finanz- Minister mit entsprechender Anwrisung versehkn wordcn.

Bkrlin, D?" 21. September 1851.

Der Zustiz-Ministcr

_ _ Simons. An sämmtliche Gkrichtsbcyörden.

€Allgemeink Vcrfsigung Vom 22. September 1851.

Die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und KOPkUhslgln Die snbsidia1*isckg»c Vsrpfliäytung dsr Städ te zu 1“ MHM...-

Ztragung dcr Kriminalkosxkn fé'xr lic tädti cn Käm- aus Stettin Dievstag und Freitag Mittags, nach Ankunsx-Ug : [ sch

auf den Anschluß an den um 12 Uhr Mittags mch Berlin

abgehenden Eisenbahnzug. . . Das am Dienstag von Stettin abfahrenrc Schlff steht mit dem am Mittwoch, Mittags, von Kopenhagcn nack) GotHLUbnrg und

und vermittelt auf diese Weise eine ununterbrochene Verbindnng ?

mit Gothenburg und Norwegen. 1 ' Das Passagcgeld für die Reisc von SlctkM „odcr vox: SWW..- münde nach Kopenhagen oder entgegengcscßt Yvetragt: für den ersten Play 74. Rthlr., fur den zweiten Platz 52 Rthlr. und für einen Deckplaß Z Rihlr. preuß, Cour.

Auf M1tnahme von Kmdcrn und auf Retscn von Jann: . genstande hatte.

lien findet eine Moderation Armvendung. Güter werden

gegen billige Fracht befördert.

Für eine Tour von Stettin .nur nach Swinemundc odcr kni- gegengeseßt beträgt das Passagiergeld 12 Thalex pro Person mit der Maßgabe, daß für Domestiken, die mit 1hren Herrschaften “is?“- der ermäßigte Sax; von 2/3 Thaler Pr. Crt. pro Person erhoben wird.

Berlin, den 4. August 1851.

General - Post - Amt.

Bekanntmachung.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika befindet fia) eine großc Anzahl giebt 913 u. A. 25 Anzahl des Namens Canterville, 24 Orte des Namens Franklin, 22 Orte des Namens Springfield u. s. w.

Dem korrespondirenden Publikum muß daher drin end empfoh- len Werden, auf den Briefen nach Nordamerika den estimmungs- Ort jedesmal durch Angabe des Staates nnd des Bezirkes (Countx), in welchem derselbe belegen ist, näher zu bezkickmen, Weil anderenfalls leichtBerwechselungen entstehen können und hier- durch nicht selten Veranlassung gegeben wird, daß die Briefe als

leichnam'igc-r Städte und Ortschaften. So . rte des Namens Washington, eine gleiche 5

Christiania abgehenden Dampfschiffe in genansm Zusammenhange Z “UkaÖVNU MWM.

mcreigüter Öctrcffcnd. Verordnung vom 2. Januar 1849 §. 8 (Gesey-Sammltmg S. €*)), Gesetz “vom 20, :*!pril 1851 Art. ]. (Geseß-Sammlung S. 181). Es ist wahrgknommen worden, Daß “mehrere Gerichte dcn zwci:-

[*crecynet jcn Sax) des Artikels 1 des Cyss-ßeg Vom 26. April d. J., betrkf-

fend Tic Zusäxze zu Dcr Vewrdnnng Vom 2, Januar 18-19 (GcsctN Sammlung von 18751 S181), in der Art anffasssn, als sei Da:- Durch die) Verpflichtung Dcr Städte zur subsidiarischkn Usbcrtragung der Krm1inalkostcn in Bezug auf Die städtischen Kännnercigüter Diese Auffassung ist nicht richtig.

Den“ §, 8 dcr Vm'ordmmg Vom 2. Januar 1849 enthält die Bestimrmmg, daß das Verhältnis; der Städte iU Denjcnigcn Plo-

. vinzcn, in MWM bereits früher Königliche Görrichte an d:? Stelle . Dcr städtischen getreten waren, bis zur anderweitigen chulirung 5 Desselbkn Wycrändcrt bleibkn soUcJ, wobei das Motiv zum Grunde . liegt, daß die Verordnung vom 2. Januar 1849 nur die da-

mals noch nicht aufgehobenen Privatgerichte zum Ge- Durcl) Artikcl ]. der Zusätze zu der Vérordnung

? wird nunmehr zuyördcrsi im ersten Absaye der Zeitpunkt drr ver- * heißenen anderwetten Regulirung näher dahin bestimmt, daß die-

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selbe bei der chulirung der SteuerNrfassung, insbesondere Der“ Grundsteuer, erfolgen solle, sodann aber wird im zweiten Absaye hinstehtlict) gewisser (Hüter der Städte eine neue Anordnung aus- g.?prochen. Diese, leytere Bestimmung ist lediYicb auf solcheGiiter zu beziehen, Welckze bis zum Erlasse der erordnung vom 2. Januar 1849 noch mit Patrimonialgerichtsbarkeit

; versehen waren und mit dieser Von Städten errvorbcn wor- den sind.

Die Worte dcs Artikels 1.: „in Bezug auf die den Städten gchörendcn Güter, welchen bisher die Gerichtsbarkeit zustand, kommt der §. 2 zur Anwendung,“ * .! lassen dariiber keinen Zweifel zu, und aus den K'an1mc1:» Verhand- lungen ergibt fich, daß ein Spezialfall dcr Echrbupg emcs Ritter- gutes mit Gerichtsbarkeit dcn Anlaß zu der Bkßlknwttng “gegeben hat. Die Kämmereidörfer der Städte, welchen eme crgene Gerichts- barkeit schon bisher nicht zUsiaUY- Mi) sik, Wie die Städte selbst, schon früher unter die Konigltchen Gerichte ge- hörten, werden daher durch jene neue Vorschrift in keiner Weise betroffen, vielmehr behält es hinsichtlich derselben eben so, wie in

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Ansehung Der Städte selbst, bei dem §. 8 der Verordnung vom

2. Januar 1849 sein Vewenoen. , , Sämmtliche Gerichte werden Vrranlaßt, m dM geetgneten

Fällen dies zu beachten.

Berlin, den 22. September 1951. - -, , TU“ Justiz-Mimstc'r Sim () ns.

An sämmtliche Gerichtsbkhördcn.

Kriegs :?Fkinisterium.

Bekanntmachung vom 1.7.Septxmber1951 « betref- fend die Patentirung Dsr Porxxvcßéäwxxriche.

Nachstehende Allerhöchste Kabincts-Ordre: Auf den Vorxrag dcs KrisgS-MinisteriumE will Ich hierdurck bk- siimmen, die Patentirung der Porxepeafälmriche' künftig nich, wie Ms Die Ordre Vom “19. Mai 1833 fest;“exztc, nach rem. Da.: tum drs Zeugnisses dsr Reife, sondern allgsmein nack) dem Tage Nr Ernennung erfolgcn soll. In Folge dessen "sind Mér Die aus dem Kadetten-Corps in Die Armee tretenden Kadetten bci ihrem Eintritte hinfort nichtdesénétiv zu Porkepkefähnriä)en, sondern zur Vcrlcihung des Charakters als solche, unter Beziehuxig Des EMTE-

mäßigen Gehalts der Charge, in Vorschlag zu bringW, Woranf .

Dieselben nach Erlangung des Zeugnisses dcr Rkifé in vorgeschris-

bener Wkise zum Portepecfähnriä) srnannr und nach MaßgaSc ;

W; Tages dsr Ernennung patentirt ,werdxn können.

Sanssouci, dsn 11. Septcmber 1851. _ (gez.) Friedrich VZilbelm. _ * égegcngcz.) Sw ck73. a Uswk. 27112 Das Krk:)gsNNTiniyterimn. *xréx'd Nerdurkl) zur alégcmeineu Kcnnmis; gsbert. Berlitx. den 17. Septcmber 1851. .Miegs-Minéstcréum. Allgcmeineö Kriegs-Depa[*Lc'mxnt.

VON Wangknhxim. von SOiiz.

VOU

Verfüggng vo,m-18.September 1851 » betreffend die Berechtxgung der Kavallerie-Offéziere zum Empfange von Reisekosten bei Dienstreisen.

Zur Beseitigung vorgekommener Weie " des Reisekosten-Regulatws für kie AWZ vofml 2u8éerDYisz27xxeélßgZU4nZg und :m Besonderen dessen §, 4 und des §. 4 der Erläuterun e:; vom 19. Januar1K49 zu dem Regulativ, in Bezug auf die e- rechtigung der Kav'allerie-Offiziere vom Rittmeister abwärts zum Empfange von Reisekosten bei Dienstreisen, wird hierdurch Nachste- hendes, zur Beachtung für die Folge, der Armee bekannt gemacht;

.Die Bestimmung im §. 4 des Regulativs und im §. 4 “der Erläuterungen dazu, wonach Empfänger von mehr als einer Fou-

rage- Ratio]: aUe Reisen innerhalb einer Entfernung von 6 Meilen VM: Wohnst'xze ab ohne Ansprucl) aus Reisekosten-Entschädigung zu- xiackzulegkn haben, - fÜx Dienstreisen über 6 Meilen vom Wohn- “XG? ab aber die regulattvmäßige Reisekosten-Vergütung erhalten, findet im Allgemeinen auch Anwendung auf Die Kavallerie-Offiziere Vom Ritxmeiyter einsckylfrßlich abwärts. _ Von der Vergütung von Rsisekosten sind jedoch *- ohne Rück- sich1 auf die zurückzulegende Entfernung «- ausgeschlossen und mit [3911 Dimstvferden zu machen: die Reisen 1) zur Aljgemeincn Kriegsschule und zurfick. 2) zur Militai1*-Reitschulc und zurück, IZ) zur Landwehr behufs Usbernahxne SteÜsn, und 4) Dichisen der zurLanYwehr kommandirten KavaÜerie-Offéziere der Linie zur Ausübmxg des Dienstes im Bataillous-Bezirk, mithin auch di? Reisen beim Kreis-ErsaH-Geschäfte. Orr den waallc1“ic7Ofsizieren für die Dauer der Reisen im Kreis-

von CNadronSfiihrer“

Z Crsakz-(Mschßfte Durch den Erlaß vom 19. März 1849 zugesicherte , Anspruch ans Tagsgeider Dkkblkibk densexben.

erlxxx, OM “[I. Skptembkr 1851, Kriegs ; Ministerium. von Stockhxxusen.

Bskax 1111111111311 m I vom 1,9. Sep L'LZUÖLL“ “[I-71 911112011111,

Di.

7.11

DIW- *..

betrsffe'NO dé? Preissäye für die ni-th ia lxäksxrß. empfangenen für dcn „Zeitraum VOM 1. Okaex“ bis Ende Dezembsr 1951.

'-.* in ?x'm Zeitraum vom 1. ÖFWOW ['i-5 Ends Dszemvcr 12151 von émmobisen Truppen Uicht T:: 11.1ka empfangenen. aus Mér-Cémt 5111711"?ng ÜTÜUNLLU wsxkrn ::". bxkannxer Wci'sc 1113111) folgcmdcn Prcéssäxzen Vergütigt;

Dic monatliche Ration

Einzelne Fourage-Bcträge für kranke

.“- .“; MCH. Hach, ."; kz. FJLU, 3; 11 Stroh Mit

“.*-«27 OW ?)kaégésrnw._xöixexjxkcn;

““Pumbinncxk . , KönngWg 1:1 Px". „. , .. Öanxt'g, . ... „_ ?))?ariknwchcr .

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