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. H. 1.5. Rechte und Pflickpten ber Generaldevutation. _
Die Generaldeputation, regelmäßig versammelt, stellt die Ge- sammtbeit aller Mitglieder des Vereins dar.
DieHelbe AY__1Z_§;.'t)fli_1l_;tet undbéereébÉttJti)
] en 1 sra zu wa en . ; _
2 die Rechnuncx der Direktion und _de_n Rechenschastsbcrukt des Auffichtsratbs zu prufen und beide endgultrg zu decbargtren (§._ 12);
3) über Aenderungen des Statuts zu beratben und zu beschließen.
§. 16.
&. Versammlungen. _ ' Die ordentliche Versammlung der Generaldevututton findet alle Jahr im Monat Juni statt. Eine außerordentlich wird nur berufen,
wenn der Auffichtsratb solche für nothwendig ermbtet oder wenn fie“
von sechs oder mehr Mitgliedern der Geweraldeputation bei dem Axis" sichtSratbe unter Angabe des Zweckes stbrtftlicb beantragt worden rst, oder wenn über Aenderungen des Statuts beratben und beschlossen "werden soll ( 15 Nr. 3 Und § 44)
Die Ein rufung zu den Versammlunxen der Generaldeputation erfolgt von dem Aufsickztsratbe, unter Angabe der TageSordnung durch Besondere, bei der Post eingeschriebene Einladungsschretben, welcbe Mindestens acht Tage vor dem bestimmten Versammlungstage abgehen müffen. Der Ort der Versammlung ist anztg. _
Die Generaldevutation ist beschlußfähiZ, wenn wenigstens der Vorsitzende des Aufstkbtsratbes und in Fä en ieixier Verhmderyng deffen Stellvertreter cmd sechs Deputicte anwesend _fmd. Sarnmtlxckze Deputirte haben tgleiches Stimmrecht. Vorschlage _und Antrage, welcbe Viit-glieder der Deputation oder VereinSmrtglied-xr auf die Tagesordnung der Nächsten ordentlichen Versammlung gesetzt seben wollen, müffen bis zum 1. Mai des betreffenden Jahres dem Auf- sichtSrathe schriftlich zugestellt sein. Der Aufsichtsratl) ist nur ver- pflichtet, diejenigen Anträge von Vereinsmitgliedern 131 _die Tages- ordnung aufzunehmen, die „von mindestens zivanzig Mitgliedern, die bereits seit einem Iabre dem Verbande angehören, gestellt werden; -- Die am Erscheinen verhinderten Mitglieder der Generaldeputatron können sich ein DeputationSm-itglied iubstituiren.
*§. 17. Vorsitz. _ _
In allen Veriawmlungen der Generaldeputation fuhrt der Vor- sitscnde des Auffickztsratbes eder deLien Stellvertreter den Vorsitz. _
Der Mrsißende bat mur eine eratbende Stimme, deSgleicben dze Mitglieder des Anisicbtsraths und die Mitglieder der Direktion die an den Si ungen der Generaldeputation tbeilnebmen; fie imd zu '*solcher Tbei nahme berechtigt.
Protokolle.
Ueber die Verhandlungen der Generaldeputation wird ein Protokoll unter Zouziehung einer (Berichtsperson oder eines Notars Vebufs Be- glaubigung der Unterschriften aufgenommen. _
Das Protokoll baben zu unterzeichnen der Vorsitzende und Wenig- stens drei der antvesenden Deputirterz.
§. . . Wablen und Befehl:":ffe d_e_s A_ui_[ichtsratl)s und der General- epu a ton.
BeiWahlen_und Beschlüssen des Aufsiclztsratbes und der General- deputati-on ist abiolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlick).
Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmun? keine absolute Stimmenmehrheit, 10 kommen zur engeren Wal) nur die beiden Höch bestimmten.
aben zwei oder mehrere eiue leiche Anzahl von Stimmen cr- balten, io eratscbeidet das Loos darü er, wer von ihnen aus die engere Wahl zi; bringen, oder, wenn es sich um den leßten Wablgang handelt, als gewahlt zu _betrachten ist. Das Loos wird von dem, der die Wahl leitet, gezogen, ist_er selbst Wablkandidat, so vertritt ihn das dem Lebenßalter nacb alteite anwesende Mitglied. _ _ Abstimmungen.
Die Abstimmung erfolgt gebeim mittelst schriftlicher Stimmzettel oder durcb Akklamatwn iämmtlicher Anwesenden.
Ueber die _Annabme "des einen oder anderen Wahlmodul; ent- scheidet die VeriaxnmlungQ
Tritt bei Be1chlüffen _der Versammlungen des Aufsichtßratbes oder der Generaldeputation Stimmengleichbeit ein, so gilt der betreffende Antrag als verworfen.
_ Wirkung der Beschlüsse.
bu __Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der Anwesenden ge- n en.
_Die in den statutengexnäßen Grenzen und ormen gefaßten Be- schluffe d_er _Generaldeputatton verbinden alle itglieder des Vereins wie die *Ybrtgen Or ane desselben, sofern fie, wo es ertorderlicb ist, die Genehmigung der taatSregierung _e__rl)alten haben.
_ _ _ _Einladunasscbreiben.
DU! richtige Bebanbtgung der Einladungsscbreiben zu den Sitzungen der Generaldeputatton muß bei den Akten bescheinigt sein. Die Em- ladungssckoretben _gelten als richtig insinuirt, 1vennihre Abgabe zur Post durcb *Postemscbreibeschein FarIJIetban ist.
_ _ Remunerationen.
'Die Deputirten da Genexaldeputation erhalten kein Gehalt, sondern mtr TaqeLclder von funfzehn Mark für jeden Sitzungstag und wenn_-fie Rei en machen, _Reisekosten, nacb den Säßen, welche die De utwten zu_m Westprmßiicben Provinzial-Landtage beziehen.
e funf Mitglieder des Aufsicthratbes erhalten zusammen für jedes ab_gelaufene Jahr eine Gexammtremuneration mit fünf Prozent der im aufnÖen Kalenderjabre eim Betriebsfonds neu vereinnahmten Gelder „an *Ewtritts- und Mitgliederbeiträgen und an den mit Ein- viectel Prozmt v_on_den Darlebmsfcbuldnern zu den Betriebskosten ge- zabltMaxrekbetYagcn. “___" __ V _
is er umme er ori ende des Aufficbtskat es zwei S_ochstel :und jedes der übrigen vier itglider ein Sechstel!)-
Dje Stellvertreter im Aufficthratb erhalten nur Remuneration, sofern .e i_t; FunLion t;eter_1__, deeikwarb für jede Yvung, zu der sie
m n -u an er te ne men, ene nt adi un i [W Mark aus dem Betriebsfonds. sch g g m t
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g . an ge, : es "ge, es öril oder all- Bmeine, kann der "Aufsichtsrats, betktelien (§. 12). - Ebexilib kann die irektioa ständige oder zeiti e örtliche Agenten welche das Interesse des tuts genülur den reditsucbenden uni) den Schuldnern des Vert ns nacb nstruktionen der Direktion wahrzunehmen haben, ernennea( 10, 4. Art. 15). »
Alle mtu refiortiren in geschäftlilberTBeziebungY-wn der
rektio : haben deren Aufträge zu „erfüllen aber amv, wenn sie
tändige Agenten sind, unau_f_2_chordert jeden zu ihrer Kenntnis;
kommenden, db Inter: et des In uts oefabtdenden Umstand an-
Mi en“ in le ter Bez ebcnÜ mu en ce namentlich die Vorschriften ;. 44 1:- «uf im uoe eb -
111. Qu der Krebltnmitteluug.
§. 22. - Für Vereinsmitglied“. Verein vermittelt feim- Mitgliedern den Gnmdkredit, indem
Da er durch die Direktion:
x. mmeber denselben, wenn sie es verlangen, Ivatka italien und nischer! _den Privat-Oarlebnsgebern un den reins- em bas Geswafthum Abscbl- e und zur Ausfübmn bringt,
t nehmende reinsmitglied an die erems- bie zu erstatten und eineprvvision von einhalb PMW tale “u entri te:__b_a_t_§da __
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Vermittelung “.ür Nichtmitglieder. . _ Beantragen Nichtmitgliede: des Vereins die Verwitteluug auf dem We e zu a. so erxolgt iolche durch die Direktion, sofern fie sicb witeidxut bnxkasftkaek uber die zur Vereinskaffe zu entrichtende Gebubr ver mg (1.
& Von den Vereinbdarlebnen.
§. 23.
Vereinsdarlebne. _ _ Dasjenige Mitglied, das die Bewilligung eines _Psandbriefs- Därlebns nacbsucht, bat seinen Antrag bei der Direktion schriftlich wnzubrmgen und demselben beizufügen: _ _ e.. die neueste vollständige Abschrift des Grundbucbblattes uber das zu beleihende Grundstück; b. den NacbWeis darüber: Welche jährliche staatliche Gebäudesieuer und von welchem Nutzungs- wertbe das Grundstück zur Zeit entrichtet; _ _ (:. eine Bescheinigung über die städtischen, das Grundstuck be- lastenden Realabgaben nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre; (1. die Feuerverficherungs - Police und die Prämienqutttung des laufenden Jahres. § 24
Vorausse ungen und Bedingungen der Vereinsdarlebne.
Der Hypot ekenverein gewährt seinen Mitgliedern Darlebne in den vom Vereine ausgegebenen Pfandbriefen nach_ dem Nennwertbe, und zwar nach der Wahl des Darlebnnebmers m _iünf- oder vier- undeinbalbprozentigen Pfandbriefen, die nicht konvertirbar find, unter folgenden Vorausseßungen und Bedingungen:
Artikel 1.
Das zu gewährende Darlehn darf die ersten zwei Drittel _des Yom Vereine festzustellenden Wertbes des Grundstückes (i. §. 26) nicht ubersteigen.
Artikel 2.
Grundstücke, deren Eigentbum Mehreren zusteht, können nur im Ganzen belieben werden. Artikel 3.
Sämmtlicbe Unkosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlebns- geschäftes und bypothekarisckyen Eintragung des T'arlebns trägt Dar- lehnssucher; er muß auf Verlangen Zur Deckung derselben einen an- gemessenen Kostenvorichuß einzahlen.
Artikel 4.
Für Kapital, Zinsen, VerzugSzinsen derselben, Kosten der Kündi- gimg und Beitreibung, einschließlich_der Kosten des Prozesses und der Sachwaltergebübren, für alle ionitigen aus dem Darlehnögescbäfte erwachsenden_Kosten, sowie sonstigen statutenmäßigen Verpflichtungen, ebenso für die Auslagen bei einer etwaigen Versicherung der Gebäude durch den Verein, mus: innerhalb der ersten zwei Drittel des Wertbes des Gryndstückes (J“. 26) in einer gerichtlich oder von einem Notar beglaubigten Urkunde zur ersten Stelle Hypotbek bestellt werden; vor- eingetragene Posten müßen vor Erhebung des Darlehn?) gelöscht; werden oder den Vorrang einraumen.
Artikel 5.
Der Darlebnsscbuldner ist verpflichtet, bis zur gänzliében Tilgung der Schul_d die auf dem beliebenen Grundstücke vorhandenen oder spater errubteten Gebäude bei einer dem Vereine genehmen Feuer- verficberungs- Gesellschaft mit der höchsten zuläjsigen Suxnme gegen Brandschaden zu Versichern, und dies, wie es ge1cheben, re1p. wie die Verficherung erneuert worden, vier Wochen vor Ablauf der Versiche- rung _narbzuweisen. Der Verein ift berechtigt, auf Kosten und Gefahr des bterm saumtgen Sckyuldners diese Versicherung zu bewirken und die Auslagen sofort einzuziehen.
_ Der Verein kann auch später verlangen, daß die Versicherung bei einer anderen Gesellschaft erfolge und fortlaufe, sobald der Vexem _ernß_solche dem Schuldner und seinen Befißnachfolger benennt un aufgle .
Wen1_1 ein Schuldner selbst die Versicherung einer anderen Ge- sellscbait iibertragen will, muß er hierzu die schriftliébe Genehmigung der Direktion _nacbiucben, obne solchen Konsens darf der Schuldner aus der bisherigen Feuerversicherungs-Gesellschaft nicht ausscheiden.-
Artikel 6.
Von _dem Darlebne find 'ährlich zu entrichten:
_1.§ bZJÜUer Anleihe in fiinfprozentigen Pfandbriefen sechs Pro- zen . . , “
_ U. _ber ciner Anleibe in vierundeinbalbprozentigen Pfandbriefen funfundemhalb Prozent (§. 27).
Von den_ besaKten Jahresprozenten Werden Verwendet:
a. bei emer 5 nleibe von fünfprozentigen Pfandbriefen fünf Pro- zent ur Verzinsung der Pfandbriefsjcbuld, em Viertel Prozent zu den erwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amor- tisation) (J. 41 ff.);
b. bei einer Anleihe von vierundeinbalbprozentigen fandbriefen vierundetnbalb Prozent zur Verzinsung der Pfandbrie sscbuld, ein Viertel Prozent zu den Verwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amortisation) (§. 41 ff.).
_Dte besagten JabreSprozente find in vierteljährliében Raten mit je em Viertel derkelben pränumerando bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und 5. Januar jeden Jahres an die Vereinskasse unauf- gefordert zu_ zahlen.
Der Zeig'enlauf beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Jahres, in welchem [ur den Schuldner die Pfandbriefe außgefertigt werden.-
Artikel 7.
_Dem S uld_ner steht jederzeit frei, das fandbriefskapital ganz oder m_ Theil etragen, dte durch 300 Mark t eilbar find, mit sech- monatltcber Frist saortftlich und dergestalt zu kündigen, daß die Ab- Lablung zum nachsten 2. anuar erfolge. Erfolgt solche Kündigung nnerbalb der ersten zehn „abre des Bestehens der Darlebnsscbuld so bat der Schuldner von dem ekündigten Kapitalbetrage ein balb Yro ent fur )edes noch nicht a gelaufene Jahr der genannten zcbn- jabr aey Periode in den Re ervefvnd zu zahlen.
Die Ab_z_ablungen mii m_ erfolgen durcb im coursfäbigen u- stande befind tcbe und noch nicbt gekündigte Pfandbriefe des Ver ns nach dem Nennwert e,_ untcr Beifuaung der noch laufenden Coupons und Talons. Di“.- xandbriefe müffen von derselben Zins uß-Sorte, in der das Anlebn s. §. 24) ursprünglich emittirt ist, ein. Die IabrcSprozente und sonstigen statutarischen Beiträge smd bis zum nächsten 1. Januar z_u berichtigen, und wenn das Kapital nicbt vromvt am Verfgllta e entrichtet wird, sind noch von dem ganzen Schuld- betraae unf rozent Verzu Szinsen bis zum Ablauf des Vierteljabrs. in dem as apital abgeza lt wird, zu entrichten. -
Derjenige Schuldner, der die ganze Schuld abexeza lt bat, erhält auf seine Koste_n _die nach Art. 4 en*;standene Ob! gat on, jedenfalls eine löscbgm sfabtge Quittun surkunde, oder wenn er es verlangt, eine die Gewahr eistung ausschlie ende Abtretungserklärung.
Zahl ein Sch_u:dner nur einen Theil der Schuld ab, so erhält er eine betreffende Quittung, beträgt die Tbeilzablung weni stens ein
ünftel seiner bisherigen Schuld, so steht es ihm frei, unbes adet bes orzugsrechtes des Vereins in Bette der dem Vereine verbliebenen Restfordemng an Kapital, Zinsen, osten und sonstigem Zub: ör, über den abgezablten Vetrag weiter zu verfügen und eine jenes or- |ugsrecht wahrend: beglaubigte Quittungsurkunde oder eine das Vor- kqurecht des Vereins wahrende und die Gewäbrsleistun aus- cb ießende thretuugserklärung nebst einer Zweigurkunde au seine Kosteii " "Ringlen' bl i P t e er eh agua un en welche ni t zwanzg men der Sebald betragen, darf keingScbulbner, so ange bis die vorhandene Stbuld aus oder in Höhe von zwanzig Prozent getilgt und quittirt ift verf oen. Tekkt der uldner am Verfallstage die von ihm ae "U U Psandb (bulb n (bt ab sei es weder ganz noch theil- weise, () kann der erein bie Kündigum des Sebuldners in Betreff des no nicbt abaetr nen Schuldbetrages als nicht mehr bestehend erklären und deren na teäglicbe Abnahme able nen, o_ daß es dann Seitens des S uldners einer neuen schtiftl en undiguns zum nächsten zweiten anuar (liebe Art. ?) bedarf.
Artikel 8.
Kann der Darlebnssucher die Priorität vor bereits eingetragenen Forderungen nicbt sofort beschaffen, so ist die Bewilligunq_des Dar- ebns dennoch zulässig, wenn der Darlebnssucher_|ch verpisltchtet, die schon eingetragenen alten Forderungen, sobald dies, sei es mrt oder ohne Kündigung, "zuläsfig ist, zur Löschung zu briqgen, und wenn er wegen der Ansprüche aus demselbezi dem Verein eine Kaution in der Art bestellt, das: er für je Zweibundertpterztg_Mark Geld solcher alten Forderung Dreibundert Mark m fur_ ibn eyuttirten Pfandbriefen des Vereins bei dem Verein im Depot liegen laßt. _
Bei Berechnung des Betrages der orderungen_wtrd der Zinssa * derselben, wenn fich kein höherer heraus tellt, auf funf Prozent, un
der Rückstand der Zinsen, sotveit deren-Berichtigung nicht glaubhaft,
nachgewiesen worden ist, _ auf vier Jahre angenommen (afk. Artikel 4). Artikel 9.
Der Hypothekenwrein bot das Recht: _ _
__ ___-4. das Pfandbriefs-Kapital unt sechSmonatlrcber Frist zu un igen:
o.. wenn der neue Erwerber eines mit Pfandbriefen beliebenen Objektes die ihm statutenmäßig obliegende Verpflichtung (§. 3) inner- halb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; _ _
1). wenn der Schuldner seinen statuten- oder vertragsmaßrgen- Perpflichtungem sei es allen, sei es einer einzeln, trotz einmaliger Er- innerung nicht in spätestens vierzehn Tagen nur!; Abczang der Mahnung nachkommt und dieser Abgang durch Postcmschrerbescbem ber den. Akten bescheinigt ist; - _ _
c;. wenn das verpfändete Grundstück auf Antrag eines Glaubigers Vom_Gerichte unter Sequestration (ZwangSverwaltung) oder notb- wendige Subbastation (Zwangsvollstreckung) gestellt ist; -
(1._ wenn der Verein seine Auflösung beschlossen hat__(0fr. §. 45),
Die in dem Falle zu b. erfolgteKündigung kann zuruckgenommen, Werden, Wenn der Schuldner allen seinen statuten- und vertrags- nzaßigen Verpflichtungen selbst oder durch genügende Expronnssion: emes Dritten nachgekommen ist.
Aucb hat der HPVotbekenverein das Recht: _
]3._ eine angemessene theilweise Abzablung der Schuld mrt sechs- monatlrcher Frist zur Vermeidung der Aufkändigung des ganzen Dar- lebns xu verlaxtgen, Wenn das Verpfändete Grundstück fick) dergestalt" in seinem SÖaZungZWertbe verringert, daß das gegebeneDarlebn nicht'“ mehr innerhalb der Quote des der Beleihung zu Grunde gelegten Wertbes seine Deckung rc. findet, und nar'nentl'ick) wenn die zuständige" Behörde den bei der Beleihung laut KatasterauSzug zu Grunde gew
* l'gten Nutzun Hivertl) berabsett. * (ck Der 2? "3
. erein ist bexugt, mit dreimonatlicber Frist die Rück»- zablung des Darlehns nebt Zubehör, ohne daß es des Ablaufs einer Kündigungsfrist bedarf, zu Verlangen: bei Zwangßvrrsteigerungen oder Wenn der Schuldner die Gebäude ohne Erlaubnis; der Direktioxi ganz oder theilweise abbricht. - Will er diese Erlaubniß erhalten, _io bat er vier Wochen vorher betreiiende Anzeige zu machen und dre von, ihm verlangte besondere Sicherstellung des Darlebns vor dem Abbruche zu bestellen. -- Artikel 10.
Die nach Artikel 6 einsehenden drei Viertel Prozent Tilgungs- beitrage und die von ihnen erwachsenden Zinsen find bestimmt das D_arlelckn dergestalt zu tilgen, daß daffelbe in spätestens 42 Jahren bei den fünfprozentigen Pfandbriefen und bei den vierundeinbalb- prozentigen Pfandbriefen in siebenundvierzig Jahren zum ganzen Beo- trage abgezablt wird.
Artikel 11.
Der Schuldner, der die in Artikel 6 bestimmten Zahlungen nicbt promyt an den älligkeitstagen leistet, hat von dem Betrage der' rlickstandig geblie enen Summe fiinf Prozent Verzugszinsen bis zum. Ablauf des Vierteljabres, in dem der Rückstand getilgt wird, zu ent-
richten. - Artikel 12.
Wegen der in den Fälligkeitsterminen rückständig gebliebenen. Zahlungen und der davon zu entrichtenden Verzugszinsen kann sofort,. ohne daß es des Ablaufs einer Nachfrist bedarf, Seitens der Direktion des Vereins bei Gericht ein Zahlungsbefebl nachgesucbt resp. Klage angestellt resp. durch einen Anwalt angefertigt und verfolgt werden ;. pack) eingetretener Vollstreckbarkeit steht es im Ermeffen der Direktion, in das Mobiltarvermögen des Schuldners oder in das verpfändete“ Grundstuck ngngSvoUstreckung, resv. Zwangsverwaltung, Zwangs- verkauf bet LNÖT nachzuiucben, zu bewirken u_nd zu verfolgen. --
Der Schuldner tragt die sämmtlichen Kosten jedes gerichtlichen Verfahrens mel. der Vertretung der Direktion.
_ Der Schuldner kann eine gerichtliche Zahlungsstundung nicht ver» augen. --
Bei der S*:bbastation kann der Verein durch die Direktion. oder deren Vertreter nntbteten und zur Vermeidung eines Ausfalls das Grundstuck obae beczndere Staatsgenebmiqung für den Verein er- steben;_ der_Vercin nt aber in Yolchem Falle gehalten, das erstandene Grundjtuck ixnerbalb dreier Ja re, vom Tage der Publikation des- Zuschlagsbeicheidcs gerechnet, wieder zu verkaufen. -
Artikel 13.
Die Direktion hat auf Verlangen des Darlebnöcmpfän ers die Verpflichtung, die Realifirung (Versilbcrung) der Pfandbrie e gegen Erstattung der Auslagen, namentlich der Courtage und Provifion zu
vermitteln. - Artikel 14.
Bei “cer Aushändigung jedes Pfandbriefs -An1ebns hat der Schuldner Ein Prozent desselben zu dem Reiervcfond (§§. 36 ff.? ein für alle Mal zu entrichten, er kann diese Zahlung leinen in _pand- briesen des Vereins zum Nominalbetrage, soweit jener Nomina betrag jenes Prozent deckt. --
Artikel 15.
Die Direktion ist befugt, von Zeit 111 Zeit durch Einsicht der neuesten Gebäude teuerliste resp. durcb Reviiiyn der Anlebenstaxe W. 26) und des rundftücks selbst, die sie selbjt oder dur Agenten
. 10) auf Kosten des Vereins vornimmt, zu prüfen und fe tzustcllen, ob noch das belaebene Grundstück genügende Sicherheit bietet, oder laut Art. 9 gegen den Schuldner verfahren werden müsse.
§. 25.
Bewilligung.
Ueber die Gewährung, die Höhe und die Förmlicbkeiten des Dar- lebns, sowie über die Kündi un entscheidet die Direktion gegen deren Entscheidung bat der Darle ns ueber resp. Schuldner binnen vier- zehn Tagen den Rekurs an den AuÉfichtSratb: dieses Rekurs- verfabren unterbricht aber nicht den auf der Maßnahmen der
Direktion. Zurückweisung.
Wird ein fandbriefs - Anlebnsgesucb definitiv zurückgewiesen, so hat der Antrag teller die entstandenen baaren Auslagen zu erstatten. Prüfungs- und Korrespondenzgebübren pajiiren weder bei Bewilli- gungen noch Able nungen.
Die Grundsi (kstaxm und alle das Anlebnsverfabren betreffenden Papiere und Akten sind Eiaentbum des Vereins.
Soweit der Darlebnsnebmer sonstige Beweisstück und Unter. lagen seines BeleihungSantrages selbst beschafft hat, kann er, falls sein Antrag zuruägewiesen ist, dercn Rückgabe verlangen.
Kündigung. Wenn die Direktion von den Rechten (§.24, A t. 9 . Gebrauch macht, kann der Schuldner e en die rBesti-nliisnikriz bre)? Direktion binnen vierzehn Tagen den Äckurs an den Aufsicbwratb
ergreifen; dieses Rekursv nahmen der Direktion. erfahren unterbricht nicht den Lauf der Maß-
5. 26. Wertböermittelun
Der Wert des zu bel d ' ,' ' _ tion dergestalt iestseseßt, da???" en Grundiiücks wird von d" Dink
1) der funbzwanzigfacbe Betrag _Z-cr _vierprozenti en resp; ber fünfzigfacbe ctrag der zweiprozentizFW jahrlichen staatlt en Gebunde- steuer mit dem zwanzigfacbetz kapita ifirt wird; _ _
2) durch zwei Sachverständige der zeitige I)iatertaltcnwertb der Baulichkeiten und der Grund- und Bodenwertb ieitgestellt wird, und
3) die Durchschnittssumme aus _dcn Eraebmiien_zu [ und 2 ab- züglich des mit zwanzig multivlizirten Purcbscbmttf-bctrages _ der städtischen Grundstückßabgaben (§. 23, Urt. 6.) als der zeitige Werth gilt. _ _ _ _
Non diesem so ermittelten Werthe kann die Dtrekthi d1e_ersten zwei Drittel, sofern nicbt die Höhe besonderer unxiewobnltcber offent- licber Reallasten oder die Lage eine erabzetzung bis zur ersten Hälfte anrätbig machen, beleiben, sie kann ich, eines oder mehrerer Agenten, um ihre Entscheidung vorzubereiten, die sie aus der Zahl der Vereins- mitglieder zur Prüfung und Begutachtung _der Vorlage verxznlcrßt (§. 10) bedienen. Städtische Grundstucke, die unbebaut und fur sich
„belegen sind, bleiben von der Beleihung gänzlich ausgescbloffen.
Dem Darlebnssuckyer steht der Rekurs _an den Aufsichtsratb zu, über solchen entscheidet letzterer endgnlttg mnerbxill) der vorstehend angegebenen Grenzen, es steht dem Lluffichtsratbc fret, ebenfalls vorher die Aeußerung eines oder mehrerer Agenten einzuholen. -
13. Von den Pfandbriefen insbesondere. §. 27.
Pfandbriefe.
Der HypotbekenVerein entrichtet die Darlebnsvaluta dem Dar- lehnßnebmer in Vereinspfandbriefen (§._ 1), zum NommalWertbe,
Die Pfandbriefe und zwar die fuxifprdzenitgen werden von der Direktion i_n Abschnitten Von Mark Dreitauiend oder Junfzebribundert oder Dreihundert und danach zu bildenden Serien _ansgefertigt und außgegeben. Dagegen werden dre dieremhalbprozezitigen Pfand- bri_e_fe_;1ur in Abschnitten J. Achtbundert Mark und Zweitausend Mark ert ei . -
Coupons und Talons. __ __
Den Pfandbriefen werden z_ur Erbebung der balbxabrlrch_ zabl- baren Zinsen Coupons auf fünf Jahre na_ch Formular Z., die i_mt Talons (Formular 0.) versehen sind, betgefugt. -- EmeAnzortisatwn aUSJegebener ZinScoupbns findet nicht statt, ebenso wemg eme Amor- tisation verlorener Talons. _
Die AuSreicbung der neuen Cbuponsserie erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Vor- zeiger des betreffenden Pfandbriefes. Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktion angezeigt, und der_ Aushändigung der_ netten Serie der Coupons widersprochen Worden, 10 halt solche die Direktwn io lange zurück bis die streitigen Ansprüche auf dre neue Serie guilicb od_er__ au __deJn Wege des Prozesses unter den Parteien auf deren Kotten er e igt in .
Die Ausfertigung der Pfandbriefe "erfolgt durch die Direktion unter Mitzuziebung des Vorsitzenden und eines Mitgliedes des _Artf- sichtsratbes erst dann, wenn das bewilligte Darlehn fur den Verein im Hypothekenbuche zu keinem geringeren Betrage ingrossirbworden ist.
Der Gesammtbetrag aller _ausgefertigten Ysandbrrefe darf den Gesammtbetrag aller_ dem Verein zustehenden Hypothekenforderungen zu keiner ' eit übersteigen. _ __ _
Die itglieder der Direktion und des Aumckxtsratbes sind hierfur persönlich Verantwortlich.
§. 28. Einziehung und Verloosung der Pfandbriefe.
Ist ein Darlebn in Folge der Kündigung des Schuldners ganz oder theilweise zurückgezalxlt (Art. 7, §. 24), so wxrd_dc1fur der _dem Kapitalsbetrag entsprechende Nominalbetrwg Von Vereinspfandbriefen nebst Coupons und Talons durch den Aufjicbtßratl) kasfirt. _
Wenn die Bestände des Tilgungsfonds (§._ 41) behufs Ambrti- fation zur Verwendung kommen, so werden die der Ainbrtijations- summe entsprechenden Pfandbriefe durch Verloosurig bestimmt; dre auSgeloosten Pfandbriefe werden mit dreimonatlickyer Frist _durch dreimalige Bekanntmachungen in den §. 8 bezetxlyneten Blattern dcn Inhabern gekündigt. Die verloosten Pfandbriefe werden_ beim Eingange mit dem Nominalbetrage baar bezäblt, so_fern siemit den noch nicht fälligen Coupons und Talons in coursfabtgem Zustande eingeliefert find. _ _ _
Für fehlende Coupons wird _dem_ Emltcfernden der betreffende Betrag von der ihm zustehenden Emlömngsbaluta in Abzug gebracht.
Die Verloosung erfolgt nachJabresge1eU1chaften, welche die m ein und demselben Jahre emittirten Pfandbriefe bilden und darstellen.
Die Verloosung muß in öbe des Solls der Amortisationsraten erfolgen, und _icweit diese im * ückstande smd, hat sie der Reserve- fonds vorzus-bteßen. -
Die Stückzahl der für jede betreffende Jabreégclellscbaft auSzu- loosenden Pfandbriefe wird dergestalt bestimmt, daß jede einzelne Gattung der Appoints, soweit es möglich ist, verbaltnißmäßig zur Verloosung gelangt. _
Die ausgeloosten und eingelösten Pfaridbrieie nebst Coupons und Talons werden durch den Aufficbtsratl) kaisirt.
Amortisation nicbt eingelieferter Pfandbriefe.
Die Valuta der ungeachtet ihrer erfolgten Kündigung nicht ein-
elicfertm Pfandbriefe bleibt eip Jahr bis nach Ablauf der zu den- elbcn verabreirbten Couxonsferie im_ Gewahrsam des Vereins und zu dessen Nutten. Sofern is dabin kerne Einlieferung _der Pfandbriefe erfolgt ist, wird der Kapitalsbetrag nach Abzug der nicht beigebracbten Coupons dem Königlichen Axnthericbt zu Danzig baar überliefert. Das Gericht hat der_nnächst dte Amortqation solcher nicht eingelieferten Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben aus der bei ihm deponirten Muffe zu veranlassen.
§. 29. Rechte des Pfandbriefsinlmbers.
Der Inhaber eines Vereins- fandbriescs hat kein_ Kündiaunas- recht, er kann nur die terminlicbe abluna der vorgeschriebenen Zinsen und zu dem Zwecke die Außreichung und Einlösung der Ztnscoupons resp. Ausreicbung dcr Talons, sowie die _ Bezahlung der von der Direktion gekündigten Pfandbriefe (§. 28) fordern. _-
Sicherheit. Für die Sicherheit der Pfandbrieße und aller aus demselben ent- springendcn Rechte ist das Vermögen es Vereins verhaftet. --
Befriedigunglwege.
Wird der Glävbiger M?xn der falligen Zinsen resp. wegen des Nominalbetrages det"- ibm ge undigten_ausgcloo1ten fandbriefs von dem Vereine nicbt befriedigt, so steht ihm die Befugn [; zu, im ordent- lichen Rcchtsweg_c gegen den Verein seine Befriedigung:
». unäch1t aus dem Reserve onds,
b. iodann aus denjenigen ypotbekcniorderungen, welche der Verein für bewilliqteDarlebne erworben hat und noch eigentbumlicb befitzt, mittelst gerichtlichee Ueberweisung a__uf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1822 (§.6 Ges. Samml.S.1-8ff.) und der deutschen Civilprozesi-Ordnung H. 729 u. s. w.
nach seiner Auswahl zu _1ucbcn. _
Eine besondere Befugnis; zur Kundigung der durcb éolche Ueber- weisung envorbenen vaotbekenforderung steht dem Ze sionar gegen den Darlebns chuldner nicht zu; nur_ alle die Rtchte und Pflichten, welcbe dem erein gegen das verpsandete Grundstück oder dessen
Besser zugestanden haben, geben auf diesen Gläubiger mit der Ueber-
weisung über. - §. 30. Couponseinlösung.
Die Zahlung der Pfandbriefs-Zinscn durcb baare Einlösun der Coupons erfol 1 am 1. Juli und am 2. Januar jeden Jahres be der
Kasse des Ver: s. - Couponsverjäbrung.
Das orbemngöretbt aus den Coupons und alio das Recht der Zinsen otdcrung erlistbt, wenn die Zinscoupons nnerbalb vier Jahren, vom 31. Dezember nacb dem Tage der Fälligkeit des Jahres, in welches der ablungstag fällt, gerechnet, nicht zur Einlösung vor- gelegt worden mb.
Die Beträge dieser verjährten Coupons fließen in den Reserve- fonds (§. 36). - ___
§. . Vindikation. Außer- und Wicderincoursieyung.
Wegen der Eigentbumsübertragung, _der Yindikation, des Außer- und Wiederincoursseyens dcr Verein_s-P1andbr1efe finden die gemein- gesexlicben Bestimmungen für die aux jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung. - § __
Verlorene und beschädigte Pfandbriefe. _ _
Verlorene oder beschädigte Pfandbriefe werdcn tn Gemaßbert der gesetzlichen Bextimmungen amortisirt. _ _ _
Pfandbrie e, welcbe durcb Vermerke, Beicbadtgung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet geworden find, gleichwohl aber die _wesent- lichen Merkmale der Aechtbeit und Identität, z. B. die Bezetckxnung der Serie, der Nummer, des Kapitalsbetrages, der Unterschnit, rxocb erkennen lassen, werden au_f Verlangen des Inhabers nach dem Gcieße vom 4. Mai 1843 (Ge1.-Samml. S. 177) gegen Erstattung der Auslagen, einschließlich der Srbreibgebübren, und zwar unter der- selben Nummer durch die Direktion und den Auffichtsratl) (1. F. 27) umgefertigt.
117. Von den Fonds des Vereins. §. 33. Die Fonds des Vereins sind: 1) der Betriebsfonds, 2) der Zinsenfonds, 3) der Reservefonds, 4) der Tilgungsfoxds.
§. 34. Betriebsfvnds.
Der Betriebsfonds wird gebildet: _ _
3. durcb die von den Mitgliedern beim Eintritt i_n den Verein gezablten Eintrittsgelder (i. §, 3) und jährlicken Beitraeze (§. 4)_;_
1). durch das Viertel Prozent, welkbes der Darlebnicbuldneriabr- lieb über den Betrag der dem Pfandbriefs-anaber zugeficherten JabreSzinscn entrichtet (§. 24, Art. 6);
0. aus den Provisionen bei Vermittelungen (s. §._ 22);
(1. durrb _die von seinen Beständen gewonnenen Zinsen. -- _ _
Aus die1en Einnahmen (F. 34 a. b. 0. cl.) werden_ sowohl _die l_m_1_fe_1_1_den jährlichen Verwaltungskosten als auch dieEmrrcbtungskoiten
e rt en. -
Uebersteigen die Jahresbestände dieses Fonds die Ausgaben, so wird der überschießende Betrag dieses Fonds in den Reiervefoxids (§. 3611.) abgeführt. Dieser Betriebsfonds ist Eigentbum _des Ver- eins, iiber die Vermendung desselben steht lediglich dem Aufircthratbc die endgültige Bestimmung zu.
§. 35. Zinienfonds. _ _
Der Zinsenfonds wird gebildet dnrch die Jahreszinsen, welcbe dre Pfenidbriefs'SÖUldner nacl) §. 24, Art. 6, zahlen. _Aus__dieser_n YMW werden die_Coupons der emittirten Pfandbriefe eingelojt, Die 5 eträge der verjährten Coupons fließen in den Reservefqnds, des- gleichen die Zwischenzinsen, soweit solche _von den Beständen der Zinsenfonds-Cinnabmen bis zu den Cinlömngen der Coupons er- wachsen (siehe §. 36). Z 36
Reservefonds. Der ReserbeInds bildet sick): _ &. arts dem eitrage von Einem Prozent, den 1eder Darlebns- nehmer *"). „H. 24, Art. 14) ein für allemal zu entrichten hat; b. aus den Uebersckiiffen des Betriebsfonds (§. 34); ___ _ 07. a_u_s) den Verzugszinsen und Konventionalstrafen (§. 24, r. , ; „ E 33. aus den Beträgen nicht abgebobener und Verjäbrter Coupons - ) 8. aus allen außerordentlicch Einnahmen des Vereixis; 1". aus den in en seiner Bestände; _ J. aus den „ wischenzinsen, die von den nach Art. 6 §. 24 Viertel- jäbrlick) pränumerando gezahlten Zinsen bis zu ilzrer Verwendung gewonnen werden. -
. ,. 37.
Der Reservefonds bat die Zestimmung: _
n.. Ausfälle, welche der Verein an Kapital, Zinsen und Kosten erleidet, zu decken; _
1). dem Betriebsfoxids, sofern er zur Deckung der Jahresausgabcn nicht ausreicht, Vorscbiiise zu machen;
0. die gusbleibenden Zinsen, Amortisations- und Verwaltungs- kosten-Beiträgc vorzuschießen. 33
Der Reservefonds istCigentbum "dcs_Vereins, über ihn bat ledig- lich der Aufsichtsrat!) die endgiltigen Bestimmungen zu erlassen. --
§. 39.
Austretende Vercineriit-glicder haben nicbt das Recht,_aus dem Vetriebs-Zinsen- und Rejervcfonds eine Herauszablung, 1ei es auch nur eines Theiles derselben, zu fordern.
§. 41).
Wenn der Reservefonds zehn Frozent der noch bestehender) Hypo- tbekenforderungen des Vereins ii ersteigt, und wenn die jahrlichen Zinsen des Rejervefonds die sämmtlichen Betriebskosten decken können, und so lange diese Zinien unter diesen Bedarf nicbt sinken. ist der Auffichtsratl) befugt, ron der Erbebun des nach §. 24, Art. 6 zu den Verwaltungskosten bestimmten ein iertel Prozent entweder ganz Abstand zu nehmen oder diejes Viertel Prozent «.igcmcffen zu ver- mindern.
Diejenigen Summen, welche dem Kapitale x_iacb _die besagten zehn Yrozent im Reservcsonds übersteigen, sollen nicbt '.n zinstra enden ,ffekten angelegt, sondern in erstcx Linie bankrnaßig im Wech_se - und Lombardverkebr nc.cb den Grundsa en der Reichsbank zur Forderung und Erleickoterung des persönlichen rcdits dcr Grundbefiyer, die dem Vereine angehören, nach den vom Aufsichtsratbe zu erlaffendcn Be- stimmungen, durch die Direktion angelegt und verwaltet werden. -
§. 41. Tilgungsionds.
Dcr Tilgungsfonds wird ebildet durch die de_ci Viertel Prozent, Welche die Darlebnsschuldner jä tli in den Iabreözmsen (§. 24, Art. 6) entritbten, sowie aus den Zinsen se ner _Bcstände. Aus diesem Fonds werden die Pfandbriefe periodisch balbjabrlich nacb §. 28 1111 Wege der Vcrloosung baar getilgt. --
. 42. Der Til ungsfonds ist bestimmt, die in jedem Jahr: emittixten Pfandbriefe ?Art. 10, §. 24) zu amortrsiren, und zwar die funf- prozentigen Pfandbriefe in Lpätestens zwciundvicr ig Jahren, die viereinhalbprosentigen m späte tens siebenundvierzig abrcn.
Um den periodisch amortifirten Betrag_ mindert sich die Schuld, und wird dies dem betreffenden Grundstucke in einem bcjonderen Amortisationsconto laufend zugeschrieben.
Sobald eincm Grundstücke zwaniia Prozent oder mehr des auf dem Grundxtücke eingetragm stehenden ?fandbriefkavitals gut geschrieben sind, ann der Schuldner über iescn gutgeschriebenencn Bettag _xbexs? verfügen, wie es ibm bci Kündigungen der Art. 7, §. 24, ge-
a e . -
Solche Operationm ändern nichts in der flieht, drei Viertel Prozent vom ursprünglicbm PfandbtitY-Kapita : zur Amortisation weiter bis zur völligen Tilgung der S als u entrichten. -
Dtr)eni e Schuldner, der bei eigener K ndiZung das ganze Dar- lcbn zurucka lt, erhalt dann den ibm gutgesch ebenen Betrag baar zurückgezab t.
§. 43.
Die Bestände des Betriebsfonds und des Resemfonds werden, nach Maßgabe der in „40 bestimmten Ausnahmen, von der Direktion rinsbar ermordet in in ändiscben Staats- oder vom Staate aatantittm Papieren, in inländischen Pfandbriefe", eingeschlossen die Pfandbriefe des Vereins, zu Gunsten des Vereins angelegt.
?. Aenderung des Statuts. Auflösung des Vereins.
§. 44. _ Abänderungen des Statuts._
_ Eine Aenderung des Statuts kann nur zuiolae eines in einer bejonders dazu anberaumten außerordentlichen ersammlung der Generaldeputation gefaßten Beschlusses mit landesherrlicher Genehmi- gung erfolgen. _ _
Der Beschluß erfordert die Zustimmung von wenigstens sieben Mitgliedern der gesammten Generaldeyutation (§. 14) und die des Auffichtsratbes wie der Direktion.
§. 45. Auflösung des Vereins. _
Eine Auflösung des Vereins kann nur zufolge eines in emcr dazu anberaumten außerordentlichen Versammlung der General- deputation gefaßten Beschlusses mit landesherrlicber Genehmigung “:r- folgen. Der Beschluß erfordert die einstimmige Zustimmung des vyll- zäbligen Aufsichtsratbes und die Zustimmung von 111indestensJÜeben Mitgliedern der Generaldeputatwn (§. 14).
§. 46. _ Liquidationsverfahren.
Tritt die Auflöiuxig ein, so erfolgt das LiquidationIverfabrcn durch die Direktion; dieielbe Hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen des Vereins einzuziehen (elr. Art. 9, §. 24), das Vermögen des Vereins zu versilbern und dann die Pfandbriefe, die Rock) zirkuliren, aufzukündigen und einzulösen. Das nach Berichtigung aller Schulden aus den Beständen des Betriebs- und Reservefonds übrig bleibende reine_Vermögcn stellt das zu Vertheilende Vereins- vermögen dar, und wird dieses unter diejenigen Mitglieder des Vereins, welche zur Zeit dei1en Hypothekenschuldner sind, yro rata ibrer Ka- pitalö-Hypothekenichuld vertbeilt. *- _ _ _
Nail) beendigtem LiquidationMeicbäit ist eine Vermmmlung der Generaldeputation von der Direktion na den im gegen- wärtigen Statut für deren Konvvkation gege enen Vorschriften
zum Zwecke der Verlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der ,
Decharge zu berufen.
Die Von den in dieser Versammlung anmesenden, nicht mit zum Aufiicbtöratbe gehörigen, Deputirten ertbeilte Decharge befreit die Direktion und den Auffickytsratb den Mitgliedern des Vereins gegen- über von allem und jedem ferneren Nachweise, sowie von jedem An- sprache wegen der erfolgten Liquidation. Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Versammlung der Generaldeputation kein bei der Verwaltung unbetbeiligter Deputirter erschienen ist und fich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesern Zwecke berufenen Versamm- lung der Generaldeputation wiederholt bat. --
_ Formular Z.. Unkündbarer Pfandbrief (nicbt konvertirbar) Dirt!" ....... _ des Danziger HyXothekenvereins zu Danzig 70 ..........
meidbriei über . . . . Mark, verzinslich mit fiinf Prozent jälw- lieb, als Schulddokument aus;]efertigt für den Inhaber, sowohl zur Sieherheit des Kapitals als der Zinsen auf Grund einer Hypotheken- forderung von gleichem Betrage, unter Verhaftung des gesammten Vermögens des Danziger Hypothekenvereins, unkiindbar Von Seiten des Inhabers, einlöslicb von Seiten des Hypothekenver-zins nach In- halt dcs durch_den Allerböchsten Erlaß bestätigten Statuts.
Das Kapital wird mit jährlich drei Viertel Prozent amortisirt, so daß dieier Pfandbrief in spätestens zweiundvierzig Jahren zur Ein- lösung mir dem haaren Nominalbetrage gelangt, sofern er nicht schon friiher ausgeloost, gekundigt und eingelöst ijt.
Danzig, den _._ ....... 18 . . .
Fur den Danziger HWotbeken-Vcrein. (Trockenes Sießcl.)
.. --_.,- -
Formular 4. ]. Unkündbarer Pfandbrief. (nieht konvertirbar) [„im ....... _ _ des Danziger Hixxpotbekenvereins zu Danzig .0 ..........
Pfandbrief über . . . . Mark, verzinslieb mit vicrcinbnlb Prozent jährlicb, als Scksulddokmnent aus'gefertigt für den Inhaber, iowobl zur S_icberbcit des Kapitals als der Zinsen auf (Htund einer Hypo- thekeniorderung von gleichem Betrage, untcr Verhaftung des ge- sammten Vermögens des Danziger Hypothekenrercins, unkündbar Von Seiten des Inhabers, cinlöslich_ von Seiten des vaotbekenvercins nach Inhalt des durch Allerböch1ten Erlaß bestätiatcn Statuts.
Das K_apital wird tt_iit j.ibrlich_ drei Viertel Prozent amortisirt, so das; dicicr Pfandbrief in spätejtens siebcnundvicrzig Jahren zur Einlöiuna mit dem _baaren Nominalbetragc gelgngt, jofcrn er nicht schon friiher auszicloojt, gekündigt und eingelöst in.
Danzig, dcn ............. 18 . . .
Für den Danziger Hvrotbekcnvcrcin. ( Trockenes Siegel.) Formular 13. Zins-Couvon F0 .......
_ _ zu dem anndbrtcfe des Danziger Hrrotbekcnvcreins R0 ....... l-ittx ...... _ über (geicbriebcn .......... _ Mark) zu Prozent Zinicn. anabcr dicses empfängt die daWbrigcn Zinsen des oben bc- zcichnetcn Pfandbrief?» mit ...... rk . . . . Pf., sa c bei der Katie tes Danziger ZVVotbekcn- Vereins eicr dcsien Agenten vom ......... bis ....... . . Direktion des Danziger vrotbckcn-Vereins. _ _ (Trockenes t*iegcl.) Ausfertigungs-Nummcr ..... Buchbalter.
Dieser Coupon veriäbtt in vier Iabrcn, vom 31. Dezember des Jahres nach dem Tage der Fälligkeit, in welches der Zahlungstag fällt, an gcrcäénct.
Fermular (1. T a l o n zu dem _ Piardbricfe dcs Danziger Hrrctbcicn-Veretus 0
1.11“.....R ........
zu ...... Prozent Zinsen.
Dcr Vorci ct di cs Talons erhält in Gcmäßbett des durch Allcrböcbltm raß be ätigtm Statuts kes Domi tt_vaotbeken- Vereint“- kic für den vorstehenden Pfandbrief neu auszu ctttgenden Zins- courcn-I für fünf Jahre vom ...... 18 . . bis '
Cine Amorti'ation verlorener Talons *mkct nicht statt.
Dire ion des Donziger vvotbckcn-Vctcms. (Trockenes iegcl)
Vuebimixcr. 8? Juni Tausig, dcn “20731116 153].
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