1853 / 166 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 16.

Arronahmsweise sollen Studirenre, ferner alle' im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichenLchrlinge, Gesellen, Handlungsriener, Kunstgehülsen, Hand- und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen per- sönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, soviel ihren periönlichen Zu- stand und die davon abhangcnden Rechte betrifft, ohne Ausiiahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes bcnrthetlt

Werden.

Artikel 17. Gerichtsftand der Erben.-

C'rben Werden Wegen persönlicher Verbindlichkeiten

vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, theiltveise noch dort vorhanden oder, tremt der Erb

uicht gctheilt rst.

ihres Erblassers als die Erbschaft ganzoder en mehrere smd.) noch

Artikel 18.

Gerichtsstand in Jnjuriensachen.

Wegen einer von einem prrußisäten Unterthan innerhalb des Gebietes Sr. Hoheit des ältestregierenden Herzogs zu Anhalt verübten Ehrverleßung haben die Herzoglichen Gerichte nur dann das Untersuchuugsversahren cin- zuleiten, Wenn die Fälle der §§„102., 152 -- 156„ 187. oder 189. des preußischen Strafgeseßbmhes vorliegen, und die mit der öffentlichen Klage beauftragte Behörde (§. ck17]. de? Einfiihrungsgesttzes zum preußischen Strafgesetzbuche vom 14. April 1801) die Sache von der entsprechenden Bedeutung erachtet. Wegen aller iibrigen hierunter nicht mitbegriffenen einfacher: Injurien (§. 343 des preußischen Strafgeseßbuches) ist die Sache an den preußischen Civilrichter zu vcheisen, sofern nicht ausnahmsweise der Beleidiger auch in dem Herzoglichen Gebiete einen Wohvsiß hat und dadurch das dort vorgeschriebene Unterfr!chungsverfahxen begriindet wird.

Umgekehrt sollen auch die preußischen Gerichte wegen der von einem Herzoglichen Unterthmt in Preußen Veriibten Ehrverlctztmgen nach denselben Grundsätzen Verfahren und demgemäß die Untersuchung nur dann, wenn hiernach tas11ntersuchungsverfahren an sich begründet ist, einleiten, in allen anderer: Fällen aber den Kläger an die Herzoglichen Gerichte ver-

Weisen. Artikel 19, Allgemeines KonturSgericht.

Bei entstehendem Krcdiltvesen Wird der persönliche Gerichtsstrmd des Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gatitgericlzt) mtcrlanut; hat Jemand nach Art, 9, 10 Wegen des in beiden Sra-aten zngletcl; ge- nommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand,“ to e_nt- scheidet fiir die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichtesidie Praventwn.

Der erbschaftliche LiquidationSprozeß wird im Fall eines xriehifachcti

GericlztSstandes von dem Gerichte eingeleitet, bci welchem er von den Erben

oder dem Nachlaßlnrator iu Antrag gebracht wird, _ ,

Der Antrag anf KonturSerÖffi-mng findet nach erfolgter Einleittttig eines erbschaftlichen LiqnidationSprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei Welchem der letztere bereits rechtsltängig ist.

Artikel 20.

Der hiernach in dem einen Staate eröffrtete Kentitrs, resp. crbschait- liche Liqaidationsprozeß erstreckt stel) ftllch aus das in dem axtderert Staate befindliche Vermögen des Gettteittschttldt1ers, Welches daher (1th Verlangen des KorrkurSgerichtes von Ökttijktltgtt! Gerichte, wo das Vermogen sich, be- findet, sichergestellt, inventirt, und enttverer 17; »Markt oder track) vorgang:- ger Versilberung ziir KonkrtrStnasse atzsgcarrtwortet werden muß.

Hierbei finden jedoch folgende Ettttehrant'ungezi trattr

1) Gehört zu dem auszuantwonenden Vermögen! eme dittl Gemen";- fchuldner angefallene Erbsclyaft,_ so kann dcts „Ftonkur-Sgcriclx nur die Austrntwortung des, nach crxolgter Befriedigung der ErbscHafiS- glänbiger, insoweit nach den im Gerichtsslm-tde rer Erbsrlzast gelten- den Gesetzen die Separation der „Erdmasse von der Konturxxntasse noch zulässig ist, so wie Uach-Bkklchtlgut1g der sonst eius der Erb- schaft ruhenden Lasten, Verbleibendett Ueberrestes znr KonkurSn-raffe fordern.

Eben so können vor ?lUSanttVorttmg des Vermygcrio an das allge-

meine Konkursgericht alle nach den Gescßen-tesnmgen Staates„ m

Welchem sich das auszuantwmteude Vermogen beftzt'eet, zulassigen

thdlkations-, Pfand-, Hypotheken- oder sonstige, eme VlllzugÖWLljse

Befriedigung gewährenden Rechte an dcrrzu .d1e1em Vermygen geho-

rigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenstande", vor

dessen Gerichten geltend gemacht trierden, und ist'sodann aus deren rlös die Befriedigung dieser Glaubrger zit bewrrken und mtr der

Ueberrest an die KonkurSmaffe abzuliefern, auch_rer etwa unter ihnen

oder mit dem Kurator des allgemeinen Köklktlt',|ks- yder, erbschaftlichen

LiquidationSprozesses iiber die Berität oder Priorttatrmer Forderung

entstehende Streit von denselben Gerichten zu entscheiden. ,

3) Besißt der GeweinschuldnerBergtherle oder Kuxe oder sonstiges Verg- Werks-Eigenthum, so wird, behufs der Befriedigung der Bergglau- btger, aus demselben ein Spezialkonlurs eingeleitet und nur .der ver- bleibende Ueberrest dieser Spezialmaffe zur Hattptmasse abgeliefert.

4) Eben so kann, Wenn der “Gemeinschuldner ,Seescytffe oder dergleichen Schiffsyarte beüyt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsglaubrger

aus diesen Vermögensstäeken nur bei dem betreffenden See-“und Han-

dengericht im Wege eines einzuleitenden Spezialtonkmses erfolgen.

Artikel 21.

Ivsowett nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmteit Auenahmen eintreten, smd alle FOrderungen “an den Gemeinschyldner bet den;! augemelnen Konkurögerichte einzullagen, auch dieRuckstchts lhkkl, etwa bei de" Gerichtenpeg anderen- Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem F:;ljkslethYtdwÉt-erstßu verfolgen, es sei denn, daß testeres Geric? drill?

, n nt eldun - “c den Geri te aus i genehtmgt oder verlangt. g bei dem prozeßlett n ck

Anch diejenigen Forderungen, Welche nach Inhalt des Artikels 20 bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht tvetdtn dürfen, dort aber nichtein- gezeigt oder nicht befriedigt worden find, können bei dem allgemeinen Kon- kurSgerictzte noch geltend gemacht werden, so lange bri dem letzteren nach den Gescßen desselben eine Anmeldung noch zulässt» ist,

Dingltche Rechte Werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache belegen ist, beurtheilt mid grordnet.

Hinsichtlichxxer Gültigkeit persönliityer Ansprüche entscheiden, Wenn es a-uf die Rechtsrahlgkett-„eines dcr Betheiligtctt ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angehort; Wenn es auf die Form eines Reclxtheschäftes ankommt, dl? Gksxse des Staates, wo dns Geschäft vorgenommen worden i| (AU- 32); bei allen, anderen als den vorangefiihrten Fällen, die Ge- setze des Starttes, wo rie Fordertmg entstanden ist, Ueber die Rangord- nurrg persirnltcher Ansprüche und deren Verhältnis; zu den dinglichen eut- schetden die, am Ortetes KonkurSgnichtes gcltcnden Gesetze. Nirgends ctberrarf em Unterschied zwischen iu- und ausländischen Gläubigern rink- stchtltch der Behandlung ihrer Rechte gemacht Werden.

Artikel 22. Dittglicher Gerichtéftand.

Alle Rcalllagen, deGgleiclzen alle poss.ffo:ischen Rrchtémittcl, wie auch die so,“,ertanuten nctitxncz in rem zcriytao müffen, dafern ste eine ttttbetVtg- liche Sache betreffen, vor dem Gericht, in desen Bezirkssich die Sache be- findet, » können aber, Wenn der Gegenstand belveglich Lsk- «Ml! VN dtm persönlichen Gerichtsstandc des Beklagten erhoben wcrden, -- vorbehaltlich

dessen, wir?: auf den Fall des Kenkurscs btsilllllllt ist. In Betreff der hypothckarijchen Klaqe Wird von den kontrahirendett

Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klage-Antmg, anch wenn er nicht auf Einräumung des Bcsißers der als Hypothek haftenden Skiche, sox-dern auf Befriedigung aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der hypothe- karischen Klage entspricHt. _ Artikel 23.

Zu dem Gerichtsstands der Sache können kritte blos (killt) pctsÖtlllchcll Klagen angestellt werden.

Artikel 24.

Eine Ausiiahme von diescr Regel fixiert jetoxlt statt, Wenn gqutt den Besitzer unbeweglicher (Hilter eine solche persönlickye Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des Grimdstiikkes oder aus Handlimqen fließt, die er in Der Cigrnlchafl als Glltélll'sttßel' rei'gettOUtmert l;.it. Wenn “.*.iticr [lll solcher GritSOesirzer

1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingrxxangeneti Vklltlliklltlt- leiten zu erfiillen, oder

2) die zum Besten drs (Hrtmdsrickes geleistcten Vötsiliiisse okxer geliefer- ten Materialien und “„Arbeiten le wxrgitteii siti) weige;t, Oder

3) seine ".iciet)l*arit im Besitze stört,

4) siti.) eine:“) anf dak; ÖkU-KTlthtkkr Gr:;tttstiLcl ibm zristelitztdexi Neetztts berühmt, over * '

5) Wenn er das Grttndstiiik ganz oder ziim Titlis Oklxlllßl'l“? UW “cc::

Kontrakt 2:ill)t erfiillt oder die. s(lUtltixlze (Oetwilxl' ttirltt t=istet, so mirs; derselbe in allen diesen Fillen Ori deiii (Hkttättx'staUDe W- «(Fach.c Reel)! rielimen, weit:: sein Gegner ihn in seinem Pr'ktÖtliltlectl Gcritl)tsstaxide lllklll lx-elatigrrt teilt.

Artikel 25. FrblchÜstZ-Klslchl.

CrbschckstS:-Klageir Mrdert da, tro rie Et*l*l-,l)irir sit", l'efiti'tet, critel-xrr. Wenn die Erbstiitle leltt Tlieil lll “"dem eit'r-xtl, xx:xx» “,Tl)eil “.lt, tcm azxretex Staatsgebiet? stel) befinden, *,“0 stellt e-I- kerri Fl'lJ-ger irrt, rie .ltlagr lll "Drin einen oder dem (lltltcst'll Gerittitöstmide der bklkgkltrlt (“Wiiralt Utlgt'ltMtll anznftellet-i, ohrie Niicksitllt dtiraus wo der größte Thßil der tFt'l'til)-Iit25st*tll)cn sich befindet: mag.

» Dock) Werden alle betveglicheri Erl'selmitsstiicle so. angesehen, als llefätl- den sie fiel) an dein Wohnorte Des Etdlasxerö. Llltiviot'Ve;tmgen Werden ohne Unterschied, ob sie l)!»ti01hrk.1tisch sind oder nieht, den t1i*weglicl,*-e11 Sachen beigezählt. Artikel 26. Geritlytsstand des Arrestes,

Cin Arrest karf in dem einen Staate mid W(l) den Gesetzen desselben gegen den Bürger des anderen Staates atisgcvraclyt lltt'O versagt tverdcn, unter der Bedingung jedoch, daß ettther anal) die _Hanpt'xaclx dorthin gehöre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers ttachtveisen lasse. Ist in dem Staate, tn tvcchem dcr Arrest vorharigen tvorden, ein Gerichtsstand für die Hanptsache nieht be- gritndet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirtmg dcsmArresteJ, an ,der: zuständigen Richter des qudcren Staat:? zu vertreexen, , vas, dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2.

Artikel 27. Gerichtsstand des Kontraktes.

Der Gerichtsstand des Kontraltcs, vor Welchem ebensowohl auf Er- füllung, als wie aquufhebung des Korztraktcs geklagt Werden kann, findet rtur dann seine Anwendung, Wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk fich anWesend befindet, in Welchem der Kontrakt ge-

schlossen tvorden ist, oder in Erfüllung gelten soll. Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen

Kontrakte, auf Viehhändel und dergleichen antvendbar. Artikel 28. Gerichtsstand in Wechselsachem Wecktselllagcn können sowohl bei dem Gerichte ves Zahlungsortes, als bei dem Gerichte, bei Welchem der Beklagte seinen personlichen Gerichts-

stand hat, erhoben werden. , Wenn mehrereWechsclschuldnerzusammen belangt werden, so lst außer

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“dem Gerichte des Zahlungöortes jedes, Gericht kompetent, welchem Einer

' : . t * öili unterworfen ist. _ , W BVxekilAtchLi1 (Zierrsiclßeé bci Welchem hiernach eme Wechselklage anhangtg ett fick) demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlaffen,

-. rm ti . . , inchxché„oßirimrffqutei in Gemaßhett der m den verschiedenen Staaten 2375er Landestheiltn bestehenden Prozeßgescße zur Regreßletstung beigcladen

ober nach gehörig gescheheuer Streitwerkandtgung belangt Werden. Artikel 29. Gerichtöstand gefiilxrtcr Vermaltung.

,;ij dem (Zlcriilttéstande, nnter Welchem Jemand fremdes G;“,t oder Vermögen bervirtlzsiimttet »der vertvaltet wat, mirs: er mixt) auf die aus einer loliiicn ?lktllllklstktttlltil, attgtstellt-ctr Klagen tlci) etxrlatten, lsmltltlßie Wm rie *Llrmimiémtxon b-xreitt »Olltg bcevrigt trnd Der Verwalter uber dre „“;-leite Ni'kl'ekxllllZ thiiti't Fei" WENN dalixr eilt «er rer attitttrten Reel)-

.o-

“21.1xe Vi'lklxchU-st“ Zittxilstiiitr,» gsiortert oter (i::e rrxizrilte Ottittimg ange- ioilz-tctt tl“*§l“l", so ltlillt riesez iiiclit [*.*i Dt'lll vertemlégen (“_Töet'iclxésstaxxre dcr Zthtl)l"lill Berwirlttiiig geschhrn. Artiiel (lt). llrber Illtr*t"“s*t*tlllc'tl.

Kiki: erlitt: Ittie-Oi'lltiOtl, die :iiclzt cixte beskridcrH ZU itelmnrelitre :;tetl»t§=“«iil)e ill it::eit ?:"t'l;0xi atjiéiirixxixzrtt Prozeß ritillliikixt, tie: sei pritsziyal “oder „iserllotrécH, lieticsie dert Ziliigrr Oder Betlagtrn, sei tmci) thiingiger Str.itititlxiitdiglxng ort oltme dieselbe Zesiiielxxn, ltegriiriret gegen den auF- lxlllllilllkll Zittervetitsxxtett Die (Hexixttixlrirxltit des Stirétcm, iti tvelelzem der 5,*tr„:pt*.*r1ck3t*ß gefiihrt wird.

“Firlii'el Il. L'Zéxittxtg “cer I'tecHtslrättgiZlc-it. Slidiild Wr irgend einem “ill reti dießerigrn Artikeln brßimrtitett (Ie- riiiltC-stattde :*ilie Sach reclhtsl)ä17gig gcmacht ist, so ist der Streit daselbst

„-

Z,“ Ox-xxxöigctl, ohzxe “eat“; tja Fterlitsliiritgißleit Dlll'cl) Veränderung der;? WWU-

;.;LF-LÖ »Der 'Ltnfemthiilti'ö res Betiaszlkll gestört oerl“ anfgelwlttn WADA! torture.

Lie Nechtöhiitigigkeit einzelxter .lil=rgsaci;en wird durch Znsimtaiioxt ker r*».t'tring ZM" Citilaffttxrg (till die Klage fiir begriittdet erkannt.

2) “In Hinsicht der Clieriilytöbarkeit in nicht streitigen NechtSsatYen. Artikel 32.

*Alle Reclttsgesclxiste t::ier Lebenden Und auf den Toresfall Werten, Wil?) die Giiltigkeit drrtelltrn rtittsirßtlicl) ihrer Form betrifft, nach de:“- (He- itchit res; Orth beiirtheilt, wo sie eingegangen sind.

ZZLZM traci) der Bersaffitng des eiiien oder des anderen Staates die (“;iiiltixxleit “eiiier H.:.ndlrmg allein von der Altftlaljltlt' vor einer bestimmten Yxhöx'oe i:: Dcmselbcn abhängt, so hat es auch hierbei seit". Verbleiben.

Bertriige, Welche 'die BegriindimJ cines ditiglicixen Rechte?» aus unbe- tee-glicite Sachen ziim „Zweek halten, richten fiel) lediglicl) nach den Gesetzen VW TMT“, lvo. 'Die Sachen liegen.

Artikel II.

?Die Bestellimg ber Personal-VormtmDschafi _iiir s))Tinderjältrige oder ilwerr gll'ill) zit (A(lttettkc Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege- befohlcite seinen Wohrtsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er tick) l'lllfl)illi, mid "dei doppeltem Wohnsitze ('I-irt. 10) ist das präveniretrde Ge- richt kompetent. J:! Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebetohlenerr Ikl/lÖl'tlel Immobilien, Welche miter “oer anveren Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen (Hericlxtsl'ehörde frei, wegen dieser besondere Bormimder zu bestellen oder “oerl attswärtigen PkktOlmt-BOMUMD ebenfalls zu bestätigen, Welcher Li't5;ere icrotl) bei Der: mts das Grundstück sich beziehenden (He- tclzéiftcti die am Orte der; gelegenen Gr:;nrstitct'cs gelten?»:r gescßlicYett Borsclyiix'teix zit befolgen hat. Im ersteren Falle stud eie Gerichte der Haiti» --Bortiittttkscl)irft gelzalten, der Behörde, Welche Wegen der (Hitmrstiicle l*t*s0ti.k*t'lc Vormitnder bestellt hat, mts; den Akten die nöttsigen Nacltriclrten aiif Erfordern mieznthciten; (mch haben rie beiderseitigen Gerichte rotgtn Vertreiidtmg r*r C'inklittfte arts den (Hitler", so Weit solche zun: tlnterhalte m:? der Clchlllittg od-sr dem sonstigen Fortkotmnen der Pslegebefohlenen erforderlich l'itid, sich mit einander zu vernehmen und in dessen Verfolg das Nirtlxize zi: vcral»rrichett. Erwirbt rer Pflcgcbifoltlene später in dem an- dere:: Setiate einen Wohnsitz im landesgcsetzlitlgen Sinne, so kam: die (Persoxal- oder Haxpt-) Borrmrrrdfchaft _an das Gitters seinco neuen Wotixtsitzeö zwar iibrrgchcn, jedocli mir“ auf leitrtigrcs Vormtrttdes UUD mit Z:;stimrtiitxig det beiderseitigen oberr-Nmitiidjcltastltclten BelZiirden,

'Die Betttrigtxng dsr (P.'riotral-YVorrnnmdxclyalt richtet jtcl; naa) den Gesetzen des Landes, nnter rcsscn Gerichten fie steht. * " .

Mit der Vormundschaft iiber die Person cllllck auch die ruckttckztttcl) des im Gebiete des anreren Staats belegenen Jmmobtliar-Vermögens eingeleitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, Wenn der Pflegebe- fohlcne nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht ZU dem Alter der Yolljiilyt'iglrit gelangt sein sollte.

3) Niicksichtlicl) der Strafgerichtsltarkeit. Artikel 34. ?lttSlicfertmg der Verbrecher.

Tie Uebertreter von Strafgeseyen Werden, so Mit nicht die nachfol- genden Artikel Anönahmen' bestimmen, von drm Staate, Welchem sie ange- liisren, nicht ausgeliefert, sondern können mir in k-em letzteren tvegen der in dem anderen Staate begangenen Ve-breclxn, Vetsch?" oder Uebertre- tungen, Wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Untersuchurg gezogen und bestraft Werden. Daher findet auch ein Kontumaztal'Berfahren des anderen Staates gegen sie nicht statt.

Hinsichtlich der Forst- und Zagdfrevel in den GränzWaldungen bewen- det es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem 8. und 26. August 1847. abgeschlossenen besonderen Uebereinlunft, Welche von heute an gesetzliche Giiltigkeit fiir das' gesammte Gebiet Sr. Hoheit des ältest- regierenden Herzogs zu Anhalt erlangt,

' geliefert.

Artikel 35. Vollstreckung der Straferkenntnisse.

Wenn ein Unterthan des einen Staates in d '

fich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer lLYbZiliretiigdsecZuldriderM.

macht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen wordeTii tit

s? wird, Wenn der Nrigeschutdtgte gegen jnratorische Kaution oder Hand :: lobmß entlassen worden ist und sich in feinen Heimatsstaat zurückbegelivzen heit, von dem ordentlichen Pichler desselben das Erkenntnis; des auslän- dtjehen Ger1chtes, nach vorgangiger Requisition und Mittheilung des Ur- tltetlS, sowohl an der Person als an den in dem Staathebiete befindlichen Gittern des Bcrmtheilcrn vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, Wegen, deren die Strafe erkannt woden ist, anch nach den Gesetzen des regurrtrtettStaates tritt Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen poli- zci- odcr ,ftttanzgrsctzliche Verschriftrn gerichtet ist, iitgleichen unbeschadet des dem ltr]llll-l'ktkUqÉ-“lastik znstandigen Strafvexwimdlurtgs- oder Begnadigungs- rechtc§. Cm (Yllllhls findet im Fall der Fllllltt eines Nngeschuldigten nach

der Verurtlteilnng oder währcnl) der Strafverbiißntrg statt.

«Hat stel) rer Angesclxcldigéc aber vor der Vertrrtheilung der Unter- tetchttW-bttrit) die FMM entzogen, so soll es dem untersttchenden Gerichte nur !kkltll'hkll- mittr Mittheilung Ver “leten auf Fortsxytmg ddr Untersuchuu' ;_md Bettrasuns, Des A::Zesrltuldigtrn, so wie arif Eindringling der aufgelau? xtener: Unkosten am; dem Vermögen desselben a::zutragen, und mxrß diesern lettraxze, Wiederimn lltilkt“ drr Vorausletz-„mg, daß die Handlung Wegen deren Ye Utrteryrtclsung eitrgeleitet wirr, attcl) tmch den Gesetzen dei“- reqiii- rirtrtt_)ch§tcrirte53 tttit Strafe bedroht Utll) iiicht zttgleicl) blos gegen polizei- over [itra11zge]e§l;che Borsihristen gerichtet ist, von dem reqitirirten Staate eiittprochen Werdett. Zn Fiillen, wo der Vertlltht'tlte' nicht Vermögend ist die Kostcn "cer Strafrollstrettmxg zu tragen, hat "as reqrririrende Gericht

toltlye, in Gemäßheit der Bestimmung “on ?lrtitcls 41, zu ersetzen. Artikel (56. VcdlltJt JU Vklstaile'ttdk Selbststcllung. Hal “0er Uttierthatt des einen Starttes Strafgesetze dcs anderen

Staates dttrcl) “solehe Hemdkragen verletzt, Welche in dem Staate, dem er angehort, gar nicht Mit Strafe bedroht sind, z, B. durch Uebertretung

, eigeythiimlicher Abgrrlieitgesetze„ Polizeivorschriften und dergleichen, und , tveliye demnach auch von dietem Staate nicht bestraft Werden können, so

soll auf „vorgängige Nequifitien ztvar nicht zwangewcise der Unterthan vor das Gertcht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu

' stellen verstatiet Werren, damit er fill) gegen die Anschuldigungen Verthei-

rigen und gcgen das in solchem Falle zulässige Kontumazialverfahren wahren könne.

„_ Dort) soll, lvcnn bci Uebertretung eines *Ilbgaben-Gescßes des einen Staates dem Unterthcm des anderen Staates Wanken in Beschlag genom- men worden sind, die Vcrurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial- Verfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als ste fiel) auf die in Be- trltlag genommenen Gegeirfiände beschräiilt. Zn Ansehung der Cotrtraven- tion _gegeri Zollgesctze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgetrhlottetien Zolltartell.

Artikel 37.

Der znxtändige Strafrichter darf auch, so Weit die Gesetze seines Lan- des_ es gestatten, iiber die aus dem Verbrechen entsprttngerten Privat- Alttprllche mit erkennen, Wenn dtllt'tlkf von dem Vestlzädigtcn artgetrageu tvoxden ist.

Artikel 38. NrrÖlieierrtrtg drr G:“.sliiehteten.

Unterthirtteit des einen Steatcs, Welche teegcn Verbrechen, Bergthcn oder llebettrctmtgcn ihr Vaterland Verlassen lttld in den anderen Staat fich gefiilchtet haben, Vllttk daselbst zn llriterthanen _aufgenommen worden zu sein, Werden traci; Vorgängiger Yll'qltislllOll gegen Erstattung der Kosten aus-

Artilcl Zl). AliÄlté'fCsllllg der Ausländer.

Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretrmg verdäch- titre thdiviettxti, Welche tr»el:er__de§y_citten,_iioch des anderen Staates Unter- tymten sind, Werden, Wenn tte erafgejrtze DLS einen der beiden Staaten Verletzt zu haben beschuldigt smd, demxkingen Staatexin welchem die stras- bare Handlung veriibt witrde, t'tllf loorgangige Requixttionßgegrtt Erstattung der Kosten mtsgeliesel't. Es bleibt ;chcl) dem reqttirtrten Staate überlassen, ob er dem ?lilSlléfl'rUllgÖ-Attilagk Folge gebcrr wolle, bevor er. die Regie- rrmg res dritten Staates, welchem der Atlgctlltltldlgtc angehört, von dem Antragc in Kemrtnis; gefilzt rind dercn Erllaruztg erhalten halte, ob ste den Angesehttldigten znr eigenen '? esttastlttg rellamtren wolle,

Artikel 40. Verbindlichkeit znr Annahme der Anstieferung.

Zit densclhcn Fällen, w; der eine Stael berechtigt iß, die AtlÖllcfc- rttng eines Betcltuldigten zu fordern, ist er auch verbunöen, die ihm von dem arideren Staate angebotene AtlÖltLsil'lltlg anzunehmen.

Artikel 41. Stellung der Zeugen. Zn Kriminalfiillen, Wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem «Orte der lthersttcang nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen drs eitixn Staates VN das Utit:rsuchitngsgeticht des anderen zur Ablegung

des Zeugnisses, zur Confrontation oder Recognition, gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und der Versäitmniß, nie wertveigert tverdert.

Artikel 42.

Da nunmchr die Fälle genau bestimmt find, ln Welchen die Ausliefe- rung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht toer- Weigert Werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, Welcher fie ob- liegt, Weder vorgängige reoorzales (18 obseroanäo-reciyrnco zu erfordern, noch, dasein sie nur eine Provinzialbehörde ist; in der Regel erst die be-