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Statuten
der kölnischen Baumwoll-Spinnerci und WWU»,
Titel Eine;
Bildung, Sis, Dauer 1:71? O::z xP-CH? der Gesellschaft.
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Unter dem Vorbel,n177l_ ::: «).-«x.»; „";-m Genehmigung wird zwischen _
den oben bezeichnctrn 7951-7757. ;,»? c;".::1 Öcyxenigeq, Welche fich durch ErWerbung von Acticn L:“:xkxx-„Yzz: (“.*-“LMU, mchctten-Gescllschast nach Artikel neun und zwanzxg :::Z: *.*,gmem res Nhetmschcn Handelögeseßbuches und in Gemäßhcit res &II-Ws WMA neunten November achtzehnhundert drei und vierzig unter ;nW-“olgerxdsn zoxmcn erxtchxet. , _
Die Gesellschaft erhalt DM Namen: „Kolmsche Baumwollspmnerct
und Weberei,“ Paragraph Zivei.
Der Sitz 'der Gesellschaft ift4zu Köln. Paragraph Drei,
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funszig Jahre bestimmt, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Gencral-Versamm- lung kann eine Verlängerung über diese Frist hinaus *- nach Paragraph vier und vierzig *- beschließen, dieser Beschluß unterliegt der landesherr-
lichen Genehmigung. Paragraph Vier.
Der ZWcck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb groß- artiger Baumwollspinnerei nnd Weberei, somit die Production von baum- wollcnen Garnen uud vvn Gchbcn aus Baumkvollc oder mit Baumwolle gemischt und die tveitere Verarbeitung dieser Stoffe in allen dem Konsum unpassenden Formen.
Die Gesellschast ist berechtigt, mit roher Baumwvlle, so wie mit baum- wollencn (Hamm und GeWeben aus Baumrvolle oder mit Vaumtvolle gemischt in allen dem Konsum anpassenden Formen Handel zu treiben,
dieselben zu kaufen und zu Verkaufen.
Die Gesellschaft ist, chn der Minister für Handel, Gctverbe und öffentliche Arbeiten dazu die Gxnehmiguug erthcilt, befugt, fich mit Rück- ficht auf ihre Beziehung von Rohstoffen bei eincr zum Zwecke der Grün- dung eines tranSatlantischen TranSport-Unternchmcns zu exrichtendc'n Actien- Gesellschaft durch Uebernahme von Action in Folge eines nach Paragraph vZerlund vierzig zu fassendcn Beschlusses dsr (Heneral-Vcrsammlung zu be- 1 ('i igen-
Titel Zwei.
Grundkapital, Actien, Actionairc.
Paragraph Fünf.
Das Grundkapital der GescUschaft besteht aus drei Millionen Thaiern *
preußisches Courant, gethcilt in fünfzehn tausend Actien von zweihunrert Thalern jede.
Von diesem Grundkapital wird sofort eine MilLion Thaler emittirt, der Rest auf Beschluß des VerWaltungsrathcs, sobald der VerwaltungSrath die Emisfion desselben für angemessen erachtet. Die Uebernahme des Restes bleixthdkn Zeichner:: der erüen Million Thalcr yro ram ihrer Zeichnungen Vor e a ten.
Die Gesellschaft kann eine Erhöhung des Actien-Kapitals über drei Millionen Thaler hinaus -- nach Paragraph vier und vierzig - be- schließen, der dessallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen Ge- nehmigung, '
Paragraph sechs,
Die Actien Werden, auf jeden Inhaber lauitnd, in nachfolgender Art aUSgesertigt: Jede Artie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister außgezogen und von ztvei Mitgliedern des Verwal- tungöcathes unterzeichnet. Mit jeder Artie Werden für eine angemessene Zahl von Jahren Dividendenscbeine, auf jeden Inhaber lautend, nebst
alon auögereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue er- scßt werden.
Paragraph sieben.
Die Einzahlung der Actienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Gesellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent, jedeSmal bmonen vier Wochen nach emer in die durch Paragraph zwölf bezeichneten Ztttungen einzurückenden Aufforderung des VerwaltungSrathe-s. Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leißet, verfällt zu Gunsten der
GSseUschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des anöge- *
schriebenetx Betrages. -- Wenn innerhalb zWeier Monate “nach einer er- neuerten-offentlichen Auffowerung die Zahlun noch immer nicht erfolgt, L" ist die Gesegschaft berechtigt, die bis da in eingezahlten Raten als ueäTaUey und im durch dieRateuzahlung, so wie durch die ursprüngliche AUFZUHWUUJ „b.cm Acxionair'gegebenen Ansprüche auf den Empfang von schluß d? ZUMMU zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Be-
: erwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung unter An-
nbe der Nummern der Acticn. An die Stelle der auf diese Art aus. jckycidenden Actionaire können von dem Vexwalinngsrathe neue Actien- zeicbner zugelassen trcrden. Derselbe ist auch berechtigt, die fäUigen Ein- zahlungen nebst der Conventionalstmfe gegen die crßen Actienzeichner ge- richtlich einzuklagm, so lange die leyteren noch gescßlich verhaftet find.
Paragraph acht.
“Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- Quzttun en erthetlt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Acnen- okumente auSgewechselt.
Paragraph neun.
„Sollen gngeblich verlorene oder Vernichten Acticn oder Dividenden- scheznc nxprttfiztrt Werden, so crläßt dcr VextvaltungSrath dreimal in Zwaschenraumen von vicr Monaten eine öffentliche Aufforderung jene Dokumente einznliefern oder die etwaigen Rechte an denselben qcitéud zu machen. Sind, nachdem zrvci Monate nach der chtcn Auffordérung vcr- gaugen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht gcltcnd gemacht worden, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für nichtig, der Verwaltungsmth veröffentlicht den betreffender: Beschluß durch die im Paragraphen zwölf erwähnten Blätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligtcn zur Last.
Paragraph zehn.
Alle Actionaire haben in Köln Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen Werren, als hätten fie ihr Domizil auf dem Sckretariaie des Handelögerichtcs zu Köln. Mehrere Repräsentanten und RechtSnachfolgcr eines Actionairs find nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur zusammcu und zwar durch eine Person wahrnehmen lasen.
Paragraph cilf.
Uebrr den Betrag der Acticn hinaus ist der Actionair, untcr Welcher Benennung es auch sei, zu Zahxnngcn nicht vcrpflrchtct, den einzigen Fall der im Paragraphen ficben Vorgkslhcncn Convcntionalftrafe angcnommen,
Paragraph zwölf.
Alle öffentlichen Bekanntmackyungcn dcr Gesellsckxaft erfolgen in den Preußischen Staats-Anzcigcr zu Berlin, in die Kölnische Zeitung und in dic Clbcrfcldc'r Zeitung. Geht cims dicser Blätter ein, so soll die Ver- öffcntlichung kn dcn beig bleibxchn Blättern so laan genügen, bis die: Nächste General-Versammlung an dis Stelle Des ringkgangenm BlattcScin Anderes bestimmt hat. Die Regierung kann, sobald sie es erfordkrlich kk- ncbtet, vorschreiben, Welche Blätter an Stelle dcr oben genannten treten sollen. Diese Verffigung ist durch die Amtsbléittex dcxjcnigcn Ncgicrunch zu Veröffentlichen, in deren Bezirken die Gesellschafksblätter erscheinen.
“,«itel Dkei.
Von dem Verjvaötungörathe.
Paragraph dreizehn.
Die ober? Leitung der Gesellschaft, so wie die Vcrtrctnng derselben in allen Beziehungen, wird eincm vort_dcr General-VersammlMg ernannten Vertvaltungsraxhe anvertraut. Dic WahlVerhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notariz und cin von diesem über das Resultat derselben ausglßclltcr Akt bildet die chétimatiou der Vertvaltung, -- Dcr VerwaltungNath be- steht aus neun Mrtgliedern. Ihre Functionen dauern skchs Jahre, Alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem VertvaltungSrathc aus. Die General-Bcrsgmmlgng Wahlt ihre Nachfolger durcb geheime Abstimmung. Welche Mitglreder m Hen Jahren, Wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuschetden h_gbem, Wirdfduxch das Loos bestimmt. Die Ausscheidendcn smd wieder wahlbmr. Dae Namen der Gewählten tvkrden durch die im Paragraphen zwölf benannten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.
Paragraph vierzehn,
Für die Dauer des Baues der Etablissements und für die ersicn sechs Jahre nach Eröffnung des Gcschästsbetriebes bilden die im Eingange dieses Aktes genannten Stifter dex Gescllschaft, die Herrrn Franz Heuser, Karl Joes, CoSmus Damiqn. Letden,_G:1ßav Mcvésscn, Abraham Oppenheim, Jacob vom Rath, Chrtstmn Gottltcb Rolffs, Eduard Schnißler und Victor Wendelstadt den Verwaltungsrath._ Die erste theiltveise Ernennung des VerwaltungSratbes findxt dxmnach xn, der oxdentlichen General-Versamm- lung des fiebenten Bctrteböxahres, xpätestcns in der des Jahres achtzehn
hundert sechSzig, statt. «- _
Paragraph funfzehn.
Jedes Mitglied des VerwaltungSrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besaßen odcr ertverben, die Dokumente dieser Actien Werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Func- tionen des Inhabers als Verwaltungswth dauern, unveräußerlich.
Paragraph sechSzehu. Der VerwaltttUJSrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und
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,; ) -- 1! „. ("hre Functionex in dZeser Eigenschaft danxrn ein TLZFBsTMYfiTLF ijäéxf desselben Meder Wahlbar. Sollten Be1de„ver- Nndch sein einer Sitzung des Vexwalturagßrathes beizuwohnen, so uber- nimmt das “nach dm Lebensjahren alteste Mttglted den Vorfiß.
Paragraph siebenzehn,
t in an er cwöhnlichcr Weise die Stelle eines 92717911?de des _VewaZFxYSrathes Zz"? Erledigung, so wird dieselbe vorlaufig für die Daner bis zur nächsten Gkneral-VZrsammlnng von dem VcrtvaltungSrathe wieder bcscßt. Dic definitive WteYcrbestlZupg erfo„lgt durch ,Wahl ,der meral-Vcrsammlung. Das 111 dxcser Werse gewahltc,M1tglted scheidet (m dkm Termine «11:6, an w§_lchem dre Dauer dex Functionen seine? Vor- gängers anfgchörx haben, wurde. Bis zu der„1m ParaYaphen vjerzchn [»cstimmten crßcn theilwmscn Erneuerung erganzt der crwaltungNath
sich selbst. Paragraph achizehn.
Dcr Vertvaltungöratl) versammelt sch so oft, als er es ,für dienlich erachtet, an festzuscxzcnden Terminen, auf Einladung des Präsxdenten oder cms den Antrag von drei Vertvaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kcnniniß zu nehmen und erforderliches zn beschließen, Die Beschlüsse des Verwaltunchratbes werdcn nach absoluter Stimmenmchxbkit der anlvcscnden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmenglcichheik überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit ch Vicepräfidentcn, beziehungsweise des in dercn Stelle trrtcndkn anwcscUden ältestkn Mitgliedes dcs Verwaltungs- „mthcs, Zur Faffung cines giilxigcn Vkschlusscs ist die Nanscnheit von wenigskcns fiinf Mitgxiedern erforderlich.
Paragraph neunzehn.
Dex VcrwaltungSmth bcräih und verfügt ixmcrhalb dcr Gränzcn dcs Statuts Üblk alle Angslcgcnhciten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme dcr General-Vcrsan1mlung vorbehalten sind. Namentlich bestimmt er über die Anlegung der disponiblcn Fonds und normirt die Höhe der zu bewilligendcn oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt iiber das Erfordkrniß, die Art und Weise, so wie über die Be- dingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußcrung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, so wie über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er erkctmt über alle wichtigen Verträge, Welche sich auf die ngulirung der Preise und des Absaßes der Produkte der Gesellschaft bezichrn, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Rohprodukten für “rie Fabrication oder fiir den Handel der Gesellschaft. Er ernennt und entsetzt dcn General-Direktor, so wie auf den Vorschlag dcs Gencral-Dircktors alle iibxigen Bramtcn der Gesellschaft, WclckW im Jahresgehalte stehen und xine Besoldung von über dreihundert Thalern jährlich erhalten. Er be- stimmt die Gehälter der Beamten und die allgcmeinen Vchaltnngskoften. Er ist befugx, alle Beamten der Gesellschaft tvrgcn Dienstvergchcn, Fahr- ]ässigkcit oder aus anderen Gründen jederzeit zu entlassen. Der dcsfallstge Beschluß erfordert jcdoch die Ucbcrrinßimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Vexwaltungskathcs. Dcr Vcrtvaltungsratl) erläßt und ändert die speziellen Dienst - Justructéoncn fiir den General- Direktor. Er ist berechtigt, iiber Allcs, Was das Zntcrcffe dcr Gssellschaft betrifft, Vcrträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompro- mittircn und zu substituircn. So, wie der VcrtvaltungSrath selbst handeln und unterhankcln, Vergkicbe nnd Kompromiffc iiber alle Angelegcn- hcitcn dsr Gcscllz'chaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen chéclxungen sich Vertreten zu lassen. Der Verwaltungerth ist [*c- fngt, cines oder mehrere scincr Mikglikdcr, so wie dcriGlt1cral-TichN okc-r aUsscrNdcmlich-x Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu Dclcgércn Und dicscn dic crfordcrlichcn Vollnmchtcn auszufcrtigen.
Paragraph zwanzi g,
FU“: die 13-97; (Zöyneral-Vcrsamml::ng vorbehaltcxxkn Entschkiknngcn liegt m don Vcschln'xycxt Dex Scherßl-Vcrsammlnng Übrr dic anSzufsibrcnden *))kaßrcgcln znglctcl) wc Crthxtkmxg _dcrßöencml- 4va Spczial-Vollmackxk mx ***,?" Bchaltxxugsrmkz, dxcse Bk1cl)lnx*xe zu vollzirhcn odcr vollzéchcn zn !achm
Paragraph ein und ztvanzig.
“Iklxc Ameeriigxtngcn dsé; Vcrwaltnngsrathcö Ws'rldx'n pon dW: Prei- sidcntcn odkr von Um Viccsäfidxnicrj odcr Von Jim?!“ ".)Ikétgltcdkm VW VW WaltungNathz untcrkchricbmn
Paragraph zwei und zwanzig. Dcr chivalkxxngSratl) wéxd UM)! bcsolkkt; cr bezieht jckoch auszcr dcm
Ersäßc für M* durch seine Funcxioncn Vcrameßtcn Außlach, fiir 1ck *.*-)?iilxkvaltm-rg «"ixik Tantéx-xny vox: fliUf PWU'M VOM NWIWW- Ok?
BcrwaltxrngsMt!) stc'llé Dic chxhsilmng dikskx' T(mjiT-Mc mxtcr chUe ?Véit- .
qlécdxx f-x'st. *.ZzßtkK Wie?.
Vom kaxeéral-OircktN.
Paragraph drci und zwanzig. „»Zur spszicllcn Féihrnng der Gcstbäfte nach den Bcsckzlüffen des V?x- wakungSrathcs wicd aus dessen Mitte oder auch anßcrhalb desselben em Gcncral-Direkwr angestellt, ivclchlr, wcnn er nicht Mitgiicd ch Vchal-
eins “
Gener l-' ' “ ' - - „ , besteheanoDrrcktors kann zum Thea! m emcm Anthexle am Nemgewmne
Paragraph vier und zwanzig.
Der mit dem General-Direktor abzuschließenke Berit . wgltungSrathe außdriicklich das Recht vorbehalten, jederxegitsJIndÖnanZ. Dtrektor Wegen Dtcnstvergeben, Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen zu entlgffen; der desfallstge Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mmdestens sehen Mitgliedern des Verkvaltungskathes. Eine solche:- geftalt auSgesprochene Entlassung des General-Direktors hat zur Folge, daß alle demselben vntragömäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen, dies ist in den Vertrag mit aufzunehmen.
Paragraph fünf und zwanzig.
Der General-Direktor unterzeichnet die Korrespondenz so wie alle Zah- lungS-Ayweisungen auf den Kasfirer und alle Quittungen. Er acceptirt, unterschreibt, endosfirt alle Wechsel und Antveésungen und zeichnet ffir alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffrnen Einrich- tunan oder gefaßxen Beschlüsse oder abgeschlossener: Verträge zu betrach- ten sm,d; ,doch mussen alle Untexschriften des General-Direktors von einem der Mttglteder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen von einem zweiten Vgamten der Gesellschaft, den der VerwaltungSrath delegirt, kontra- stgnirt werden. Der Gcnerak-Direkwr ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten |ck vert_re_tcn Fassen. kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legtttmatton brldct die vom VerwaltungSrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.
Paragraph sechs und zwanzig.
Der General-Dircktor ernennt und entsth alle Beamten der Gesell- schaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Vertvaltuugswthe vor- bxhaltcn ist. Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm mcht zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des VerwaUungNathes herbeizuführen.
Paragraph sieben und ztvanzig.
Vki Krankheits- oder sonstigen Vehindcrungöfällen des General-Di- rektors übernimmt cin vom Verwaltunqsw-the dazu bestimmtes Mitglied des VerwaltungNaehes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst.
Paragraph acht und zwanzig.
Der Gencrai-Dircktor muß mindestens fünf und JWanzig Acticn der Gesellschaft besitzen oder ertvcrben. Diese Actien Werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen dcs Inha- erÖ dauern, Weder veräußert noch übertragen werden.
Titel Fünf. Von den General-Versammlungen.
Paragraph neun und zwanzig.
Im Monat März jeden Jahrrö findet re'gelmäßt'g in Köln eine Ver- sammlung derjenigen Actionaire statt, auf deren Namen in den Actien- chistc'rn der Gcssllschaft fiinf oder mehrere ?lctien am Tage der Ver- sammlung seit mindestens sechs Wochen cmgcschrteben stehen, die Einschrei- bung der Acticn erfolgt bci dcm Verwaktungsraihe enttvedcx- gcgen Vor- zcigung dcr Acticn oder kinos dcm Vchalkungsmthx alssgezmgcnd erschei- nenden Zsugniffks iibcr dcn Besitz, dcrsclbm und aus schk1fkllchcs Ers11chem Ueber die erfolgte Einschwibung krthcilt der Verwaltungsrat!) auf Verlan- gen cine Bkscheinfgung. Wenigstens ci::cn Tag vor der Genxral-Persamm- lung müssen die Bcfixzcr dcr Actécn oder deren Bevollxnackstgte [:ck legiti- mércn, daß der Bcsiß noch immer so besteht, tvtc er nx den Buchern der Gesellschaft eingeschrieben is?. Diese Legitamajioxz gcschtcht b-ei dem Ver- wältcmgsrathe oder bei den dazu delegirtcn Mxeglwdcrn des Vertyaltungs- rathss oder auch verantwortlichm Beamten cnkxvedkr durch Vorzctgung der
?(ctfcn oder durch eine gcnlichde Bcsckzxinignng; bei den Bcvollmächtigten * außcrdcm dnrch Eixxrcicxmng obcx Vorzctgung der Vollmacht.
Paragraph dreißig.
Der Vkrwaltungsmih beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen durch die im Paragraphcn zwölf erwähnten Zeitungen sowohl die regel- mäßigen (1123 die außergewöhnlichcn Versammlungen, letztere, Wenn er es für dic-nlick,» krackset, oder Wenn wenigstens Zchn Aciionaire, wclcthnhaber von mindestsns tausend thicn sind, schriftlich daraus autxagen. Tie Bee- kanntmackwn-g soll mindkstcns vierzch Tage vor dcr Versammlung statt- finden, Der ZMF der außcrgcwlxhuliäzcn Vé-rsamnüungcn soll im Einbe-
rnfm1gsschrciben angegeben Werden.
Paragraph ein und drcißig. In der General-Vcrsammlung können nbwcscndc Actionairc durch
; Vollx-xmclU, jsdoch mtr dnrch stimmberechtigte Actionairc Vertreten Werden. ' Die Vollmachten sind dem Vchaltungörathc am Tage vor der General-
Versammlung vorzulegen. Procnraträgcr cixxrrHandluugsfirma können die- selben Rechte ausiiben, wie die Chefs der Handlung. -- Die innerhalb des Stamks gefaßte11Vcschliiffc dcr Gencral-Vcrsan1mlung find bindend für die nicht crschciucndcn oder nicht vcrtrckcncn Actionaire, so wie für den
tungsrmhcö ist, nur eine bcrakhcndc Stimme hat. Die Veokdung res * Vcrtvaltungsrath.