1883 / 75 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Mar 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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das andwerk auf Bestellung im leicrbierZ, _;ieHJTYkrkaYrYthelZ "[ de im roßen arbeite, oder wonacb_endli e_ diri _ck sind heut daß die Revision der Angeklagten gegen das Urthet r, __ der Fabrik der Fabrikberr __

, mitarbeite, während i ffen'd anzusehen. Man

. 5 r. Land erichts zu C- vom 15," Dezem- Tage nicht mehr “WIN"Ü-Iebend ***"d “"t-"' i Ent“

bSeMXYerY-ZÖL und deriz Beschwerdeführern die Kosten Jiri; es der_:_1 Y_i cht_*«.__r ?FFYffenoZnuesLean ÖMIYFUFFMMW

des Rechtswittels aufzuerlegen- ZYädTililgodeTruniZt :,und von“ dem vergebliébm Versucbe ab usteben G r ü n d e.

haben, im Ges eye die Feststellung HTT Zxßrisff81eirÖeergÜÜäin-ZY: ieder- Di An eklagten wegen Beschäftigung jugendlicher ArbeitZZ nehmen." (VekbMUUZKLU des ? 9 - den 1VZestirrTmunixxzen der “Reichs-GeWerbeordnung vom 21. Zum 18

10 k ss die Kosten des Rechtßmiltels für Recht erkannt: d Wer die Verbreitung bewirki verwerfen und der Staats a e le ens DRITTER?! J'Z's Redacteurs, der ja nicht als aufzuerlegen.

pkyfischer sondern als geistiger Urheber der einzelnen Zeitungs- ) ,

g , ] ec

ammen __ dc_ KJZY für die erantw Grun

Die beiden Eingangs genannten Angeklagten smd vom Instanz-

' ls ' ' ' 1 besonders zugelassener Loiterien a , . . ' dieser oder kauf von Loosen m Preußrn mch __ ck dieselbe Handlung auFTLbalb , kla ten erfolgte, gleubvrel, [?b er 111 _ onen befoxdexx, und ur" _ YlÉtY'ÉTTsTFXtYY Lei ?bäsig war, oder sich eme Unterlaffung JU YYLYFLMZ Bremer! thze FFJFIJÉYZ FYZLÜÉZLÜLWM Schulden kommen ließ. ., ' "td !: weitere GTUUÖ, aus Welchem [affung und 1)an VRHLUJL it; Zzefi e eines LLÜÜMÜÜOUSHLMS zu Nicht minder kZÖTÖYZYYYÖOÉimliLtät verneint. Dieser Grund chigebÉZn_zaug bßxßteié ZLFeFaU der dealkonkurrenz ?YULIJ ?JTFY die Strafkammer W . em, ' N 1 der Verordnung vom 25., un _ , _ abrik beimeffew in: - ichtsbofes, 81811 den Arirkel 117. r. 286 des Skrafgeseßbuchs _ _ den Charakter em“ _ Worm nd _ ___ laut?t ?YYWHJLTL YYY wFkk)Zl?anZLsÜYJWRWVFJLYFM Failes ?vÜÖFS,ch?edelzendexaniTLthrértjrngesxÉZs§3UM FthfIZFZBFUYFOFY Fels BZLYYÜZZMZFÜKMÜLFDRHVFZZJTYÜXZNLWWF- ['Zst' UebeTZFstYFMZumYZTcY-ZFZ'ZWIRYYZYZ'MF(erJQUFZYMdFY da ie r. _ " . G . . eitunga- .. . verg U '. * 2 Jahren oder mit Geld ra e 1 u _ a - A' ekla ten während der hier ragi en _ d _ Seite 777. Entscheidungen es _ ger als ein Theil der_Nr.201 Xr „'m 'ÜÜÜISFMD? mit kasngmß bis _zu 11 b tretung gegen die §§. 55, 56 Nr. 3, daß Und welchergesialtdte ng_ "Zhljch betrieben haben. Rechtslexikotx Ban . t ann 'Strafgeseße Seite 755 Nr. 5) -- nicht zu erachten set, noch,dte ÖFaskungsstnndenu-o der Post bedroht tft. 11117? km“ de Ychlußsaiz der Reichs-GerverbeordnUW; ZRT "___ Druckereigeschast tba sa ___)ben daß (___ BMW ___ Md Band _ Sqte 38__ H;“ m ___ ___ ___m Gewmmwerbwvung :ikdaß Angeklagter die .. r o 11 , - als außer: vergl. §. 148_ Nr- 7 U" ** n Gee es vom 3._Jult Es _rvrrd msbesondere bervorge - . ___ Se “WM für erheblich ___ balen un _ ___a tm dem Fabrik. gegeniiber m dem oben ang_e_ge[__eu_en ZUKULÖ Fer Post- bezw. gegen _die §_§. 9, 18- 20 dFS-YTQYZFUÜWTLSLW Umberzlebekx- Etagen eines zu C- gelegenen GehandeS,_Z?Y3chZFd__eei ein ampf- ausreicbxnd. das Druckerei“EtabTffUYZZLZkGYZZb___?dnung_ ___ unter- gewzhnnche' BUWAL, bebaydederaTöeü der HauptzLiwng 1876, bcncffend M BesteueJnY LOW des leßtgedachien Gesxyes m“ ein Maschinen-(Dkuxker.)Saal_- sm_Rauxtcn lixfinden mit , fiinf durch begriff, insbesondere im Sinne er ordny'ßg UZtrdaénxntdeeTköikejÖebÜ der Post deshalb bc- Fridséelihe UYHLZY'YWMFU' Demnack) war gegend drxvakexYn Yffelrsäxl'st LFZYTLYJZLÜYZY st'attbabe sich auf DUTY) W; |an erficbt'itb ist dem Obigen zufolge ingesondere, ?bealbi ch angeieen . ' e rae ,- , taee*e,un z -_. am a „. , __ öcbenti au ___ _ _ _ _ nan _we _ Jdondexds, zu XYZZYHYÜSU“ nur das Eine Ma!O “Fer gekxanntknlJengngsFyrwexsltX ÉYZfFYXJer-r TTTAYYYÖUZZI ?_??_?_ng x_äglikh „ZYJFMJLKZ er_n7e_§ TTZVZJFSYZYLZYZY sodann auf ___n YseraUJJZTUYÜÖYaKJeZZITÜTer_os'k'_a ___TMYOM Be___m__lm__n___m 1). a te !! /, 44- " find UU Lk 12111615, We O Ö rArÜkk 1.7. er er ma [gen , K ftdkucksachen Je. er- ev] son _ _ _ “dem Schuve der r e er . tun beigelegt worden, . - . s (Hefe war zweifellos e d n en, Formularen und un _ . der Re1chS-Gewerbeordnunq_ _ Ziihal't'dér bZeicZefüthn ?ka1F13WilrréißelllmuYe'???xlsltch JIT: 12? IFJ 1118? FFT,desRFTJZesFFUFYWanwaltschast kein FZZ ZZ?) Yßk "61:52??qu der ?flciybe'idt "YPFJUZWFWFeLU-g (?_ng i_kZ Md ?deétiellmen gleichgeachteten gewerblichen Lehrlinge gegen Ueber nur den Anfang 81113,an * „h en des Angeklagten Insoweit a au_ re_ _ __ ___ der Beziehung das GMT Seßersaal 21 SW“, ___ ver __ _ Artikel enthält, das Zertungßuntern. m Bedenken “WHM S_e de_Uchne m_

| ' , , . * ab nach RÜÖZ' i Le klinge Faktor 4 Maschinenmei ter 2 HLizer, 2 Buchdrucker arbeitung ln Fabrlken unterschiedSlos dLLÜen u s s ,

1. Sesswn- DMUWM r. 16“) ' ri ipielleu Ge- . ' hat daher, von dem richtigenp nz

. (hs e e blatt Dre Strafkamme,r . ert de! Gewerbe- Y YKÜFLYI) HHH ]YUZSZÉYZ zZTinjderÜéeFrkrltihZiFZZrüézYx daS MYM YYLFUÜFÜYFÜFJli? Liixelitielnl eerYFYaTxißbkc-nnte aufkldiexxrl DJFMTETYPÜFYMFsZ'chJ aéxxwiefrfldeilYZrdFlireik mit er Grundlage obne Rechtsirrtbum dem Etablissement der Ange ag kennung es e en '

. 154 Absatz 2 die Vorschriften der §§. 134_139 b, 0. daß auf der _beigelegten Nummer der

stunden“ D, 111 H. als verantwortlicher Rcdacteur be-

zeichnet ist.“

Die Strafkammer verkennt den Sinn und Zweck des §. 13"der die absolute

Postordnuna, indem fie aus dieser Vorschrift un

U _ e ,

Erholungsstundcn" nicht als Beilage der Nr. 251 der „G . Zeitung" anzu

-

Diese Ansicht emp eblt sich, wie anerkannt werden muß,

'

klaren Vorschrift des §. 73 01T. die Revifionsscbrift bern

JWMÜÖM Beilagen, für deren Bezug der PR neben der bel Be- die Entscheidung des Ersten Strafsenats des Reichsgerichts

teilung der Zeitung zu entrichtenden Gebühr eine weiteZLLiFZxZLZUY? 3. März 1881 g. H. (abgedruckt in den Entscheidungen Band

| , , ' | „kung des

nicht zu entrichten iLt, und außergewöhnliÖ-en Zeriunqs

den Zweck, der Post eine ihren verschiedenen Leistungen ann

estimmbare Zeichen (Format, Papier, Druck und dergleichen) var-

. Unter cheidun __ _ K;?YWLYZLJ nicbts beigemeffen Werden. ur den Begriff de

ienat seine dort ausgxkprocbene

Dru christ, auf welchen fi

mite treckt, ist es leichgültig, ob die Beilage als eine gewö

oder außergewöhnli e anzusehen.

' ' 117.1 bezw. * ren Sirafvorschrift des Artikels_ , AMLndZYngerSterJJeeßbuckps, nicht unter da_s Strafmianuanbteer: dLv §' Strafbcstimmung des konkurrrrendcn nn ern

' ' ' m 3. Juli 1876 _§. 20 d ihrer BÜÄIUUI gesetzes, bier alw nicht unter dre rm GMYZngangen werdcn durfen.

dem und auf vom 111.

An-

1881_ g. F. und vom 5. Januar 1882 g, S., abgedruckt in den Entscherdungxn

' ' 420 ig.). Denn m " ' ' . Seite 218 fg. i_md Band 7. Serie _ _ 9 konnte also fur die vorliegenderFFZZ YZF Xteren Urtbeilen Wird gesagt, daß der §. 73 ,das unbeding c

auf-

' ' unter agt, die Verantwortlichkeit des Redacteurs stellt und eine Mischung der Strafen aus beiden Geissen s

hnliche daß dieser Grundsatz überall eintritt. sofern nicht besondere Normen

abweichend verfügen“, und „daß der §. 73 das System der Aufzebrung Welches die schwerste Strafe androbt.“

k . ' lediglich daßjenige Ge 68 I)es ] ck w 5 ' 1 ' d [S b r ÜOU) dergestalt ado Ust Hat, daß 9 Li en er Lit 1ch (LUÖ der JWLÜL Ent ÖLLÖUUJZJWU ([ (A so p Y, 1

a es re t _ _ _ _ YYZYFÉH kJeitunchck eine Verlage beigefugt mcd. Die Bei

'lagegebühr' erfolgt. Diese Ge- egen eine vorher verabredeie „BP Me rzabl „___ Lühr steht mrt dem JUZJZEJULTMYJ YZF derYelben Linie. Es

dischen Zeitschriften für

ich bedeutungslos ist, ob dauernd oder vorüber-

zur Amoendung gelangen so

Wenngleich die beiden citirten Urtheile andere Fälle behandeln, als

. - dem durch „. * " * ' ' ent cbeiden fie dieselbxn doch aus .. N.. 14 „E......gssw... ** "W 13 53.33? 3341)... 1.8.1... ...-...,... «,...,... ....

perio- es läßt sich nicht verkennen, daß, wenn die Anficht der Revifionsschrist

Platz griffe, eine „Mischung der Strafen aus beiden Geießen', so daß

' dt wird, [) d'e Verantwortlichkeit des Angeklagten mit guf die im uebrigen das schwerere Gesetz angewan YSLY- lZrstrsx , 1den Umständen Bedeutung beilegi, daß die „Er-

nicht eeignet gewesen ist, das Zeitunczsunternebmen des Angeklagten

zu för ern.

_ ebensowohl eiQrz- treten würde, als wenn die Hau tstrafe aus dem 1chMreren und ie

' ' ' ten Sikaf- " t auch die Ent! erdung dxr vereinrg _ _ senatTeOIZacY. Zßrü 1882 g. S. (a gedruckt m den Ent1che1dungen

u em , !

D. als verantwort1ichem Redacteur_ ge: ZÉZLFUYLYUZJ diYMStrafkammer eine Tbcrlung der Redaktions

geschäfte 7. Abs . 2 des Preßgeseßes) für die Nr, 251 der

3 W icht gefolgert und auch UiÖT folgern können, DLÖW RLF) der vorliegende geartet war, aber eben unter klarer U ng n ' b der Nr. 14 er r-

Wun des D, erfolgte Au§ga e _ __ ZRUYYSÜYNW (T1? Beilage un_d Zubehor der „G . . . . ??ceilttiiFY“ wurde D. selbstredend nicht Mrtredacteur der „G . . . . .

' ' ' ' "t der“: härtesten d s rrnzip ,der _absoluten Exciusrvtta _ _ YYYYYYY: 132 eY des „unbedingten Gebots des §. 73 r das

" ' ' ' r anders als „G . .. allein zulasfige er [art, zwar gleichfalls in einem FallÄde

Grundsa es als solchen.

nerkennung des

" ' " ' ' [mäßig ' allen, wie dem gegenwartigen Wird es rege_ eine Taxis ?xe! UelchFthefübl und der Natur der Sache entsprmaendc

Kedac eurs d r B L U 3 tung m FAU d y § 20 Ab 2 d S Zum ung d S ra aus d m chw r r n (G B u b w rk n daß

Preßaeseyes eine Bedeutung beanspruchen soll, ist nicht erkemzbar.

nicht durch die Konkurrenz eines schwereren Vergehens mit dem leich-

' Schuldige nicht einmal_ die ' ' " ' ' d e N1cht- teren das ReFultat enistebt, daß der _ _ __ mu ___ errnacksesx? ZF YYYYFYYYYMYÖHU YFYLYÄJLZ- Des“ Strafe des leichteren Vergebens erleidet, die er doch erleide ß anwen ung . . . ___

halb mußte die

' lei das hebung dcs Uriheils Ukbst der tbatiächlichen Feststel- Wenn er nur dieses und nicht durch dieselbe Handlung zug 11)

g

minimums. Strafgesehbuch §. 73,

In der Strafsache wider den Colporteur J. und den

Colporteur R. aus B., weßen Lotterievergehens M.,

hat das ReichSgericht, Dritter Strafsenat, am

8. ebruar 1883 _ nach mKdlicher Verhandlung für Re 1 erkannt. daß die Revision der StaatSanwaltscha

2 der Civilprözedrdrimig zu dem gedachten Termine geladen war (§§. 295, _504, 5 9 der Civilprozcßordnung).

11,2)19, Anschlteßung der Kläger an die Revision des Be- klagten tst_ ungeachtet des _Nicbter1cheinens des Leßteren im Verband- lungstermm nach den gemaß §. 518 der Civilprozefvrdnung zur ent- Fprechenden Anwezidung kommenden Vorschriften über die Anschließung m der Berufungßrnstaxtz (§§,_482, 483) für zulässig zu erachten.

Man_hat_ zwar dn; Zulafftgkeit derselben verneinen zu müssen ge- glaubt; weil die Anschlteßung erst durch die Stellung des Antrags in der mundltcben Verhandlung erfolge, einer Anschließung in Abwesen- kxtt des_Gegners abcr ,selbstvrrständlich' eine Wirksamkeit überall mcbt beigelegt werden könne,

vergleiche Urtbeil des anseatiscben Obrr-LandeSgerichts

gegen das Urtheil des K. Pr. Landgerichts zu W. vom 14. November 1882 zu

Vuchdruckerei-Etablissement als abrik

jugendlicher Arbeiter.

21. Juni 1869 35 Gewerbeordnung vom 17.Ju1i1878 §§. 1

ordnung

bruar 1883

6

und nicht_ zurücxgenommen hat, gleichviel ob er im Verband- lxmgstertznn _er1cbemt oder nicht. Wenn der Berufungs- oder Re- vtfionsklager 1111 Verhandlungstermin nicht erscheint, so kann man Weder sagen; daß er das RechtSmittel nicht eingelegt, noch daß er daffelbe _ zuruckgenommen habe.

Wie die _Erbcbung drr Klage nicht erst mit der Steuung des Klageantrags m der mimdlicben Verhandlung, sondern schon durch Zustelluxig der_Klaqcschrtfx erfolgt (§. 230) und schon hierdurch die Recht§hangtgkert der _Streitsache begründet wird (§. 235), so erfolgt auch in der _?)icchtsmtitelmstanz, gemäß dem in den Moiiven zum Ent- umrf der Cwilprozeßordnung §§. 458, 460, 463 und 464 ausge- sprochencn Grundgedanken, die Formen des Rechtßmiitels und d.r

angefochtene Urtheil nicht eingeireten und war somit die Revision

zu verwerfen. kurren . Bemessung der Strafe aus dem ZitieixbeweKrYe Straie androhenden Geseße unterhalb

des in dem milderen Gesetze angedrohten Straß im Sinne der Bestimmungen über Be chäftigung

ff.

wider, die Buchdruch_ereibefi_ßer Th. A: und W-deÖ.Sxchcff(§-l.chivegen Vergehens Wider die Gewerbe-

hat das Reichßgericht, Erster Strafsenat, am 15. Fe -

' ' " ' ' GeWerbeordnung ' * 7 Mädchen als Einlegerrnnen ibaitg seren, (BucYLderTieanNomenten, spezi_ev11__a1_x_s__ e_dettxexedeHandFteirkisiMY d . , _ _ _ 13.343233?"31.33..13u...e.... _...._ 3.315.122 3115333“.2135514133".«,...,.....E...... ...... er _ _ _ _

Dampfschnellpreffen L'Md (“Zaing kariärnßxoßendcilfznzacbiuf dieses konkrete bexonte, daß in Druckereien hFifiiYaétYÜchYnßurKontcole ab emeffener

YFM)? scktolTLZcZ “Fel; tbaiicixchlicben Verhältnissen der Begriff einer mußten, welche eine genaue EZ

(1 1 emen

' ' ' , mu bemerkt werden, daß derartige . Fabrik für Welchen ein durchgreifendes Unterscherdungßmerkmal dem YYUYFÉT (“Zlcjbékvéiretreilxzkeitenßauch ___ anderen Fabrtk-Etablisements auf

treten und jedenfalls von Erfüllung einer geseßlicb gebotenen Pflicht

Handwerksbetrieb gegenüber mangele, zutreffe.

Die Revision erachtet diese Erwägungen nicbt auSreichend, um

Betrieb eine regelmäßige Benn ung von Da

das Druckereigescbäft der Angeklagten als Fabrik zu qualißziren. nicht befreien.

AuSgeiübrt wird:

' ' ' iscber ' t roduktion, sei es auch mit Benutzung mechan KrästémemWZh FetYHandwc-rker noch nicbt z_um Fabrrkanéßn. Drucke'reigeWerbe, womit seiner Natur nach eine strenge u

betrieben.

" " ' ' tigen

' Wurden aucb sprachgebrauchltcb und u_1 sons

Leb__YFLWJLYÜYLMWÜFM nZFHLLZJJaYZTMT bdeezßthw e 3913 ' ' m no _ _

??YaYYZte r ULLI enézlckYSZ-Üden dauernde Beschäftigung jungeÖ L_e_u__t_§

zwischen 14 und 16 Jahren als Druckererlebrlinge in ganz eu

land üblich.

" " " 'der den Tagearbeiter K, 21. Pr., , . (:ck die zuleßt_ erwabnxen Be In der Ctrafsache w, merkZiner YITFFÉJTUYYÜTZY Lion ihrem rem tbatsacblichen den

' ' ' " ' ' ' taats ewalt Charakter, für die rechtliche Auffassung des Begriffs der FÜTJZY sammtltch m S., w e gen Widerstands gegen die S g . Hbe ondere kann nichts darauf anxommen, ob

“33235333? ??“? FWW "16233.“ 233214321“. .?.i' ' e ne , _ , Li?öthlitäFijxrYTkadesostehexnden Rechtsverbaltniffen geseszl

deutungslos. (Vergl. noch Reichs-GLWerbeordnung „S. 139

" schiedenbeiten zwischen ihnen und sonstigen abrikbefißern

früheren Erkenntnisse vom 19. Oktober 1882

17. Juli 1878), speziell §. 134 flgd., zu verstehen ist,

Eine reichgeseßlicbe Begriffsbestimmung des Begriffs einer

Fabrik fehlt überhaupt.

' s ' t at darauf bewußt und motwrrt verzichte obschériegeFrIchFYLJAJTrag gerade in der Reichstagskommisfion be

- d Gründen näher bx cbriebenen Vor den Vorberatbungen zum GPM von 1878 angeregt wurde (Druck “(1787812 iin F?r rechtmäßigen Außu ung seines Amtes befunden habe,

1) m äcb '1 chen UntZrtbanenverbande angebörxuderi DKW? YZFKYMZHZÉQ __e_ dsiesex sAthauMhung und zwar auf bobmi

cb ft" icht elungen ift (vergl u A Schicker die WM, also ausländistbem Gebiete gewaltsamer Widerstand aelmstet, ' “n ._ . . _ , _ YHItSFeerbYtÄiestijes Fer selbst?:ndigen Gewerbetreibenden Seite 82,

Seydel, Gewerbevolizeirecbt Seite 11) der Entwicklung der heutigen

' ' - be . , "b untbunlicb ser (vergl. Motive zum m Auslande begangene That eincrstilg ZYYWKYFYUÉLÉY,“Z. 154 in stenograpbischcn Berichten des dieruxstetlngxlzanYn __1_ orschriften des Reichs-Strafgesevbuchs den

hatbestand xder in demselben in §. 113 bezw. §, 2231.

sachen des Reichstags von 18

Reichstags Band 3 Seite 512).

Umfaffend und treffend sprechen fich hierüber dix Motive zum

Haftpflichtgese e vom 7. Juni 1871 aus:

„Die sont üblichen Unterscheidungen, wonach im Handwerk die

Erzeugnisse durch eine und diese

der Arbeit unter verschiedene Arbeitsklaffen stattfinde, wonach ferner

gezahlt, bezie ungLWeiseihncn auf persönliche Schulden an den Verein

aufgerechnet Fabr..

AySgeaangen ist im Uxbrigen von folgender Erwägun : Dre Summe der Ge1chafi§antbeile der Mitglieder?

realisirbar ist.

Die Schädi ung des Vereins, zu welchem Angeklagter in der

Eigenschaft eines

berhaupt

bestehen.

Auch im Uebrigen wird eine rundsäßlicb irrige Anschauung der

Strafkammer nicbt dargelegt, w c das ReichsYerrckü bereits in dem

Urt

8 Band 4 Nr, 177 Seite 34), ben der Einsicht nicbt _verscbließen, erschJfodekZÜJTTZYgreeifende allgemeine Begriffsbesttmmung,

. Guthaben) bildet das Arbeitskapital der eingetragenen Genossenschaft, und haftet

mit fÜr deren Schulden. Das als Geschäftsantbcil eingezahlte Gcld geht _m das Eigentbum _der Genossenschaft iibcr uxzd der Geschäfts- anthetl des einzelnen Mitgliedes hat die Natur eines Forderungs- rechts, Welches indessen während der Dauer der Mitgliedschaft nicht

ordnung nicht von Erheblicbk stattfindet. _ -- .- .- __

ten Widerstands. Strafgeseßbuch §§. 4, 113, 359.

u, s, w„

bruar 1883 für Recht erkannt:

Gründe.

Worbsberg im Königreiche men tationirte K. K.

zur Vollstreckung von Gescßen, _ der österreicbücden

alle vom 8,

bezeichneten Vergeben, andererseits nach dem am

Reichs-Strafgefeßbucbs und zwar K.?l. Pr.s aus §.

3

erstattung bezeichnet. Unzweideutig ergiebt sich dieser Sinn _ferncr daraus, daß demselben §,59(18111äß aucb ,dieDividendc“ „Ergen- thum der Mitglieder verbleibt“, obschon nach §. 80_des Stqtuts (vgl. Genossensckpaftsgescß §. 9) „der Reingewinn _an die Mitglieder nach Höhe des Gcschäftßantheils und der zugeschriebenen Gcnnnnan- tbeile' erst „„am Jahresschluffe als Dividende gewährt und dem Gcstbäftßantbeil zugeschrielxen' wird, deshalb aug_enscheinlicb_das be- treffende MitJlied kein Eigenthum an der spater zu ermrttelndcn Dividende esißt. _

Es crschcint daher die bereits friiher crwabnte_Auffaffung dcr Strafkammer binfichtlich dcr Angebörigkeit dcr Gcschaftßautbcile zum

. * ' tren, in deren aucb !cbon auf rbettaeber und Arbeiter m Werkstaaft stattfindet,

en mündlichen usfübrungen des edigung kommen

orkomm-

w" de es ferner sein, wenn, wie behaupte! wurd?1)ne___?e;errex_1_ux_1_gchm ui. g, Fabrikinspektoren Druckereien YYY Das säch1ich*nicht zum ege_nsta_?_de 'i'iee'oi'eÜ'Y'ZMMnMMi . rößere Endlich ist es, _we on _ ___ s-Gcwerbe- Arbeitstbeilung unter in einander greifender Thätigkeit we entlich beben, fur den Begriff einer Fabrik im Sinne der eich

. , , . _ _ _ anbtanischSZeiénadernrnZFsoM ??;erYxxälLZén-werxäbßikMäßig Bestellung gearbeitet wird und Igeléßiér Waarenvorratb n (b m , m e

ervor-

t, ob in Druckereien vorzugöweise auf

it des von ein_em Deutschen im Aus- Fitnrrkefbgcirgkeen einen ausländischen Beamten geleiste-

immermann H, A. Pr. und den Tagearbeiter G.A.Pr., hat das Reichßgericht, Dritter Strafsenat, am 15. Fe =

evi ion der Angeklagten K. A. und H. 21, Pr. gxgen FLY MZA sder Ersten Strafkammer des K. s. LanKLerrJtz . «» *" B' 18.3409 533ch.:M:x§“i„31....1 we "' * ' re o en . B ründung des einschlagenden Theils des_ lanxgerichtlicben _ BJ; schwerdeführern WTK? 16.Iuni1882 anerkannt hc?V (sEnZYxiduZJthriYailZ7YieriFe des . a , 7. TEisteYnJeelx FTiFFmGewerbeordnung (Reichsgeseß vom

' ' " d teilen in rechtlich einwandfreier Weise und unieéxienYZteJYTngtsTickßücher Be ründun? fest, daß der ayf Posten

reicbische Finanzwachaufseber F. seiner Besinnung zyfolge

dnunoen c e, _ und von Befehlen _und Anor FY B(cezrtrieolziißiisgxbebörden bcrufener Beamter ser_ daß er fi

bei Gelegenheit dir

er überdies von dem Angeklagten K. Y.. c. *ö-vel ' lt 'ines gefahr! (ben Werkzeugs r ., r YYFMFYMY 1sjxiéth'lufeGrund der Weiteren Feststellung, da

orte geltenden österreichischen Strafgese buche den Tbatbestand der in

2 Nr. 3 des Hand, bei der Fabrik Tbeilung strafung der Beschwerdefubrer auf Grund §- 4 ANY?“ __ idealer

_ _ Verhandlung über dasselbe denjenigen der Klage und der Verband-

m Serrfferts _Arebw Band 3 Nr. 71, _ _ lu_ng erster Instanz entsprcchend zu gestalten, die Einlegung des Rechts-

_ Kleinschmidt; _Uebcr Anschlußberufung in Buschs Zertsckyrrst Mittels nicht erst durch die Stellung des Antrags in der mündlichen

_ fur deutscher: Ctvrlprozeß Band 5_Serte 456 fg., _ Verhandlung, sondern bereits durch die ZusieÜung der Berufungs-

wte o_uch m Betreff der_ crfterx Instanz die Anficht, daß beim Nicbt- oder Revisionsschrift (§. 479), wodurch die Sache in die Rechtßmittel-

crs_chemen des_K_lager§ eme Widerklage nicht erhoben Werden könne, von instanz gelangt, Daß dies der Civilproze ordnung entspricht, ergiebt

Vielen verthecdmt Wird. _ __ _ _ _ _ sui) mit Sicherheit daraus, daß §. 476 die urücknabme des Rechts-

Verglxtche Wach, Vortrage uber die Reichs-Ctvilprozeßordnung mitte_ls durch Zustellung cines Scbristfaßes vor dem Verhandlungs-

Serte_41 Anmerkung. _ termm gestattet und als Wirkung derselben den Verlust des Rechts-

A ermowskr-Levy, Commentar, 2. Auflage S::te 331 mittexs bezeichnet und daß nach §§. 504, 520, 295 im Falle des Nicht-

nmerkung 1 zu §, 254. _ _ erschxmens des Berufungs- oder Revifionsklägers im Verhandlun s-

Gau_pp, Commentar, Band 11. Seite 84, Anmerkung 111. terrxnn auf Antrag die Zurückrveisung des Rechtémittels eintr tt.

zu . 204. _ Betdcs ware nicht möglich, Wenn nicht schon in der Einlegung die

_ nxemann, Commentar, Band 11. Serie 149, WWW Geltendmachu_ng des Rechtsmittels gefunden würde. Demgemäß ist

UZI ; _ _ _ _ _ __ __ _ schon durch die Einlegung dem Gegner das Recht crivorben. sich dem

(___ _ontng, dte Wrderklggs r_n_ Buschs Zeitschrift fur deutsthen _Rcwisxmttrl anzuschließen (vergleiche Entscheiduugcndcs Neichkgerichts

wrlprozeß Bari?) 4 Seite 132 Nr. 168. m erisachcn Band 7 Seite 345. Die Voraussetzung der Anschlie-

S_eu_ffert, L_. Außgdbe Seite _42, AnmerYurzg 7 zu §. _33. ßung, em von dem Gegner zur und genommenes Rechtßmitiel, ist

O_b diese Ynficht bnzficbtltch der Widerklage Billigung verdient, mithin schon durch die Einlegung desselben vermittelst Zustellung eines m_ag bier unero_r1ert blkiben. Jedenfalls ist derselben nicht beizu- Schriftfaxcs hergestellt.

stimmen, was dre Anschließung an die Berufung und Rrvifion betrifft,

_ evollmächtigten gestanden, wird in der durch dxe_Handlung des Angeklagtxn verursachten Verminderung des arbeits- fa_hrgen_Vcrmö ens dechren1s,1'iberdeffcn vorbezeichnetes Vcrmögens- stuck mit Erbö un der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder (Gc- noffenschafxsgesctz §. 9, 12) verfügt worden sei, gc_funden. _ _ Zu leich ift auSgesprochen, daß P. solchchestat zum Nachtbcilc 1211189 uftraggebers „mri Vervußtsein, absicht ich im Sinne Straf- gcfeßbrrch §. 266 2“ verfügt habe.

Die der Strafkammer in der Revision in erster Reibe vor- geworfcncn Mängel genügender Substantiirung dieser Feststellung (Strafpr'ozeßordnung §. 266) sind unerfichtlich. -------

_ Daß :e. P, sodann in seiner Eigenschaft als tbäiigcs Vorstands- nniglied den Charakter eines Bevollmächtigten batte (vgl. Gc- noffenschgfngch? §§. 17 ff., §. 21, §. 27 ;_ Statut §§. 3 ff., §§. 7 ff.) der fich inner ah der Grenzen seines; Auftrags und der Normen des GenossejischcgtsZejc-ycs (vgl. GenoffanastögescY „6. 9 Abs. 1, zweiter Sax) selbstandrg_ zu bcwcgcn verpflichtet war, _und daß er in Wirf“- llch eit den Verein durck)_emcn Vcrfügun sakt bcnachtbciligtc, mittelst dessen erst die verbotswwrige Zuriickzienmg von Gesciväftsantbeilcu aus der KasZZ de_s Vereins bcwirk t wurde, ist umi) dcn zutreffenden _ m that1achlrcher Richtung unanfechtbarcn _ Erörterungen des

GenoffenschaftSVermögcn, sollte dieselbe nicht schon_ als Auslegung einer Urkunde iiber eine Privatvcrcinignng fur das Revrsions- g_ericht maßgebend sein, im Allgemeinen ebenso zutreffend als dlc Annahme, daß durch „Eigentbum“ in §, 59 nicht ein Vcrmöicns- stück _des einzelnen Mitgiicds bcrvorgcbobcn, vielmehr nur aui den Unterschied der .,Geschästsantbcile“ von dem Vcremßvermögexi im engeren Sinnc, dcm Rescrvefonds (Statut §§._ 2, 63), bingcwtcsxn Werde, an Welchem dcn Mitgliedern vor Auflömng des Vereins cm Anrecht nicht zusteht.

Sobin rechtfertigt die dchbatbestand dcs Strafgcscßbuckys §. 266 Nr. 2 erschöpfende Fcststcllung auch die Verurtbcilung ch :e. P. wegen Untreue. _ _ _ _ _ _

Unanwendbarkeit der Bestimmungen über Y_uße

bei einer von einem Beamten in Au6übung seines

Amts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Strafgeseßbuch §§. 231, 340.

In der Strafsache wider den Schuhmann R. zu

B„ wegen in Ausiibung seines Amtes vorsäßlich begangener

_ Dj_e Anschließung wird allerdings durch vorgängige Zustellung emos dieselbe ankundigendcn oder aussprechendcn Sckzriftsaßcs an den

Gegner nur vorbereitet; fie erfolgt erst durch die Steliung des An- trags m der muydltchxn Verhandlung, wie auch von dem Reichsgericht (Entscheidungeq m Cwilsachcn Band 7 Seite 245) bereits anerkannt worden ist. _Eme andere_Frage aber ist es, ob die Erklärung des Anschlusses _m der mundltchen Verhandlung nur in Anwesenheit der Gegenpdrtex wirksam erHolgen könne. Der aus dem Grundsatz der Mundltchkert des Verf_a rens fich ergebenden Forderung, daß die An- frage und die fie_ begrundenden Vorträ «? der arteien nicht schriftlich, sondem m_undlich erfolgen_müffen, it offenbar auch durch einen in Abwesenheit der Gegenpartei erfolgenden mündlichen Vortrag genügt.

Dagegen kann in Zweifel gezogen Werden, ob in einem derartigen

Vortrage eine mündliche Verhandlung zu nden “ci. W

nach dem ? ÖWFHWZWL dcr _CitZilprZzeßßrdnunxz enn nun auch verge e tr meyer n er 'citschrift für mecklenbur i'cbe Rechtspfiege Band 2 Seite 141 fg., namentlich Seite 17g]]fg.

unter Verhandlung nicht ein Verhandeln der Partei mit dem Gericht,

sondern ein Verhandeln der Parteien unter einander vor dem Gericht

zu der_stxben tft, so ialit_doch, wie schon die Motive zum Entwurfs der Civtlprozeßordnung m §. 4 der Aügemeinen Begründung Hervor- heben, tinter den Begriff derselben nicbt blos dasjenigc Parteiver- fahren, i_n r_velche_m beide Parteienwirklicb gleichzeitig handeln, sondern auch ngz nige, in welchem fie nach drr Absicht des (Hesexxgcbch gletchzerttg hgndeln solle_n, das Versäumnißverfabren, so daß man die kontradrktorr1che_und nxchtfontradiftoriscbe Verhandlung unterschcidcn ka_nn, wie auch izn Gerichtskostcngeseß §§. 18 bis 20 und in drr G2- bu_brenordnur_19 fur RcckZtsanwälte §§. 13, 16, wenn aucbiu besonderem

Sinn?, geschieht. Es konnen daher, abgesehen von Erklärunßen ciner ' Partxr, Welche eme_ von der_ Mitwirkung des Gegners unabhängige V_erfugung_uber em _Yartcrrecht enthalten, und abgesehen von Er- klarungen einer Parteruber Prozeßbandlungen, welche wie die Bewäs- au nah_mx (_§. 332) chr Mitwirkung der Parteien nicht bedürfen, jeden- fa s diejenigen Ecklarun_gen,We1chebehufs Erlangung eines Versäum- nißuriheils erfolgen, mogen sie von der einen oder der anderen Partei ausFehen, m Ahwetenheit der Gegenpartei wirksam erfolgen.

_ Nxm andelt es sich aber, wenn der Berufungs- oder Reviswns- fldger im Verbandluygstermm auöblcibt, um Erlaß cincs Versämn- nzßurtheils nicht allem bxr dem Anfrage des Berufungs- odcr Re- vqionsbcklagten auf Zuruckwäsung dcs Rechtsmittels, sondern auch _ber dem Antraae deffelben auf Abänderung des angefochtenen Urtbeils rm Wege der Anscblrxßunq an das Rechtßmiitel des Gegners. Das Gericht befindet s1ch m der Laze,diescmAn1rage zu entsprechen, sofern

nur dem Gegner von der bcabfiwtigten An" li u 431“ ' ' dem Verhandlungstermine mittelst Schrifts1ch ck ng re , “ems vor

_ _ _ (1 es Mitt eilun e a worden ist (§._300 Nr. 3 der Civrlyrozeßordrxiung). h g g m ck! Man gerath demna_ch d_urch_Zu1affung dicses Antrages Weder mit dem GrundsaKeIder Mundltchkctt_ noch_ mit dem Bcgriffe der Ver- handlung_in_ tdcrsprucb. Ebenyowemg aber widerstreitet dieselbe dcm Abhangigkeitsverhältniß, in Welchem die Anfch1icßung an das Rechtsmiitel des Gegners ihrem Begriffe nach zu diesern Rechtsmittel stcxht._ Dre Axischließung seßt, wenn fie nicht gemäß §. 483 Absaxz 2 wie e1_n selbstandtgcs R2cht§mittel zu behandeln ist, begrifflich voraus, daß die Sache durch ein_ von dem Gegner zulässiger Weise geltend gemachxes RechtSmtttel m die Rxchtsmittclinstanz grlangt ist und daß zur Zet_t des Anschlusses, das nt zur Zeit der Anschlußerklärung in Fre Fxßxtlichm Verhandlung, die An ängigkeii dcr Sache in der

Es sight allerdings dem erufungs- und Revisionskläger frei, du_rch Zurucknahme dcs Rechtsmittels, welche ihm vor Beginn der mundltche_n Vcthndlung des Gegners ohne Einwilligung desselben gestqttrt 1st (§. 416), der Anschltcßun des Gegners die Wirkung zu entziehen E. 483, §. 529), und es it von manchen Auslegern der erlprozeßordnung

vergl. Wilmowski-Levy 2. Angabc Seite 591,Anmerkung 1 zu §. 504.

§ CZ) 61411131), Band U., Seite 535, Anmerkung 1], zu Endemann, Band 11. Seite 411, 437

bebauchi wordcn, daß das Verfäumnißurtbeil gegen den nicht er-

sckxiencnen Beryfungs- oder Revifiouskläger bezüglich dcr Unwirksam-

kßtt der Anschlteßng des Gegners gleiche Wirkung habe, wie die Zu-

rucknahme der Revision. Allein mit Recht wird dieser Ansicht von

anderm Kommentatoren widersprochen,

vergl. Struckmann-Koch 3. AuSgabe, Seite 467, Anmer- kung 5 zu §. 504.

§ Y_Yersen 2. Außgade, Seite 733, Anmerkung 5 zu _ Seuf_fcri, Seite 573. Das Nichterscheinen dcs Berufungs- oder Revifionsflägers im Yerlyandlgngßtermrn, Welches auf verschiedenen Gründen beruhen kann, laßi an sicb auf_e1nen_ Verzicht deffclben auf das RechtSmittcl nicbt schließen. Ebknxowxmg wird demselbrn durch das gegen den Be- rufungß- oder Rcvrsronékläger ergebende Vcrsäumnißurtheii die Wir- kung eines Verzichts auf das RechtSminel oder einer Y!?

_ _ rücknahme desselben betgclcgi._ Wem) auch nach dem Ausdruck der otive zum Cntwurfe der Ctvrlprozeßordnung §§. 285 bis 302 durch das Ver-

sa_um_ntßurt_betl das grießlich angedrobic Präjudiz des Verzichts ver- wirklicht _Mrd und_ die Zurücknahme einer Klage oder eines Rechts- mittels emen Verzicht_entk)ält, so stehen doch beide Fälle Weder in Ansehung der VorauMYungen noch der Wirkungen einander völlig gleick), Wie auch _die geseßlxchen Vorschriften iiber die Zurücknahme de_r Klage (§, 243) oder Bcrufunn (§. 476) einerseits und über das _Brria_unmiß_i_rrti)eil wegen Nichterscheinens des Klägers (§. 295) odcr L_Zcrusungskragers (_§. 504) aydererseits in dcr Civilprozeßordnung Von einander getrennt smd. _Es 1st daher keineHwegs sclbstverständlich, daß d1e__Etmvrrkung dcr Zurucknahme des Rechtsrniitrls und die Zurück- wcuung desselben durch Béryäumnißurtbcil auf dicAnschließung des Geggiers gleiche! Wirkung außcrn müsse. Es hätte vielmehr einer ge- 1e1Zlichcn Vorschrift bcdurft, wcnn gleich der Zurücknahme dcs Rechts- mittels (§. 483) auch der Verlust desselben durcb Versäumnißurtbcil dix, Fdlge babewsoiltc, die Wirkung der Anfchließung aufzuheben. Erne ]olche Vor1chr1ft findct_firh abcr in drr Civilprozeßordnung nicbt mr_d aus der Entstcbungßgexcbtchte derselben geht hervor, daß eine fruher _bcab11_chttgte Vorjchrrft dicses Inhalts schließlich absichtlich uyterblrcbxn _Ut. Narhdem m drm Hannoverschen Entwurf §. 598 d1c_au5dru_ck11che Bestimmung aufgenommen worden War, daß beim Nichtcrjchcinewch Berufungsklägers im Verhandlungstcrmin das in der BerufungÖjchrtft gcstcUte Gesuch verworfen und in Gemäßheit W von dem Berufungsbcklacxtcn mittelst Anschließung geltend ge- machten und dem Berusungsklager mitgetheilten Gesuchs, soweit das-

slbe begründet sci, erkannt werden solle, wurde diese Bestimmung in

dem Entwirrfe der Norddeutschen Kommission verlassen und durch _die im J. 807 enthaltene Britimmung erfaßt, es sei in drm gedachten Jail das Vcrsäumnifzurthcil dahin zu erlasien, daß die Be- rufung als zuruckgcnommen anzusebm sci (vrrglei

elinstanz noch fortdauert. Diese Vorausfe ung aber it vor anden, wenn der Gegner ein zulässiges Rechtßmittki eingelegst

(be t k [[ d Norddeutschen Kommmwn Seite 1533, 2373, Pro 9 o e er

2376 , di V i 1 des Norddeutschen Entwurfs aber in den folgenden EtitwüiiTn wiiiÜin'n

Vorgcrichts nicht bestreitbar.

Der zu Strafgescybuck) §. 266 ? erforderliche (101113 ist ohne

Rechtsirrtlxum festgestellt.

Allerdings [)xißt es im ersten Saßc dcs Statuts §. 59: ,Sammtlrche Einzahlungen nebst Dividende bleiben Eigen- th1_1m_der Mitglieder“

so daß, wie die Strafkgmmer selbst berührt, das Bedenken fick) erheben mag, (_)b :e. P_. durch_ die Diswsition iikcr Geschäftsanthcilc von Mr_xglxedern uber em „Vermögensstiick des Auftraggebers“ ve ng 8.

Nach dem _Reichsgeseße vom 4. Juli 1868 ist die eingetragene Geyoffenschaft ern mit ergexrer Pcrsßplichkeit auSgestattetes Rechts- subxekt, de_ffen Vermögensspbare grund1atzlich von dem Privateigcnthum der Mitglieder getrennt wird (§§. 11 ff.).

_ Au? dem Zusammenhange der §§. 9, 12 ff, 38 ff., 47 ff., 52

ergteht 1111), daß zu dem, den Vcrmögcnßzwecken dienenden und den YeremSglaublgern haftenden Genos1en1cbaftsvermögen auch die cmgezahlterr Geschäftsanthcile der einzelnen Mitglicder neben dem Vcrems'gut _1111 engeren Sinne, insbesondere dem Refervefonds, gehören.

_ _ Der _emgezahlie Geschäftsantlxil des Einzelnen bildet kein von die1cm m1t_ dcr (Eigenthumsklagc vcrfolgbarcs Privatvermögrn, viel- mei)_r__nur eine unter gewissen VorauöseYungen, z. B. beim Austritte rea1111rbare_Forderung dcr Gcsammthcit gegenüber, und zwar einen Ansprurh _mcht auf den ursprünglich eingezahlten Betrag, vielmehr auf diejenige Sumtxjc, wclche sick) in Folge der zugesclwicbcnrn Divi- dxnde und der angichricbencn Verluste allmählich [)erarlssteilt und in dieser Weise ais Rejultat aus den Geschäfts 5 11 ck crn nachgewiesen wird.

Bis zu diciem Zeitpunkt bleiben die Gc'chäftIantbeilc aktiver Bestayd dcs Genossenschafiövcrmögcns. (Vgl. Sicherer, die Ge- noffcmckast§gesc§rgcbung in Deutschland Seite 114, 119, 171, 234. Entscheidungen cs Reich§=Obcrhandelsgerich15 Band 8 Seite 274, Band 17 Seite 214).

_ Von einem Eigcnthum odcr Miteiantbum der einzelnen Mitglieder im _[trcngen Sinne des römischen 5*cchts und den daraus cntsprmgendcn Folgen, kann daher kcinchde sein. (V [. noch Ent- scheidungen des Reichsgerichts in Strgnackycn Band 7 «eite 20).

Mit den _eni1prcchcndcn rcichögeßylichen Normativbcstimnumgcn (vgl. G2noffxn1cha1tsge1cß §. 9 Ab]. 1) steht das Statut des Vor- schußvcrcms in (Einklang.

Der „Fond ch Vcreins“ zerfällt in das „cigcnilicbe Vcrcinß- vermögen,_ welches dcr Gcmmmtbcit gehört und dcm Geschäft als 3:)_T_efe7.*_1;)_ed(ichtJ'chru]? m _d_as__.Ydiitgcherkcrmöch, das (Hut'babcn :) er 16 6] „as Han M c cr *inencnin dchcr ' (SUFÖLYÖ __ __ V z «3 clnskasw

_cr _tqm aion cs crcixrödcrmögcnswirdzwardasGut abcn

der Mitglieder unter den Vcremöscbuldcn («fr. F. 78) mitliYuidirt, tritt jedoch, 1m_Fa1[c das VereinZVr-rmögen einschließliä) dcs Reserve- fonds mciztzurercyt, biziter die Forderungen der Vereinsgläubigcrzurück (Statui F. 86 Vg!. nut Genoncn1chaft§gefch§ 46).

Bet der behufs der Liquidation aufzustellcndcn Bilanz ivcrdkn zu dem „Vereinsvermögcn“, wclchcö zur Deckung der Gcndffcnsckva'ts- schulden zit_Vcrwendcn ist, auch die „Geschäftsanthcile“ der" 11- glredcr gezahlt (Statut J". 87 vgl. mit Genossenschastsgcscy §. 48).

_ Wctzn daher im (Eingange drs §. 59 ch Statuts gcfaqt ist: „s_amn_11[icbcEinzahlungen blcibcu Eigentbum dcr Mitgliedrr“, so Wird 1111 memncnbange mit dcm sofortigen Zusayc „dürfen jedoch

wäk_1rcnd der Mitgliedschaft wrdcr ganz noch theilweise aus; dchassc zuruckgczogen werden',

mit dem der Kürze balbcr gebrauchten Aus- druck „Etgcnthum“ nur der oben der rechtlichen Bedeutung 1153)

Körperverletzung, _

hat das Reichßgericht, Zweiter Strafsenat, a m 16. Ja n u a r 1883 auf die Anträge des_ Schornsteinfegergesellen A;. zu V., nach Anhörung des schriftlichen Antrages des Ober-Reichs-

anwalts ohne mündliche Verhandlung in Erwägung,

daß der von dem Schornsteinfegergesellen W., als dem Verleßten, in der Hauptverhandlung erster Instanz vom 5. Dezember 1882 unter Ueberreichung schrift: licher Anschlußerklärung gestellte Antrag, ihn als Nebenkläger zuzulassen, nach Anhörung der Staats- anwaltschaft durch verkündeten Gerichtsbeschluß wegen mangelnder Berechtigung abgelehnt worden ist und daß W., die Anschlußerklärung wiederholend, gegen das an jenem Tage ergangene Urtheil die Revition eingelegt hat mit dem Antrage, seinen Anschluß als Nebenkläger für be- rechtigt zu erklären und das angefochtene Urtheil unter Aufrechterhaltnng der getroffenen thatsächlichen Fest- stellungen insoweit, als nicht über eine ihmzuzusprechende Buße erkannt worden ist, aufzuheben; in Erwägung, daß jedoch W. zu dem Anschlusse als Nebenkläger fiir berechtigt nicht zu erachten ist, weil sowohlnach dem Er- öffnungsbeschlusse als nach dem Urtheile das in §. 340 Absatz 1 des Strafgeseßbuchs bezeichnete Amtsvergehen als vorliegend angenommen ist, daher eine nur auf Antrag zu verfolgende Körperverleßung und damit der in §. 435 Absatz 1 der Strafprozeßordnung vorgesehene Fall der Nebenkla 2, wie auch der Fall des Absaßes 2 daselbst, nicht in ** ede steht und die Befugnis; des M. zum Anschluffe als Nebenkläger gemäß „L). 443 a. a. O. lediglich vor] der Frage abhännig bleibt, ob derselbe berechtigt ist, die Zuerkdnnung einer Buße zu ver- langen _, welche Frage jedoch zu verneinen ist; in Erwägung nämlich, daß die_ Bestimmung §. 231 des Strafgesesbuchs, wonach in allen Fällen der Körperverletzung auf Verlanxxen dcs Verleßten neben der Strafe auf eine an den elben zu erlegende Buße bis zum Betrage von sxchstausend Mark erkannt werden kann, offenbar auf dre nach Y_etrvorhergehcnden §§. 223 fg. des _ „Körper- verleyirng Überschrtebenen 17. Abschnitts zu bestrafen- d_en gaile dcr Körpxrgerlesung hinweist und zu be- ziehen 1st, wobei rucknchtlich der Fassung in Betracht kdnrmt, dgß der Entwurf (§. 225) die Buße bei fabr- lassxgetrKorpcxverleßungen überhaupt nicht _ und bei vormßlichen Koxperverleßungen nur, wenn sie dem Ver- leßten ohne feme Schuld zugefügt waren, zuließ, _ daß es dagegen an jedem Anhalte fehlt, den Willen de_s Gesetzgebers zu unterstellen, daß der 55. 231 auch der dem_m §. 340 des 28. Abschnitts definirten, zwar eme Körperverleßung voraussesenden , aber einen

spezieller gewürdigte Forderungsanfpruch der Einzelmitglieder aus Riick-

spezieueren Thatbestand erfordernden, anderen Strafnormen unterworfenen AmtSdelikte Anwendung

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