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Faß; Oidénsukgifchen Kätäské'rkiäßés *“(Ie1234zxx739FFßéé-
RheiiiléijidischF entfernt liegt
b Votitdie enii'also bestimmten Punkte _wird die Gränzedurché- ) eine ge'rfade auf den Heppenser Deich ?erichtete'Lime 'Le-I;"
bildet, welche 552 (geschrieben: Jim hundert-“zwe'i und“
i Jüik (ck 64,000 []Fuß) oldenburgischen 'Ka-tgstérx-“- tfiiliijafZeIs) (s 1211 Morgen WgWrgisch 57 *QRiithjeär; 12,5 (]Fuß) Yiiineydeichland§abktlckneidet und ungefähr-
auf ““das“ Grill! S
_ chkn xziv'ch'heirZ der Heppenser und "* der“- NeuFrodenÉi
„i . HkeiZktriFft. „ „„ _ _ c)“ V'onxéhiét“ as beiiFre t die «Granze'ieinéLime, welche *setik- '
recljt gits „dem wahreii Meridian steht, und “folgt derselben" bis zu dem Punkte an der Zeverschen Seite des Hartpt- fahrwassers der Jahde, wo die Tiefe, nach dem bisherigen
Betonnungssysteme, die Legung einer Tonne erheischew
würde."" , , . ' Von dort läuft die Gränze südlich in grader ;Lime his
zu dem Punkte an der Nordseite-des Steinhäuser-Tiefsi
-(Salze--Brake),_„ wo dase Fahrmasser desselben _nachstdem bisherigen Systeme durch eine Bake oder Tonne bezeichnet werden müßte. , „ * *Die weitere Gränze- bildet von hier aus ,einegrade Lime, welche; déri""von'“dém*"Marientief gebildeten Außenhafen bei Fährhuck, bisher Fährhucker Rhede genannt, voll- ständi einschließend, _sich- längs des südlichen Randes dessel en fortsetzt, „bis _sie dyn der Yerlängerten Richttmg des "Vandter Außentiefs geschnitten wird, und folgtdemiiach1t k ) derleßt'erenRichtung „hiszri dem in dieser Gränzbeschrei- „bung Lbe'zeithneten“ “Anfange. ' , ,
. An'ider “östliclyeniSeite der Jahde ein-Gebiet, enthaltend“ vier Jiick oldenburgisilzen Katastermaßes (; 8 Morgen magdebur- gi.sch 139 ["_"jRuthen 97,91 O_Juß) Binnendeiéhland in der Ecke des Eckwarder Steindeiclß, den „davor liegenden Deich und deikFlitgeldekck), nebst deren Bermenund“ Watte, so Weit solche durch rechtwinklich auf die abgetretenenDeichtheile gezogene Linieii begränz't' werdeii, dereichen die zwischen den “ Fortstizuiigen- diefer “Linien belegene' Wasserfläche in' einer Bre“ite__Von 500 (geskhriebe'rr: Fiinfhundert) Fußdldenliurgisch von dem Rande des'béi'Ebbezeit trocken laufenden" Watts].
Die" Form“, welchedas, diedier Jüik Binnendéiéhland bildende Areal erhalten wird, bleibt der Bestimmung "Preu- ßens bei der Gränzregulirung überlassen;
Durch“ die angeschlossene, von den beiderseitigen Bevollmächtig- ten unterzeichnete Karte, auf welcher der Anfangspunkt der Gränz- beschreibung mit ix.“ bezeichnet ist, wird die zub']. beschriebene Gränze des abgetretenen Gebiets an der westlichen Seite der Zahde erläutert und diejenige des sub 11. beschriebenen Gebiets an der östlichen Seite derselben vorläufig angedeutet.
Artikel 5. „ * _
Sollte der von Preußen fiir das Marine-Etablissement ange- nommene Plan an einzelnen Stellen kleiiie Erweiterungen des ab- getretenen Areals erfordern“, fo verspricht Oldenbitrg, die Alitre- tung der St'aatshol)cit auf diese Er_Weiterungen auSzudehnen, sobald “ Preußen sieh verpflichtet, den Plan in dem angegebinen Umfange auszuführen. *
Artikel 6.
Falls Preußen später beabsichtigen möchte, zu mehrerem Schutze der Rhede in der Riehtung desEcktvarde'r Flügeldeichs' auf der dort m der Jahd'e belegenen Plate (Feldsteert) ein Festungswerk arizu- legen,„wird Oldenburg auch den dazu 'beniithigten Raum mit voller Staatshoh'eit an Preußen abtreten.
* Artikel 7.
Riicksiéhtlich der in den abgetretenen Gebietstl)eilen' belegeneit Deiche, Deichbermen, Groben imd Watte überträgt Oldenburg an Preußen an er der vollenZS'taatsholwit auch das Privateigentl)mn, so treit sol es, dein Oldenburgischen Staate zusteht. Die Erwer- bung des Privat-Eigenthums an den Binnendei'chslände'reien bleibt Preußen überlassen, auf eigene Kosten zu bewirken.
„ Artikel 8. _
ck _Die „Bewohner der abgetretenen Gebietstheile werden'iticht als sofoxt xmt *ahg'etreten angesehen, sondern als'oldenburgische, in. Pxeußiscklen'angeseffene Uiit'e1*than*e11"er“achtet, sofern sie“ nicht selbst wunschen, m deri preußischen Untert“l)anen'- Verband aufgetiv'itin'ien zu werden. wvruber sie sich innerhalb Jahresfrist „nach der preußi- Léen sLoZesiiHHer'ski'eeisYndg z?) erx'läreY'Lhaben. Geben sié'd'iese Erklärung
-„„„. aur one e' ' '“" *- tßanen-Tie'rband anfgeiwmw)cn. iteres in den preußischen Unter „ ck _ „ Artikel79. „
„ Die ?Uebergalye der nach.“ Artikel 47 abgetretenen Gebietstheile soll unmittelbar ,Wch“ der in dem“ Einen oder dem: Aiidern der bei- den kontrcihirendeu Staaten“ erfolgten" Publication dieses Vertrages stqttfitxden. ZU dem“ Ende werden* Preußen und Oldenburg Kom- missareen ernennen, welche zugleich die'Reguliruitg der Gränzen an Ort und Stelle vorzunehmen haben, und ermächtigt sein sollen, sich, mit Festhaltung des durch die Gränzbeschreibung (Artikel 4)
“bestisiiixtxi lFlXche'iiiühältA-ß Uher Abweichungen iire-Einzelnen, den
geg"'eiiséiti"ge“üiiWiknséhén 'entspi'e'ihend, zu verfiäüdiqem?» In Ent- stehuxig. einer Vereinbarung verbleibt es bei'dé'n' iii57dér-*Gränz= beschkeiliung angegebenen Linien.
„ Die" solchergestalt„festgestellten Gränzen find zu Lande durch Verstemung oder Abpfahlung, zu Wasser durch Legung entsprechen-
derkSFseeze-ichen auf gemeinschaftliche Kosten zu bezeichnen und zu Hunterhalte'n'“.
„ Artikel 210;
Jn'Betracht-des Weéséiit'licheti Jnteré es,?„wel es- iir'Otde ; burg *an die baldige, Gewährung der“ vxsn MéuZen“4Y§hmcfichtiir“Zii- sagen knüpft, verspricht Preußen, unmittelbar nach Publication des gegenwärtigenVertrages Mit den Arbeiten zur Herstellung des Kriegsßafens M „moglichst aUSgedehntem Maße zu beginnen, in gleicher Weise mrt denselben ununterbrochen bis zur Vollendung des“Werks"fortzufahrejr;7 und “zu “diesem" Zweeke“ ““in““ “dert““ersten “drei“
“VM der :Ratification des Vertrages an gerechnet; mitidefteni
Fahrer“. „ „ „„ *400F0005Rtfhlr. (geschiitében: Vierhundert Tausend *Thäler) preuß.
Courant an die Ausfiihrung .zu verwenden.
Sollte die Verwendung dieser Stimme der 400,000 Rthlr. in den genannten dreiJaeren nicht stattgefunden haben, so kann Olden- burg._alsdann diesen ertrag insolveit als wieder aufgehoben be- traehtetyz daß die' laüt'_'_„A'r„„tikel 4 abgetretene Staatshoheit 60 ipso ankad'eziburg “zurückfallt, sobcild Oldenburg'erklärt', daß es diesen Riickkall “wolle.“ _ ck
*, “Dasselbe gilt, wenn Preußen“ später“ das Marine-Etablissemetit wreder aufgeben sollte.“ Artikel 11.
„_ Ahgefeheti" dyn, de'miim Artikel 10 Vorgesehenen Falle erfolgt die _Uehertragung der“ vellen Staatshol)eit “iiber dieoldenbmxischen GebietStheile, deren Griinzen im Artikel 4 dieses Vertrages lo'e- immt sind„ an Preußen unMd-erruflichx und kann namentlich*durch einen etwaigen Verzicht Oldenburgs auf den See- und Küstenschutz, Preußens (Artikel 1 und 2) nicht rückgängig gemacht werden. Dqgegen „darf Preußen diese Staatshoheit Weder ganz noch theil- WUS UND LMM“ keiner Bedingung irgend einem dritten Staate ohne Genehmigung Oldenburgs einräumen" oder übertragen,
„ Artikel 12.
„ 4 Die Abtretungdes Wassergebiets erfolgt mit der von Preußen uberiidmmenen Verpflichtung, die Handeldschifffahrt dort nicht mit Abgaben zu„belasten, dicséWé auch, so" weit es nicht die nötl)wendi-» JLU- mrt mdglichster Schonung zu iibenden marinepolizeilichen Riiik- s1chtékl erhMschM, weder zu stören noch zu erschweren.
Artikel 13.-
' In Betracht, daß die im Artikel 4 ftipulirt'e (He'bietsiilstretung lediglich behufs der Anlegung eines Kriegshafens erfolgt, Verzichtet Preiißen auddriicklicl) darauf, dort einen Handelshafen oder eine Hatidelsstadt anzulegen oder entstehen „ zu lassen, und verheißt zu- gleiet)„,die Ansiedelung von Handtverkeriiund GeWerbtreibenden da- s?,lbst uber das Bedürsniß VLS Marine-Etablissenieiits und der Flotte hinaus zu verhindern, so Weit solches die preußischen Landesgesklxr? irgend gestatten. *
In dem an der Eckwarder Seite abgetretenen Areal bleibt jede Prwat-Ansiedelung ausZeschloffen,
“ Artikel 14.
In Betreff derjenigen Ländereien, welehe die Krone Preußen bis zu dem Abstande einer viertel geographischen Meile von dem mit Staatslyoheit erlangten Gebiete als Privat-Eigentl)um erwer- den sollte, wozu ihr die Befugnis; auch durch die künftige Gesel;- gebung Oldenburgs nicht genommen werden darf, wird derselben das Recht beigelegt, daß rücksiclytlicl) dieses Prth-Eigenthums nie- mals eine“ Expropriation, mit Aanahme der zu "Abwässerungs-An- lagen-und öffentlichen Wegen“ etwa erforderlichen, stattfinden darf, und“ die darauf befindlichen Gebäude ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau"abgebrochen werden können.
Artikel 15.-
Mit Riicksiéht diiratt'f , daß die AuSdehnmigdes an Preußen abgetretenen Areals die Freilafftmix eines genügenden Festutigs- rayons nicht gestgttet, verpflichtet sich Oldenburg, imAbstande einer geographischen Meile“ Don denGränzen jenes Areals ktine Festungs- werke anzulegen".
Artikel 16.
Oldenburg.“ siihert den nach der preußischen Flottenstqtion be- stimmten oder Von dort h'e'r' köm'iiieiiden' Schiffen seinerseits freie, von allen Abgaben unbeschwerte und ungehinderte Fahrt auf der Jahde zu.
Artikel 17.
Desgleichen gesteht Oldenburg Preußen auf der Rhede zwi- schen der Heppenser Ecke und der Eckivarder Hörne, unbesckxadet der Oldenburg verbleibendeikStaatshoheit, das Recht der Marmepolizei zu, Welches jedoch Preußen mit möglichster Schonung, insbesondere der Handelsschifffahrt und der Fischerei zu iiben verspricht. „EM von beiden Theilen zu vereinbarendes Regulati'v wird das Nahere hieriiber bestimmen.
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„ . Artikel180
Oldenburg ;rgiimt..Prexiß;en .die Besugniß ein,_ die auf, der Jaydexom. Außenhaien ,bei „Jahrhuck bis:. “zm: offe_nen„_See erforder- lichen Tonnen, Baken, Leuchtfeuer und. sonstigen_Schifffahrtszeichen, mitAWnahme derer.-:auf.-der Insel Wangerooge, auf „eigMe,Koften szestimznen, herztistellen, und „zu unterhalten; „Preußeniibernimmt hierzu „,die Yerpslt,chtu11c?;-_'iind Verspricht, „dabei etwaige. Anträge Ydeitburgs im Interes e der „Ha.ndelsschifffahrt„möglichst.zu beriick- i tigen. s „ Preußenzmackß sick) verbindlich, fiir keinerlei Schifffahrtszeichen irgend eine Abgabe zu erl)eben,_so langeOldenburg fiir das_Le-ucl)t- feuer auf Wangerooge und sonstige von ihm „in oder an der Jahde künftig etwa errichtete Schifffahrtszeichen keine Abgabe bezith,
Das gegemvärtig Vorhandene Betoniimigs-Material übernimmt PreUßM gegen Erstattung des taxmäßigen Werthes.
Artikel 19.
Es ist. Preußen unbenommen, eigene Lootsen fiir seineKriegs- und Transportschiffe aller Art zu "halten, und sich ihrer im Bereich der Jahde zu bedienen.
Artikel 20.
Ueber die etwaige Theilnahme Preußens an Oldenburgischen Onarantaine-Anstalteu an der Jahde bleibt besondere Verständigung Vorbehalten. Aus demselben Wege soll das Nöthige-wegen der einzurichtenderi Post-Connnunication mit dem Hafen-Etablissement
geregelt werden. * Artikel 21.
Falls Preußen das Trockendock bei Brake für seine Marine zu benutzen wünsclxn sollte, Mrspricht Oldenburg, anf Verhandlungen mit iiiögliil)ster Berücksichtigung der dessallsigen Wünsche einzugehen.
Artikel 22.
Oldenburg räumt Preußen nach und von den abgetretenen Gebietstl)eilen fiir diejenigen Truppen und technischenCorps, welche dort ein Untertommeii finden können, so wie für die Vemaummg dortiger preußischer Kriegs - imd TranSportschiffe, die nöthi- gen Militairstraßen ein, und zwar, wenn nicht ein Anderes ver- abredet wird, Eine von der Zeverschen Seite des Jahdebuseud in der Richtung nach Minden, die Anderen von der Eckwarder Hörne nacl) Fedderwarder Stel und Großen Stel. , _
Eine "besonders JU schließende Conventidn 'wird “Die Etappen dieser Militairstraßen bestimmen und die Verhaltnis e auxderrGri-md- lagen, welche fiir andere schon Vorhandenepreirßisch Militairstraßen bestehen, jedoch dergestalt ordnen, daß fur die Preußischen Mann- schaften wenigstens cbettso hohe„Vergiitmrgs'saxt'e bezahlt Werden müssen, wie Oldenburg fiir das ergeiie Militair im eigenen Lande
bezahlt. _ Artikel 23.
Preußen erhiilt hierdurch die Konzession zur _Anlegungfeiner Chaussee auf eigene Kosten, um das 9)?arine-Etabli"ement iiiit dem nächsten Punkte der von Varel Rack) Jeder fiihrenden Landes- Cl)aussee in einer noch niiher zu vereinbarenden Richtuiig zu ver- binden, und Oldenburg Verspricks, das dazu etwa kiidtlzige _Erpro- priations-Verfahren zu Heraiilassen; Preußen derpslichtet stel) da- gegen, dieseClyanffee gleichzeitig mit dem Bau des Mariiie-Eta- bliffements in Angriff zu nehmen. . "
Die Chaussee soll dem Publikum in derselben__Weiie zur Be- nuyung offen stehen, wie die oldenburgischen Charmeen.
Der Tarif fiir diese Chaussee ist naeh den fiir Oldenburg gel- tenden Sätzen zu bestimmen. . *
Wird das Chausseegeld in Oldenburg allgeniem„aufgehoben, so soll fiir die gedachte Chaussee dasxrlbe gelten, wre fur andere im Oldenburgise'hen belegene Privat-Cl)ausseen.
Artikel 24. | _
DeGgleichen ertheilt Oldenburg an Preußen „die Konzession, eine Eisenbahn von seinem Mariiie-Etablissement a,beerzarel rtiid Oldenburg in südlicher Richtxmg zum Anschluß an die Keln-Min- dener Eisenbahn auf eigene Kosten zu bauen, und verspricht, auch das hierzu etwa erforderliche Expropriattons-Verfaliren zu ver- anlaien. _ ,
'Dagegen verpflichtet sich Prerißen, diese'Eisetibalw, sobald „seine Finanz-Verwaltung es irgend gestattet, zu. bauen, urid JUZtlngLU, daß etwaige oldenburgische Zweigbelmen, seien es “Staats- oder Privatbahnen, in dieselbe münden diirfen. , ,
Die weiteren Bestimmungen wegen dieser Bahn bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Dieselbe soll nach Aimldgie des zwischen Preußen und Braunsrlyweig iiber die Herstellung_emer Eisenbahn Von Magdeburg nqck) Braunschweig abgeschloisenezi Staats-Vertrages vom 10, April 1841 getroffen werden, so, Wert nicht der gegenwärtige Vertrag Abweichitngeii diivvn bedingt; )edoch steht Oldenburg “nicht. das Recht zu, die kaiifliche Ueberlassung der Eisenbahn von Preußen zu verlangen. .,
So lange, Preußen die in Vorstehetidem g,edachte Ciseiilmlvi nicht beg-onnen-_oder fiel) verpflichtet hat, dieselbe in. einer bestimm- ten, Oldenburg konveiiirenden Frist zu bauen, ,bleibt es Oldenburg unbenommen, diesen Bau oder einen anderen in ahnlicher Richtung selbst vorzunehmen oder dazu an Privaten die Konzession zii ertheileix.
Voreinem desfallstgen Beschlusse wird Oldenbtrr jedo Preu en .seine Abskht mittheilen und eine angemessene, min'deZen's'Ü'Jieiniöiißt- YiZzeLYTilst izittrAErkleifxung dariiber bewilligen, wann preußischerseits . „USU _ enommen und " . l ' EndeEgekiühtrt Fvckerden olle. * m „ive cher Zett derselbe zu _ .x är. ! Oldenburg; mitdeu; demnächstigen Vor lä en Preyßens emderstaiideri, so „darf dasselbe fiir die Zukunft keirsiéKJn- kurrenzbalw der hier M Rede stehenden Eisenbahn - wozu jedoch Ziveigbal)i1eii nach Bremen, Ostfriesland, Brake und andern Orten des Herzogthums OldeiZburg nicht zu rechnen sind -- zulassen, Wo- egen die im gegenwartigen Artikel ertl)eilte Konzession erlischt,
izodald Preußen es dazu kommen lä t, da diee S““d b - deuburg oder Dritten gebaut wird,ß ß s u ba,n von Ol
D s C' tl dAdrtiÖel 25. „ a, 'igen_)imi un ie erwaltun der von reu en in Gemaßheit der „Artikel 23 und 24 im olJenbnrgisMnPGebißete zu erbauenden Chausjee und Eisenbahn stehen, ohne daß dadurch die Staatstzoheit Oldenburgs berührt wird, Preußen zu; doeh sollen diese Verkehrsstraßen, so wie die dabei VonxPreußen etwa einzu- richtenden Telegraphenlinien, auch Von .der oldenburgischen Staats- Regieruiig und .dem Publikum benutzt werden können. Zu dem Ende Wird Preußen solche Einrichtungen treffen, daß dieser Mit- gebrauch - thunlichst erreicht und erleichtert Werde.
' , Artikel 26.
_ Daimt „das Derchschuß- nnd Abwässerungssystem nieht gefähr- det, ,deleetchen die Verschlickung des Fahrwassers der Jahde, so wie einerseits des preußischen Kriegshafens und dessen Fahrtvassers bis zum Jahdeschlauch, andererseits der oldenliitrZischen Häfen und deren Fahrtvaffer bis zum Jahdeschlaticl) nicht gefördert werde, der- pflichten stel) Preitßeii nnd Oldenburg gegenseitig, von deiiin der Strecke von Martenstel bis, zum Rüstringer Stel und in dem an Pretzßeti abgetretenen Gebiete an der Budjadinger Seite der Jahde beabjichtigten Ufer- und Wasserbauten sich Vor der Ausfiihrung Kenntnis; zu geben, so wie dieselben dem obigen Zwecke entsprechend auszuführen.
' Die in den an Preußen abgetretenen Gebietstheilen belegenen Derehe- mitsen, alt?: zu dem allgemeinen oldenburgischen Deichsysteme gehorig, gast) bei „einer etwaigen, «an sich, zulässigen Verlegung, allezeit Mindestens indemjenigew Bestick erhalten .werden, welcher fur die benachbarten oldenburgischen Deiche angenommen ist oder angenommen Werden= wird.
Zur Sicherung “alles dessen Versprechen beide Theile, gemein- schaftliche Schauungen innerhalb der im ersten Absatz dieses Arti- kels angefiihrten Strecken eintreten zu lassen, worüber das Nähere in einem zu Vereinbarenden Regulativ festgesetzt werden soll.
„Weitere. Einwirkungen auf die oldenburgiscan Ufer- und Wamerbauten, als in dem gegenwärtigen Artikel festgesetzt sind, kann Preußen nur auf Grund etwaiger neuer Vereinbarungen an- sprechen.
Artikel 27. .
Sollte durch die Anlagen auf dem an Preußen abgetretenen Areal in der Cckwarder Hiirne die Verlegung des gegenwärtig auf dem Deiche laufenden Fahrwegs nöthig werden, so Verspricht Preußen, diese auf seine Kosten zu bewirken. Wegen der Unter- haltung des etwaigen neuen Weges bleibt Verständigung vorlie-
halten. Artikel 28.
Die an die Krone Preußen abgetretenen GeltietEtheile scheiden aus den politischen Gemeinden Heppens, Neuende uud Eikwarden, il) Wi? Überhaupt aus jedem politischen Verbande mit oldenburgi- schen Gemeinden.
DeSgleiehen scheiden dieselben aus der Konkurrenz der betref- fenden Deichbéinde und aus den "bisherigen Armetiverbärctxxt.
Dagegen Verbleiben die gedachten Gebietstheile in den Stelachten, Wozu sie bisher gehörten, unter der bisherigen Sielacl'tsvßkassUngo Die Regulirung dieses Verhiiltniffes wird besonderer Verstandigung, unter Aufrechthaltung des Prinzips nachbargletckyer Konkurrenz und im Hinlvliik auf die bestehenden ähnlichen Kommumonen ztmschen oldenburgischen und hannoverschen Liegenschaften Vorbehalten.
Der bisherige Kirchen- und Sclyulverband wrrd aufrecht er- “l)alten, jedoch Prenßen das Recht eingerii-umt, gegen Kapital-Ab- findungen fiir die Von den abgetretenen Landereien bisher geleisteten Kirchen»:- und Schulabgaben und Dienste, aus dem oldenburgischen, Kirchen- mid Schulverbande auSznscheiden.
Artikel 20.
Die Regulirung der Zollwerhältniffe derart Preußen abgetre- tenen (Heliietstlxile, als preußisckxr, im Oldenburgisiden belegener Entladen, bleibt “besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 30.
Sollten zwischen den kontrahirenden Staaten Differenzen,:iver die Auslegung dieses Vertrages entstehen, so U?U"dl'n'ste mittelst schiedSrichterlichen Spruchs des obersten LandeSge-richts eines dritten Staates entschiéeden, welches Oldenburg aus drei von Preußen vor-
e ella enen w' lt. , , „ , g s ckVgetrifft diehDifferenz Gegeiistiinte des Artikels 20, so erfolgt