1854 / 59 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Allethöchßen Bekanntmacbun vom 28. Januar 1852 zu dem amtlichen“ “'

ens Mini eriums für die auswärtigen Angelegenheiten, ZZZYYSZTYJ?Minißeriums, Unseres Kriegs-Minisieriums uyd“ Uyseres Maxine.Min-'ßeriums gehören, soll Unsxr erzogtyuni Schleswig mit den übrigen Besandtheilen Unserer Moriarty". eme gemeinsame Gepeßgebupg und Verwaktung haben. Dasselbe „gilt _m Bt_treff der Geseßgcbung hm- fichtlich der Ausschreibung zum Kriengiensi m Uyserem Heer und auf Unserer Floite, der_ Stellung von Pferden fux vgs Heri, und des militairischen Einquartierungswesens. , Insowext dle gemeinschaft- lichen Ausgabm der Monarchie, nämlich, die Kosten Ynlserer Hofhaltung, die Appartagen der Mitglieder Unseres Koingltchen Hauses, die für Unseren Geheimen Staatskath und dtezn gemetnjchaft- lichen Angelegenheiten erforderlichen AnSgaben der mex borgedachtcn Ministerien nicht durch die gemeinschaftlichen Einnahmen, „namlich den, Er- trag dcr Domänen und Forsten, des Zoch, der Branntwi'ins-Producnonb- Abgabe, des Poßwksens und der Lotterie, de(StaatSac'tjwrn und der fu: die ganze Monarchie gemeinschaftlicben verschiedenen „Einnahmen gcdecjt werken können, ist derjenige Theil jener Zemcmschaflllchkn AUSgabc_n der Monarchie, welcher durch die gemi-inschnftliäie Ve-sassMg kcksklbckx festge- srxzi werden wird, bis dahin aber, daß diese Verfassung m Kraft Mk!- sind 17 pCt. derselben aas den Intraßxen Unsekxs HUZVJWUMÖ SMWMJ ab- zuhalten. Reichen dirso, aus welchen allem die bcjbndkrcn ch'altungs- kosten Unseres Herzogchums Schleswig abzubalten „smd,_zux Deckung von 17 pCt. jener gemeitiscbaftlichcn Auögabm 'nicht hm, 1_o 117- das darein Fehlende von Unserem HerzOgthum Schlestvtg allem a;:sznbrmgen., Die dazu erfoxdc'rliche Verfiigung wcikcn WU“ dei Vcrsmbmltlpg der Provmzmi- ßände dcs Hkrzogtbums Schleswig, wich mdcsscn 1x: d:c)em Falle nur die Art der Aufbringung, und nicht den Vetkgg der aufzubringenden Summe festzuseßen hat, mit einer Nachtveisuug dazubcr zur Brscblußnghtxw vorlegen lassen, daß von den iibrigen Theilen Umcrsr Monarchie zkujatyxmengcnbm- men 83 pCt. dicser Summe aufgrbracjxt wcrden. Wcmi ZW«*xsßl dargbcr entstehcn, ob einc Einnahme odcr Attsgabc zu dM gemctmchaxxlschcn Einf nahmen oder A11Sgaben der ganzen Monczrxyic odcr Jil dcn bcjondcrc_:1 ücs Herzogihums Sch19Slvig „gcbörc, so :| ÖAW ngZ nach d_en bxtrcfxcnden Positionen in dcm Staats-Budget für das ,Jmnnzxahr 1853554 zn-cnt- scheiden, Daseibe Verhältniß dient hinsichtlich det zum Tienst m Unserem Heer in Friedenszkiten zu ßcllenden V)kann_schaft zur R1chtschnur,

§. 3. Hinfichtlich derjenigen Gegenstände, welche nach Unserer Wier- höchsten Bckauntmachung vom 28 Januar 1852 zu dem amtlichen Wir-

kungSkreise unsers Ministeriums für das Herzogthum SchchWig gehören, hat dieses Heizogihum seine eigene Gescßgebuyg und Vertvaltiing, deren Kosten von Unserm Hexzogthum Schleswig allen; aufzubringen „smd.

§. 4. Die evangeliscb- lutherische Kirche 1|,'Ole LandeSktrckJe Unsers Herzogthums Schleswig. Ihre Einkünfte dürfen nicht geschmälert uno niir zu den Zwecken diescr" Kixche vcrwandt, und sollen, insoweit es zur Ersiil- lung dieser ZWecke nothwendig ist, aus Unser__erKaffe ergänzt Werden. Die Geistlichen dicser Kirche sollen an der Beaufnchngung und Vengltung des Schul- und Armentvesens in der bisherigen Weise auch ferner Theil nehmen.

§. 5. Nur evangelische Christen können Kirchen- und Schul-Patrone sein, oder an der Verwaltung des Kirchcn-Regiments, oder „des Vermögens der evangelisch-lutherischcn Kirche Antheil UthM, doch bleibt cs demjeni- gen Besser eines mit Patronatrechten verschcnen Gxundstiickcs, der sich zur evangelischen Kirche nicht bekennt, unbenommen„die Liuzzubung der mit dem Grundßüch verbundenen Patronatrechte fiir dir Zeit seines Besitzes auf einen Andcrm zu übkrtragen, der nach dem Crmcßxn dsr zuständigm

Oberbehörde die dazu erforderlichen Cigrnschastcn besitzt.

§. 6. Das durch Geburt und Namralisation begründete Unicrtbanen- Verhältniß in Unserm Herzogthum Schleswig kann nur auf den Wunsch der Betheiligten durch eine Allerhöchste Resolution nufgchbbcn Werden.

§. 7.“ Die für Unser Herzogthun1Schlkswig zu erlaisUWM geskylichen

Verfügungen werden auch ferner in dänischer und deutsch“ Sprachc in der bisherigen Form ausgefertigt. Beide Ausfertigungen find aliihkntisth- Hinschilichnder Kirchen- und Schulsprachc, so wie yiwsich0éch dcererichts- und Gefchaftösprache ist es nach den zur Zeit geltenden BCWMMUUJM auch ferner zu verhalten.

§. 8. Jeder Unterthan iu Unserm Hrrzogthum Schleswig hat das

Recht, steh mit Bitten und Beschwerden, dicse mögen «Ugcmeinc, öffentliche dek Privat-Angclegenheitcn bt'trEffen, an Uns, an Unsere 93xirxistrricn, au die Versammlung der Provivzialstände, oder an seine Obrigkeit zu winden, unier Beobachtung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen. Zur ge- meinsamen mündlichen oder schriftlichen Vorbringung cines öffentliche An- gelegenheiixn betreffenden Anliegens (Petition, Adresse) düifen nur die ver- fgssungömnßigen Vertreter einer geseßlich anerkannten Coiporation und auch d_tese nur dann fich bereinigkn, wenn der Gegenstand des Anliegemz (Pe- "ÜZUU Adresse) nicht eine allgemeine Landes-Angclegenhcit ist, sondern ledtgiich das besondere Interesse der von den Bittstellem vertreten»: Cor- poranon bktrifft. Abgesehen von diesem lcytcrcn Falls ist jede Vcrcinigung ZU démYedachten ZWcckc, so wie die Unterzeichnung einer geschiicbcnen, Zedruäten oder lithographirten Eingabe (Petiiion, Nrreffe), Welche cinc offentliche Angabe betrifft, sirafbar. Die Strafe wird nach richterlichem Ermessen bestimmt. - .

§'„9-, Di? Gerichte in Unserem Herzogthum Schlcswig haben die

Nkchkmaßtgkeit einer RegierunJS-Maßrcgel, so wie einer von der Obrigkeit Oder von dxr Polizei angeordneten Maßregcl nur insowM zu beurtheilen, als "dieses ihnen durchbesondere geseßliche Bestimmungen oder Allerhöchste Resolutionen gesattet ist. Ein Zeder, welcher fich durch eine solche Maß- ??cl "“'ka glaubt, _kann sriwe desfällige Beschwerde an Uns oder an die ekommende vorgeseßte Behörde einreichen, wird jedoch dadurch der Ver- bindlickjkkik "icht enthoben, der betreffenden" Verfiigung bis zur schließlichen Erledigung der Sache Fol e 1 *

8 zu eiiien. Jeder abfichtlichc Ungehorsam IWM eine solche Anordnung ist mit einer Strafe zu belegen welche nach dem Ermessen des Gerichts bestimmt wird. Für den Fall * daß zwischen der. richterlichen und der administrativkn Gewalt in Unserém Her o thum Schleswig Konflikte eintreten sollten wollen Wir U 53 35 b !t 3 [K [ dieselben in Unserem Geh Siaatöräth M1 " n or ck“ M MM,

* - "hochst zu entscheiden.

Tit, 11. Von der Versämmlung der Provinzialsiände.

§, 10. Die Versammlung der Provinzialskände Unseres Herzogthums Schleswig is? das gesetzliche Organ, der verschiedenen Stände dieses Her- zogthums. Die Versammlung besieht aus 43 Abgeordneten, von denen 5 von der Geißli'chkeit, 4 yon der Rtttcxschaft, 5 von den größeren Gsund- besitzen:, 10 von den städtischen Wahldtstrikten, 17 von den Wahldisirikten der kieineren Landbestser und 2 von den gemischten Wahldistrikten gewählt Werden.

§. 11. Die Versammlung der Provinzialsiände wollen Wir in jedem dritten Jahre zusammen berufen, dergestalt, daß zwei Versammlungen in jede Wahlperiode fallen. Für außerordentliche Fälle behalten Wir Uns die Zusammenberufung vor dem Ablaufe dieser drei Jahre vor. In dem Einberufungs-Patent werden Wir die Daucr der Versammlung bcßimmen.

§, 12. Ju Betreff derjenigen Angelegenheiten, welche zu dem amt- lichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schles- wig gchozen, sollen Veränderungen in der Gescygcbung (vergleiche jedoch §.„2),m1t21usi1ahme provisorischer Geseyc, nicht anders als nach vor- gangtger Zustimmung der Versammlung der Provinzialstände dieses Her- zogtynms vorgenommen, und in km betreffenden Verfügungen soll auf die ertheiite Zustimmung der Provinzialftände ausdrücklich Bezug genommen Werdsn.

J". 13. Mit Beziehung auf die in der Allcrhöchsien Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 besondcrs gcnanntcn nicht politischcn Einrichtungen UNd Ansialtcu, weiche von Unscrm Minister für das Herzogthum Schlrswig uz;d„Unsa-rm Minister für die Hirzogthümer Holstein und LÜlWUbng kolle- gialtxch zn bchawdeln sind, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung, abgciehcn jedoch von dem ZoUtarif fiir dyn Eiderkanal, mir nach einge- zogenem Gutachtcn der Versammlung der Provinzialstände dcs Herzog-

_tyums Scblcswig vorgenommen w:“rdku. Wenn diese Veränderungen eine

Vermehrung der mit diesen VerwaltungSzwcigcn bishcr vkrbundencn gescxz- iich bcstimmten ?luSgabcn zur Folge haben, so hat die Versammlung der Pibvipzinlstände des Herzogthums Schleswig iibcr die Ausbringung dss aas_ dieses Herzogthum fallcUren Anihcils diescr Auögabcn, vorbkhästLich U;“ijcrex Allekhöchstcn Gcnchmigung, ?incu Beschluß zu fassen.

§. 14. Wir behalten cs Uns vor, Kansnahmswäse in dringenden Fällen, WcUn die Provinzialstände nicbt beriammelt sind, und nicht so schurli, als die Umstände es erfordern wiirden, zusmmncnbcrufcn Werden können, auch ohne Vorgängige Zustimmung der Provinziaistände die Erforderliaycn pro- visorischen Verfügungsn zu erlassen, wclche so lange Gcseßcskrast haben, bis ein dcsfälligcr Beschluß an vcrsaffungsmäßigcm Wege (§§. 12, 13) gefaßt worden ist. -

§. 15. Wenn nach dem Erachten der Versammlung der Provinzial- stande zur Erlassung Liner solchen provisorischen Verfügung O'. 14) ein driygcndcr Grund nicht vorhanden geniesen, so ist die Versammlung bcfugt, T_déejc Frage durch cker Präsidenten Vermittclß einer von diesem wider Un- icrcn Minister für das Herzogthum Schleswig einzureichenden Klage Unse- rem AppeUationSgcricbt fiir das Herzogxhum Schleswig zur Entscheidung vortragen zu lassen, und das AppkUationsgexicht ist eine solche Entscheidung Ziach vorgängigcr mündlicher und öffentlichcr Verhandlung der Sache ab- zugeben verpflichtea. Fällt dicse Entfchciomrg znm Nachthcil dcs Minißers aus, so soll diese: sein Amt vxrbrochcn haben.

§. 16. Die Versammlung der Provinziaistände soll bei::gi sein, aller- Untkrthänigste Anträge auf V?xäixdcrnngen in der Gesetzgebung in Betwff dcxchzn ihrem Wirkimgskrcisc gehörenden Gegenstände (§, 12, 13) einza- rei en.

§. 17. Fkkjlök soll die Veisammlung dcr Provinzialsiänd? zur Ein- reichung und Unterstiiyrmg von Vorschlägen, Anträgcu und Befahwcrdcn iu Bctrcff vou Vernon]tungsmaßrcgeln bcfugt sein, chbe zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für das Herzogthitm Schleswig gchören. AUs MM. io wie auf die im vorstehenden §. 16 erwähnt.“n Eingaben Wkrdcn Wir dchersammlung dchrovinzialstäixde UnscreAllcrhöchste Entschließung eröffnen lassen.

§.„18, Endlich soll die Versammlung der Provinzialstände befugtscin, mit Unterer Allethöxhstcn Gcncbmiguwg gemeinnützige, öffcnilichc Anstalten und Cénrichtunscn in Unscrm Hirzogihum Schleswig zu trcffru, durch Aus- schiisse aus “ihrer Mitte unter der Oberaufsicht Unscrs Ministrriunxs fiir das HerzogthM Schli'SWig verwalten zu lassen, und zur Deckung der damitvkr- bundenen Kosten die Ausschrxibung von Beiträgsn und die Kontrahirnng von Anleihen zu beschließcn.

§- 19- Zur Theilnahme an den Wahlen drr Abgeordneten zur Ver-

iammlimg der Provinzialsiände ist erforderlich: 1) Das anigenat oder

Wjähriger tmuntcrbrochencr Aufenthalt in Unsern Lauben. 2) 30jähriges Alter. 3) Unbescholtener Riis. WM in Kriminal-Untersuchung gezogen und nichtvol1ßändigfreigesprochen worden, ist von dcr Theilnahme an dieser) Wahlen ausgkschloffem Dasseébe gilt “oon denjenigen, welchsnwrgcn von rhich bcgangcncr Vcrbxcchcn die AUerhöchste Verzeihung nur insowät zu Thkjl _gcwordrn ist, daß eine Untcrsuchung und Bestrafung dicskk HMD- limgen mcht stattfinden soll, es wäi'e denn, daß Wir Uns AUerhöchst bc- wogii finden sollten, dumb eincn bcsonderen Akt dcr Allcrhöchstcn Gnade dekn Betreffendm das verwirkt? kaht zm Theilnahme an diesen Wahlen WWU zu verleihen. 4) Freie Disyosttions-Befugniß. Wer gericht- lich zufr BUWÜUUUJ seines Vermögens für unfähig criläri ist, oder frctwilltg ße!) der DisPosition iibcr dasselbe bsgeben hat; Wer wiihrend der lcßien zwci Jahre vor der Wahl in cinem Privatdienst-Verhalmiffe gestanden hat, ohne seinen eigenen Hecrd zu haben; und wer Untrrstiißnyg vom V-lrmenwxsen erhalten und sexbigc nicht erstattet hat, ist von der Theil- nahme an djkskn Wablcn anSgeschlossen. 5) Ununterbrochencr Aufenthalt in dem betrcffxndcn Wahldistrikt während der [Wien dxei Jahre vor der Wahl. Geschafts- und Vcrgniigungsrcisen Werden als Unterbrechungen des Aufenthalts, so lange sie mit einer Veränderung des Wohnsitzes nicht verbunden find, nicht angesehen. 6) Fiir die großen Gaisbesißcr außer den vorgedachtexx Eigenschaften (Nr. 1-5) eigenthümlicher und fideikom- missai'ischer Vesrß eines adeligen Guis oder eines Grundstücks _von WLNÜSÜMS 50,093 Rthir. Steuexwkrth während der letzten bctdcn

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Jahre vor der Wahl. 7) Für die Bewohner der städtischen Wahl- visi-ikte, außer dry unterUNr. 1-5 aufgeführten Eigenschaften, der eigen- :hümliche Besis eines ßadnschcn wenigstens zu 300 Rthlr. in der Brand. kaffe vxrsicherttnxdex zur HaUSsieuer taxirten Grundstücks und entweder das Vurgerrechx m„emer Stadt oder der Betrieb eines bürgerlichen Nah- rungsziveiges fur eigene Rexhnung innerhalb des betreffenden Wahldißrikts zur 37“ der Wahl und wghrend der beiden chien Jahre vor derselben. 38) Fur die Bewbhner der. landlichen Wahldisirikte, außer den oben unter Nr. 1-5 ausgefuhrten Eigenjchaften, der eigenthümliche oder auf Erbpacht oder Feste beruhende Vcfikß eines innerhalb des betreffendrn Wahldistrikts belegmen,land11chcn, wxmgsisns Zu 300 Rthlr. zur Giund- und Beuusungs- steuer ,taxxrtrn Grundstucks zur Zeit der Vornahme dchahl und während di]? kaM [MM Jahre vor der Wahl. 9) Für die Bewohner der ge- „misÖtkU Wahldlßkikkk, außer den oben unter Nr. 1-5 aufgeführten Eigen- schaften, enZWEDLr das untcr'Nr. 7 oder das unter Nr. 8 aufgeführte Er- fordermß, [e nachdcni ste tn einer Stadt (Flecken) oder auf dem Lande wohnen. Im Falle cines Erbgangs wird der Befiy dcs Erblassers bei der Berechnung der im Vorstehendcn (Nr. 6-8) erwähnten 2 Jahrs mit in Anrechnung gebracht,

§. 20.7 Wer dem Vorstehciiden nach (§. 19) in einem Wahldisirikke wahlberecbtigt 177 und M) zur christlichen Religion bckenm, der ist auch in demselben Wahldistrikte, aber MU" in diesem, wählbar.

H. 21. Diejenigen, Welchen von uns eine Allerhöchste Beftallung oder Confirmation zur Wahrnehmung öffentlicber Geschäfte verliehen ist, mit Ausimhme der gctbahltcn Abgsordneten dcr Geistlichkeit, brdiirfen znr An- uahme x_iner UU! sl? kaallknen Wahl Unscror Allerhöchßcn Erlaubnis), und haben fur die Verwaltimg ihrer Amtsgeschäfte wähmid ihxcr Theilnahme an der Vsrsstmmlung dcr Pr_ovinzialstände aus die von ihren Vorgescyten fiir ckfökdkkllch erachtete Wkiie und anf ihre eigenen Kosten Sorge zu tra- gen. LZZtsres gilt auch von Kommunalbcamtsn, Welchc zu legcordne- ten gewahlt Werden möchtcn. Dic V)“?itglieder Uxxsxrcs Llppeliaiimisgciicht fiir das Herzogthum Seblcswig sind mit Riickficl): ans dcn §. 15 Dieser Verordnung nicht wäizlbar.

.S. 22. Im Urbrégc'n rienct-i in Bcircff der 8ahlcn dcr Abgeordtictcn zur Versammlung dcx Provinzialständy, hi.:sichtlich DSL in dicser Versamm- lung zu bcsolgenden Gischäftsgangss, so wie binsichtlich deerstreimng mad Aufbringung dex betraffcndcn Kostln, dic bstrcffcndm Voxschriftcn deerr- ordnung vom 15. Mai 1834 und der spätcrrxx über diese Gegenstände er- laffenin Verfiigungrn ZU!" Rickyxschnur, jedoch mit den in:Nachstehendcn ent- haltenen Abändcrunch imd uéihcr-xu Bestimmungen.

J“. 23. 'Die Sixzungcn der Versammlmxg dcr Provinzialstänre sind Öffentlich, doch müssen 170) die Zuhörer auf Verlangen Unskres Kommissa- rius oder auf Anoxdnung des Präsidenten derVeisammlimg, Welcher eincm chsälligen Liniragc von Wenigstens 10 Abgiorduetcn statxzngebkn hat, ent- crncn.

f §. 24. cher Abgeordneie darf sich" in ker Versamm'iung dcr Provin- zialstände nach seinem Gutbefinken Jer kanischen oder der chtschcn Sprache bcdicncn. Die Protokolle der Versammiungkwchen in [Widen Sprachen gefiihrt; die von 111153 oder in Unscrem AUcrydchstcn Auftrag, ber Versanmx- lung zu machenden Mitthsilungcn uud vorzulegenden EUtwÜrsk, so wie die Gutachten der Ausscbüffc nnd der Versammlung weiden in beikcn Spracbcn ab ra 't.

g f§.ß25. Wenn Unser Kommissarius oder ein demselben bcigeorduetcr Beamter oder dsr Psäslkknk der Versammlung in dlksllbkn das Wort zu nehmen sich Veranlaßt findet, so bedicnt er sich dabei in jcdcm Falle bkidkk Sprachen.

§. 26. chn sich bei ÖM Abstimmungen in dsr Versammlung iibex die (Heseßentwürfe, Welche anf Ukisckn Llllcrhöchsicn Beschl Dkksklbkn bcbufs Ertheiiung ihrer Zastimmung (J". 12) vorgelegt tvcrdkn, Stimmenglcichcit herausstcllt, entscheidct der Präsident die Sache durch Tbciiuabmu an dcr Abstimmung. _ __ '

§. 27. Das akigemcinc Ges?!) vom 28. Mai 1831, inxowcit kanribe Unser HerzoZthm Schleswig bktrifft, wird hicxdurxh aufgebohrt“,

§. 28. Ettvan"ge Abänderungen dcr gigcnwärtégen erorang uud ihrer Lthängc , mit Aanahinc dcr von dem Wirkungskrcise dkk Provin- zialsiändc auSgescblossk-ucn Bestimmungen der M*:stchenöcn §§, 1-- 4, sollen wie ander? Veränderungen in dcr G:)“:chbmtg Usisch Hirzogthums Schles- wig (§. 12) bchand-clt ivexden, dmci) provisorische chfiigi-xixgcn (§. 14) aber nicht herbeigeführt Werden können.

Woxmch fich wänniglicl) allem::Whänigst z'»: (;ck-ien.

Gegeben auf Unserem Schloffe Chi'isiiansborg, den 15. Februar 1854.

F r e d e r i k 8. C. M o ; fkk.

Wien, Dienstag, 7.9)?01'3. .„Oesterreiéhische Correspondcnz“ sagt, der Krieg sci kaum Vcrmeix- lick); Die leßte Aufforderung der Westmächie sci sebr pcrcmiorisck), siehe jedoch auf dem Rechtsbodcn, was Oesterreich jederzeit kund gkgc'bcn. Oesterreich habe bisher im A(lgcm-einen cincrseiis die europäischen Interesseti, andererseits die B1mdcsstcnndschast zu Ruß- land gewahrt. Bei “Ausbruch des Krieges wird Okstci*rcick)1ntr sein eigenes Interesse wahren. Es sind deshalb Anstalten getroffen worden, chi schon Drohenden KriegsaufstandIgcfabren zu ['Egégilkll.

Statistische Mittheilungen.

, »« Zn Gemäßhcit des Geschs vom 7. MUT 1850 find i" dem Zeitraum vom 1. August 1852 bis zum 31. JUN 1823 an Jagdschei- nen ckthcilt, nach der „M. C.“:

(Tcl. Dep. d. C. 27.) Die.

, entgelti. unentgeltl.

m der Provinz Preußen 7,304 1,167 - - - 4,479 573 4,461 353 14,573 1,047 Brandenburg.... 10,203 837 Sachsen 15,458 666 . Weßphalen ...... 9,755 360 Rheinprovinz ............ 15,159 776

_ Summa ..... 81,392 *" Fur, denseibcn Zeitraum von 1851 *),/79 hrs 1852 Waren auSgcgeben ----- 81,598 5,637

Mithin pro 1852-53 Mehr ....... 142

Weniger . . . 206 __

Getverbe- und HandelE-Nachrichten.

““W““ Nach zuvcxlässigcr Mittheilung ist der Knotenbcr b - berge im Revier Commern auch im verflossenen TrinicJteIuv,anZ,VxéxTzkz- lichst sch-wnn'ghasc betrieben worden und nimmt die Ausvehnung desselben namentitch m dxxi Grubenfeldem Meinerzhagen und Günnerßdorf täglich zu. ;D» Jonthon Gute Hbffyung so wie die sämmtlichen Antheile an der Honzcsxion Schmik - OUigjchlägcr, welche nicht bercits in Händen der Geivercjchgft Vch-mcrzhagen Waren, smd Von einer Wiesbadener Gesell- schaft angxkauxt Wordcn mzd be_abfichtigt diese Gesellschaft, durch Schächte zu unthucheii, ob die Knoten - ErzflöHe dss Bleiberges nicht gegen Wxftßn m das Grubenfcld (Gute Hoffnung foxtsexzen. Mit der Aufwalttgmig dcs Byrgfcycrswlins War man mit aUcr Anstren- gung una-usgesexzt _ b§schastigb Als man bis circa 30 Lachter vor Oc) niit dkr Aystvaltigung vorgcrfickt war, traf man auf so außer- ordentlich umfangreiche Brüche, daß man es vorzog, mit einen: Umbruchs- ort vozzugkhcn, tbßlahx's bereits eineLänge von einigen Lachtcm errsicht bat. AUSN-dM- unicrxrdtichln Bauen im Distrikte Peterbkide sind die Wasser polismndtg abgkzbgen mid sind die Abbanarbeitcn daselbst wieder größten- ckle belegt. „Qik thx„1*jch1agx, Wclche aus dem Mcinerzhagenschrn Tage- bau imat) dcn Gobcl-xchgcbtey fiihren, sind theiltvcise wiedcr trockengclkgt und ist man gxgenwariig mtt dc-r Auswältigung derselben und dem Heraus- schgffen “der Sand- und Schlammmasseu aus dem Tagebau beschäftigt. Die AussteUUUJ dex Wasserhaltimgs- imd Fördexmascbine aufdem Maschi- ncnschachte dez“; I)icmekrzhagensckxn Tagebaues ist beinahe vollendct und War man selbst be) dcr-seitherigcn ungünstigen Wiitcrung unausgescxzt mit dem Bau des 120jtcmpligen“Dampfpochwerkcö beschäftigt. Unter diesen Umständen kann es kemcm Zweifel unterliegen, daß schon im Laufe des vergan- genen Jahres die dortige BleiprodUction die bedeutendste des gcznzen Kontinents Werden wird. --De9 Froßwettch wegen mußte mit AnfangéOezember v. ,I. die Aufbereitung größtentheils eingestellt tver- dxn, imd qt deshalb „die Sch1ichproduction im lcxzxverfloffencn Trirncster nicht ,so bxbeutxnd, “1,93 111) zweiten Trimester gcwksen. -- Ji: den Glasur- crz-preism Ut keine wesentliche Aenderung eingetreten. Dieselben schwankten zivischcn 4 Nthlr. und 4 Nihlr. 1.0 Sgr. pr. Ctr. _- Die Preise der Schmelzerze-staxiden auf 2 Nthlr. 26 Sgr. bis 3 Rthlr. 5 Sgr. pro Ctr. __ Dxr chtprets, welcher am Schlusse des ztvekten Trimcsters V. Z. bis Ws ;; Jithlr. 25 Sgr. pro 100 Psd. gesunkin war, ist sehr bald wixdcr bis guf 6 Rtylr. 15 Sgr., und am Schlusse des verflossenen Trinicstcrsbis auf, 7 Rthlr. 25 Sgr. pro 100 Pfd. franco Köln gestiegen. 77- Jm dritten TriMcster I. J. belikf sich die Knotenförderung auf 11,589 Karxcn, r1e_Glasurexzprokuction auf 10,700 Ctr. und die Schmelzerzpro- d::ciion auf 38,500 Cn. bei einer Belegung von 1863 Arbeitern. Die letprodxziction y-at iin vcrflosscncn Trimcster 637,712 Pfd. betragen.

“*"“ Obgleich die Noh- nnd Smbeiscnpreise sehrbedeutend gestiegen find- so hat sich doch bis ]exzt, wie man beriiixtct, der Eiscnstcin-Brrgbau in BW Bezirken chier, Harzhein, Nootheu nnd Pesch des Neviirs Com- mc-rn noch nicht gchobsn, was ohne Zweifel hauptsächlich seinen Grund darm hat, daß durch den außerordéntlich lebhaften Ve'xm'cb am Blei- berge diesen Bezirken dic ArbeitSkräfte entzogen sind. _- Durch ÖM Ticsbau am *Gicrzknbe'rgc isi ein sehr rcichc0 und mächtiges Eis?"- styinlager aufgeschlossen. In Folge dissen ist bcrcits die Förderung mcbt uanscntltch gestiegen und wixd diescibe in Zukunft noch weiter steigen. -- Dieselbe betrug im vcxfloffenen TrimMer bsi ciner Belegung von 240" Maxin iiberhaupt 7331 Karren zu einem erthc von 1 Rthlr. 20 Sgr. bis 2 Rthlr. p:!) Karren. -- In dem Konzsssionsftide Friedrich Wilhelm ist die (chimmng dcs armcnKupfercrz fiihrendkn Sandsicins in den Mo- naten Scpxembcr, Okiobcr und November v. 3. noch foitgesryt worden und find in dieser Zeit ca. 14,000 Ctr. dlssklbln gewonnen worden.

Dis Gkch Clara Franziöka ist wieder vollständig aufgewältigt und find ric hicr in bunten Sandsteinen auftretc'nden unregelmäßig schma- len Kupscrerztrümmcr mit Strecken streichend verfolgt worden. -* Obgleich die'. Rohrisenprkise bis auf 22 Rthlr. pro 1000 Pfd. 1060 Hütte und die Stabeiscnprcisc bis auf 434 Nthlr. pro 1000 Pfd. [01:0 Hütte gestiegen sind, so War doch im vmflosscncn Ttimcsier dicProbuciion uicht bedeutender, ch fxüxzxx, was wohl hauptsäch1ich darin seinen Grund hat, daß anf den meisten Hütten, wclche seit langechit kalt gelegen haben, keine Holzkohlen- Vorräthe vorhandin sind. - Die Hohöfcn auf Ahrhütte und Neuwerk,

[ Wc!chc UM“ im Betrieb waren, !iefcricn circa 600,000 Pfd. im verflossenen

TriMcstcr, und betrug in demselben Zeitranme die Stabeisen-Production circa 200,000 Pfd. Durch dcn rech Bergbau am Bleiberge bei Kotpmexn find den Eisensteingxubcn im Gemünder Revier dic Arbeitskrc'ifte theiiwetse cntzogen Norden. Nicht aliein Marmagen, sondern auch bei Blaxikcnhkl- mcxdorf, waxen fast 1ämmtliche Wcrke außcr Betrieb. Auf H„emiDahlctycr Berge dagegen wurde der Betrieb durch die Witterungsvethakiwss? begun- stigt, möglichst stark forcirt. Es wurde circa 1300 Karten Cxscnstein 09“ wonnen, erche 246,796 Tounrn glkicbkonimen.„-,T)ie NUMMER, MWE der Bleierzbergban gewährt, sind fortwährcnd-gunßtg- Mh“ UU" auch der

Betricb so schWmigbafc tvic möglich soxkgéskkök worden ist. Axis Gaube