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, d in der Form einer „allgemeixten Eiykommen- Fxxxxzynsxxxnäßt und erhobetx wird, darf das Dtensi- Etnkommxn der Beamten als Stener-Obxekt behandeZt werden, und ,nur fur d' sen Fall ist im §. 2 a. a. O. dxe Herstellung emes ent- te '“ 1 es wischen den Bettragen der Beamten und sprechenden Vcrhaltn s 3 , . der übrigen Einwohner dghm crfglgt, daß das Dteyst-Einkommen der ersteren immer nur mrt der H-alfte zur Quotisatton zu bringen.
Abgesehen von dem Fall emer solchen „aUgemexney Kommu- nal-Eénkommensteuer“ werden in 'dem,Gesehe „die ubrtgen Arten der Kommunas-B'esteuerung, namentltcl) dre Zuschlag? zu den Staats- steuern :c. nicht besonders erwähnt; daher in dteßer .Beztehung lediglich die anderweit bestehenden Vorschriften, wie sie 111 den' all- gemeinen Geseßen des Staats und tn den verschzedenen Gemernde- Ordnungen enthalten sind, Anrvendung finden mussen, nux mit der, aus Rückstcht auf die besondere Natur des Gehalts - Etnkommens und die sonstigen Verhältnisse der Beamten durch„ den §.3 a. a.D. gebotenen allgemeinen Beschränkung, „daß im Wersten Falle an direkten Beiträgen aller Art und zu sammtlichen Kommunal;- Be- dürfnjffen- übephaup-O nicht mehx, als das, dort bestrmmte Maxtmum, gefordert werden darf. _ ,
In der leßtern Bestimmungxst der wesentltche Schuß zu “suchen der den Beamten allgemem gegezr eme zu hohe Heranzie-
ung Zu den Kommunal-Beiträgen . ewahrt xverden sollte, „Bayer auch stets daran- feftgehalten wo„rden 1 , daß dre Beamten M11 dre;- ser Beschränkung allen Zuschlagen zu den Staatssteuern, wre dre übrigen Ortseinwohner zu unterwerfen skikk“ „ ,
Hinsichtlich der Klassensteuer [an mrt ausdrucklicher Genehmx-
ung der Ministerien schon in fruherxr Zeit die Kommunax -th- chläge mit einer entsprecherxden Steigerung der Prozentsaße fur die höheren Klassen ausgeschrteben und erhoben worden. In„mehz ry-ven- Gemeinden ck dies. in der Art geschehen, daß man fur dre versehieöenen Klassensteuersiufen wéederm'n wehrere Kommunalsteuex- kkafsen mkt verschiedenen Pro :en-tsayen emxzchtete, beispielsweise fur die frü ere erste Stufe zu: 1 4". T alern jahrlich, deren dre: em- treten Zeß, von denen die gering e 50 pCt., die darauf folgende 75. M., die höchste- 100 pCt. der Staatssteuer als Kommunal-Zu- schläge antrichten WHU. , .
Unter“ dex“ Benennung „Kxgffenfteuer-Zuschlag“ 1st_hxernach in
“ren vetreffenden- Gemeinden fruher schon tm Grunde mchts wetter, als eine KommunaX-Einkommensteuer erhoben; dennoch. aber, den oben erwähnten Gérundsäßen zufolge, der Anspruch Mr_Beamten, bei derarkigen Zvschlägen nur mtr der Hälfte des,. Bextxags, der übrigen Einwohner herangezogen zu Werden, siets zuruckgexvtesen worercmh der Stellung, tvel e die klasfifizirte Einkommensteuer in dem bestehenden System der taatssteucrn einntmmt. u-xxd derzu- fol e“ ihr im e*ngsten-Anschluffe an die Klaffensteuer far d-te minder woFlhabenden Einwohner-Klassen nur der Charakter emer ver- besserten Klassenskeuer für die Wohlhabetzderen betgelegt werden kann, ist die Lage der Verhäl'tniffe durch dte nxuerx Steuer-Geseß- gebung mit Rücksicht auf die bisherige „Praxis mcht so wesentltch verändert worden, daß Veranlassung vorlaZe, den AuMahme- Vor- schriften zu Gunsten der Beamten eine werter greifende Auslegung zu geben, als sie bisher gefunden haben; eine Auslegung, Welche schon nach dem allgemeinen Grundsaye:'„daß Ausnahme-Vor- schriften überhaupt strictiszime zu interpremen“, nicht gerechtfertigt erscheinen, würde. , _
Es. trifft die klassifizirte Einkommensteuer nur emen Thetl- der EZUWohner, näm-liah- dre mit einem jährlichen Einkommen von mehr als 1000 T alem, und fehlt den nach ihr veranlagten Zuschlägen daher der harakter einer „allgemeinen“ Steuer, von Der alle steuerpflichtige EiUWohner des Orts getroffen werden müssen. Die Unterordnung dieser Zu chläge unter den Begriff der im 9“. 1 des Gesetzes vom 11. Juli" 1822 bezeichneten Kommunal-Einkommen-i steuer würde ferner in allen Orten, Wo die Kommunal-Bedürfnisse durch fZuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer und Klassensteuer bescha 1. wurden, die erheblichsten Mißverhäl'tniffe in der Besteuerung der dort yorhandenen Beamten. hervorrufen, indem bei jener An- nahme, beispielsweise in einem Orte, wo 50 pCt. an Zuschlägen zu den gedachten Steuern erhoben werden, ein Beamter mit 1200 Tha- lern von 30 Thalern Staats-Eiukommensteuer nur 742 Thaler, ein Beamter da egen mit 900 Thalern Gehalt von 24 Thalern Klassen- skeuer 12 aler an Kommunal-Zuschlägen zu entrichten hätte; der Wohlhabende Beamte vor dem minder wohlhabenderen daher wesent- lich bevorzugt werden würde.
Die- Fassung der §§.- 1 und 2 a. a. O. läßt überdies keinen ZWÜfel hayjsber aufkommen, daß man dabei nur eine von den Kom- munal-Behordeza selbsk Zu veranlagende Einkommensteuer, bei Welcher es, fich; Um dxe Ermitteluug des steuerpflichti en Einkommens der Exmvohnxr handelt , ckckE- aber Zuschläge zu e ner Staatssteuer im NUM gehabt hat, f,“? MWB die Veranlagung bereits geschehen ist.
Nach den bestehenden Gemqinde-Ordnungen ist den Gemeinden ganz- akkgemein die Befugniß betgelegt worden, Umlagen nach dem Fuße der direkten Staatssteuern, denen jest die klassifizirte Einkom-
mensteuer ebenfalls beizuzählen, event, mit Genehmigung der Stgats- Aufsichts-Behörde, zu beschließen. .
In dem §. 53 der Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai v. J. und in den Cntwür en zu den noch zu emanirenden neyen Gemeinde-Ordnungen i der fraglichen Bestimmxnxz hinsi„chtlxch dex Zuschläge zur klassifizirten Einkommen- steuer dre eschrankuztg hmzugexsügt, daß dabei jedenfalls das außerhalb des Gememde-Bezir s belegene Grundeigenthum außer
" Berechnung bleiben müsse. Eine ähnliche Besckyränkung hätte auch
hinzugefügt werden müssen, wenn es in der Abt 1 ele en die Vorschxift des §. 2 des Geseßes vom 11. Juli 18s2c2) Yael)g au,f die Zuschlage zur klasfifizirten Einkommensteuer auszudehnen.
Zu Verkennenjst ierbei nicht, daß die mehrerwälwten Vor- schriften, namentltch m den westlichen Provinzen, ihre praktische Bedeutunzz 1th fast ganz Verlieren werden, indem fiir die Kommu- ngl-Behoiden nur noch ausnahmsweise Veranlassung Vorhanden fem dürfte, zur Einführung einer besonderen Einkommensteuer zu schreiten.
Es genügt aber der Schuß, Welcher den Beamten durch den §. 3 a. a. O. gewährt wird, um diejenige Schonung zu erreichen, welche die Natur des Gehalts-Einkommens gebietet; daher auch ein Vedürfniß nicht anerkannt werden kann, den Weg der (Hesengebung zu betreten, um den Beamten in der fraglichen Beziehung eine weitere Begünstigung, als sie zur Zeit schon genießen, zu erwirken.
Berlin, den 31. Januar 1854.
Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister. von Weßphalen. Von Bodelschwingh.
An den Königlichen Ober-Prästdenten der Provinz U.
Erlaß vom 9. Februar 1854 - die Anstellung unangesessener Schulzen betreffend.
Geseß *vom 21. Juli 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 177 S, 1065.)
. Auf das gefäklige Séhreiben Vom 27. Oktober », betreffend dte Anstellung unangeseffener Schulzen, erwiedere ick) Ew. ec. hier:- durch Folgendes:
Die Schulzen sind als Kommunal- und Polizei-Obrigkeits- Beamte ohne Zweifel mittelbare Staats-Beamte. Sie unterliegen daher nach §. 1 des (Heseyes vom 21. Juli 1852 den Bestimmungen desselben, welches (§. 78) rückséchtlick ihrer keine AusUahme von seinen übrigen Vorschriften macht. Sonach können fie auch nur aus den- selhetx Gründen und mittelst desselben Verfahrens ihres Amtes un- fxetwtllig entseßt werden, w„ie andere mittelbare Staatsbeamte. Ich stimme (Zw. xc. bei, daß dtes für beide Kategorieen von Schulzen, sowohl fax die angescssenen als für die unangesessenen, gilt, für die leßteren xeYoch nur insoweit, als ihnen das Amt förmlich ,und ohne Vorbehalt ubertragen worden. Eine andere Frage aber ist die, ob Zs fich nach den Vyrschriften der §§.47-49 Th.]l. Tit. 7 A. L.-R. uberhqupt rxchtferttgen lasse, daß in den Fällen, tvo unangcseffene Gememdeglrexex zu Schulzen ernannt werden dürfen, Diese Ernen- nung_defimttv erfolge. Ick muß diese Frage im Allgemeinen vernetyen. Denn aus der Fassung der allegirten Paragraphen geht unzwetfxlhaft hervor, daß den Gutsherrschaften die Befugniß zur Wahl emes xmaygeseffenen Schulzen nur ausnahmsweise ertheilt ist, wemx sichjnamltch unter den angesessenen Wirthen ein qualifizirtes Subxekt mcht findet (§. 47), resp. wenn der Bcfiyer des vorhan- denen Crb- oder Lghn-Schulzenguts die gehörigen Eigenschaften zum Schuleengmte nxtcht befißt. Jm chteren Falle (H. 49) ist so- gar ausdrucklrxl) besttmmt, daß die Gutsherrschaft nur einen Stell- Vertreter fur dßn nicht qualifizirten Lehnschulzenguts-Bestyer zu ernennerZ, befztgt sem olle. Schon dieser AuSdruck: „Stellver- treter zeigt deutltch an, daß eine definitiVe Uebertragung des Schulzenamts hier nicht stattfinden, vielmehr bloß eine kommiffa- rtsche Verxyaltung desselben angeordnet werden soll, Welche dem Be- rufenen Zern Recht auf das Atwt selbst, sondern bloß die Befugniß zxzr Ansubung der damit verbundenen Functionen giebt. Daß in dtesem Falle also das Kommissorium jederzeit widerruflich, und eben deshalb auch ein Wechseln in der Person des StellVertreters dem Frmessen der 'zu seiner Ernennung berufenen Gutsherrschaft uberlassen _bletben muß, ist unzweifelhaft. Da es indes- sen auch tm Fall des §. 47 |. c. einerseits -häufig vor- kommt, da sich nur aus vorübergehenden Gründen unter den .angese. eyen Gemeindegliedem zum Schulzenamte qualifizirte IUleiduen mcht vorfinden, und andererseits die Absicht des (Hesey- gebers klar vorliegt, den angesessenen Wirthen das VorzugSrecht zum “Schulzenamte nur so lange zu entziehen, als es unter ihnen an cmer dazu qualifizirten Person fehlt, so erscheint es durchaus angemxjsen und geseßlich gerechtfertigt, in der Regel die Wahl un- angese ener Schulzen nur unter dem Vorbehalte späterer Wieder-
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entlaffung, sobald fich unter den angesessenen Gemeindegliedern ein zum Amte geeignetes Subjekt findet, zu bestätigen. Allerdings kann der Jau eintreten, daß kein brauchbares Individuum unter dieser BedinZung das Amt wird übernehmen wollen. In diesem Fase unterlxegt es jedoch keinem Bedenken, daß es den Behörden frei- gestellt WM, aysnahmsweise auch einen Unangesessenen mit dem qu. Amte definixiv zu betrauen, wenn nur im Allgemeinen die Regel festgehalten Mrd, daß die Anstellung unangesessener Personen als Schulzen blos interimistisch und kommissarisch erfolgen soll.
Danach stelle ick) Ew. 213. die Entscheidung des gegenwärtig vor- liegendejz, Spezialfalls ergebenst anheim, nnd überlasse Denselben, die Behorden Ihres Verwaltungs-Bczirks mit entsprechender An- weisung zu Versehen.
Berlin, den “.). Fkbruar 1854.
Der Minister des Innern. von Westphalen. „- An den Königlichen Ober-Präsidmttcn Der Provinz W.
“._..
Nkinisterium fiir die landmirthschaftlic'hen Ange- legenheiten.
“Dem Vorsteher der Wirthschaft des Königlichen Hauptgestiits Trakehncn, Ober - Znspckwr Fronhöfcr, ist der Charakter Königlicher Obcr-Amtmann“ verliehen Worden,
Finanz : Ministerium.
Haupt =Ver1-valtung der Staatsschulden.
Bekanntmachung von 4. März 1854 *- betreffend di? Tilgung von Danziger O'bligakionen und Schuld-Aner'kenntnisfen.
Durch den, in Folge Der Verordnung vom“ 24. April1824 ("Gesey-Sammlung Nr. 860) gebildeterx Tilgungsxonds dxr Schul- Den Des ehemali en Freistaats Danzrg aus der Perrode Vom 13. Juli 1807 Zis 1. März 1814 sinH fiir das Jahr 1853 290,064 Rtlylr. 23 Sgr. 11 Pf. in Veriftzirtett" Danztger' Stadt- Obliqationen und Schuld-Anerkenntniffen cingclost, und drese Dc:- kuménte, nack) bewirkter Löschung in den Stammbücherxt uzzd geho- riger Cassatiou, der Königlichen Regierung, zu Danzxg ztbersandt worden, um durch den dortigen Magistrat Öffentltck) Vermchtet zu Werdau. Berlin, den 4. März 1854.
Haupt-Verwaltung dcr Staatsschulden. Natan. Noläke. Gamer. Nobiling.
Tages-Ordnung Der Kammern.
Erste Kammer. SechSundzwanzigsLe Sißung am 11. März 1854, Vormittags 10 Uhr.
1) Antrag Des Abgeordneten Clwanger.
2) Bericht der Justiz-Kommission über Den GesLHZEntwurf, , bx- treffcnd einige Abänderungen DLL“ Vorschriften uber das Crvtl- Prozeß-Verfahren und die Execution in Civilsackocn. ,
3) Bericht der Dreizehntcn Kmnmission über den_ Entwarf cmcr Landgemeinde-Ordunng fiir dic Provinz Westxalen.
Angekommen: Der Präsident dcs Eygxtgclischen Ober- Kirchcn-Ratßs von Ucchtriiz, Von Kloster Heiltgengrabc.
Dcr Ober - Jägernteistcr Graf Von d'er Asseburg- Falkenstein, Von Meisdorf.
„Berlin, 10. März. Se. Majestät Dcr Kéénig haben AUA“- gnädigst gcruht: naéhksm Dem kommandirenkexr General _Des RM Armee-CorpS, General-Lientcnant Von erschfcld 1-7 NJ? Adjutanten des Gcneral-Kommando's Des 8ten Armce-COYPV- Major Von Hohe, Dem ArtiÜcrie-Offizcer des Platßes KVW- Major Dell, und “Dem Seche-Lieutenant von Httschfgld T: la suite? des Garde-?'[rtillcrie-Regiments dcr GroßhcrzWÜch
badensche Orden vom Zähringer Löwen, und zwar ersterem das Großkreuz, deux zweiten das Commandeurkreuz, und den beiden ltheren das ,Rttterkreuz dieses Ordens verliexen worden ist, den Genannten dre Erlaubniß zur Anlegung der etreffenden Decora- tionen zu ertheilen.
Nießtamtliches.
Preußen. „ Berlin, 10. März. Durch das (Zirkular- Reskrtpt der Mmißer des Innern und der Finanzen Vom 22. Februar 6. an sammtliche Königliche Regierungs-Präsidien ist festgestellt, daß die Ernennung der als Staats-Anwalte in DiSzi- plmarsachen bei den Re ierungs-Kollegien fungirenden Beamten zu dieser Function, welche Früher auf Grund des §. 38 der Verordnung vom 11. Juli 1849 Von Seiten der Diöziplinar-Ministerjen er- folgte, gegenwärtig nach dem Geseße vom 21. Juli 1852 zu den Befugnissen der Regierungs-Präsidien gehört.
_ Die in öffentlichen Blättern enthaltene Nachricht, daß das Post-Dampfschiff „Preußisther Adler“ in diesem Jahre keine Fahrten zwischen Stettin und St. Petersburg machen werde, entbehrt jeder Begründung. Dagegen hat es seine Richtigkeit, daß das Kaiserlich russische_ Poft-Dampfschiff „Wladimir“ armirt, also in diesem Jahre zu Postsßhrten zwischen gedachten beiden Orten nicht Verwandt wer- den war .
- In den _Städten Spandau, Fehrbellin; K*eßin, Baruth, Wittenberge, Neustadt an der Dosse, Alt-Ruppin, Zehdenick, Alt- Landsberg und Schwedt, im Regierungs-Bezirk Potsdam, ist die Städte-Ordnung vo11130. Mai 1853 vollständig eingeführt worden.
Frankfurt, 9. März. DerKöniglichpreußische Generalmajor Herwarth von Bittenfeld ist von Sr, Majeßät dem König von Preußen zur Vorläufigen Uebernahme des Oberkommandos der Bundestruppen zu Frankfurt an die Stelle des K. K. österreichischen Generalmajors Ritter v. Schmerling ernannt worden. *- Der Königlich preußische LegationSrath bei der hiesigen BundeSgesandt- schaft, Herr Wenyel, ist gestern von Berlin, wo er in Familien- angelegenheiten verxveilte, hierher zurückgekehrt. (Fr. P. Z.)
Belgien. In dem der Kammer der Abgeordneten zu Brüssel vorgelegtenBudget des belgischen Ministeriums der aus- wärtigen Angelegenheiten für das Jahr 1855 finPet man 80,000 Fr. mehr angesetzt, als im Budget für 1854. Aber auch diese Erhöhung ist m'éh't für das auswärtige Departement als solches, sondern nur für den Marine-Etat (zur Erbauung eines Lootsenschiffes) gefor- dert. Das Gesammr-Budget des Ministeriums, yon dem auch die Schifffahrt, Fis ereien und die gesammte Marine ressortiren, beträgt ]“th 2,400,882 r, 67 Cts. Der eigentlich k-iplomatésche Dienst im Jn- und Auslandesoll auch inZukunft mit noch nicht einer Million, nämlich mit 918,690 Fr., bestritten werden. Aenderungen in den diplomatischen Stellen und Aemtern sind nicht beantragt. Die Kosten der Vertretung Belgiens im Auslande, sammt ihrem Zube- hör, sind zu 466,000 Fr. angesth; davon kommen je 62,000 auf die Missionen zu London und Petersburg, 45,000 auf Paris und 101,000 Fr. auf Die drei Gesandtschaften in Deutschland (Berlin, Wien und Frankfurt). (Pr. C.)
Großbritannien und Irland. London, 7. März. Nachdem in der gestrigen Sißung Herr Gladstone seine Rede bei Vorlegung des Budgets ('s. das gestrige Blatt des „St. Anz.“) beendfgt hatte, entstand eine längere Unterhaltung, an welcher die Herren Hume, Henley, Glyn, Hamilton u. A. thcjlnahmcn. Ciye längere Rede hielt Hr. DiSraeli, welche sich fast attsscßließlxkh nm den Punkt drehte, daß der Kanzlcr der Schaxzkammßr chm Be- ginn des Finanzjahrcs nur einen rsincn Ueberschuß vvn/xtwa 3 Mtll. Pfd. 'in Händen haben Werde und daß Dieser nichtgcm'xge, dte Aus- gaben zu bestreiten, wclckyc gleich im Beginn des Finanzjahxs bevorstehen. Das Resultat seiner Beschwerde war Das Yerk1ngen.chZ das Mmistk- rium sich die nöthigcn Fonds nicht durch die)og.«1nfd1e Bgnk Zezogepeu (.lcijciexr*-c_7 bills verschaffen solle, um mcht von dcn Zufalltgkcrten des Gelkmarkkßs abhängig zu sein. Der Kanzler der Schatz-
; kammer rechtfertigte sich ausfüHrlicl) und „wies ,nacl), erstens, daß die Operationen, wclche den Ueberschxtß tm Scyaße auf etwa
3 Millionen Pfund rLD-uzért haben, Dem fUJanzéeUen ,J11tereffePdes Lunch entsproclycn, und zweiicns, daß es fich nuy fiar 'das nachste Quartal, nicht fiir einen spärkren Zettxaztm, M11 Aufbrmgnnx) von 8th 4.- odcr 4*: MillioncnPfund in (191197811071)le handeln werkc, cine Sunnnc', wech? Die Bank Vorzustrccken keinVedenken zutragcn
* brauche, Das Hin- und Herrcch 31Visch2n dchanzlcr dcr Schatz-
kammcr nnd Hrn. DiSracU, an WLLMM zuché auch andere Mita- glickcr t“()cil1ral)11-re:1, spann sick) Uock)_cine_Zeiklang Hiannd es wurde dann schließlich die Emission von 1,/50,000 Pfd. in «ckaßkammcr- fck)ct'ncngcneh1nigt. _ * _ „
Jm Oberhause hielten gestern Lord St. ,LeonardsWnnd Lord Brougham längere Reden über die Kodxftztrnng chr KILLER?- nal-(Hesexzc, wclche indcß kein anderes Resuxltathaéke'n, als élk- 21- klärung Des Lordkanzlcrs, daß déc_ Regtkrmtg dle SUM LMLM Spezial-Comité zu iibexweiscn béabséchttge.
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