1883 / 85 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Apr 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Jichtamthez.

Preußen. Berlin, 11.April. Jm peiteren Ver- laufe der gestrigen (62.) Sitzung des Retchstags wurde die weite Berathung des Entwurfs eines Geseßes, betreffend die bänderung derGewerbeordnung auf Grund der Berichte der 71. Kommisfion (Art. 10 §. 56 b.) foxtgeseßt. Der 5. 565. lautet nach der Regierungsvorlage, der dte Kom-

misfion unverändert beigetreten war:

Der Bundcöratb ist befugt, soweit ein Bedürfnis; obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im §. 56 Absar. 2 ausgesckloffenen Waaren im

Umbetzieben gestattet sein soll.

Aus Grunden der öffentlichen Sickerbeit, sowie zur Abwehr oder Unterdrückung von Se_uckea kann durch Beschluß des Bundes- ratbs und in dringcndxn Fallen d_urck Anordnung des Reichskanzlers nacb Einvernehmen mit rxm Ausxcbuß des Bundesratbs für Handel und Verkehr für den_Um1ang Yes Reichs oder für Theile desselben bestimmt werden, “OM und xnwtefern außer den in den §§. 56 und 56 8. aufgeführten Gcgenstanden und'Leistungen auch noch andere Ge enéände unx- Leistungen auf besnmmte Dauer von dem Ge- wet cbetriebe im Umberztcber) ausgesckloffen sein sollen. Aus den- selben Gründen kann "die glexcke Bestxmmung durch Anordnung der zuständig'p Landsßbphorden fur den einzelnen Bundesstaät oder für

Theile keffclbm getroffen werden.

Durck die Landeöregierungen kann das Umberzieben mit Zucht- kengsten zur Dcckung von Stutcn untersagt, odcr Beschränkungsn

nnterworfen werden.

Hierzu hatten die Abgg.1)r. Baumbach und Genossen fol-

genden Antrag eingebracht: Der Reichstag trolle beschließen: Zu Art, 10 §. 561). DM zweiten Absay folgenden Zusaéz zu geben: „Dre Anordnung ist dem Reickstage'so

die Zustimmung nicht ertbeilt.“

_Der Abg. Dr. Baumbach empfahl seinen Antrag, und motwirte denselben besonders mit der Analogie der Bestimmun-

gen des Nahrungsmittelgeseses.

Hierauf ergriff der Bundeskommiffar, Geheime R;»gierungs-

Rath Vödiker das Wort:

Meine Herren! Ick möchte Sie bitten, Den Antrag abzulekmen. Die Vorlag2 stimmt bls auf die eine von dem Herrn Vorredner nicht anaegriffene Aenderung, daß auch die Landesbehörden untcr Um- ständen die Bcfygmß haben'sollcn, gewisse Gegenstände vom Hausär- Zandel auszuschließen, wörtltcb überein mit der Gewerbeordnung vom

abre 1869.

Eine prinzipielle Aenderung der GeWerbcor'onung ist also keines- wegs beabficbtigt. Der Herr Vorredner hat dies auch nicht be- hauptet. Als die Gewerbeordnung im Jahre 1869 beratben Wurde, haben die Bxstimmungen, die beyte nack dsm Anfrage modifizirt werden sollen, in die1em hohen Hause kerne Aysechtung erfahren, weder bei der zweijcn Lesung, noch bei der dritten Le1ung. Der stcnographiscbe Bericht Seite 700 und 1094 weistnach, daß obne Debatte dicbetreffendcn Be- stimmungen damals ' hier im „Hause angenommen wvrden sind. Meine Herren, d_aß em Bedürfmß vorbegs, dem Antrags gemäß die Bestimynmg zu andern wegen des Vorgehens, welches dym Bundss- rail) gefallen Haben möchte auf Grund der !" herigen BLstiMMUUJLU, hat der Herr Vorxedner nicht behauptet un er ist auch nicht im Stande gewesen 'dtes zu behaupten; es find Klagen Über einkn Miß- brauch der Besttmwungen Seitens des BundeSratbs nicbt vorge- kommen, ays dsm_emf_acken Grunde, Weil fie nicht möglich waren. Ick kann em Bedurfmß zur Aenderung dcs bestehenden Rechfs daher

nicht anerkennen.

Ick fügZdem abcr hinzu, das; es fich hier lediglich um Anord- nyngen voruberchender Art, um Vorfickt§maßregeln auf bc- Ktmmte Zeit bandelt.' Meine Herren, Anordnungen dieser Art, die der Bundesratl) bezw. die Landesbehörden, Wohl erwogen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit:“;- pfiege, erlgffen, solche vorübergehende Anordnungen erst nach der Kogmtiog des bobxn Retchstaas zu unteröreiten, und von der nacktraglicben Zustrmmung dxs Reichstags akbängcn zu lassen, zumal, „wv es [ich auch um Vkrordnungcn bandew kann, die nur fiir Tvkile des Reichs, fur kleine Bezirke erlaffen find, ich glaube, das ist etwas zu Mit gehend ,und greift in die Ausführungs- bcm'. Verwaltungs- befugniffe dss emen Theiss, in das Reffortverhältniß der verschiedknen

Körperschaften ein.

Meine Herren! AusGrunYdes Bedürfnisses, Welches sich heraus- gestelLt bat, schlagen die verbundetsn Regierungsn vor, die ent- sprechende Befugnis; u11t_erUn1sländcn auch den Landesbehörden zu ertbetlen. Es hat fick tn Obkrschxcficn der Fall ercignst, daß in kleinen Bezirken der Flccktypbus aufgetreten ist, die Cbolcra bat fich an den Grenzen gezeigt, es handelte fich darum, ohne Verzug auf telegraphischcm Wege das Haufircn mit Lumpen zu vsrbicten. Ick glaube nun nicbt, „daß dem hohen Hause daran gelegen sein kann, um_seine Genehmtgung angegangen zu Werden, wenn die Landes- regterung aus solchem Anlaß in eincm Bezirk Oberscklcfiens oder sonst Wo das Haufircn mit Lumpen 2c. wegen Cholera, Flecktypbus oder Menscbcnpockcn verbieten will. Und nehmen Sie

einmal den Fall an, der Reichstag käme in die Lage, eine solcke An-

ordnung des Bundesratbs oder der Landesbkbörde nicht gut beißcn zu

Wollen, weil vicUkicbt die Berbälj'niffc inzwischen sich s;?ändert haben, der Reichstag heschlöffe: „dre Anoxdxxung wird meinerskits nicht rmi- dabirtk Die Anordnyng müßte dann aufgehok-cn wer- den, und nachyem dtcser Beschluß kaum acfaßt wor- den, erkennt vielleicht die h_etreffcnde Landksbebörde bezw. der Buvdesratb, daß die Vkrbältnißc fick) wieder verschlimmert haben, oder sie beharren bei der Meinung, daß auch dis ursprüngliäzen Ver- bältqiffe dringender'Yrt genug getvcsen smd, daß fie es mit iwrem GeWtffen nicbt Veretmgen können, trotzdem die Vsrordnung nicht von Neuem in Kraft treten zu [affen im Jutercffe der GcsUk-dhsit und des Lebens der Menscchx, um die es fich handklt, die doch geschützt werden müssen, dann hatten wir aus kleinlickcm Anlaß cinen Konfiikr der Lgndesbehörden bezw. des Byndesratbs mit dem Reick§taze, eincn Konfltkt, der nach keiner Scite irgendwie fördérlich sein könnte.

In Ermangelung also'eincs erwiesenen Bedürfnisses für die be- antragte Abänderung, Anges1ckts dcr unentbehrlichen Möglichkeit, wor- ibergebende und dazu rein _lokale Anordnungen dieser Art trcffen zu können, und bei dem Verhaltnisse dcs hohen Hauch zum Bundes- ratb bezw. dkn Landesbehörden glaube ich bitten zu müssen, dirscn Antrag ablehnen zu wollen. . _ "

' Der Abg. Heydemann bat, tmt Rückncbt auf in jüngster Zett erst gesammelte Erfahrungen über oom Vundesmthe aus- gehende V:rbote den Antrag Baumbach anzrmehmen.

Hierauf, nahm der Vevoümächtigte zum BundeSrath, Staats-Mimster Scholz das Wort:

Ick gebe dem Herrn Vorredner darin Recht, daß die Erfab- rungen der leyten Zeit zu Rothe gezogen Werden soUcn bei der Be- schlußfaffung uber dkn Antrag dxr Herren 1)r. Baumbach und Gcnoffsn zu 'du-sem Paragrapbkn. chr ick) glnwbe, Sie jvkrdcn mir bei näherer Békkacbtung viellcicbt selbst genöthigt fein einigermaßen zuzustimmsn, daß die Erfahrungen gerade fürs (Hegentbeil sprechen. Der Antrag Baumbach hat, wie ich anerkenne, das _für sich, da? die Einschaltung ei,ner „solchcn Bestimmung an fich, abgestben von be ondacen Gründen, dte bter, wo es fichowesentlick) um vorükergcbende Anordnungen und dergleichen band_e1t, cm anderes Uxtbcil in jedem Falle rechtfertigen könnten, daß, mgx: ich, die Einsckalrung eine_r solcken Bestimmung an sicb in der Konsequcn: eines gcscßgebsriychen Gedankens liegt, der schon „an cirxer anderen Stelle der Gewerbeordnung gegen den Vor- schlag der Verbundeten Rcmxxzngen und nanl'entlicb in eincm Para- graphen dcs NabrungSmnxelgeches beschlossen und sckließlick Gesetz

_ ' __ ort, oder, wenn der- !elbe.mckt vexsammext nt, bei seinem nächsten Zusamment-itt mit- zutbetlen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag

Gebrauck mehr zu m sein w

mehreren Gebieten des öffent

jeyt eine solche Erschwerung einzuführen.

regeln auszustattc-n. ““T“-FZZ ,

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zicht, um sie zur Bede

JULZreffe der Pferdezucht eine sehr schädliche Betriebsart einzu- sckranken, bszw. zu verbieten.

Reichstage nicht genehmigt würden, könne keinén Grund gegen die Axtnahme des Antrages Baumbach abgeben. Wenn die

wxil dxe Gencßznigung durch 5211 Reichstag unwahrschLinlich sxt, so crsiLUe [te t'hxe Pßtcht mcht vöÜtg. Auch werde, w2nn eme, Nothnzendxgkett vorlxege, der Reichstag den Verordnungen genus; _betst1tn1z1en. Daß der RetchStag übor Verordnungen von Emzslrcgterungen zu entscheiden, haben würde, biete kein Hirzdérniß, denn ach) nach dem Soz1a1istengeseß müsse ja dem Rexcbstag über Verordnungen von Emzelregierungen Bericht erstattet werden. .

_Der Abg. Frhr.v'on_ anigerode bemerkte, er stimme den Ausxührungen de_S thfte'rs bej, und finde den Antraa Baum- bqch sehr behenklrch. Es [Lege tm Interesse des Reichstages, nne dsr Regterung, das Gsbxet der (_Heseßgebung von dem der Vexordmmg getrennt zu halten; Ve: der ersteren konkurrirten Neuchstag und Bunöxzsrath, bereder leßteren wirke der Bun- deSratl) resp. dus Regxerung allem. Das sei der alte gesunde Zustand, péffen Abänderung nur ungéordncts Verhältniss erzéugc', 21:2 man „gerade „Het legislator€sch2n Akten vsrmeiden sollte. Er und feme Poltttschen _reunde würden demgemäß nicht für den Antrag Baumbach tunmen.

Darauf nahm der Staats-Minister Scholz das Wort:

Meine Hcrrcn! Es liegt mir daran, ein Mißverständniß zu beseitigcn, das _vielleickt nach dem Eingangc der Rede des Hrn. Aba. Mkibauer bssteben könnte, als ob ich einer Empfindlickiit 'der Bunxesrxßierungen Yußdruck gegeben hätte über die abtveichsn- den Bc7cklü11€ des RcthtagJ zu der AuésübrungSVLrordnung be- treffend das Nahrungsmittelßcwß. Einer solcken Empßndung Aus- druck gehen zu wollen, hat mir fern gelegen; ck habe nur sagen WoÜen, xte Annahme jener gcseZLiÉen Vorsckrift hat doch nur ecfolzen könncn m dsr Meinung, daß in der Regel die Genehmigung dcr_Bu;:doxmtbsverordnung, als Dekorum gewiffertnaßkn für diese erßanzcmde Gxsctzgck-ung, bmzutreten soll; aber es hat nicht voraus- gemßt werde" könyen, daß die Vérordnungen, welche dem Bundes- ratbc bezw, Jem Kaim: in Uekereinstimmung mit dem Bundesrathe überFragen Und, etwa gewöhnlick oder seör käufig der Y_banderung oder Aufhebung durcb derx Reichstagbedürfcn [T*"deé'nZ ick) Yann nur annsHmen, daß Wenigstens Seitens der vcr- bxmdcten chtsxuxxgcn, als sie einer solchen Bestimmung zu- stgmmtcn, anxetwmmcn wurde, es Werde dieses Zustimmungsrccbt mit cmcr solchen Dikkcction geübt Werdev, daß auf einem Gebiete, wo so außérordexxtlich v:rschied€ne Anfickten mögxick find, man wirklich nur in einlenen 1ebrly:xvorragenden Fäan dazu übergchen würde, eine ÖZWZTI crlaffen: und in Vollzug gejeßte Vcrordnung wieder außer Kraft zu setzen. Nurt babe ich gesagt, daß die verbündeten Re- greruzxgm angcsxckxW der durcb den letzten Beschluß des Rcicbstages prakmcb L_elcucbxetcn Situation s1ck die Frage vorlegen müssen, ob es. zweckmaßig sein würde, von der chugniß, die das Nahrungs- uztttel LscZ gegsben hat, weiter Gebrauch zu machen, und fie würden dzefc _ rage verneinen müssen, nickt aus Empfindlichkeit darüber, daß emx rbrcr Verordnungen yermöge der,gesx lichen Zuständigkeit rom Reichstag: außer Kraft &]th worden tft,_ ondcrn weil fie nun an YiefemZaUe gksebcn babsn, wie auch in 1olcken - ich u1öckte saZen: uber dj_c Bedeutung des Aatäglicben kaum hinausgehenden -- Fäklen zy gexvarttqen ist, daß über die Nüßlichkeit und wackmäßigkeit cine vtelletcht nicht sehr große Majorität des Hauses anders denkt, und

daß dann jkdesmal die Gefahr besteht, eixie sylcbe Verordnung zu er- lassen und fie in 14 Tagen, 4 Wochen oder m emem anderen kUrzen Zeit-

[ geworden ifi. Aber, meine , gerade die Erfahrungen, die die verbündeten Regierungen in Zeit gemacht haben, haben bereits zu der !]eberzeugung geführt, ß von den Ermächtigungen des Nab-

rungSmtttelgeseves m den 5 und 6 !ortan wahrscheinlich gar kein

rd. Die verbündeten Regie-

rupgen_ werden angesiabtj der durch_ die Praxis nun beleutbteten Stxuauon, wix lxicbt jede eben von tönen mit aller Sorgfalt und Mode in Wurdtgung der tbatsäck1icken Umstände beratbene und etxqffene Verordnung durck ein Votum des hohen Hauses bier ein- semg und ohne Weiteres wieder außer Wirksamkeit geseßt werden kann, doch zu der Uebeneugunk gedrängt, daß eine derartige etwa auf . icken Lebens von Ihnen geübte Hand-

habung. der Gewalt mti der guten Ordnung sicb nicbt verträgt. Es kan)! mcbt dam Ansehen der Regierung, auch nicht dem Ansehen des Reichsxages _cntsprecben, wenn in dieser Wkise ein förmlicber Kampf etwa erfolgt uber das,wa_s als Ausfßbrungsverordnung im Lande Geltung babsn soll oder nicht. wte fick das kurzlich ergebcn bat bexüglick des Nab- runxxsrntxtelgesetzes. Es werden deshalb die verbündeten Regierungen vor- ausßcbtltch gute; Verzickt auf die Beftxgyiß. die ihnen das Gesc in dies er Beztxhung etnraumt, den viel umstandlicberen, aber schlie lickjeden Konfltkt ausschließendxn Weg beschreiten, Ihnen aUeS Material in Form vox: Gefeyenttyurfen vorzulegen, um_ dahin zu gelangen, daß nyr Bssttmmungen xn das Land gehen, dre nicht vielleicht in den pach_sten 14, Tagen wieder beseitigt werden. Ich kann deshalb wie 1ck 1ckon ezngangs gxsa t, dem leßten Hérrn Redner nur darin Recht geT-cn, cs tft gut,. die [fahrungen dieser WM Zeit zu Rathe zu ziehsn. Dte Erfahrungen sprecken aber ent1chieden dafür, dieses sehr mangslbaftx Mittel, den _verbündeten Regierungen das Recht zu geben, „yorbehaltltch der nachtraglicken Genehmigung des Reichßtagß' Aus- fuhrunas'verorhnungen zu erlassen, nicht weiter auszudebmn. Und nxcnn Ste mtr das geneigt wären zuzugeben, so würden die Gründe, die der Herr; Komuziffarius sckon erörtert hat, Sie am allerersten bestimmen muffen, hter, wo es |ck nur um zymeist vorübergehende Anordnungen u". dergl. handelt, um scknelle Hülsen, die gar nicht ent- bxhrt Werden kontzen, bixr, wo bisher die Gewerbeordnung von 1869, dte zuerst dZs Prinzip dteser nachträglichen Genehmigung des Reichs- t9gs ejx1gefuhrt hat, nicht daran gedacht hat, eine solche Ecsckwerniß etnzufuhren, anzuerkennen, daß dazu wirklich kein Anlaß gegeben ist,

Ich kann Sie deshalb nur dringend bitten, den Antrag der Hexren Abgg. Baumbach und Genossen abzulehnen. Es würdeziemlick gletckbedcut;11d sein mtt einer Negirung der Befugnisse zum Ein- 1ckrettcn„ wo Gefabx im Verzugs und wo es im Jntercffe des Ganzen erfordcrltch wäre, dre Regierungen mit der Befugniß solcher Maß-

„...- „:ck-; „„,-.F.; „;;-YYY??? , „Demnächst . ergriff ' d'er Bevollmächtigte zum VundeSrath, Kdmgl ck bayertsche Munsterial-Nath Herrmann das Wort:

Ich bitte mir nur einige Worte zu gestatten zu §. 561). Abs. 3. D,“ Hr.,Ahg. 1)r. Heydemann hat nämlich diese Bestimmung zwar mckt, wxx 1ck ihn'auffaßte, „materiell bekämpft, jedoch geglaubt, daß formell dtese Bcßtnzmuyg mcbt recht am Playa sei, indem die so- genanUte HMILÜUMU nack den Begriffsöestimmungcn des §. _55 nicht Wohl unter dem Gewerbebetriebe im Umberzieben wird auxgefaßt wcrden können. In disser Beziehung möchte ich dem Herrn ngsorrneten errvtkern, das; bisher schon nicht allein in Bayern, wudexn aucb in_Prxußen. die sogenannte Hengstreijerei unter 'das DäkkikKn gc'wervlicber Lexftungen subsummirt worden ist, Welches im

55 Nr. 3“ speziell aufgeführt wird. Die Gerichte und Verrvaltungsbeborden' haben bei uns angenommen, daß Derjenige, der tmt seinen cHengsten von Dorf zu Dorf

_ ' ng der Stuten gebraucbkn zu lassen, eme geWerbltcbe Leistung darbietet. Ick glaube daher aUerdir-gs, daß an dieser Stelle §. 56 b. das Richtige trifft, um im

Der Abg. Meibauer erklärte, cs scheine, als ob die Mei- nung verbreitet sei, daß hier ein neues Prinzip aufgestellt sei. Dies s8i_aber durchaus nicht der Fall, sondern dasselbe Prinztp finde stch schon, im “H. 16 der Gewerbeordnung ver- treten. Wenn die Regierung glaube, daß, Verordnungen nicht mehr nötbixx seie'n, so "sei seine Partei ja damit sehr zu- frieden; aber der Umstand, daß die Verordnungen vom

RégisrmU ein? ihr nöthig scheinende Verordnung nicht exlasse,

nung, daß dadurch der Reckt63ustand des Landes nu bitt ' nickt nüßlick, Einrichtungen erst zu tre'fen, pToon rdenukxlrmdäxE. "

raum wieder aufzubebm. Die verbündeten Regierungen sind der U

. , se daß fie in cm, zwei oder drei nkten bald wieder eänd ck glaube, damit dem _ ißverftändnix deri Bßden YM

bgben, als handle es sicb bur um eine mpfindlichkcit und "it:: vtelmebr um die Erkennlniß eines Uebelftandes, um eine nioon.

cYer Herr Angordnete hat. dann _ und das möchte ich „ck binzusugen -- wie :ck glaube, mcbt mit Recht, sich auf den §, 16 de: Gewerbeordnunß b_ezogen, denn bei diesem §. 16 handelt es |ck dauern_de Einrichtungen; für alle Zeiten ist das Gesetz und Recht, was gemax §. 16 durch Bmxßcßratbsbescblu? ergänzend zur Gewerbe- ordgung efxgesiellt worden nt, u'nd man ann wohl noch besondere Grunde dafur geltextd t_nacken, bet §. 16 eine solche Hinzufüg-ng be. stehen zu laffen, dte fur dxn §. 56, wo es sich um ganz vorüber. gebende, schnell nothwendtgeU und von selbst wieder weafallende Verordnungen hgndelt, nur „ubecflüsfig und bedenklich wäre, Dann hat der_Hexr Regwrungskommtfsar auch nicht darauf hinweisen onea daß vielleicht, wenn der BURY „des Reichstags eine solche Ver: ordnuyg außer Kraft gxseßt, das fltcktaefübl dcs Bundeskatbes oder der einzelnky Landeßregterungxn dazu führen könnte, ohne alle verän- derten Umstarxde mzn wieder wfort denselben Beschluß zu fassen, Ick glaube, das tst mckt der Sinn seiner Worte gewesen; es ist nur aygedeutet'worxzkn, daß, wenn neue Thatsachen und Umstände binn. ka_men, dre mel, schwangere Frage berantritt: find diese neuen Um- stand'e nun ausreichend, um eine bereits vom Reickxstagezurückgewiesm Besttmmyng dock zu erlassen? Es wild diescs Gebiet, auf dem die Einzelregterung „oder her Bunßewatl) seine Thätigkeit eintrete: lassen soll, auf eme Werse, kompltzirt und schwierig gemacht, wie ck Fel AnniThnkxe Fe? Bccybrsckxtft gc12r3,;1tickt löeabs11cktig€tH werden kann, und arum te cr oe ! meme l e, von er ene mi ' Amendements absehen zu wollen. b gung dns“

Der Abg. Dr. Rée erklärte, da über das so wichtige Ber- bot der _Emfuhr vpn amerikanischsm Schweinefleisch noch immer dem Retxhstage keme Erklärung zugegangen sei, müsse man fortan m entsprechende Geseße die Bestimmung aufnehmen, daß s_o1che_Erklaxungen „sofort“ zu erfolgen hätten. Er frage zuglerch d1e Regterung, nyarum über diesss erwähnte wichtige Verbot dem Nelchstag? keine NuSkunft zugegangen sei.

Der Abg. Dr. Wmdthorst bemerkte, es handele fich hier nur um Angelegénhenen von geringér Tragwsite, und er werde deshalbngegen den Antrag Baumbach stimmen, um so mehr, als er uberhaupt gegen'Nxtsdchnung des Haustrhandels auf Kosten „des, seßhafte'n set. Aüerdinas müsse dem Reichstage eme Mztrmrkung bet allen solchen Vorschriften bleiben, aber auch dxe Bedenken, die der Minister Scholz vorgebracht habe, seien sehr bxachtenswerth; Dazukamme, daß der Antrag Vgumbach dem Netchstage eme Art Aufsicht-ercht über die Exnzelregwruygen'laffe, w_as er für unzulässig halte. Viel- le1cht_werde "ck 1316 zur dr1tten Lssung ein Weg finden, diese ver1chtedencn Interkffen zu vereinigen, hsute werde er jeden- falls gegen den Antrag Baumbach stimmen.

Der Abg. [)x. Bamberger erklärte, der Abg. Windthorß hgbe doch sonst eme feme Empfink-ung für prinzipielle Fragen, mejesschem's d'enselbkn jeßt verlassen zu haben. Wsnn er den Mxmsxer rtchttg vexstanden habe, so bestreite derselwe nicht das Prmztp, daß geuytsse von de1z Regierungen erlassene Verord- nngen nachtragl1_ch dem Retcbstag zur Gutheißung unter- bxettet wexrdßn müßten, ab'er für die Zukunft möchte derselbe dteses Prmzw mcht mehx m der Gescßgebung zur Anwendung gebracht sehen, denn dre Erfahrung babe große Bedenken gegen „dasselbe ergeben. Solcher Erklärung gegenüber habe der Yetchsmg aÜen Grund, vorsichtig zu sein. Es möge ja Uuzstande gehen, bei denen der Reichstag wegen Dranges dor Zett de_r Regterung xine Vsrfügung anheimgeben müsse, aber der Retxbstag müsse s1ch das Recht vorbehalten, daß der Bunde»- raxh seme Verordnung dem Reichstage nachträglich zur Gut- hexßnng unterbreite. Der Abg. von Minnigerode gehe sogar noch wetter als dEr Finanz-MiUister. Derselbe one das Gebiot d€r_ Verordnungen noch erwsitert wissen. Die bisherigen Erfahrungen ermnntsrtcn dazu nicht. In dsr Anwsndung des_ZoUtarifs seien Verordnungen erlassen, die fich als eine voUnändige Denaturirung der ge:“eßlichen Vorschriften heraus- gsfjeUt hättxn. Er erinnere an die Interpretationen der Holzxoübesttntmungßn, was gesägtes Holz ski, und was nicht, Auslegungsn, die dem gesunden Menschenverstand ins Gesicht schlägen. Oder sei es etwa eineBeeinträchtigung der Majestät der, Regierungen, w2nn nachträglich ihre erordnung vom Rexckzstage aufgehobsn werde? Das Zusammenwirken von den verbündeten Regierungen umd dem Reichstag gésch€h€ hier auf dem Fuße der Parität. Und was würden die Regierungen dxnken, wenn der F*ceichstag sage, es entsprsche nicht der Würde dxeses Hauses,_wenn fie die aus seiner Initiative hervor- gogangenen Berchlüsse nicht accéptirten? Es stehe ja jedem Mttalied: frei, feine Anträge zu wiedßrholen, und er glaube, der Abg. Windthorst werde diss auch mit seinem bekannten Antrage thun. Daffelbe Recht stehe auch den verbündeten nginungen zu. Wekm der Reichstag dcn verbündeten Regierungen aber die Pfiicht auferlege, Verordnun- gen der Reich6regierungen zur nachträglickzsn Genehmi- gung. dem Reichstag_ vorzulegen, so würden si? fich kümxtg bei dem Erlaß 1olcher Vérordnungén wohl übsrlegen, ob ste auch im Sinne der Geséßgevung handelten. Wenn die verbündeten Regierungen fick) die Frage vorgclegt hätten, ob das Vyrbot der Einfuhr von amerikanischem SchDSimftéisäj nach- träglick) vom Reichstags genehmigt WSWS, so hätten sie die Verordnung vielleicht yicht erlassen. Um das Prinzip in dieser Frage außer ZWLLfél zu stellen, bitte Lk, den Antrag Baumbach anzunehmen.

Hierauf ergréff wiederum dc-r Staatß=Minister Sckolz das Wort:

Es ist nichts sckwchcr, als ein Mißverständniß zu befeitigxn. Der Herr Abgeordnxte bat “rie Güte gehabt, auszuspreckew iw hätte dagxgcn vroTsstirt, daß ich eimer Empfindliäykeit ker verbündetea Regierungen Auxdruck gegeben babe, und er glaube gewiß, daß es so sei. Dennoch hat sein ganzes Plaidoyer darin bestandkn, nachzu- weisen, daß eine solcke EmpfindliÖkeit unbsrecbtigt ssi, er hat also doch impLicitS wiederum der Ueberzeugung AuSdruck gegeben, das] Empfindlichkeit der Grundzua der Stellungnahme sti, die M ausgzdrückx habe. Er sagt, die chicrungen möxbkén |ck an den Gedanken gewöhnen, daß ihr Zusammenwirken mit dem Reichstage auf ksm Fuße der Parität statxfinke. Ick kcknn nur sagen, von diesem Gsdankcn ist gxr nicht abgawicben worden, im ELJEUÜÖLU- wenn ich gesagt babe, die ngieruugen haben kek dsm NahrungSmittel- gcseß die AbfiÖt, daß, was ihnen bisher aücin nach dem Gesek zustand, nicht allein zu thun, scndxrn in Form von Geseßentwürfen Ihnen vorzulegen und mit Ihnen zufammen festzustellen, so glaube ick, man kann st.,!) nicbt dcutlichcr zu dieser Mitwirkung auf dem Fuße der Parität bskennen, als es bei solchem Vorgehen der Fall ift. Der Herr Abgeordnete glaubt mich nun aber darauf verweisen zu können, daß jede Resosution des Reichstags ja auch das Schicksal haben könne, von dyn Regierungen nicht angenommen zu werden. Wie weit entfernt sich der Herr Abgeordnete da von dem Thema!

dem Gang der Dinge mit gro er Wahrschxinlubkeit voraus ben & en.

Meine .Herren, es Handelt sich ja nicht um Resolutionen der Re- gierungen, die vielleicht hier keinen Beifall finden, denn aUe Gesek-

e, die Ihnen gemacht werden, sind Resolutionen der verbün- "wütf nungen, und wenn Sie daran ändern, dann ändern Sie cblüfsen dex verbündeten Regierungen, sondern es handelt Ausfuhrung gekommene ß denselben bestehende Recht des Landes.

olution des Reichstags gefaßt, die darum at,:eb schon ein Theil Auch mcbt einen Augen- babe ck aber gerade deduzirt und Sie gebeten. es handelt sicb nach der Auffassung verbündeten Regierungen uxn fortgesetzte Perturbirung Reethzustandes; das ist doch etwas Anderes, als eine beachtung einer Resolution. Gerade aus diesem Gesichtspunkt k : Entaegrung des Herrn Abgeordneten, wie ich glaube, voll-

en Reai :? deu Bes

des Reibts des Lan eworden wäre?

zu fassen:

: hat dann aber aefagt. und vgs ist troxz der außxrordentlich ichen Form, in der es gesagx nt, dock mckt berecbtmt gewesen, igstens erscheint es unbereckttgt der von ihm befürwortet werde,

-, er hat gesagt, 'die AÖÜÖL, den Vorbehalt in „'das (Gesetz en, sei hauptsächlich die, daß die verbündeten Regrerungen es fie eine derarttge Vexordmmg diesen Gedanken muß ob die verbündeten Regierungen sicb Falle ernst und gewiffenbaft überlegten, ob fie das Nicht die Frage, ob der Reichstag , ist ihnen entscheidend, snnkcrn die „Würdigung selbst und ihr eigenes pflicbtmäßtges Urzhetl dgruber. te deshalb auch ganz en1sckieden, wcknn dle ver'bundeten ck dem Gesetz verpflicbjet wären, waz. fie 1_*.1ckt find, t über die Einfuhr amerikanischen SckWe1neflei_1ckx§ _dem ckträalicbcn Genehmigung vorzulegen, „YM, ße emen faßt haben würden, als den fie tbatxacbltcb gefaßt bestreite ebenso , daß die allgemeinen Ausfubxungen, dlc n Bezug auf die Verordnquen zur Anrpenduqa irgend begründet find. Meme, .Herre'n, tch we1ß cbt verstanden habe, daß das 111 Beztebung alzf aber wenn er saaxe, tmr ß dcm Zolltarif Auslegungen gcgebxn smd, die dem nverstande ins Gesicht schlagen," so ist das ein 19171: [ckck der Herr Abgeordnete gefallt_bat, aber er wtr_d daß dieses Unheil irgend ein; 31berzeugsnYe Kraft etcn Regierungen bat; fie find bct 1cder YgéflxbrunJF- tft bter, wre

recht überlcgen sollen, ob Ia, meine H xnrückkvciskn,

thun syUen, was hinter 1bnc

Ick bestrei

Reichstage zur na anderen Bes

der Herr Vorredner i des ZoUtarifs mach nicht. ob ick) ibn te die verbündeten Re haben es erlebt, esundtn Menscbe

arkes Urtbsil, rve nicbt j glauxxnö

r d e ver un " , , Krordnung zum Zolltarif - fie konnen 1a uren, das eben - von der Uekerzeuaung aysgegangen, . innerhalb der gesetzlichen Befugmß gkgebcx'. und zn-eg- 0 haben fie ihres Amkes zu Waltcn, und 70 haben ne

gierungen gemeint war,

überall, zuzug Verordnyng ig ist. S da elbe verwaltet Ick glaube über die Suche derselben sei, und der Herren 131“,

DM Abg. Dr. Hänel erklärte, Volksvertrelung als ihres Ratheru be . rrlbümern möglichst bewahrt Hle1be uz1d damtt, ch irrten, die Verantwortlichkett gememsam getragen Werden Verordnungen, wie die in Rede stehende, nahmsn ergänzende und abändexnde Vedezxtnng der BundeSrath aber du», Befugmß Für ße zu ändern und zu ergäyzen, Iq m_nse nd einer Weise verantwortltch dafür mit. :1twortlichkeit ski es, die der Antrag und dEr BundeSrath se1

[so, daß das, was der Hr. Abg. Dr. Baxnxxerger hier ausgeführt bat, in der That keine Unterjtußurg komme um so mehr zu meiner Bitte, dcn Antrag Baumbach und Genossen abzulehnen.

die Regierung habe sich der dienen, damit ste vor

eine die Geseßaebung in Anspruch. Nehme kich in Anspruxb, _Gese derselve auch 111 trge Gerade eine Art von Vera Baumbach hier statxurt habe, empfi_ndl1ch. derartige Befugmß nung übertragen.

und se seien na Nun frage er„ wer raths? Der Netchskgnzl des Kaisers. Für dte V2 Reichskanzler nur v netenhause für s bevollmächtigter. . dem ganzen Gefüge gegangen, daß der, wie sie der Abg. Ba Stelle gesucht habe.

Surroxxat für das

Reichstag leider nach d9m bsst konstruiren könne. hebung sein es. Was

Königlichen oder Pkinistsrialyexord- Wer zeichne aber denn da? Dte Mm1stxr, ck Maßgabe der Vsrfaffung verantwortnch. zeichne diese Verordnung des Bundes- er sei nur verantwortlich für d1e,Akte rordnungen des Bundeöraths set der preußischen Abgeord- Stimmenabgabe als pre_ußischer Bundes- Darum sei es nicht zufälbg, sondern aus

der Stsllung des BundeSrgthtZ hervor- ReichHtag nach einer dergrtxgen Klausel, umbach vorschlage, bersxtsz an anderxr Diese Klauscl sei weiterdmchts als em verantwortliche Verhältmß, welches per ehénden Recht ander's mcht käme durcb dw Ays- dnung in eine eigenthümliche Lags, hetße fich der König von Preußen und Staats-Ministerium gefaUen lassen mixffe, Bundeßrath von Seiten des Nexchstages gef Verordnungßrecht des BundeSratys [affe Derselbe gehe nur zu gedacht, daß der Bunderath von Bsfugniß einen so wextgehenpen Geb es bei dem Verbot der Einführung amert

erantwortlich dem

Der Bundesratl)

das gesammte 9 sich auch der aUen lafssn. sich 1; nicht be- Niemand hätte seiner gesundheitspolizeiliche_n rauch machen würde, xme kanischen Schweme- Um dergleichen zu verhüten, müsse der sick) sichern. Jm NahrungSm freiZebtg dem

Es sei begrsiftiä), daß

legére vor.

isches geschehen sei. eichstag seine Rechte dék Reichstag Verordnungsrecht müßten geseßlich gerege BundeSrat

lt werden. _ chwierigen Materten,

weitgehende _, Verantwortlichkeit ' ubernehmen fich nicht um vorrmckelte Dmge, nistrative Maßregeln, um eme innerhalb der Grenzen, des 632- laffen sei oder m_cht. Ob die einzelnen LandeT-regterungen Ergänzungezr vyn Grenze richttg em- i'tr müsse die Kontrole mcht par- . dem Reichstag zu_stek)cn, BundLSrath darauf aufmerkjarzt zu Verordnung nicht erlaffsn dyrfs, Dafür schLiUé dxcser

möge. Hier aber handele es_ sondern um eigentlich adm: Hontrole des Reichstags, ob Wes die betreffende Verord das Vetorecht auch gegen _ rtikular sein solle? Es harzdele s1ch u'm ictheseßen, um die EntscheWung, ob dre gehalten worden sei, und das tikular, sondern central se Es komme darauf an, dyn machen, daß derselbe eme . _ ohne entsprechende Verantwortltchkett. Fall durchaus geeignet.

Der Abg. Vr. Windthorft bemerkte, [affe deraxtige Verordnungerx bereits zu„ ständen, und nirgend sei gekagt, daß 51 vorZelegt werden soüten. etwas vom bisherigen Zustand außer Acht gelaffen werden. lich, ob der Reichstag wohl daran thue, seßgebungsbefugnisse der Land verbündeten Regierungen, zu legen. . müßten vor jeder Einm1schung des Re1ch

Der Abg. Dr. Bamberger er regierungen derartige B Maßregeln zu ergreifen, _ eingeräumt seien, dann mußten ste

die Gemkrbeyrdnung wie sie hicr m Frage e Verordnungsn [) nbach enthalte aso Abweichendes; das dürfe mcbt Aber es sei Überhauphbedknk- einen Tk)?“ der G2- n in die Hand der Die LandeSregieruan-n ztags sichergestellt

Der Antrag Baur

eEregierunge

klärte, wenn die Lgndes- eichstage annahmen,

u ni e vom R es 8 ff graphen 1hnen

wie sie in diesem Para sich auch gefalle

es gekonet habe, in der Zollsrage die Maßregeln zu redresfiren, welche der Bundesrat!) auf dem Verordnungswege er- griffen habe.

Der Abg. Dr. Windthorft betonte, die Souveränität liege

no eute bei den Einzelstaaten, „so Mit fie nich: _in einzel- ner? Knebenen Dingen auf „das Ruch übertragen sil. Jeder Versuch, der von der Reichsaewalt gewacht ryürde, würde eine Verlesung der Rkichsvcrfasung„ sem. Ems solche Be- fugniß des Reichstages könne er mehr acceptzren; dadur_ck würden die Landes:egierungen-Verordnungen m den Beretch des Reichstages gezogen werden.

Der Abg. Baumbach beantragte, dem Absaß in §. 56 b.,

welcher lautet: „Aus denselben Gründxn „kann die gleicbx Be- stimmung durch Anordnung der zustandtgen Ldndeßbehorden für den einzelnen Bundesstaat oder für Thetle desselben ge- troffen werden“, zu streichen.

Der Abg. Richter (Hagen) xrkiärte, dék Abg. Windthorst

uche e chickt in LiNML Augenblick, wo ,das parlawentaxixche ZTechtggxxxenük-er dcr ngierunßßebe, dje Sache hznzusptelen auf die Rechtsverhältniffe de_r Emzelstaaten zum Reich. Der- selbe suche von partikularisitschem _Standyunkxe aus gezmffe Bedenken zu erregen, um der Ne1ch6reg1exung zu Hülse zu kommen. Um das einfach abzuschnexden, hxtte,er das Haus, eben dcn Passus des §. 561), welcher dxe Er_nzslstaaten be- treffe, überhaupt wogzulaffen. Der Mg. Wmdthorst habe zunächst die schwersten Bédenken gegen den Paragraphen an- geführt. Derselbe habe unter Andxrenxbemangelt, daß man nicht wisse, ob man von dem bté-hertgen Recht Gebrauch machen könne, Um so wsmger habe man Veranlaffung, rein theoretisch ein solches Verordnunchcht auszudehnen.

1869 bei dem ZoUocrcinsgeseß habe er nicht gedacht, daß von

dem Verordnungsxccht im Interests der__öffentlichen Sichsrheit ein solcher Gebrauch gemacht werden wurde, wxe 22 m dem

Einfuhrverbot des amerikanischen Schwsxn€flu1sch§§ geschehen sei. Mr Reichéstag sei dieser'V-Irordmzng gsgknubcr absoxut wehrlos. Auf eim: Jnterpellattmx habe d1e Regwrung matertexl nicht géantwortct; so lange der R61ch§tagvsr1ammelt gewesen set, habe die Niich2regisrux1g das Verbot nxcht crlaffch, sondern erst, als der Reichstag sick) vertagx hape, set es publzznt. DénnAn- trag jetzt einzubrinßsn, hßlze kemen Zweck M). der GLschafts- lage des Hausss, deeZhalb „121 es angezetgt, dw Sache nun end- lich seslzusteüen, wie es hxer geschehe. ' ' „. Demnächst nahm wiederum der StaakÖ-Mrmsxer “Scholz das Woxt: ' _ . Meine .Herren! Bis vor wenkgcx M1nutcn_ war_alw Ox UWE,!- zeußur-g überal] “ci3sclbc, daf; aus Grunden x_xr offcntltcbcn Cnberlxetx, fowi: zux washr odcr UnterdrüFung WU 520119211 auc!) xas Bcdxxrx- nis; kcstcbcn könne, die Rcßicrungen der szcl_1taatcr1 ynt Yenxenthn Voümacbtcn zu verskben. die hier in dem LTUR“! Thall dcs „m'cxten Aksaxcs dem BundeHrath gegeben_jvcrde_x1. Alle Th&le des Hauxes, msch xi? Hrrrcn Avtragsxeller selbst, mussen "von, dtefer Ueftbxrzcugxng aqucganch sein, kenn fie haken der_t ursrku;xglxck€1_1 ErganzuMgaxz- 1rag nur dazu gestht. Ick kann aldoUWolL konsattrFU, daß TI dre allseijige Ucbckxeaaung War, die Bexyrfmne dcs VZlkes und des Landes geben KMU, eine so[ckc Bemmmung zu trcsren; Da auf einmal kommt nach einer langen staatöxechtkcbxn De- kaéte bier die Macht des Parlayxcnks 1:1?- Sptcl und nun verscbwiudcn die Bedürfni11e de;, Landes 111113 sofort ist ein Anjrag da, zvelchcr alle gcbort;11Bedcnken,dte doch rein formellen Bedenken besettigen YOU und Ste etnxadet,' nun das Gcscß nicht so zu macbcn, wxe_es don Bedurfurssen dcs Lande's entspricht, sondern )vre es dem kJnteress'e dcs Parlamenjs entspricht. MUM Herren! Jaz'katzn Sie nur drinßend b'lÜLU, Von *die-sem Wgeqk31116ff2n, der xst 12 un- möglich gut und bcilsam. Wenn wxr kte Gejeßgkbung so fahrer), wenn wir nur dic gcgcnstixigcn Macbtmtereffen uzahren, kommen nur vielleicht in eine parlamkntarisxhe Situgtion,_ dxe uns oder Ihnen mehr Öker w-cnigc-r bcquem und cinflußxc1ck__er1cherncn mag, d(Znn 12er- naäéläffigen wir aber die Wabrcxx Bedurfxnnc_ dcs Laydes. „LZ) btttc STe deshalb, dcn Antrxz Baumbakh auch 111 dieser Nrandertsn Fassung F“'[e nen. , , QW I?:sr Abg. Dr. Hänel erkläxte, der vom Mnnster erwahnte (H9gensaß zwischen den BeYÜrfn1ff9n des andes 11.ka Hem AU- sehcn de?- Reichx-tacxes bestehe mcht. DW BL'dursmffe' dss Landes kömnten 11ickt befrieT-igYwerden, wenn Ne bkrechngten Befugnisse dss Reichstaxzes be1chränkt würden. GKrade den Bestrebungsn gcgsnübsr,„w21che_das Ansehén des Pzarla'ments herabzusLH-zn suchten, se: 66 em wahxhaftces Bedürfm'z des Lande?» daß dsr Rsicthtag aufmerksam „sLT, xznd sem Mxßtrauen vsrdoppkle g-xgen akle MWT, wexche nz dw B'xftxgmffe des RLÄÜPZWZSS ejngriffsn. DLS Re1ch6regtsrung kynne es dem Reichstage nicht verdeuksn, wenn dersclhe' ]ede denkbare Kanteln armebme, um 516 verfassungßrxxaßgen Recht? zu bxhaupten. WLW dEr Réickzßtag dcrartxgß Ka1xtele_n emem Veroanxmch-rccht des Vundxsraths gegenuber feststelle, so halte derselbe siä) vöUég mnxrhalb dezr Grenzm der vsr- fassungsnÜßiZen kallßUi'ffé. Die vorgksckzlagxne Ncn_d_erung, dcn L_;ndcsregiermtgén cm Folches_ Vßrordyungsreckzt' mcht zu gkwähren, sei durchaus- mcht plößlxch ern't'ndenz' kme, splche Bsstimmmm, wie sie in 522" Vorlage gewahyt 7-31, set uberz haupt praktisck) nic'x)! nothw'enkztxx. Wenn der_ Vundcsrath fre: bZschlisßsn köxmc ohm: Mxtwnkung „des Re1ch6tug9s, _warum sOÜS man dann in 58:2 LMdeSrogwruygen 110.1) enz k'on- kurrirendes Recht NW:? 221: preußnchs stollmacht1gte hätte doch, statt aUg-xmsixie Redswenkxungxn yoxzubxmgen, nachwäsén solX-m, inwieférn (_m prakt1sck35 „Bedarfmß des Landes vorliege, den Einzelregterungon m dteser Veztehung * nd rs Ve umi "6 einzuräumxn. Mo Deer AbZ.§F1ks)1.-. vo?! Minnkacrode machte daraxzf auf- merksam, Daß dsrUrfpri'mnge Antrag Bamxibach sxch gar nicht gcgen die in Aussiäzt genommenen Bef1_1-,1,mffe derfLandes- rcßicrungen wende. Es sN „41372: zwthwenjde dcnselycn der- arfige Bxfugniffe 3,1: gebsn, weck ctn'xnal, dte Enzelregterungezx eine dessers Kermtniß dcr Lokcxxve“cha1tn1ffe hatten, und mex] zweitens durchauß nicht a1:gezex_gt_ se1, dcn Buudesrath mtt derartigen Anordx'xungen zu belästxgen. ,

Der ADJ. Dirichlet bkantxaqte Siretchyxxg dc-r auf die Körordnuna (Avsak;7 3) bezixgltckzep Bestxmmungen des §. 565, wonach durch die Landesregwrungen das Unxher- ziehen mit Zuchtbengstcn ZM" D9c1u11g dex Stuten ttxjtexsagt oder beschränkt wsrden könne. Dxese Besnmmzmgen gehörten nicht in diesen Pakagraphmx, cr bxtte daher, dresen Passus zu

en. ' * ! stMckÖer Köniplich bayerische M1n1ster1al : Nai!) Herrkmann empfahl die fraglicleestimwnng als imJntercsse der Pfexdle; zucht wi'mschenswartl), er bq'lte, die Beßtmm1t11gckn dcs Zl - satz») 3 des §. 566. für vollstandtg nxotimrt, und bat um.!n-

ne de elben. nuh1 Nachffeiner kurzen V;»mcrkung _dcß Abg. 111“. Blumowurde die Debatte geschlossen Und nach enngetx persönbcbxn «Kemer- kungen der Abgg. 1)r. Bamberger, letchlcf, Richter und

cht würden wie der Reichs-

daß ihnen sol wie viel Miihe

regierung.

che Vorhaltungep gema en Minister ermnere er daran,

r rn. von Minniacrode wurde der Antrag Baymback) mit 1739) gegen 135 Stimmen angenommen. Dcöglctchcn wurde

lautet:

dieselben versteigert oder im Wege kes 'Glücksxiels oder der Aus- spielung (Lotterie) abgeseyt x_verden, jst mcbt _gcstgttet. Y_us- nabmen von riesem Verbots durfen von 'der zustandtgen Beborde

zugelassen werden.

der andere Antrag Baumbach anaenommep, dem Antrag_ Di: ricblet entsprechend, wurde der Passus ülzer dte Hengste gesirtchen und dann der §. 56 b. in der so veranderten Fassung ange-

nommen.

Der §. 56c., welcher nach dem Kommisfionsbeschluae

„Das Feilbikten von Waaren im Umberzieben in der Art. daß

Oeffentliche Ankündigunaen “res Gexxcrkebetriebs dürfen unter

dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung sernxs Wohn- ortes crlaffen Werren. Wird für den (H„cwekhcbctrtxb eme Ver- kaufsstelle [*enußt, so muß an dersclben m emcr fur Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort dex mexbe- treibenden Ungeben'rcr Aushang angebrackt Werden. Dies gilt m]- kesonkcre von den Wankcrlaßern“ " * . wurde ohne Diskussion vom Hause unverander. angencmmen,

ebenso der § 56 ck., welcher lautet:

Ausländern kann der Qcherbeketricb im Umberzicben ge-

stattet werdcn. Der Bundekrat, ist befugt, dis deshalb nötbizen Bestimmungen zu txcffcn.“

Der §. 57 der Regierungsvorlage, welchem die Kommission

Unverändert zugestimmt hatte, lautet:

.Der Wandergewerbcsxbein ist zu verjagsn: _

1) wenn der Nacksuckende mit cxner ah1ckreckenden o'kzer anstcckenken Krankheit behaftet k-der in cmer abxckreckenden Wetse entsteUt ist; , . _

2) wenn er unter Polrzcmufwcht steht;, '

3) wenn Thatsachen vorlieaen, wclck€ die Annahme recktferttgen, “(*-aß derNackxsucbcnkc denGcwcrbxbctrieh zu Hgndlungen, Welche den Gesexen oder den guten 'Srtt-en zurNderlausen oder zu schwmdel- haften Zwecken benutzen MW,; ' _ .

4) wenn Tbatsackxen vorltchn, Mlcbe dre Axxxmbmc reckztsexfxgeq, daß der Nachsuckxende der Arbci11ckcu,der Vettelcx,dcr Landst'relüxcret, dem Trunke oder cinem liederlécken LebcnswayM ergeben ist;

5) in dem Falle des §. 55 Ziffer 4„"]0'o,ald dcr den Ver- bältniffcu dcs Verwaltungébkzikks der_ znstandxgkn Verwalxungs- behörde cntsprecbenken Anzahl von PLUOÜM WandergewerbUchcme ertheilt oder au§gedelmt find." '

Zu diesem Paragraphen hatten me Abgg. Or. Baumbach

und Genossen folg2nde drei Anträge gestht:

Der Reichstag wol]? beschkeßsn:

a. In der ersten Zecke zg setzen: _

„Dcr Gewerbeschein dars mtr verjagt Mrdsn“;

1). an Steüe der Nr. 3 und 4, der Garverbcordnung von 1869

"We end, ol ende Nummern 51: sech: , MMM? Z) Öde? wegssn strafbarer Hanßlungen ans Gcwnznsncbt, aegcn das Eigenthum, gkgen die Sittltcixkett, weacn vorsaylxckyer Angriffe auf 7355 chen nad dic chundhrrt der Menschen, wegen vorfätxli-Fxsr Brandstiftuug, Weg-x'n Zunqderbazüxlmnn36:1 gegen Ver- bote Ökcr Sickerung§maßregeln, bctrkffcnkz (_Emsubrung oder" Vex- brcitnnz ansteckendsr Krankheitea oder _Vwßjeuck'ey, zu (Yefangmß von mindestens 3 Monaten wcr11r_t_s)cilt 1st, und sc1t Vkrbußung dcr Skrafe 3 Jahre n0ck nicht vexswnxn find. ' '

(Mk. 4) oder wegen geWohnlzext'ZZx11gßr-zxr Arbértsscch, Bettelet, Landstreikhsrei, Tr1mksuckt übel bcruckttgt rst,

6. Dem §. 57 den Zusatz zz: 'gchx: K '

„Auf die nick gewerbOmgßxge offcniltcxxeß Bérbrcttyng ron Druckschriften (§. 5 des Prcßgcchcs) finden drcte Bcschrankungen keime Anwendung. '

Der Abg. Dr. Baumbach befürwortete seuwn Antrag.

Sein Amtrag wollee verhüten, daß _in _§. 57, JW es „naß; den Kommisfion'Sbeschli'xffen dEr FaU sc1, em w1chlxge§ chnzw'der Gewerbeordnung durchbrochyn werde_. Nach der btéysmgen Geseßgebung düxfs der GLWLrbeschém nur aus getwßsn be: stimmten Gründen versagt wsrden. Jeßt rxun one man Gründe festseßen, aus denen der Gewerbeschem versagt wer- den folks, ferner solche, aus dknen derselbe m der Regel vcr- sagt werden soUe, und endlich solckzx, aus denen der („Zervérbex schein versagt werden könne o§-€x_durf9. Er halte dress Tm.- logie denn doch für zu kompl137rt, warum wolle ma'n mcht“ statt dessen einfach, wie es sei?; Antraxx voxschlags, dxe Vsr- sagung des WanderaewerbeschWes fakuYtatxv UNd von be: stimmtkn tbatsächlichen VerhältmssYn abhangtg maxbkn. Ach“) die in §. 57 aufgenomménmq Vegmffe „schnzxxxdekhax'te Zwecke

und „liederlicher Lebenswandcl“ sexcn ]UrUUsck) mcbt faßbar.

Der Abg. von Köller ent;“;og:19te, der Rvg. Buumbach

ka 6 on immer daß der Jkchich§tag im Gestß zu v:sl„En't= skbxgidlxngxß von 5,211: freisn Ermessen der Belzordén _gbhangtg machen woÜe; bei §. 57 nun „habe mexx: den Bchorden be- stimmte Kriterien gegech, xvie ÜL entsschctden soUtsn; der Abg. Baumbach aber _one dte Eylschexdung-sn ganz [gagemetn fakultativ mach211, d. h. dem ststcn Ermessen der PLUM emen viel mkiteren Spislraum geshen. WW onte dre 'Lmke ha? mit ihren sonstig2n Prinzipien Wrexmgen? ,Auch 2316 BSgUffc „Schwindel“ und „liederlichcr Lebenswanycl“ seten unbsdßnk- lich; die Behörden wüßten wohl, was ste darmxtcr zu er- stehen hätten. Wolle der Abg.Vam:1bach de_m Hquss pragZ nantere Ausdrücke dafür vorschlagen, so acceere seme Parket dieselben gern. Den vorlicg-Men Antrag Vanmbach lutte er

abzulehnen.

DLr Nbg. Somwmazm crklärts, d?!" Schwerpunkt in

' n Kl? M eit [:c'c Darin, das; :ck Vorlage? 'em kom: JHJJ ?)ichFt lchckcxffe*„odc1€.“: die Vexwaltzzngsbehoroen sc-lbft nicht auseinandérhaltcn könnten. Es wurde! dadurchngles vermischt werden und eine Mausefaac geschaffen: ?DxxLJe dieser Paragraph angenommen, so WLW? dre ?[USlxg111-g des 3. Absatzes von Seiten der Verwaltungsbehördo m'allen Theilen Deutschlands verschieden gcschchcn,'xxnd das wolk ma'n doch selbst nicht habon. Em s0lch2xz 10111511Urt26 System, me es hier aufgésteüt sei, th2 doch zu wett. RUHR? man noch day, daß die Bestimmungen aufgevodezr werdkn f()Uten, wongé Fm jeder, der fich um einen Gewcrbescixcmkaerve,„nmexhalbxvu1312)" Tagen Antwort babsn solls, sc) wuxden mch, m Nr ange: wißheit bleiben, ob sie die' Zusmymnng zmn «L*gndcrgUYrbc: schain erhalten hätten. Die Bastxxpyuxngsn dss FJ 57.1rkurdcn nicht die No?!) beben, sondern ste vcrmehron. 11165161); man nicht, daß in J“. 43 der (Hewerbeordnnna, ausyxuchtxb auf §. 57 hingewiesen sei, wonach also zu;;[ch 512 4201131111415: kolporlaqe beschränkt m:rde. Wenn nnm_abcr dcn _;zommgs: vexkausbcsckxränke, so Wie man Dsuikblxnd „M". zurück hinter jcne Länder, die ia dsr Kultur mch: znruck sctcn, als Deutschland. Ex Wpf-chlc, Dckzlmlv bcx dcm bcstohsndcu Rechte zu bleiben, und er bim das Amcndcmxnt Baumbaäo

anzunehmen.

Dcr Bundeskonnniffar, Gebeinw Mgieruugs-Ratb

B ödiker entgegnete:

Meine Herren! Ick wche Ihre (Ikcduld nickt 143,19 in Ynipxmb

nehmen, abcr ck kann doc!) die von zjvcicn chr chmx Rcrncx gmerx die Vorlage und dcrcn Fassung crlwx'cwcn :ny:»!er 11136 W ?bm Weiteres hingeben lassen. “Her !cyxc err Redncx 163.16 xn; IFM)“ wäre die reine Mankcsallc fm“ die', .Haumer._ MM)“ 0331711. „(„Im-: fallcn stellt man 0117" gcactx Ungcztcm. ' “3.767: das WWF“! "("El-“T*. Art gchören, am'x'kcnncn WU" xnwt. Dtc Lsorjazr Ml! Umm 1.1».