1855 / 124 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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T . ][. Lit. 13 des Al] „Landrechts als ein den, Staatsbeqmten ertheiltes P?ivilegium. Wenn mHn nach Z. 79 Th. 11. TÜ. 14 derjenige, Welcher anf Grund eines Privilegiums dre Befreiung don emer Abgabe behauptet,

tli e ort Werden soll, so darf dem Kläger, so weit er sei- Yrrjüxlexszxxéch Zhufg LhZefreiung von der Kirchen - Defizttsteuer aus [einer Eigenschaftals “StaatSbeamter und aus dem obigen Z. 283 Th. 11. T11. 11 herleitet, das rechtliche Gehör nicbt versagt werden.

Berlin, den 17. Februar 1855. Königlicher GerichtShof zur Entscheidung der Kompetenz-Konfiikte.

Ministerium der geistlichen, Utxxerrichts- und Mediziual =Angelegenhetten.

Der bisherige Privat-Docent bei dem Lyceum Hoskanum zu Braunsberg, Licentiat 1)r. Thiel, ist zum außerordentltchen Pro- fessor fiir das Fach der Kirchengeschichte und des Kirchenrechts ernannt“

Die, Anstellung des Kandidaten des höheren Schulamts, [):-. Reinhold Hermann Reuscher, als ordentliäyer Lehrer an der höheren Bürgerschule zu Frankfurt a. 1). O.; so wie

. Die Berufung des, Schulamts-KandiQaten l,)" Osw ald Hermes zum ordentlichen Lehrer an dem hiesigen CoUmschen Real- Gymnasium; und .

Die des Lehrers Johann Friedrich Wilhelm Schrotcr

zum Schreib- und Zeichenlehrer am Gymnasium zu Bielefeld ge-

nehmigt wdrden.

___-___“.-.______«_._„

Vkinisterium des Innern.

Bescheid an den Magistrat zu R. vom 14. April 1855 - betreffend die Wählbarkeit zu unbesol- deten Aemtern in der Gemeinde-Verwaltuug.

Dem Magiftrat zu d]. eröffne ich auf die von der dortigen Stadtverordneten-Versammlung eingereichte Und von dem Magistrat unterstüvte Vorstellung vom 6. November v. Z., daß ich, nachdem ich über das SachverhältuißBericht erfordert habe, die Beschwerde wegen Nichtbestä'tigung 'der Wahl des KreisgerichtséSekretairs C. zum Beigeordneten der Stadt für begründet nicht erachten kann.

Der :e. C. ist, wenn er nicht in U. selbst, sondern in dem Dorfe K. wohnt, nicht Einwohner der Stadt K. im Sinne des §. 3. der Städte_-Ordnungz es mangelt ihm also die erste Eigen- schaft, "welche nach H. 5. !. 9: erforderlich ist, um Bürger einer Stadt zu sein und damit das Recht 'zu haben zur Ueber- nahme unbesoldcter Acmter in der Gcmcinde-Verwaltung. Daß

geeignet, dieses Erforderniß kes Bürgerrechts zu erscyen. Was aber die Bestimmung des §. 8 des Geseßcs vom 11. Juli 1822, auf Grund deren der C. zu den ßädtiscben Lasten herangezogen ist, anlan 1, so hat dieselbe -- wie unter Anderem in den Reskripten vom 8. April und 29. Juli 1838 (von Kamps AWalen Band 22, S. 387 und 689) und Vom 5. März 1841 (Minist.-Bl. S. 57) näher aUSgeführt worden ist - lediglich die Bedeutung , daß der Beamte hinsichtlich seines Dienst-Einkommens zu ren Steuern derjenigen Stadt beitragen muß, wo die Behörde, Welcher er angehört, ihren Six; hat, während die gedachte Bestimmung weder auf die Besteuerung des anderweiten Einkommens, noch auf fonßine Verhältnisse irgend einen Einfluß hat.

w is ei dieser Sachlage muß ich die Beschwerde hiermit zuriick-

e en.

Berlin, den 14. April 1855. . Der Minister des Innern. Von Westphalen. An den Magistrat zu R.

Finanz = Ministerium. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 11. Mar“ 1855 -- wegen der

„Nachfrist zum Umtausch der präkludirtenKö'niglich

.1«'ußischenKassen-Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.

Gesch vom 7. Mai 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 109 S. 829.)

' Nachdem durch das Gesev vom 7ten d. Mis. Ge e -Samml. Sette 266) zum Umtazlsck) der in'Gemäßheit bes E(es'exzsésv vom “19. Mai 1851 wegen Ausstrtigung und AUSgabe neuer KassenxAnwei- Fangen ((YeseH-Samml. Seite 335) präklurirten Kaffen-Anweisun-

enivom 2.Janua1' 1835 nnd der Darlehns-Kassenscheine vom 15. wxrdx 1848 U."? Nachfrist bis zum 1. Juli bewilligt worden ist, dr enDalle ,dtcjentgcnk welche noch solche .Kassen-Anweisungen v er arleynsz Kasenqchcine bcsißen, hierdur aufgefordert dixée Papiere Ns spaxestcns 17911 30. Juni d. J. a“ der 1. u11 SU einen SMM“? füllt) bc: der Kontrole dér S'taaköpa'pi'ere Zer- sklbst- OMMMÜW «? Nr, 92, oder bei Don Regierungs-Haupkkäffen

er ? ein in der städtischen Feldmark belegcnes Grundsiück bestyt, ist nicht *

oder den von Seiten der Königlichen Regierungen mit dem Um tausch beauftragten Spezialkassen zum Umtausch gegen neue Kassen- AnWeisungen vom Jahre 1851 einzureichen. '

. Präkludirte Kassen - Anweisungen oder „Darlehnskassenschejm welche ren betreffenren Kassen mit den Posten zum Umtau* übersandt werden, werden nur dann zum Umtauxch angenommm wenn sie vor dem 2. Juli D. I. bei der betre fenden “Kasse, eingehen; für die später eingehendcn, auch wenn sie vor 1.Juli c. der Posibehörde überliefert kein Crsaß gelekftei.

Mit dem 2. Juli d. I. sind alle alsdann nicht eingeliefert, Kassen-Anwcisungen vom Jahre 1885 und Darlehnskaffenscheim vom Jahre 1848 ungültig, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat erloschen.

Zn Zahlung bei den Königlichen Kassen dürfen aber die Kassen-Anweisungcn vom 2. Januar 1835 schon jeyt, nnd die Darlehns-Kassenscheine vom Eintritt des für dieselben auf den 15ten v. Mts. befiimmten Präkluslvtermins ab 111cht “mehr gegeben noch angenommen werden.

ugleich werden hiermit diejenigen Jnteréssenten, welche nach dem 1. Januar v. I. Kaffen-Anweisuugen vom Jahre 1835)“

, d s i n d , wtrd unbedirxx;

'der Kontrole der Staatspapiere oder denProvinzial -Krcis- oder ,

Lokalkassen zum Umtausch ein ereicht haben, aber nicht zum Umtausch derselben verstattet worden 11

gungen oder abschlägige Bescheive von uns, der .Kontrole der Staawpapiere, oder den Königlichen Regierungen erhalten haben, aufgefordert, den Geldbetrag derselben in neuen „Kasen- Anweisungen, gegen Rückgabe des Empfangoscheines oder bezie- hungsweise des Bescheides, bei der Kontrole dcr Staawpapjere oder der betreffenden Regierungs-Hauptkasse in Empfang zu nehmen.

Berlin, den 11. Mai 1855.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Cirkular-Verfügung vom 19. Mai 1855 - betref- fend die Erstattung dcherichte über den Verlauf des Eisganges und Hochwassers seitens der Königlichen Regierungen.

Es ist hei Gelegenheit des lexztcn Oochwassers bemerkt worden, daß rie Königlichen Regierungen in rer Erstattung der Berichte über ren Verlauf des CisZanges und Hochwaffers cin verschiedenes Verfahren beobachten, indem sie rie Berichte bald an das Handels- Ministcrium, bald an ras Miniserium res Innern, bald an ras Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelrgenheiten erstatten. Bisweilen werden die Berichte an mehrere dicser Ministerien nach verschiedener Reihenfolge adressirt und gelangen dann erst in Hel" MJegebenen Reihenfolge an die einzelnen Ressorts; bisweilen wn) andern Ministerien überreicht, ohne auch nur zu bemerken, W dies geschehen.

Diese Abweichung in dem Verfahren erschwert nicht nur M den Ministerien die Uebersicht und die Bearbeitung der Sach?"- sondern „kann auch zur Verschiedenen Auffassung oder mindestens ZU unnöthigen Schreibereien und Verzögerungen führen. Wir finden uns daher veranlaßt, Folgendes zu beskimmen:

„Die Berichte über den Verlauf des Eis anges und Holb- wassers ßnd in der Regel an Das Ministerium ür rie landxylxkb- schaftlichen Angelegenheiten -- als das hauptbetheiligte thste- rium -- zu erstatten, gleichzeitig aber ist Abschrift diescr Berichte dem Ministerium für “Handel, Gewerbe und öffentliche Akbkkkkn einzureichen. Zu solchen Jä'Uen, wo Bauwerke aus dem Resort- des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Axbetten erheblich gefährdet oder beschädigt sind, ist besonderer Ber1cht an dieses Ministerium zu erstatten; an das Ministerium des Innern aber ist besonders zu berichten, wenn es darauf ankommt, schl“; nig Maßregeln zur Beseitigung eines Nothstandcs zu ekgkk,kfe"*

Die Königliche Regierung wird angewiesen, hiernach kunftig zu verfahren.

Berlin, den “19. Mai 1855.

Der Minister für Handél, (Helverbe ' "und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. Miniserium fiir die landwirthschaftlichen Angelegenheiten- von Manteuffel.

An sätnmtkiche Königliche Regierungen.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

nd, und darüber Empfanngescheini. -

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Kriegs-Miuifterium.

Allerhöchßer Erlaß vom 26. März 1855 - betreffend die Vergütigung der den Beamten bei Versetzungen erwachsenden Umzugskoßen.

(Staats-Anzeiger Nr. 80, S. 589.) *Vorßehender Allerhöchster Erlaß wird mit dem Bemerken zur allgemeinen „Kenntniß gebra 1, daß derselbe auch auf die Beamten

Militair-Berwaltun M Die Umzugs -Fn Berlin, den 20.

für die Umzugs-Entschädigungen der Beamten der Mili

17.

Beamte der vierten Rangklasse.

welchcn ein bestimmter Militair-Rang nicht beigelegt ist, Anwendung tchädigunßen sind nach dem unten siehenren Tarif (3) zu bemessen. pril 1859.

Kriegs-Minisierium.

__

71.

1

Beamte der fünften Rangklasse.

Militair -Justiz- Beamte.

Corps - Audi- teur und Gou- vernements-

Auditeur 1- Berlin.

Divifions- und Gar- nison - Auditeure, die [Gouvernements - Audi-

in', teure mit Aussthluß des-

Zjenigen in Berlin.

Tarif

A

711.

1

Beamte, welche nicht zu den Rangklaffen 1 bis 5 ehdren, aber über den Zubalternen der Pro- vinzial- Behörden stehen.

7111.

Subalterne 1st_er Klasse

bei den Probinzial-Ve-

hörden und die mit ihnen

im gleichen Range stehen- den Beamten.

Actuaricn . bei Militair-(HeriMen.

den

ndet.

Graf Waldersee.

1x.

Subalternk Lter Klasse bei den Provinzial-Ve- hörden, Subalterne bei den Kreis- und Lokal- Behörden, sofern fie nicht zu einer der neben- gedachten Rangklassen gehören,

tair-Verwaltung, tvel en ein bestimmter Militaér-Nang nicht bei er, t it; na Ma abe des Reglements vom 21? März 1855. ' g g 1 ck ßg

**1

)(.

Unterbediente.

Militair - Geist- liche u. Schul- beamte.

Militair- Oberprediger.

Divisions- und (I)ar- nison-Vrediger.

Garnison-Schullehrex.

Militair- Küster.

christ des an das eine Ministerium erstatteten Berichts dex] **

Militair- Juten- xdantur- Beamte.

Jntendantur- Rath.

Jutendantur-Affessor.

Jntendantur- Sekretair, Registrator.

* ntendantur - Sekre- tarmts-Wfistent, Registratur-Asfistent.

4 Zablmeifter und Stallmeister bei den Truppen.

Zahlmcister und Sms]- meister.

Proviant: Amts- _ Beamte.

Proviantmeister.

Kontroleur, ReserVe : Magazin :NM- dant.

Assistent, Depot-Ma- gazin-Verkvalter.

Montirungs-Dc- pot-Veamte.

Nendant.

Kontroleur.

Assistknt.

Garnison : Ver- jvaltungs- Beamte.

Zülich,Trier,Saarlouis,

Die Garnison - Vér- waltungs-Vorsteher in: Berlin, Potsdam,Span= dau, Danzig, Königs- berg, Graudenz, Thorn, Stettin, Frankfurt a. O. MagdeburgWittenberg, Torgau, Erfurt, Posen, Glogau, VreElau, Neisse, GlaZ,Sch1veidniy, Düs- seldorf, Münster, Wesel, Minden, Cöln, Coblenz,

Dic Garnison : Vcr- waltungs - Inspektoren in den unter pm. U|]. nicht genannten (Harni- son-Orten,

so wie die allein stehenden Kascrncn-Jnspektoren und der Rendant eines In- validenhauses.

Luxemburg und Mainz.

Alle übrigenKasernen- Inspektoren.

Lazarett) - Ver- Waltungs- Beamte.

Ober - Lazareth- Inspektoren.

Die allein stehenden Lazarcth-Jnspektoren.

Alle übrigen Lazarett)- Inspektoren.

Beamte des Ar- t111erie- u. Jnge- nteur-Wescns :e.

Gicß-Direktor, Nen- dant und BetriebS-Jn- spektor bei den Pulver- fabriken, wirklicher ("a-

triebsführer bei den Ge- Wehrfabriken, Festungs- Bauschreiber u. Moch- haus-Znspektor.

brik-Kommissarius, * e-7

Ober - Büchsenmacher, inkl. der Titular-Fabrik- Kommisarien, Muni- tions-Nevisor und Ma- scbinenmeister bei den (Hewchrfabriken.

Ober: und Unter : Aufse- her bei den Baugefan e- nen-A'nßaten in den Fe- stungen.

Remonte-Depot- Beamte.

Adminißrator.

Ober - Inspektor und Oder - Roßarzt, so wie die penfionsberechtigten Oekonomie - Inspektoren und Roßärzte.

Alle übrigen etats- mäßig angestellten Oeko- nomie-Inspektoren *und Noßärzte.