_ Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraumes eine etatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf dcsselbcn in den Ruhestand. J. 148. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beginten haben sich nach der Anordnung derselben der zeit- weiligen Wahrnehmung i_olcber Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden. Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer [eß- ter) Anstellung, so erhalten dieselben die geseßmäßigen Reise- kozterx und Tagegelder. F. 149. Die zur Verfüxiung der Minister verbleibenden Yeaxnten erbaltrn während des im §. 147 bezeichneten fünf- ]ab_r_1g_en Zeitraumes, auch wenn sie während desselben dienft- uniabig werden, unverkiirzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den WohnungSgeldzuscbuß in dem bisherigen Betrage. . Als Verkiirzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern ent- zogen nird odor die Beziehung der fiir die Dienstunkosten besorxdecs aUSgriesten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfalit. An Stelle einer etatSmäßig gewährten freien Dienst- wohnung tritt eine Miethsentschädigung nach der SerbiSklaffe drs O_rts der lehren Anstellung. J. 150. Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß §. 147 Absaß 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension in der gesetzmäßigen Höhe mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf 43/60 des Diensteinkommens zu bemeffen isi. _ F“. 151. Den Verwaltungsbeamten, welche zu dcn im „Ö. 2 des Gesetzes vom 27. März 1872 (GeseßSammlung Erika 268) bezeichneten Beamten gehören, kann ein Warteaeld bis daiif Höhe des geseßmäßigen Penfionsbetrages gewährt wer en. _ §, 152. Die bisherigen Bezirks-Verwaltungsgerichts- Direktoren übernehmen mit dem Inkrafttreten des gegenwär- tigen Gesetzes am Sitze ihres bisherigen Amts das Amt des Verwa[tungsgerichts-Direktors (§. 28). _ Drnselben ist gestattet, die bis dabin verwalteten nicbt ricbterlichen Nebenämter, auch sofern mit denselben eine Ver- giituixg verbunden ist, beizubehalten. _ J. 153. Die Bezirk-Zräthe und die Bezirks-Vrrwalfungs- gerichte werden aufgehoben. 2111 deren Stelle treten die Bezirksaussthüffe. F. _154. Das gegenwärtige (Heseß tritt mit dem 1. April 1884, ]edocb nur gleichzeitig mit dem Gesetze über die Zu- ständigkeit der Verwaltungs: und Verwaltungsgerichtsbehörden, in Kraft, vorbehaltlich der Brstimmungen des F“. 155. Gleichzeitig treten das (Heseß Über die Organisation der aligemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz: Sammlung Seite 291) und die ». 1 bis 16a., 31 bis 87 a. und 89 des Geseßes, betreffend die Verfassung der Ver- waltungsgemhte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom
3. ' 187 " - ÄAJFÉXIZZÖ“ (Geseß-Sammlung 1880 Seite 328) außer Kraft.
_ _Auf die yor dem Inkrafttreten des Geseßes bereits an- bgngig gemachten Sachen finden in Beziehung auf die Zu- siandmkeit der Behörden, das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Geieße, jedoch Mit drr Maßgabe Anwendung, daß an SteÜe drs Bezirks- raibs rind des Bezirksverwaitungsgerichts der Bezirksaus- schuß21r1tt. __ __ ___
z. 155. . 71 en rovinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hiinnover, HeffemNaffan, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt das gegenwärtige Grieß erst in Kraft, je nnchdemfiir die- seibrn auf Grund brsonderer Geseße neue Kreis- und Pro- vmztalordnungeii erlaffen sein werden. Der dctreffende Zeit- punkt wrrd für jede Provinz durch Königliche Verordnung be- kannt gemacht.
Die Geltung der Bestimmungen des §. 16 und des §. 23 Nbsaß 1 Wird jsdoch hierdurch nicht berührt.
_ Inwieweit die Bestimmungen der ». 127 und 128 auf dre selbständigen Städte in der Provinz Hannover Anwendung finde?), bletbt der Kreis:)rdnung für diese Provinz vorbehalten.
§. 156. In ]eder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte dcs Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Bildung des Bezirks- ai:sschusses m Gemäßheii der Vorschriften des gegenwärtigen
Geseßes zu schreiten.
_§. 157. Durch das gegenwärtige Geseß werden nicht berührt: _
1) dieBestimmungen der ». 20, 21 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (VundeI-Gesetzblatt Seite 245);
2_) die_ Bésiimmungen des Geseßes vom 21. Juli 1852, brirefxexxd die Dienstvergeben der nicht richterlichen Beamten2c. (Geseß-Sammlmia Seite 463); dieselben finden jedoch für das Verwaltimgsftrrttvxrfabren mit folgenden Maßgaben Anwen: diing: die Entxchsidung erfolgt auf Grund mündlicher Ver- handlunxz; dat; (Yutgchten des DiSziplinarbofs ist nicht einzu- holen; das DiSziplmarverfahren kann mit Riicksicht auf den Ausfall der__ Voruntersuchung durch Beschluß der in erster Instanz zustandigen Behörde eingestellt werden; dir Erhebung emos Kostenpauschquantums findet nicht statt;
__ 3) die Besiimnmngen des Reichsgcseßrs iiber den Unter: stnßunaSwohnstZ vom 6. Juni 1870 (BundW-Gesrßbiatt Ssxte 360).
§. 158.__ Aufgehoben sind:
1) die ». 40 bis 48, 50 bis 56 des Geseßss vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesigeseßes iiber den Uiiteriiüyungswobnsis ((BMW-Sammlung Seite 130);
2) die » 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gefes-Sammlung Seite 661), soweit sie das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben, sonne die »“. 187 bis 198 derselben Kreisordnung;
3) der fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die ». 2 Absenz 2 und 126 der Provinzialordnuna vom 29.Zuni1875 (Geieß-Sammlung Seite 335) und die Titel 1. bis 17., sowie die ». 168, 169, 170 Nr. 2, 4 und 5 und der §. 174 des Gefeses vom 26. Juli 1876, betreffend die Zuständiakeit der Vrrwaitungsbehörden und der VerwaltungsgerichtS-Behörden 2c. (Geseß-Sammiurxg Seite 297).
Z. 159. Mit dem Tage dss Inkrafttretens des gegen- wärtigen Gesetzes treten alle mit demselben im Widrrspruche siedenden Bestimmungen außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Zöckysteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kömglichen nsiegel. -
Gegeben Bad Gastein, den 30. Juli 1883.
_ 11.8.) Wilhelm. von Bismarck. von Putikamer. Maybach. Lucius. Friedberg. von Goßler. von Scholz.
Gesch
Verwaltungsgerichts-Behörden. Vom 1. August 1883.
Wilhelm- Preußen xc.
Wir
was folgt: 1. Titel. Angelegenheiten der Provinzen. §. 1. Gegen den auf die Reklamation eines Kreises
wegen Vertheilung der Provinzialabgaben erlassenen Beschluß des Prodinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt. _ Der [este Absaß des _Y. 112 der Provinzialordnung fiir die Provinzen Ost- und We preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und_Sachsen vom 29. uni 1875 (Geseß-Samm- lung 1881 Seite 233) kommt in * egfal].
11. Titel.
Angelegenheiten der Kreise.
§. 2. _In den Fünen der Veränderung der Krengrenzen
und der Bildung neuer Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte_ aus dym Kreisverbande beschließt der BezirkEausfchuß iiber die Auseinanderseßung der betheiligten Kreise vorbehalt- lich der den icßteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei dem Vezirksausfthuffe. §. 3._ Gegen _die Entscheidung des Brzirksausschuffes, be- treffend die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreis- abgaben, ist nur das Recht§mittel der Revision zulässig. __ §._ 4. Der zweite Absatz des §. 180 der Kreisordnung fur die Provmzxn Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlenen und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gesrß-Sammiung 1881 Seite 179) wird dahin geändert: Gegen _die Verfügung des Regierungs-Präsidenten steht dem Kreise innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober- VerwaltungSgericbte zu. Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreis-
tag emen besonderen Vertreter bestellen.
11]. Titel.
Angelegenheiten der Amtswerbände. _ §. 5. Der erste Absatz des §. 550. der Kreisordnung für die Promnzen Ost: und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gesetz- Sammiung 1881 Seite 179) wird dahin abgeändert: Die _Aufsicht des Staates über die Verwaltung der An: gelegenheitkn _der Amtsverbiinde wird unbeschadet drr vor- siebendrn_ Bestimmungen in erster Instanz von dem Landratb ais Vorftßenden des Kreisausschusses, in höherer und leßter Instanz von dem RegierungZ-Präsidenten geübt. §_. 6. Im Geltungsbereichs der Kreisordnung fiir die Provixizen Ost: und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gefes- Sawmlunx; 1881 Seite 179) erfolgt fortan die Revision, end- gültige Feiftellmig und Abänderung der Amtsbezirke (§. 49 Absaß 2 der Kreisordnung), die Vereinigung ländlicher Ge- meirich- u_nd Gutsbezirke bezüglich der Verwaltung der Polizei nut dem Bezirke.; einer Stadt (§. 49 3. Absatz 1 a. _a. O.), forme die Ausscheidung der ersteren aus dem 21th- bezirk (§._49 a._2ldsa13 3 a. a. O.), durch den Minister des Jnnerii im Einvernehmen mit dem BezirkSausschuffe nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages.
17. Titel.
Angelrgenheiten der Stadtgemeinden.
§__. 7. Die Ausficht des Staates über die Verwaltung der stadtiscbetiGemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regrerungß-Präsidenten, in höherer und leßter Zn- stanz von dem Ober-Präsidenten geübt, unbeschadct der in den Gesetzen _gedrdneten Mitwirkung des Bezirk-Zausscbuffes und des Provmzralcathes. __ Für die Stadt Berlin tritt an die Stelie des Regierungs- Prasidenten der_Ober-Präfident, an die Sirus des Ober-Prä- fidenten der Minister des Innern, fiir die Hohenzollernschen Lande tritt an die SteUe des Ober-Präsidenten der Minister des Innern. _ Beschwerden bei de_n Auffichtsbebörden in städtischen G2- memdeangelegenherten sind in aUen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
€,. 8. Der Bezirksaussckzuß beschließt, soweit die B2- scblußfasiung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Auf- ficbtsbehqrde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke. _ __Der Bezirksausscbuß beschließt iiber die in Folge einer Verandrrung der Grenzen der Stadtbezirke nothwendig wer- dende Auseinanderfesung zwischen den betbeiligten Gemein- den, vqrbedaltlich der den leßteren gegen einander zustehenden Klage im Verwal_tungsstreitverfabren.
§. 9_. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbeirke unterliegen der Entscheidung im Verwaltunss- streitverLahren. __ Ueber die Festseßung streitiger Grenzen beschließt vor- laufig, sofern rs das öffentliche Interesse erheischt, der Bezirks- ausschuß. Bei dem Beschluss behält_ cs bis zur rechtskräfti- gendEntscheidung im Verwaltungsitreitverfahren sein Be- wen en. §. 10. Die (Hemeindevertretung beschließt: “ 1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Befis oder der: Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur_Theilnahme an den Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung einer den Brfiß des Bürger- rechts_vorausseßenden SteÜe in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflichtung zum Erwerbe oder zur Verle1h__ung des_ Bürgerrechts, beziehungsweise zur Zahlung voii Burgergewmngeldern (Ausfertigungsgedübren) und zur Leistung des Viirgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Burgerklasse, die: Richtigkeit der Gemeindewähierliste; 2) über die Gültigksit der Wahlen zur Gemeinde- vertretung; 3) über die Berechti ung zur Ablehnung oder Nieder- legung von Aemtern und teilen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, iiber die Nachtheile, welche gegen Mitglieder
der Stadtgemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nach den GemeindeverfaffungSgeseßen obliegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welcbe gegen Mitglieder der Gemeindevertretung
Graf von .Haßfeldt.
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung nach
über die Zuständigkeit der Verwaltungs: und
von Gottes Gnaden König von
verordtien, mit Zustimmung beider Häuser drs Landtages- über die Zuständigkeit der Verwaltunas- und Verwaltungs- gericbts-Behörden für den gesammten Umfang der Monarchie,
Emsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlifte find wäh- rxnd der_uner der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die _Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei Woch_e_n nach_Vekanntmachunq des Wahlergebnisses und in allen Fallen der dem Gemeindevorstande zu erheben.
In dem Geltungsbereiche der kurhesfischen Gemeindeord- nung_ vo_m 23. Oktdber 1834 ist die Gemeindewählerliste nach vorgangtger öffentlicher Bekanntmachuna zwei Wochen hindurch aiiszulegexi, mid finden die in Betreff der Einsprüche gegen die Gewemdewcihlerlifte getroffenen Bestimmungen auch auf Einsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerien Orts- burger Anwendung. ;“(z
§._11. Der Bxschluß der Gemeindevertretung (§. 10) be- darf k_emer Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des (Hememdevorstandes_ oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gememdeveriretung findet die Klage im Ver- waltungsstreitverfahren statt. Die Klage sieht in den Fällen des §. _10 auch dem Gemeindevorstande zu.
_ Die Kiage hat in den Fällen des §. 10 unter 1 und 2 keme aufschiebende Wirkung; ]edock) dürfen Ersaßwahlen vor ernggener rechtskraftiger Entscheidung nicht vorgenommen wer en.
§. 12. Der Bezirksqussckwß beschließt, soweit die Beschluß- fassiing nach den Gememdeverfaffungsgescßen der Aufsichts- behorde zusteht,
1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadtgemeinde zu wahlenden Mitglieder der Gemeinde,; vertretung, _
2) über die Vornahme außergewöhnlicber Ersaßwahlen zur Gememdevertretung oder in den Gemeindevorstand.
_§. 13. Soweit die Bestätigung der Wahlen von Ge- meindebegmten _1_Wch Maßgabe d_er Gemeindeverfaffungsgeseße dyn Aufsichtsbeborden zusteht, erfolgt dieselbe durch den Re- gwrungs-Präsidenten.
_Dte Bestätigung kann nur untrr Zustimmung des
Bezirksazisschuffes versagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß
die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des
Regierungs-Prafidenten durch den Minister des Innern er-
ganzt werden.
_Wird die Bestätigung vom Regierungs-Präfidenten unter
Zustimmung des Bezirksaussckzuffes versagt, .so kann dieselbe
auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertre-
tung von dem Minister des Innern ertheilt werden.
_ §. 14. Ueber die Gültigkeit von Wahlen solcher Ge-
meindebegmien, welcbe der Bestätigu:1g_nicht bedürfen, beschließt,
soweit die Beschlußfassung der Aufnchtsbebörde zusteht, der
Bezirksausschuß.
_ _§. 15. Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kolle-
gmltichen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse über-
schreiten oder_die Gesetze verlesen, hat der Gemeindevorstand, beziehpngsweise der Bürgermeister, entstehenden Falles auf
Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung,
u__nter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Ver-
fugung des Gememdevorstandss (BürgermeisterS) sieht der
Gewemdevertretung, beziehungsweise dem kollegialischen (He-
memdeyorsiande, die Kiage im Verwaltungssireitverfahren zu.
_Die m den GemeindeverfaffungÉ-gefeßen begründete Ve-
fugmß der Aufsichtsbehörden, aus anderen als den vorstehend
angegebenen Gründen eme Beanstandung der Beschlüsse der
Gemeinderertretung oder des koÜegialifchen Gemeindevorstan-
des herbeizuführen, wird aufgehoben.
§. _16. Grmeindebeschlüsse iiber die Veräußerung oder
wxsentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen
wxffenscbaftlichen,_historischen oder Kunstwerth haben, insbe- sondere _von Archiven oder Theilen derselben, unterliegen der
Genebxmgung des Regierungs-Präsidenten.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen be-
wendet es beiden bestehenden Vetimmungen.
ZM L_Lebrtgen befchließt der ezirksausschß über die in den ememdgvxrfassungsgeseßen der Aufsichtsbehörde vorbe- balteiie Bestatigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden Gememdebescblüssen.
Soweit _es fich um die Aufbringung der Gemeinde-Ab-
aben und Dienste handelt, steht aus Gründen des öffentlichen
Ynteresrs gegen den auf Beschwerde ergebenden Beschluß des
rovin_zialratbes dem Vorfißenden des lehteren die Einlegung
der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des §. 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebescblüffen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren (Grundsätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der (Finanzen. §. 17. Der BezirkSausschuß beschließt, soweit die Beschluß- faffrmg nach den GemeindeverfaffungSgeseHen der Aufsichts- behörde zusteht, 1) abgesehen von den Fällen des §. 15 über die zwischen bew Gememdevorstande und der Gemeindevertretung, beziehungs- weise dem Bürgermeister und dem kollegialiscben Gemeinde- vorstande e_ntstehenden Meinungsverschiedenbeiten, wenn von einem Thaile auf Entscheidung angetragen _wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann,
_ 2) an Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch wrderfprechende Interessen herbeigeführten Be (_blußunfähigkeit, 3) an Stelle der nach Maßgabe der Gememdeverfaffungs- geseße aufgelösten Gemeindevertretung.
Der Vezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Auf:
sichtsbehörde:
4) über die Art drr gerichtlichen Zwangsvoustreckung wegen
Geldforderungen gegen Stadtgemeinden (§. 15 zu 4 des Ein-
führungsxxeseßes zur deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Ja-
nuar 1877, Reichs-Geseßblatt Seite 244),
5) über die Feststeliung und den Erfaß der Defekte der
Gemeindebeamien nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Ja-
nuar 1844 (Geseß-Sawmlung Seite 52); der Beschluß ist vor-
behaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig.
§. 18. Auf Beschwxrden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinds- anstalten, sowie zur Theilnahme an den Nußungen u_nd Erträgen des Gemeindevermögens,
2) d1e_Heranziehung oder die Veranlagung zu den Ge- meindelasien,
beschließt der Gemeindevorstand.
_ Ge?en den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs- streitver ahren stgtt.
Der Entscheidung im Verwaltungssireiiverfahren unter-
Maßgabe der GemeindeverfaffungSgeieße zu verhängen sind.
liegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten iiber.
-re in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung oder 'i rpftichtung zu den im Absaß 1 bezeichneten Nußungen be- iehungsweise Lasten. _
; - Einsprüche gegen die Höhe von Gememdezustblägen zu ' en direkten Staatssteuern, welcbe ßch gegen den Prmztpalsas er letzteren richten, smd unzulässig. _ _
"“ 7 Die Beschwerden und _die Einsprüche, sonne die Klage -aben keine aufschiebende Wirkung. _ _ _
§. 19. Unterläßt oder verweigert eme Stadtgemeinde
ie ihr geseslich obliegenden, von der Behörde innerhalb der bremen ihrer Zuständigkeit festgeiiellten L_eistungen auf_ den »xaushaltsotat zu bringen oder gußerordentlich zu genehmrgen, €!.“ '?o verfügt der Regierungs-Prafident unter Anfübrmig der ründe die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Fest- 2 der außerordentlichen Ausaahe. _ . Gegen die Verfügung_ des Regierungs-Prafidentrn sieht .:oer Gemeinde die Klage ber dem Ober-Verwaltungsgerichtr zu. “ Eine Feststeklung des Stadtetats _durck) d1e_ Aufsichts- ' uehörde findet fortan nicht statt; a1_1ch m _den Städteii von euvorpommern und Rügen ist xedoä) eirxe L_[bschrljt des “ ats gleich nach seiner Feftfiellung durch die stadtischen Ve- aörden der Aufsichtsbehörde einzureichen. __ _
H. 20. Bezüglich der Dienstvergehen der _Burgermezster, eigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeinde? seamten kommen die Bestimmungen des (Heseßes vom 21. Juli 852 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1) Gegen die Bürgermeister, Brigeordnetexi und Ma- iftratsmitglieder, sowie gegen die sonstigen_ Gememdebeamien ann an Stelle der BezirkSregierung und innerhalb _des der- elben bisher zustehenden Ordnungsstrafrechts der_Remerungs- träsident Ordnungsstrafen festseßen. Gegen _die StrafverZ * ügungen des Regierungs-Prästdenten findet innerhalb zwei ocben die Beschwerde an den Ober-Prafidenten, gegen den ' uf die Beschwerde ergebenden Beschluß des Obxr-Prafidenten ndet innerhalb zwei Wochen dl? K_lage bei dem Ober- Verwaltungsgerichte statt. In Berlixi findet gegen die Straf- erfügun en des Ober-Präfidenten, m den Hohenzoliernieben anden ndet gegen die Strafverfügungen _des Regiernngs= räsidenten innerhalb zwei _Wochen unmittelbar die Klage ei dem Ober-Verwaltungsgerichte stalt. _
2) Gegen die Strafverfiigungen des Bürgermeisters find?! nnerhald zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungs- J.“kk-„'Vräfidenten, und gegen den auf d1e_Beichwerde erßebenden JZÄ“'Beschluß des Regierungs=Präfidenten m_nerbalb zwei Wochrn .die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt.
3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte “wird die Einleitung des Verfahrens yon dem Regicrungs- (“!(-Präsidenten, beziehungsweise dem Minister des_Jnnern ver- ügt und von demselben der UntersuchuxigskomMiffar ernamit; an die Stelie der BezirkSregierung beziehungsweise" des Dis- iplinarhofes tritt als entscheidende Disziplinarbehorde erster nstanz der BezirkSausschuß; an die Stelie des Staats- Ministeriums tritt das Ober-Verwaltizngsgerichi; den Ver- reter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausscbusse „"'“-“;_Der Rrgierungs-Vräsident, bei dem Ober-VerwaltungSgerrMe ,é*L-;Zch?der Minister des Innern. _ In dem vorstehend, bezüglich der Entfernung aus dem "»»,“Amte vorgesehenen Verfahren ist _entstehenden _Falles _auch ».".“Üéjiiber die Thatsache der Dienstunfähtgkett der Bürgermeister, _LF.»_'i_»“*Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeinde- ibeamten Entscheidung zu treffen._ _ _
Gegenf Ykitgliedäßr _d_er__Gemeindevertretung findet em Dis- ");i linarver (1 ten ni t a . _
56 p Ueber streitige Pensionsaniprücbe der besoldeten Gemeinde- _ -'beamten beschließt, soweit nach den Gememdeverfaffungsgesrßen
?die Vesch1ußfaffung der Aufsichtsbehörde zusteht, der sztrks-
«ausschuß, und zwar, soweit der Beschlyß sich darauf erstreckt,
welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststeliung der Pen-
*fionSansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltiicb der den
- Betheiligten gegen einander zustehenden _Klage im Verwal- “tungsftreitverfabren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ift vorläufig_vo[_1streckbar.
§. 21. Zuständig in erster Instanz ist im Verwqitungs-
“streitverfahren fiir die in diesem Titel vorgesehenen F_al]e, so-
'- “fern nicht im Einzrlnen anders bestimmt ist, der Bezirksaus- - “schuß, für den Stadtkreis Berlin in den Fallen_ des §. _8
Absaß 2, §. 9 und §. 15 das Ober=VerwaltungsZex1chQ Dr?
' "FUL zur Anstellung der Klage beträgt in alien Fallen zwex * 'Wo en. _ _
- Die Gemeindevertretung, beziehungsweise derkoUeg1a11sche "Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im _JÉZÜrwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter be; e en. Gegen die Entscheidung des Bezirksaiisscbuffes in_ den Féüétsi des §. 18 unter 2 ist nur das Rechtsmrttel der Revision ;, IU ä lg- _
.. §. 22. Die Bestimmungen dieses Abschnitts kommezi zur 453*Anwendung im Gsltungsbereickx der Städteordnung fur die. sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 ((Gesetz-Sawiri- «_.-;,; Ilung Seite 261) auch auf di? §. 1 Abfaß 2 daselbst erwahn- “,'-**- .ten Ortschaften (Flecken , _ __ "L' in der Provinz S leswiq=Holftem auch auf die §_§. 94 ff. des Gesetzes vom 14.April1869 (Geseß-Sammlung Seite 589) __xz§.; erwähnten Flecken, _
im Regierungsbezirke Kassel auch auf die Stadt Orb,
in den Hobenzollernschen Landen außer auf Hechingen auch auf die Gemeinde Sigmaringen. _ _
Welche Gemeinden im Regierungsbezirke Wiesbgden außer der Stadt Frankfurt als Stadtgemeinden im Sinne dieses Abschnittes zu betrachten sind, wird in der zu erlassen- den KreiSordnung fiir Hessen-Naffau bestimmt.
§. 23. In den zum ehemaligen Kurfürstenthume Hessen gehörigen Städten ist als Gemeindevorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeindeausschuß,
in den Stadtgemeinden des vormaligen Herzqgthumcs Nassau (§. 22) ist als Gemeindevorstand der Gememderath, als Gemeindevertretung der Vürgerausfthuß, _
in der Gemeinde Homburg v. d. H. ist als Gemeinde- vorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemeindevorstand, _ in der Gemeinde Hechingen isi als Gemeindevorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß, in der Gemeinde Sigmaringen ist als Gemeindevorstand - der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß
zu betrachten. ,. 17. Titel.
Angelegenheiten der Landgemeinden und der selbständigen
* Gutsbe irke. §. 24. Die Aufsicht des taates über die Verwatung der Angelegenheiten der Landgemeinden, der Aemter m der
Provinz Westfalen und der Bürgsxrmeisiereien in der Rhein- provinz, sowie der Gutsbezirke wrrd,_undeschadet der Vor- schriften der Kreisordnungen _und der m den Gesehen ge_ord- neten Mitwirkung des Krmkau6schusses und des Bezirks- ausschusses, in erster Jnßanz von_dem Landratbe als Vor- fißenden des KreiSausschuffes, in hqberer und [ester Instanz von dem Regierungs-Präfidentxn geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichz neten Angelegenheiten find in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. _ _ _
§. 25. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschluß- fassung nach den Gemeindeverfaffungsgesesen der Aufsichts- behörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke. _
Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen_ der Aewter m der Provinz Wesifalen und der Biirgermeistereien m_ der Rheinprovinz, sowie hinsichtlich der Bildung neuer Geme1_nde- und Gutsbezirke behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. _
In den im Abfaß 1 bezeichneten Julien findet neben der Beschlußfassung des Kreisausschusses die m den Gemeindeber- faffungsgeseßen vorgeschriebene Anhöruiig des Kreistages 1_Ucht mehr statt. An die Stelle der sonst fur kommunale Bezirks- veränderungen, einschließlich der Fälle des zweiten Adsaßrs m den (Hemeindeverfaffungsgescßen vorgeschriebenen Anborung des Kreistages tritt die Anhörung des Kreisausschusses.
Ueber die in Folge einer Verändrrung der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke, sowie der m L_lbsaß 2 er- wähnten Aemier und Bürgermeistereien _ndtbwendig werdende Auseinanderskßung zwischen den Betheiligten bescbltrßt der Kreisausscbuß, vorbehaltlich der drn _leßteren gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstrettverfahren.
§. 26. Streitigkeiten iiber die besishrnden Grrnzeri der ländlichen Gemeinde- und Gutsbezirke, 10th Über die Eigen- schaft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines Guts als Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs- sireitverfabren. _ _
Ueber die im erstsn Absaße beL21ch11€kSn Angelegenhriten beschließt vorläufig, sofern es das öffentliche Jdteresse erbeifcbt, der KreiHauHscbuß. Bei dem Beswluß behalt es bis 3111: rechtskräftigen Entscheidung im Verwalmngsstrertverfahren sein Bewenden. _ _
§. 27. Die Gemeindevertretuiig, wo eme solche nicht be- steht, der Gemeindevorstand, beichließi: _
1) auf Beschwerden und Emipruxbe, be_treff_end_ den Veiiß oder den Verlust der Gemeindemitgizedfcbast, 1o_wie des Ge- meindebiirgerrechts, des Stimmrechts m drr Gemetndeversamm- lung, des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimm- berechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelir m der_Gememde- verwaltung oder Gemeindevertreiung,_ die Ausubuzig_ de_s Stimmrechts durch einen Dritten, sowre iiber die Richtigkeit der Gemeindewählerlistb; _ _
2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindever- tretun ' _
Zé'über die Berechtigung zur Ablehnung oder Nreder: legung einer Stelle in der Gememdeverwaltung oder_G_ememd_e- vertretung, Über die Nachtheile, welche gegen Angehbrige (Mit- glieder) der Gemeinde wrgen Viichierfiiuung der ihnen nach den Gemeindeverfaffungsxzeseßen obiiegenden Pfl1cht_en, sowie über die Strafen, welcbe gegen Mitglicdér_der Geniemdevertrc- tung, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung oder wegen unentschuldigten Aquieibens _nach Maßgabe der Gemeindeverfaffungsgeseße zu verbringen siiid. _ _
Einsprüche gegen die Richtigken dsr Wablrrlistsßnd wah- rend der Dauer der Auslegung der [o_ßteren, Emspruxbe gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gememdevertretung_mnerhaib zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wablergebxnffes, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande gnzubringen._
In dem Geltungsbereichs der kurheiiiichen Gemeinde- ordnung finden die Vorschriften des §. 10 Absatz 3 des gegen- wärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung. _
ZH. 28. Die Beschlüsse der Geznyindeverxretung, beziehungs- weise des Gemrindevorstandes, m de_xi_Fallen des §; 27 be- dürfen keiner Genehmigung oder Bestatigiing von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsixhtsbebordr.
Ge en die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungs- sireitver abren statt. Die Klage sieht _m den Fallen des §. 27, wenn der Beschluß von der Grmeinoevertretuxig gefaßt ist, auch dem Gemeindevorstande, sowre in der Promnz West- falen dem Amtmanne zu. _
Die Klage hat in den Faiien des _§. 27 unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung; xeddck) diirfeii Neuwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden. _
§. 29. Beschlüsse der Gembirideversammlyng, der Ge- meindevertretung oder des koÜegtalrscben Grmemdevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Geseße verletzen, hat der Gemeindevorsteher, in der Promnz_Westfalen auch der Amtmann, entstehenden Fall_es auf Anweisung der Aufsxchts- behörde, mit aufschiebender Wirkung, __unter Angabe der _Grunde, zu beanstanden. Gegen die Verfugixng des Gemeindevor- ftebers beziehungsweise Amtmannes steht drr (Hememdevrr- sammlung, Gemei'ndevertretung, bezirhungswetse dem koliegia- lischen Gemeindevorstande die Klage im Verwaltungsstreitvrr- a ren u. fh Dize in den Gemeindeverfaffungsgeseßrn begründete Be- fugniß der Aufsichtsbehörde, aus anderen als den vdrstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung von Beschluffen der Gemeindevertretnng oder_ de__s Zouegialischen Gememdevorftandes
erbei u 11 ren, wird an ge 0 en. _ _
h §é 30? Gemeindebeschlüsse iiber die Veranßerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche emen besonderen wiffenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ins- besondere von Archiven oder vbn Tberlerrderselben, unter- liegen der Genehmigung des RegierungS-Prandenten.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gememdewaidungen be- wendet es bei den bestehenden Bestimmungexi. _
§. 31. Im Uebrigen beschlreßt_ der Kreisausschuß, soweit die Beschlußfassung in den GememdeverfaffmRs-aeseßen der Aufsichtsbehörde oder -- in der _Provmz Heffen- affau -_--dem Amtsbezirksrathe zusteht, über die _Besxatigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und sonstiger die la:)dltchen Gßmettideangr- legenheiten betreffenden Gememdebeschlitffen, somie über die Herbeiführung und erforderlichen Falles Anordnung_ einer Er- gänzung ' oder Abänderung der in Ansehung der Gemeinde- lasten oder des Gemeindestimmrecbies bestehenden Orts- ver a un . _
on Zen vorstehend bezeichneten Fäiiew findet neben der Beschlußfassung des KreiSausschuffes die m den Gemeinde-
verfaffungsgesesen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages nicht mehr statt. _
Soweit es sich um“ die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste handelt, steht aus Grüan des offentlichen Interesses egen den auf Yefchwerde ergebenden Beschluß des VezirkSaus chuffes dem Vomhxndew des [estererr die Einlegung der weiteren Beschwerde an die _Mmister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei sinde_n die Beüimmungen des §. 123 des Geseses über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. _ _
Die Bestätigung (Genehmigung) von Gememdebeichlüsen und der Erlaß von Anordnungen, durch _welcde besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neyemgefübrt oder in ihren Grundiäßen verändert werden,_bedürsen der Zustimmung der Minister des Innern und der qunzen.
Die §§. 33 und 34 Titel 7 Thetl 11, des Allgemeinen Landrechts, die Kabinetsordre vom 25. Iarmar 1831, dxtreffend die Erwerbung von Rittergütern durcb _Dorfgemeinden oder deren Mitglieder (Geseß-SammlungSmte 5), und dsr F. 4 Ze? Anhangs zur Aligemeinen Gerichtsordnung find aufge- 0 en.
§. 32. Der Kreisaussthuß beschließt, soweit di? Besgdluß- fassung nach den Gemeindeverfaffungsgeseßen dcr Aux11chts- behörde zusteht:
]) iiber die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Gemeinde zu wählenden Mitglieder der (Hemeindevertre'tung,
2) über die Vornahme außergewöhnlicber Ersaßwahlen zur Gemeindevertretung oder in den Gemeindevorstand,
3) über die Vermehrura der Zahl drr Mitglieder des Gemeinderorsiandes, der Säibffen und der Ortsvorsteher, sowie über die Vesiesluna besondcror Ortsvorsteher für verschiedene Ortschaftrn eines Gemeindebezirkes,
4) über die Frftfeßung der Besoldungen, der Dienst- unkostrnentscbädigimgen und der baaren Auslagen der Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Schöffen, der sonstigen Gemeinde- deamten, sowie der kommissarischen Gemeindevorsteber, Guts- vorsisber und sonstiger kommissarisch besteiiien Beamten.
Der KreiSausschß beschließt ferner:
5) an Stelie der Aufsichtsbehörde über die Fefisieüung und den Erfaß dcr bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landmrmrinden vorkommenden Dcfrkte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Geseß-Sammiung Seits 52). Der Beschluß isi vorbehaltlich drs ordentlichen Rechtswegcs endgültig.
§. 33. Der KreiSauHscbuß beschliefzt,_soweit die Brixbluß- faffung nach den GemeindeverfaffungSgeWen der Aufnebts- behörde znstebt: __ _ _
1) abgesehen von den Fällen drs §. 29 uber die zwrschen dem Gemeindevorstaude und der Gememdeveriretnxiw oder zwischen dem Gemeindevorstsher _und dem _kbllegicilischen Gemeitidevorsiande entstandenen Memungsverschiedrnhetten,
2) an Steile der (Hemeindebrhörden im Falie ihrer durch widersprechende Interessen brrbeigefiihrtrii Brichlußunfabigkeit oder im FaÜe Wiederholter Be1chlußunmh1gkeit_,
3) an Stelie der nach Maßgabe der Gememdeverfaffungs- geseßs aufgelösten Gsmeindeoertretung;
Dor Kreisaussthuß beschließt [erner Be irksrr ierung:
z4) Eber die Art der gerichtlichen Zwangsvolisireckungen wogrn Geldforderungen geaén Landgemeinden (§. 15 zu 4 des EiniiibrungSgeseßes zur Deutschen erlprozcßordnung vom 30. Januar 1877, Reicbs-Geseßblatt Seite 244).
§. 34. Auf Beschwerden und Einsp_riiche,_betreffend _
1) das Recht zur Mitbenußung der öffentlichen Gemeinde- ansialten, sowie zur Theilnawne an den Nußungen und Erträgen des Gemeindeverinögens,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Ge- meindelasten, _ _
3) die besonderen Rechte oder Verpiircbtnngen einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirkrs oder emzrlner Klassen der Gemeindeangebörigen m Animeig der zu Nr. 1 und 2 erwähnten An1priiche und Verbindlich- keiten,
be" lie t der Gemeindevorstand. _ _ 1chGeßgen dcn Beschiuß findet die Klage M1 Verwaltungs: sireiiverfabren statt. _ _
Der Entscheidung im Verwaltnxigssireitvcrsabren uiiter- [iegen desigleichen Streitigkriten zwischen Beidsiligten rider ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezenhneten Nutzungen be- ziehungsweise Lasten. _ __ _ __
Einsprüche gegen die Hobr_von Gememdezuixblggen zu den direkten Staatssteuern, welxbe sich gegen den Prinzipalsaß der leßteren richten, sind unzulasfig. _ _ _ _
Die Beschwerden und _die Einsprüche konne die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. _ _ __
Die vor tobenden Bestimmungeti finder. sinngemaß A1): wendmig au! Beschwerden und EinsprÜPL, betrafxend dre: Heranziohung oder die Veraiilcigimg von Brundbestßern und Einwohnern eines GUTSbezirks zu den offentlichen Lasten deffelben. _ _
§. 35. Untrriäßt oder verweigert_ eine; Landgemeinde (Amt, Bürgermeißerei) oder «in Gutsbezrrk, die idnen L_efeß: lich obliegenden, Von der Behörde mneryalb der Grenzen 1th Zuständigkeit fefigesieüten Lersiungen auf den Haqual'tsetat: zu bringen oder außerordentlich zu gexebmigen, bezwbungöa weise zu erfiillrn, so verfügi der Landraib, u_nier Amubrqu der Gründe, die Emtragwnx; _i__n de_xi EtaF beziehungsweise dre: ("2 teUUn der außerordewti en usga e. _
& MEERTZ die Verfügung des Landvathesfieht der Gewemdd brziebungswei-se dem Beßiver des Grass dU' Klage der dem Bezirksausßhuffe zu. _
(=). 36. Bezüglich der Dienßderaebeii der Gemeindevor- sieher, Seböffen, Mitglieder des Gemeindevorstand» und sonstigen Gemeindebramten, sowie der Giitsborsieber kqmmen die Besiimmun en des AGeseßesÉ vom 21. Juli 1852 nut sol-
e den Ma a en ur nwen ung: _
g n 1) DiYgVefu zniß, gegen die (Hememdevorsieher (T_lmt: männer in Weßfa en, Bürgermrisier m der Rheinprovinz), Schöffen, Miiglieder des koiiegiaiisägen Gememdevorstandes und sonstige Gemeindebeamten, imme geZen Gutsvorsteher Ordnungsstrafen zu verhängen, sieht dem_ andrath, und un * Umfange des den Prooinzmlbekorden beigelegten Ordnungsa.
strafrechts dem Regierungs-Präßi enten zu. _
Gegen die Strafverfiigungen des Landraihes findetinner- halb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierunngerfiden- ten, gegen die Strafverfi'; ungen des Regierungs-anndenxexi innerhalb gleicher Frist. die Beschwerde an den Ooer-Prasw denten statt.
an Stclie der