1883 / 300 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Gründe.

An der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses ist nur ein ein- ziges Protokoll vom 24. Oktober 1882 über eine mündliche Verhand- lung aufgenommen, in welchem zunächst die beide Parteien ver- tretenden Rechtßanwältc, als erschienen, aufgeführt und dann Folgendes vermerkt ist: _

„Die Anwaltc verlascn die Anträge aus der Klage, beziehungs- Fix aus der Klagebcantxrortung, und vvrbandelten zur

a e.

Die sofort avocirten Akten K. wider D. - _ wurden den Parteien vorgelegt und Von denselben, als die über den hier vorliegenden Wechsel verhandelten Akten anerkannt. Es wurde anliegendcs Urtbeil verkündet.“

Dieses'verkündcte Urtbcil lautete auf (für den Kläger prozeß- kojtenpflicbtme) Klo eahweisun? Auf Berufung des Klägers ist durck) Urtbeil des ünstcn Cvilsenats des K. pr. Kammergericbts zu B. vom 17. März 1883 zum Theil abändernd erkannt, dem Be- klagten find die Kosten der Berufungsinstanz und 2/7 der Kosten erster Instanz, dcm Klägcr 5/7 der Kotcn erster Instanz auferlcgt. Dieses Berufupgsurtbcil ist in Rechts rast gediehen. Der Kläger forderte darauf (untcr Einreichung der Berechnung seiner Kosten) den Beklagten gemäß §. 1170 der Civilprozcßordnung auf, die Berechnung der Kosten des leytercn einzureichen und brachte dann das Fest- seyungsge uch an. In der Gerichtskostcnreckonung erster Instanz ist nur die erbandlunasgcbübr und die Cntscbeidungögebühr nach §. 18 Nr. 1_und 3 des deutschen Gerickztskystcngeseyes anJcseyt, eine Gebühr fur plc Anordnung einer BcMiIausnabmc (J". 18 kr. 2 des deutschen Gerichtskostengescvcs) nicht zum Ansaß gebracht. Die Gebiibrcnrcch- ngng des klägerisxbcn Bevollmächtigten enthält den nach H. 9 der Ge- bubrenordnung fur Rechtsanwälte bei dem S1reitacgeustandsnwrtbe von" 757 „sé zu berechnenden Gebührensaß von 24 .“: je als Prozeß- gcbubx („S. 13 Nr. 1 jener Gebührenordnung) und als Gebühr für die mundliche Verhandlung (ZH. 13 Nr. 2 a. a. O.). Die Gebühren- recbrxung des den Beklagten vertretenden Bevollmächtigten dagegen enthalt c:"ußcx der Prozeß ebübr mit 24 „16 an VerhandlungWebübr 36 „M (namlnb dcn Gcbu rcnsay nacb (Ö. 9, bcziehungßwäse §. 13 Nr. 2 a. a. O. mit 24 ck + 1“. „ck als den Betrag der Erhöhung der Vcrbandlungßgebühr, welche nach §. 17 der Gebührenordnung für Rechtöanwältc eintritt, wenn die Vertretung dcs RechtsanWalts in dch Fällcn7'dcs, §. 13 Nr. 4 jener Gebührenordnung sicb auf die wertete mundltcbe Vcrbandluyg erstreckt) und die BeMngebühr (§. 13 Nr. „4 a. a. O.) ms 12 „M Durch Entscheidung der Neunten Cwilkammrr des K. pr. Landgerichts [ zu B. vom 23. Juni 1883 Wurdx bestimmt, daß der dem Kläger nach dem voll- streckbaren Erkenntmß dcs Kammergerichts vom 17. März 1883 von dem Beklagten zu crstattendc Kostenbetrag auf 101 „44 77 „Z nebst '_/7 der 12 „f(x 7() „z hetragendcn Kosten des Beschlusses mit :x „11:53 & festzuscßcn. Hiese Entscheidung ist namentlich darauf gegrundet, daß in dcr Gebubrcnrcchnung dcs Rccbtöanwalts, welcher den Beklagten in erster Instanz vertreten batte, diejenigen 12 „M, welche an Erböbuxtl?_ der Verbandlungögcbübr und diejenigen 12 „FH, Welche, axchwcisgeth be'recbnct sind, zu streichcn seien, Weil ein waetoauUmbmeverfahren tm Sinne des § 13 Nr. 4 und eine weitere myndlitbc Verbaxdlung im Sinne des §. 17 der Gebühren- ordnung fur Rccbtöanwalte in der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses nicht stattgefunden hätten.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte durcb Beschwerde- scbrift vom 5. Juli 1883_sofortige Bcschtvcrdc mit dem Anfrage, den seinerseits dem Klagcr (abgesehen von dem bclreffenden Theile der Kosten des Festseßungsbcscblusses) zu crstalicn- den Betrag (anstatt, wie geschehen, auf 101 .“; 77 H) auf 84.361 (;3 „_z fxstzuscßen. Diese Beschiverdc ist lediglich darauf ge- rurxdet, daß die 'von dem Prozcßgcricbt crstcr Instanz bemängelten *nsayc an Bewmögebühr und Erhöhung der Vcrbandlunasgcbübr erecbtscrßtigßscien, weil in dem Termine vom 24. Oktober 1882 nacb mundhcbcr Vexbandlmtg der Sache) eine nicht 5106 in Vor- cgung dcr tn dcn Handen des Beweisfübrers oder des Gegners bc- sindlixhcn Urkunden bcstchcnde Bcjvciscsaufnabnjc stattgefunden babe, dxmnacbst 1veitcx verhandelt sei, und der Rccht8anwalt, dcffkn Gc- bubxenrechnung m Frage stehe, bci allen diesen (in jenem Termine realtsirtcn)_Prozeßbandlungen den Beklagten vertreten babs.-

Auf dtcjc Be1chwerde wurde durch Beschluß des Fünften Civil- scnats dcs K. pr.Kammergcrich16 zu B. vom 11. Juli 1883 der Betrag, welchen der Beklagte dem Kläger zu erstatten babe, auf !)8 „M 63 „.K, x1cbst 3 “M (13 „1 von dcn Kosten des Fcstsctzun I- bcfcblusses, bestimmt und dem Bcklagtcn 2/.1 der Kosten dcs 5 e- kchbwcrYeyerfalstcns aufcrlegt, mdcm '/.1 lcxtcrcr Kostcn nicht zu cr- )c en ct.

Dieser Beschluß ist dahin bexri'mdct. Dcr Ansatz von 36 „36. statt 24 «(M. an chbarxdlungsgcbüsr sei mit dem Gerichte erster Instanz fur_ungxexecbtferttgt zu erachten, da in erster Instanz über- haupt nur ctnc emziac mündliche Verhandlung stattgefunden habe. In der Borleauna von Prozcßaktcn, auf Welche dic Partcicn sub zum Bcwmsc ihrer Bcbazxptungxn bezogen hätten und (mf deren Inhalt Y_cmnäcbst 'das Urthxtl gcßrundct sei, müsse (da die vorgclcgtcn Akten "ck nicht tn den Handxn dcr Parteien befunden .)ättcn, sondcrn zum Zweck de_r Vorlegung m dem erwähnten Termin' aus dcheaistramr dch Gerichts. avocirt worden seien), ein BeweiSa:fnalxtnMrfubren im Sinne des §. 13 Nr. 4 der Gebührenordnung für .“Keäztöanwältc gc- funden _1vcrdcn._ (Fs sci (1110 (abwcicbcnd von L-cr Ansicht ch Nich- 1ers crxter Ijxjianz) anzunelvncar, das: der Rcchtsanwalt dcs Bc- k!agten bcrcchjtgt gcnvescn 1ei, dic BeWcngcbübr von 12 5-4 zu liqui-

diren. Zu einer solchen Li uidation sei aber unbedenklich auch der klägcrischc Rechtsanwalt, we cher aktenmäßig ganz dieselben Vertre- tungöaktc realifirt habe, als der Vertreter des Beklagten, an fich be- rechtigt, wenn er auch zur Zeit einen solchen Ansaß nicht gemacht habe. Es erscheine danach angezeigt, bei Berechnung des dem Kläger Von dem Beklagten zu erstattenden Kostenbetrages dcn Ansaß so zu stellen, daß in der Rechnung die BeWeisgebühr der 12 „46- auf beiden Seiten zum Ansatz gebracht werde. Werde dem Beklagten die Be1veisgebiibr_ nur mit dieser Maßgabe zu gut ge- rechnet, so mindcrc fick) die in dem Beschluß des Gerichts erster Instanz, abgesehen von dcm Anthcil an den Kosten dieses Be- schlusses, selbst als das zu erstattende Quantum festgesetzte Summe von 101 «36. 77 41 ab auf die Summe von 96 „M 63 „Z. *-

Gcgcn diesen Beschluß hat der Beklagte vorliegend weitere Be- schwcrde eingelegt mit dem Anfrage (unter Aufhebung desselben und der Entscbaidung des K. pr. Landgericbjs ] zu B. vom 23. Juni1883) dem in der Bcscijerdcfchtift vom 5. Juli 1883 gestellten Anfrage ILY'Tßtöu beschließen. Die gegenwärtige Beschwerde ist dahin be- grun ? :

1) Der Vorderricbter habe zu Unrecht dcn §. 17 der Ge- bülyrcnordnung für Re(bißanwältc im vorliegenden Falle nicht für anwendbar erachtct, Es likge eine Jnkonsequenz darin, anzunehmen, daß ein Beweisaufnahmeverfabren im Sinne des §. 13 Nr. 4 jenes Gesech stattgefunden habe und xroydem das Dasein Weiterer mündlicher Verband- 1ung tm Sinne des §. 17 desselben Gkschcs im vorliegen- den FaÜc zu verneinen.

2) Der VorderriMcr verletze dic §§. 98, 101) der Civil- prozcßordnung „unk? den Prozeßgrundsaß, „daß der Richter nicht befugt 1ct, cmer Partei envas zuzusprccben, was die- selbe n_'1_cht beantragt habe,“ dadurch, daß er zu Gunsten des Klagcrs eine BeweiSJebübr dcs klägerischen Vertreters

" zur Bcrecbnun gezogen habe. -

Fur die Zurückrvei?ung dieser BcschWerde sind folgende Er- wägungen maßgebend gcwcsen:

Der §. 323 der Civilprozcßordnung bestimmt:

„_,Erxordcrt die BelveiSaufnabmc ein besonderes Verfahren, 10 it kaffclbc durch Bctvcisbcscbluß anzuordnen.“

Im §. 324 wird dann, bestimmt, was der Beweisbeschluß ent- cntbält; nn §. 325, das; "dieser Beschluß bis zu seiner Erledigung nicht Gegenstand ctncs AbgnderungSantrages der Parteien sein kann.

In dcn §§. 328 bis 335 werden die Verschiedenen gesetzes- gemäßen Weisen ch BeweiSaufnahmeverfabrcns (vor einem Mit- gliedc dcs Prokxßgcrtchjs, Vor einem anderen inländisckyen Gerichtc, vorleincr aus andischen Behörde, vor dem Prozeßgcricht selbst) ge- rege t.

Leytcre Gcscßesstcßen scßen eincn Beweisbeschluß und die Auf- nahme des BeWeises m einem anderen Termine als demjeni en, in Welchem dicser Beschluß gefaßt ist voraus. Dieser andere ermin ist, wenn das Betrcißau nahmeverfaßrcn vor dem Prozeßgcricht statt- findet, zugleich zur Fortsexung der mündlichen Verhandlung unter Verwertbuna dcr Ergebni c der Beweisaufnahme bestimmt. Der §. 13 der Gebührenordnun für Rccbtßanwälte verordnet:

die Süße des §. 9 tehen dem als Prozcßbcvollmächtigten bc-

stelltcn Rechtsanwalxe zu:

1) für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information ?Prozeßgcbübr) ;

2) [Fr die mündliche Verband1ung (Verhandlungsgebübr);

3) für die Mitkmrkung bei cmem zur Brilcgung des Rechts- streijs abgcfcbloffcncn Vergleich (Vergleichsgebühr.

Die SäYc des (H. 9 stehen demselben zu funf Zehn- _ tbeilcn zu; _

4) für die Vertretung m dcm Termine zur Leistung dcs durch ein Urthcjl auferlegten Eich, sowic in einem Beweisauf- nabmcverfabrcn, Wenn die Beweisaufnahmc' nicbt blos in Vorlc ung der in den Händen des Beweisfübrcrs oder des cgners befindlichen Urkunden besteht (Bewäs- gebühr).

Dcr F". 17 desselben Geschs bestimmt:

Jn_1oweit swb in den Zällen des „H. 13 Nr. 4 die Vertretung

am die weitere mündliche Verhandlung erstreckt, erhöht fich

ch dcm Rcclytöanwaltc zustcbcndc Vcrlmndlungßgcbühr um

synf Zcbntbeile und, wenn die Weitere mündliche Verhandlung

cme nicbt kontradiktorische ist, um die Hälfte dicses Bc- trages. -

Vergcgcnwärtigt man sich nun '

1) den Inhalt der oben vcrgcgcnwärtigtcn Bestimmungen der Civilprozcßordnung,

2) das; Zn deux „H. 13 Nr. 4 der Gcbiil)rcnordnung “ür Rechts- anwalte mcht von der Vertretung bei einer eweiöauf- nahme, sonycrn von der Verjrctung in einem VeWcW aufna_l)mcvcrmbren gesprokbcn wird,

3) das; 111 denz untcr §. 13 Nr, 4 a. a. O. neben der Ver- tretung in cmenz Bcjveikaufnahmcvetxabxcn gcregcltcn Falle der Vertretung in dem Termine zur *ciftung des durch ein Urtbeil auferlcgtgn Eich dcr Tcrmin zur Eidcslcistung notbwcndig vaxscbtcdcn ist von dem Termine dcr Fällung dcs Eideöurthtls,

so t*cch1fertigt_s1ch schorx aus “diesem Geseßcsinbalt für fiY allein der Schluß, cs m,:c dcx „Ö. 13 Nr. 4 in seinem_ den Gcbü rensatz für die Vetrclung in cmcm BcwciSaufnahmevcrsabren regelnden Theile cin bcsondcrcs Beweisaufnahmevcrfahrcn im Sinne des §. 323 der

Meineid; Reduktion der Strafe im Falle des Zu: sammentrcffcns der Vorausse ungen der '.157

und 158 des Strafge eßbuchs. "

In der Strafsa e wider den Stallunfscher W. zu B. hat das “leichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 12. Oktober 1883 für RecR erkannt, daß die evision des Angekla ton gegen das Urtheil des K.

pr. S wurZerickU-Z bei dem .. Landkwricht ]. zu B. v_om 13. Xui 18 3 zu verwerfen und dem ? ngeklagten die Kosten

des Rechtsmittels aufzuerlegen,

Gründe.

Nach dem Aussprucbe dcr Geschworcncn hat der Angeklaxxtc zu B, am 5. Dezember 1882 vor dem K. Sckdöffcngcrickktdaselbsthffent- lich ein falsches Zeugniß mit einem Eide bekräftigt. Zugleich haben die Geschworenen angenommen:

3. daß die Angabe der Wahrheit bei Abgabe des erwähnten Zeugnisses ge cn den Angeklagten selbst cine Vkrfolgnng Wegen cines IJer ebens nach fich ziehen konnte;

1). daß ferner der nacklagte, bcvvr eine Anzeige gegen ihn erfolgt, oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet, und bevor ein Rechtönachtbeil 'für einen Andcren aus der fal- schen Aussage entstanden it, diese bei derjenigen Behörde» [Ui Welcher er sie abgegeben, widerrufen hat.

Das Schwurgeriebt bat die aus §. 154 Strasgeseßbuchs vcr- wirkte Strafe auf 1 Jahr 4 Monate Zuchthaus bemessen, diese auf Grund der §§. 157, 158 auf 4 Monate Zuchthaus ermäßigt und demnächst gemäß ;D. 157 Abs. 2 in eine Gefängnißstrafe von 6 Monaten Verjvandclt und auf die so gefundene Strafe einen Monat der erlittenen Untersuchungöhaft angerechnet.

Trotz des Zusammentreffens der in §.157 Nr. 1 und der in §. 158 Strafgesevbuäxs vorgesehenen Umstände hat das Gericht nur eine einmalige Ermäßigung der aus §. 154 bemessenen Strafe für zu- lässig erachtet. _

Dieser Erwägungsgrund wird Von der Rcvifion als irrtg ange- fochten, indem sie eine Ermäßigung der 16„Monate Zuchthaus auf Grund des „H. 157 Nr. 1 auf ein Vierthctl und 'auf Gran? des „8. 158 eine Ermäßigung des Viertheils auf den Werten Theil des Viertbeils, also die Bemessung der Strafe auf 11/2 Monat'e (Gc- fängnlxß, worauf noch 1 Monat Untersuchungshaft anzurechncn, tn An- trag ringt, _

Eine solche doppeltc Ermäßigung muß jedoch mit dem ersten Richter für unstattbaft crklärt'werdkn. '

Unter der ,an fich verwtrkten Strafe“ im J. 157 Ab]. 1 kann nur diejenige Strafe verstanden Wkrdcn, welche ohne dre Mjldermxgs-

ründe der Nr. 1 oder 2 das. oder beider vereint zuzumeffejz ware. Zinc diese Strafe ist zu crmäßigcn auf die Hälfte bis ein Vlertbeil, ohne Unterschied, ob die Milderungsgründe zusammentreffen oper nur einer derselben zutrifft. Jm Faüc des „H. 158 tritt eine „gleiche Ex- mäßigung“, wie im §. 157 vorgesehen ist, cin. Immer erd die ohne Milderungsgründe vcrwirktc Strafe bis auf cin Viertbexl der- selben ermäßigt. Also auch bki dcm Zusammentreffen aller m den §§. 157, 1 8 vorgesehenen Milderungßgründe darf die crmäßigfc Strafe nicht unter ein Viertbcil der ohne die Milderungsgründc zu verbängenden bcrabgcbcn. (Eine Ermäßigung der schon einmal er- mäßigten Strafe ist in den §§.157, 158 nicht zugelassen.

Diese aus der assung der Vorschriften sicb crgcbcndc Grenzx der Ermäßigung recht ertigt sich auch durch die Erwagung, daß bet dem Verbrechen dcs Mcincides allgcmcin mildernde Umständk nicht zugelassen find, die speziel] zugelassenen Milderungsgri'mdc aber auch vereint keine größere Tragjvettc beanspruchen könncxx, als Wenn all- gemein bei dem Vorhandensein mildernder Umstande cinc Cr- mäßißung der sonst vcrwirktcn Strafe bis auf ein Vicrtbcil vorgc- schrie en wäre. _ _

Vergeblich beruft s1ch die Revision für ihre Auffasmng auf dtc Fälle, in welchen cs fich um Bestrafung der Beibülfc zn cmcm Versuche nach „Ö 4!) Strafgcscybuchs oder nach §. 57 Nr. 3 uuxBe- strafun einer Straftbat handelt, bei wäcbcr dic Jugknd dcs Thatcrs mit ge cylicb Vorgeschcncn milderndcn Umständen zusammentrifft, und auf die Anschauungen dcr Doktrin und Praxis, wvlcbc in diesen Fällen eine doppclte Ermäßigung der anderjvcit angedrobtkzx Skrgfc eintreten [offen. Denn diese Fälle stcbcn dcmvorlicgendcn11tchtx11ctch und es Weichen auch die cinscblagcndcn Vorschriften in dcr Fastung wesentlich von den §§.157, 158 ab.

Verzicht des Gemeinschuldners auf eine "1 m vor der Konkurseröffnung angefallene Erbs aft.

Konkursordnung §. ], §. 5,

In Sachen dcs RechtSanwalts Sch. u L., Konkurswer: walters im Konkurse des Postverwalters .A. zu W., Beklagten und Nevifionsklägers,

wider *-

don Vruchverwalter V. in W., als Vormund dcr W.schen Kinder, Kläger und Revisionsbcklagten,

hat das Rei SZericku, Dritter Civilsenat, am

16. Oktober 1 8:

für Recht «kannt:

die gegen das Urthcil des Zweiten Civilsenats des Gemein: schaftlichen Thüringischen Ober:Landes erichts u Jena vom 2. Mai 1883 eingelegte Revision wir nri'tckzgewwsen, die K:Tstcn der Revisionsinstanz werden dem * evifionskläger auf- er cgt.

Entscheidungßgründc.

Mit Recht hat der Berufungsrichter auch angenommen, daß der W. durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen nicht bebindcrt war, die ihm vor der Eröffnung angefallene Erbschaft seiner Frau auszusckolagcn. Er würde nur behindert g(wesen sein, wenn die ihm angefaüene Erbschaft als so1chevaeil feines zur Kon- kurßmaffc gehörigen Vermögens gcnsefen wäre (§. 5 der Konkurs- ordnung).

Sie War dies aber nicht, Weil fie vor der Antretung überhaupt noch nicht Theil seines Icrmögens und insonderheit nicbt desjenigen Vermögens War, 1vclches dcr ZwangSvoUstrcckung unterliegt, wie §. ] der Konkursordnung vorausscyt. Der Berufungsrichtec hat auf Grund dss §. 125 des Fürstl. Rkußischen Intestat-ErbfolgegeZePes vom 10. Dczembcr 1853 und damit trrcvisibel angenommen, da in einem Falle, wie der vorliegende, eine Erbschaft nicht schon mit dem Anfal], sondcrn erst durck) die Antretung erworben wird und damit erledigt sich von selbst Alles, was der Revifionskläger, über angeb- liche Aijeich1111gen dcs neueren gemeinen oder Sätbstscben Rechts vorgebracht hat. Eine Antretung und damit ein ErWLrb dcr Erb- schaft Scitsns des W. hatte nicht stattgefunden, war namentlich in dcr verzichtcnden Erklärung deffclben Vom 26. Oktober 1881, obwohl fie zu Gunsten der Kinder lautete, nicht zu finden, weil nicht etwa eine Uebertragung der bereits erworbenen Erbschaft auf fie stattgefunden hatte. Hiernach ist letztere kein Theil des Vermögens de6_ W. gc- wvrdcn und die Frage kann ganz auf fick) heruben, ob fie tm Falle der Antrctung Seitens desselben nach Eröffnung des Konkurses noch Theil der Konkursmasse geworden sein würde. Zur Zeit der Kon- kurseröffnung stand vielmehr dem W. nyc das Recht auf Antrctung der ihm defkrirten Erbschaft zu. Diejes ist aber nach dem maß- gebenden gemeinen Rechte ein höchst Persönliches, zur Uebertraguxtg und Ausübung durcb Andere ungeeignetes, selbst nur außna'bmswerse auf Erbkn übergehendes, darum aber auch, nicht zur Befrtedtguna der Gläubiger vechrtbbar und folgsweise kem Gegenstandqdcr Zwanas- vollstreckung. Hieran hat die Konkurßordnung nichts andern wollen und nichts geändert. Nach dem von ihr im §.1 aufZesthten Prinzip ist aber hiernach das Nacht auf die Antretung dcr rbschaft, selbst ivcnn man cin solches Recht als einen Theil des Vermögens dcs Kridars anschcn dürfte, von der Zugehörigkeit zur KonkurSmaffe aus-

geschlossen.

Z1vangsvollstrcckung zur Erwirkung cincr .*and-

lung. Ermächtigung deS Gläubigers, die Zank):

lung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu

lassen. Urthcilsmäßigc Vora1163al)lung st Kosten:

bctragc-Z Seitens dcsSchuldncrc“. Anderweitc Ver:

wendung des Geldes YM) den Gläubiger in seinem ußen.

Civilprozeßordnung §. 773. Strafgesetzbuch §. 2415.

In der Strafsacho wider die verehelichte Sch1ving*: macher M. K. zu K., wegen Unterschlagung, hat das Reichs,?ericht, Erster Strafsenat, am 17. Oktober 188; nach mündlicher Verhandlung für Recht orkannt, daß die. Revision der K StaatEanwaltschaft gcgen dasUrtheck der Strafkammer dos _K. pr. LankYerichts zu B. vom 8. Mai 1883 zu verwerfen und der . pr. Staatskasse 1112 Kosten des RechtSmittels aufzuerlegen,