1883 / 300 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Recht aufgegeben workxen. Denn mag 4. Aysl. Anmerk. 5 zu §. 294) der Anficht sein, daß abgesehen yon den 111 der_Civilprozeß- ordnung vorgesehenen Außnahmen nicbt verkundete Beschlßne stets „den Parteien“ d. i. beiden Parteien zuzusteaenfeien. oder (mtt Wilmowskß- Levy Kommentar 3. Aufl. Anmerk. 3 zu__§. 294) annehmen, daß die1e Regel bei gewiffen Klaffen von VescblüUen, an deren Kenntnis; nur der Antragsteüer ein Interesse babe, keins Anwendung leide: jeden- falls gehören Beschlüsse, durch welche die von der Gegenpartei zu er- stattenden Prozeßkosten festgewßt werden, zu denjenigen, Welche beiden Parteien zuzusteÜen find, Wes dadurch der Betrag der zu erstattenden Kosten für beide Theile festaesxellt x_vird und beiden Theilen Gelegen- he'Zt zyxt Anfechtung des Be1chlus1cs nach §. 99 der E. P. D. zu ge en 11 .

Dagegen ist dem Ober-Landesgerickyk darin nicht beizuFtinxmen, daß,die Zustellung von Amtßwegen an den Beüagfxn 1elb1t zu bewirken War, obgleich derselbe einen Prozeßbevollmachügten be- stellt hatte.

Die in einem anhängigen Rechtsstreite erforderlichen Zusteüungen find, Wenn die Partei einen ProzeßbevollmäÖtigten beste[1_k hat, nach dem in der E. P. O. angenommenen Grundsatze (vergl. CnUcheidungen des Reichßgerichts inJCivilsacben Band 8 Seite 425) Ulsbt an die Partei sklbst, sondern an deren ProzeßbevoUmäÖtigten zu bewirken, Weil die “Partei durcb ErtHeiluna der Prozeßvollmacht fich des echnen Prozxß- betriebs begeben hat. Die §§.162, 163 der E. P. O. bestimmen die1en „Grundsaß näher dahin, daßxoie Zysteüungen an den für dle Instanz, m welcher der Rechtsstrsit anhangig i1t, besteüten Prozeßbevolimächügten erfolgen müffen, und Welche ProzeßHandlungen " als zu dtsser Instanz gehörig anzusehen find. Die Antrage auf Fxst- setzung der Von der Gegenpartxi zu erstattenden Kosten und die auf solche Anträge erfolgenden Beschlüsse gehören nach §. 98 der E. P. O. in die erste Instanz; die“ Zusteklung der leZteren hat daher, wenn ein Prozeßbevamächtigter xür die erste Instanz beste!].t ist, an diesen zu erfolgen. Die.den1angefochtenen Bexcbluffe zum Grnnde liegende Annahme, daß durch die Verkündigung des in erster Instanz ergangenen, nachher rechtskräfjig geworkcnen Urtbeils diese Instanz beendigt sei, ist unrichtig, was die Zustellungen bctxifft. Denn wenn auch in anderen Beziehungen, insbesondere in Ymehung der Rechtßmittel, durch das Cndurjbeil der Rechksstreit fUr, die betreffende Instanz “erlediat wird (Entscheidungen des Reichsgerichks in Civilsackyen Band 7 Seite 427), so ist doch in Beztehung auf die Frage, an wen ZusteUungen zu be- rvtxken seien, durcb 163 dem Begriffe der Insxanz eine wertete AqueHnung gegeben. Hiernach «ehört sogar dax; Verfahren vor “ccm Vollstreckungßgerichte zur ersten Instanz, wie auch das Verfahren, welches in Folge eines neuen Vorbringens in der ZwangévoUstreckungs- Instanz Vor dem Jnstanzgerichte stattfindet, zu der J11stanz_gebör'rg ist. Schließt aber nicht einmal die Einleitung der Zwangsvolwtreckung die Zustellung an den Prozeßbevoklmäckokigten erster Instanz aus, so kann uzn so Weniger dEr Eintritt der Rechtskraft oder gar die bloße Ver- kundigung des Endnrtheils ersxer Instanz diese Wirkung haben. Y_us djesem Grunde durfte die Zusteßung kes Kostenfestseßungsbeschlußes mcbt an den Beklagten selbst erfolgen. Unrichtig ist dagegen der von dem_ Beschwerdeführer hierfür gelfend gemachte Grund, daß das Kostenfest]emegLverfaHren zur Zwangsvoüstreckungs-Jnstanz gehöre xmd der Antrag auf Festsetzung der Kosten als ein neues Vorbringen m der Zwangßvo[[streckungs-Jnstanz anzusehen sei; “denn die Prozeß- handlungen,_ welche die Zwangßvvüstreckung nur vorbsrsiten, indem fie die Vorau§1et3ungen der1elben heczusteUen bezwecken, gsbören nicht zur ZwanngollstreckungsInstanz, wie in Beziehung auf §.23 Nr.? §. “29 der Gebubrenordnunq für Rechtsanwcälte durcb BLTchluß des Reichs- Sepfcmber 1883 - - - bereits anerkannk

Da bxsrnack) die Zusteüung „vom 30. August_ 1883, US nicht ordnunßsmaßig bewirkx, den Begmn der Nojbfrist nicht zur Folge hatte, Lst die Beschloerde mit Unxecvt wegen Versäumung dcr Hiernach berechneten Nothfrist gls unzulä1fig zurückgewiesen worden. T_rage des, Be1chwerdefubrers auf Aufhebung des angefochtenen Be- ]chlufies lst daher stattzugeben. -- _ -- --

gericbts vom 26. worden ist.

Zurücknahme des Strafantrags gegen den Ver- fasser eines Zeitungsartikels; Wirkung gegen- über dem verantwortlichen Redacteur. Strafgeseßbuch §. 64.

Vreßgeseß vom 7. Mai 1874 §. 20.

Zn der Strafsache wider den Rßdacteur und Journalisten A. . in M., wegen verleumderi1cher Beleidigung, verübt durch die Presse, hat das ReichWericht, Erster Strafsenat, am 15. No: vember 1883 ür Recht erkannt, da auf die Revisxon des Angeklagten das Urtheil des Schwurgerichts bet dem K. l). Landgerichte M. [

11. Juni 1883 aufzuheben, das Verfahrxn gegen den An- geklagten einzustellen und die Kosten, sowett dteselben vor der Zurücknahme des Antrags entstanden find, dem Antragsteüer, Bürgermeister L. v. F., im Uebrigen der K. 5. Staatskasse zur Last zu legen.

Gründe.

Die Revifion wird auf die Verletzung der §§. 47, 63, 64 des St. G. B., des §. 20 des Preßgewßks und der §§. 259 und 502 der St. P. O. gestützt. Dieselbe erscheint als begründet. Nach §. 20dxs Preßgeseßes vom 7. Mai 1874, auf Grund deffen gegen den Angeklagten m s einer Eigenschaft als verantwortlicher Redacteur der in M. erscheinenden Zeitung „Bayetischer Landbote“ öffentliche Klage erhoben und das auvwerfahren eröffnet Wurde, ist der Verantwortliche Redacteux einer p2ri0dischen Druckschrift bezüglich der Handlungen, derxn Stras- barkeit durch den Inhalt der Druckschrift begründxt" Mrd,“ ,als Thäter“ zu bestrafen, wenn nicht _burcb besondere Umstande dte Arz- rmbme seiner Thäterschaft ausge1chloffen wird. Es kommen somxt gegen ihn, sofern besondere Umstände der erwähnten Art nicht vor- liegen, dieselben Strafbestimmungen zur Anwendung, durch welche, der als Thäter zu behandelnde Verfaffer des in Frage stehenden Artrkels betroffen wird. Wird dieser lexztere ermittelt und neben dem ver- antwortlichen§Redacteur der Druckschrift zur Bestrafung gezogen, so find die beiden Personen hiernach als Mitthäter im Sinne des §. 47 . . Tritt die Verfolgung der strafbaren Handlung nur agf Antrag ein, so findet n_ach §. 63 des St. G. B. gegen beide Tbater das gerichtliche VerYahren statt, auch wenn nur gegen einen derselben auf Bestrafung angetragen wurde. Ebenso ist nach §. 64 des St. G. B. in Folge der recht- zeitigen Zurücknahme des Antra 8 gegen einen Tbäter das Verfabxen auch gegen den Mittbäter_einzutellen. Im vorliegenden Fall hatte sonack), da nach den tba11ächlichen FeststeÜunaen des angefochxenen Urtdcils der_Strafantrag, der gegen den als Verfasser des fragltchen Artikels verfolgten Mitangexlagten M. gestellt wvrden war, zuruck- genommen umd in Folge deßen das Verfahren gegen denselben ein- gesteat wurde, auch das Verfahren gegen den Angeklagten B. ein- gesteUt werdey müffen. Das Schwurgericht hat die von dem Angeklagten beantragte Ctnsteüung nicht angeordnet, Weil die Tbätigkeiten eines ZeitungSredacteurs und die des Verfassers eines ZeitungSartikels ganz xersxbiedene seien und unter den Gesichtspunkt ejner gemeimcbaxtlichen Yxätigkeit oder sonstigen Betheiligung im Smne der §§. 47 ff. des St. G. B. nicht gebracht werden könnterz, die gegen_ M. zmd 5 ., gestelltxn Strafanträge sonack) als selbstandige anzuwkxen seren. Diese Auffassung beruht aber auf einem Rechts- irrtHum. Es_kkommt nicht darauf an, ob 'der Verfasser und der Redacte_ur di,e19_lbe Thätigkeit entwickelt Haben. Die Verschiedenheit dkk Tbatigketx 1chließt bier ebensowenig wie bei anderen lediglich nach detzt StraFgUeZbuch zu beyrtbeilenden Handlungen die Annahme einer MrttbätkrW-„th aus. Ent1cheidcnd ist vielmehr lediglich, ob, die ae- nan_ntcn chxonen_,an einer und derselben strafbaren Handlung als Thaler betbetligx Und. Diese Frage mußte aber bejahkrverden. Wie der Verfasser, 19 konnte auch der Angeklagte B. im vorliegenden Falle nur tvcgen Verleumyerischer Beleidigung gemäß §. 187 des St. (H. B. und zwar konnten betde, nur wegen einer und derselben Beleidigung be- straft Werden. CH l_tegen nicht verschiedene strafbare Handlungen vor, ]onxern nur ci_n'emz1ges Vergeben, an dem verschiedene Personen als Thater bexbeülgt smd. Bei der gegen M. und B erhobenen Anklage Me bei der Eröffnung des Hauptverfahrens war denn auch ,die Auffaffung maßgebend, daß eine einzige strafbare Hand- lung tn Frage stehe, welche sowohl für M. als für B. ein Vergeben dcr vcrl_eu11_1derischen Beleidigung bilde. Die Annahme, daß hier nicht die Vor1chr1fch desStrafgefZHbuckys über Tbäterscbaft und Tbeilnabme maßgebend seren, viekmelyr bezuglich der verschiedenenVetheiligten ein eigen- thümxicheß, in der besonderen Natur_der Preßerzeugniffe begründetes Verbaltmß bestehe, wird durch'dieFaßung des §. 20, insbesondere die in Absaxx _1 enlbaltene Verrversung auf die aUgemeinen Strafgeseße, ausgeschlonen. Auch Wurde die frühere Faffung, nach welcher der Rcdactcur „mit der Strafe des_Tbäters' belegt werden sollte, bei der_ dritten Beratbung dex; Gewykntnmrfs im Reichstag durch die jeßrge Jaffung erse t, damrt der Gedanke einen schärferen Ausdruck erhalte, daß der ' edacteur dem Verfasser gleichzustellen und daher als Urheber der strafbaren That anzusehen sei. (Vergl. Reichstagsverhandl. S. 1095 und 1103; ferner die Komment. zum Preßges, von Schwarz? und Marquardsen S. 98 ff. und 169 ff.) Uebrigens wird auch xn Recbtwrechung und Rechtslehre anerkannt, daß dieselben als Mitthater anzusehen find. (Vergl. Rechtspr. des preuß. Obertrib. Bd. 18 S. 780 ff.“ Goltdammers Archiv B. 27 S. 125; Samml. der Ent1ch. des oöersten Gerichtshofes für Bayexn in Straß. B. 71 S. 226 ff.; von Schwarze und Mar- quard1en a. a.D.; Tbrlo, Preßges. S. 78; von Lißt, Reichs-Preßrecht S, 187.) Hiernach mußte das angefochtene Urtheil aufgehoben und dte Einsteüung des Verfahrens gemäß §. “259 der St. P. O. ange- ordnet Werden. Die Kosten des Ver ahrxns bak, nach §. 502 die1es Geseßbucbes, der Antragsteller zu tragen, wweit dieselben vor der u- rucknahme dxs Antra es„entstanden fifty; Im Uebrigen waren diesel en -- vgl. Ennch. des etchöger. V. 7 «. 409 - der Staatskaffe zur Last zu legen.