an dieseHestxtellunlg gebunden bleiben. Indessen Vermag doch auch diese, 111 t owob als CntscheidungSgrund, vielmehr nur eventuell und adminikulirend außgesprocbene Annahme eines auf Rechtsirrjbum bezubenden guten Glaubens den Rechtsbestand des Urlbeils nicht. zu stutzen. Denn nothwendig mußten die verfehlten Recht§anschaqungen der Vorinstanz bezüglich des objektiven Tbatbeftands straf- baren Nachdrucks auch die gesammte Beurtheilung dcs subiéktiven Tbatbestande_s derartig beeinflussen, daß es mindestens zweifelhaft bleibt, ob am von richtigenBordersätzen aus urthcilendes Gericht zu dexnselben Er ebniß hinsichtlich der Annahme guten Glaubens gelangt ware. Der e_griff „eni cbuldbaren“ Jrrtbums als Voraussetzung des guten'Glaubcns im inne des § 18 Absatz 2 a. a. O. ist ebenso sebx rechtltcher, wie tbatsäxblicbcr Natur. Eine allzulässige, zu weit greifende Auffassung der zulasfigen Grenzen der Enticbuldbarkeit würde dcii_ge1a1ximien Schuß des Urheberrechts iÜusoriscb machen. Wer daruber richten soli, ob ein gewisser Rechtsirrtbum cin entschuldbarer oder uncntscbuldbarer sei, muß sclbst über dem fraglichen Jrrtbum, und nicht unter ihm stehen. Der Jnstanzricbter, welcher die Rechts- gnficht der Angekagten von der Straflosigkeit ihres Thuns thci'lt, mag fich immerhin auch die Cventualität zu denken im Stande sein, jene Recbtéapsicht fei falsch, und was er für sirailos gehalten, sei strafbar. Unmögich kann abcr derselbe Richter für solche Cvcntualität cin unbeßmgenes objektives Urtbeil darüber abgeben, ob sein ihm und den * ngeklagten gemeinsamer Jrrtbum auf mehr oder weniger Ent- schuldigung Anspruch zu machen habe. Deshalb konnte der vorbe- zeichneten Erwägung weder an sich, noch im Beibalt der übrigen Urtbeilsgrüpde Gewicht, gegeniiber der Revision, beigemessen Werden.
Aus diesen Gründen War, wie geschehen, die Aufhebung des Uribeils auszusprechen und finden Hierin zugleich die sonstigen Revi- sionSbescbWerden ihre Erledigung.
Verkaufskommission; Erfüllungsort im Fktllcfdes äu ch.
Eintritt?- des Kommissionärs als Selb
Handengeseßbuch Art 376. Civilprozeßordnung 5.29.
'In Sachen des Kaufmanns (51. Q. zu D., Beklagten und Revmonsklägers, wider die Handlung J. H. u. S. zu B., Klägerin und Revisions,-
beklagte, hat das Reichögericht, Erster Civilsenat, am 3. Ok : tober 1883 für Recht erkannt: di? ge?en das Urtheil des Zweiten (Zivilsenats des K. pr. Ober-Landes erichts zu B. vom 27. April 1883 eingelegte Revision wir zurückgewiesen; die Kosten der ?)icvisionsinstanz werden dem Revisionskläger auferlegt.
Tbajbestand.
Nach dem im Berufungsintbei'l iri'BZzug genommenen That- bestand dcs landgericbtlicben Uribeils Wird in der Klage behauptet, die Kläcierin habe vom Beklagten den Auftrag zum Verkauf von 5000) Liter Spiritus erhalten“ sie lyabe dem Beklagten an ezeigt, daß fie den Verkauf ausgefüßrt. und sodann, daß sie sei st als Käufer eingetreten sei; der Beklagte babe sich geweigert, dies Gc- schäft anzuerkennen, und habe seinen Rücktritt von demselben crkläri; sie, die Klägerin, babe darauf dem Beklagten angezeigt, daß sie; die von ihm zu liefernde Waare selbst ankaufen werde, und habe diesen Kauf angcfübrt, dabei sei ihr ein Schade Von 1197,50 ““. er- wachsen. Sie beantragt Verurtbeilimg des Beklagten, _ibr diesen Schaden'zu ersetzen, und richtet ihre Klage an das Landgericht zu B., das Gericht ihres Niederlaffungßortcs.
' Der Beklagte erhob den Einwand der Unzuständigkeit des Ge- richts und verweigerte die Verhandlung zur Hauptsache,
Das LandZericht B. erkannte die Einrede für begründet an, weil durch die Erklarung der Klägerin, den Spiritus selbst liefern zu wollen, an SteUe des vyn ihr behaupteten Kommissionßverbältniffes dasjenige zwischen Verkaujer und Käufcr getreten und der Bcklagte am Orte feiner HandelSmedexlaffung, D., zu erfiiUen babe. Dem- gemäß wurde die Klage angwiejen.
Auf Berufun ,der Klagerm ärzderte das K. Ober-LandeSgericht zu B. durch Urt eil vom 27. April 1883 das landgerichtliche Ur- tl)eil ab, erkannte das angeggngene Gericht für zuständig und verwies die Sache zur Entscheidung m der Hauptiachc an dasselbe zurück.
Gegen dieses Urtbeil legte der Beklagte Revision ein mit dem Antrage auf Aufbebng des angefochtenen Uxtbeilß und Abweisung Fer Klage, während die Revifionsbeklagte Zuruckwcisung der Revision
eantragte. * -
Entscheidungßgründe.
Art. 376 des HxG-B gewährt dem Verkaufskommiffionär die Befugniß, das KommiZsionSgut, vorausgese t. dafl; es einen„Markt- preis hat, als Käufer f r sich zu behalten. enng eich nun aber die
juristische Konstruktion dieses Reckots, beziehungsweise des dgdurÖ, daß der Kommissionär von diesem RechteGebrauch macht, begrandeten Rechtsverhältniffes verschiedene Ansichten herrschen, so kann, doch dar- über kcin chifel bestehen, daß der Inhalt des kommitttrten, vom Kommissionär mit einem Drilten_abzuschlicßenden Geschäfts für das durcb den Eintritt des Kommissionars als Selbstkontrabent entstandene Rechtßverbältniß maßgebend ist. .
Bei Anerkennung des in Art. 376 enthaltenen GrundsaYes ist der Geseygebcr Von der im Verkehrsleben herrschenden Ansicht ixus- gegangen, daß es fiir den memittentcn in den meisten Failen gleich- gültig sei, ob ein beliebiger Dritter oder der Kommisswnac Kaufer, beziehungsweise Verkäufer werde, wenn nur im Uebrigen der Inhalt des Geschäfts der gleiche bliebe, daß daher der Kommitte'nt, wen): es im einzelnen Falle. seinem Interesse entsprechk, daß mit ememDrtxten kontrabirt Werde, dies zu erkennen zu gebendabc. Dagegen wu_rde die Bestimmung als eine völlig willkürliche, innerlich.yngexccbtferngte und unerkläcbare fich darsteUen, Wenn dem Kommiisionar gestaltet würde, durch seine einseitige Erklärung ein Rccbtßverbältniß zwischen ihm und dem Kommistenten mit einem andexxy Inhalt als dem für das mit einem Dritten abzuschließende Geschoss festgeseßten. Daher können diejenigen, welche die Bestimmung des Art. 376 H.-G.-B. so konstruiren, daß ein Selbsteintritt des Kommissionär? als Kontrahent nicht sowvbl eine Art der Ausfiihrun der Kommisswn als vielmehr die Acceptalion einer eventuellen „Kan?- odcr Verkayi-Offerte liege, diese Offerte doch nur so auffassen, daß dem Kommiffionär ein Ver- trag mit dem gleichen Inhalt offerirt wird, welchen der von ihm in Ausführung der KommUswn mit einem Dritten abzufchließende Ver- trag nach dem KommissionSVertrag haben soüte.
Um den Inhalt des kommittirten (vom Kommissionär mit einem Dritten abzuschließcnden) Geschäfts zu eruircn, ist, soweit derselbe vvn dcn Kontrahenten des Kommissionsvcrtrach, dcm Kommittenten und dem Kommissionär, nicht ausdrücklich festgestellt ist, auf den aus den Umständcn erkennbaren Willen derselben zurückzugeben. Bei der Untersuchung dieses _präsumtiven Vertragßwiuens aber wird man, wenn besondere Umstande nicht vorliegen, zu der AnnabmeZZelangen, daß nach dem Willen der Kontrahenten das Geschäft. der erkebrs- fitte entsprechend, beziehungsweise mit dem durch die einschlagenden subfidiären Rechxssätze bestimmten Inhalt abzuschlie en sei. _
Was nun inßbesondere_ die Bestimmung des tts betrifft, an welckpem der Verkaufskommijsionär die Von ihm für Rechnung des Kommittenten zu Verkaufende Waare dem driiten Käufer liefern Flle, so liegen häufig Umstände vor, aus welchen, Wenn ausdrückliche est- setzungen nicht getroffen sind, der Vcrtragßwille erkannt werden kann. So wird es z. B. dann, wenn eine Umladung des zu transportiren- den Kommissionsguts unzweckmäßig erscheint, als Vertragswille ange- sehen werden können, daß der Kommissionär im Vertrag mit dem Dritten vereinbart, daß am Produktions- oder Lagerungsort des Guts (an der Koblengrube, am Fabrikßort, im Entrepo!) geliefert werdc. Dcr Niederlassun Sort des Kommittcntcn wird xedoch als solcher nie in Betracht ommen. Liegen derartige Umstände nicht Vor, so wird es als Vertragswille des Kommijtenten und Kommis- sionärs anzusehen sein, das; der Kommissionär gemäß demJnl)alt der Bestimmungen der Art. 324, Abs. 2, Satz 1 und 342 Abs, 2, SW] dcs H.-.-.(HB abschließe, daß er (1119 entweder den Inhalt des (552- se 128 in den Vertrag auSdrücklich aufnebme oder über den Er- fü ungSort nichts vereinbaxf. sodaß die betreffenden Bestimmungen als subfidiäre gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Hieraus folgt nach den obigen Ausführungen über den Eintritt des qumisfionärs als Selbstkontrabent, daß, Wenn der Verkauf;;- kommi] wmir von der ihm durch Art. 376 des HWGB gewährten Befugnis; Gebrauch macht, in Ermangelung von ausdrücklichen oder (zus den Umständen zu eiitnebmenden Vereinbarungen über den Er- iüUungSort des kommittirten Geschäfts, in dem durch die Erklärung des Kommisfionärs entstandenen RechiSverbältniß der Kommittent als Verkäufer am Ort der Handelsniederlaffung dcs Kommissionä s und Käu ers zu erfüilen , hat, und daß daher nach §. 29 der EN .-O._ras Gericht dieses Orts fiir die gegen denselben gerichtete Klagc aus Entsävädigung Wegen Nichterfüllung zuständig ist.
" In der Vorliegendkn Klage macht nun die Klägerin derartige An- spruchs vor dem Gericht ihrer Handclönicdcrlaffung geltend. Dies ge- niigt, [um die Einrede des unzuständigen Gerichtes als unbegründet erschcinen zu lgffen, während dariiber, ob das Vorhandknsein dcr Vor- aussetzungen dicser Ansprüche in der That schlüssig begründet ist, der- malen 1106.) nicht zu erkennen ist.
Dcr Berufungsricyter hat sich mithin, indem er aus Gründen. welcbe Mit 'den vorstehenden Ausfiihrungen im Wesentlichen überein- stimmen, die, vorgebrachte Einrede verwirft, eincs Verstoßes gegen Rechtögrundsciye nicht schuldig gemacht.
Die cingelegie Revisiyn war daher unter Verurtbeilung des Rcvisionsklagcrs m die Kosten der Revisionsinstanz zurückzuweisen.
Civllprozeßordnung voraus, welches durch Beweisbescbluß angeordnet und demnachst in einer dex in dexi §§. 326 bis 335 der (Zivilprozeß- ordnung verordneten Wei1en ausgenommen sei; während der „S. 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (bei dem ErstrecktWeren der Vertretung in den Fäilcn dcs §. 13 Nr. 4 auf die weitete münd- liche Verhandlung) eine Vertretung in einem anderen Termine als demjenigen, in welchem die mündliche Verhandlung zum Bewäs- Lexchluffe geführt hat, voraussexxe. Dabei ist allerdings hervorzu- 2 en,
daß, [da die Weitere mündliche Verhandlung im Sinne des
'. 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte oder, (wie der
„. 335 der Civilprozcßordnung fick) ausdrückt), „die Fortscßung
der mündlichen Verhandlung," im Fall die durch Bewäs-
beschluß angcordnch Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerich erfolgt, sich mit dem besonderen Bcircidaufnabchcrfa ren in einem und demselben Tcrminc konzcniriren kann], in einem solchen Falle dem Rcchtöanwalf, welcher die Paxtci, sowohl in den früheren Stadien dcs Prozesses, als auch bei dem Be- wcißaufnahnwveifahren und in dcr Weiteren sich auf die Ergeb- nis1e dicses Vcrfabrens richtendcn mündlichen Verhandlung vertreten bat, die Gebühr, sowohl nach Z'. 13 Nr. 4, als auch nach §. 17 der Gebßbrenordnung für Rechtsanwälte außer der
ihm für den Geschäftsbetrieb und die Information nach H. 13
Nr. ] (1 a. O. und fiir die Vertretung bci dcr miindiichcn
Verhandlung in dem sriibcrcn Termine, welcbe zum Bewäs-
bescbluffe uhttc, 11ach F". 13 Nr. 2 a. a. O. bereits kompcli-
renden Gebühr zusteht. -
Mit dem zu den vorgekennzeiämcten Nox'mcn schon für sich fiil)“ renden Inhalt der Civilprozeßordnung und Gebührenordnung für Rechtsanwälte verknüpft sich unterstüßcnd
«) die Erwägung, daß eine Gebührenerhöhung um einen so erheblichen Betrag sich legislativ nur rechtfertigen läßt durch den in olge eincr Cäsur in dem Prozcswcrfabrcn der bezeichneten [rt durchschnittlich anzunchmenden erheb- lichen Mehraufwand an Zeit und ArbeitSanstrengung Seilens des die Partei vertretenden Rccthanwalts;
,I) der Inhalt der Motive zu dcn (demnächst unVcrändcrt obne Beanstandung jenes Inhalts in das Gases unter gleicher Zifferbezcicbnung bcrüber genommency) (HJ. 13 und 17 des Entwurfs einer Gebührenordnung fiir Rechtsanwälte. In diesen Motiven heißt es: _
zum §. 13 Nr. 4:
„Die Aufstellung einer besonderen BeWengebübr soll dem Mehraufwande an Zeit und Tbätigkeit_ Rechnung tragen, Welchen Unzweifelhaft cine Beweisaufnahme be- dingt. Dieses Mehr an Arbeit wird geringer zu ver- anschlagcn sein, als die gesammte Thätigkeit fiir die Information und den Pwicßbctricb, die Beweisigcbühr ist daher nur auf die Hälfte der Prozcßacbübr normirt.
Als ein Beweisaufnabmcvcrfa[wen im Sinne des Entwurfs wird es aber nicht angejehen, wenn die Be- weiöaufuabmc nur in der Vorlcgung der in den Händen des Gegners befindlichenUrkunden besteht, da die Notb- wcndigkeit cincs befondcxcn Verfahrens in dicscm Fall Zquchr von dem Bclteben dcr ReckÜLanwälte ab- ang
In dieser Steüc der Molch ist namentlich der Schluß, wclcher von dem Abhangen dcr Notbwcndigkeit eincs besonderen Lcrfabrcns der BeweiSaufnabmc spricht, in Verbindung mit dein Sayc des J“. 323 der Ciixilprozcswrdnung „Erfordert dic Bcwcisaufnabmc cin besonderes Versabrcn,“ von (Gewicht.
In jenen Motiven heißt es ferner zu dcn §§. 15 bis 17 des Entwurfs:
„Die Verbaiidlungsgebiibr umfaßt zufolge des in „H 25 ausge-
sprochenen Grundwßcs, die Tlxätigkcit des Anivalts in der ge-
sammten mündlichen Verhandlung dcr Instanz, gleicvv'cl, ob die Verhandlung in eiiiem oder mcbrcxcn Terminen stattfindct.
Demgemäß kann auch für die Weitere mündliche Verhandlung,.
welcbe einem Bervcisaufnai)niederfabren nachfolgt, die Ver-
bandlungögedühr ch „H. 13 nicht wiederholt in Ansatz kommen, wenn der Anwalt die Vcrtrrtung berlin; in der dem Be-
Misbeschlusic vdrausgegangcnen 111ii11d1ichcnVerhandlung geführt
hat. Jmmcrhrrx erscheint es jedoch im Hinblick auf den Mehr“-
aufwand an Zeit und Miihe, welche die «Kertrctung in einer solchcnnwcitcren Verhandlung regelmäßig verursacht, angezeigt, die Tlxatigkeit ch Anwalts bei dcr Gebührcnbestimmuna bc- sonderö zu berücksichtigen. Dies geschieht- indcm §. 17 fiir den bezeichneten Fall eine Erhöhung der Vcrbandlungsgcbühr (§. 13 Absay [ Nr. 2) eintreten läßt und zwar um dicHälste 0de um ein Vikktbkil, jenachdem dic fragliche weitere Ver- handlung cine kontradikwrisäxc ist oder nicht. „ Einer besonderen Hervorhebung wird es kaum bcdurfen, daß zufolge der erwähnten maßgebenden Bestinnnungen in dem alle rvenn der Anwalt die Vcrtrctuug in der dem Bewäs- ieschliiffe vorausgegangenen Verhandlung nicht batte, iondcrn erst später eintritt, ihm für die Vertretung in der dem Be- weisaufnabmcvcrfadrcn nachfolgenden Verhandlung nur die ein- fache Verbandlungögebühr zusteht,“
Der Anschluß der Worte „DemgemäZ kann auch für die Weitere mündliche Verhandlung“ 4.111 den ersten Say, ferner die Aqurucke: „dem Beweisbeschlu e vorausgegangenen mündlichen Verhandlung“, „dem Beweisaufna meverfabren nachfolgenden Verhandlung“ |W
anzei end" dafür, daß bei der Redaktion des Geseßeanrfs den betre enden Bestimmungen desselben derjenige Sinn beigelegt ist, Welcher oben als der Sinn der entsprechenden Bestimmungen des Ge- fehes klargelegt worden ist. - '
Aus vorstehender Geseßesauslegung ergiebt sicb, daß die Be- stimmung der von dem Beklagten dem Kläger zu zahlenden Aus- leicbsumme auf 96 „M 53 „5 dem Bekla ten keinen gerechtfexiigten
rund zur Beschwerde geben kann, wel sie eine an cb fur den Beklagten zu günstige ist, indem nacb richtigen Grund äßen nicht nur keine Erhöhung derVerbandlungSgebübr, sondern auch uberhaupt keine Verveisgel'übr bei Festselzung der zu erstattenden Kosten in An- satz gebraeht werden durfte, die Auöglcicksumme also an sich auf den Seifcns dcs Prozcßgerichts erster Jnstanz'.fcstgestclltcn Betrag zu be- stimmen war. Es mußte daher die Beschwerde des Beklagten, selbst wenn man dieselbe nicht, sei es ganz, Lei es zum Theil, "Wegen Mangels cines neuen und selbständigen Lesclvwcnrdegrundxs fur un- statYhaft erklären wollte, doch immerhin als unbegrundet zuruckgewiesen wcr cn.
Die Kosten des Beschwerdcverfabrens sind nach „H. 9:2 dir Civil- prochzo'rdnung dcm Beschwkrdefiihrer aufzuerlcgen.
Veranstaltung des Nachdrucks eines geschützten Werkcsim Julande behufs der Verbreitung in ausländischem Gebiete, in welchem das Werk einen Schuß nicbt genießt. Eintritt desSchußes, nachdem dicVorbereitung desNachdrucks bereits begonnc'n. Einfluß von Jrrthum bezüglich der Strafbarkeit.
Gcseß, betr.das1lrbe_berrccht 2c. vom 11. Juni 1870 §§. 18, 20, 22.
In der Strassache wider die Notendruckereibefiser W. 111111
Re. in L. und den Musikalienhändler Rö. in L. wegen Nachdrucks, . .
hat das ReichSger1cht, Dritter erafsenat, am
1. Oktober 1883
für Recht erkannt,
daß aus die Revision der Nebenkläger das Urtheil des K. s. Landgerichts zu L. vom 23. Mai 1883 nebst den demselben zu Grunde liegenden thatsächlicben Feststellungen aufzuheben und die Sache _zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das K. 1“. Landgericht zu D. zutiickzuverwciscn.
Gründe.
Die Revision erscheint begründet.
Nach den thatsäcblicbcn Feststellungen des angefochtdncn Urtbcils hat der Angeklagte Rö. im Auftrage des Verlagobncbbandlxrs Sch. in New-York das von dcm Komponisten Charles Gounod in Paris verfaßte musikalische Werk ,Redcwption . . . . ; . . .", dcffcn aus- schließliches Eigcntbum vertraJSmaßig auf die Firma N. E. u. Co. in London übergegangen ist Und welches durch formgcrechteEmtragung in dic Bücherroüe der Königlichen Krcißhayptmannschgff in Lctpzig am 12. September 1882 auf Grund der, sachsiscb-engltjwen Staats- verträge vom 13. Mai/27. August 1846, bczichungswctsc 24. Juni 1855 SÖuUkccbtc fiir das Königreich Sachsen erlangt hat, durch die Mitangcklagtcn W. und Re. in "2000 Exemplaren nacbdrucken lassen, und sind die nacbacdrucktcn Exemplare nebst dcn zu ihrer Herstellung ebrancbten Platten, die ersteren durch Nö., die lcßtcrcn durcb W, und Jia“. an Sch, nach Ncw-York übersandt worden. Eine Genehmigung zu diesem, wie festgestellt ist, in Leipzig-Rcudni x veranstalteten Nachdruck abscitcn des Urhebers oder eines Rckbtöna folgcrs dcs Ur- hcbcrs des vorbezeichneten Workes haben Weder Sch., noch die An- Qcklagten gehabt. Troßdcm verneint das angefochtene Urtbeil das Vorhandensein schon des objektiven Tbatbcstandcs strafbaren Nachdrucke; aus dem Grunde, Weil Sch, nur die Absicht verfolgt habe, die nach- gkdruckten Exemplare im (Gebiet der Verciniatxn Staaten von Nord- amcrika, in welchen das Gounqd'schc Werk kcmcrlci Scbuyrccbte ge- nieße, zu verbreiten, dicse Absicht aber keine rechtswwrige sci, und deshalb auch die Angeklagten, welchc lediglich als Gebiilch dcs Ves- anstaltcrs des Nachdrucks, Sch., tbätig geworden, nicht als Tbeilnebmcr cines strafbaren Nachdrucks angesehen werden könnten. Dieser (Ent- scheidungsgrund Verstößt gcgen Wortlaut und Sinn der §§. 4, 18 des Gcscßcs vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schrift- werkcn :c. LReichs-Gcscyblatt “Zcitc 339). _ . '
Zunächt erscheint schon diejenige Rechtsauffasmng der Vorinstanz in hohem Grade bedenklich, welche davon xmßgcbt, Sch. allein als „Veranstalter“ des Nachdrucks zu bchandeln, die Angeklagten sämmjlich nur als Gchülscn dcs Sch. zu“ erachtcn zmd untxr s_olchcr Voraus- seßung die Strafbarkeit dcs Gch. unbedingt ent1chciden zu lassen, für die Strafbarkeit dcr Handlunchife der Angeklagten. Wenn auch die vorinstanzlicbe Annahme, daß Seb. in Ncw-York, in deßen Auftra , für dessen Rechnung und dessen buchbändlcrische Gesckyäitsintercffen der Nachdruck veranstaltet wurde, nicht als bloßer .Veranlasscr“, sondern als „Veranstalter“ desselben zu gelten hat, nicht