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reibung find auch die dazu gehörigen Zins-Coupons„ der päteren ciZ'xlligkeits-Te'cmine zurücktzulliekarn. Für dre fehlenden st- oupons_ wird der Betra vom Kapi a a gezogen. „ , Die gekünngten Kapital-Beträge, Welche mnerhalb drßrßig, Jahren nach dem NückzahlunZS-Termine nicht exhoben wxrden, so wre dte mner- halb vier Jahren mcht erhobenen Zmsen VLUÜHTM zu Gunsten des
Krelsst Aufgebot und die Amortisation Verlorener odcr verni toter
dver reibun cn erfolgt nach Vorschrift der AYgemeinen Ger1chts- ZZYlung ["Zeit ]. gTitel 51 Z. 120 sec]. bet dem Kömglichen Krengerichte zu Pr. Stargardt. ' .
Z'ns-Coupons können Weder aufgeboten n9ch amornstrt Werden. “Doch soll demjenigen, we_lchcr den Y_crluß bon Zzns-Coupons dor Ab- lauf der vierjährigen Vcrxährungsfxxst bet der Kretsverivaltung anmeldet und den stattgehabten BMZ dex st-Coupons durch Vorzeigung der Schuldvcrschreibung odßr sonst m glaubhaftcr Wsise darthut, nach Ab- lauf der Verjährungsfr'rst der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht dorgckommenen st-Coupons gegen Quittung auSgezahlt Werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind ..... halbjährigeZins-Coupons bis zum Schlusse dcs Jahrcs 1860 auSgegcben. Für die Weitere Zcit Werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. “
Die Ausgabe einer neuenZins-Coupous-Serik erfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Pr. Stargardt gegen Ablieferung des der älteren Zins-Coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die AuShändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den In- Jbßr de,? Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge-
? en it.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Vsrpflicküungen haftet der Kreis mik seinem Vermögen. _
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung Unter UUWWY Unterschrift ertheilt.
............... , den „ten
Die ständischc Kommission _ für den Chausecbau im Pr. Stargardter Kreije.
Zins-Coupons _ zu derKreiI-Obligation des Pr. Stargardter Kreises.
' . ..... Ro ..... über ............. Thaler zu 4;2 Prozent Zinsen Ü
über .......... Thaler .......... Silbergroschen. Der Inhaber dieses ZZ'mscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 26. Juni is 2. Juli 18 . resp. Vom 28. Dezember 18. . bis 3. Januar 18.. und späterhm die Zinsen der Vorbenannten Krkis- Obligation für das Halbjahr vom ................ bis mit (in Buchstaben) ............... Thaler Silbergroschen bei
der Kreis-Kommunal-Kaffe zu .......................................... dén ..... ten ...............
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardtcr Kxéeise. Dieser Zins-Coupons ist ungültig, Wenn dessen Geldbetrag “nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird, T a l o 11 zur Kreis-Obligation des Pr. Stargardtcr Krsiscs. Der Inhaber dieses Talons Empfängt gegen dessen Rückgabe zu der.
Obligation des Pr. Stargardter Kreises
/ . “bim". ..... Mo. ..... über .......... Thaler 3 412 Prozsnt , Fmsen, d1e ..te Serie Zins- Compons für di? 5“) Jahre 18.. bis 18. [
ei der Kreis-Kommunalkaffe zu Pr. Stargardt. .......... , den.....tcn............,.. Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.
Ministeriugx fiir. Hanöeé,“ *ZÉ-Zéxöerße UnB- offentltcthe Arbeaten.
Verfiigung Vom 18. November 1855 - betreffend
das Verfahren der Königlichen Regierungen bei
Erlaß von Bestimmungen über Einrichtung und
Verwaltung von Gesellen- und Fabrikarbeiter-
Kassen und. über die zu den letztern zu leistenden . Beiträge Der Fabrikherren.
Cirkular-Verfügung vom 31. Mai 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 130. S. 1005.) '
Das mit dem Berichte der Königlichen Regierung vom
16. September d. J. vorgelegte Statut für die Stadt R., in Be- trxff der dortigen (Hesellen- und Fabrikarbeiter- Kassen zu gegen- sextiger Unterstüyung, kann als *ts-Statut nicht in Wirksamkeit treten, Weil ihm der im §. 168 der Gewerbe-Ordnung vorauSge- seßte Gemeindebeschluß nicht zum Gruude liegt. Dage en sind, U2chd€m der Gemeinderat!» ungeachtet des nicht ZWeifelhaYten Be- dürfmsses solcher Festsetzungen für DT., die Abfassuvg eines ent- YYYZJMD BesYlAse-Z abgethY heit, die erforlderliclTen Anordnun- , em eeevom . ri v. . rrets utr . Dieselben sind als: S “ p I I) e s 3 effen
„Bestimmungen, betreffend die Einrichtung und Verwaltung der iGcFUTUF und Fabrikarbeiter-Kaffen zu gegenseitiger Unterstüyung n .“ unter Ihrem Namen auf Grund des H. 3. jenes Geseyes zu erlassen und in der fiir die Publikation lokal-polizeilicher Anordnungen vor- geschriebenen Form bekannt zu machen.
, In Die hiernach zu erlassende Verordnung können die §§, 1, W 8. des beiliegenden Statut-Entwurfs mit Der Maßgabe über- nommen werden, Daß im ersten Saße des §. 6. statt Der Worte: „bis zur Hälfte des Betrages“ zu seyen ist: „mit der Hälfte des Betrages“.
Es fehlt an Veranlassung, die Beiträge, mit welchen die In- haber der im (Hemeindebezirke befi11dlichcn Fabrik-Ctablissements sick) bei den Dortigen Fabrikarbcitcr-Unterstiißungskassen zu [Letheili- gen haben, nach Einem niedrigem Salze, als mit der Hälfte kes Betrags, welchen die von ihnen in jenem Bezirke beschäftigtenAr- “beiter zu Den Kassen aufbringen müssen, abzur'neffen. Die König- liche Regisrung hat daher Dikse nach dem (Hesexx zuläss'ige und 3111- Erreichung des ZMcks nothwendige VeitragSquote der Jabrikherrsn im Sinne der Cirkular-Vcrfiigung vom 81. Mai d. J. sowvhl in dem Vorlicgenden, wie in ÜULU ähnlichen Fällen feskzuscxzen.
Berlin, den 1.8. November 1855.
Der MiUister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeitc-n. von Dkk Heydt.
An die Königliche Regierung zu R und ab:- schriftlich zur Kenntnißnalmne und Nack;- achtung an sämmtliche übrige Königliche Regz'erungen, aussthließlich der zu Sig- marmgen.
Fusxßz : M.?änäskerim";
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofcs zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom ("item Oktober 1855 -- daß die Entscheidung der Frage: ob ein Weg als 94.11 öffentlickzer anzusprechn, “O. l). ob derselbe als solcher fiix den öffentlichen Ver:- kehr nothwendég nnd m:“thim Dazu frei zu halten sei, in Das Gebiet der Verwaltung gehöre, Strei- tigkeiten Dagegen zwischen einer Prévatperson und Dem Fiskus Darüber, ob ein bestehender Weg als ei11öffentlécher,un“o Zwaralsxink Landstraße zu betrachten und demgemäß vom Staate zu unter- halten sci, im ODDcntlic'hen Rachtswegc Von den Gerichten zu entscheiden „seien.
Anf dan Von dcr Königlichen chicmmg zu Posen erhobenen K_om- vetcnz-K'onflikt in Nr bei dem Königlichen Krcngericl)t_ zu (H. 0111951191110“: Prozeßfache 2c. 2c. erkennt der Königliche (H,“)?kichtswx zur Entschmdung DU" Kompetcnz-Konfiiktc für Recht: _, daß der NECMÖWLJ in dioscr Sache fÜr 311161119 Und der Erdobsns Kompetanz = Konfiikt dahcr „fÜr unbegründkk zu Erachtcn, Von Nachts Mgen. _
(«53 r Ü 11 d e. ,
Zn der durch das Torriiorium ch dsr Klägerin 961761111an (Yukos M. führenden Straße, Welchs diE Städte N., B. und P. vsrbmdet, bexmdct sick), U77) zwar innerhalb jmjes Territoriums, eine Brücke, zx! Öxrm111111er- haltung die Kläg?1*i11 dcn Königlichen FiSkUI um chhalb gcwyirch 0111321? pflichtet erachtet, Weil ikm'r McTnnng nach dia gcdachtc Straße eme ofscyt- liche Landstraße sci. DQ indessen, wic- Klägorin unter Angabe 6011 BMW- mittcln behauptet, das Königliche LandrathSamt zu R. *die Aycrksnnung, daß die Straße cine Landstraße sei, deriveigert und W KlägérmentULll auf den ng der gérick)t'lichcn Klage gegen dxn JtIY__11E_dL1W1esen hgt, auch eine Über dicse“ landrätbliche Verfügung der d'Or Köyxgwchcn ngtx- gung zu Posen geführte Bsschiverde fruchtlos gchcbcn 111, so hat Kla- rerin in dem Vorliegenden Prozcffe beantragt:
den Fiskus zu Verurtheilen, ssine Verpflichtung zum Neu- und Nopa- ratué-Bau jLNLk Brücke anzuerkennen. „ _
Dic Königliche Regierung zu Posen hat denRK'o1npetez1z-K'onft1kt cr- hoben; sie stcÜt in Abrede, daß bei ihr vqn derßklßgkrm uber den lqnd- räthlichen Bescheid Bcschtvsrde geführt set, bestrettet'ferner, „daß ]Yne Straße als eine Landstraße anzusehen sc1, xmd "deduzn't, daß, ubcr'cme Frage der lsxzteren Art nur die Verivaltungsbehorden, mcht dtc (Hertchte, zu entscheiden kompetent seien. ,
Der Mandatar der Klägerin eracht_e1, 1n1tL§xzugnahme auf das von dem unkerzeichneten GerichtShofe über emen 5511l1chcn Fal] abgefaßte Er- kenntnis; vom 16. Dezember v. J. (Jttsttz-M1n1st.ZVl. 'von 1855 ©. 89) den Kompetenz-Konflikt für 1lnbegründet;-das K'reotsgexxcht zu (H., und d(Js AppeÜationSgericht zu Posen sind eben dteser Meinung, und d1eselbe ist
an als ri ti "an uerkennen. ch Denn YAHU aZch die Regierung darin Recht hat, daß die Frage. ob
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ein We? als ein öffentlicher anzusprechen sei, d. h. ob derselbe als ein solcher kzrdcn öffentlichen Verkehr nothWendig und mithin dazu rei zu halten sel, lediglich in das Gebiet der Vertvaltung gehört, _ Me dies auch schox) wiederholt von dem unterzeichneten (Herichchofe anerkannt wvrdcn lst, -- so folgt hieraus dock) keineStveges, daß auch die Verwaltungs = Behörden und nicht die Gerichte darüber zu entscheiden hätten, Wenn , wie im vorliegenden Fakle, zwischen einer Pridatperson und dem Fiskus darüber Streit entsteht, ob ein bkftehcnder Wxg 31ach den im Z. 1. Tit. 15 Thl. 1]. dks AÜg.“ Land- rechts darüber ausgestellten Kriterien als ein öffentlicher, und zWar als eine Landstraße zu betrachten und mithin nach 57. 11. a. a. Ö. von dem Staat zu unterhalten sei? Ueber einen solchen Streit, bei dem es sick) Über das Vorhanden:- oder Nichtvorhandcnsein einer fiSkalischen Verpflich- tung handelt, hat chu Geseß dcn (HLrichtSbchörden die Entscheidung ent- zogen, vielnwhr gebührt sic denselben nach dem J. 81 Tit. 14 Tbl. 1]. des 52109. Landrechts.
Jn dieskYWeisc ist auch Über den ganz ähnlich licgénden FaÜ MW 605 Erkknntniß Vom 16. Dezémber v. J., anf Welchss der Mandatar der Klägerin sich [*ezieht,“don dem Unterzkickmctsn (Hericht§hofe entschieden worden. Der faktische Umstand, in Anskdung desscn' sich anscheinend der vorliegende Von dem dort bsurthoilten Fakir, untorschcidct, das; nämlich (ck1kk nicht ersichtlich ist, ob der Verklagtc FiÉkus dcr Klägkrin die Unter- Haltung der in Rede stehendcn Brück? zugemuthcf, odcr sic etjva gar dazu angshaltcn hat, kann cine ande'rc Entschkidung Über den Kompetenzstrcit uicht begründen, höchstens könnte dieses Umstandes [chen die Legiti- xnation der Klägerin zur Klage gegen ÖM Fiskus zWeifelhaft Werden;
Über die'scn Zwéifcl aber, Wenn cr angerkgt Werden sollte, zu Entschsiden, ,
;.]e'bührt den in der Sache kompcfsntsn Gerichts". Es War daher, wie gcsthehcn, zn méksnncn. Berlin, dsn 6. Oktobcr 1855. 1761119011791“ GkrickUsbof znr Entscizkidung dck Kompctsnz-Konßixkéc.
„» „._.-KMM».- „„.-oz.."
Viinistcrium der geistlichen, Untcrrickxts- un Vicdizinäl-Angelegenheiterx. -*
5191711101147? zu KMU, is? Das Prädikak „Musik-DirekWr“ [)(-ige:- ZLZT WWW.
YYMIÜNWM VW *quxx-cx'n.
BERND OOM*15. Dczßmbxr1855- L=€trcffk11d déc “L_IerweMMng dsr fiir dis Präfnng Von Buch- ?,)511131LL'11UUD ?.ZUÖ'ÖXUÉU'U auf'FOMMLUDen (Hkbiibxén.
(1111111111100 Mm 113. 5211191511 1851.1S1M15-21nzk291r Nr. «112 S. 23114.) thkxxlac : Veksügung 1713111 12.3111“; 18521, 1S1cmts-Anzcigcr Nr. 211 8,1180.)
Umtcr W! in dem 2776116819, vom ;“;01191: *.*. M., bsxxsffcnd Dis „? (HLÖÜZYL'LU Dcr chcrbtrciOc:1Dcn Mitglieöcr “Dcr Prißfungs-Kommis- (Hemehrfabriken in Sclbstwaalnmg Des Staakes "* nämlich bei 1111118): für BUCWäUchr UW BucHUwrcker «Ugefiährtsn GYÜUDLU, Spanöau, Saarn, Neisse, Sönnne-rda nnd Subl »- HaHen dic Ge- wird 1):.«rrmch) als zweckmäßixx ZUWWULKY, Daß (»ehuf»; decrerfordew , 1ichanusgleichnUg in der WU der 2(. v-o1'gcscl)lagcnen Art Dic“ Das Detail der Verwaltung ohne Nachtlzßil füx ken Dienst nicht Px"Tifungsgkßiikßen dnrch ?cxx Lauf jsdcn FUNDS zn kincm bésou- ? mehr bei der Abtheilung für *Das Arfillcrie Und Waffen - Wesen DM: Fonds» xxxuommen UW Ust am Scßluß Dos Jahre?;«é Nrgcstalt Des allgemeinen Krichwrsens Hax belassen werden können. Es ist zur Vc'rchdUnJ gchohk MWM, Daß 73021»st dic m “('em Cirkular- Z Daher ein? besondere Inspection DLT“ Gewehrfabriken ge-
Cxlassc vom 12, ZUK (18537; „1.1 1 unD :? deachscn Reisc- xc“. und
(HefehästsbctricH-KOstkn Tarans ('UNWMWNT, Tchest ctbsrdemnächst ,
unter kik im “Laufe Yes Zcxljrcs zu kon Prüfungen zngyzogencn
Gexvcrbfrechden in céncm cnjspchycnkyn Verl,“;ältjxiß repartirt; “ * * ** JcstunqS-RLVcniien, welche großtenfhexls ans Packztgcsallan
, fiir die*(Hras-, Holz- u. s. w. Nutzung Vor Den Festnngchrken
werde“.
Uebrigens; 1911161 dis Bemm'kuux; iU'kem BerichM; „daß in-Jällen, wo lßdigiick) 71)ka ein"!)eimischc Gcwerbtx'eibcnks als Priiéungs-Kom- missaricn 311539393071 w:,xrden seécn, Dic WYWWU Den Betrag von 5 Rthlrw zu leciäWn T).)Liléäl crxxalten 'Hättcn“, darauf hin, Daß die? :c. für Die MRM? ste'ßcndcn Priiftungen enixcher in allcn, odcr “Doch in einigen FäÜLN, Nur *Die cigenkl'chye Prüfungsgebühr von 5 RMM. resp. 10 MMM. unk nic'ßk quei) die nach H'. 10 dsr Instruction Vom 10. Augnsk 1851 von jedem PriifungS-Kandidaten einzuzahlcUFen Vorschüssc fiir Rc-isc- nnd Zelzrungskostcn und sonstige Auslagen erhoben hat. .
Diesss Verfahren wiirko indes; mch.“ den “[*csiehenlzcn Vor- sch71fken enksprechcm, wie Die xc. aus “rer abschmftxick) beiliegenden Vsrfügung (3) vom 1.0, August 1858 an die Konigliche Regie- xnng zu N. des Nähkren ersehen wolle, und ist die leßtere tür künftig zum Anhalt zu nehmen. _ „
Ob und wie weit bei gehöriger Beachtung dte,ser Verfügung dann noch ein Bedürfniß anzunehmen ist, in der Emgangs geneh- migten Art und Weise künftig “jährliche Vcrtheilungen der qu.
Gebühren zur Ausfiihrurtg zu bringen, wird dem Gutbefinden der :c. überlassen. Berlin, den 15. Dezember 1855. . . Der Minister des Innern.
Im Auftrage: von Hinckeldey.
An
die Königliche Regierung zu R.
“.
, Der :c.“eröffne ich auf den die Prü un s ebü ren von Bu - handlern, resp. BuchDruckern betreffcnyenf BZUth Yom 25. d. I?., daß es mcht Die Absteht gewesen ist, durch den Cirkular-Erlaß vom 12. v. M. In Yen Besttmmungen M] 10 der Jnskruction Vom 10ten August 1851 eme Aenderung zu treffen. Vielmehr sind unter dem m ,Yem CJrlaß vom 12. v. M. gebrauchten Ausdruck „Prüfungs- gebul)ren“ alle 31] 10 a. a. O. spezifizirten Einzahlungen zu ver- steherx, welche„se1tens Dcr betrkffenden Kandidaten zu machen sind, und :| nur uber Die Verwendung “Derselben durch den gedachten Erlaß vom 12. D. M. nähere Bestimmung getroffen Worden. Berlin, DM 10. August 1858, *
Der Ministsr des Innern.
Im Auftrage. Von Manteuffel.
FiUth = MYZUÜÜLYÜUUF,
Bei der heute angefangenen Ziehung dex 2ten Klasse 113ter
DM Lyhrsxr dcr Rhcmischcn MusikscHnls, Komponisten Karl , KVMMMU Klassen LMU“ fle“ 1 GEMÜ“ von 4000 RM!“ “Uf
NJ. 51,941; 8 Gewinne zu 1000 Rthlr. "fi“elen anf Nr. 15,021. 35,624 und 42,488; 2 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 19,519
z Und 40,926; 2 Gewinne zu 200 Nthlr. auf Nr. 15,245 und : 84,807, und 2 Gewinne zu 1005111011. auf Nr. 3265 und 18,597.
Berljn, den 12. Februar 1856. Königliche („Heueral-Lotterie-Direction.
Abgcreist: Se. Durchlaucht Dcr (Hsueral-Lieutenank und
? kommankircndc Gkneral des 4181: Armee-Corps, Fürst Wilhelm „_Z RadziwiU, nack) Magdcburg.
NichtaWili-rhes.
*; “'chußcxa. Die 111. ji111gsxer_Zeit in dcr Consirmtion 1-2:- kleiner; Feuerwafstn eingeführtén Verbexscrungen und di? Uebernahme Der
scOäste in diesem Theile kes Dieusfes so erhebliäy vermehrt, daß
bildet,. bestehend aus Einem Jnépcctcnr mit Tem RaUge eixxcs Regi- nrömés- Conmmnßcurs, cinem Zeughauytmamm, eincm chgsäsßihér- einkm Lieutenant als Adjutanten und 817761“ Oxdonnanz. (_Pr. (L.]
- JU dkm dichä'lzrigen Staatshauéhalts- Etat sinö Dte
bestehen, auf 26,175 Rtl)lr., wis im Vorjahr-e vergnsxhlagt, In Der Budget-Konnnisston dcr chtcn Session war DW Flach ange- regt worden, ob nicht die Fesiungs-Revsnüxn vom Cmt der ,Do- mäinen-Verwaltung abzusech und Dom „CMH „desk, KUSSS? Ministeriums zu Überweisen seien. T*“iesü FMI? W“ 719937719] bU Berathung Des Militair-Etats zur Erledigung kommen. Von Seiten des Finanz-Ministeriums ist xzegktx _ctnc WU)? UW??- tragung kcin Einspruch erhoben wordexr,„tt11l'7€kkl Mk" Staats- gläubéger auf die Beibehaltung De'r erwahnten EFUkUUfY? US Domainen-Revenuen als auf eine ck11?" ZUÜLLMUDL SWM)?“ Mchk Anspruch machen könnten. Anf Di? FMI?- Vb Die NWWB" “Der in der Provinz Preußen neu angexegten Festungen „(Korngsberg und WHM) in dem obigen Ansaß enthaltcxx seren, erklarte 'Der Herr Regierungs-Kommissarius in Der Budget-Komm1ssion des Abgeord- neten-Hauses, daß dergleichen ReVenuen zur Zett auf dem Do- mainen-Etat sich nicht vorfänd'eq, sopdern Daß sie, fans deren vor- handen wären, vom Kriegs-thstermkn Verrechnetwürden. (Pk.C,)