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men Werden, wenn das Gut, mit Öl M*Vkßssexvékbykdkß FÜ- “'"-WPK“ 1) durch Zerstückelung die Eigen chaft etnes selbffftändtgcn (Hutßbeztrw 2) ?:ir'kyxenSZßßaLTernach nicht mehr aus liege11den Grün§en yder ab- löSbaren Realberechtigungen besteht, auch mch't Zubebor e111es an-
dern, zur polizei-obrigkeitlicheq Gewalt bxrcchngten Gutes,"?„oder
3) wenn und so lange das Gut 111 den Beßtz emxr Land ememde oder
in den Befis aller oder mehrerer Mitg,l1e'd„er“der]emg'en andgemeinde übergegangen ist, über Welche die poltzet- obrigkeiiltche Gejvalt des
Gutes sich erstreckt. § 3
Ist die pollzei-obrigkeitliche GeWalt nach 3". 2 auf den Staat über- nommen, so kann entnocder dieselbe durcb Uns einem andern Gute ver- liehen, oder deren Verwaltung von der Regierung 11111 Genehmigung des Ministers des Innern einem angesehenen, ivo mögltch größeren Grund- besiHer der Gegend als unbesoldctes Ehrenamt aufgetragen, demselben aber dabei eine Entschädigung für D1e11stunkosten gewähr't Werden,.
Findet die Regierung, auch nach Anhörung des Kretstags, Njeman- den, der diese Verwaltung als ein solches Ehrenamt zu übernßhme'n ge- eignet und bereit ist, so hat dieselbe cinstiveilcn cinen ko1nm1ssar1schen Verwalter zu bestellen, dem alsdann, außer der Entschädigung_für Menst- unkosten, auch eine angemessene RemZneration zu gewähren 11,1.
Die Vorschriften des 3". 3 11de11 auch da Anwcndnng, ww dem Staate dic polizei-obrigkeitlichc Gewalt über ländliche Gemeinde- oder
(HutSbezirkc bereits zusteht odcr küanig zufäÜt. »
Ist ein Theil des polizei-obrigkeitlichen Bezirks für cine ordnungs- mäßige Verwaltung von dem Siye des berechtigten Gutes zu entfernt belegen, so kann die polizci-obrigkeitliche Gejvalt über diese11,Theil„nach Einigung mit deren Inhaber, entivedcr mit Unserer Genehm1g_1111g Uncm anderen Gute, dessen Eigenthümer zu deren Uebernahme bereit ist, blc1bend Übertragen, oder auf den Staat übernommen und nach 5“. 3 bshandclt Werden. Der Kreistag ist jedoch üch jeSdesolchchrändcrung Vorher zuhören.
So lange der Staat die nach §. 2 von ihm übernommene polizei- obrigkeitliche GeWalt nach §.3 nur als Ehrenamt oder kommissarisch ver- walten läßt, find die Kosten dieser Verivaltung, und zkvar in dem untcr Nr. 1 daselbst erwähnten FaUe von den Besißern aller Theile des zer- stückelten Guts, in gleicher Art, wie die in den §§. 7 ff. des Gesetzes vom 3. Januar 1845 (GcseZ-Sammlung S. 25) bezeichneten öffentlichen Lasten, in den Fällen unter Nr. 2 und 3 aber von dem Vesixzer dcs be- rechtigt ches-enen Guts zu tragen.
DLT Inhaber der polizei: obtigkektlichen (1561111111 ist verpflichtet, zu deren Auöübung nach den Vorschriften der Verordnung Vom 31. März 1838 und des (Heseßes vom 24. April 1846 einen Stellvertreter zu er- nennen, Wenn entweder die AuIdchnung des Polizeibezirks dies erforder- lich macht. oder Wenn er aus einem in seiner Person liegenden Grunde an der ordnungSmäßigen AuSübung der Polizei-Vchaxtung behindert wird.
Ist ein solcher nhaber ein Auöländer, so muß er stets für diese Verjvaltung einen in ändischen Stellertreter bestellen.
Für eine Ortschaft, deren einzelne Theile Verschiedenen Polizei-Obrig- keiten unterWorfen find, können die Inhaber dieser leßteren, falls sie nicht etwa dahin übereinkommen, daß Einer von ihnen die Polizei-VerWaltung Über die ganze Ortschaft führen soll, von der Aufffchtsbehördc zur Be- stellung emes gemeinschaftlichcn StxllZcrtreters angehalten Werden.
3. .
Ueber die Nothivendigkeit und Dauer einer solchen Stellvertretung
J 7. 8.) hat die AuffichtSbehörde, nacb Vernehmung der Inhaber, zu
entscheiden. Unterlassen die leßteren, diesen Entscheidungennachzukommen,
so kann die „Auffichtsbehörde, bis dies gesghicht, die VerWaltung der Po- lizei-Obrigken auf Kosten der Jnh'ab1e(r) einem Kommiffarius auftragen.
We11n mit dem Besiße eines Gutes, dem die Eigenschaft eines Ritter: gutes be1gelcgt Werden soll, die polizei-obrigkeitliche GeWalt biSHer nicht, oder doch nicht über alle zu dem Gute gehörenden (Grundstücke verbunden war, so_ kann dieselbe diesem Gute mit Unserer Genehmigung und in dem dyrch d1e „leßtere zu bestimmenden Umfange beigelegt Werden, nachdem hxcrübxr eme gütliche Einigung zwischen dem Vesiyer des Gutes und dem btshemgen Inhaber der polizei-obr'igk1e1itlichen GeWalt erfolgt ist.
. Wirsd ein bestehender Gemeinde: oder Guts-Vezirk verändert, so kann h1er1mt, 111 dem gesehlich dabei stattfindenden Verfahren, soweit nach den örtl1chen Verhältnissen ein Bedürfniß dazu obwaltet, eine zWeckmäßige Abgrenzung“ der polizei-obrigkeitlichen Bezirke verbunden werden.
„Ob und inwieWeit hierbei denjenigen Besiyern, Welche ihre polizei-
obrtgk-eitliche (Gewalt ganz oder theilWeise verlieren, eine Entschädigung dafür gebührt, soll nicht im RechtSWege, "sondern durch SchiedSrichter entschieden Werden. „ . Zu dem Ende hat jeder der Betheiligten aus der Zahl der Mit- gl1eder des KreiStags einen der Schiedßrichter zu wählen, und der Kreis- tag, ,für den Fall einer unter den leßteren obwaltenden Meinungs- verschtedenheit, einen Obmann zu§cr11e2nnem
Uebt der Inhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt dieselbe in eige- ner Person aus, und begeht er dabei eine solche Handlung, welche bei einem Begmten die Natur eines Verbrechens oder Wer chens im Amte haben Wurde, so kommen die im 28. Titel des Stra geseybuches über
F;?Zxxéäxgund Vorgehen im Amte gegebenen Vorschriften gegen ihn zur §. 13.
„“ieht dix Handlung (5.12) bei Beamten den Verlust des Amtes ““ck „ck, „so 117 der Inhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt, Welcher
4
fichxd1eset „Skandl-ung schuldkg "macht, neb_en der, sonst dafür geseylich an, gedro ten Strafe, auch zur eigenen Ausuhung ]ener Eelvalt f1'1r unfähig zu er lären, Auch kann er der Bcfugmß zur Ernennung emes Sten.
vertretcrs für Verlustig erklärt WerdeLnéj
Begebt der Stellvertreter cines „ nhabers der polizeiZobrigkeitlichen Gewalt eine solche Handlung, Welche *ei einem Beamten .d1e Natur eines Verbrechens oder Vergehens im Amte haben wurde, so 1st gegen densel- ben die gegen Beamte geseßlich angedrohte Strafe, und sofern diese in der Unfähigkeit, öffentliche Acmter zu führen, besteht, auch dix Unfähig- keit zu dem von ihm vertretenen Amte, so wie zu allen Acmtern derselben Art, zu verhängen. § 15
Knjviejvcit mit dem Verluste der Standschaft auch die Entziehung des echts zur Ausübung der polizei-obrigkeitlichen (Hewat und der Befugnis; eintritt, solche durcb SteÜdcrtreter verWalten zu lassen, ist nach den (Heseyen vom 8. Mai 1837 über die persönliche Fähigkeit zur Aus: übung der Rechte der Standschaft, dex (HerichtSbarkeit und des Patro- nats, so Wie des (Heseyes vom 23. JW 1847 über die Entziehung oder Suspenfion ständischcr Rechte Wegen bcscholtenen odcr angefochtenen ans und den ». 12, 21 und 22 des StTngcseZbuckW zu beurthe1len.
GcZe-n eincn Inhaber der Polizci-obrigkcitlichen GcWalt, Welcher nicht zur Standschaft berechtigt ist, soll außer den Fällen des Z. 6 des Gsseßes Vom 8. Mai 1837 und der §§. 12, 21 und 22 des Strafgeseß- buchs die Unfähigkeit zur AUSÜÖUUJ dcr polizei: obrigkeitlichcn (Hew11lt nnd der Vefugniß, solche durch Stellvertreter ausüben zu lasen, auch noch in den im Z. 2 Nr. 1 “des Gescyks Vom 23. Juli 1847 bezeichneten Fällcn, so wie alsdann eintreten, Wenn derselbe durch sein Benehmen sich des erforderlichen Ansehen:? oder Vertrauens Verlustig macht.
Die Entscheidung in diesem erxem Falle erfolgt nach Vernehmung des Betheiligtcn und Anhörnng des Kreismgs dnrch cinsn Plcnarbsschluß der Regiarung. ,
Diese ist auch befngt, dcn 47511119ka 13011 der AuGübung des Rechts der PolizeierWalnmg vorläufig zu 111Spc11diren.
Tritt nach den §§. 12 bis 16 der Verlust des Rechts zur AuÖübung der polizei-obrigkcitlichen (Hekvalt und der Befugniß, solche durch Stellver- treter ausüben zu lassen, gegen den Inhaber ein, so kommen wegen Ver- Waltung der polizei-obrigkcitlick1en Gemalt auf die Dauer des Vcsißes des anabcrs die Bestimmungen der §§. 4 und 9 bis 11 dés (Heseyes Vom 8. Mai 1837 und die Vorschriften im J. 3 dvs gegenwärtigen (Hessßcs zur Anivendung.
Z. 18.
Dcmjcnigen, Welchem dis Polizei-Vcriyaltung 11151111 unbssoldctes Ehrenamt aufgetragcm wvrden ijt (§§ 3-0), kann 1310101“ Auftrag dnrch Plenarbcschluß der Negicrnng wieder entzogen Werden.
Gegen die 111 den Fällen der ZZ. 16, 17 11111» 18 gefaßten Plenar- Beschlüffc der Regierung findet der Rekurs an den Minister des Innern statt; dicser Rkknrs bält jkdocb, die Ausführung eines solchen Regierungs- beschl11sses 11111' 11111111 auf, Wenn er innerhalb sechs Wochen, vom Tage der erfolgten Zustellung des Beschlussss an gcrcchnet, bei dem Ober-Prä- sidéntcn angebrachf Words:" ist.
Z. 20.
Die Vorschriften des (Hcschs Vom 13. Fkbruar 1854, betrcffknd die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen leis- und Diensthand- lungen, finden auch AnWendung auf die Inhaber der polizei-obrigkeit- lichen Gewalt und deren SthvertZret-Z.
Die Schulzcn (Scholzcn, Richter) und die Schöppcn (Gerichts- männer, Gerichts- oder DorfJeschivorcne), ingleichcn die Stellwertreter nicht qualifizirtcr Lehn- oder Erbschulzen, Werden in der Regel, sofern nicht durch Observanz oder sonstige NechtSnormen ettvas Anderes fsft- steht, von dem Inhaber der OrtSobrigkeit nach Anhörung der Gemeinde ernannt.
Die Bestätigung erfolgt d11rch QZ Landratb.
§. “ .
Die nach den §§. 3, 4, 5 und 17 bestellten PolizeiverWalter, so wie die Stellvertreter der Inhaber der polizciobrigkeitlichen (Honda", imgleichcn die Schulzcn und Schöppen und die Stellvertreter nicbt qualifizirter Lehn- 11nd Erbschulzen, Werden von dem Landrathe vereidet.
Die über die Eidesleiftung aufzunehmende Verhandlung ist sports!-
und stempelfrei. _ * 3]. 23.
Die Vorschriften des gegenwärtigen (Höcseycs finden auch auf dje ehemals mittelbaren Städte Anwendung, über Welche sich die polize1- obrigkeitliche (Henzalt eines Gutes zur Zeit des Erlasses der Gemeinde- Ordnung vom 11. März “1850 chreYc.
Alle den Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes entgegenstehende" Vorschriften treten außer Kraft.
F. 25.
Der Minister des Innern hat die zur Ausführung dieses GeséHes erforderlichen Anordnungen zu erlassen. ,
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bm- gedrucktem Königlichen ?nsiegel.
Gegeben Charlotten urg, den 14. April 1856.
(j.. 5.) Friedrich Wilhelm. Von der Heydt. SimonS. von Raumer. don Westphalen. von Bodelschwingh. (Hr. von Waldersee- Für den Minister für die landwirthschaftlichc'n Angelegenheiten: von Manteuffel.
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Gesey, betreffend die Landgemeinde-Verfassun- gen in deusechs östlichen Provinzenderpreußt'schen Monarchie. Vom 14. April1856.
Gesex; vom 24. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 133 S. 900)“
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnadén, König von Preußen :c. :e.
verordnep, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchte, _zur Ergänzung der (Heseye über die Gemeinde- Verfassungen in den länd.l1chen Ortschaften der sechs östlichen Provinzen, inSbesondere der Vorschr1ften, Welche darüber in dem AUgcmeinen Landrecht Theil ll. Titel 74Abschnitt 2, in den beiden Verordnungen vom 31. März 1833 (GeseH-Sammlung S. 61 und 62), in dem (Heseye vom 31. Dezember 1842 (GeseZ-Sammlung für 1843 S. 8), in dem (Heseye vom 3. Januar
1845 (Gefeß- Sammlung S. 25), so wie in dem Gescge vom 24. Mai , 1853 (Geseß-Sammlung S. 241) enthalten sind, für die gedachten Pro- *
vinzcn hierdurch, Was folgt: §. 1. eränherung von Gemeinde: 11111) Gutsbszirken. Den chtrk emer ländlichen Gemeinde oder eines selbstständigen
Gutes bilden alle diejenigen Grundstücke, Welche demselben bisher angé- ,
hört haben.
Jedes Grundstück, Welches bisher noch keinem Gemeinde: oder selbst- ständigen (HutSbczirke angehört hat, ist nach Vernehmung der Betheikig- ten unh nach Anhörung des Kreistags durch den Ober: Präsidenten mit einem solchen Bezirke zu bereinigen. Eignet sich ein solches Grundstütk, nach seinem Umfange und seiner Leistungsfähigkeit, zu einem besonderen Gemeinde: Vdék selbstständigen Gutsbezirke, so kann dasselbe mit Unserer Genehmigung dazu erklärt Werden.
Die Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks oder eines selbst- ständigen Gutsbezirks mit einem anderen Bezirke kann nur unter Zu-
stimmung der betbeiligten Gemeinden und des [»ctheiligten GutSbefiZJrs, .
nach Anhörung des Kreistags, mit Unserer Genehmigung erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundstücke, Abbaue, Kolonieen von einem Gemeinde: oder selbstständigen Gutsbezirke "und deren Vereinigung mit einem andern solchen Bezirke kann, Wenn die betheiligten Gemeinden oder Gutsbefißer, und die Vefiyer jener Grundstücke darin einwilligen, mit
Genehmigung des Ober-Präfidenten geschehen; sol] aber aus dergleichen ? Grundstücken ein besonderer Gemeindebezirk oder ein selbstständiger Guts- * bezirk gebildet Werden, so ist die Anhörung des Kreistags und Unsere ; Genehmigung erforderlich. In diesem legtcren Wege können Bezirks- ! Veränderungen der vorbezeichnkten Art, Welche im öffentlichen “ ntereffe ? nothwendig find, selbst dann Dorgenommcn werden, Wenn die Bot eiligten '
nicht darin eingewilligt haben.
Zu) aklen vorstehend bezeichneten Fällen ist den Betheiligten der Beo ; schluß des Kreisrags vor Einholung der höheren Genehmigung mitzu- Z
theilen. Wird in Folge einer VezirkZVoränderunZ einc AuSeinanderscxzung zwischen den Vetheiligten nothtvendig, so ist diexelbe im VerwaltungsMge
zu bewirken; zu ihrer Feststellung gsnügt, wenn die? Vctheiligten 911119 ; find, die Genehmigung der Regierung; entstehen Streitigkeiten dabei, 11) 1 entscheidet solche der Obec- Präsident. Privatrechtliche Verhältniss dür: ;
fen durch dergleichsn Vkrändcrungen nismals gestört Werden. Eins jede Bezirdeeränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu
machen.
Der 3“. 9 der Verordnung vom 31. März 1833 (Gesetz : Sammlung
S. 62) ist aufgehoben. Z 2
Wenn ein bis dahin selbstständiger Gutsbczirk, oder ein in keinem Gemeindeverbande stehendes, großes, geschlossenes Waldgrundstück mit einem Gemeindebezirks vereinigt wird oder bereits vereinigt Worden ist, so sind durch ein zu errichtendes Statut Festseyungen über das Verhält- nis; zu treffen, in Welchem der Besiyer und die Übrigen Bemohner des Gut:“ubczirks odcr Waldgrundstücks 1111 den Rechten und Pflichten der Gemeinde Theil zu nehmen habcn.
Insbesondere ist in dem Stature zu bestimmen:
3) ob und inwieweit dem (Huts- odcr Waldbesiycr,'1mch Maßgabe des '
größeren Umfangs oder Werths seines Bcfiythums, besondere Rochte beigelegt Werden sol1c11, namentlich das Recht, 111 der Gemeinde - Vcrsmnmlung den 2301613 oder auch mehrere Stimmen zu führen, -
bei der Wahl don (Hemeindcberordncten Einen odeyMchrcre * derselben al1ein zu Wählkn, oder 1111 deren Vermmmlnng
selbstständig Theil zu nehmen, «-
in der Versammlung der Gemeinde oder deren Verordnetcu sich ;
per Stimmrechte, weil die Ortsverfassung darüber dunkel oder wei [ Z|“ odex Weil danach wesentliche Män cl in Ansehung der TheiTnahxrethfrT em St1mmrechte, na,mentlich erbebli e Mißverhältniffe gegen die Theil- ZKM an den Gememdelasten bestehen, so ist eine solche Ergänzung oder 58 ZdÜrthe; LßrrchOxtsverxassng YM Beachtung der Vorschriften der . _ men on ' ' ' * bkschZlß hetrbeizufsühren. er egrcrung zu bestät1genden Gememde omm ein olcher Beschluß nicht zu Stande, so it die Re ierun ZerJt“ nach Aqhöxung des Kreistags und mit Genehmigurx des M?xxisterZ es Innern, d1e m Ansehung des Stimmrechts erforderltche Ergänzung
oder Abänderun d*r Ortsv , vorzuschreiben. g “ "fassung W) Maßgabe der 55. 5 und 6 5 5
1) Zur Theilnahme am Stimmreéhté dür en nur 01 ' ' h(HaeörxemdeZeztrk? 'verst-attet Werden, wfelche einesn éiZeYszZZJFtadtxk?
Z) YennfiW. zug etch 111 dem Bezstke 1n1t ernem Wohnhause ange-
* 3 enn aber Jemand in dem Gemeindebe irk ein “ “' 1118111968 wxmgjtens den Umfang einer, di?! HaltungGYIdYJviTFF Mer „Bewzrthschaftyng erfordernden Ackernahrung hat " oder auf dem s1ch eme FabU-k oder eine andere geWLrbliche Anchge befindet derexn Werth dem'emer Ackernahrung mindestens gleichkommt so is?, derjelbe zur'The1l11ah1ne am Stimmrechte auch dann zuzitlassen wenn er _mehr E1nWoh11cr des Gemeindebezirks ift (Forense): Daselhe grlt auch Von juristischen Personen, Welche Grundstücke von 61116111 solch_en Umfange im Gcmeinde-Bezirke besißen.
3) Zee? YTYFWU hwbllc'hcxyr „([Hrgtndstücke, Welche die übrigen an Werth
'eerc1u1erei, ' ' ' “€
,) FWT klverden. ) gen kann meyr als Etne St1mme 611
4 u - 61111211 die Gemeindeglieder in Ane un 1 r r '
_ a111 Yt1m111rechte in y'erschiedenc Klassen gcTHZiltgweden.ThUlnahM
0) „D1eG11m111en der BenZer „derjenigen kleineren Grundstücke, Welche zu 1,1),rer Beimrthschgftgng fem Zugvieh erfordern, können zu Gesammt- jt1m1nen (Kolleknvsnmmen) verbunden Werden. Dergleichen Befiyer haben alsdann das Stimmrecht in der (Hemeinde-Versammlung duxch Abgßordnete auSzuÜben, Welche sie aus ihrer Mitte auf 1115.11- deytens dret und höchstens sechs Jahre Wählen.
' 6
In der Auöübun des Stimmrechts, , ** ' ' 1 “' 1 = fähigt, kßnne11 VertreteY Werden: * zu MWM 1hr Grundkeny [?
1) Mmßcrxährtgé durch ihren Vater, Stieftmter oder Vormund“
2) die _Ehesrau durch ihren Ehemann, ' 1ofßrn zu 1. und 2 der Vater, der S11efdatsr,der Vormund und 12131: Ehemann un Gemeindebezirk wohnt, der Stiefvater das zum «tunmrecht bcfähigcnde Grundstück bewirthschaftet und der Voxmund 1m Gemeindebezirk Grundbefißcr ist; fehlen bei einer d1cser Pexsonenxdzese Vorbedingungen, so kann dieselbe die Ver- tretung emem Htmnmberechtigten aus der Klasse des „zu Vertre-
. tendxn oder aus der nächst angränzenden Übertragen;
3) unverhetrathetc Besiyerinnen; *
4) auSWä1'ts Wohnende und juristische Personen, zu 3, und 4 durch Stimmberechtigte derselben oder der nächst a11gxa11zenden Klasse, -- zu 4 aber auch durch Pächter ode? N1eßbra11cher der zum Stimn71rechte bofähigenden Grundstücke.
» Du" Vor1chr1sten der §§. ;) und 6 finden auch Anjvendung, Wenn 111 Folge der Zerthxrluug von ©11111dstücke11 oder der Bildung neuer Ansic- delunchn, Kolomeen od_er (Hememden Über die Theilnabme der Betwohner am Stnnmrkchte zu be1chließen ist.
_ Bildung einer gewählten Gemeinde-Vertrstung.
_ Auf den Antrag einer Gemeinde kann an die SteÜe dsr Gemeinde- versammlung eme Vertretung derselben durch gewählte Gemeindeverord- nete eingefßhrt Werden.
_Wo dtes geschehen sokl, ]]“nd zqur_d11rch ein Statut die dazu erfor- derltchen FcstseYungen zu treffen, insbcjondere über die (Hcsammtzahl der Gemetnde-Verorpnetxn, die Wahlperiode, die etwaige Klasseneintheilung der Wähler, dre hurrbei aus jeder Klasse zu wählende Zahl von (He? 1nci11de-Verordnxten, und die Wahlordnung. " *
, Ueber cin,1olches, von der Gemeinde unter Mitwirkung der Orrs- obr1gkcit und des Landraths zu cnttverfcndes Statut ist der Kreistag zu hören, nnd dasselbe dann mit dem Gutachten der Regierung und des
; Ober-Präsidenten dem Minister des Innern zur Bestätigung Vorzulegen. ' 9
durch Pächter, Wirthschafts- oder Forstbcamte seiner Grund-
stücke vertreten zu (affen;
b) ob und inwieWeit die Wicderauflösung der Vereinigung des Guts: bezirks oder Waldgrundstücks mit de111©emeindcbezirke yon dem einseitigen Antrags des 651118- oder Waldbefißers, oder yon dem :
der übrigen Wmeindeglieder abhängig sein son.
Ein solches Statut ist nach den Erklärungen dxr Bctbciligten don . dcm Landrathe zu entwerfen, dcm Kreistage zur Aeußerung dqarübcr und ; alsdann mit dem Gutachten der Regierung dem Ober-Prävdenten zur ';
Beskätigung vorzulegen. 5“. 3. Stim111recht. , „ Die Theilnahme (111 dem Stimmrecht? Und dre Art der Ausubung deselben in der Gemeindeversammlung Mrd dnrch dre bestehende Orts-
Verfaffung bestimml.
| !
Z. 4. „ , Ergiebt fich das Bedürfnis; e'mcr neuen Fextstcüung oder Regelung '
Der Minister des Innern ist befugt, eine Gemeinde-Vcrordnctcn- Vcrsamtnlung aufzulösen und eine NFZjvahl anzuordnen. _ .». . Form der (Hexnwinde-Bejchlüne, Urkunden, Voklmacbten 2c.
1) Zu einer schriftlichen, singn Gemeindebeschluß betreffenden Verhand-
lung ist erforderltch, daß darin die Namen der bei der Beschluß- fasung gegenwku'tig gejvcxscnen (Hemeindemitglieder angegeben sind, und die Verhandlung außer Von dem Schulzcn (Scholzen, Richter) und den anwesenden Schöppcn (Gerichtsmännern, Gerichts: oder Dorfgeschwort'nen), auch noch von mindestens drei anderen der gegenwärtig gswssonen angescffenen Gemeindcmitglicder unterschrie- ben ist. Urkunden über Rechtheschäftc. welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Schulzen und den Schöppen unterschrieben und mit dem Gemeindefiegel be- druckt sein; der dem Abschluss des Geschäfts zum Grunde liegend: (Hameindebeschluß, und die dazu etWa erforderliche Genehmigung oder Entscheidung der betreffenden Aufsichtsbehörde, müssen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.
3) Vollmachten verbinden,?)ie (He111einde, Wenn fi? Namens ihrer, untcr Beidrückung des Gemeindeficgels, von dem Schulzen und den