1856 / 136 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1 die and abun der- OUÉPOÜzxi; , , . . 2? die Zérrilshjuugg eines Hüleslxeazyxen d_er genchtltchen Poltzet; Z) die Vexrichtungen cines, Pyltzex- Anwalts, yorbehaljltch der Vesugniß d'._ex Behörde, m den FällenL und 3 andere Beamte mit diesen Geschäften„_ zu beauftreagen., , . Dem Bürgermetstcr am S1 11 emes. Gemchts „kann d1e Vertretung der Polizei - Antvqlt ckaft .bc1 dexn Gextchte auch für die übrigen Gemeinden des Ger1chtSbez1rks ubertragen mexden. . Bürgermeister, wie auch andereBeamte, de119n,d1eW9hr- nehmung, dxr Polizei-Ulntvaltschaft bet dctn „(Hexxchten oblzegt, erhalten von den Ge111einden des*Poltzc1g'er1chts;Beztr-ks, Welche im Uebrigen nicht zu ihrem AmtsteymchY'ehor-xn, eme durch die Regierung festzusegende Verhälnnßmaßtge Entschä- digung;

11. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und all-

cmeincn Staatsver1valtung, namentlich auch d§1s Führen der Pcr- Z ?onenstands- Register, sofern nicht andere Behorden dazu bestlmmt 1

n . . , . 9)th Führung der Personenstands-Register können durch dte Behorde auch andere (He111eindebeamte beauftragt Werden.

T 1" t c l 7].

Von den Gehältern und Pensionen. §. 58.

Der Norm-al-Etat aller Vewldungen Wird, von dem Bürgermeister ;

'Lntivorfén 11111) von der Stadtverordnetcn-Versammlung festgeseßt.

Ist ein Normal-Besoldungs-Etat Überhaupt nicht oder nur für ; 1

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einzexneTheile der Verwaltung festgesteÜt, so Werden die 111 solcher We1se Uichi vorgesehenen Bcso-ldungenxor der Wahl festgesexzt. ; . Hinsichtlich der Bürgermeqjer und Her besoichen Be1gco1d11ctez1 unterliegt die Festsexzung der Besoldungxn 111 allen Fallen der (831111111111- gung der- Regierung. Die Regierung 1st eb§11so befugt als verpflrchtct, u v.,exlangen, daß ihnen die zu einer zweckmafygen Ver1valtung angemes- Henen Besoldunngeträge bewilligt Werdxn. , ' Den Beigeordneten, sofern ihnen 111cht cmc Besol'dung besonders [111- g_„e;legt ist (Z. 30), können mit Genehmigung der Regwrung feste Entschu-

Digungsbclräge bewiaigt Werden. Stadtverordnete erhalten ivcder Gehalt noch Nmnuncraiwn, und 1st

“nur die Vergütung der baarcn Auélagen zulässig, Welche für sie aus der Auörichtung won Aufträgen entstethL

Den nicht auf Lebenßzoit ange'stellien Vürgemneistcxn und besoldcten

Beigeordneten sind, sofern nicht 11111Ge11ehmigung der Régierung cine ,

Vereinbarun Wc en der “WWU 2110 en it, bei eintretender Dienst- 1 , , I g P s 8 ff s 3 Mitglieder ebenfalls anf zjvölf Jahre, dagegen d1e1111besoldctcu VUgeord-

unfähigkeit, oder Wenn sie nach abgelaufener Dienfiperiodc nicht 111111191" bestellt Werden, folgende Pensionen zu 9211111511111: _

ein Viertel des Gehalts nach secthähriger Dxcnstzczt,

die Hälfte des Gehalts nach zw-"olfjähriger D1c11stzc1t, _ ,

zwei Drittel des Gehalts nach vierundztvanzigjäl,)rigcr Dtcf111tzé1t.

Die besoldotc'n (chwindcbemnten, wclche auf Lebenszen angcs1c01 snd, erhalten, insofern nicht mit den Beamten ein Anderes vcrahredét Worden ist, bei eintretender Dicnstunfähigkeit Pension nach denjclben Grundsäßen, welche bei den unmittelbaren StaatSbemnten znr 2111111111- Dung; kommen.

Ueber die PensionSansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Bei- ,

eordneten und der übrigen besoldeten Gemeindcbemntcn entscheidet in reitigen äklen die ngierung. Gegen den Beschluß der Regierung, so

5. 64. Die Fesisteüung der Rechnung muß vor dem 1. September be-

wirkt sein.

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1 !

Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des

Feststellungsbefchluffes vorzulegen.

Durch statutarische Anordnungen können auch andere ,tistcn, als

vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung bctimmt find, festgescyt Werden.

Z. 65., Ueber aUe Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Bürger-

meister ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderun- gen Werden dcr Stadtverordneten-Vcrsmmnlung bei dcr Rechnungs-

Abnahme zur Erklärung vorgelegt.

T i t e [ 171114 Von der Einrichtung der städtischen§Verfassung 1n11„ kollegialischem Magistrat. Z. 66. , Jn Städten, Wo die Gc1neinde-Vertretu11g durch emen, nach zwei-

..., *.*-.

mal, 'mit einem Zwischenraum bon mindestens acht „Tagen, Vorgenomme: 11er Berathung zu fassenden Beschluß. darauf antragt, kann u11tex (He- nchmigung der Regierung die städt1sche Bcrfaffung'm-Ukolleg1c1l11chc1n ! Magistrat, Welcher die Obrigkeit der Stadt 1st, d1e stadttschxn (Heme111dc- Angelegenheiten verwaltet und an der Vertrktung der Gtadtgcmemde

Theil nimmt, cingcrichtct Werdcn.§ 67 Wird eine Einrichtung dieser 52111 “getroffen, _so findkn die Vorschrif- ten der Titel 1, bis 711, mit folgc11dc§1 Mod1ficat1o11en Anchdung: '. 6 . Der "O]kagistrat [Wstcht 111123 dem Bürgemncifter, einem Beigeordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen StcllNertreter, 9111er AnzaYl 11011 Schöffen (Stadträthe, NÜTHÖÖLUM, Raths"111a1111cr) und, WO das Bedurs-

? 1111"; Es erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldetcn Mitgliedern

(Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath 11. s. w.). Es gehören zum Magistrat: * . ' * .* 111 Stadtgcuwindcn [1011 1111111911" als 10,000 (T1111v0h11e1'11 2 «11101011, 10,000 bis 20,000 4 .. 20,000 Und mehr _ 6

Öurch [taxutarschc Anordyungcn können al11vc1chcnde Fostscxznngcn Übor die Zahl dsr Magistrats-Mit'ngkr gctroffsn 1111111111.

!,

ZudcnPorsoncn, Welche nichtMagistratspcrsoncn [1111161111111 (§. 291. gehören auch die Stadtwerordnstcn. 71 J“. 1.

Außer dem Bürgermcistcr Werden die Übrigen besoldetcn MagistMiJ-

neten und die Schöffsn auf sechs Jahre Von der Sßt11d1111'r9rd11ete11=Vcr- sammlnng gcjvählt. Auch kann die Wahl des Vurgerme1sters Und Der

besoldeten Magistratspsrsonen auf 885611483611 Erfolgen.

All? drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus 111111111115 13111111

! 111111? Wahlen 611131. Die das erstemal Ausftheidc11dc11Werden durch 'das

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Weit derse be sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkcit oder darauf

bezieht, Welcher Theil des Diensteinkommcns als Gehalt aanschkn sei, Endet die Berufxmg auf xichterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der

erufuxng smH d1e fczstgeseßten Beträge vorläufig zu zahlen. DLL Penston fäÜt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirtc durch

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anderiveitige Anstellung im Staats- odcr (Henwindcdicnsto ein Einkommen 1

oder eine ne_u*e Pensiyn erwirbt, Welche, mit Zurechnung der ersten Pen- sion, seln fruhe-res Emkommen übersteden.

Titel 71].

Von dem Gemeindehaushalte.

5. 60.

* Uebxr alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich 1111 Vor- aus besttmmen lassen„ entw1rft der Bürgermeister jährlich spätestens 1111 November einen 5)auShalts-Etat.

_ Der Enttvur-f wird acht Tage „lang, nach vorheriger Verkündigung, m ein_em* oder me-hrexen von dem Bürgermeister zu bestimmenden Lokalen zur E1nßcht aner Emwohner der Stadt offen gelegt und alsdann Von der StaDtverordneten-Versammlyng festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird so-forj der Aufßchtébehö-rde einge1reicht.

6

Der Bürgermeister hat dafür 'zu sorgen, daß der HauShalt nach dem Etat gefühxt werde. Ausggben, welche außer dem Etat geleistet Werden sollen, bedurfen der Genehm1gung de(r52Stadtverordneten-Versammlung.

Die Getnejnde-Abgaben und 'die “Geldbeträge der Dienste (§. 501, Lo vote d1e E1nzugs-,

tionswcge beigetriében. Die JahreSrechnung ist von 'de111

[ _ Einnehmer Vor dem 1. Juni des fo geqden Jahres zu legen und dem Bürgermeister einzureichen.

hat dW Rechnung zu rcvidiren und solche mit seinen Erinnerungen und 1

Bemerkungen der- Stadtwe.r - _ und Entlastun Vorzulege 1x?'rdneten Versammlung zur Prüfung, Feststellung

Nach'evfo gter Festseßung der Rechnung wird dieselbe Während vier-

zehn Tage zur Einsicht dcr (Hemeindegliedér offen gelegt.

Eintritts- un-d Einkaufdelder (§. 48) und die , onst-1gen*(§3eme1nbegefä[le tverden v.on den Säumigen im Steucr-Execu- .

Dieser '

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ck Maßgabe, daß

Loos béstimmt. DSL LlUsschcichden können wieder 9611111110 1vcrd111. Wegen der a11ßcrgcwöl111lichc11 ErsaZWahlsn findet die Bc1t11111111111g 1111 J. 20. A11wc11d11ng.

Z. 71.

Die" Wahlen 11061“ Magistrats:Mitglicdc1: bcdürfcn dk'c 2101111191111» Wobei die im Z. 32. hinsichtlich dcr Bürgermeister und Beigeordneten 1111-

haltsncn Vorschriften nach hier Anwendung finden, jedoch in Bezug 1111f

dic Übrigen [*csoldctcn Magistrats-Mitglicdcr und die Schöffen “11111 dxr deren Bestätigung beziehungsMise Ernennung 111 1111111 Stadten, ohne Unterschied der Größe, der Regierung zusteht.

' 72

Die Stadtverordneten:Versa111111lu11g wählt jährlick; cinen Vorstycwdcn, so wie 1111611 Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann 1111111 die Stell1' des Schriftführers ein von dsr Stadtverordncten-Vcrsmmnlung 111cht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sixzung hierzu 11011 dcm Bürgernwister vereidetcr Protokollführer Vertreten.

Diese Wahl erfolgt in dem §. 31. vorgeschriebenen Verfahren.

Der Magistrat wird zu allen Versammlungen unter Anzsige des Gegenstandes dcr Verathung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeord- nete des Magistrats dabei a11wese11d sind.

Der Magistrat muß gehört iveern, so oft er es verlangt.

Dem Magistrat müssen alle Be'schlü'ffe der Stadtverordncten-Versamm“ lung mitgetheilt Werden. 74 J. .

Die in ZZ. 5. 6. 13. 18. 19. 20. 21. 26. 41. 53. 55. 56. 60.111. 57), 64. und 80. bezsichneten Rechte und Pflichten des Bürgermcßßéks gehen untsr der GeschäftSleitung Seitens des leYteren auf den Mag1str0k Über, mit der Maßgabe, daß Alinca 2. Nr. 2. J. 53. 111 Wegfall kommt,

, daß auch hier die Ausfertigungen der Urkunden (Nr. 8. Z. 53.) Namens

dcr Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gul- tig unterschrieben Werden, ferner daß die Beschlüsse der Stadtverordneten- Versammlung in allen Angelegenheiten, bei denen nach dem Gesetz dcm Ma istrat die AquÜhrung zukommt, der Zustimmung des leZtercn [1e- düréen. Dieser Zustimmung bedürfen auch die yon der Stadtverordneten- Vcrsammlung nach §§. 19 und 44 gefaßten Beschlüsse Wegen FeststekJUUJ der Liste der stimmfähigen Bürger und Wegen Abfaffung der Geschäfts“ Ordnung. „,

Versagt der Magistrat dic Znstinnnung, so [1111 er ,d1e 0311111116 dltlt Versagung der Stadtverordncten-Versamnckung „WWIUWUUU- "'" (Uf?) Zn hierauf keine Verständigung, zu deren Herbe1flchkUUQ sowohl W" “91-1" Magistrate als der Stadtvero'cdnete11-Vcrsammlung d1e Emscxzung W“

911116111schaf111ch111 Kommission verlangt werden kann. so ist die MUM“

1197

“dung der Regierung einzuholen. -'- Der Magistrat ift verpflichtet, die Zustimmung und Auéführung zu versagen, wenn von der Stadtverord- neten-Versammlung ein Beschluß gefaßt ist, Welcher deren Befugnis; über-

Jnterese verleßt.

Einzelne der in Z. 57 unter ]. und ]1. cr1vähnten Geschäfte des * Bürgernwisters können mit Gcnehm1gung der Regierung einem anderen :

Magistrats-Mitgliede übertragen Z15111'r7d511n.

Der Magistrat kann nur beschließen, Wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.

Die Veschlüffc Werden nach Stinnnenmehrhcif gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit Ist die Stimme des Vorsiycnden entscheidend. Den Vorst“ führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. - Der Vorsi'ßende it ver- pflichtet, Wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Vefugnise überschreitet, qeseZ- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das (Hemeindc-Jnker-

"dsc 111111151, die Ausführung cines solchen Beschlusses zu beanstanden und Z

die Entscheidung der Regierung einzuholen. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle dcr Stcklvertretung an den Verhandlungen und BcschlüffenThcil. VeiVerathung Über solche

Gkgenstände, Welche das Privat-Jntercffe eines Mitgliedcs des Magistrats 1 oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme 1111 Z

der Veratbung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Be- rathung aus dem SißungszimmcrXen7tf'er11e11.

In allen Fällsn, Wo die 110111111913 Bcsckylußnahme _"durcH dcn Magistrat 1111911 11achthcil1gc11 Zkitvcrlust Verursachen Würde, 111111; der Vürgermcistcr die dem Magistrate oblikgendenMschäfte Vorläufig (106111 besorgen, jedoch

dem 1115191111 111 der nächsten Sigung, behufs dcr Bystätigung odcr ander: *

111111111 Vcscblußnawnc, Bericht erstc117th. L. ,

an dauernden Vermaltnng chr Bcaufsichtiguwg cinzclner Geschäfts- '

zwcigo, so 1111 zur Erledigung worübcrgchcndcr Aufträge, könncn [111011-

dsre Dcputationcn cnttveder blos aus Mitgliedcrn des Magistrats, odcr ? aus Mitgliedern bcidor Stadtkchördcn, ode'r (11115 lc'Htsrsn und aus stimm- ; an Bildung gemischter Deputationcn _? aus bcidcn Stadtbchördcn ist 1111 Übcrcinstümnendcr Bcschl11ß beider cr- ,?

fähigen Bürgern gcivählt Werden.

forderlich.

Ku dicskn Deputationcn und KO1111111ss1'011c11, Welchc Übrigens in 110111 - Ve'zik ungen dem Magistrate Untergeordnkt sind, Werden die Stadtder- ? ordnctcn Und sti111111fäl1igc11 Bürger 11011 der Stadthrordnctcn-Vcrsan1111: ;! lung gewählt, die Magistrats-Mitgliadcr dagegen von drm Bürgkr- 1 meister ernannt, Mlchcr anch 1111111 de'n [OHNE]! dcn Vorsißendon 311 [*c- ,

zeichnen [)at. _ J“. 78.

richtung bon Aufträgcn entstehen.

Die Vesti111111ung€11 in §§. _58 und 59 und hinsichtlich der Gkbältcr „; 111111 Pcnsionen der Bürgcmnciyter 1111d be'soldkten Beigéordnctcn sindcn ' ; 1111115811 von dém Minister 5131? 3111191111 getroffen.

(111111 (111f di? Übrigen [*csoldcten Mitglieder des Magistrats A111111'11d1111g. T i t e [ 1x,

Von 1111 Verpflichtnng zur N1111ah111€b0n Stéllcn 111111110111 : [1111111th Consns, jvclchcr für dis I)i'cistbecrbten 111 den 611136111811 Ge“- 111cinden bestand, ist für die 0111111111019 des Bürgerrkchts, Vorbehaltlich

ÜUÖLL'WOÜOO Festsc'xznng, gcmäß §. 5 der gegenwärtigkn Städts-Ordnung.

112111 A11sscheide11 aus denselben Wegsn Vsrlustes des Bürgörrcchts. L. 79.

Em ]1511111111111fähiger Bürger ist vorpflichtet, cine 1111511011111? Stle-x * 111 dor (616111e1ndc: Vchaltung 01111“ Vertretung anzunehmen, so 11111 111111 :

(1119111011111111111 Stell? 1101111010115 drei Jahre lang zu VL1'10[)V11.

Zur Ablshnung odkr zur früborcn Niedcrlcgnng 111191“ solchen Stsllc Z c111gcff'1l11't M, “11111 die 9119811111111th Städtx-Ordnung sogleich nach ihrer Verk1111d1g1111g 111 Kraft Und 1111 dw Stelle ]cncr (Ho1119'111de-Ord11111111; die

[1110611111011 11111 folgends Entsch11ldig11ngsgründe: 1) anhaltende Krankheit;

2/1 0)cschäfto, die Eine hänfigc odcr 11111911 1111119111111“ Adjvsscmhcit 11111 *

sick) (111119111; 3,1 9111 Alter Über sechszig Jahre;

4) die früher stattgchabtc Verwaltung cincr 111111010159th Stolle für ; z bcklsidsn, ihre bisßcrigcn Bksoldungcn und Pcnsionsansprüche. . 91

die nächstcn drei Jahre; 5) die Veraltung cines andern öffentlichen Amts; 6) ärztliche odsr Wundärztliche Praxis; 7) sonstig-c besondere Verhältnisse, Welche nach dem Ermsffen der Stadt- vcrordncteu-Vorsmnmlung eine gültige Entschuldigung begründen. Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe 111219111, einc un- besoldete Stelle in der (Hemeinde-Vchaltung oder Vertretung anzuneh- men, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu vey- sehen, so wie derjenige, Welcher sich der Verwaltung solcher Steüen that- sächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung auf drei bis sechs Jahre der Ansubung des Bürgerrechts verlustig er- klärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde- Abgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der VestäZFung der AuffichtSbehörde (Z. 81).

Wer eine das Bürgerrecht voraussc'ende SteÜc in der Vertvaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bckletdet, scheidet aus dérsclbcn aus, Wenn er des Bürgerrechts Verlustig geht; 1111 Fall des ruhenden Bürger- U'Cbts tritt die Suspension 1111 (J. 7).

Die zu den bleibend?" VerWaltungs-Deputationen geWählton stimm- fähigén Bürger und andern von der Stadtverordneten-Versammlung auf

'Eine bestimmte Zcit ge1vähltc11 unbesoldeten Genwindkbcamten können von

dem Bürgermeister in Ucbcrcinstimmung m_it der Stadtverordnet'cn-Ver- sammlung auch vor Ablauf ihrer Wahlperwde bon ihrkm Amte entbun-

den 1111111911.

T i t e [ )(. Von 'der Oberaufs1cht§16§1r die Stadtverwaltung. Die Aufsicht des Staats übe'r di'e städtischen (Hemeinde-Angelegcn-

_ , , Z Wohnern von der Re ickun , bei de "b i n t ' schreitet, geseß- oder rechtswidmg 1st, das Staatswohl oder das Gemeindc- Z 9 g n u r ge S ädten 1n erster

"heiten tvird, so ip'éit nicht durch die Vorschriften dieses Ge e s “'i ' deres auSdrüéklich bestixjimt ist, bei Städten von 111171)? alss 20,000! (Y:;-

. | _ t von dem Landrathe, 111 z1ve1ter J111t1§§z von *der Regierung ausge'("*1§1*th[.anz

Gegen die Entscheidung der Stadtbebörden ndet, ivo die An 1“ t dem, Landrathe zusteht, de'r Rekurs an den LandFath, sonst 11621: (11Ts I)ie Regtßrung „statt; gegen dte Eytscheidung des Landraths ist der Rekurs an dte ch1erung und gkgcn dle Entscheidung der Regierung der Rekurs (111 dJ OZkerk-Prästdetézten zulässig.

xr e urs um in allen Jpstanzen innerhalb einsr räkluiv ri '

von, Vter Wochen nach der Zu-stcllung oder BekanntmachuYg 11:1 (TMZ

schetdung xingelcgt Werden, imofcrn nicht die Einlegunq des Rekurses durch Vesttnnnungen dicsks (HeseHc'Z 81" andere Fristen geknüpft ist “3 .

Wenn die Stadivcrordnkten-Versannnlun einen Vc [11 Welcher dercn Befugnisse überschreitet, gescZ-g odcr rechtsxhwixrichi?'tß,t Fdaeté das Staatsthl Verlexzt, so ist die Aufsichtß-Vehördc eben so *befugt als verpfl,1,chtct, den Vorstan? der Stadt zur vorläufigen Beanstandung der Ausfuhrung zu Veranlaßen. Dicskr hat hiervon die Stadtberordüeten- Versammlung zu benachrichtigen und Über ÖM (Gegenstand des Bsschluffes sofort 1111 d1e Regierung zu [*crichtcn. Die Regierung [1111 sodann ihrs Entschmdung untcr Anführnng der Gründe zu gcbkn. ' ' 84

. WWU dic SiadWerordn118n=V€rs11111111lung cs unterläßt oder derwei- gert, die der (8161116111116 g€seleich obliegenden 8911111119811 auf den Haus- haltY-Etat zu bringen oder außerordentlick) zu genehmigen, so läßt dis ;)TegierUYZ unterkAnftkjhrunJ ÖLrÜGründc die Eintragüng 111 den Etak 1011 111 SW? €!! 1611111 111, 0 N' „tc t [18.10 11111 Sjvcic die :1- ' 5211115111156 fest.9 5 h 3 s ans11ordentl1chc

F. 85.

Zu den Fällen der §§. 83 und 84 stcßt der Stadtberordnkten- Vcrsanmnlung gsgcn die Entscheidung der 911911111111“ dcr Rckars 1111 den Obcr-Präsidkntcn innerhalb zehn Tagcn zu.

Z. 86.

“Durch Königliche Verordnung kann auf den Antrag des Staats- Mi111s101'i11111s cine Stadtberordnetcn-Vsrsammlung aufgolöst tve'rden. Es» 1st sodann eine Neuwahl dcrsclbsn anzuordnen, 11111) muß disse binnen sechs Monaten vom Tags dsr Auflösungs-Verordn1111q 1111 erfolgen. Vis- z111' E111führu11g Nr 11111 9111111511011 Stadtwerordnctén sind dkren Ver- 1'1chtu11gcn durch besonders, 11011 dom Minister des, Innern zu bestenends

Konnnissarien zu [sésorgcw JZ“. 87. Im Betreff der D1cnstécrgsbc11 der VÜrgort-nsistér und dsr sonstigekz

; Genwindsßmmtcn kommsn di* därm bc*ü [1 en (He 111? u Schöffen erhalten Weder Gehalt noch NemuncratioU, 11111) ist nur DLL * * f 5 g ck s“ 3 rAnchdung, Vergütung der haaren Auslagkn zulässig, Welche für sie aus der Aus: ;

Titel )(1.

Ausführungs- und Uebergangs-Bé1'1i111111u11ge11. F. 88.

Dic zur Ausführung diyscsxGeseHes erforderlickpen Vestim1n11ngc11

J. 811. Dcr dnrck) Einfübrnng dsr (Hsmeinde-Ordnung 1111111 11.9)11'11'31850

wieder ÖCBJLsWÜT. _ § 510. ' Fa 1111111160 1111 Büxgc1*111eistcrci:Vcrbands 11111 anderen (5311ncinde11 [*sftndl1chc11S111dts1-1, 1110 d1cGcn1s111dc-O1'D11111111110111 11. »))15131850 [1111-08

(111f 185111115111 chtcrsn gcträhltcn Bstrgcrnwistcr 11115 Beigeordnctkn, so 111112 d1c 9111111011581 dcs Gc1111111d91'11tk1s, 111616 (118 Stadtvero1'd11ct.:, yer-

Z [119111111 jcdoch in ihren Stsllcn bis zum Ablauf der Periode,“, für Welck)?

sie gewählt Wordcn sind, Und behalten, so Weit sie eine [*csoldcte Stellc'

Für die mit anderen Gemeinden im Bürgermeißerei-Verbande [*e-

fi11dliche11 Städte kommen die Vorschriften des Z. 90 abenfalxs zur An-

wfendung, nachdem sie aus diesem Bürgcr111eisterei-Vcrbandc ausgeschiedem, ssm Werdkn, „Yorbchaltlich der hierbei als nothwendig fick) érgkbenden, von dem Munster des Innern zu treffenden näheren Anordnungen.

“1 92

Alle Gemeindebcamten sind 111 ih'ren Aemtern 11115 Einkünften zu belassen und behalten ihre biöheriZeYFVenßonSansprüche.

Wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung Vom 11. März 1850 noch nicht beendigt ist und die (Hemeinde-Ordnung vom 28. Juli 1815 noch in Wirksamkeit s1ch befindet, tritt an Stelle der chteren die gegen- Wärtige Städte-Ordnung ebenfalls nach ihrer. Verkündigung in Kraft. Es bleiben hisrbei dic biSHOrigen Gemeindebeamton und Mitglicdcr der Gemeinde:Vertretungen, ihrer Anstellung gemäß, bis zum Ablauf dev Period_c, für Welche sie bestellt Worden, in ihren SteÜen.

Ist jedoch bei Einführung der Ge1111111do-O1'd11u11g vom 11. März 1850 von dem 111 Z. 29 verliehenen Wahlrecht schon 631511111111 gcnmclyt, so bedürfen die Wahlen der Bktrgertncister und dor Beigeordneten der Bestätigung, i11soweit dicse seither noch nicht e*rt'hct'lt ist.

Wird 1111 Bürgermeister 111 Folge dcffon 1111111 beibehaltcn, so [1111 er den 111 der (GWandc-Ordnung vom 11. März 1850 §. 157 bezeichneten

Z. 114. Die, Verhältnisse der vormals unmittelbaren Dcntscben Reichsßändc uud derjenigsn Besitzer 11011 Standeshcr111chkeitén, 1vclchcn glcickyartige Befugnisse besonders verliehon sind in Beziehung auf das Gemeind-

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