1856 / 178 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

114 der Verfasfungs-Urkunde ((Gesetz-Sammlung „Nr. 4412) und ' ' I., betreffend die ländlichen Orts-Obngkciten in den nzen (Geseg-Emnmlung Nr.4413), ergangen find, -

bezweckt das gegenWärtige Gesey vom 14. April d. J.,„betreffend die

Wemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen (Ges?-

L [ung Nr. 4414), die im Artikelß des Geseßes vom 24. Mai „18 3

v,)Xsxy;4xltenee Fortbidldurxg debt LaYdsJeönetJide-Yexfaffungen durch ergänzende

-„ n 11 en aruer eecnen eeen. Beßmmunge z Artikel 2. y Bthfs Anwendung der _diSpositivcn Vorschrift im ersten Saß des

['nen ', 1 des gegenwmngen Geseßes haben die Regierungen durch

A'gandräthe unter Mittvirkung der OrtS-Obrigkeiien und Zuziehung

d" Schulzen und Schöppen diejenigen Grundstücke, jvelche bisher noch

MMU “Gemeinde: oder selbstständigen GutSbezitke (z. B. Domainengut,

UYULWU- Stiftsgut, Kämmereigut, Freigut, kölmischem Gut) angehört

babeü namentlich dergleichen Mühlen, Krüge, Schmieden, Forstgrund-

ftÜch,“Wüstungen U. mit Benuß_ung der landräthlxchen Vorakten über [che, Realitäten, der Orts-Negister, Regulirungs- und Separations-Ne-

[Iss Urbarien u. s. w. ermitteln und nach protokollarischer Verneh-

dun“?! der Betheiligten, namentlich des Befißers der Grundstücke, der be-

m den Gemeinden oder (Hutßbeftßer, fich Vorschläge darüber machen

Artikels

14, April d. W östlichen PW

tZeWM, mit welchem (Hemeinde- odcr Gutsbezirke solche Grundstücke Tach Lage, Präftations-Verhälmiffen u. s. w. am zlveckmäßigsten zu der-

einig?" sein werde:» . . . .

Sobald eine verhältmßmaßig erhebliche Anzahl solcher Verhand- lunge" mit den nöthigeii Beweisstücken 111 dem betreffenden Kreise ge- sammelt sein Wird, hat die Regierung den Land_rath zu beauftragen, dem nächst anstehenden Kreismge die gehörig vorbereiteteti_u11d ausgearbeiteten Vorschläge zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen.

Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten an die Regierung berichtlich einzusenden, und Von dieser der (Gegenstand nach ressortmäßiger Prüfung mit ihrexn Gutachte11_zur Entscheidung des Obex-Präfidenten zu bringen. Ueber ]edee? Grundstück, dessen Vereini- qung mit einem Gemeinde- oder (Gutsheztrk 'm Frage steht, ist in der Regel ein besonxerer Bericht anldie Regierung resp. aii den Ober- Präfidenten zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu er-

ilen. the Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Grundstück biSHer schon einem Gemeinde: oder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist überall mit gründlicher Erörterung und vorsichtiger Würdigung der bestehenden Ver- hältnisse und ihres EnjivickekungSganges in Ansehung der Ausbildung undVegrenzung der (Hemeinde- und (Hutöbezirke zu verfahren. Was inSHcsondere die Kairchen-, Pfarr- und Schulgrundßücke betrifft, so hat

ck deren Verbindung mit den Gemeinde: und (HutSbezirken größtentheils schon dergestalt geordnet, daß hierüber im Allgemeinen don AmtStvegen keine weileren Verhandlungen anzuregen sind. Vorkommendenfalls aber hat der Ober-Präsident, bewor iiber eine für nothivenig erachtete neue Vereinigung solcher Grundstücke mit einem Gemeinde: oder GutSbezirke Entscheidung getroffen wird, mir Anzeige zu erstatten, damit über die hierbei in Betracht kommendenden Parochial- und Patronats-Verhält- nisse mit den Reffort-Behörden in Communication getreten Werden könne.

In Ansehung der Bestimmungen in Alinea Z und 4 des 5. 1. sind die Anträge Vehufs Einleitung don Verhandlungen abzujvarten; jedoch nach Rücksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, Wenn bezüg- liche Anträge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus Rücksicht auf das zu erlvartende, nunmehr ergangene (HeseZ Über die Landgemeinde-Verfaffungen zurückgestellt wvrden sind.

Wird die Vereinigung eines Gemeinde-Bezirks mit einem Gutsbezirke gemäß Alinea 3. J". 1. nachgesucht, so ist den Vehufs Einholung der Allerhöchsten Genehmigung durch Vermittelung der Regierung und des Ober-Präsidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in diesem Falle nach Z. 2, zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober-Prä- fidenten zur Bestätigung geeignet befunden Worden, zur diesseitigen Kenntnißnabme beizufügen.

Ueberall ist bei Anjven-dung der Bestimmungen des Z. 1. des gegen- wärtigen Gescyes das Verhältniß zu dem polizei-obrigkeiilichen Bezirke, nach näherer Vorschrift des 5. 11. des (Heseßes Vom 14, April d. J., herreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Probinzen, nngleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadtbezirken, nach Z, 2. der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853, mit zu beachten.

Artikel 3

„Wenn im 5. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts dis- Poßtiv vorgeschrieben, ferner in den ZZ. 4, 7, 8, 11, 13 und 17 beson- dkxe Bestimmungen über die Außübung autonomischer Befugnisse der Ge- meinden gegeben find, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mit- lvirkung der Aufsiclth-Behörden, nach älterer Verfaffung und (Heseyge- bung hinsichtlich der inneren Kommunal-Angelegenbeiten überhaupt zu- stehende Autonomie nur für einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch näbere Vräcisirung, resp. Eriveiterung erfahren. Es bleiben daher für ""de??- durch die Vorschriften dieses Geseßes nicht betroffene Gegenstände des Kommunalwesens die ftatutarischen B-efugnisie der Landgemeinden, w'esolcbe sich sonst aus der bestehenden Verfassung und (Heseßgebung näher ergeben, unberührt. ,

Uebrigens'entspriclyt es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß die- selben auch bei Anwendung der JJ. 2, 4, 7, 11,13 und 17, inSbesondere bor bezüglich“ Einholung des Gutachtens des Kreisrages, mit ihren

lärungen vernommen Werden.

Artikel 4.

„In Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spiße gestellte Vor- schrift des 5. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die ert der Ausübung desselben in der Gemeinde - Versammlung durch die destkhende Ortsverfassung bestimmt wird, die Grundlage, Sergeßalt, daß erst in, dem Falle, Wenn in einer Gemeinde über das t'mkUkéM neue Anordnungen gemäß Z. 4 fich als ein Bedürfnis; er- gkben und getroffen Werden müßen, die in den ZZ. 5 und 6 enthal-

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tenen Normen über die _ulaffun um Stimmre te und über die Ver- tretung in ver LlusübungXdessells'ux3 zS-r Anwendunxczh kommen.

Nr; 1 des 5. „5 seyt„-kük der; Fall solcher neuen Anordnung den Vcfiß eines, Wohnhauses tm Gememde-Bezirk nur als Grenze fest, von weleher bei „Verstattunéz zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, Was aber nicht auSsch ießt, nach Befinden der Ulmftände auch neben dem Haquesiye noch einen Landbestß von einem gewissen Umfange als Ma abe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter Nr. des F. 5 Hülfsinittel dar, um einen nachtheiligen Einfluß des den bloßen Hausbeftgern eingeräumten Stimmrechts, den Befißern von Acker- nahrungen gegenüber, zu vermeiden.

.Bei eventueller Anmendung der Nr. 4 des §.5 find die in der Gegend bereits üblichen Einrichtungen. Wegen Eintheilung der Gemeindeglieder in Klasen und die sich hiernach und nach den besonderen lokalen Verhält- mssen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf die Ge- meindeglieder “nach Quoten (z. B. ganze, halbe, viertel 2c. Stimmen). ferner pie Beziehung und Verhältnißmäßigkeit der gewährten Rechte und Voxkbeile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem (Ge- niemde-Verbande mit Berücksichtigung der Grundsäge des F. 12 sorgfäl- tiger Erwäguyg zu unterWerfen.

DteBestiomnn'mg des F. H., Wonach in der Außübung des Stimm- rcchxs Minderjährige durch ihrenStiefvater, sofern derselbe im Gemeinde- Vezi-rk wohnt und das zum Stimmrecht befähigende Grundsjück bewirtb- schaftet, vertreten Werden können, wird der besonderen Aufmerksamkeit nn nteresse des bekannten Verhältniffes der sogenannten „Xnterimswirth- scha t“ empfohlen. x 1 Die Bestimmungen des Z. 7. und, im Zusammenhange hiermit, des 3.13. enthalten insbesondere die im EinZange des gegenwärtigen Geseßes angekündigte Ergänzung der (Heseße vom 3. Januar 1845 und vom 24. Mai 1853?

Artikel 5,

Ergiebt fich das Bedürfnis; der Einführung einer dauernden Gemeinde- Vertretung durch gewählte (Hemejnde-Verordnete für eine Kommune nach den aus frßberer Zeit bereits vorliegenden, in Ermartung des gegenwär- tigen Gemeindegeseßes zurückgestellten Anträgen oder sonst durch bestimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge J“. 8 des gegenwärtigen (He- seyes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einführung einer gewähle ten Gemeinde-Vertretung nicht ein, so kann die Regierung die Gemeind- durch den Landrath auffordern lassen, gleichzeitig mit dem Vorschlage eines Statuts über die erforderlichen Festseßungen, den Antrag Wegen Einführung einer getvählten Gemeinde- Vertretung zum Gegenstande der Berathung und Veschlußnahme zu machen.

Bevor jedoch die Regierung ihrerseits eine solche Anregung geben läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unter- werfen, Wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril-Stimmrccht der (Hemeindeglieder von Alters her begründeten Vorzüge des ländlichen Gemeindelebens der nach Lokal-Verhältnissen Verschiedenen Bedeutung der Vermögens-ijekte der Gemeinden, wie auch der übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen (Heseyes zum Ziveck der Vereinfachung der Kommunal- Verwaltung, l'esoxiders des 3". 5 Nr. 4 und 5, betreffend die Klassen- Eintheilung und Einführung von (Hesammtstimmen (Kollektivstimmen), und des J. 10 tvegeniErleichterung und näherer Feststellung der Form schriftlicher (Hemeinde-Beschlüffe, Urkunden, Vollmachten u. s. m., die Be- dürfnißfraqe einer gründlichen Erjvägung zu unterziehen ist.

Artikel 6.

Wegen Einführung der städtischen Verfaffung für Landgemeinden in Gemäßheit des 17 in dazu geeigneten Fällen sind die desfallfi-gen An- träge abzuwarten oder, Wo dergleichen aus leßterer Zeit etiva bereits vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath anderiveitig unter Erwägung der Bedürfnißfrage, mit Rücksicht auf den Einfluß des gegenivärtigen Geseßes auf die Regelung der Kommunal- Verhältniffe des Orts, zu Vernehmen.

Hält die Regierung den Antrag Wegen Einführung der städtischen Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Aquildung eines etwa be- reits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rücksicht auf den Umfang ihrer VeVÖlkerung, die Blütbe und Bedeutung der Vorhandenen geteerblichen und Verkehrs-Verhältnisse, die Lage an Verbindungßftraßen, frühere historische Verhältnise u. s. w. für begründet, so hat sie durch den Landratl) einen Entwurf der. für den ("all der Einführung der Städte: Ordnung vom 30. Mai 1853 etiva eréZrderlichen Modificationen derselben aufstellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher ver- nehmen zu [offen. Es wird dabei in der Regel nach Analogie der Be- stimmung in Z. 1 Alinea 2 der Städte-Ordnung die einfachere städtische Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde-Vorftand in Gemäßheit des Titel 7111. zum Grunde zu legen sein.

Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlicher Darstellung der statistischen Verhältnisse, dem Kreistage zur gutachi'lichen Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, Welche darüber an den Ober-Präsidenten berichtet. Leßtere hat hierauf den Antrag, so bald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial- Landtags hinreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Innern

zu befördern.

Artikel 7.

Weitere Instruction zur Ausführung des gegenWärtigen Gesexzes, Welches durch den Anschluß an einen bekannten RechtSzustand die Anwendung der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestiimnungen erletcht-ert, bleiben vorbehalten, insofern sich dazu bei der praktischen Handhabung desselben und Entscheidung spezieller älle ein Vedursmß exgeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheiung der (Hememdelajtet) llnd Ve- steuerung der Staatödiener (ZH. 11 bis 14)“ eben so mit Rucks1ch_t an die besonderen und eigentbümlichen Verhältiiilse einzelner LandeStheile.

Berlin, den 14. Juli 1856.

Der Minister des Innern. von Westphalen.