1856 / 283 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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im März des darauf folgenden Jahres dem. hieffgen Königlichen Polizei- Präfidium, dem Handels- Minister und dem Minißer des Innern _über- reicht, auch durch die, 5. 37 aufgeführten Blätter veröffentlicht werden. Bei Aufstellun _derVilanz gelten fol endeGrundsäßx: . Die der Gesellfchaft gehörigen (HrUnd ücke dürfep. mcht zu emem höheren Werthe in Ansa); gebracht Werden, als der]emge ist, welcheroßch aus den Erwerbsxdreisen “und respektive rms den Herfteüungskofjen ergtebt. Ist der Betrag, welcher nothwendtg ift, „um diesen Werth ßets zu erhalten, (Z. 20) mcht ganz vorhanden, so mud das Fehlende ,vonodem Werthe des Grundstücks in Abzug gebracht. Dre der Gesellschaft ergen- .thümlich gehörigen Papiere au porteur werden nach dem mutieren Coqrse, welchenfie am 31. Dezember des betreffenden Jahres an der Berlmer Börse gehabt haben, berechnet. Noch nicht verwendete Baumaterialien kommen mit den Beschaffungs- und resp. Bearbeitungskosten, der'bloße Grund und Boden mit dem ErWerbspreise und in der Aufführung be- griffene oder noch nicht vollendete Gebäude mit den ErWerdspre'tsen für den Grund und Boden und mit dcnjeniger Beträgen zum Ansaye. Welche in dem Bau derivendet Wordcn find. . Mietben und sonstige Forderungen, Welche tm Prozesse befangen ßnd, bleiben außer Ansaß. Die noch nicht amortifirtcn Actien kommen ihrem Rominalbetrage nach als Pasfiva inFYnsay.

Außer den Fällen, in Welchen nach den Bestimmungen des Geseges über die Actien-Gesellschaften vom 9. November 1843 die Auflösung der Geseufchaft erfolgen muß, tritt dieselbe ein: . .

1) wenn fie in Gcmäßheit des 5. 14 beschlossen Mrd. Em Beschluß dieser Art kann nur in einer außerordentlichen General-Versamm-

lun gefaßt werden, in Welcher nur hierüber und über die Art und Werse, wie die Liquidation auSgefÜhrt Werden soll, berathxn und beschloscn Werden darf. Diese General-Versammlung mutz,„und zwar späteßens in sechs Wochen, vom Kuratorium ausgeschrteben werden , wenn der AuSschuß dies beantragt oder Wenn in einer ordentlichen General-Versammlung die abjolute Majorität einen Antrag dieser Art gestellt hat. Der in' diesem Falle nach Befriedigung der Gläubiger und Actionatre fich extra er- gebende VermögenSbcstand wird Eigenthum der Alexandra- Stiftung und, fans er nicht auSreicht, die ZWecke der- selben zu erfüllen, nach landeSherrlicher Bestimmung, zu wohlthäti- gen Zwecken im Bereiche der Stadt Berlin verWendet. Wenn die emittirten Actien bis auf Zehn amortifirt sind. In diesem Falle geht das gesammte Vermögen der Gesellschaft in das alleinige Eigenthum der Alexandra - Stiftung über, deren VerWal- tung dann ausschließlich von der Berliner gemeinnüßigcn Bau- Gesellschaft und resp. von dem Vorstandc derselben geleitet wird. Die Eigenthümer der nicht amortifirten Actien erhalten binnen Jahresfrist den Nominalwert!) ihrer Action nebst fünf Prozent Zinsen auSgezahlt. *

Z. 35.

Die Aatflösung der Gesellschaft muß in den, (5.37 bezeichneten Blät- tern bekannt gemacht werden. Sie unterliegt in dem Falle des 5. 34 zu 1 der landesherrlichen (Genehmigung , Welche auch zu allen Statuts- änderungen nothivendig ist. § 36

Löst die Berliner gemeinnüßige Vau-(Hesellschaft fich früher auf, als diese (Gesellschaft, und bevor der Fall 8. 34 Nr.2 eingetreten ist, so gehen die Functionen des Kuratoriums auf den Außschuß über, Welcher ver- pflichtet ist, binnen vier Wochen eine außerordentliche General-Versamm- lung zu diesem Zivecke einzuberufen,--um über'die anderweitige Konstitui- rung des Kuratoriums Beschluß zu fassen und gleichzeitig die Mitglieder dcffelben zu wählen. Mit der Bestätigung dieses Beschlusses tritt das neue Kuratorium, deffen Legitimation, so wie die des Ausschusses, durch ein Attest des Königlichen Kommissarius geführt Wird, in Wirksamkeit.

Besteht die Berliner gemeinnühige Baugesellschaft nicht mehr, Wenn der Fall des 3. 34 Nr. 2 eintritt, so werden die Ernennung und Be- fugniffe des Vorstandes, der Stiftung durch Königliche Bestimmung

geregelt. §. 37.

Die öffentlichen Blätter, deren sich die Gesellschaft zu den von ihr

auSgehenden Bekanntmachungen bedienen muß, find: der Königliche Preußische Staats-Anzciger, die Vosfische'und die Spenersche Zeitung.

Geht eins dieser Blätter ein, so enügt, bis die nächste ordentliche General-Versammlung über das an desJen Stelle tretende Blatt Beschluß gefaßt hat, die Bekanntmachung durch die beiden andern.

Gebt .mehr. als eins dieser Blätter ein, so substituirt der Königliche Kommiffartus emßWeilen und bis zum bestätigten Veschluffe der General- Versammlung, nach Anhörung des Kuratoriums und des Aussthusses, ein anderes. Diese Beschlüsse der General- Versammlung bedürfen der Be- stätigung des Königlichen Kommiffarius. Sie, wie die interimistisch ge- troffene Anordnung, müßen öffentlicZZbekannt gemacht werden.

Seine Königliche Hoheit, der'Pri'nz von Preußen ist, mit der Be- fugnlß, einen Nachfolger zu ernennen, Protektor der Gesellschaft und der Stiftung,

'. 39.

H

' Dre Oberaufsicht des Staats wird durch den Staats- Kommiffarius W der Berliner gemeinnüßigen Baugesellschaft ausgeübt. "Jm FaÜe der Ay lösung dieser GeseUschaft wird dieselbe durch einen Königlichen Kom- mr arius geübt; Welcher von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Minister des Innern ernannt wird, und welcher das Recht hat, seine unctionen einem von ihm zu ernennenden

Substituten ganz oder theilweise zu übertragen. Der Königliche Kommiffarius resp. sein Substitut find befugt, von der gesammten Verwaltung Kenntnis; zu nehmen, jederzeit die Einficht

der Bücher und sonstigen Schri-stßütke zu verlangen, die Kaffe diren und den Sitzungen des Kuratoriums, des Ausschusses Zu revr. General-Versammlung beizuwohnen. "5 der

Die erße ordentliche Generaf-Vrrsammlung srndét „| im d' Jahre des Bestehens der Gesellschaft statt, und die erste Nkchnun niken erß nach Ablauf des zroeiten Jahres4 gelegt. 9 Mrd

1

Bis nach der in der ersten General-Versammlun er der AuSschuß-Mitglieder und ihrer Steudertretcr funggirefnolgatl?1 sAlth und zwar: - 0 ck“- 1. als Mitglieder: - _ 1) der (Geheime Kommerzienrat!) Herr Brüstlein, * 2) der Weingroßhändler Herr Friedrich Wilhelm Krause 3) der Königliche Stadtgerichtsrath Herr Borchardt; 11.1alsttellevertretZr: h ) er “önigli e (He eime Kommet ienrath err Mendelssohn, z H Alexander 2) der Königliche Kommerzienrat!) Herr Georg Prätorjus 3) der Königliche Kommerzienrath Herr Wilhelm Ermeler.“ Die Mitglieder des AuSschusses und die des Vorstandes der Berliner gemeinnüßigen Baugesellschaft werden hiermit, und zwar'sammt oder sonders bevollmächtigt, die nöthigen Schritte zu thun, um die landes- herrliche Genehmigung des Statuts herbeizuführen. auch Namens der Actionaire und der Berliner gemeinnüßigen Baugesellschaft in die Ab- änderung der Statuten zu willigen, Welche von der Staatsbrhörde etwa gefordert Werden möchten, so wie endlich demgemäß das Statut gericht- ltch oder notariell zu vollziehen und respektive dasselbe in diesen Formen aufnehmen zu lassen.

3.

Schema zu den Actien.

A c t i e der Vau-Geseüscha24 „Alexandra-Stiftung.“

über Einhandcri Thaler in Preuß. Courant.

. Inhaber dieser Actie nimmt auf Höhe des obigen Betrages von Etnhundert Thalern in Preußischem Courant nach näherem Inhalte der am ............... von Sr. Majestät dem Könige von Preußen bestätig- ten'Statuten verhältnißmäßig Theil an dem gesammten Eigenthum der Act:en-Baugesellschaft „Alexandra-Stiftung

Berlin, den ..ten ............... 185. Kuratorium der Alexandra-Stiftung. (Stempel.) (Unterschriften.)

b. Schema zum Dividendenfchcin.

, , Dividendenschein «1:3 1. zur AMS “7:0 “““““ der VUUJLsLUsckMfk: „Alexandra-Stiftung.“

Inhaber dieses Dividendenfcheins erhält für den Zeitraum dom bis .......... die auf obige Actie fal1ende Dividende aus der

Geseüschafißkaffe der Vaugeseüschaft „Alexandra-Stiftung.“ -

Die Zahlung erfolgt vom ...............

Dieser Dividendenschein verjährt mit Ablauf don Vier Jahren, von dem ersten Tage seiner Fäkligkeit an gerechnet.

Berlin, den ...............

T) Kuratorium der Alexandra-Stiftung,

(Stempel) (Drei Unterschriften.)

Schema zum Talon.

Gegen Ueberlicferung dieses Talons wird die Serie des Dividenden; scheins N=? ..... der Actie der Baugesellschaft „Alexandra-Stiftung verabreicht.

Berlin, den ....................

(Stempel.)

Wkinißerirrm Für andes, Gewerbe und öffentli- e Arßeitrn.

Der Königliche Bau -Inspektor Hillenkamp ist in gleicher Eigenschaft nach Graudenz; und

Der Königliche KreiS-Vaumeister Luchterhandt in gleicher Eigenschaft nach Marienwerder versetzt worden.

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Verfügung vom 22. November 1856 -- betreffend

den Erlaß "ves Gesuchsstempels bei Anerbittungen u Lieferungen :c., sowie des AUSfertigungsstem- pets bei den darauf zu erlassenden Bescheiden.

Um die' von den Königlichen. Behörden ausgeschriebenen Sub- mi onen nicht ZU “WMW", ck unter Zustimmung des Herrn Finanzmwißkks angenommen worden, daß die den Behörden auf vorgängige Aufforderung dazu eingereichten Anerbietungen zu Lie- ferungen “* vom Gesuchsstempej und die darauf zu erlassenden Bescheide vom Ausfertigungsstempel frei zu lassen sind, was dadurch gerechtfertigt erscheint, d,?ß d" Anlaß zu sVlchen Anerbietungen und Beschewkn von der Behorde gegeben ist, in deren Interesse die Er.- öffnung des Submissionsverfahrens liegt. Die Königliche Ober .- Post -Direction wolle daher in Zukunft

hiernach verfahren.

Berlin, den 22. November 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An die Königliche Ober-Post-Direction zu R.

Verfügung vom 29. November 1856 - betreffend die Portofreiheit für die Korrespondenz :e. des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten während des bevorstehenden Landtages der Monarchie.

Für die Dauer der bevorstehenden Sihungen des Herrenhauses

und des Hauses der Abgeordneten wird Der Korrespondenz der .

Präsidien und der Mitglieder der beiden Häuser unter denselben

Bedingungen Portofreiheit beigelegt, wie solche während der leyt- !

verfiossenen Siyungsperiode stattgefunden hat. | Demnach werden portofrei befördert:

1) alle Briefe und Akten-Sendungen ohne Beschränkung des Gewichts, welche an die Präsidenten des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten, oder an die Häuser direkt adressirt sind, oder welche von den Präsidien abgesendet wer- den, sofern diese Sendungen mit der Rubrik: „Angelegenheit des Herrenhauses“ oder „Angele enheit des Hauses der Ab- geordneten“ bezeichnet, mit dem tempel dcs Hauses bedruckt und mit der Namens-Unterschrift oder dem Namens-Stempel des Präsidenten, oder mit der eigenhändigen NamenS-Unter- schrift des Büreau-Direkwrs versehen sind.

Briefe bis zam Gewichte Von 2 Zoll-Loth inkl. , welche an die Mitglieder des Herrenhauses und VW Hauses der Ab- geordneten, untcr Bezeichnung dieser Eigenschaft nach Ber- lin adresfirt sind, oder von denselben in Berlin zur Post gegeben werden, sofern die Briefe von dem Mitgliede hand- schriftlich _ nicht durch Stempek, Druck, Lithographie :c. - mit seinem Namen bezeichnet sind. Ausgenommen von der portofreien Beförderung sind jedoch die nytdertirten regelmäßigen Versendungen von Zeitungen und Tages- a ern. Berlin, den 29, NOVember 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Pkkfügung vom 20. November 1856 -- in Be- szhUng auf die Ableistung des Militairdienstcs Vor dem Eintritt als Post-Aspiranf.

DkkBescheid, welchen die Königliche Ober-Post-Direction nach dem Berrchte vom 30. v. M. rem :c. R. in A. auf das Gesuch Um Annahme seines Sohnes zum Post -Aspiranten dahin ertyeilt ha?, daß die wirkliche Annahme desselben erst nach Ableistung des MilitJrrdienstes erfolgen, und daß daher die Zeit seiner vorläufigen

eschäftigung ihm nicht als Dienstzeit in Anrechnung kommen könne, emspkicht den bestehenden Bestimmungen. Bei strenger Einhaltung leVteren w'ürde jedoch die Laufbahn des R. junior, da derselbe “st das 17te Jahr zurückgelegt hat und sein Eintritt in den

Jilitairdienst bei seiner zurückgebliebenen körperlichen Entwickelung " oraussichtljch erst nach mehreren Jahren, vielleicht" nicht vor seinem

28|en Lebensjahre erfolgen wird, auf eine für ihn höchß nachthei- lige Weise verzögert werden.

Es erscheint daher mit Rücksicht auf die von dem :e. d). bei-

gebrachten günstigen Zeugnisse billig, zu seinen Gunßen eine Aus- nahme zuzulassen. Dem xc. R. soll demnach die Zeit von seinem jevigen Eintritte m den Postdienst, bis zu seiner Einsiellung in den Militairdienß, wenn leßtere vor Ablauf der dreijährigen Bildungsperiore erfol t, als ein Theil dieser Periode, wenn ddr :c. U. aber erst nach AY. lauf derseltZ-en zum Militairdienße zugelaffen wird, die ganze Zeit seiner vorlaufigen Beschäftigung als die gedachte Periode von drei Jahren „angerechnet werden. Diese Vergünstigung bleibt jedoch durch eine Zu xxder Hinsicht gute Führung und durch erwiesene Brauch- barkett für den gewählten Beruf bedingt.

Sollte der :c. R. von der Ableistung des Militairdienstes ganz befrett werden, so wird die Entscheidung über sein ferneres Ver- blerben im Postdienste ebenfalls von seiner Führungdxc. und na- erntlich auch von der zu erweisenden körperlichen Tüchtigkeit ab-

augen.

Jedenfalls muß aber sein Militair aVerhältniß auf die eine

oder die andere Art regulirt sein, ehe er zum ersten Examen zu- gelassen wird.

Hiernach wolle die Königliche Ober-Post-Directéon den :c. U-

? senior auf seine mit sämmtlichen Beilagen hier beigefügte Vorstellung

vom 21. v. M. bescheiden. Der Königlichen Ober-Pofi-Direction bleibt überlassen, für die

' dienstlicße Ausbildung des R. juni0r durch zweckmäßige Beschäftigung

desselben zu sorgen. Berlin, den 20. November 1856.

General - Post - Amt.

Nn : die Königliche Ober-Post-Direction zu R-

Verfügung vom 24, November 1856 _ betreffend die Taxirung der Korrespondenz nach Borneo, Sumatra xc. yia England.

Verfügung vom 30. Januar 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 36. S. 265.)

Die Briefe nach Borneo, Labuan, Sumatra, den Philippinen-

" Inseln und den Molucken im Ostindischen Archipel unterliegen bei der

Spedition über England gegenwärtig denselben Portosäßen, wie die über England gehenden Briefe naa) Britisch-Ostindien. Die Briefe müssen jedoch mit der Bezeichnung „ria Southampton und Indien“ oder „via England und Indien“ versehen sein, und er-

2halten von England aus im ersteren Falle mit den zwischen

Southampton und Alexandrien über Gibraltar coursirenden Post- Dampf-schiffen, im anderen Fakle aber mit der Britisch-Ostindischen Ueberland-Post über Marseille ihre Weiterbefö'rderung.

Für Zeitungen nach Den genannten Inseln beträgt das fremde (außerdeutsche) Porto bei der Beförderung über Southampton und Indien 2 Sgr., über England, Marseille und Indien 4 Sgr. pro Stück.

Die Post-Anstalten wcrden hiervon unter Bezugnahme auf die General-Verfügung vom 30. Januar d. J. in Kenntniß gescxz't.

Berlin, den 24. November 1856.

GcneraI-Post-Amt.

Finanz : Minißeriuwt. Haupk=Verwaltuug der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 28. November 1856 - be: treffend Warnung vor der Annahme falscher Zins-Coupons.

Zn neuester Zeit sind an verschiedenen Orten falsche Ziné- Coupons Serie ]. Nr. 4 zu Schulkverschreibungen der preußischen Staats-Anleihe vom Jahre 1854 31 100 Rthlr. über den am 1sten Oktober d. J. fälligen Zinsbctrag von 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. zum Vorschein gekommen, welche daran kenntlsich sind, daß '

1) der Druck sehr inkorrekt, und Die Schrtft viel kleiner ist, als auf den ächten Coupons,

2) die zum Unterdruck angewandten Farben, rosa und grün, be- sonders die leßtere, auffallend blaß erscheinen, und