1884 / 53 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

F DUH Abonnement beträgt 4 „FC 50 für das Vierteljahr.

IBIuscrliouspr-eix für den Kaum einer Drnrkzeile 80 H.

M 53. Berlin, Sonnabend,

S e. M a j 9 st ät d e r K ö n i g haben Allergnädigft geruht:

dem Hauptmann Steinmetz, Zr ]a 511th dTV Posensthen Feld-Artillerie Regiments Nr. 20 und vom Neben=Etat des Großen (Henéralstabes, und dem KreiSphysikus a. D. Hen: ning zu MielSdorf im Kreise Segeberg dyn Mythen Adlsr- Orden vierter Klasse; dem Geheimen Ober-RegrerungE-Rath Meyer, vortragenddn Rath im Ministerium für Landmirth: schaft, Domänen und Forsten, dcn Königlich?" Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern; dem Kapitän zur See a._ D. von Treuenfeld, bishrr Kommandant S. M. Sch1ffLCZ „Arcona“ und Hafen-Kapitän in Kiel, und dem Oderst-Lieute- nant 3. D. von Arnim, bisher Bezirks=Commandeur des 1. Bataillons (Jauer) 2. Westpreußischen Laridweeri-giments Nr. 7, den Königlichen KronewOrden dritter Klasse; sowie dem Arbeiter Robert deer zu Berlin die Rettungs- Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst géruht:

dem Grafen Dominik Hardegg zu Wien _den Kiinig- lichen Kronen-Orden zweiter Klaffe' dem Kaiserlich-Kömglich österreichischen HofzahlanWS-Kassier * ugen Dolezalek eben- daselbst den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; sowie dem Königlich niederländischen Konsul, Bankier Struth-Pfer- storf f zu Mailand den Rocha Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsckzes Reick].

Auf Grund der bestandenen StaatSprÜfung sind die Re- ferendare Dabert, Mulert, Taron zu Colmar und von Iasinund zu Straßburg zu Gerichts=Asscfforen ernannt.

Drr letherichtS=Rath Liermann zu Waffclnheim ist auf Ansuckxe'n zum 1. Juni d. J. mit Pension in den Ruhe: stand versetzt.

Vom 3. d. Mts. ab wird das Postawt Nr. 23 (Kur- ßraße) aus dem Hause Kurstraßs 39 nach dem Hause Kurstraße 40 verlegt.

Berlin (ck., den ]. März, 1884.

Der Kaiserlichß Obcsr:Postdirektor, Geheime Postrath. Schiffmann.

Königreich Preußen.

Sc. Majestät dsr König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Obér-VräsidialMath Halber) aus Danzig zum Geheimen RégierungsMath und vortragendkn Rath im Ministerium des Innern zu erncnnsn; sowie dem Landgcrichts-Präsidenten ])r. Scherer in Aachen bei seiner Versißung in den Rubssiand den Charakter als Wirk- licher Geheimer Ober-Justiz-Ralh mit dem Range der Räthe erster Klasse, dcm Mchtsanwalt und Notar Guse in Lüchow den Charakter als Justiz:?)kath, den Gerichtsschreibern Sskretären Schr o e d c r [)ierselbst und Rentsch?! zu Spandau bei ihrkm Uebertritt in den Ruhe- stand dsn Charakter als Kanzlei-Ratk), und _ drm Kaufmann Eugen Schattenbrand, Inhaber der Firma „F. F. HanowmckelWittwe“ zn Codlenz, das Prädikat eines Könislichen Hoftieferantdn zu verleihen.

Staatsvertrag zwischen Preußen und SÖaumburg-Lippe, betreffend den in Schaumbura-Lippe beleJcncn Theil der HaanVer-Mirtdcner Eimnbahn.

Vom 16. Mai 1588,

Nachdrm zwischkn der Königliéb Preußischen Regierung und der ürstlicb schaumburg lippischrn chtkammcr mittelstVrrtraaes vom eutigcn Tage der Usbergang dcs Eigkntbums an dem auf Fürstlich

schaunzburg-lipdisÖem Staatsgebiete dclsgenen, für RLÖUUUJ der Fürstltchen Schatulle erbauten Theile der Eisrnbahn von HannoVLr nach Minden auf den preußischen Staat vereinbart worden ist, haben zum erecke der hierdurch erforderlich gewordenen rveitéren Veral- redungen zu Bevollmächtigten ernannt: Sc. Maj_estät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstibren Geheimen Obcr-Bauratl) Ernst Grüttefien,

Allerhöchstthrcn (Geheimen Regierungs-Ratl) LudwigSipman

und

Allerhöchstibren Geheimen Finanz-Ratl) Gustav Schmidt; Se. Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe:

Höchstihren Geheimen Kammer-Ratl) Otto König,

von _welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landes- herrlichen Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist:,

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Berlin außer den poa-Außaueu muh die Expe- 'Z

dition: 8177. Wilhelmstraße Nr. 32. Z?

den 1, März, Abends, - 1884.

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Artikel 1.

_ Die Fürstlich sckyaumburZ-lippische chierung erklärt sich damit einverstanden, daß der preußiycbe Staat den auf Fürstlich schaumburg- lippiscbem Gebiete belegenen Theil der Eisenbahn von Hannover nach Minden nebst allem Zubehör nach Ma" gabe des zwischen der preu- ßisckwn Staatsrrgierung und der Fürftl en Rentkammer unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Vertrages zu Eis_enjhum erwirbt.

Der Vertrag zwucben Preußen, Hannöver, Kurbeffen und Sébaum- burg-Lippe über die Ausführung einer Eisenbahn von Hannover nach Minden vom 4, Dezember 1845, sowie. “der Vertrag zwischen Han- nover und SÖaumburg-Livpe über den Batz und Betrieb einer Eisen- bahn von Hannover nach Minden von demselben Tage, nedst sämmt- lichen dazu getroffenen Separatabk ““ en und NachtragSverein- barungen, Werden für die Folge außer aft gesetzt.

An Stelle derselben trc-ten - Keb den in dem Eingangs er- wälZnten Vertrage dom heutigen Tage, * treffend den Uebkraang des in Schaumburg-Lippe belegenen Theil dcr Hannover-Mindener Eisenbahn auf den preußi1cken _ Faak, etroffenen Vereinbarungen Privatrechtlicher Natur - le __ lick; _ ie Bestimmungen dieses

Vertrages. Artikel 2, '“ -

Dic Landrßbobeit iiber die im FUstlich schaumburg-lippischen Gebiete belegcne Eisenbahnstrecke bleibt der Fürstlich schaumburg- lippischen Regirrung vorbehalten und s '; hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen außgxübk vderden:

1) Die allgemeine LandeSpoli__:-:ynd“ _; Rechtspflege in Bezug auf alle Vorgänge auf de ' ' qi Per verblkiben dm Fürst- lich schaumburg-lippis en* ***-behörden.

Sollte von de?» _iir “.)-kn Regierung künftig in Folge eintretenden Bcdürfn' ' M Aula neuer Wafferduräoläffe, Staats- oder Viziu,_ __ _ c den Gegenstand dieses Vertrages bilden _ _- euzeu, anxxeordnet oder “FMK! _. Werdx * »“ _" ",x-“39, **,) eußisckzerse ' us “hr ng dérarUge-sk **.“nkigen ketr-e “Einjprache erhoben werden, es müssen aber in dcrartigsn Fällen von der Fürst- lichen Regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen Werden, damit Weder durch die neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnver- Waltung ein anderer Aufnmnd erwächst, als der für die Be- wachung der neuen Uebergänge. _

2) Die Babnpolizei wird in Gemäßbeit dcs ietveilig gültigen Bahnpolizei-“kglements für die Ei1cnbabnenDeutschland§ von den Organen der Eisenbahnvrrivaltunß ausgeübt. Die Scitens dsr Könialick) preußisäorn StaatsriscribahnVerwaltung in Eid und Pfiickyt genommenkn Bahnpolizei-Veamten smd auf Präsentation der Balmdernniltung von der kompetenten Fürst- lichen Behörde in Eid und Pflicht zu nebmcn

3) Die Handhabung der alliiemcincn Sickoerheitspolizci liegt bin- ficbtlicb der im Fürstentbum Schaumburg-Lippe belegenen Eisenbahnstrecke den detrcffsnden Fürstlich schaumburg- lippifchrn Regierungsdrqanen ob. Dieselbén werden den Bahnpolizc'i-Bcamten auf dersn Ansuchen bereitwiüigst Unter- stiitzung [Listen.

Dir Bcfceiung von direkt€n Landessteuern, sorveit eine solche für die fragliche Bahnstrkcke durch die Bkstimmuugen des Ver- faffungögsseyes für das Fürstenthum Sckßaumburg-Lippe vom 17. November 1868 eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Uebergange des Eigentbums der genannten Bahnstrecke auf den preußischen Staat bestehen.

Auf dié Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförde- rung, sowie auf die Feststellung drs Fahrplans für die in Frage stehrudeBabnstrecke steht der Fürstlich sckaumburg- lippischen Regierung eins Einwirkung nickot zu; jedoch sollcn wksentlichc Aenderungen dcs Personenzug-Fabrplans nur nach vorgängigem Benehmrn mit der Fürstlichen Regierung erfolgen, damit dcn Wünschen derselbcn die thunlichste Berücksichtigung nicbt versagt Wcsde. *

Fiir die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neuerrichtung derselben innerhalb des Fürstlich schdumburg- lippischen Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf der innerhalb des Fürstentbums belegenen Bahnstrecke ist die Zustimmung der Fürstlichen Regierun erforderlich. Im Uebrigen geht die Ausübung staatlicher ufficht§rechte über Vcrrvaltnng und Brtrieb der Bahnstrecke auf die Königlich preußixche Reaierung übsr.

7) An der im Gebiete des Fürstentbums Schaumburg-Lippe be- legenen Eisenbahnstrecke sollrn die Hoheitözcichen der Fürst- lichen Regierung beibehalten Werden. 7

8) Der Fürstlich schaumburg-[ippischen Regierung bleibt Vorbe- baltsn, die Handhabung der ihr über die betreffende Bahn- strecke zustehenden Hoheitsrechtc, sowie die etwaigen Verhand- luygen mit der Babnverwaltung einer Behörde oder einem beiondcrcn Kommissarius zu übertragen.

Diese Behörde beziehungéweise dieser Komniiffarius bat

die Brziehungen der Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahn- - -

verwaltung in allen Fällen zu Vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen Poltzei- oder Gerichtsbcbörden geeignet smd.

Dic Eisenbahnwerwaltung wird fich an diefe Behörde be- ziehungöiveise an diesen Kommiffarius in allen zu der Zu- ständigkeit derselben gehörigen Angelegenheiten wenden.

Artikel 3.

Die Königlich preußische Regierung wird bei der Verwaltung der bezeichneten Bahnstrecke die Verkehrs- und volkswirtlzfchaftlicben In- tercs1en des Fürstenthums Schaumburg-Lippe in gleichem Maße be- rücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der preußischen Landes- theile. _Sie wird Weder im Personen- noch im Güterverkehr zwischen den_ beiderseitigen Untertbanen binfichtlich der Zeit der Ab- fertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. Dieselbe wird bei der Beseßung der Stellen der in dem Gebiete des Fürstentbums Schaumburg-Li pe zu stationirenden unte- ren Beamten, zu welchen insbesondere Ba nwärter nnd Weichensteller

ts gegen die,

zu rechnen sind. bei sonst gleicher AnstellungSfäbigkeit und Qualifika- tion auf die Bewerbung der Fürstlichen Unterthanen vorzugswäfe Rücksicht nehmen.

Die Angehörigen dss einen Staates, welcbe im Gebiete des anderen Staates angestkllt Werden, scheidkn dadurch aus dcm Unter- thanenvcrbande ihres Heimatbslandcs nicht aus, sind aber den Ge- setzen des Lunch, in Welchem fie angestellt find, unterwvrfen.

Artikel 4.

Die Königlich prexxßiscbe Regierung wird anderen Eisenbabn- unternebmungen dEr! Anxchluxz an die Bahn auf den innerhalb des Zürstentbums SÖaumburg-kippe delsgenen Stationen auf Ver- angen der Fürstlichen Regierung nicbt versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen Werden die hohen kontrahirknden Regierungsn sich in jedem einzelnen Falle verständigen.

Artikel 5.

Der preußische Staat ist berechtigt, alle fürilm aus diesem Ver- trage bervorgehendcn Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.

So geschehen zu Berlin, den 16. Mai 1883.

(11. 8) Ernst Grütt-fien. (11.8) Otto König. (b. 8.) Ludwig Sipman. (1-. 8.) Gustav Schmidt.

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt wvrden und die Außtvechselung der Ratifikationsurkundsn bat stattgefunden.

Justiz-Minifierium.

Der Rechtsanwalt Gebauer zu Koniß ist zum Notar im Bezirk des Oher-LandeSgerichts zu Marienwerder, mit An- weisung seines Wohnst s in Koniß,

der RechtSanwalt olinsky zu Waldenburg i. S. zum Notar im Bezirk des Ober-Landeßgerichts zu Breslau, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Waldenburg, und

der Rechtsanwalt Dr. Schwering zu Bochum zUm Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Hamm, mit An: weisung seines_ Wohnsitzes in Bochum, ernannt worden.

Verseßt sind: der Amtherickits-Rath Meinhard in Buckau an das Amtsgericht in Magdeburg, der Amtherichts: Rath Albinus in Haynau an das AmtSJericbt in Hirsch: berg, der Athichter Bacmeister in Gcestemünde als Land- richter an das Landgericht in Göttingen und der AmtSrichter Marx in Mühlberg a. E. an das Amtsgericht in Delißsch.

Der Landrichter Ur. Herzbrucl) in Berlin ist behufs Eintritts bei den internationalen Gerichtshöfen in Egypten für die Dauer seiner Vsrwendung bei denselben aus seiner Stellung ÜUSgLsClÜSÖLU.

Bei dem Landgericht in Elberfeld kommt eine neue Richterstelle zur Veséßuna.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Gerichts-Affeffor 1)1'. (Hebesckxuß bei dem N1nt§gericht in St. Goarshausen, der Gerichtß=Affeffor ])r. Epstein bei dem Landgericht_ in Frankfurt a. M., der Gerichts=Asseffor 1)r. Bieck bei dem Landgerickzt in Erfurt, der GerichtE-Asseffor Donath bei drm Amthericht in Guhrau und der Gerichts: Assessor Neißke bei dem Landgericht in Stolp.

Der AmlSrichter Lincke in Zehdenick ist gestorben.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten,

Bekanntmachung.

Die Kandidaten des Bau: oder Maschinenfachs, welche die erste Staats:Prüfung im Laufe der Monate April, Mai und Juni d. J. abzulegen beabsichtigen, werden hierdurch auf: gefordert, bis zum 31. März 2). 3- sich schriftlich bei der unter- zeichneten Behörde zu melden und dabei die vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnungen einzureichen.

Wegen der Zulassung zur Prüfung wird denselben dem- nächst das Weitere eröffnet werden.

Meldungen nach dem angegebenen Schlußtermine müssen unberücksichtigt bleiben.

Berlin, den 1. März 1884. _

Königliche technische Prüfungs-Kommission. Overbeck.

Die Nummer 7 der Geseß-Sammlung, welche von heute ab zur Außgabe gelangt, enthält unter

Nr. 8976 den Staatsvertrag zwischen Preuße_n und Schaum: burg-Lippe, betreffend den in Schaumburg-Ltppe belegenejx Theil der Hannover-Mindener Eisenbahn, Vom 16. Mat 1883.

Berlin, den 1. März 1884.

Königliches Geseß-Sammlungs-Amt. Didden.