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handlung stattgefunden hat,anzugeben. Die Veßimmung eines Formulars für diese Ueberfichtbleibt vorbehalten. In denVe- richt smd die gutachtlichen Bemerkungen aufzunehmen, u denen die bei Handhabung der materiellen und formellen
estimmungen der ernscblagenden Geseßgebung und des gegen- wärtigen Regulativs gemachten Erfahrungen Anlaß bieten.
Berlin, den 28. Februar 1884. Der Minister des Innern. von Puttkamer.
Regulativ
zur Ordnung des Geschäftsganges und des Ver- fahrens bei den BezirkSausschüssen.
Auf Grund des §. 56 des Gesetzes über die aqumeine Landesperwaltung vom 30. * uli 1883 ergeht zur Ordnung des Geschäftsganges und des erfahrené- bei den Bczirkbaus- schüssen nachstehendes Regulatio, welches gleichzeitig mit dem genannten (Heseße in Kraft tritt.
Geschättskreis, Lxrßbes Verfahrens.
Der BezirkSausschuß bar in der aksgemeinen Landesver- waltung nach näherer Vorschrift ber Gcsex-„e mitzuwirken und die Verwaltung-derichtsbatkeit (Entfckxxidunq im Verwaltungs- streitverfahren) au-Zzuüben (§. 4 Abs. 1, §. 7 des Landesver- waltungsxzeseßes .
Das Verfa ren des BezirkßanNchuffes ist in den geseßlick) besonders bezeichneten Fällen das Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen das Beschlußverfahren, nach näherer Vorschrift des LandeEverwaltungSges-Zßes Und der für gewisse Angelegen- heiten, inSbefonbere zur Ausführung der Rcichs=Gewerbeord- nung erlassenen Bestimmungen.
Sißungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung, Ferien. . 2.
Der Vezirkßausschuß verjammelt sich an re,»,xlmäßigen im Voraus bestimmten _Sißungstagen. Dem Vorjißenden liegt ebs ob, im Bedürfmßfalle außerordentliche Sitzungen anzu: eraumen.
§. 3,
Ein Mitglied, welches durch Krank xéit oder durch sonstige nicht zu beseitigende Umstände verhin ert ist, einer Sißung beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem Vor: sißenden anzuzcigen.
Die Einberufung der Stellvertreter der gewählten Mit- glieder durch den VorfißMden erfolgt, wenn der Provinzial-
ausschuß bei der Wahl eine Reihenfolge bestimmt hat, nach “
dieser Reihenfolge, anderenfalls nach der durch Bcschluß des c-zirksausschuffes unter Zustimmung der Stclwsrtreter oder durch das Loos zu bestimmendeL Reihenfolge.
Für die Beurlaubung oer ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder kommen, wenn sie Mitglieder der BezirkSregierung find, die für die [ßßteren gegebenen Vor- schriften zur Anwendung, während im Uebrigen die Emheilung des Urlaubes bis zur Dauer von sechs Wochen dem Obcxr- Prsktsßbenten, bei längerer Dauer dem Minister dLS Jnnexn zu e .
Die gewählten Mitglieder und steÜvertretenben Mitglieder
aben bet beabsichtigter län erer Entferjiung von ihrem
ohnorte dem Vorfißenden fo?ort Anzeige zu machen, welcher die erforderliche Sterertretung unter Beachtung der im §. 3 gegebenen Vorschriften ordnex; ;- Z. :ck.
Der BezirkSachsxbuß hält Ferien während der Z€it vom 21. Juli bis zum 1. September. Dieselben sind zmeiWochen vor ihrem Beginne durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis; zu bringen. Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleu- nigen Sachen abgehalten werden. Auf den Lauf der geses- lichen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.
Befugnisse des Vorsißenden.
§. 6.
Der Vorsißenbe (§. 28 Abs. 1 und 2, §. 30 des Landes- verwaltungS-Geseßes) leitet und „beaufsichtigt den gesammten (ZeZcYTY-Zgang und sorgt für die prompte Erledigung der 1 e ' e.
Er eröffnet die ' eingehend-zn Schriftstücke und vermerkt auf denselben den Tag des Eingangs. Für den - Fall der Behinderung des .Vorfißendxn binehungsweise dessen Stel]- vertreters im Vorsiße kann em vereidigter Bureaubeamter der Regierung mit der Eröffnung und Präsentation der ein- gehenden Schriftstücke beauftragt werden.
| von einer Partei im Verwaltunchstreitverfahren, 'der Vorschrift in §. 66 a. a. O. zuwider, die Einreichung von Duplikaten verabsäumt, so kann die Anfertigung derselben ausdKosten der Partei von dem Vorsißenben angeordnet wer en.
§. 7.
Der Vorfißende vertheilc die Geschäfte unter dia Mit- glieder des Kollegiums. In den zur kollegialischen Entschei- dung, oder Beschlußfassung gelangenden Sachen béstLÜt der Vorsrßende a_uc3 der Zahl der ernannten oder der gewählten Mitglieder emen Referentxn und nach Befinden einen Kor- referenten; auch kann er sich selbst zum Referenten oder zum Korreferenien besiellen.
Er zeichnet die Konzepte ach Verfügungen.
8
Abgesehen von den Fäüen, in welckxn das Géseß - ZH 60, 64, 86, 95, 111, 117, 122 a. a. O. - den Vorstßen- etz, beziehungsweise, tm Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern des Bezirksausschusses, ermächtigt oder anweist, Namens der "Vehorde Verfügungen ober Bescheide zu erlassen, werden Persugungen, welche, ohne der sachlichen “Entscheidung voxzugreifen, zur Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Verfahrxns bezwecken und für welche die Zu- stimmung des KoUegiums nicht besonders vorgeschrieben ist (§. 118 a. a. O.), der Regel “nach ohne Vortrag im Kollegium entweder von dem Vbrszßenden selbst oder, unter seiner Mit- eichnung, von demjenigen MitÉliede erlaffen, welchem der orfißende die Bearbeitung der ache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitglieds rxnd dem VorsYenden eine Mei- nungsverschiebenhetß oder Wird gegen bas erfügte Einspruch “YFM, ,so ist der Beschluß des Kollegiums hierüber herbei: xu ren. .
Dem Ermeffen des Vorfißenden bleibt es in allen Fällen übderlassen, ben vorgängigen Vortrag im Kollegium anzu- or nen.
§. 9.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Verathun: gen in den Sivttngen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die Stimmen, _ vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebnis; der Abstimmung cine Meinungsverschiedenheit ent- steht. Bei der Abstimmung giebt der Referent, soweit er Stimmrecht hat, seine Stimme zuerst ab.
BeweiSaufnahme.
§. 10. Zur Aufnahme des Beweises ist der Bezirksausschuß nach 11äberer Vorschtift der §§. 76 bis 79 und 120 a. a. O. sowohl im Verwaltungsstrcitv)rsahrcn, als im Beschlußverfahren be-
fugt. Mündliche Verhandlung.
§. 11.
Die im Verwaltungsstreitberfahren odcr Befcbiußver- fahren zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch den Vorsißsnben be- stimmten, durch AuEhang vor dem Sißinmsximmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. In der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Die mündliche Verhandlung isi durcb einen Vortrag des Refe- renten übkr das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann der Vorsißende diesen den Vor- trag des Sachverhalts Überlassen. Ist in (Hemäßheit dcs Absatz 2 des §. _74 a. a. O. zur Wahrnehmung d€s öffentlichen Interc-ßes, fiir die mündliche Verhandlung von dem Regierungs-Präsidenten ein besonderer Kommissar be- stellt, so wird dieser mit seinen Ausführungen und Anträgen nach den Parteien gehört.
Der Vorsißende hat dahin zu wirken, das; das Sachver- hältniß voÜstänbig aufgeklärt wird und die sachgemäßen An: träge von den Vetheiligten Lesteüt werben.
'. 12.
Durch Aufnahme in das Protokol] über bis mündliche Vérhandlung sind insbesondere festzustellen:
3. neue thatsäcbliche Erklärungen und neue Anträgs der Betheiligten§ oder die Thatsache, daß solchs ÜUÉ den Vor- trägen der Beiheiliaten nicht zu entnehmen waren;
1). Anerkknntnisse, Vsrzickxtxeisiungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilwcise er- ledigt wird;
0. die Anssagen dLr Zeugen und Sachverständigen, welche im „Termin zur mündlichcn Verhanblung vernommen werden;
6. die zum Ziv€cke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen Beweisaufnahmé erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken;
0. das Ergebniß eines im Termin eingenommen Augen:
* scheinS.
Das Protokoll ist insoweit, als es die 5111) 5 bis (3 be: zeichneten Gkgenstiinbe bktrifft, ben Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu be: merken, daß dies geschkl)?" und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind.
Den Vetheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über tdhie'lmünbliche Vsrbandlung aufgenommenen Protokoüé: 511 er-
er an.
§. 13.
Der Vorsißenbe handhabt gemäß §§ 72, 119 a. a. O. die Ordnung in dsr mündlichen Verhandlung und führt erforderlichcnfalls cinen Beschluß des KoUsgiumH 11er den Ausschluß der Oeffentlichksit§herxei
. 1 .
'Der Vorsitzende verkünbigt die erganyene Ex-tschcidung oder den ergangsnén Vsschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vor- lesung derselben oder bnrch mündliche V'iitthsilung des Wesent- lichen Inhalts.
Hat die Vzrkiinbignng dsr Entscheidung ober dés B2- schlusses nicht sofort erxolgen können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung eincr besonderenSiHung, viel“- mehr genügt die ZusteUung der mit Gründen versshenen Ent: scheidung oder des Beschlusses an die Betheiligten.
Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der §. 21 der Reichs-GewerbeordnUng vom 21. Juni 1869 Anwendumg findet, mnß die Verkünbigung der Entscheidung oder des Be- schlusses „“MS in öffentlicher Sitzung erfolgen.
Erscheint in derartigen Sachen die é1u§seßnng der Ent- scheidung od-zr des Beschlusses nothwendiyx, so erfolgt die Ver- kündigung d(xrselben in einer weiteren Sißung, wslche soforr anzuberaumen und den Parteien bekannt zu machen ist.
Urschriften und Aquertiguxigen.
§. 15.
M1): Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfü- gungen, welche von der Behörde als Kollegium erlassen wer- den, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift:
„Der Bezirkßausschuß zu N. N.“ zu verf-zhen und von bem Vorsißenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und Verfü-Zungcn, welche von dem Vorsißenden im Einvernehmen mit den ernannten Mitglicbern oder von dem Vorsißenden allein erlassen werden und gegen wslcbe das Gefeß ausdrücklich den “Antrag au?“ mündliche Verhand- lung oder auf Kollegialbeschluß zuläßt (§§. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des LandesverwaltungSgeseßes), lautet bis Unterschrift:
Namens des BezirkSausscbuffcs.
Der Vorfißenb-Z.
Die Urschristen der Bescheide, welche von dem Vorsißenden im Einvexnehmen mit den ernannten Mitgliedern erlassen; werden, smd von diesen mitziwollzieben. Die Urschriften de:: Entscheidungen, Bescheide und Beschlüsse, welche von dem Kollegium erlassen werden, sind von dem Vorsitzenden und wenigstens einem ernannten und einem gewählten Mitgliede, welche theilgenommcn haben, zu vollziehen.
Die Ausfertigungen d-sr im Verwaltungssireitverfahren ergangenen Endurtbeile sind mit der Ueberschrift:
„Im Namen des Königs“
und dem Siegel des Bezirksausschusses ;- cntsprechenb dem Siegel der Regierungen mit der Umschrxft:
„Der BezirkSausschuß zu R. N.“ *
zu versehen. Dieselben müssen im Eingangs den Sißungstag, an welchem die Entscheidung gbtroffen iii, und die Mitglieder des BezirkSausschusses, welche an der Abstimmung Theil ge-
nommen haben, ersehen lassen.
§. 16.
Die gemäß §§ 64 Abs. 4, 67, 86 Abs. 4, 89, 95, 111 Abs. 2 und 3, 117 Abs. 3, 122 Abs.2 u.a.O. zu ertheilende Belehrung über die RechtSmittel ist stets am Schlusse der bw treffenden Bescheide und Verfügungen und zwar, falls in den- selben der djSpofitive Inhalt von der Begxündung geschieden ist, am Schlusse der Gründe, in einer thunlichsi in die Augen fallenden äußeren Form zu ertheilen.
Zustellungen.
§ 17.
Alle Namens des Bezirksausschusses zu bewirkenden Zu- stellungen erfolgen durch Beamte der Regierung oder durch die bet): BezirkSausschuffe nachgeordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeindevorsteber, Guts- vorst-xber) oder durch die Post. Jm Uebrigen finden auf diese Zustellungen die Vorschriften des Nachtragcs zu dem Regula: nv für den (Hescbäfthang bei dem Ober-Verwaltungßgerichte, vom 22. September 1881 (Ministerialblatt fiir die innere Verwaltung 1882 Seite 42), mit der Maßgabe, daß die Zustellungsmkunde durch eine beglaubigte Empfangsbeschei- n1gung_der zur Annahme lcgitimirtsn Person erseßt werden kann, smngemäße Anwendung.
_Die Zufeitigung der in der Berufungs:Jnstanzergangenen Enttchetdungen erfolgt gemäß §. 92 Abs. 2 des Landesver- waltu1jgedef.*ßxs durch Vetmittelung der ersten Instanz. Auch in der Beschwerdeßnsianz kann geeignetenfalls hiernach ver- fahren wsrden.
Rücksendung der Akten in die erste Instanz.
Z'. 18.
Das bei dem Vezirkßausschuß in zweiter Instanz entstan- dewe Aktenmatextal ist zu den Akten der ersten Instanz zu nchmezx und ni1t diesen zurückzusenden, mit Yanahme der Urschriften'der in zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen und Bescheide, von denen eine beglaubigte Abschrift zu den Akten 'der ersten Instanz zu ertheilen ist. Hat der BezirkSaus- schuß m zweiter Jnstavz einen Bescheid gemäß §§. 89, 111, 117 a. a. O. erlassen, so ist die Rücksendung der Akten auszu- setzen und zuvörbexjst abzuwarten, ob gegcn den Bescheid der Antrag auf mündliche Verhandlung bezw. auf Beschluß des Kollegiums gestellt wird.
Einreichung der Akten an die höhere Instanz. _ J! 19.
BU dex Einreichung der vom_ Bézirksausschuß in erster Jnstgrxz ykrhandelten Akten an die höhere Instanz ist auf Vollständigkeit dss Zinzusendenden Material?- an Vorakten und dergl. Bedacht zu 112hn12n und außerdem Folgendes zu beobachten:
1) Die Akten sind zu foliiren, mit einem vorzuheftenden voÜstanbigen Jghaltßsverzeichniß zu versehen und mittelst be- sonderen_ Beglextberickyts emzureichen, in welchem auf die Aktenfolten ber Enisckzeidung oder des Beschlusses erster Zn: stanz, der in zweiter Instanz gewechselten Erklärungen und
, der von den Vetheiligten auSgestellten Vollmachten zu ver-
weisen ist. ,
2) In diesem Verichte sind kurz ersichtlich zu machen:
51. die Art. des Vsrfahrens und die Bezeichnung des RechtSmittels (Beschwerde, Berufung, Revision);
5. Namen, Stand u1m_Wohnort der Vetheiligten und die lBeY-thnmg DSZZMLJM, der das Rechtswittel einge- eg a ;
(:. der Gegenstand des Vérfahrens;
(1. im Verwallungßstreitverfahren der Werth des Streit- gegenstandes.
Kostem
_ §. 20.
Die EYNleNMN'dLr Kosten und [maren Auslagen bes Vcrfahxens gemäß §§ 108, 124, 157 Nr. 2 a. a. O., §. 22 de“;- NexchS-Gewerbeordnung, erfolgt nach Maßgabe der hisrüber béxondßrs erqehsnden Vkstimmungen.
Die Festsetzung der Liner Partei im VerwaltungEsireit- „erfahren Zu erstattenden baaren Auslagen gemäß §. 108 011. erfolgi auf Antrag der Vartsi, erforderlichsn Faüs nach An- hörung des Gegners.
Geschäftskontrolbücher 2c.
§. 21. . Die? Einrichtung der errorderlicben Geschäftskontrolbiicher Zlbeiblr sksns anf Weiteres dem Vorsißenden des Bezirksausschusses er a en. 'Die erforderlichen Geschäftslokale, das erforderliche Sub- alterxipersonal und den Bureaubedarf hat der Regierungs- Präsident dem Bezirk2a11sfchuß zur Verfügung zu stellen.
Geschäftsjahr, Jahresbericht. §. 22. '
_ Das Geschäftsjahr ber BezirkSauSschüffe ist da?- Kalender- ]abr. Am Jabressthluffa hat der Regierungs-Präsident in Gemeinschaft mit den beiden ernannten Mitgliedsrn dem Minister deéz Innern eine Uebersicht der vo-rgekommenen (He- schäfte berichtlich einzureichen. In der Uebersicht ist die Zahl dxr im Laufe des Jahres abgehaltenen , Sißungen, die Zahl der anhängig gemachten erlsdigten und unerledigt gebliebenen, im Verwaltungsstreitvsxfahren beziehungswceise im Veschlußverfahren verhandelten Sachen, beide Sachen getrennt und nach Materien geordnet, ferner die Zahl der abgehaltenen Termine Überhaupt, sowie derjenigen Hermine, in denen mündliche Verhandlung statt: gxfunven hat, und derjenigen Termine, in denen der Re- grerungsWräsibent den Vorsitz geführt hat, anzugeben. Die Bestimmung eines Formulars für diese Uebersicht bleibt vor- behalten. In den Bericht sind die gutachtlichen Bemerkungen auf- zunehmen, zu denen die bei Handhabung der materieUen und formeÜen Bestimmungen der einfchlagenden Geseßgebung und be??- gegenwärtigen Negulativs gemachten Erfahrungen Anlaß ge en.
Abschrift des Jahresbexichts nebst Anlagen isl dem Ober- VerwaltungSgericht einzureichen.
Berlin, den 28. Februar 1884.
Der Minister des Innern. von Puttkamer.
1
1.
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Regulativ
für den Geschäfthang und das Verfahren bei den Provinzialräthen.
Auf Grund des §. 56 des Geseßes über die allgemeine “Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird zur Orbnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Provinzial- räthen an StkUe bes Regulativs vom 23. September 1876 *für die Zeit vom Inkrafttreten des genannten Geseßes ab Folgendes bestimmt:
Geschäftskreis, Verfahren. . 1.
Der Provinzialrath hat ?n der allgemeiue_n Lapdesvertyal- tung nach näherer Vorschrist der Gescse mitzuwnken (F. 4 "Abs. 1 des LandeSverwalturzg-defeßes).
Yßselbe verfährt stets im Beschlußvsrfahren (§. 54 Abs.4 ?U- a. . .
Sißungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung der Mitglieder. §. 2.
Der Provinzialralb versammelt sich auf Bexusung seines 'Vorsißenden. Dem Vorsißenden bleibt es iibérlaffen, im Voraus regelmäßige Sißungstaqe zu bestimmen. Während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. September dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen -Sach€n abgehaltsn werden. § 3
Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder bzxrch son: stige nicht zu bescitigende Umstände verhindert nt, einer Sitzung beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehxn, hat dich: dem Vor: “sßenden sofort anzuzeigen. „_ '
Die Einberufung der Sterersreter der gkwahlten' Mit- glieder durch den Vorfißenden erfolgt, wenn der Provmzial- ausschuß bei der Wahl eine Reihsnfolgc bestimmt hat, nach dieser Reihenfolge, anderenfalls nach der durch Beichluß des *Vrovinzialraths unter Zustimmung der Stellvertreter oder "durch das Loos zu bestimmendetx Reihenfolge.
Für die Beurlaubimg der ernannten Mitglieder und “ßerertr-Itenden Mitglieder kommen die Für die Veurlciubung ,der Staatsbeamten bestehenden Bestimmungcn zur Anwendzmg.
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder “haben bei beabsichtigter längerer Entfernung von ibrcm Woh!)- ,-orte dem Vorsißénden sofort Anzeige zu machst!, 'wskxher die erforderliche Stellvertretung unter Beachtung der 1111 §. 3 ge- xgebenen Vorsch1iften ordnet.
Befugnisse des Voxsißenden. §. 5.
Der Voxsißknbe (§§. 9, 10 u.a.O) leitet uxib beaufsichtigt "den gesammtén GSsckWsthang und sorgt fiir 010 prompte (Zr: iledigung der Geschäfte. Ec eröffnet die eingehkndezi Schrift: “stücke und vermerkt auf denselben den Tag des GingangeH. “Für den Fall der Behinderung des Vorfißenden beziehungs- weise deffen Steüvertreters kann ein vereidigtEr Bitreaubcamtcr dcs Ober-Präsidenten mit der Eröffnung und Präsentation ber eingehenden Schriftstücke _beaSustragt MWM.
Der Vorsißknde vexiheilr die GIschäste an die Mitglieder des Provinzialrathß. In den zu; kollsgialischen Beschluß- fassung des leßteren gelangenden Sachen bestsllt er aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten und nach Befinden einen Korreferenten, auch kam: er dazu sich selbst ernennen.
Er zeichnet di? Konzepte ali7er Verjügnngen,
Abgesehen von den Fallen, in wxlchen das Gesetz _- ;§§. 60, 117, 122 a. a. O. -- den V9r11139nden des Provin- ialraths ermächtigt bezw. anmeist, Namens der Vsbörde Ver- ?Ügungen oder Bescheide zu erlasserx, wcrden Verfügungen, welche, ohne der fachlich€n stschlußjasyung vorzgsrbifxxn, ledig- lich zur Vorbereitung derselben biemxn ode; die Leitung des "Verfahrens bezwecken und fiJr wslche 'VW Zustimmung “MH Kolle- zgiums nicht besonders vorge1chrieben 1st (118 a. a. O.), der Regel nach ohne Vortrag im Koüegiuni cntweber von dem_Vorsißenben "“selbst oder, unter seiner Mitzetchmmg, vo'n dem1enigen Mit- gliede erlassen, we1chem 'der Vorsißenbe die Bearbeitung der “Sache Überträgt. Ergiebt sich zwischen diesxm Mitglieds und dem Vorfißenden eine Meitiun99vkrschiebsnh67t oder wird gegbn das Verfügto von den Vetheiligten Einspruch erhoben, so ist 'der Beschluß des Kollegiums dariiber hörbeizufübren. Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in _aüen FäÜen Über- lassen, „den vorgängigen Vortrag im Koüegmm anzuordnen. 8
Mr Vorsißende leitet die'V'erbandlingn und Berathun- -gen in den Sißungen; bei der Abstimmung 1tellt er die Fragen 'und sammelt die Stimmen _ vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls Über die Fragesteüung ober über das “Erngniß der Abstimmung eine MeinungswersckUsbenheit' ent- steht. Fei dsr Abstimmung giebt der Referent sLML Stimmx . uerst a . z Beweisaufnahme. _
* „Z. 9.
Zur Aufnahme deck: Véweises ist dsr Provinzialrath nac!)
*Uäherexc Vorschrift der §§. 76 bis 79 und 120 a. a. O
"befugt. Mündliche Verhand1ung. §. 10. _
Zur „Erledigung der 06111 Provinzialratl) obliegextden «Geschäfte Lst cin“: mündliche Vsrlmnblung mit den Vetheiltgtßn nicht erforderlich. Der Provinzialrath ist jedoch befugt,_ M allen seitxex Beschlußfassung unterliegenden “Angelegenheiten die Beibeiltgten oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zur mündlicbéri Verhandlung vorzuladLn (§. 119 (x. a. O.). Für die mündliche Verhandlung finden die Vorschxnten der -.§§ 68, 71, 72, 73 und 75 J. a. O. sinngemäße Anwendung.
. 11.
Die JUL mündliche)! Verhandlung gelangenden Sgcben werden der Regel nach 111 der „durch den Vorsißenden bestimm- ten, durch Aushang vor „dem Sißungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge er1edigt.
In der Vorladung ist die zur mündlichen Verhanblmz “bestimmte Stunde anzugeben. Die mündlicbe Verhandlung it durch einen Vortrag des Referenten über das Sachverhältmß „einzuleiten; bei dem Erscheinen siimmtlicher Betheiligten kann der Vorsißende diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen.
Der Vorfißenbe hat bahin zu wirken, daß der Sach- verhalt vollständig aufgeklart und die sachdienlichen Anträge von den Betheiligten gestellt werden.
s 12.
Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung find insbesondere festzustellen:
&. neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Bethciligtc-n, oder die Thatsache, daß solche aus den Vor- trägen ber Betheiligten nicht zu entnehmen waren;
1). Anerkenntnisse, Verzichtleistnngen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise er- ledigt wird;
a. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen werden;
(1. die zum Zwecke der Aufklärun des Sachverhalts oder der förmlichen BeweiSaufnahme erxzolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken; sch , €. das Ergebnis; eines im Termin eingenommenen Augen-
Uns.
Das Protokoll ist insoweit, als es die 8111) a bis 6 be: zeichnctcn Gegenstände betrifft, den Betbeiligten vorzulesen oder zur Durchsicht voriulegen. In dem Protokoll ist zu be: merken, daß dies gesckzehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welchc.- Einwendunaen erhoben sind. ,
DM Betheiligtcn ist auf Erfordern Abschrift des über die mündlichc Verhandlung aufgknommenen Protokolls zu ertheilen.
13
§. .
DLT Vorsißende handhabt gemäß §§. 72, 119 a. a. O. die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt er: forderlichen FaÜs einen Beschluß de?- Ksllegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei.
1
Der Vorfißende verkündigt den ergangenen Beschluß. Wird bis Vcrkiindigyng der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung derselben oder durch mündliche Mitxhcilung des wesentlichen Inhalts.
Hat die Verkündigung des Beschlusses nicht sofort e_rsolgen können, so genügt die Zustellung des mit Gründen verwhenen Beschlussts an die Bstheiligten.
Urschriften und Ausfertigungen.
§. 15.
AM Beschlüsse und Verxiigungen, die von der Bkhörbe als Kollegium erlasse11 werden, sind in der Ausfertigung init dex 1111:orfchrift:
„Der Provinzialrath der Provinz N. N.“ _ zu versehen und von oem Vorsiß9n0en zu vollziehen. BUBL- fcheiben und Verfügungen, welche von dem Vorsißenden crlaffen werden und gegen wc-lchs das Geseß ausdrücklich den Amtrag auf Kollegialbescbluß zUläßt (§§. 60, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3), lautex die Unterschrift: Namcus bes Vrovinzialraths. Dcr Vorsißsnbe. _
Die. Urscbristen der vom KoÜegimn géfaßten Bescblüffo sixxd von dem Vorsißcndcn, dem ernanntén und minde'stxéns einem gewählwn Mitglieds zu Yollziehen.
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I. .
Die gemäß §§. 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 a. a. O. zu 91- theilenbc Belehrung ÜÖLU daS Rechtswittel ist stLtZ am Schluss: der bstreffendßn Verfügnnxxen und Béicheibe in Linsr tlzunlicb'st in die Augen iaÜenben Form zu erthkiléxi.
Zustellungen. §. 17.
AM Namens dex. Pxouinzialratbs zu bewirksnbsn Zustkl: lungen erfolgen diirch Beawte dés Ober-Vräsibenten oder durch bis dem Proyinzialratl) nachgeordnetsn Behörden (städtische Volizeiverwaltungen, Amtsworsteber, Gemeinde: und Guts- vorstchér) oder durch die Post. Jm Uebrigen finden aufdisse Zusteljungen die Vorschriften des NachtrageS zu dem Regula- tive fÜr den Geschäft?;gang bei dem Ober-Verwaliung-dericbtc, vom 22. Ssptember 1881. (Minist.-B1. für die inn. Verw. 1882 S. 42), mit der Maßgabe, dc'ß die ZusWklimgsurkunbs durch eine beglaubigte Empfangsbescbeinigung der zur Annahme b»?- stimmten Person ers-xßt werden kann, sinngemäße Anwendung.
Einreichung der Akten an die BeschwerbZ-Jnstanz- F“. 18.
Bei Einreichung der Akten Seitens des Provinzialraths an die Veschwerde-Znstanz (§. 121 Abs. 2 des Landeswerwal- tung-Zg-Zseßes) ist auf Vollständigkeit bes Aktenmaterials BL- dacbt zu nebmen; die Akten sind 7,11 soliiren und mit Einem Inhaltsmrzuichniffx: zu versehen, in dem Begleitbericbt ist der (HegeUst-„md dsr Beschwerde zu bezeichnen und auf die 2111-311- folien chug zu nehmen.
Kosten. §. 19.
D*.e Berechnung der Gebübrén fiir Zeugen nud Sack)- verständige erfolgt nach den in Cipilprozsffeu zur Anwendung kommenden Vorschriften, die Eirxzibynng dersslbcn von den Betheciligten nach Maßgabe des F. 124 Abs. 2 a. a. O.
Geschäftskonirblbücher 2c.
§. 20,
Die Einrichtung der erforderlichen GesÖäftK-kontrolbückxcr bleibt bis auf Weiteres dem Vorfißsnden des Provinzialrathes überlassen. _ _
DW erforderlichkn Geschäftslokale, das erforderliche Sub- alternpersonal und den Bureaubedarf“ hat der Ober-Präsidcnt dem Provinzialrath zur Verfügung zu stellen.
Geschäftsjahr, Jahresbericht. §. „21. . Das Geschäftsjahr des Provinzialraths ist das Kalender-
r.
Am Jahresschluffe hat der Vorsißenbe des:: Provinzial: rathes in Gemeinschaft mit dem ernannten Mitglieds dsm Minister des Innern eine: Uebersicht der voraekommenen (He- schäste berichtlick) einzureichen. In der Uebersicht ist die Zahl der im Laufe des Jahres abgehaltenen Sißungen, die &ahl der anhängig gemachten, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen, nach Materien geordnet, ferner die Zahl der abgehal- tenen Termine, sowie derjenigen Termine, in denen miinb- liche Verhandlung stattgefunden hat, anzugeben. Die Bestim- mung eines Formulars für diese Uebersicht bleibtvorbehalten. In den Bericht sind die gutachtlichen Bemerkungen auf- zunehmen, zu denen die bei Haydbabung der materiellen und formellen Bestimmunßken der'emsehlagenden Geseßgebung und des gegenwärtiger: 5 egulatws gemachten Eefahrungen Anlaß bieten. Berlin, den 28. Februar 1884.
Der Minister des Innern. von Puttkamer.
jah
* jeßt reichlich in denselben vertreten seien.
Jichtamtsiches.
Preußen. Berlin, 6. März. Im weiteren Verlaufe der gestrigen (59.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die dritte Berathung des Gefes- entwurfs, betreffend die Feststellung des Staatshaus- haltS-Etats für das Jahr vom 1. April 1884/85, mit der Diskussion des Etats des Ministeriums der geist- lichen 2c. Angelegenheiten fortgesest.
Zu Tit. 5 des Kap. 124 (Zur Verbesserung der äußeren Lage der Geistlichen aller Bekenntnisse) stellte der Abg. von Strombeck folgenden Antrag:
Das Haus der Abgeordneten one beschließen:
Die Königliche Staatßrczicrung aufzu ordsrn, gemäß dem Vermerk zu Kap. 124 Tit. 5 die daselbst vorgssebenm Zuschüsse zur Erhöhung des Jabreßeinkommens der Geistlitbcn in katholischen Pfarren auf 1800 „16 auch den bereits 5 Jahre im Amte befind- lichen katholischen Missionspfarrern xn zahlan.
Der Abg. von Strombcck befürwortete seinen Antrag. Nach dem erwiihnten Vermsrk seien von dem Fonds 2 Mill. Mark dazu bestimmt, das Jabreseiukommen der bereits 5 Jahre im Amte befindlichen Geistlichxn in evangelischen Pfarren auf 2400 076 und in katholischsn auf 1800 «FH zu erhöhen. Der Antrag ziehe also [Ebiglicb eine Konsequenz, derselbe beabsichtige nicbt ULULS Recht zu schaffen, sondern dem bestchendM zu ge- rechter Anwendung zu verbolfkn.
Dsr Negicrungskommiffar Negi€rung§=Affeffor Hegel er: widerte, aus dem Inhalte ch Vsrmerks [affe sich eme recht- liche Begründung des Antrags nicbt hxrleiten, denn dersklbe spreche von „katholischen Pfaxrsrn“. Die Missionsxzeisilichen seien aber nach krrchlichem Rechte keine Pfarrsr. Um dem ach-gesprockxcnsn thx1sche nackzzUkommen, würde überdies der Fonds nicht ausreichen, wärs dies aber (1116) der Fall, so könnte die Regierung “doch nicht anders handeln, als das Haus bitten, den Antrag abzulebnkn.
Dsr Antrag wurde abgelehnt, das Kap. 124 bswiüigt.
Bsim Kap. 125 (V“ecdizinalwesen) wandte sich der Abg. Dr. Frhr. von Hccryman gegbn Line Bsbauptuna, die der Abg. Virchow bei der zweiten Lesung des Etats aufgesteüt habe, daß die barmherzigsn Schwestern zu Zwscken der Propaganda ge- mißbraucht würden. Vom Abg. Windthorst aufgefordert, Veisyiele zu nennen, habe derselbe geäußert, daß Derartiges in Neisse vorgekommen sei. Auf diese außsrordentlicbe Be- schuldigung bin habe er sick) nach Neisss gewendet und von Der Polizeivetwaltung die amtliche Bescheinigung erhalten, daß keine Tbalsbcbe zur amtlichen chmtnis; g€1a11gt sei, (11th der bsrxorgbhe, das; die ambulanten Schwsstsrn von drr hkiligen Elisabeth in Neisse Kranksnbesuckze zu propbganbistischen Zwecken benutzt, und die Behörden nismals Veranlassung gyfunben hätten, gegen dsrartige Bestrebungen vorzugeben. Nach diessr amtlicban Aeußerimg erwarte er von der Ehrlich- keit ch Nbg. Virchow, bas; derselbs “ois B2schuldigung, die er gbßen die barmherzigen Sebwestern erhoben, öffentlich zurück- ne mc.
Der Abg. Dr. Lanaerhans erklärte, die Klage, daß barm- berzigc Schwsstern, katholische wie evangelische, Vérsuckw zur Propaganda n1acht€n, ssisn binrsicbenb bykannt unter den AMW]. Dis Beweisführung DSS Abg. von Hscrcman babe die Bsbauptimg VLS Abg. Virckwtv anch keineswsgs xntkränet, Es s0111€n keine Thatsachen zur amtlichon Kcnvtnii; gelangt sein, welch? ein amtliches Einschreiten nöthig ge'macbt hätts". Aber bis Polizei habe gar nicht das Recht einzuscbreitcn, wsxin SchWikstLkU bei Krankenbesuchen vers11chten, den Patienten zu ihrem religiösm Sxandvunkt zu bekehren.
Das Kapitsl wurde bewilligt.
Der ganze Rest des Ordinariums wurde angenommen; ebenso die ersten 50 Titel 06?- Kap. 15 dees Extraordinariums.
Ueber die Position 51, in mezlcher zur Vermehrung der Sammlungen der Königlichen Museen 2000 000 «15 gsfordert werden:, wuxbe bie DiIkussion zugleich mit der Position 66 eröffnst, WC[ck)L fiir die Erwerbungen dcr SpeWer-Aktiengsseü- sch0st€11 der Kleine Präsidenten: und der Ziegelstraße 2600 000 .45 enthält.
Der Abg. 131: Frhr. von Schorlemcr=Akst erklärt?, die Griinde, welche das Cßntrum bestimmtejk, gegen diese bsiben Titel zu stimmen, sbien ereits 081 der zwsiten Lesung geltend gemacht worden. Er (Redner) liebe Kunstscbäße auch und auch den Schmuck der Residenz. Aber allés babe seineGrenze und fiir die Kunst. in Berlin habe das Haus auch scbmx genug gethan. Immer wieder kämen Forderungen zum Ankauf von Kunstgégenftänden zu einer ZLTt, wo die Lags des Landes seibsi keine günstige sexi. Das sei nicht Piatriothus, sondern Mißbrauch mit 138111 Beutel 525 Volkss. Fortwäbrenb werbe dsm Hause von Nothstänbcn ge- redet, würden Klagen der Handwerker vorgetragen, würde dem Hause von der Regierung vorgeführt, daß für ganze Klassen der Bevölkerung Stsuererlejchterungen eintreten müßten. Auch der vorliegende Etat zeige, daß eine Reihe ganz nothwendiger Bsdürfmffe nicht befrisdxgt werden könnten, weil_ das Geld dazu fehle. Man müsse den Bau von Wasserstraßen unaus- gcsührt lassen; die Kommunaxlaften seien erdriickend, und auch im Reich komme man mit neuen Anforderungen für das Psnsions- und Neliktengeses. Man WTffe auch gar nicht einmal, was angekauft wsrden solbe, man solle das Geld zur DisPofition der ngierun stellen._ B_si derartiger: Ankiiuien seist: schon wiederholt “ öcke getchojsen worden. Bewilligo das Haus die 21/9 Millionen fiir die Speichar, so wsrbe man später weitere 40-50 Millionen für den Nußbaubewiüigen müssen. Dafage er 811110111115 055111! Wenn es gelte, eine Börssnstcuer einzuführen, da sei2n die Herren nicht zu treffen, die jest bereitseien, Millionen fiirKunstzwxcke ausZugeben. Da böre man nichts mehr von dar Pfeife des armen Mannes. Wie wolle man di9s vor dem Lande verant- worten, und auch bieRechte vor ihrer ländlichen Bevölksrung? Für die. Katholiken, die in dem Kulturkampf Millionen geopfert hätten, würde es der reine Hohn sein, wenn das Centrum für eine derartige Vofition stimmen wollte. Manhabe gesagt, daß es darauf ankomme, dem Manne aus dem Volke Bildungs- stätten zu verschaffen; aber aus der Provinz kon“:me man selten nach Berlin, allenfalls seien eZ Soldaten, die Museen besuchten, aber die ergößten sich an Schlachtenbilderu, die schon Er halte deshalb die Phrase, Bildungsstätten für da?- Volk zu schaffen, für ein: fache Bauernsängerei. Das Land dürfe nicht weiter fiir Berlin frohnden, und darum bitte er das Haus, 929811 du:. Forderungen zu stimmen.
Der Abg. von Benda bemerkte, gegenüber den leßten Aeußerungen des Vorredners, die ihm auf die Wahlen be-. rechnet schienen, möchte er daran erinnern, daß noch, vor wen“ en Jahren, wo die Lage des Landes eine vielungünstigere gewe en sei, hier im Hause nur eine Meinung geherrscht babe,