1884 / 60 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

«***-o «:S-:*»; “;.-«sx-WUONo *** '

„“ck-:»...

„-„„„,

.. „».-1-

«..“-komm,- .“"a'ikß- -

““es-LFK." . *i': &

«***-«**» _* .* . * »,:

- W494. » :WWK- .

. „..-“-«...;...- «„.-ck“*- .

«.*-:,)»,- . .

- . * ;.)-„71 «m': -

Artikel 13.

_Die Statuten bestehender eingeschrieberxer Hülfskaiien, welche den Vorichriften dieses Gesetzes nicht genügen, jmd der erforderlichen Ab- änderung zu unterziehen. , .

Kassen, welche dieser Verpflichtung nicht bis zum 1. Januar _1885 genügen, sind von der bökerxen Verwaltungsbehörde unter Bestim- mung einer Frist dazu aufzusordern und können nach unbenuytem Ablauf dieser Frist geschlossen werden. Die Schließung erfolgt rack) Maßgabe des §. 29.

Artikel 14,

Von bestehenden eingeschriel§§nen_Hiilfskaßen, welcbeörtlicbe Ver- waltungsstellen errichtet haben, ut die m „H. 193. vor_ge1chriehene An- zeige binnen drei Ulkorraten nach Inkrafttreten diexcs GeyetZeZ zu erstatten.

Begründung.

Die Ermittelungen über die bisherige Wirksamkeit des Geseke? lrLer die eingeschriebenen Hülfekafien vom 7. April 1876 (Reich- Geietzl'l. S. 125), welche vor der Aufstellunxr des Entwurfs des Ge- setzes, betreffend die Krankenversickzerung der Arbeiter, angestellt wur- den, ergaben, daß verschiedene Bestimmungen des erstgenannten Ge- setzes einer Abänderung oder Crzéinzung, bedürftig seien. Die zu dem Exide erforderliche Revision wußte indeffen einstweilen angeietzt werden, da vor Erlaß des letztgenannten Gesetzes nicht zu überseken war, inwieweit daffelbe in das Hülfßkaffenwescn eingreifen würde. Ikimittelst ist das KrankenversiterunasrGesetz vom 15. Juni 1883 (éiieiOÖ-Geseßbl. S. 73) zu Stande gekommen und publizirt worden.

Aus drmielben ergiebt 7163, das?

]) die Geltung des Hülfetaffengciryes durch §. 87 Absatz 2 des"

Kranlcnrcrsicherung§geseße5 auf diejenigen Hiilfskasen beschränkt ist, kkniirÄÜiÖ deren eine VklrfiiÖlUllJ zum Beitritt nrcht beitebt, deren

“(knistcbung und Bestand demnach auf der freien Entschließung ihrer

Mitsiieder beruht;

2) die Mindestunterstüxxrmgen, Welche die dem Ersetze vom 7. April 1876 ferner unterstellt bleibenden Hiilfdkaffeni ihren Mit- gliedern gewähren müssen, wenn fie durch die Mitgliedschaft einer einer ihnen obliegendenVerficherunasviiicht genügen solten, durch §. 75 der» le1zterrn Gesetzes neu festgestellt find. _

Durch die crttere Brstimmung Verlieren diejeniaen “Vorschriften, nelcde nur auf Hiilfskasien, hinsichtlich deren eine Verpilicbtum zum Beitritt bustebt, atrivcndbar sind, ihre materielle Bedeuturig. _T-urch die letztere entsteht die Frage, dl) die Zulaffung von Hiiliskasien als eingeschriebene noch ferrier _von der Gewährung einer Mindestunter- stützung abhängig bleiben soll._ Daneben werden dadurch diejenigen bestehenden eingeschriebenen .leltskaffcn, welche dem Gesetze vom 7, April 1876 auch ferner unterstellt bleiben, zum großen Theile “zu eixcr Abänderung ihrer Statuten genötlyiat Werden. Um die- sell'cn einer “Zpäteren nochmaligen Revifion ihrer Statriten zu erheben, empfieHlt es sikl) , diejenixien Abänderungen Utrd Ergänzungen des Gesetzes vom 7. April 1876, welche sich als noth- wendig oder zweckmäßig herausLestellt Haben, so zeitig außzufübren, daß sie noch vor dem vollen xrnkraittreten des Gesetzes, betreffend die Kraiikenverücherung der Arbriter (1. Dezember 1884), in Wirk- samkeit treten können.

Der zu dem Ende aufgestellte Gesetzentwurf enthält in den Arti- kein 1, 2, 5, 6 diejenigen Abänderungen, welche in Folge des Erlaffes des Krankenverficherung§geset5es rathsam erscheinen, in den iibrigen Artikeln diejenigen Abänderungen und Ergänzungen, fiir welche bei der bisherigen Anwendung des Hiilfskaffengesetzes selbst ein Vedürfniß hervor;ictreten ist.

((Line Zusammenstellimg dcs gegenwärtigen Wortlaut:? des Ge- ]eßes unt demjenigen, welcher sich aus der Vorlage ergiebt, ist unter & beiaefiigt.)

Zur Begründung derselben ist Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1, 2, 5.

Um das Verstandniß der Vorschriften des Gesetzes zu erleichtern rtr'd mögliche Zweifel ber seiner ferneren Anrvendung auszuschließen, emvfieblt es sich, den Bereich seiner Geltung, wie derselbe durcb §. 85 Adic1152 des KrankenverfirlzerungGgesetzes begrenzt ist, in §. 1 zum Aris- drrrch zu bringen, und alle diejenigen Vorschriften, welche dUksi) diere Begrenzung des Geltungsbereicbes ihre materielle Be- d.".rrUng verloren haben, auch formell zu beseitigrn. Das erstere soll nach Artikel „1 „durch die Einschiebung der Worte ge- Weben: .und. nur stete Uebereinkunft beruhen.“ Zu den Vorschrif- ten, welrlye ' ihre materielle Bedeutung verloren baten, gehören neren denjenigen, Welche ausdrücklich von Kaffen Handeln, binfichtlirb deren_erne„Verpflichtung_zmn Beitritt besteht, auch diejenigen, welche das Verbgltnif; der zu Kaffenbeiträgen oder zur vorschüisigen Leistung der Beitrage ihrer Arbeiter vrrpflichteten Arbeitgeber zu regeln be- stxrnmt smd, daoerne drrartige Verpflichtung nur bei Kassen, hin- sichtlich deren eme Verpflichtung zum Beitritt besteht, also nicht mehr bei den dem Gesetze unterstellt bleibenden Kassen vorkommen kann. Dre in Frage kommenden Vorschriften finden sick)

, _'1) m H. 3 des GeZetZes, welcher vorschreibt, das; das Kassenstatut Beitrmrmrngen treffer-i [011 über die Höhe der Zuschüsse der Arbeit- arlrer, falls sie dazu géießiick) verpflichtet sind (Ziffer 3), iiber die Vertretung der 'zu 3u1chu11en Verpflichteten Arbeitgeber im Vorstande (Zxrserk5k) und m der Generalversammlung (Ziffer 6).

Dirie Vorschriften Werden durch Artikel 1 ml 3, 5, 6 Beseitigt.

Dre Begründung der Ziffer 69. siehe unten:

' 2) rn §. 9, welcher den Arbeitgebern das Recht beilegt, die fiir rlzre ArlZeiter vorgesch011enen Beiträge am Lobne zu kürzen;

3) m „6. „14,"welck)er für Kaffen mit Beitrittszwang die Ermäßi- grsrrg der Beitrage, die Erhöhung der Unterstüyung und die Ein- ztetwng 'der ruckitandigen Beiträge regelt;

4) m"§. 16 Absatz 2 und §„ 21 Absatz 3, welche die Vertretung der Zuschuffe leistenden Arbeitgeber im Vorstande und in der Ge- xieralvrriammlung regeln;

. 5) m §. 23, Welcher für diemit Beitrittszwang versehenen Kassen die Wahrnehmung der Befugnime der Kassenorgane unter gewissen Voraussetzungen der Gemeindebehörde überträgt;

6)_m §. 28,111 welrlzem durch den Zwischensaß: ,in Ansehung derer) eme Beitrittspflrcht "der Arbeiter nicht begründet ist“ die Be- fxrgmß zur Auflösung fur Kaffen mit Beitrittszwang ausge- schlomen wird._

Die Vorickoriften 841 2 bis 5 und der unter 6 aufgrfiihrte Zwischen- 1atx werder], da sie durch das Krankenverficherungsgesetz gegenstandslos geworden iind, durch Art. 5 beseitigt.

' , , Zu Artikel 6.

_ Die Bestimmung "des F, 11 beruht im Wesentlickyen auf dem „ngarrrmenbange des Hultskanengesetzes mit dem Gesetze vom 8. April 16-6, betreffend die Abänderung des Titels 17111 der Gewerbeord- mrng. Weil in dem_let;zteren Gesetze tie Verpflichtung zur Kranken- ver_srcherung, deren Einfiihrung durch Ortsftatut den (Gemeinden iiber- tirixerr wurde, so geregeltAwar, daß sie durch Beitritt zu irgend einer et'iigelcbriebenezr Hrrlfokane sollte erfüllt werden können, so ergab fich dre _Nothwrndtgkeit, 'der Umgebung der Versicherungsvflicht durch Errichtung emgeschrtebener Hiilfskaffen mit unzulänglichen Unter- stiitzrmgen auf denz Wege entgegenzutreten, daß von jeder Hulsskaffe, Welche dre Rechte einer „eingeschriebenen' erlangen wollte, die Gewahrzxyg einer gesetzlichen Mindestleistung verlangt Wurde. Die Folge dreier Bestimmung war indessen, daß einer groÉen Zahl von Kassen, Welche geringere Unterstützungen gewähren, die r- lartgung der Rechte ereresckerebener Hülfskaffen unmöglich gemacht wrxrde, obwohl sie tlxatiachlich 'zum großen Theile für solche Kreise be'rehen, fur welche eme Verpflichtung zur Krankenversicherung weder nord den Bestimmungen des (Gesetzes vom 8. April 1876 noch nach dem Krankenderficherungsgeseße in Frage kommt.

Nachdem durch den §. 75 des letzteren Gesetzes die Voraus- setzungen selbständig festgesetzt sind, unter Welchen der Verpflichtung zUr Krarxkenverficherung durch den Beitritt zu einer „eingeschriebenen Hulfskasje'“ geniigt werden kann, ist der Grund, aus welchem die Zu- laffng einer Krankenkasie als „eingeschriebene Hülfskaffe“ von der Gewahrung einer Mindestirnterftüyung abhängig gemacht wurde, bir'weZJet-zllen. An und fiir sich aber muß es erwünscht erscheinen,

diese Zulailung aucb folrben Kaffen zu ermöglichen, welche e- ringere Unterstüsungen gewähren. Es „handelt fich da ei sum Theil um die erwähnten Kaffen, deren Mitglieder Kreiicn ange- bören, auf welcbe das Krankenverficberungsgeieß keine Anwendung findet (kleinere Handwerker, untere Angestellte im Staats-, Kom- munal- und 'Privatdienste :c.). Diese Kassen entbehren gegenwärtig zum Theil jeder rechtlichen Grundlage, und die Mitglieder der- selben verzichten lieber auf eine solckxe, als daß sie die Unter- stützungen auf einen Betrag erhöhen, welchen fie rbren Verbältniffen nicht entsprechend ßnden. Außerdem kommen diejenigen Kassen in Betracht, welchen Versickoemngßpflicbtige Personen beitreten, um sich einen Zuicbuß zu den ihren Anforderungen nicht genügenden Unter- itützungen derjenigen Kaffe zu fiebern, welcher sie zu Erfüllung ihrer VerficherungspfliÖt beigetreten sind. Das Streben der Arbeiter nach einer höheren Krankenverficherung, als sie in der Regel durch eine Krankenkane geboten wird, ist, soweit es nicht zur Ueberversicberung führt, durch das Krankenverfickperungsiiesey als berechtigt anerkannt und wird thunlicbst dadurch zu fördern sein, daß auch den Kassen, welcbe seine Befriedigung ermöglichen, die Gelegrnbeit zur Erlangung einer sicheren rechtlichen Grundlage geboten wird. An- gesichts des Verbotes de_r Ueberverfickoerung kann jenem Bestreben ader zmr durch solche Kaffcn Befriedigung gewährt werden, deren Unterstützungen hinter der bisher von dcn eingesckpriebenrn Hülfs- kaffen geforderten Mindestunterstützung zurückbleiben, und welcbe mit- hin die Rechte der letzteren Kaffen nur erlangen können, wenn die Forderung der Mindestunterstütwng in Wegfall gebracht wird.

Demgemäß wird der bisherige §. 11 zu streichen sein,

Die Festsetzung eines Höchstbetrages der Unterstützung (§. 12 Absaß 1) ist in das Gesek, wie die Motive der Vorlage (Drucks. des Reichstags 1875 Nr. (55 S. 37) ergeben, hauptsächlich aufgenommen worden, um das Gebiet der ringescbriebenen Hitliskaffen von dem- jenigen dch eigentlichen Vcrficberungswesens abzugrenzen und durch dre Ausschließung allzu hoher Unterstützungen der (Gefahr der Simu- lation entgegenzutreten. Der leßtere Zweck wird indexiert durch die in §. 12 vorgenymmene Bemeffung, welcbe Unterstützungen irn Betrage des fünffacben der Mindestumterstützungen oder (für Männer) ' des 2rxfachen des ortsüblichen Tagelobnes zuläßt, orseribar mcht erreirlzt, da die Mehrzahl der eingeschriebenen Hülfekaffen unzweifelhaft für Personen errichtet wird, deren ArbeitSrerdienst das 2xiache des ortsüblichen Tagclohnes nicht erreicht, fiir welcbe also Unterstüßungssäye in dem gcsetZlich zulässigen Höchstbetrage ihren Arbeitsrerdienst überschreiten und demnaä) nach der angenommenen Vorans-scxxung einen Anreiz zur Simulation enthalten wiirden. Um der ("Zesadr der letzteren wirksam zu beaegnen, würde die zulässige Unterstiißung_ so begrenzt Werden müffen, daß fie in keinem Falle den Betraa dcs Arbeitslohncs erreiwen könnte. Eine so niedrige Bemessung, wie dazu erforderlich sein würde, ist aber wiederum für die freien Hülfskaffen bei der großen Verschiedenheit des ArbeitSverdienstes der in Betracht kommendrn Personen nicht zu- läsfig, weil es dadzxrch Personen mit hohem Arbeitsvcrdienite, wie sie sowohl unter gewinen Klassen von Arbeitern, als namentlich außer- Hall) des Kreiies der Arbeiter Vorkommen, unmöglich gemacht wer- den wurde," in der Form der eingeschriebenen Hülfskaffcn zu einer ihrem, Bedrrrfniffe ent1vrechenden Krankenverficherung zu gelangen.

Kanwbiernarb die Festsetzung des Höchstbetraaes der Unterstützung als ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Simulation nickr an- gesebcn Jrerden, so erscheint sie andererseits auch als Abgrenzung der Hülfskamen gegen eigentliche Vcrfickyerungsanstalten nirlöt erforderlich, serern und i,?) weit die ersteren auf die Unterstützung in Krankheits- fallcn bescbrgnkt bleiben, da die Möglichkeit, durch Versicherung für den Krankheitsfall die über die nothWendige persönliche Unterstützung brrmuSgebenden Vermögensintereffen, denen die die eigentlichen Versiche- rungsanstalten dirnen, sicherzustellen, durch die Natur derKrankenverfirbe- rung obnehm aUSJeschloffen erscheint. Die erforderliche Abgrenzung diirfte deshalb _schorx ausreichend gesichert werden, wenn die Unterstixßunrien welche dre Hulsskasien gewähren diirfen, auf den Krankheitsfall be- schrankt bleiben. Nur insoweit, als den HülfSkaffen gestattet wird, darüber hinaus "auch für den Todesfall ihrer Mitglieder eine Unter- stiitzrtng zu gewahren, also als Sterbekaffen zu fungiren, besteht ein Bedrirfniß, das Hinübergreifen auf das Gebiet der eigentlichen Lebenkverficberimg auszuschließen, Dies kann aber schon in der Weise ausreichend gciweHen, daß das Sterbegeld in seinem Höchstbetrage arif em Mehrfaches des Krankengeldes festgesetzt wird, da das letztere me so hoch sein _wird, daß nicht durch Festsetzung des zulässigen Sterbegeldes in einem mehrfachen seines Betrages die AUIartung in eme eigentliche Lebenswersicherrmg abgeschnitten werden könnte.

Diese Erwagungen rechtfertigen es, den bisherigen ersten und zweiten_§.)ll3'_sax durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche als Regel die Beictyran „ung der Hülfskciffen auf Gewährung von Krankenunter- stattung an die Mitglieder unter Aufzählung der zulässigen Arten der- selben zum Ausdruck bringt. Inwieweit darüber hinausgegangen Wer- den darf, wird durch die Absätze 3 und 4 auch nach der ertolgten Ab- änderung der betdrn ersten Absätze in genügender Weise festgestellt, da xramentlick) das Zehnfache ds wöchentlichrn Krankengeldes auch bei Lillem Hohen Betrage des letzteren niemalI eine so hohe Summe er- reichen wird, daß die Sterbegeldvcrfichcrung zu einer eigentlichen Lebensrirrsirberung werden könnte.

Die Abänderung des §. 13 ist nur redaktionell und eine noth- Wendtge Folge der Streichung des „E;. 11.

' Zu Artikel 4,

_Der rierte Absatz des §. 7, Welcher in seiner gegenwärtigen Fasiang mrt der Regierungsvorlage übereinstimmt, stieß bereits bei der Vrrathung der letzteren in der Kommission des Reichstags auf das Bedenken, das; es. nicht zr: rechtfertigen sei, den soliden fleißigen Ar- beitern die Möglichkeit zu nehmen, ibre_Kaffen durch geeignete statu- tarticde Befiimrnungen gegen Ueberlasiung durch die Unterstützungs- ampruche leichtsinniger und liederlicher Arbeiter zu schützen. Dres Bedenken iulirte zu dem Antrage der Kommission, durch einen Zusatz dre Au§schlies3ung der Unterstiiyyng in Fällen solcher Krankheiten zu ermöglichen, welche sich die Kaffenmitglieder durch grobes Ver- schulden zugezogen haben. Der Antrag wurde zwar Vom Reichstag abgelehnt. vornehmlick) deshalb, weil man in dem Ausdrucke „grobes Verscbdlden“ die erforderliche juristische Bestimmtheit rer- mißte und„l)efurchtete, daß entsprechende statutarische Bestimmungen zr: 'nnerWUniclxten Chikanen und Streitigkeiten führen würden. Bet 'der Ausfuhrung des Gesetzes bat sick) indessen gezei t, daß die Erwagung, auf welck)er der Antrag der Kommisston berrrYte, eine zu- treffende war und einer in Arbeiterkreisen Weitverbreiteten Auffassung erztspracl). Durch die Berichte der darüber befragten zuständigen Be- hörden isttestgestellt, daß nicht wenige bestehende Krankenkassen die Ab11cht, sich in eingeschriebene Hülfskaffeu umzuwandeln, ledig- lrrb deshalb aufgegeben haben, weil sie sich das Recht, in Fällen ge- wisser selbstVerichuldeter Krankheiten die Unterstützung auszusch1ießem nicht nehmen lassen wollten. In „den Entwurf des Kranken- verfickyerungsxzesetzes wurde demnach eme dem Vorgedachten Antrage der Kommission des Reichstags entsprechende Bestimmung aufgenem- men. Dieselbe stieß zwar in der zur Vorberatbung des letzteren Gesetzes eingesetzten Kommission auf dieselben Bedenken, welche ihre Aufnahme in dgs Hülfskaffengesetz verhindert hatte. Das Bedürfniß, Welches durcb dre Bestimmung befriedigt werden sollte, wurde in- deffen als vorhanden anerkaignt, und es gelang auch , eine jede Bedenken ausschließende Fasmng zu finden, in welcher die Be- stimmung schließlich als Ziffer 2 des „6. 26 des Krankenver- 1ichexungsge1et3es angenommen wurde. Dem Bedenken , daß es fur gewrffe, unter die Bestimmung fallende Krankheiten im öffent- lichen Interesse und in demjenigen der Gesammtheit der Kaffenmit- (ilteder liege, die ordnungSmäßige arztltche Behandlung tbunlichst sicherzustellezr, wurde dadurch Rechnung getragen, daß die Ausschließung der Ynterstu ung rrur für die Geldunterstutsun , nicht aber für die Gewabrung reier arztlicher Behandlung und rznei zugelassen wurde.

Nack) diesem Vorgange empfiehlt e? fick), den vierten Absatz des §. 7 in der vorgeschlagenen Weise abzuandern.

Zu Artikel 7. , Nach §. 15 Satz 2 ist der Ausschluß don Mitgliedern zulässig bei dem Wegfall emer die Aufnahme bedmgenden Voraussetzung.

Nach wörtlicber Auslegung dieser Bestimmung würde es auch zulässig sein, Mitglieder auSzuscbließen, welche während ihrer Mitgliedschaft die Altersgrenze überschritten haben, über welche hinaus nacb Be. stimmung des Statuts Mitglieder nicht aufgenommen werden sollen, xder deren Gesundheitszustand während ihrer Mitgliedschaft eine Ver. anderung erlitten hat, welcbe fie nacb Bestimmung des Statuts arrfnahrneunfgbtg machen würde. Es liegt auf der Hand, daß es nicht die Abircbt gewesen ,ist, durch die angezogene Bestimmung den Ausschluß aus der Kaffe in diesen Fällen für zulässig erklären. Da indeffen in der That Fälle vorgekommen find, in denen Kaffenstatute Besttmgmrigen'aufgenymmew haben, durch welche der Ausschluß aus der Kane _1x1 diesen Fallen fur zulässig erklärt ist, so empfiehlt es fich die Unzula1figkett solcher Bestimmungen durch den vorgeschlagenen Zusatz außer Zweifel zu stellen. _Zu Artikel 2 sei 6a, Artikel 3, 8,

Der §.4 Abiatz 4 des Gesetzes bestimmt, daß eine Kaffe, welcbe d'ebufs Erhebung der Beiträge und Zahlung der UnterstütZungen ört- liche Verwaltungsstellen ernrichtet, ihre Zulassung bei derjenigen hoheren Verwaltungrbebörde zu erwirken hat, in deren Bezirk die Hauptkaffe ihren. Sitz hat. Diese Bestimmung, welche auf den An- trag der Kommisfirrn des Reichstags aufgrnommcn wurde, ist auf Seite 9 des Kommrjfionsberrcvtes (Drucksachen Nr. 148) mit folgen- den Worten begründet:

„„Der vorletzte Absatz, den die Kommisfion dem §. 4 Hinzu- fugte, soll der falickyen Auslegung vorbeuzen, wonach eine Hulsskaffe, welcbe uber größere (Gebiete sicb erstreckt, an meh- reren Orten zur Bewerbung um die Zulassung genötbigt wer- den körinte. Es bezieht sich nicht auf die in §. 33 vorgesehene Vereinigung verschiedener selbständiger Hülfskaffen.'

Nach diejer Jasiung und Begründung sollen die örtlichen Ver-

waltringssteüen, welcbe übrigens nur noch in dem §. 22 eine beiläufige Erwahnung finden, nur zur Erhebung der Beiträge und zur AutZzah- liing' der Unterstützungen eingerichtet Werden dürfen, nicht aber örtliche Zwergkaffen bilden, denen eine wenn auch nur relativeSrlbständigkeit beiwobnt. " . Kaffenverhande, welche aus mehreren selbständigen, Wenn auch in' ihrer Selbstandigkeit durch die Verbandseinrichtungen beschränkten, Eirrzrlkaffen bestehen, können fill), wie auch in der Begründung der Kom- mimwn anerkannt wird, nur aufGrund des §. 35 organisiren, Wenn ferner der §. 20 in Absatz 1 und 2 bestimmt, das; über aUeAngclegenlieiten der Kaße, Welche nicht durch den Vorstand Oder Au§schuß wahrgenommen werden,die Iiejrblufxnabme der Gcneralversammlung zUitebt und daß diese dritten Personen ibreBefuxmiffc nicht übertragen kann, so folgt hieraus,'daß weder den Organen, noch der Gesammtbeit der Mit- glieder „(inner örtlichen Verwaltungssteiic. abgesehen von der Erhebung der Beitrage und der AUIzakilung der Unterstützungen, Verwaltungs- funktionen oder die Befugniß, iiber Angelegenheiten der Kaffe Be- schlaffe zu fassen, eingeräumt Werden dürfen.

Die Stellung, welche hiernach das Gesetz den örtlichen Ver- waltungsstellen anweist, ist bisher vielfach sowohl von den Betbei- ligten, als auch ron den fiir die Zulassung der eingeschriebenen Hulsskaffen zustandtgerr Behörden verkannt wordrn. In einer Reihe von'Statuten zugelassener cingcsckyriebcner Hülfskaffen werden den örtlrchen „Verwaltungsstellen und der Gesammtheit der Mit- glieder, fur welche sie eingerichtet find, Bcfugrriffe eingeräumt, welcbe Mit der denselben durch das (Gesetz angewiesenen Stellung nicht vereinbar sind. Beispielsweise wird den örtlichen Verrraltungs- stellen das Recht der Aufnahme neuer Mitglieder eingeräumt und_ vrn ihrem Antrag die Ausschließung von Mitgliedern abhangig grmawt. Jm Widerspruch mit der auddrircklicbcn Vorschrift des §. 6 Absatz 2 Satz 2 wird ihnen die Befugnis: zuge- wiesen, Handzeichen SchreibenSunkundiger zu beglaubigen. Ferner findet sick) in Stirtutcn von Kassen, welche im Allgemeinen nur Geld- unterstußungfgewahren, die Bestimmung, daß die Gesamnitdeit der Mitglieder, für Welche eine örtliche Verwaltungsstelle eingeriwtet ist, beschließen kann, den'Mitgliedern gcgen Kürzung cines Theils des Krankengeldes freie ärztliche Behandlung und Arznei zu aewäbren, Derselben Gesammtbeit der Mitglieder wird vielfach das Recht ein- geraumt, den Vorstand der örtlichen Verwaltungsstelle, sowie für dexihlBeztrk derselben den Kaffenarzt und die Krankencontroleure zu wa en.

Erlxelldhieraus das Bedürfniß, zur Sicheruna einer rirhtigen und glerrhrnaizigen Anwendung des Gesetzes in daff-clbe aasdrücklicbe Vorschriften uber die Befugnisse, welcbe dcn örtlichen Vrrwaltungs- stellen beigelegt werden können, aufzunehmen, fo Hat sich ferner gr- zeigt, daß es in dem Gesetze an Bestimmungen fehlt, Welche es den Behörden ermöglichen, die ihnen über die cingescbriebenrnHülfskaffen obliegende Aufsicht cruckz Hinsichtlich der mit örtlichen Verwaltungs- stellen Versehenen Kamen dieser Art wirksam wahrzunehmen. Das Geseéz enthält zwingende Vorschriften für die Kassen, Welche ebensowol) von den örtlichen Verwaltungsitellen wie von der Verwaltung der quiptkaffe Übertreten werden können. Dahin gehört namentlich die Vor1chrift des §. 13, nach welcher zu anderen Zwecken, als zu den gesetzlich zulätfigrn Unterstützungen und zu den Verwal- tungskostcn, Beiträge von den Mitgliedern nicbt erhoben werken dür- fen. Eine Kontrole darüber, ob diese Vorschrift: nicht Übertreten wird, ist für Kassen, welche sich über Weite (Gebiete, zum Theil über das ganze Reick) erstrecken und an zahlreirhen Orten örtliche Vcr- waltungsstellen einrichten, nicht möglich, wenn die Aufsichtsbehörde nicht einmal von der Errichtung und dem Sitze der örtlichen Verwaltuxrgsstellen Kenntnis; erhält, und sie würde auch, Wenn dies geschahr, nicbt mrt Erfolg ausgeübt werden können, Wrnn, wie es nach den bestehenden Vorschriften der Fall ist, die Aufsicht nur Von der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Kaffe und nicht auch von derjenigen des Sitzes der örtlichen Verwaltunqsftelle Wabrgenommen werden könnte. Eine, Ergänzxmg der bestehenden Vorschriften in dieser Beziehung erscheint um 10 mehr geboten, als die Mehrzahl der in Frage komnreriden Kassen als Veranstaltungen größerer, Poli- tische und sozialpolitische Ziele verfolgender Vereinigungen erscheinen und daher dre Gefabr'nahe liegt, daß die Organisation der Kaffen zur Förderung der Agitation solcher Vereinigungen unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über das Versammlungs- und Vereins- Wesen gemißbraucht wird.

„Um die hiernach erfordcrliche Regelung des Verhältnisses der örtlichen Vermaltunasstellen herbeizuführen, soll nach Artikel 2 des Entjvurfs in den §. 3 des Gesetzes eine neue Ziffer unter 68- ein- geschaltet werden, nach welcher das Kaffenstaiut über die Bildung und die Befugnisse der örtlichen Verwaltungsstellen, falls solckoe er- richtet werden sollen, Bestimmung zu treffen hat. Die Vorschrift ist erforderlich, um der fiir die Zulassung zuständigen Behörde das Urtbeil darüber zu ermöglichen, ob die Befugnisse der örtlichen Verwaltungs teilen sich in den gese lichen Grenzen Halten. Zur materiellen 5 egeluna der Verhältni e der örtlichen Verwaltungs- stellen sollen nach Artikel 7 des Entwurfs die §§. 19 a, 19 b, 190 in das Gesetz aufgenommen Werden. Dieselben verfolgen den Zweck, den Kassen eine Decentralisation ihrer Verwaltung in soweit zu er- möglichen, als es erforderlich ist, um auch Weit veröreiteten Kassen eine Organisation zu geben, welche die Vetheiligung an der Kaffe auch den vom Sitze derselben entfernt Wohnenden ohne störende Unbequemlichkeiten und deni Kaffenrorstande die Einriiptung der zur einer raschen und möglichst einfachen Erledigung der Geschäfte erfov derlichen HülfSorgane möglich zu machen.

Nach §.19a. soll demnach, abweichend von dem Bestehenden, den örtlichen Verwaltungsstellen neben der Erhebung der “Beiträge und der Außzahlurrg der Unterstützungen auch die Befugniß beigelegt werden können, Beitritts- und Austrittserklärungen entgegenzunehmen, Handzeickxen Schreiberrsunkundiger in Gemäßheit des §. 6 Absatz 1 zu beglaubigen urid Einrichtungen zur Wahrnehmung der Krankenkontrole für ihren Bezirk zu treffen. „Um 'nicht einen formellen Widerspruch im Wortlaute des Gesetzes eintreten zu lassen, soll nach Artikel 3 im §. 6 ein die Beglaubigung von Handzeichen betreffender Zusatz einge- schaltet, werden.

Die Befugniß der örtlickxea Verwaltungsßtellß Beitrittserklärungen entgegenzrrnehznen, enthält Yinsickptlich derjen gen Kassen, bei welchen der Eintritt in dre Kaffe statutenmäßig lediglich von der Beitritts-

§?-ch*„„„* . .

N.,:MWTMWW“

FZZ

“dauernden

"werden muß. Das Ergebnis; drr Abérlzätzung so

erklärung abhängig ist, die Befugniß, neue'Mitgliedxr aufzunehmen. Wo dagegen die Aufnahme neben der Beitrittserklarung “noch eme ausdrückliche Annahme derselben fordert, welche von einer Ent- scheidung über die statutenmäßigen Vorqusseßurzgen__der Auf- nahmefäbigkeit abhängt, muß dieselbe, um eme gle1chmax3tge Herr_rd- habung des Statuts und die Kasse gegen Aufnahme statutenmaßtg nicht aufnahmefähiger Mitglieder zu sichern„ dem Kaffenvorstande vor- behalten werden* auch in diesem Falle ist indessen die Befugnis; der örtlichen Verwaltungestelle jedenfall§ dann mcht o_ime Bedeutung, wenn die Mitgliedschaft, sofern sie uberhaupt eingeraumt wird, von dem Zeitpunkte der Beitrittserklgrung ab dattrt wird. _ '

Von den unter Ziffer 1 erwahnten Wahlen muß bmfichrcb der- jenigen der Mitglieder der Verwaltungsstelle ,und des Kanenarz'tes dem Kaffenvorstande die Bestätigung _und nothtgenfalls dre Bejertt- gung der Gewählten vorbehalten bleiben, weil derselbe anderenfalls behindert sein würde, diejenigen Maßnahmen 'zu treffen, welche :hm er- forderlich erscheinen, um seiner Verantwortltchkert fur die acsetz- und

*statutenmäßige Vermaltung der Kaffe genügen zu können. Die gleiche

Befugnis; binfichtlich der Revisoren, und Krankenbesucberdem quseri- vorstande vorzubebaltcn, ericbemt mcht erforderlich, da die Tbattgkert der ersteren nur die Bedeutung haben kann„ das Interene der einer örtlichen Verwaltungsstelle angehörenden Mitglieder an der Kasten- .vrrwaltung wahrzunehmen, die der örtlichen Verwaltunngstelle dem Kaffenvvrstande gegenüber zufallende Verarrtwdrtlicbkeit aher nicht zu alteriren vermag, und da ebenso die örtllck) _ em- gericbtete Krankenkontrole Maßregeln des Kaffenvoritandes zu gleichem Zwecke nicht ausschließt. Hinsichtlich der Besugniß, welche der (Ge- lammthcit der Mitglieder nach §. 191) Ziffer 3 soll beigelegt werden können, ist auf die Begründung zu Art. 8 zu verweisen.

Mit Riicksicht auf die Unklarheit, welcbe bisher in der Ausfaffung der fiir die örtlirhen Verwaltrrngdstellen maßgebendeonr;ebriiteri d:? (Heicxxes berrorgctretcn ist, cricheirzt cs nichx „Überfluifia, „1m„§,. 19 (; außdriicklich auszusprechen, daf; weitere Befirgmme als die 111 §§. 19a, 191) bezeichneten, den örtlichen Verwaltunßsstellen nicbt beigelegt wer- den dürfen. , '

Der §. 191). trifft diejénißen Bestimmungen, welche erwrderlrck) find, um eine wirksame Beauffiwtigung der mit örtlichen Verwal- tunßsstellen arbeitenden Kasmx _zrr'ermöqlickyen. Erste Voraussctzung einer solchen ist, daß die zuttandrgen Beborden Von der Errichtung der örtlichen Verwaltungsstellen, von ilyrem Sitz und den]"emgcrr Prr- sorrer1„„ welrbe dic örtlicheVerwaltung fiihren,".Kcnntmß,erlialt. Hiervon Zoll daher erstmalig der Kaffenvdrstand der tur den _Sitz der Kame „zu- ständigen Airfsichtsbcbörde Anzeige erstdtten; urid dicse soll mtt Rack- s1cht auf die nach Artikel 11 im §. 33 zu treffende Regelung der Beaufsirdtignng derjenigen Auffichtdbeborde mrtgethrtlt werden, in deren Be'zirke die örtlickze Verwaltungsstclle rloren Sri; bat. Spatere

“Veränderungen in dem Bezirke und dem Personal der örtlichen Ver-

waltun stelle sollen dann, entsYreelyend der; Vorschriften MZF“ 17 Satz 1? srwn dieser selbst der sur ihren Sitz zujtandlgen Aumrchts- i) ii" d an ei t werden.

Mr T M S Zu Artikel 9.

Nack) ,I. 3 Ziffer 6 des Gesetzes soll das Kaffenstatrrt Bestim- mung treffen iiber die Zusammensctzung rind Berufung der General- Versammlung. Der Zweck dieser Vorsctzrrit kann nur darm gefunden Werden, das; die Zujammenießnna deéjemgen Organs, welrlreT fur alle Kaffenangelegenbeiten die schließlrch entirbeidende Instanz bildet, durch Aninahme der Bestimmungen darr"1_l_)er r"n das Statut, der Will- kür der zeitweilig die Geschäfte der Kane fubrcnden Perwnen ,ent- zogen werden soll. Die Anwendung, welche diese Vorschrift _scrtber namentlich bei den mit örtlichen Verwaltrirzgsstellcn arbertendrri Klaffen gefunden hat, trägt diescmeecke in Hörbjt marzgelbaiter Werse Reili- riung, indem die Statuten der_ zrigelaJenen eingeschriebenen Hults- kaffen der bezeichneten Art meißtens Bettimmungen' enthalten„ welrbe die Zusammensetzung der Generachrjammlung in ]edem einzelnen ; alle ihrer Berufung in hohem Maße von den dern Kaffenvorstande rtberlaffenen Anordnungen abhängig machen. Bciwielsweqe kommen folgende Bestimmungen vor: ' ,

„Die Generalvcrsammlung besteht arts dreißerelegtrtet), von denen annähernd der drcißigste Theil der Mitglieder xe einen wählt. Die Wahlkreise werden durch den Vorstand ebildet.“

g „,Die Zahl der Delegirtcn zur Genercrlrrrsanmmlurig soll dreißig betragen, welcbe tbunlirbst gleiclxmaßrg uber die Ge- sammtzahl der Mitglieder zu vertheilen smd.“ _

„Um die gesetzlich nothwendigc Zahl vdn dreißig Delegtr- ten zusammen zu bekommen, hat der Vorstand der Ausschrei- lnma der (Hencralversmmnlung die Orte, in denerrsicb Mit- xrlieder befinden, in Kreise einzutlieileri, von denen jeder emen Deputirten wählt." _

.Die Gefammtzabl der zur Gcncralrersammlung zu wahlen: den Abgeordneten soll mindestens dreißig betragen, „welche crits mindestens fünfzehn Wahlkreise von Womöglich glcrcher M11- xrliedcrrabl unter Brrücksickztigumg der benachbarten ortlichen Wahlkreise (Vernialtungsstellen?) Vertheilt wcrden ioUen.“

Bei solchen Bestimmungen liegt es in der Hand des Vorstandes,

“'die Zusammenseynng dcr Generalversammlung nicht nur durch die "Abgrenzung der Wahlkreise und die Vrrtherlung der Abgeordneten

auf dieselben zu beeinflussen, sondern (ruck) die Gryndlage derselben für jede neue GeneralVersammlung willkürlich abzuandern. Um in

“dieser Beziehung die unzweifelhafte Absicht des Gesetzes zur Geltung .zu bringen, bedarf der §. 20, weliiyer die materiellen Bestimmungen

Über die Gencralwersammlung enthält, eiiier Ergänzung. Dieselbe ist nicht erforderlich für den Fall, dafi die'GeneralVerjamm- lung aus särrrtntliÖen stimmberechtigten Kaffenmitgltedern oder aus

Abgeordneten besteht, Welche ungetheilt von diesen gewählt werden.

Wohl aber mus; für den Fall, daß die Wahl der Abgeordneten von den stimmberechtigten Mitgliedern nacb Abtheilungen rorgcnommen

'werden soll _ mögen diese mm örtlich oder nach Mitgliederklassen

abgegrenzt sein _ zur Sicherung der Zgsammensetzung der General- versammlung gegen willkürliche Einflüsie Vorsorge drrhin getroffen “werden, daß die Abgrenzung der Abtheilungen und die Vertheilung

'der Abgeordneten auf dieselben dureh das Statut erfolgen muß.

u Artikel 10. , Während das Hülfskas cngeseß darauf verzichtet, Hinsichtlich des

"Verhältnisses der Höhe der Beiträge zu derjenigen der Unterstützungen

von vornherein bestimmte Anforderungen an die Kassen zu stellen, hat es in den F. 25, 26 den Versuch gemacht, für die Herstellzmg der ieistrrngsfähigkeit derselben eine Garantie durch die Vor-

schrift zu gewinnen, das; die Einnahmen und Verpflichtungen der Kassen periodisch einer Abschätzung „unterzogen und "im Falle eines dabei sich ergebenden Mtßverbaltmffcs eine Erhohuzig „der Beiträge oder eine Minderung der Unterstüßunélssaye berbergefubrt „nach dem vorge-

'chriebencn Formulare“ der Aufsichts chörde mitgetheilt Werden. Dre quührung der Vorschrift erfordert demnach dre Feststellgng eiiies Formulars für die Ergebnisse der Absäxaßung und damit rmplrorrs auch einer Anwrisung über das Von den Sgchverstandtgcn bei der Abschätzung innezuhaltende Verfahren. Die Verhandlungen, welche über die Feststelluna des Formulars rom Bundesratl) Jepflogen sind, haben indessen zu dem Ergebnis; gefuhrt, daß auf dem vom Gesetze vorgesehenen Wege das Ziel, die dauernde "'Letstungsfäbigkeit der Kassen sicherzustellen, schwerlich zu erreichen sein wird. Es bat fich nämlich herausgestellt, daß eine Abschatzung- welcbe ihrem Zweck entsprechen soll, eine Buchführung der Kassen zur Voraussetzung hat, wie fie wenigstens Von der Mehrzahl derselben nicht verlangt werden kann, daß dieselbe nur von Sachverstarrdigen Vorgenommen Werden kann, wie Lie keineswegs überall zur .Verfugutlg sieben, und endlich mit Kosten der unden sein wiirde,welche die Kaffenm cmer unverbältnißmäßigen Weise belasten würden. Schon bei den Verhandlungen über den Entwurf des Krankenversicherungsgeiexzes wurde demnack) die Notbwendigkeit erkannt, zur Erreichung des Zieles einen einfacheren Weg einzuschlagen. Das Interesse der Mitglieder; und damrt auch das öffentliche Interesse an der Leiktungsfabrgkeet dex Kaffe beruht darin, daß die letztere, so lange ile iiberhaupt cxlsklkk, lhren Verpflichtungen genügen kann. daß fie also nicht durch

Erbebun :: niedri er Beiträge 9er durch eitrveilige m_!ßerordetzt- liche Angfosderungeng oder durch ployltcbes Aneitreten viele]: Mit- glieder in die Lage geratben kann, die entstehenden Unterstuvungs- ansprüche nicbt befriedigen zu könzren. Der allem wirksame Schutz gegen diese Eventualität kann nur in der Verpflichtung der_KJffe ge- funden werden, einen Reseryeionds _axrzufammeln und_dre Beitrage der Kaffe zu erhöhen oder die Unterstutzungen herabzmksen, wenn sich herauÖstellt, daß in Jahren, wo außerordentliche A-nforderrmgen an die Kaffe nicbt berangetreten oder außerordentliche“ Einnahme- ausfälle nicbt vorgekommen find, die Aussterben der Karre ohne Be- einträchtigung des Reservefonds oder der zu seiner Ansammlung erforderlichen Rücklagen nicht gedeckt werden konnten. Dem ent- sprechend find die Verhältnisse derjenige!) Kassen- welche auf Grund des KrankeUVerfieberungs-Ge]etzes zu errichten JUK?- in ÖM _§§- 32- 33, 47 9.41 2 dcffclben geregelt., Mit dernemgen Abweichungen, welche fich daraus ergeben, daß die „eingeschriebenen Hulfskgffen duf der freien Entschließung ihrer Mitglieder _beruben, wird die gleiche

cgelrÖng aucb frZr ldieses Kcrffen der zweckmaßrgste Weg zur Sicherung ihrer eistungsfä ig cit ei, ,

Demnach soll der bisbcrigc §. 25 durch die dem 32 des KrankenverficherungSgeseter ensprecbende Voricknrft der Ania'mmlung und Erhaltung eines Reicrvefonds und de_r,§. 26 durch eine dem §. 33 daselbst narbgebildete Bestimmung erjerxt werden. . _

Während ader die Verpflichtung zur Érbdbung der Beitrage oder Herabsetzung der Unterstüßungen den 'auf Griind ch Kranker)- Verfiwcrungsxzeserzes errichtetexi Kaffen'unbedmgt obliegt, so lange die zur Deckuna der gesetzlichen Mindestlerstungen erforderlichen Beitrage den in §. 47 36 2 bestimmten Betrag nicht ubericlyretten, trchrxt- gcgengcsetzten Falle aber von ArntSWegen dienSrtUZeßung der Kame eintritt, sofern argen die Erhöhung der Vertrage uber den leßteren Bitrag aus der Mitte der Bcitragdpflicbtrgeanrderipruck) ererben wird (F. 47 Ziffer 2 daselbst), um“ es für die eingeswriebenen HUlfSkanen in jedem Falle der freien ntschlief3ung der Grneralverjarrirrrlur]_g Überlassen bleiben, ob sie der VerpfliÖtuna gr_nugen, oder die Kame eingeben lassen will. Die zuständige_Vebörde 1011 ,deznnack) ewtreterz- den Falles, sofern die Kaffe nicht 1elbstdie J:ntmtrve_crßrertt, dre Verpflichtung zur Herbeiführmm einer Abaaderrtn-g 01167preck2cn, auf Grund eines sacbrerständigrn (Hutackxtcns Art und „Maß JILL letzteren feststellen, fiir die Herbeiführung derselben eme Frist l'estnnmen und, falls innerhalb dieser der Verpflichtung nicht Jemrgt wird, auf Grund der nach Artikel 11 entsprechend abzuändernden Zimr 5 des §.29 die Schließung der Kaffe herbeiführen können. '

Die neue Fassung des §. 27 unterscheidet firb mi ersten Satze von der bisherigen nur dadurch, daß die Worte „dre verrechneten Beitrags- und Unterstützurrgstage“ durch die Worte „die vereinnahmten Briträge und die geleisteten Unterstützungen“ Clii'iZT Und„ Der erste Satz wird dadurch seinem ganzen Umfange nach in Uederernsttmmurxg mit dem §. 41 des Krankenverfickzerungsgeießes gebracht, 19 darf; fiir die von den Krankenkassen zu liefernden Nalbweimngeri die fUr die iialtlistisÖi) Verarbeitu-g wünschenéwerthe Eleichmaßrgkeit herge-

e t wir .

Die bislerige Faiiurm des zweiten Satzes des „8. 27 geniigt für diejcnigen Kassen, deren Mitglicder sich in r*rrsrbiedenen AUMÖTZ- bezirken aufbalteri, dem Bedürfnis; nicht. Die Anzeige soll die Kon- trdle darüber ermöcrlichen, ob die in einem Auifirbtebezirke vorhan- denen versicherungepfliclytigen Personen _il)rer Verpflichtung geringen. Sie muß daher auf Erfordern jeder AufiirHtIlrelyörde erstattet werden, in deren Bezirke sick) Mitglieder der einge1chri§benent .Hirlfrékaffe (Ulf- l)alten. Die Verpfliwtung dazu soll fiirKaÜen mit örtlichen 513er- waltungestrllen für die in den Bezirken derielben Vorhanderzexr Kasten- mitglieder diesen Verwaltungsftellen obliegen. Durch dreie Aban-

derungen wird der zweite Satz des §. 27 zugleiil) mit der Vorschrift '

des §. 76 des KrankenversirberunaSg-esetzes in Einklang gebracht. Zu Artikel 11.

Die Abänderung der Ziffer 5 des §. 29 ergie-bt fich mrt Notb- wendigkeit axis der Abänderung der §§. 25 und 26. .

Die Ergänzung des §. 29 durch Einschaltung der neuen Ziffer53 entspricht eirrem bei dcr bisherigen Anwendung des Gesetze"? licrvorgetrctencn dringenden Bedürfnisse, Schon arts de.". der Begründung des Artikel 7 und 8 mitgetheilten Thamrclren eraiebt sich, daß die zuständiger] Behörden vielfach Huli??- kaffen als eingeschriebene zugelasien haben , dieren, Kasen- statute mit den gesetZlirH-In Vorschriften unvereinbare Bestimmungen enthalten. Es ist dies aber keineswegs nur auf Grund irriger Aris- lesrmg solcher gesetzlicher Vorschriften, Welche durch den geßenwar- ti.“,rn Entwurf eine klarere und bestimmtcre Fassung erhalten. sol1err, geschehen, _und es ist daher auch in Zukunft die Möglichkeit nicht aurgeichloi1em daß auf Grund irriger Geset_;e§arr§legr1ng oder in Folge urizureicherider Prüfung Hiilfrkaffen zrrgelaffen Werder], und dadurch zu formell unanfecbtbarcr Existenz gelangen, Welcher. die nach dem materiellen Inhalte des (Gescxch nothwendigen V0rmr§1e13_ungen der :*erdtliiben Existenz abgeben. Zu drr im Jntereffe der Autrewt- erhaltung der materiellen Anforderungen des (Geseßes und der «lend- mäßigen Durchfiihrung des letzteren unerläßlirben Beseitigung so_lcléer Widersprüche Nieht es nach den bisherigen Vorschriften des Geießrs kein Mittel. Dasselbe soll durch die Einschaltung der Ziffer 69. 1,11 dersrlbcn Weise geschaffen werden, wie es für die Jnnurrgen diirch dre BTsÜMMUUI ders §. 103 Ziffer 1 der Gewerbeordnung m der Faswng des Gesetzes vom 18. Juli 1881 (ReiW-Gcseybl. S. 233 ff) ge-

schehen ist. Zu Artikel 12.

Die bier Vorgesebencn Abänderungen der §§. 33, 34 bezwrclen zunäct-st die örtlictIen Verwaltungsttellen, entsprechend der vorgriebezicn Regelung ihrer Verhältnisse, der Aussicht und den _Strafbestrm- mungen zu unterwerfen. Daneben sollen durck) die erweitertr Fassung des Absatzes 2 des §. 33 der Aufsiclytkzbehörde diejeniget) Befug- nisse gesichert werden, ohne Welche eine wirkjame Beaufsrrhtiqung de_r Kassen nicht ausführbar ist. An und fur sich _darf „die Befugnrß, die Schriften der Kasse einzusehen und die Kasienbcstandeq zu revr- dich, als ein ielbstverständlichrr Ausfluß „des AllsttÖtskeäW bezeichnet werden. Da aber durck) die ausdruckliche Erwabnrrng _der Befugnis; zur Einsicht der Bücher der Auffassung V_orsch_ub„gelerstet wird, daß die erwähnten weiteren Befugnisse der Aufsichtsbelxdrde ver- sagt seien, so erscheint es zur Vcseitigrmg aller Zweifel rathrarn, auch diese Befugnisse ausdrücklich aufzuführen. Die Faffrmgßanderung, welcher der zweite Absatz des „H. 33, abgesehen von der Vervollstandi- gung der Befugnisse der AuffiÖthchörde, unterzogen is_t, beruht Elif der Erwägung, das; die Ausübung der letzteren regelrrraßig durch em Handeln der betreffenden Kaffenorgane bedingt ist. Die Bestimmung soll demnach in der Form einer Verpflichtung der Kwffenorgane er- lassen werden. _ " ,

Die Erfüllung dicier Verpflichtung _rmxß selbstverftandlrrl) drxrrd die Aufsichtsbehörde erzwungen werden konnen. Schon, aus dtewm Grunde kann das der letxtercn im lthen Abscztze beigelegte Rrrbt nicht auf die durch §. 27 begründeten Verpflichtungen lxcscbrankt bleiben. Auck) abgesehen davon ist alZer" eine wirksame Aufirckotdnur möglich, Wenn der Aufsichtsbehörde Hrn1rchtltch aller durcl) das Gesetz begründeten Verpflichtungen der Kaffenorgane die Moglichkeit Kder Erzwingung gegeben wird. Neben der dargus firb ergebender; Ber- vollständigunß des letZten Absatzes» dcr; §. 33 emyßeblt sich aber auch eine Beseitigung der Beschränkurrg der Zwapgßmrttel aui Ordnungs- strafen. Namentlich die in Absatz 2 bcarundete Verpflichtung wird in vielen Fällen ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sic auch durch die sonstigen zur Erzwingung von Handlungen anwendbaren Mittel erzwungen werden kann, und es liegt kein Grund Vor, „den Aufsichts- behörden die Anwendung von ZwangSnzitteln, welche ihnen nach den Landesgesetzen übrigens zuitehen, in diekem Falle zu versagen.

Der erste Absatz des §_ 34 entspricht „dem bisherigen Wortlaute dicses Paragraphen mit der einzigen. Abweichung, daß ami) die Mit- glieder der örtlichen Verwaltungssteilcn, entspreehend der ihnen durch Artikel 7 angewiesenen Stellung, dcn Strafbestrmmungen unterstellt wer en.

Der zweite Absatz enthiilt einen Zusatz, durcb welchen eine offen- bare Lücke des Gesetzes aUSgefüllt werden stle. Be der Verarlßung des Gesetzes stellte sich zwischen den verbundeten egierungen und

der Mehrheit des Reichstags Uebereinstimmung darüber Heraus, daß eine Verbindung der Kassen mtt anderen Gesellsckrastm oder Vereinen die Gefahr eines Mißbrauchs der Kaffeneinricbturrqm zu politiictxen Zwecker] emichließe und daß gegen einen solchen Mit“;- brauch durch das Grieß Sicherung esch577en werden müsse. Die ver-

Sicherung zu erreichen, die _Kaffmmitgliedstbaft überhaupt nicht von der Betbeiligung arx Gesellschaften und Vereinen abhängig gemacht. werden dürfe. Dec Mehrheit des Reichstags wollte dagegen eine derartige Verbindung nicht ausgescbwffrn wiffen und glaubte einen ausreichenden Schul; gegen den Mißbrauch derselben in den Vorschriften der „35. 6, Abiat; 2, 13, 15, SW 3, und §. 29 Ziffer 3, 4, 6 za finden. _Keine dieser Vorschriften trifft indessen Vorsorge gegen_ einen Mißbrauch der Kaffenoraanisation zur Um- gebung der ge1et31ichen Vorirbriften über das Versammlungs- und Vereinsrecht, wie dies für die Erwerbs- und Wirthschaft§genoffen- schaften durrd §. 27 des Gesryes vom 4. Juli 1868 (BundeÖGesrthk S. 415) gesébekxcn ist.

Bei der Art der Gesellschaften und Vereine, mit welchen Hülfs-

bei ihrer Verbreitung, welcbe fich zum Theil über das ganze Reich erstreckt, und bei der Organisation, welche sie fish dur-Ib die Einrich- tung der örtlichen Verwaltungéstellen geben können, liegt es auf der Harid, daß bei ihnen die Gefahr des fraglichen Mißbrauchs Unglcirb näher liegt, als bei den Genoffensckyaften, und daß für sie eine diriem Mißbrauäoe entgeßentrctende Bestimmung noch Weniger zu entbehren ist, als für die leyteren. Zu Artikel 13.

Daß die bestehenden Kassen ildre Statuten mit den neuen Be- stimmungen in Uebereinstimmung bringen, erscheint unerläßlich, zumal die wichtigsten der beabsichtigten Aenderungen sich eben um deIwillen als nothwendig erwiesen haben, weil die Statuten der bestehenden eingesckoriebenen Hülféskaffen Bestimmungen enthalten, welche mit dem öffcrrtlirben Interesse und mit der nothwendiaen Sicherung der Kaffenmitgliedcr gegen Willkürlirhkeiten der Kaffenleiter unvereinbar erscheinen.

Zur Ausführung der erforderlichen Statutenärderungen wird in- dessen eine angemeffene Frist bewilligt werden müssen, und da Im:- thümer iiber die Notbwendigkeit einer Statutenäyderung nicht aus- geschlossen find, so wird (turk) gegen diejenigen Kasten, welche dieselbe bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist nicht ausgeführt haben, nicht sofort, soridern erst nach vorauigegangener AUfforderung und un- lenußtem Ablauf der dabei gestellten weiteren Frist mit dem Schlie- ßungßverfahren vorangegangen werden dürfen.

Auf das letztere werden die Vorschriften des §. 29, also a_uch diejeiiigen Über die zulässigen Rechtsknittcl Anwendung finden müßen. Zu Artikel 14.

Die in §. 19 (1. für die Zukunft vorgeschriebene Anzeige der ört- lichen Verwaltungsstellen wird auch hinsichtlich derjenigen nachträglich erstattet werden miiffen, welche von bestehenden Kamen bereits er- richtet find. Die dafür festgesetzte Frist wird auch für außgedebrxte, mit einer großen Zahl örtliwer Verwaltungsstellen versehene Kasien ausreichend erscheinen.

LiterarischeNeuigkeiten und periodischeSchriften.

Protokoll iiber die erste ordentliche Versammlung der Mitglieder des Centralvorstarrdes deutscher Ar- beiterkolonien. Berlin. Gedruckt bei Julius Srttenfeld. 1884.

Deutsche Kolonialzeitung. Organ des Deutschen Kolonrzl- Vereins in, Frankfurt a. TN. 6. Heft. _ analt": Deutscher Kolonial- verein. Vortrag des Hrrrn Direktor Haffe uber Staatsbulfe' auf dem Gebiete der Kolonialpslitik. _ Sektion Pforzheim. _ Mittel- tränkiicber Vercin für Kolonialbeitrebungen in Erlangen. _ Die Neue Welt und das dortige Deutschthum. Yori Alfred Hrrchhoff. _ Die türkisÖ-iyrischen Provinzen in handelspolrtischer HrnUcbt. 2) Dre Provinz Aleppo, _ 3) Die Provinz Adana. _ Sechs Tage und zehn Stunden im Emigrantenzuge von Neszrleans „nach San Fran- cisco. Von Paul Benwel. _ Das „Grünhorn“ m Nordarnerxka. _ Geplauder vom Kai). Von Otto Uhlemann. *_ Dre deuttcbe Borrieo-Compagnie. _ Literatur. _ Berichte von befreundeten Ver- emen.

Milch-Zeitung. Nr. 10. _ Jnlyaltx Ueber die Verände- rungen und Verluste des Grünmais beim Einiäuern. Nach dem yon Prof, Dr. I. König erstattetrn Bericht der landw. Versuchsstathr Münster i, W. (Schluß.) _ Ausstellungen. Deuti'ckyland. Mtolkerer- Aurstelluna in Prenrlau. _ Tagesprogramm fur die Schleswrg-Pol- steinische Molkerei-Ausstellung in Kiel voni 14. bis 16. Marz d. J. _ Deutsche Molkerci-AUSstellung in Munchen 1884. _ Groß- britannien. „Gard Jorge“ Schau in Lyndon. _ Erfabrxrngen 111 der: Präris. Bedeutung der Futtermittel-Kontrolle. _, Fiitterung der.“ Früchte der Roßkastanie. _ Zur Torfftreu. _ Statistik. Zrzr Etn- und Ausfuhr von landwirtbichattlicben Prodrrkten m Deuticlyland. (Schluß.) _ Einfnlyr und Ausfubr' “wn Viel) bezw. Vrebprodakten in Frankreich. _ Patente. Patent-Ertbeilung. _ Verschiedene W1- tbeilungen. Amerika. Zur Beicbaffung des qrnerrkamsÖerr Schweine- fleiscbes. _ Sprechsaal. Sclbsttränke der Kube; _ Ersinascdmen. _ Temperatur zur Aufralomungx der Milch, Aniaurm des Rahms. _ An- und Verkäufe von Zurbtviel). . '

Mittheilungen tür dre Öffentlichen Feuerv'erficbe- rungs-Anstaltcn. Nr. 3. _ Inhalt: Feuerlöicbmrttel. _* Feuerversirberungsbedingungen. _ Zur Vsrstaatlxrbung des Mrsrclye- rringswrsens. _ Ueber den Betrieb der Seeverirrlyerung m Evgland und idcziell über die dabei vorkommenxcn Ueberverficherungen. _ Notiz des Verbandébureaus. , .

Zeitschrift für Mikro-ikopte und Flerickoschau. Nr._5. _Jnlyalt: Schinrmel. Bow Dr. O. E. . Zimmermann. _ Kleine Quälgeister aus dem Milbenreiche. Vdn 132.6). Haller. _ Cin- bettungsntetboden bei Anfertigung mikroikopiiÉ-er Schnitte. __ Distomeen im Sclyweineile'riscbe. _ Ueöer einm neyen Schleimprlz tt_n SÖwrinckörper. _ Die qufubr von artsläindiichem Flench aurdre Berliner Wockrrrrmärkte. _ Die Zeitschrift, welcbe friiher nur emen Besen stark war, erscb-rint jeßt i;! der Starke vvn 1:3 Bogen zu demselben Preise.

Dcr Feuerwehruxann. Nr. 10. _ Inhalt: Ueber trodtßar flüssige Kohlensäure und deren Mrwenduug; im. modernen Feuerloicko- wesen. _ Aus dem RiriniiÖ'Westfälisckxen Verbande. _ Aris aride- ren reuerrvebrkreiien. _ Verschiedene Mthei'rungen;_ Einiges uber das euerlöschwcsen der Stadt. Newyork. _ Brandfalle 2c. _ Hu- rnorittifckpes. .

Dic loesen anegebene, Nr. 10 ron Sckzorers Famil_ren- blatt, Verlag von J. G. Schorer (Berlin ZW., ' Deiiauer- straße 12). hat iolgendet __analt: Bravo rechts. Erne lustige Sommergcsrbicbte von Dixit) Sclyubin. (9. Fortseßqu-)_ "* Zur Erziehurigsstage. Von Raymund Mayr; _ Dr., Paul _Gußsékdks Besteigun des Aconcagua». Von A. ledt. Mit Abbildung. _ Herr im aufe. Von M&rßarcte won B*rtlow. (Fortsetzung.) “" Ack armer Paul. Von Heinrick) Seidel. _ Neue (Charaktere., Von Fritze Mauthner. 17. Der Damenmarm. _ Sprechsaal, _ Briefkßstsp- "- Plauderecke: Das Musikalbuni. _ Dre Wierierrnnen. _ Em inter- nationales Aichungsamt. _ Erne Jmproantwn der, Gallmeyer. '"" Feine Zurechtrveisang. _ Kindermrmd. _ UnsereBilder. _ Kirnsv blätter: Polnischer Pferdemarkt. Von A. von WierUSz-Kowalskt. _ Die beiden Waisen. Von Karl Marr. _ Das Krreaswqiienhaus Schloß Römhild in Sachsen-M,einingen. Nach einer Originalzeicb- nun . _ Vor. der Sixung. Von. Mathcxrs SÖMZP- "" BLÜJJL- Dkk ,A enkasten'“ in der ' ugrntiner-Brauercr m Munckorn- , MU Abbil- dung. _ Prinzessin Georg von Sachsen “s. Mit Bildmß- _ Denk- übungen. _ Humoristiscbes: Ein empfehlenswertber Kasfikek- Wi Illustration von (F. Horii'cg. _ Ein Rebus. _ Haus!!)iktbscbaitliäds.

Neußeiten: Patent-Sckoirwerwaage. Mit Abbildung.

&

bündeten Regierungen vertraten da ei die Auffassung, daß, um diese '

kaffen verbunden sein können und thmsäcblick) riclfxrb verbunden sind,-

,»// *