1884 / 75 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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§. 27.

Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Geseßes zur Ent- richtung von Withen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche vor der Verkündung dieses Grstßes auf ihren Todesfall ihren Ebe- frauen oder Kindcrn ein Kapital bsi drr LebenSrer]ichcrunqsanstalt für die Armee und Marine versickoert haben, können, falls diese Ver- ßcherung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geseßes noch brftebt und tren_n fie binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt durch eine sckr1ftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 8 ff. bestimmte Wittwen- und Waisrnaeld verzichten, durch die oberst eMiiitär-Verwaliungsbebördc des Kontingents bezw. den Chef der Kaiskrlicben Admiralität von Entrichtung der Wittwen- und Waisenqeldbeiträge bxfreit werden.

_ Dic näheren Voraus7e8ungen, unter denen eine solche Befreiung zulasfig, sowie die Bedinaupgen, von welchen dieselbe abhängig zu machen ist, bestimmt der Reichskanzler.

§. 28. Die in den_ §§. 26 und 27 bestimmte dreimonatiiÖe Frist kann für einzelne Offiziere, Aerzte und Beamte der Kaisxrlichen Marine durch den Reichskanzler angemeffenZZerlängert werden.

Neue Mitglieder dürfen in die Militär-Witjwcnkaffen nicht mehr aufgenommcn werden.

Eine Erböbung der bei diesen Kassen von solchen Mitgliedern vcrficbcrjcn Pensionen, welcbe Wittwen- und Waiserxßeldbeiträge auf Grund dieses Gesetzes zu entrichten baden, ist unzuläUi-g.

Ist nach den für eine LandeSanstalt geltenden Normen die Höhe dcr Beitragspflicht sowie dkr Wittrven- und Waisenpcnfiowcn von Dienstzeit, Dienstkang oder Diensteinkommen abhängig, [0 werden, WEnn nicht nach Maßgabe des §. 26 der Verpflicbtctc auf das Wittwen- und Waisengrld verzichtet hat, für die fernere Beitrags- pflicht zur Landesanstalt und Bereckmung der von dieser zu leistenden Wittwen- uud Waiscnpenswnen Dienstzeit, Diensirang und Dienst- einkommen nur insmveit in Ansatz gebracht, als sie bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesstzes erreichteraren.

1. Unicr dcn in 11611 Ruhestand verscßten Offizieren und Acrzien find im Sinne dieses Gesetöes nicht nur die mit Penfion bcrab- schiedcten, sondern auch die mit Penswn zur Disposition gcsteUten Oifizicre und Asrzte zu verstehkn.

2. Auf die mit Pension verabschiedeten oder zur Diswoßiion acsteUten Offixiere und Aerzte, sowie auf die pcnfionirten Bramtcn finden im Falle ibrer Wicderansteiiung im akxiben Dirnst, wcnn dieselbe nicht nur auf bcstimmtc Zeit ode1-“für die Dauer bis mobiien Verhältnisses erfolgt ist*. die für aktive Osßzierr, Aerzte und Beamte JLJTÖLULU Bsstimmungen AnjvenÖduM.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes ßnden hinsichtlich des Reickxs- Heeres auf die Zrugfelwrcbcl, Zeugscrgéanten, Wallmeistcr, Garnison- bauaufseber und Registrawrcn bei den Generalkommandos, [1111714111111 der K*aisrrlicbrn Marine auf die ngrnieure dcs Soldatcnstandcs, Deckoifxzierc, Zrugfelkwcbei und ZeZ-beermaate gleichfalls Anwsnduna.

Vorstebende Bestimmungen kommrn in Bayern nach Maßzabe des BündniHVLrtrages vom 23, Novembcr 1870 (Bundrs-Gescyblatt 1871 Seite 9) zur Anwendung. _

Insoweit in Bayern für einzelne Beamtenkategoricn brxondcre von den reicbsgeseylickzen Bcstimmungen abweiwendc PMfiOUÖUOkMM bestehen, bleibt der bavrrifäoen Regierung vorbcbaltkn, 1111111 für disse Kategorien cine Bemrffung des Wittwen- und Waisengsldes nach Maßgabe des den Grundsäizen des Reichsbcamterxgcwycs entsprechen- den PcufioUsbctrages anzuordnen. 33

§. Dieses Gesetz tritt mit dem 188 in Kraft.

Begründung.

Di? Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbramtcn der Zivilberwaltung ist dUrch das Gesetz vom 202111611881 (Reichs- (Heseßbl. S. 85) gerxarst worden. Wie in drn Motiben, mit we'llbcn dsr Entwu1f dieses (Gescxzcs dcm Reiwstaxx vorgelrgt wurde. bkrcits bervoraeboben, istxvvn ciner unmittelbaren Ausdrhnung der Wirksam- keit desselben auf die Offizirrc, Aerzte und Beamten des Reicbsbeerrs Und der Kaiserlichen Marine nur *dealk) abgsseben worden, weil die eigenartigen Verhältnisse der Militär- und Marinrverwaltung eine besondere gcseylicbe Berückficbtigung erbeischen; es ist jedoch zugicirb der Absiwt Ausdruck [;(-geben wOrden, den Hinterbliebc'nM dcr Funktionäre des Heeres und der Marine alsbald analMe Vcrgiinsti- mmgsn zu Tbril Werden zu lassen, wie solche den Wittwr'n und Waisrn der Zivilbeamten inzwisch_en geseykirb [xewäbrlcistet find (Reichstags-Drucksacbe 1881 17. Ssxfion Nr. 28 S. 16 und 17). Bsi drr BLratbung dcs damaligen Gesetzentwurfs im Reicbstaa ist dixse Absicht unwidersprochen gcbliebsn und von verÉÖirdenrn Seitrn auf die Notbwendigk'cit ibrer Betbäiiauna noch csondrks hingewiesen wwrdrn (Stenogr. Berichte 1881 117. Session S. 148 ff.)

(Es ist sonacb von dcn maßgebknden Faktoren bereits anorkamnt wordan, daß eine rkicbsgeseßliwe Ra-Ieiung des eriktcnbersorgungs- Wxscns fiir den Bereick) dcr Militär- und Marinebcrwaltung durch ein dringendes Bedürfnis; gebbtsn ist, und daß eine solche Rechung die tbunlicbfte Ueberrinstimmuna mit dem Gkscye vom 202112611881 als Ziel zu_ nehmen bak. DemNemäß wird der vorliegend: Gesetz- entwurf, Welcher in [linen Wesentlichen Grundlagen dem erwähnten Gesetze nachgebiidet ist, eine besondere Bsgründung nur insbMit be- dürfsn, als er den eigenartigen Verhältnissen des Rcicbslweres und der Marine Rechnung trägt. Dieser Gesicbtspunkt ist fiir die nacb- 1oig€ndkt_1, auf die Erläuterung einzelner Paragraphen sicb befährän- “kenden Bemerkungen maßgebend gewesen.

§§. 1 und 31, .

_ Das System drs im Enjwurf vorliegenden Gescyrs bcdingi eine V61chränkung der Wirksamkeik deffclbrn auf solche Funktionäre. wclche berufswäsxig dem Dienste im Reichsbecre oder in dcr Kaiscrlicben Marine sich gewidmrt babkn und in Folge dessen in einem daurrndcn, regelmäßig erst durch Dienstunfäbigkeit oder Tod [eine Endfcbaft er- reichenden Dienstverbäüniß zum Reichsbeere oder zur Kaiserlickzen Marine sNben. Es waren daher einerseits sämmtliche e1a1smäßigen Offfnexe, Aerzte im Ofßzicrrange und Beamte für beitragspflicbtig zu„crkkaren, amdererseits die dem Heere oder der Marine nixbt bernis- maßtg und ständig, sondern nur rorijbergebend angehörigen Personen yon der Vertragspflicht auszuschließen.

Indem daher der Entwurf insbesondere die Offiziere des Brur- laubtenstandes und - mit den rveifer unten zu erwäbnéndrn Aus- nabmen - die zur Klasse der Unterofffziere und Gemrinen gehörigen Personen des Soldqtenstandcs unberückficbtigt zu lassen batfe', mußten dagegc-n die ngenrxure des Soldaxcnstandes (Maschinen-Jnxietrirur und Torpedo-Jngenrepre), [Wie die Deckoffiziere der Kaiserlicben M9rine, welcbe bins1chtltch ibrer Pensionsansbrücbe den Offizieren gletchsteben (§§. 48 und 49 des Militäc-Pcnfionsgcsetzes), denselben auch bezüglich des Anspruchs an] Versorgung der Reiiktcn gieicb- gestellt werdcn.

, Aus der Klaffe der Unteroffiziere berücksiébtigt der EnFWUrf ferner die zum Zeug- und Festungspersonal gehörigen Personen (Zeuafeldwebel, Zeugscrgeanten, ?eugobermaate. Wallmeister uad - fur Bayern - die den letzteren ier gleickzzustelienden (Garnisonbauaufseber) sowie die Registratoren bei den Generalkommandos, weil diese Funktionäre nicbt, wie die Unteroffiziere im aUgemxinen, nach VolTendung des zwölften Dienstjahres aus dem Militärdienst zu scheiden, sondern in demselben bis zur DienstunfähigkeiT zu verbleiben pflegen und, da ihre Obliegerxbeiten denjenigen von Beamten im wesentlichen glc-icben, maßgebltcb des §. 91 des Militär-Penfionsgesetzes ihre Prnfionirung nach den für die Reichsbeamten bestehenden Bestimmungen beanspruchkn können., Am!) kommt in Betracht, daß fie zur Zeit berechtigt find, der Mtlitär-Wittwenkaffe beizutreten. Da ihnen diese Berechtigung durch die Bestimmung des §. 29 Absatz 1 entzogen Werden sol], so würden fi'e binfigytlich der Berbeiligung des Reichs an der Versorgung ihrer Rcltkten kunftig ungünstiger gestellt sein, als gegenwärtig, wenn

fie_ 3:1? der Wirksamkeit des vorliegenden Geseßentwurfs ausgeschloffen wur .

. 2.

Zu Ziffer 1. Das Diensteénkommen derjenigen Kategorien von Offixncren. Aerztcn und Beamten, Welchen nach den bestehenden Vor- schriften dre Erlaubniß zur Eheschließung nur nach dem Nachweise eines bestimmten Privateinkommens oder Vermögens ertbeilt werden darf, ist, wie schon durch Statuirung einer solchen Beschränkung ibrer Heiratbsfäbigkeit anerkannt worden, nur eben hinreichend, die Mittel zum rersönlicbcx; stantchcmäßen Unterkalt zu bietcn. Es erscheint biernach unzuläjsig, diese Besoldungen generelL noch um 3 Prozent zu kürzen, und dcr Enthrf siebt deshalb vor, die bier in Rede stehenden Funktionäre nur dann zur Entrichtung von Wittwen- und Waisen- geldbciträgcn zu verpflichten, wenn sie eine Ehe eingegangen find, und durcb (Fktbeilung des Heiratbskonsenses fcstgcsteklt worden ist, daß sie neben ihrem Dicnsteinkommen über bcstimmte Privateinkünste zu ver- fügrn haben. (Ein Verzeichniß derjenigen unter die Wi1ksa1nkeit des vorliegenden Gescßentwnrfs fallenden Klaffrn ron Militärpersonen, auf welche die Benimmung der Ziffer 1 d:s §. 2 Anwendung findet, ist als Anlage .4 bciacfügt.)

Zu Ziffer 2_. Die bicr aufgenommene Bestimmung entspricht dcm zweiten Abmß dcs §. ] des Gesetzes vom 20. Avril 1881. Sie? ist auch im vorliegenden Entwurf auf Beamw beschränkt wordcn, weil iiére Vorausseßung bci Offizieren oder Militärärzten nicht zu- treffrn kann.

§. 4. ' qucn' der Begründung des zweiten Absaycs dieses Paragraphen Wtrd aus dre Eriauterungen zu §. 14 verwieicn.

§. 14. Die in den §§. 13 und 72 des Militär-Pensionsgeseéxes erwähnten Penfionserböbungen (Verstümmelungszuiagen) stelien 1ch als per- 1511111112 Zulaaen dar, welcbe den im Dienste schwer und unheilbar bcixbädigtm Frinktionären als Ersaß für die durch eine solche Be- sÖadiaung berbrigefübrte Verminderung oder Aufhebung dcr Erwerbs- fähigkeit gewahrt werden. Sie werden daher bei Berechnung des Wittwem Uk_1d Wai1crgeldes außer Ansaß zu [affen fein, woraus die Wciki'kk Kbnjrqucnz fick) ergiebt, daß fie, wie §. 4 Absaxz 2 des Cut- wurfs vor1iebt, aucb bei Berechnung der Wittwen- und Waiscngeld- eräge unberückfichtigt bleiben müssen.

Durch die in den §§. 12, 52 und 7] ch Militär-Pensionsxzesetzcs erwähnten Pensionserböbungen (Penstonszulagcn) wird dagegen den Empfän-Jern cine Entscvädigung dafür geboten, das; fie durch den Krirg odcr die bcsonderen Umstände einrr Sekreiie dienstunfähig ge- worden und frübcr, als es unter gewöhmlichen Vsrbältniffen der Fall gcwe1cn skin würde, in die Unmöglichkeit berseßT sind, durch Fort- setzung ihres Dienstberbältniffes den Anspruch auf eine böbere eigrntlikbe Pension sicb zu erwerben. Die nämlichen Erwägungcn abrr, welcbe dabin geführt haben, den Fumktibnären selbst diese Pcmfibnssrböbmmwn zuzUbiÜigcn, sprcchen offenbar dafür, dieselben 01111) bei Bemeffmm des Wittwen- und Waijengcldes ibrer Relikten in 52111158 zu bringkn. Eine Ansnabme War nur bezüglich derjenigen Hinterblirbcnen zu stafuircn, Welkben die in den §§. 41, 42, 95 und 96 des Niilitär-PensionÉgcseßcs erwäbnjrn Beibülsen (Bewilligungen) angewißscn find, weil solchen Rsiikten die durch den Krieg :c. berbei- geführte Invalidität des Verstorbenen Ehemannes oder Vaters doppelt zu (1111? kommen würde, wenn bei Verneffung des ibnen gebührenden Wijtwcn- und Waisenqudes neben der von dcm Vcrstorbenen crdicntsn eigen11ichen Pcnswn noch die PcnficnöerböbUng anzu- r8ch1xen wäre.

§. 24 ist den §§, 44 urzd 97 des Milikär-Pcnfionsgrseßes nacbgcbildet. Er bezweckt, den Versorgungsansprucb der Angehörigen eines in Folge eincs Fs1dzugos odrr in Fo1ge des Unterganges oder Verschoiienscins eines Schiffes der Kaiserlichen Marine Vermißten von den zkitraubknden Weitläufigkeiten einer gcricbtlichrn Todeöcrkärung des Vcrmißten thun- lichst unabhängig zu machen. %“

§.

Der Bsqriff von Vcrpflichtetsn ist in dem §. 26 im wkiteren Wbrjfinn vrritandrn, so daß die Bcstimmungeu dss ersten Saßes (111.1) auf dieiénigén Pérsoncn Achndung finden, wclche vor Vcr- ktindUu-g dieses Gcseyes Mitgiiedsr einer der im §. 25 bkzeirhncten Landrsaxiftalten grwordrn und nach §. 2 Ziffkk ] zur Enträrbtung von Wittwcn- und Waisengeldbeiträasn nicbt beryflikbtet sind.

§. 27.

Nack) §. 24 das Gcseßes vom 20. April 1881 können Beamte, kroch: aaf ibrcn Todesfaü zu Gumsten ibrrr Angrbörigcn cine Leib- rente oder ein Kapital bci cincr Pribat-Vcrfichkrungsgescllscbast vcr- 11chrrbbe1bxw gkgcn Verzicht auf den Anspruch reicbssrijigcr Versor- gxmg 1kckrer etwaigcn Hinterbliebenen bon Entrichtung der Wixtwrn- und Waiscnngbcifräge bsfrsit Mrden. Dcr Grand, Wclcber für diese V2ftm1nxung tm wesentlichen maßgrbend gswksen ist, das; nämlich d1e Rxxcbbbramtkn dcr Civilvxrwaltung durch den Mangsl cincr r*:irbs- ngltrch Ordnung des Rclikfcn-Versorgungswesens vielfach gc- n5_1brgt wordrn smd, fiir die Zni'mift ihrer Angehörigen dUkÖ Vkr- trags mrt Prixxat-VersicberunsjsgrscUicbaftcn zu sorgen, txifft binsicht- 11ch dsr Miiitarpersonen nich zu. Drnn für diese bestcbén die durch dkn REiÉ-sbausbalTs-Etat mit Zuscbüff-xn aus Reichsmitt€1n (ms- gxstcztfctan Militär-WiUWenkaffsn, und es ist ibnen aufwrdem durcb dxe tm Jahre 1872 erfolgte Errichtxmg derLöbens-V€rsicher1mgsans1alt fur dje Armee und Marine Golegcnbeit znr Fürsorge für ihre Ange- börikaaewäbrt. Konnte daher drr Vorliegende Entwurf von einer Bcrrxck11ck211gung der seitens der Militärpersonen bei Pribaigcscil- sckachn cmgeaangenrn Vcrficberungen abscben, so waren d0ch die im §. 27 vvrgesrbcnen Bestimmnngen bezüglich der Mitglieder der chens- Verfirberungsanstait für die Armee und Marine gcbotcn, weiicin Tbeik der bkstrbxnden staatlicbrn Relikten-Vers0rgungskaffen für Militär- prrsonen, nisbrsoydere 'die prcußiscbe Militär-Wittwenkaffr, auf die Fuxsbrge fUr die Wittrrcn fich beschränkt, und deshalb Militär- p§1“7011en„wrlche die? Zukunft ihrer_ Kinder sicherzUsteücn bcabficbiigten, bisher bteifacb aus die Ykitglied1chast bci der bczeicbnctcn chens- Vcrfichcruwgsanstalt hingewirscn waren.

§. 28.

Der Postberkcbr zwischen in den fernen Meeren befindlichen Sckziffen der Kaiserlichen Marine und Deutschland kann unter Umständen cinen Zeitamwand von mehr als drei Monaken Erfordern. Um den zu der'Besaßung solcbcr Schiffs gehörenden Funktionären, welche unter, dre Bcstimmungen des vorliegenden Entwurfs fallen, die Mög- li_chkezt zu gewähren, die in den §§. 26 und 27 vorgesehene Ver- gunsttgung'recbtzeitig beantragen zu könnsn, wird daher zu ihren Gunsten dre drctmonaklicheFrist angemeffen Verlänge'rt werden müffen.

§. 29.

Absatz 1. QurciZ die reichsgesetziicbe Regelung dcs Reiikten-Ver- sbrgunaswesens fur die Angehörigen des Reichsbéercs und der Kaiser- lichen Marine auf, den Grundlagen des vvrlicgenden Entwnrfs werden die bestßbenden Mtlitär-Witthnkaffen entbehrlich. Dieselben werden daber„1"1mftig auf die Abwickeiung der den gegenwärtigen Interessenten gegenuber bestehenden Verbindlichkeiten sich zu beschränken haben und insoweit zu scblteßen sem, das; die Aufnahme neuer Mitglieder nicht mehr stattfindxt, In [e_ßterer Beziehung kommt insbesondere binficbt- lich der preußischen Mrlttär-Wittwenkaffe, deren Wirkungsbereich den br: weitem größten Theil des Reichsbeercs und die gesammte Kaiser- liche Marine umfaßt, noch in Bciracbt, daß der Tarif derselben unter der Voraussetzung des Beitritts sämmtlicber vkxheiratheter Offiziere, Aerzte und Beamten festgestcut Wurden ist, und die1e Wesentliche Grund- lage dcs Tarifsdurcb das in Aussicht genommene System der Reliktén- versorgung besetjigt wird.

Absaxz 2 und 3. Denjenigen Mitgliedern der Militär-Witfwen- kassen, welcbe demnächst Wittwen- und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, mußte auch das Recht zur Erhöhung der bereits versicherten Wittwenpensionen enjzogen werden, da es nicht angängig erscheint, daß das Reich dem Mitgliede einer Militär-Wittwenkaffe, deffen Relikten Wittwen- und Waisengeld ans Reickysfonds gewährleistet ist,

die Bcfuguiß einräumt, neue Verpflichtungen der Reichskaffe zum Zweck [

der Fürsorge für [eine etwaige Wittwe zu begründen.

In äbnlicbxr Weise war Voriorge dagegen zu treffen, das; gegen- über den sonsngen, der Versorßung ron Militärreliktcn dienenden Landesanstal'ten, sowxit die Bet eiligten nicht auf das in den §§. 9 und 10 bezeichnete thkwen- und Waisengeld verzichten, neue Rechte und Pflichten aus einer noch dcm Jnkrafttrc1cn des Gesetzes ein- gxtretenen Erhöhung dcs Tienstalters, Dienstranges oder Dienst- emkommens nicbt hergeleitet werden.

§. 30.

Ziffer 1. Nach §. 38 des Miiitär-Penfionsgeseßes finden die Bestimmungen desiclbcn im FaUe der BrwiUigung einer Pcnswn bei der SteUung zur Disposition ebenso A.:.wendung, wie bei der Ver- abschiedung mtt Penfiqn. Daß auch der vorliegende Gesetzentwurf die mit Pcrxfion verab1chiedeten Offiziere und Actzte den mit Penfion zxzr Dtdpyfitton gestellten gleicbstelit, wird einer Weiteren Begründung mcht k'cdurfen.

_ Zifflk 2. Wenn ein auf Grund der Bestimmungen des §. 6 Ziffer 4_ und 5 bder des „H. 7 des Entrrurss nicbt beitragspfiichtiger Yenszonar m ezne zyr Penfion bcrewxigcnde Dienststeliung wieder ernttttt,_und glexchzeilm die aus §. 2 des Entwurf! sich ergebenden Vdrausiexungen 'der Beitragsrflicht zutreffen, so wird er von diesem Zetstpunkt an Wittwen- und Waiscngcldbeifräge zu entrichten Haben. Stirbt er demnächst mit Hinteriaffung ciner Wittwe odcr von un- verbeiratbetey Kindem unter 18 Jahr?", [0 wird diesen Hinter- bltebexren Wittwer" und Waisengeld (11111) dann gebühren, wcnn fie aus cmcr Ehe st'arpmen, die während des Rubrstandes des Funktionärs vor dessen Reaktwrrung gesrblvffen ist. Diese Folqkn der Reaktjbirung rrnrden obrzc eine enjgegensjelxnde ausdrücklich Vorschrift auch dann einTrexkn muffen, wenn ein Pensionär nur auf bestimmte Zeit, odrr nur fur die Dauer des mobilen Vethältniffcs im aktiven Dicnst wieder angesteblt wird. §. 30 Ziffer 2 des Enjwurfs bestimmt daher, daß durch eme i_okcbc nur „Vorübergehende Reaktivixuna der Penfionäre ibre Beitragspflicht und dtc Anwartschaft ibrer Reliktcn auf Wxttjvcn- und Watsengeld nicht begründet werLen [7111].

, . 32.

2161514. 2. In Baycrn bestehen Vcamtenkatcßorisn (Civilbcmnte

dcr Pitltfarberwaltunß früherer Ernrnnun und Auditkurc). deren Pcnswnen nicht nach den Ycickpsarundsäxxcn, LFondern nach der 1T. Bei- 1qu zuerayettsckoen Yerfamuugsurkunde bemrffcn smd. In Ansrbung dte1rr Kategorxcn, [nr Welche der Pcnfidnsbctrag nicbt wobl ais BMS der Rsltktchersorgung dienen kann, war der bayeriscbrn Re- gierung vorzubxbaltcn, durcb 5115611116862? Fcstsrßunq dcs der-Bc- niemrmg des Wittwengeldcs zu Grunde zu icgcndcn Pcnsionsbetragrs 1in eme m11 dcn Reichsgrundsäycn Übereinstimmcndc Behandlung Vor- ke[)rung zu treffen. ' Der Jahresbetrag der auf Grund des vorliegcndcn Gescßenjwurfs zm Brbarrungszustande zu zahlenden Wittwen- und Waisengeldcr ist m'dcr (als Anlagc_ 13 beigefügten) im 515111116113 Preußischen Kriegs- mrnistertum aufgeiteüte: Vrranstblagung (Ziff. )() obne B.r1"1ck- sichtigung der an Baykrn zu überWeisendrn cntsprecbendxn Ausgabe- qu-ote_ guf 7572 247 a“. odkr 10,485 Prozent dcr beitragspf11ch1ig€n Dxexxstcmkommen, Wartegcidkr und Penfibrten [1816961151 woxdcn. Dt:]er Anb'gabe des Reich wird Eine Einnahme von 2166 610 .17. an Jabresbeiträgen der Funktionäre gsgcnübrrstcbsn (Ziff. 111), UND deren Gegenrechnung die künftige Leistung der Reichskaffc auf jäbr- 111175405637 „16 sich beziffért.

Dre aux Grund des §. 2 Ziffer 1 W Entwurfs bkitrqgsfrc': zu [affendcn Drensteinkommen find in der Veranswwßung (Ziff. 11])(1uf dxn Jahresbetrag VON 21544 439 „14 angenommrn; es bat dabcr drese BUNmmung eine jäbriiube Mindcreinabmo dcs Reichs an Bei- trägen von 646 333 „171 zur Folge.

' Von dem auf 7572247 „16. gesckzäyten kiinfjigen Bcdarf an thTMn- und Waissngeid cn1fa11€n auf das Reichsbrer

7 055 326 «15 auf die Kaiserlich Marine . . . . . . . . _ 516 921 Rechnet man bierzu die an Bayern unter Zu- grundelegung der Summe von 7055 326 „16 Jack) Verhältnis; der Kopfstärke des Hceres zu uberweiwnde Quote von . . . . . . . . . so eraiebx srcb ein Gcsammtbedarf an Wi11w2n- und Waijcngrid bon jährlich . . . . . . . 8512034 «14 welchem die Beiträge der Funktionäre ais Einnahme gegenüberstehen.

939 787

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Von, der Bucko- und Antiquariafsbandlung P. Stcffc'n- bagen m Merseburg «. S. ist kürzlich ein antiquariscber Katalog, Nr. 12 (Manuskripte, (Hsikbicbtc, Geographic, Rciscn,Mi1„itaria) «schienen. DU" Manuskripte, dic sicb an der Spitze drs Katalogs befinden, sind im Ganzen 13; sie [1155an dcm 13.,14., 15., 16., 17, oder 18. Jabrbundert an und find 107116 bxstdrischen, 151116 fbcologiscbcn Inhalts. Auf diese Handschriften folgt ein Verzeichnis; von 947 Schriftcn. Von denen 812 Ge]chichte, Geograpbie und Reisen betreffen, 20 Zeit- schriften und Sammclwerke Verschiedcnkn anaites entbaltcn, 122 endlij „sich mit Numismatik, Genealogie, Heraldik oder OrdensWescn beschafttgcn. Die zweite, auf Geschichte und Geographie bczüalicbe kabxilung [_übrt Werke des vcrschicdensien Inhalts auf, Schriften uber aUgememe Eeschichfe früherer Jahrhundert?, dcs Mitteialtrrs und der anersn Zeit, Schriften über einzelne Länder wie Deutsch- land und seine verschiedenen Staaten, insbesondere Preußen und scinc Geschichte, ixber (England, Frankreich Italien, Belgien, versÖicdene außereuropäijckxe Länder, Schriften 11661? KkiML, innere Verhältnisse verschiedener Sjaaten, einzelne Fürsten und anbkre Personen U. 1. w. sUétter diesen Schriften befinden fich viele werkbvoilc und zum Theil e ene.

- Ulrich, Rad., Große Havrrei. Die Gescße und Ord- nungen der wichtigsten Staaten über HarariL-Große im Originalth und in Ueberwxzung, nebst Kommentar Und einer Vergleichndcn Zu- sammensteüung der darin enthaltenen Einzelbestimmunaen.» (Pre-is 25 „117. C“." _S. Mittler & Sobn, Königliche Hofbuchbandlung.)- Da dre Entschädrgunzen bei allen Fällen großer Haberei in der Regel nach den GZeße-n desjenigen Landes bemessen werden, in welchem die betreffende Seereise endet, so ist eine mcnaue Kenntniß dieser höchst verschredenartigen Anordnungen von größtem Wertbc für die dcu1sche Rbedcrei und unseren heimischen Handel. Bisher war selbst in den drux- scben'Sec- und Handelsstädten einige einigermaßen voilständige oder ausrétckyendx Sammlung dieser ausländischen Ge eßbücbec nicbt anzu- treffen. Dre Versichernngsgeseüschaften, welche mit den Intercffen des deutschen übersee11chen Handels eng vchacbsen smd, haben diesem, tbnen selbst besonders empfindlichen Mangel abzubelfen unternommen, und, der mit dem Material vertraute General-Sekrefär dcs inter- nationalen Transport-Versicberungs-Vcrbandes„ R. Ulrich, bat fich der großen Mühe untrrzogen, die hier in Betracht kommend:»n Ge- setze zu sammcln Und sie im Wortlaut, wo nötbig aucb in deutscbrr, franzbfiicber bder englischer Ueberseyung herauszugeben. Für die Fechtspflfesqe wird diesc Geseysammlung cbenfaUs fich als sebr brauch- ar erwet en.

NF,“? 75.

Vierte Beilage . zum Deutschen Reichs-Anzeiger nnd Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 27. März

ck Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- . egifter nimmt an: die Königliche Expedition 1. Zteokbnefs 111111 UuWrßuobuuxß-Zaobsn.

des Deutschen Relaxs-Inzeigers und königlich Preußisaxeu Staats-queigerx: Berlin ZW., Wilhelm-Straße Nr. 32. E, .

(ZübßääÜiSokJ, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

819 In Sachen . , 336 Ko]rnbändlers Heinrich Friedrich wan zu Werm- gerode, Klägers, wider

den Müblenbefißer Ernst Gropp zu Braunlage,

[a ten, Bek [; wegen 5000 ..ck-., wird, nachdem au Antrag des Klägers die Beschlag- nahme der dem "eklagtcn grhörigen, zu Braunlage belegenen Grundstucke,„als: _ 1) der Waffermablmuble 81111 Ur. ass. 105 sammt

aÜem Zubehör, 2) 3 Morgen 15 Rathen Wiesen auf dem Hassel-

o e, 3) ZYfMorgen 38 Ruiben Wiesen im Hasielbofc, 4) 4 Morgen 1 Ruthe Wiesen im Forstorte KoUin, 5) ] Waldmorgen 27 Rathen Wiesen auf dem Haffelkopfe, , zum Zwecke der ZwangSVcrstetgerung durch „Beschluß vom 18. d. Mrs, vrrfügt, auch die Enxtraczung diescs Beschlusses im Grundbucbc am , namltckyen Tageerfolgt ist, Termin zur Zwangsberstetgerung auf Sonnabend, den 21. uni 1884, Vormittags 9 hr, , , vor dem unterzeichneten Herzoglichen Amtsgerichte m dkk Kirchn"er'schen Ggstwirtbscbast zu Brauylagc an- gesetzt, in weicbem dre Hypothekglaubtger die Hypo- thekenbriefe zu überreichen haben. Hasselfelde, den 18 März 1884,. Herzogiicbes Amtsgericht. G ('r m e r,

[1420] Aufgebot.

Auf den Antrag des Nachlaßpfiegers, Rechtsan- Walts Calow zu Treptow a. Rega werden dre un- bekannten Rechtsnachfolger der am 7. Skptembcr 1881 zu Groß-Horst, Kreis Greifenberg x. Pomm, verstorbenen WitttVe des Bauern Martm Ruben- baqen, Dorotbsa Elisabeth, geborenen Volkmarm, daselbst, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermme

den 17. Januar 1885, Mittags 12 Uhr, ihre Ansprüche auf dkn Nachlaß der Verstorbenen bei dem untrrzeicbnetsn Gerichte anzumelden, xvidrigxn- faUs der Nachlaß dem fick) meldendcn Oder [egiti- mirrnden Erben, in Ermangelung drffen aber dem landesherrlichen Fiskus vcrabfolgt werden wird, und der sich später meldcnde Erbe aÜc Verfügungen des Erbschaftsbefixzcrs wird anerkennen müssen und weder Rcchnungsl€gung noch Ersatz der Nut,;ungen, son- dern nur Hérausgabe des noch Vorbandenen wird fordern dürfcn.

Treptow a. Rega, 710.1 15. März 1884.

Königliches Amthrricbt. 11. Grieser.

[14836] Aufgebot.

„Dic Nackolaßgläubigcr und Vermächtnißnebmer des am 14. Januar 1884 bierfelbst verstorbenen Parti- kuliers Max Schubert wcrden auf den Antrag des Recbtsanwalts 1)r. Krantz hier als Bevollmäxbtiaten der Erben des Vcrswrbencn aufgefordert, ipatestens im Aufgebotstermine

den 20. Juni 1884, Mittags 12 Uhr,

ihre Ansprüche und Rechte auf den Nachlaß bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 63, anzumeldrn, widrigenfalls sie gegen die Benefizialerben ihre An- 1prüche nur noch insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aüer seit dem Tode des Erblaffers aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldsten Ansprüche nicht er- schöpft wird.

Königsberg 1. Pr., den 18._ März 1884.

Königliches Amtsgericht. 111.

[14830] Aufgebot.

Graf Plato bon GörZ-Wrisberg in Wrisberg- bolzen hat durch gericbtiichen Vertrag vom 5. März 1884 v'om Hofbefißer Wilhelm Curdt in Bisckobausen dessen m Gemeindebezirk und Gemarkung Bischbausen belegenc Ackerkoppel, Parzellen 16 und 17 vom Kartenblaü 6 in der Langenmabn von zusammen 9 1111 71,11 & gekauft und das Aufgebot aller unbe- kannten Eigentbumsprätcndenten, als auch sonstiger dinglich Berechtigter an diesen (Grundstücken beantragt.

Demnach werden AÜe, Welche an diejen Parzellen Eigentbums- , Näher-, lebnrecbtlixhe, fideikommiffarische, Pfand- und andere dingliche ReÖte, insbesondere Servituten und Realberech- PJUnJeu zu haben vermeinen, aufgefordert, solche 111 dem auf

Monts?» den 19. Mai 1884,

orgens 10 Uhr, ,

an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zu melden, widrigenfaüs das Recht für den sich nicht Meldenden im Verhäljniffe zum neuen Erwerber verloren geht.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind die In- haber von Rechten, Welchen die Nachricht zugehen wird, daß ihre Rechte als bekannt angegeben sind.

Reinhausen, den 6. März 1884.

Königliches Amtsgericht. 11. (gez.) nchmeyer. Beglaubigt:

(broader, Sekretär,

2. Zubbascatjousu, Qukgsbots, Porlaäungsu u, äsrx].

3. 7611151163, serpaabtuugsu, 811111111551011611 8120.

4. 781'10031111Z, 141110rt18ac1011, Zinssabbxuß 11.5. 17, Ma 6661101011811 13841181'611.

[14831] Auf ebot. Der Rechtsanwalt icbaelsen zu Tessin, als Testamentsvollstrecker dks Siegfried Simon'schen Nachlasses, hat das Aufgebot der für den wailand Schmiedemeister spätem Senator Kruse zu Tesfin auf die Wiese Nr. 2117 81111 5 (11.) intabulirten 700 Thlr. Nr. 2/3 beantragt. Diejenigen, welcbe Ansprüche auf dies Jntabulat erbeben,_insbesondere etwaige Inhaber des betr. Hypothekemcbems, wer- den aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 27. Mai 1884,

Vormittags 11 Uhr, Vor dem unterzeichneten Magistrat anberaumten Aufgebotstermin ibre Rechte anzumelden widrigen- faÜs die Mortifikation des eingetragenen Rechts cr- folacn wird. " Tessin, am 22. Marz 1884.

Der Magistrat.

[14828] Auf Antrag des Pfarrackcrpäcbters Semper _zu Wulkenzin, als Vormundes der Rentier Damel Görß'scben Minorennen daselbst, soll über das'zu Wulkenzin 5111) Nr. 6 belegem', den [ctzkeren gehörige Haus 0. p. ein HVPotbekenbucb errichtct werden. Es werden dabrr alle Diejénigen, Welche Real- recbte an diesem Hause zu haben vermeinen und deren Eintragung in das darüber zu errichtende Hypothckenbucb vcrlangrn, bierdurck) aufgefordext, dieselben spätestens in dsm auf Donnerstag. den 15. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichnetkn Amtsgerichje angesetzten Aufgebotstcrmine anzumelden unter dem perem- torischsn Nachtbcile, daf; alle nicht angxmeldeten und von der AnmcldUUgspflickpl gesctzlicb nicht aus- genommcnen Realrekbte cm drm proklamirfexi H9use 0, [). sowbbl gegen den jexxigen, als alle kunfttgen Besitzer desselben erloschen sein soßen. Neubrandenburg, den 22. Marz 1884. Großberzoglicbes Amthericbt. 11. F. Scharenbsrg. [14827] ., Von Herrn Johann Friedrich Wilhelm Fichtner in Leipzig ist das 2111fgebbtsvcrfabren,zum Zwecke der Kraftloserklärung der Hauptpaprere zu den Königlich Sächsisch Staatsswuldenbersckzretbungen über jk 30 «M, 3% jährliche Rente auf 1000 „M Kapital, 1-jt-t. 0. Nr. 79716 79717 79718 79719 79720 79721 79722 79723 79725 79726 79728 79730 und 79731 anhängig gemacht worden. DreSdcn, am 20. März 1884. Königliches Amtsgrricbt, Abtheilung 111. Francku Korb.

[14858] _ Qeffeutlitbe Vorladung. In der Zu1ammcn- legungsfacbe von Mansbacb werden folgende Jp- tereffenten: 1) Hassel, Louis, 2) Jßbrückcr, Marte, 3) Jßbrückcr, Ferdinand, 4) Gensker, Friedrich, Daniels Sohn, 5) Rudolph, Peter, 6) Koch, Georg, Heinrichs Sohn, 7) Jacob, Johann Adam, sammt- licb aus Mausbach, dercn Aufenthaltsort unbekannt ist, zu dem auf Sonnabend, den 31. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, in dem Grschäftslokal des Ockonomie-Kommi][ionsraths Schad zu Hersfeld zur Rezeßvoliziebnng anberaumtsn Termine biermrt unter der Verwarnung borgcladkn, daß im Falle des NiÖtericbcincns nacb demKostengeseße Vom 24.Juni 1875 di? hierdurch entstehenden Wciterungskosten den Säumiaen zur Last faUen. Cassel. den 20. März 1884. Königlickxe Generalkommisfion. Pomme.

Verkäufe, Verpachtungen, Submiffionen :c.

[14685] Bekanntmackmng. Die Lieferung von circa 5000 Stück kiefernen imprägnirfen Eisenbahn- schweUen und 80 Stück eicbrnen Weichenschweilen [oil vergeben werden. ' Offerten mit der Aufichrrft:

„Submission anf Eisenbahnscknvellen“ sind bis zu dem auf Freitag, den 4. April er„ Vormitta s 11 Uhr, anberaumten Termin an die Betriebs-A theilung der Königlichen Militär-Eisey- bahn Schöneberg bei Berlin, bei welcher auch die Bedingungen eingessben resp. gegen Zahlung v'on 50 „Z in Empfang genommen Werden können, em- zusenden.

Später einaebende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten werderz nicht berücksichtigt. Königlithe Militär-Eisenbahn.

[14686] Bekanntmachung-

Die Lieferung einer Personenzug-Lokomotive nebst Reservetbeilen für den diesseitigen Betrieb sol] ver- geben werden.

Offerten mit der Aufschrift:

.Submisfion auf eine Personenzug-Lokomotive' sind bis zu dem auf Sonnabend, den 19. April er., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine an die Betriebs-Abtbeilung der Königlichen Militär- Cisenbahn Schöneberg bei Berlin, bei welcher auch die Bedingungen eingesehen resp. gegen Zahlung von Kopialien in Empfang genommen werden können, einzusenden.

Später eingehende oder den Bedingungen nicht enisprechende Offerten Werden nicht berücksichtigt.

Oeffentlichee Anzeiger.

1884.

5. 1116111811'16116 meljgssmsnts, kabrikau umi Grossbanäsi.

6. 761'80111868118 Zekauntmacbaugem

7, Literarische 411126134311.

„Juvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haaseußein & Vogler, G. L. Daube & Co.. C. Sthlotte. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen - Bureanx.

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des]

8, ?bsarßr-Mssixsu. ; 111 1181“ Zöraeu- 9. 178-111111811-1730111'10111811. bsüaZ-S.

[14799] Es sollen die Lieferungen und Arbeiten behufs Hersteüung der Ergärizungsbauten des Empfangs- gebäudes auf der Eisenbahnstation bierselbst in öffentlicher Submisfion bxrgeben werden und zwar in 4 Loosen, auf welche emzcln oder im Verbande Offerten abgeqeben werden können, nämlich:

1. Loos. Lieferung der Maurer-Mate-

rialien, veranschlagt auf 101. . . 2160 «46. 11. Loos. Herstellung der Abbruchs-,

Erd- und Maurerarbeiten, ver-

anschlagt auf rot. . . . . . . 2250

. Loos. HersteÜung der Zimmer- und

Dachdeckerarbeiten inkl. Lieferung

des Materials, veranschlagt auf rot. 3420 17. Loos. HersteÜung der übrigen Klein-

gewerksarbeiten inkl. Lieferung des

Materials, veranschlagt auf rot. . 3800 Offerten stnd versiegelt und mit gehöriger Auf- chrift versehen bei dem unterzeichneten Betriebsamt is zur Terminsstunde einzureichen, der Termin findet am 15. April er., Vormittags 11:1 Uhr, in unserm Geschäftsgebäude, Zimmer Nr. 6, statt, und können Betheiligte der zur genannten Skunde daselbst stattfindenden Eröffnung der Offerten bei- wohnen. Zeichnung, Kostknanscblag und Bedingungen liegxn ebendasclbst zur Anficht aus, letzte beide Theile können auch gegen Einsendung eines Betrages von „Zivei Mark“ von unserm Bureau-Vorfteber, Herxn Eisenbabn-Sskretär Behrend bierselbst bezogen wer en. Sckjuxidemühl, den 20, März 1884.

Koniglickjes Eisenbahn-Betriebs-Amt.

[14801]

Eiseubabn-Direktionsbezirk Erfurt. Neubau- strecke Eichicht-Probstzella - Bayerische Landesgrenze. Zur Verdingung der Maurerarbeiten an den Brücken, Durchläffen, Wrgc-Uebkr- und Unterführungen, Webr- anlagen und Futtermaucrn der Strecke in 8 Loosen von bezw. 1989, 3038, 2552, 3292, 2585. 6987, 4542 und 5223 : 30 208 011111 Gesammt-Mauer- massen ift Termin zur öffentlichen Submisfion auf Sonnabend, den 12. April, Mittags 12? Uhr, im Büreau des unkerzeichneten Abthetlungs - Bau- meisters angeseyt. Hierzu find die Bedmgungen und Formulare für die Submission von da gege'n Einsendung einer Mark portofrei zu beziehen, dxe Bauwerkszeicbnungen daselbst einzusehen und dre Offerten vor der Termiwsstunde bedingungsgemaß dort cinzureikben. Eichickjt, Thüringen, den 24. März 1884. Der Abtheilungs - Baumeister. Kuhlmann.

[14456]

Die Lieferung Von 20 zweiachsigen Normal- Personenzugs-Gepäckwagen mit Gasbeleucbtung, sowie entWrder mit Carpenter-Bremse und Bremsspindel oder mit Bremsspindel, soll verdungen werden. Submissionsjermin im Centralbureau der Direktion am 18. April 1884, Vormittags 11 Uhr. bis zu welchem Offerten, bezeicbnek: „Offerte auf Liefe- rung von Geyäckwagen“ eivzureicben sind. Die Be- dingungen liegen auf den Börsen zu Berlin, Cöln am Rhein und Breslau, sowic ir1 unserem maschinen- tecbnischen Burcan bierselbxt, aus und find nebst Offertenformular von dcmselben auf frankirte An- träge gegen Einirndung von 2.34 zu erhalten. Brom- berg, den 20. März1884. Königlickw Eisenbahn- Direktion.

[14457]

Die Lieferung von 40 kompletten Saß Achsen sol] verdungen werden. Submisswnstekmin im Centralbureau der Direktion am 16. April 1884, Vormittags 11 Uhr, bis zu welchem Offerten“, be- zeichnet „Offerte auf Lieferung vo:1Achsrn“ einzu- reichen sind. Die Bedingungen liegen in unserem maschinentechnischen Bureau bierselbst aus und sind nebst Offerten-Formular von demselben auf franktrte Anträge gegen Einsendung von 1.24 zu„erbalten. Bromberg, den 20. März 1884. Konigliäje Eisenbahn-Direktion.

Verloosung, Amortisation, Zinözahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

[14860] Bekanntmathung-

In Folge Beschlusses der hiesigen Kreisstände vom 16. Januar cr. werden die auf Grund des Aller- böchsten Privilegii vom 17. September 1866 ausge-

ebenen, ursprünglich 50/0igen, in Folge AÜerhöchsten LDrivileaii vom 3. Oktober 1879 auf 41% konder- titten Obligationen dcr Buker KreiSanleihe von 300000 Thaler oder 900000 «M in dem noch um- laufenden Betrage in den nachstehenden Stücken zur YÜYÜYWW zum Nennwerthe zum 1. Juli ge- un g.

1) Stücke l.]tt. 11. zu 1000 Thaler oder 8000 .,“

Nr. 1-18 20-33 35 37 38 40-43 45 46 48-50 = 44 Siück s. 3000 „46. = 132 000 „Fi

2) Stücke 111“. 11. zu 500 Thaler oder 1500 «ck

Nr.1-29 31-48 50-52 54-65 67-70 72 74 75 77-92 94-99 101-122 124-128 130 132- 135 137 138 140-153 155 157 158 160-162

3) Stücke hin. (3. zu 100 Thaler oder 300 «14 Nr. 1-21 23-28 30-36 38-73 75 76 78 79 81-98 102-129 131 132 133 137 139-142 144 145 147-156 159-163 165-177 179-189 191- 194 196-200 202-231 233 235-260 262-264 266-273 275-279 282-289 291-326 328-331 333-349 351-357 359-361 363 364 366 367 369-376 378-384 386-391 393 395 398-426 428 430 431 433 435-473 475-477 480-495 497 498 501-547 549-555 558-564 566-570 574-588 590 591 593-597 600-612 614-629 631-633 635-637 639-649 651 653-686 688 -724 726-729 731-739 741 743 744 746 748- 751753-775 777-787 789-805 807-811 813 815 817-822 824-839 841 843-847 849-857 859-884 886-895 897-905 907-910 912-916 918-931 933-953 955 956 958-961 963-974 976-979 981 982 984-999 : 899 Stück 9. 300 „FC : 269 700 „Fi Die Einlösung erfolgt außer bei der Kreis- Kommunal-Kaffe hierselbst bei den bisher üblichen Einlösungsstellen : in Berlin bei der Diskontogesellsrbaft und bei der Kur- und Neumärkisixeu Ritterschaftlicheu Darlehnskaffe, in Posen bei dem Bankbause Hirsthfeld & Wolff und _ in Leipzig bei dem Bankbame D.C.Plaut. Die Obligationen find in kursfäbigcm Zustand: mit Talon und dem Coupon Serie 17. Nr. 10 ein- zuliefern. _ Aus früheren Vsrloo1ungen si11d noch rückständig und zwar: 8. aus der Vcrloosung zum 1. Juli 1877 die Obligation 1111313. 11. Nr. 751 zu 25 Thlr. oder 75 „75, 11. aus der Kündigung zum 1. April 1880 die Ybligation Dick,. 12. Nr. 56 zu 25 Thlr. oder “16, . aus der V2r1oosung zum 1. Juli 1882 die Stücke 1.111. 13. Nr. 159 zu 500 Thlr. oder 1500 „44, 1.111. (J. Nr. 22 178 392 und 432 zu 100 Tblr. oder 300 „44, . aus der Verloosung zum 1. Juli 1883 die Stücke 11111. (ck. Nr. 136 394 499 806 842 zu 100 Thlr. oder 300 „M, an deren Einlieferung hiermit erinnert wird. Neutomisckjel, dxn 22. März 1884. Für die Kreisständisckje Finauz-Commisfiou: Der Königliche Landrath.

[14806] BekanntmaMlUF

Bei der nach Maßgabe des Amortisationsplans beute erfolgten Ausloosung der zur Kaffation pro 1884 erforderlikben diesseitigén Stadtobligationeu find die Apoints:

4. Nr. 7 31 43 49 58 64 68 101 112 320 569 579 632 669 zu je 300 „M, 13. Nr. 93 103 120 146 154 201 208 244 251 252 260 290 321 333 340 341 364 373 zu je 150 „M., (3. Nr. 2 19 41 43 45 48 51 95 156 158 185 203 206 214 218 228 236 240 264 279 zu je 75 «14 gezogen worden, welche dcn Inhabern um 1. Juli dieses Jahres hierdurch mit dem emerken ge- kündigt werden, daß die Auszahlung der Vgluta mit den bis Ulk. Juyi d. J. erwachsenden Zmseen am 1. Juli d. I. und ff. gegen Rückgabe der Obli- gationen nebst Zinscoupons und Talons Sextens unserer Stadtbauptkasie erfolgen wird. _

Mit 1111. Juni d. J. hört die Verzimung selbst- redend auf. _

Stolp k. Pomm., den 21. Marz 1884.

Der Magistrat.

[144681 Bekanntmachung.

Der Gemeinderats) der Stadt Wiesbaden bat be: schlossen, die 4Zprozentige Stadtanleibe vom 1. Julc 1879 im Betrage von 4650000 «14 mit dem 1. Juli 1884 durch Abstempelung in eine 4pro- zentige Anleihe umzuwandeln.

Auf Grund des hierzu ertbeilten Allerböchsten Privilegiums vom 20. Februar 1884 (Regierungs- Amtsblatt Seite 85) werden die Inhaber von Obli- gationen dieser Anleihe hierdurch aufgefordert, die- selben in der Zeit vom 16. April bis incl. 13. Mai 1). Is. im biesigcn Ratbhause, Markt- straße 5, Zimmer 21, zur Abstempelung auf 40/9 8111 en vorzulegrn. Gleichzeitig Werden alle die- jenigen Obligationen der genannten Stadtanleibe, Welche innerhalb dieser Frist uicht zur Abstem elung auf 40/0 Zinfkn cingereicht Werden, den In abern hierdurch zur Rückzahlung auf den ]. Julni 1884 Yküudigt. Eine Verzinsung der so gekundigten

eträge findej von da an nicht mehr statt.

Die Rückzahlung erfolgt bei der Stadtkaffe zu Wiesbaden oder bei der rgnkfurter Filiale der Bank für Handel und Jndu trie.

WieSbaden, den 21. März 1884.

Der Erste Bürgermeifter: v. Jbell.

[146391] [ ss1sck W cbs lf lar am 6 März nau ru em e eormu .

a. o. ausgesteüter Primawechsel Nr. 377, Rubel 1500, auf Herrn Adolf Wiener, Warschau zahlbar am 4. Juli 1884, ist uns abhanden gekommen. Wir Warnen hiermit vor dessen Ankauf.

164-166 168-175 177-197 199 200 = 179 Stück

S Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts. 11.

«» Königliche Militär-Eiseubahu. =-

I 1500 „ii = 268500 asl ,....- . »

BreSlan, März 1884. . _ « ';*“*'?'.".'?".'.' Mamelok & Herve,

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