1904 / 284 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Béiolage Deutschen Reichsqnzeiger und Königlich

Berlin, Freitag, den 2. Dezember

das Geseß vielleicht ins Wasser fallen zu lassen. Denn in jedem Jahr, das wir länger warten, werden immer mehr und mehr wilde RevisionsOereine entstehen, die dem Bedürfnis der die Elektrizität benußendrn Laien entsprechen wvllen. Ick bitte Sie, nicht die Ver- antwortung dafür auf sich zu nehmen, das; der Staat einst diese wilden Revifionsvereine, wenn sie fiel) noch einige Jahre weiter so entwickelt haben, für die Aufgabe ibrer ferneren Tätigkeit in ähnlicher Weise entschädigen muß, wie seinerzeit das Reick) die Privatyosten bat ablösen müssen. Es ist deshalb wünschenswert, daß wir jest durch dieses Gesetz alsbald eine Ordnung schaffen.

Mein? HELLE", worin bestehen denn die großen Gefahren des § 2, die der Herr Vorredper vorhin berührt bat? § 2 enthält nur eine Umgrknzung des Gebietes, auf das die im § 1 vorgesehenen PolizeiVerordnungen fich erstrecken sollen. Wenn dieses im § 2 kasuistisch begrenzte Gebiet sich wirklich später als zu eng erweisen sollte, nun, meine Herren, dann werden wir wiederum an Sie und an das andcre Haus herantreten müssen mit der Bitte, unsere

zu rechtfertigen, Meine Herren, die außergewöhnlickxe Schärfe der Angriffe, die ker Herr Abgeordnete soeben gegen die mir unterstellte Verwaltung richtete (Widerspruch bei den Freisinnigen) - die außer- gewöhnliche Schärfe dsr Angriffe läßt sich nur erklären durch eine teilweise Unkenntnis, nicht nur des Sachverbältnisses, sondern auch des Rechtsverhältniffes. (Obo! bei den Freisinnigen)

Ich werde den Beweis führen und bitte mir nachher den Gegen- beweis aus. Ich bin fest überzeugt, daß auch die Herren, die jetzt den Angriffen des Herrn Abgeordneten unbedingte Zustimmung gezollt haben, nachher anderer Meinung sein werden. (Rufe bei den Frei- sinniaen: Na! na! abrvarten!) Meine Herren, es ist nicht leicht, ein verhältniSmäßig verwickeltes Rechthebiet, wie es hier in Frage kommt, ohne jede Vorbereitung der hohen Versammlung eingehend darzulegen. Die Schwierigkeit liegt darin, daß die Herren Cassel und Genossen den Weg der Jnterpeüation gewählt und damit die Möglichkeit ab- geschnitten haben, im Wege einer Kommisfionsberatung und schrift-

intereffe Bedenken entgegenstehen, in geeigneten Fällen den n: geordneten Behörden widerruflich übertragen werden."

Ich wende mich zunächst zu einer Bemerkung des'Herrn A.. ordneten, welche darauf hinausgeht, als ob der Erlaß etwas [) ständig Neues geschaffen habe. Das ist “absolut unzutreffend; ., Artikel entspricht vielmehr der seit fünf Jahrzehnten wiederholt z Außdruck gebrachten Handhabung des staatlichen AUffiÖWkSÖÜS- S... in einem ministeriellen Runderlaß vom 4. März 1849 ist ausdrückk angeordnet,

daß die Benußung der Schullokalitäten zu politischen :„ sammlungen irgendWslcher Art nicht gestattet sei. ,Die Schullok, - so heißt es in dem Erlaß _ sind für den Unterricht der Jugend und nicht für politische Zw... bestimmt. Die Oberaufsickptsbebörde aber hat das Recht und x' Pflicht, darüber zu wachen, daß die Lokale nur zu dem Zweck, f' welchen fie bestehen, benußt werden und muß, im Interesse d

Preußischßn Staatsanzeiger. 1904

führung ganz unmögliche Unterscheidung. Das _ProVinzialscbul- kollegium hat, wie jed? andsré Behörde, yaine speziellen Aufgaben Und außardem die ÜUJLMSÜWU staatliÖIri Interessen im tunlichsten Umfange wahrzunehmen. Es ist islbsterständlicl'J, daß in der Beziehung nicht ein?, matH-zmatische Tsilung zwischen dirsent imd jenem Jntereffr erfolgen kann. Es ist ganz unmöglich, daß für jsden éinzelnen Fall, wo FZZ staatliche Interrffe, das fich sebr häufig mit drm Pädagogischen Jmtereffe deckt, in Frage kommt, erst die Behörde hsraußgciucht wird, dis 0131171 nd

zum „M 284.

In gleichem Maßr muß auch der Schulaufsichtsbebörde das' Recht der vorbeugenixeii Koritrolle und An- ordnung gewabrt bleiben, wenn nicht in zahlreichen FUÜSU das staat- liche und unterrichtliche Interesse einen nicht wieker gut zn machenden Schaden erleiden soll. "

Wenn die Unterrichtswerwaltung es gegenuber den "Vor- kommnissen der letzten Jahre für geboten erachtet hat, zur VerbatiZnß einer Verdunkelung des bestehenden Rechtßzustandes Und zur Her ei- führung eines gleichmäßigkn Verfahrens ihren vorstehcnd von mir

(Schluß aus der Ersten Beilage.) führung gebracht Werden dürfen.

Mkine Herren, das find die maßgebenden gesetzlichen Bestim- mungen und die hier in Betracht kommenden EntscheidunZSn des'Ober- verwaltungßgerichts, und ich behaupte, daß der von nur Vorhin ver- lesene Erlaß, Welcher den Gegenstand der Heutigen, Juterpeklation bildet, fich Vollkommen in dem Rahmen dieser Vorschriftkn bkzw. Ent- scheidungen beWegt. , ' .

Es folgt aus diesen EntsÖciduugen unziverfelbait, daß dre staat-

Vollmachten zu erweitern.

dann wird übergeben. wissen, kommen.

man vielleicht Aber

zu einer allgemeineren

nicht geregelt haben.

des Herrn Berichterstatters gkgenüber kann ich nochmal hier Vsrfichern, was ich im Abgeordnetenhause schon gesagt habe: Wir werden uns bei der Abfassung dsr Polizeiverordnungen in weitestem Maße der hohen Sachkenntnis sowohl der in der elektrischen Industrie be- schäftigten Herren, als der Herren Gelehrten bedienen. Wir werden nicht Vom grünen Tijch aus unsere Polizeiverordnungen erlaffen, und wir werden, wie das ja bei Polizeiverordnungsn in viel leichterer Weise als in einem Geseß möglich ist, uns jeweilig den veränderten Be- dürfnissen anpassen, indem wir die Polizeiverordnungen nötigenfalls ändern.

Der Herr Berichterstatter hat uns angrfübrt, in wie Weit- geksnder Weise vom Verbande Deutscher Elektrotechniker gegenwärtig privckte Vorschriften erlaffen und fortwährend ergänzt worden find. Wir werden ähnlich verfahren, Wenn wir, wie wir hoffen, auf den Rat dieser selben Herren werden rechnen können.

Ich bitte also, n.:bmen Sie das Gesetz an, wie es hier vor lirgt. Sollte es sich als unwollkommen herausstellen, so weiden wir später seins Ergänzung Versuchen. Zest aber bitte ich, es in der Vor- liegendrn Fassung anzunehmen.

Graf Botho zu Eulenburg: Dcr Referent bat ziveifellos die Absicht gehabt, unparteüsch zu Verfahren. Zweifellos war aber sein Referat zivar ein glänzendes, aber immerhin ein Plaidoyer gkgcn das Geseß. Dieses itt ausgesprochenermaßen ein Kostengeseß, und es kommt nicht darauf an, ob im § 2 die richtige Scheidung über die zu überwachenden Betrisbe gemacht ist. Eine Verführung liegt für die andéren Staaten nicht Vor, denn das Gesetz handelt gar nicht Von der Ueberwachungder Betriebe; ein solches Grieß soll erst er- lassen werden. Von Kleinstaaterei kann ni t die Rede sein. Der Antrag Wachler hilft uns nicht; mit ker orlage, wie sie das Ab- geordnetenhaus gestaltet kat, wird man fich die Sympathien der Elektrotechniker erwerben.

Herr Dr. Wachler: ,Ich will eben nur die Kostenfrage erledigen; darum hab.? ich meinen Antrag gestellt, um jedks Hindernis zu beseitigen.

Die Abstimmung über den Antrag Wachler bleibt zweifel- haft; 85 Wird zur namentlichen Abstimmung geschritten. Diese ergibt die Anwesenheit von 68 Mitgliedern, von denen 36 für und 27 gsgcn den Antrag stimmen, der Antrag ist also an- enommen. Der Rest des GeseYs gelangt ohne Debatte zur

nnahme, schließlich anch das ese? im ganzen und die von der Kommission vorgeschla ene Rest) ution.

Schluß 6.1Lk)r. Nächte SiFung Frritag 1 Uhr (kleine Vorlagen; Errichtung Lines Ober andeSgerrchts in Düsseldorf).

Haus der Abgeordneten. 109. Sißung vom 1. Dezember 1904, Nachmittags 1 Uhr.

(Bericht von Wolffs Telegrapbischem Bureau.)

Arif der Tageßordnrmg steht die Verlesung der Inter- pellation dcr Abgg. Ca1sel (fr. Volksy), Broome! (fr. Vgg.) und Ernossen:

_ .1) “Aus welchcn _Gründrn Hält die Königliche Staatßregierung die Versügzmg des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangélegenbeiten Vom 17. November 1903 an die Fmtlrchen__Regierungcn, nacb welcher die Verwcndung oder

eberlaiiung der Elementarschulräume durch die Ge- meinden zu anderen Zwecken als zu denen des öffent- licheßn Elementarunterricbts der Vor ängigén Genehmigung der Schulaufficbtsbeböcde bedarf, mit den belebenden Geseyen und insbesondere mit den ags drr SslbstVLrwaltung für die Gemeinden fich ergebenden Befagnincn für vereinbar?

?) Das Prthnzia1sch1tlkoÜegium zu Berlin hat mittels einer Verfugung Vom 4. Oktober 1904 die Rektoren der städtisckoen Gemeinde- schulrn zu L_Zerlm unmittelbar angewiesen, Turnhallen und Aalen Berliner stadtifckyer „(Gemeindeschulsrz für Verein?, denen zu be- stimmten" chcksrx seitrns des Magistrats zu Berlin die Benutzung diessr Raums Zyitattet war, geschloffen zu halten und den Mit- glikdcrn dirskr ?_trrSi-ts dkn Eintritt zu Verwebren.

Hält die Köriiglickxs" Staatéregierung diese mit Umgebung des Magimrats und der itadtischrn Schuidkputation zu Berlin an die DiésrU Bezbörtxen, llnlc'xsskllfen Rektoren unmittelbar erlassene Ver- fiigung matemÜ Und der Form nach mit den Rechten der Gemeinden für vrrcinbar?“

"Der Minister 'der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. S t udt

erklart fick) auf die Frage des Präfidcnten bereit, die Inter- pellation sofort zu beantworten.

Nach der Bcgrümdung der Interpellation durch den Abg. Funck (fr. VORM.), über_ die bereits in der gcstrigenNummer 0. Bl. berichtet worden ist, nimmt das Wort der

Minister der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal- angelcgenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Die heute zur Verhandlung stehende Interpellation bietet mir einen durchaus willkommenen Anlaß, die vielfachen Jrrtüunr und unzutreffcnden Urteile, tie über die neueren Maßnahmen der staatlichen Unterrichtswerwaltung auf dem Gebiet der Schul- anfficht laut gewordeii sind und namentlich auch in der Presse in einer mir zum Teil völlig unverständlichen Weise Verbreitung erfahren

Vielleicht “werden dann alle Faktoren der Geseßgebung zu der Erkenntnis kommen, die uns der Herr Vorredner nahegelegt bat,' daß eine kasuistiscbe Aufführung fehlerhaft sei, und Fassung ich möchte unter allen Umständen vermieden daß wir jetzt zu kriner Ordnung in dieser Angelrgenheit

Wir sind jest außer stande, eine ganze Reihe von not- wendigen PolizeiVerordnungen zu erlassen, Will wir die Kostenfrage Wir müssen daher die Vollmacht für die Rege- lung der Kostenfrage unbedingt erlangen. Der persönlichen Auffaffung

dic Grundlage unserer gesamten Staatswerwaltung, nicht allein der

eines Jahrhunderts ganz außerordentlich bewährt hat. noch ebcnso mustsrgültig in ihren einzelnen Bestimmungen und in den Anweisungrn, die sie den administrativ:n Behörden für die Hand- habung ihrer Befugnisse und Obliegenheiten gibt.

gierungen im § 18 Lit. 0 die Aufsicht und Verwaltung des gesamten Elementarschulwesens. „Verwaltung“ Gewicht legen zu dürfen, Wkil daraus klar Hervorgebt _- und das ist auch in Entscheidungen des Oberverwaltungszzerickpts anerkannt _, daß mit dieser Befugnis der Verwaltung ein sehr weit- gehendes Auffichtßrecht verbunden ist, ja das Recht des direkten Ein. greifrns, der Uebernahme der Verwaltung usw.

leuchtete ministerielle Erlaß Vom 17. November 1903 weist die Re- gierungen an, soweit das nicht schon grscheben sein sollte, unter Bezug- nahme auf den § 18 der eben von mir erwähnten Regicrungs- instruktion ausdrücklich eine allgemeine Anordnung dahin zu treffen, das; die Verwendung oder Uebetlassung der Elementarscbulgrundstücke und „Räume zu anderen Zwecken als zu denen des öffentlichen Elementarunterrichts der vorgängigen Genehmigung der Schulaufsichts- behörden bedarf; er fügt aber gleichzeitig hinzu:

licher Berichterstattung usw- dem hohen Hanse erst die nötige In- formation zu geben; dann wären auch die Erklärungen der König- lichen StaatSregierung zur r€chten Zeit gehört worden, und es hätte sich, wie ich glaube, ein Vollständig anderes Bild ergeben. ES bleibt mir nun nichts anderes übrig, als in möglichst knappen Ausführungen die gesamte Rechtslage darzulegen und daran die Schlußfolgerungen zu knüpfen, die die Königliche StaatSregierung, insbesondere die Unterrichtsverwaltung, mit vollem Recht aus der Situation und aus den tatsächlichen Vorgängen ziehen zu müffen geglaubt bat.

Meine Herren, ich muß etwas weiter zurückgreifen und zunächst auf das preußische Schulrkglement vom Jahre 1763 eingeben. (Große Hriterkeit bei den Freismnigen und Rufe: gerade die richtige Zeit !) Meine Herren, ich habe den Herrn Vorredner nicht unterbrochen und bitte, mich auch nicht zu unterbrechen. Meine Herren, ich betone, daß die Schule eine StaatSanstalt nach alten preußischen Traditionen ist, und daß sie in dieser Eigenschaft nicht allein all den Anforderungen gerecht geworden ist, die das Schulwesen eines zivilisierten Staats an sie stellt, sondern daß fie im vollsten Maße auch unter außer- ordentlich schwierigen Verhältnissen ihre Aufgabe erfüllt bat, wahrlich nicht zum Nachteile des Staats und feiner Ve- wohner. Wenn die Herren sich im Auslande vielleicht darüber informieren Wollen, so stelle ich anheim, die allgemeinen Betrachtungen zu lesen, die im Anschluß an unsere UnterrichtSausstellung in St. Louis von den Amerikansrn und von vielen Vertretern anderer europäischer Staaten über die Leistungen der Preußischen Schulver- waltung angestellt wvrden sind. Meine Herren, also auSgcbend von der Tatsache, daß schon im 18. Jahrhundert die Schule als Staatsanstalt hingestelit wvrden ist, sind die (Grundsätze des preußischen Allgemeinen Landrechts auf diesem Gebiete folgende.

In Teil ]1 Titel 12 § 1 ist gesagt: „Schulen und Uniwersitäten sind Veranstaltungen des Staats, Wklch€ den Unterricht der Jugend in nüylicbkn Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben“; in § 9:

.Alle öffentlichen Schulen und ErziehungSanstalten stehen unter Aufsicht des Staats und müffen sick) den Prüfungen und Visitationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen.“

(Sehr richtis! links.)

Dann sagt die Verfaffungßurkunde im Artikel 24: .Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu“; aber gleich Vorher, im Artikel 23, schickt sie Voraus: „All: öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden.“

Der Artikel 112 der Verfassung bestimmt:

„Bis zum Erlaß des in Artikel 26 Vorgesehencn Geseßes bewendet es binfichtlich des Schul- und Unterrickxlswesens bei den jeßt geltenden Bsstimmungen.“

Nun, mxine Herrrn, hat das Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung dcs Unterrichts- und Erziehungöwesens Vom 11. März 1872 in § 1 folgende Bestimmungen getroffen:

„Unter Auflebung aller in dén einzelnen Landesteilen entgegen- stehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffent- lichen und privaten Unterrichts- und Erzirhungßanstaltcn dem Staate zu. Demgemäß handeln alle die mit dieser Aufsicht betrauten Be- hörden und Beamten im Auftrage des Staats.“

Jeyt kommt dir schon vorhin nicht gerade srbr lirbeVoll betrachtete Regisrungöinstruktion Vom 23. Oktober 1817. Meine Herren, die Regierungsinstruktion ist in den Aeußerungsn der städtischen Behörden sowohl wie auch in den Erörterungen drr Tagesprcsse vielfach in einer ganz unzutreffenden Weise beurteilt worden. Die Regierungsinstruktion vom Jahre 1817 heißt allerdings Instruktion, fie ist aber ein Geseß mit Geseßeskraft und erlassen mit Allerhöchster Sanktion; sie bildet

Schulderwaltung; fie ist ein Gesetz, welches fich im Laufe beinahe Sie ist beute

Meine Herren, die Regierungsinstruktion überträgt den Re-

Jch bitte, namentlich auf den Ausdtuck

Nun, meine Herren, der vorhin vom Herrn Abgeordneten be-

.Die Genehmigung kann für gleichartige unbedenkliche Fälle, z. B. den kirchlichen Konfirmandenunterrickyt, Veicht- und Kom-

baben, hier zur Sprackzr zu bringen und dabei die Maßnahmen der UnterrickytSVerwaltung Vor Ihnen in das richtige Licht zu stellen und

m.tnionunterricbt, allgemein erteilt werden; ihre Erteilung kann

Erziehung und Ausbildung der Jugend, insbesondere zu Verbind. bemüht sein, daß die Schullokale politischen Parteizwecken diene» Dann, meine Herren, sind eine Reihe von Einzelerlaffen * gangen, in denen gewiffe Benußungöarten verboten, andere wieder f“. zulässig erklärt werden. Dabin gehören Erlaffe über die Verwendungy Schrslräumen zur Abhaltung der Land- und Reickpstagswablen, ;. Erteilung von Konfirmanden-, Beicbt- und Kommunionunt. richt, zur Vornahme von Impfungen usw. Ferner haben „' einzelnen Regierungen zahlreiche Verfügungen getroffen, w. durcb teils allgemein die anderweite Verwendung von SchulräUm. an die vorgängige schulaufsichtliche Genehmigung geknüpft, teils einzel Verwendungszwecke verboten oder zugelassen worden sind.

Meine .Herren, drr Gesetzentwurf meines Herrn Amtsvorgäng. Dr. von Goßler, betreffend die öffentliche Volksschule, vom Jab. 1890 sab im § 187 folgende Bestimmung vor:

.Der Genehmigung der Schulaufsichtsbebörde unterliegen B schlüsse der Gemeinden (Gutsbezirke, SchulVerbände) über die V wendung der für die öffentliche Volksschule benutzten oder ihr g. widmeten Vermögensstücke, der Schulgebäude und Schulgrundsiü. zu anderen Zwecken und Beschlüsse über die Einziehung von Diem“ wohnungen.“

In der Begründung ist aukdrücklich hervorgehoben, daß die Aufnak dieser Bestimmung im Anschluß an das bestehende Recht erfolgt i' Eine Beanstanduug hat diese Bestimmung damals von keiner Sei erfahren.

Meine Herren, ich komme nun auf die Entscheidungen d. Oberwerwaltungsgerichts, die der Herr Abgeordnete vorhin nur gap flüchtig gestreift bat, die aber für die Auslegung der in Beira... kommendcn Bestimmungen, die ich zum Teil soeben verlesen bak Von maßgebender Bedeutung sind. Ick habe das Gefühl gebab namentlich gegenüber einzelnen Preßorganen, als ob die Entscheidung. der Gerichtsböfe, inébesondere aucb drs Oberverwaltungsgerichts, n.. insoweit als adminikulierende (Gesichtspunkte verwertkt werden, als 1"- in das betreffende Parteiprogramm hineinpassen (obo! links), Wen das aber nicht der Fall ist, einfach ignoriert und untrr den Tischg worfen werden. Ich möchte aus den Entscheidungen des Obetvsr Waltungsgericbts Vom 10. April 1894 und 9. Januar 1900 folgende wörtlich zitieren:

,Die gesamte Stellung der Schulen im öffe'ntlicben RSÖ- spricht dafür, daß sie als Anstalten einer politischen Gemeinde '. deren Rechtspersönlicbkeit nicht völlig aufgeben. Höhere Schul haben zweifellos Rechtsfähigkeit 54 11 12 A. L.-R.). Auch di Volksschulen sind besondere Anstalten dcs Staat 1 11 12 a. a. O.) . . . . Bei den Gemeinden, welche den per ' schiedensten uniVerssllen Zwrcken nachbarlichen Zusammenlkbexu dienen, muß, wenn sie eine Schule errichten, mit einer dieser eigsn Vermögensfäbigkeit (ähnlich wie bei den der Réchtsfähigkeit ni- entbehrenden kommunalen Sparkassen) notwendig gerechnet Werds. Das Grieß deutet, obschon es die Errichtung yon Schulen 0:-

darauf hin, daß in solchen Fällen die Schulen gleich anderen Gemeindeeinrichtungen lediglich als Bestandteil des Gemeinde- Vermögens ..... in Betracht kämen. Es hat im Gegenteil tie auf sie bezüglichen Recht§Verhältniffe Völlig abrveichend von den für andere Gemeindeanstaltcn geltenden Normen geordnet. In An- sehung der Schulen ist die Gemeindeautonomie gemäß § 18 der Regierungsinstruktion durch die Schul- an- Stelle der Kommunalaufsicht beschränkt, und zwar _ unter Statuierung von Machtbefugnissen für die Be“ hörde, Welche über die den Kommunalaufsichtsbehördeu eingeräumten weit binauSgeben ..... Die Verwaltung der Schulen steht in den Städten nicht, wie die aller anderen Gemeinde." anstalten, dem Magistrate, sondern gemäß der Instruktion vom 26. Juni 1811 der Schuldeputation zu; nach § 19 der I"“ struktion behält jede städtische Schule ihr eigenes Vér- mögen, welches dieser Zweckbestimmung nicht einseitig und jedenfalls nur mitZustimmung der Schulaufsicbks“ - behörde entzogen Werden darf.

Nach alledem wird die als Kommunalanstalt ein- gerichtete Volksschule keineswegs und ausschließlich dureh die Gemeinde repräsentiert. Besitzt sie auch nicht ein! vollkommen Von derjenigen der Gemeinde getrennte juristische Persönlichkeit, und mag namentlich ....... die Gemeinde zUk privatrechtlichcn Vertretung der Schule befugt sein, so wohnt roch jedenfalls auf dem Gebiete der Verwaltung und VerWalturss' gerichtskckarkeit dezm Inbegriff des der Schule gewidmeten ZMÖ vermögens die Rechtsfähigkeit bei.“

Ferner:

„Durch die Schulaufsicht in Verbindung mit der staats- behördlichen Verwaltung des gesamten Elemental“ schulmesens soll (§§ 3, 4, 5-9, Tit. 12 Teil 11 A. La)?- und Allerhöchste Kabinettéordre vom 11. Juni 1834 G-S. S. 135, vergl. aueh die Entscheidung des Oberwaltungßgericbts W 27- April 1892 Band )()(111 S. 96) sicher gestellt werden- daß Unterricht undErziebungderIugend in körperlich?!- geistiger und sittlicher Hinsicht überall dem Gemein“

_wobl entsprechend sicb Vollzieben und schädliche A"“

ordnungen und Mißbräuche, welche Bildung, Sikk“ lichkeit und Religiosität der Jugend gefährden, ab“ gestellt werden. Sie erstreckt sich auf die Schulpflicht, Schul“ zucht, Gang des Unterrichts, auf das Schulhaus nkbst

auch, falls nicht im allgemeinen staatlichen oder im Unterrichts-

Z u b e l) ö r.“ (Schluß in der Zwsiten BeilagQ)

“(Grund für

deren Uebernahme durcb dix: Gemeindézn nicht ausschließt, nirgends '

' 1 t andere Zwecke zu Vrrfolgen bat und auf anderen KITMFKFZTYLLÖUE die Auffiäht über die Grincinéeverwaltung." Dcr diese Sonderstellung liegt darin, ' daß" jahrlich Millionen Von Schulkindern zwangsweise m die offentlichen Schulen geführt werden, daß der Staat 4062: in brsonderem Maße die Verantwortung für das Wohl dieser Kinder 'zu tragrn hat. Hierin liegt auch der innere Grund," Weshalb die Selbstwer- waltung der kaeinden bezüglich der offentlichen “Volksschule“ der Schulaufsicßt, nicht der Kommunalaufsicht iinterstezllt ist, Und daß die Sch1tla11fficht in viel w€iterem Maßö die freie Bew-zgung der (Ge- meinden zu beeinflussen befugt ist. d H f" d' B LWS Kg ' vor in den Einwand widrriegt, «1 ur ie cm:": der it;)! FÜHYWMHÖU politischen Gemeinden stehenren Schulg€lZa1ide lediglich die Normen der Schulaufficbt maßgrbsnd ieren, 7? innß [ck dsm weiteren Einrvurf entgegentreten, .das; 012. Art der 5«»3rcren7:1111g der Schulräume außrrkyaib dsr Schulz€it ledißlkck; m das Bciicben' 1er Grmeindebrhörden gestellt sei, ein Gefickth-punkt, der auch bentc wird? wsrtrcten wordkn ist. Die langjährige Prßxts dsr 11ntrrrtcht.- verwÜtung und ebenso die Von mtr“ erwtrbnten"Ennckysidunzsn spreckpen dagegen; aber ebsnso schw'er wiegt drr G811cht§pimkß dtaß staatliche und unterrichtliche, nämlich padagégiicb'e Intereiisn "uncr Umständen durch eine solche Vrnutzung MichaleÜKWerLnk0'1'1ne'n- und drshalb ein Einschreiten der Schularif11chtsbrlwrdc unerlaßltrl) wird. Es crschsint nicht angängig, in dirser Vkirshimg' Voliiiandig frrir Willkür n'altsn zu laffcn. Diése Anfsaiiung ist ubrigens gerßde auch von derjsnigen Seite des Hauses, dsr dre Hrrrrn InteeraanrT angehörsn, in wiedsrholten FäUen grltend gemacht worden. „So a sich der Abg. Rickert in drn Sißnngén des" Abgchdnxtcnhaujrs an1 15. März 1899 und 14. Februar 1900 abcr dre «Jeniißung [ch Schulräume zu Versammlungrn dcs Bundes dsr Laridw1rte bsk «dg (lebhafte Rufe? links: Parteipolitische Versammlungen.) undUaf-n iZ Königliche Staatsrrgierung die Aniorderung gerrtchtct, drm erxg z stsuern. Auch der Abg. Bartl) ist in der Sitzung vom 14. .Fr ruar 1900 nochmals auf “den Gegenstand zurückgekommew Danach4hat rrr Abg. Bartl) in dcr Sitzung dss Abgrordnetenbauses Vom 2. Marz 1901 aus Anlaß der Benußung eines Schulbausté" dur?) emen antisrmitischen Pfarrrr in heftiger Wrist BLsÖWIÖS gefiihrt uber dcn „Mißbrauch Von Sclßulrärimen zum Zwecks Fer Judenheße . „Des- halb“, so schloß der Abg. Bartl) seine Ausfuhruiigen, „hat die Be- hörde, der Kultusminister voran, Veranlassung, diesem Unfug auf das Nachdrücklichste entgegenzutreten.“ _ . DiE griiannten Parlamentarier haben also d'utiials zWCiscllos atis dem Standpunkt gestanden, daß der Untsrricht€11iiiiiiter' berechtt§t wic Verpfiichfct ssi, zur Verhütung soichsr VZLZÖTU'UÖS Ui dasY-slbst- VLrWaltmigÉrecht drr Gsmeinden und Schulgeutrmdcn cmzengreifcn. . Nun kam Es ferner zu meiner Kenntnis,_ das;"nicht "bloß in Brrlin, sondern auch in anderen Städten Volksichulraumc fUr Lchr- kurse, welche Von Sozialdemokraten Veranstaltet Wurdcn, znr Vrr- fügung gestellt waren; es erschien daher dringend grl'otsn, cms allgemeine ngelung der Frage vorziinebmcn. , & ! Daß die Regierung eine vorgängige,Getiehmgiung dcr Lzerrrkndfung Von Schulräumen zu anderen als Unterrichtltchen ZweACken VV!5111ch[€ckM befugt ist, ergibt fich aus dem Von Mit mehr erivahnten ck 18 dsr Régierungsinstruktion. Daß es aber zweckutaßrg Ut, Vorbeugrnd statt nur rcpresfiv zu wirken, bewrisen gerade die Berliner Vorangc, bci denen der praktischen Durchführung der Maßnébmen der SÖUWCT- waltung dis größtrn Hinderniffe in 0811 Weg geirgt worden find". Ich könnte Ihnen noch einige Fälle aus meinen Akten aiifuiireri, die zivar sch0n längcre Zkit zyrückliexien, aber sehr gsergnet smd, 016 Frage drastisch zu iklustriersn. Ein Lehrer beichwelte "fich ÖZM Ministerium darüber, daß das Schulhaus dcrzu benutth Wurde, nber Mittag, in der schulfreien Zeit, den GutStagclolynern Unter- kunft zum Aitsruben und zum Verzehren der Mittagstimhlzert zn gewähren. Ein anderer Lebrrr trug Vor, T'aß . die: Ge- meinde ihr Schulhaus an die Jagdgrsellsckyast, dre [[?rc Jag'd gepacbtxt hatte, mitdermietet batte g'egen Geldzahlung, damit sich dre Gcsellschaft in dsr schulfrrica Zett bis ziim Abgang“ "dec; ElfeninkU'U zugss dort ausruhen, fich umziebrn und “unter, Umstandc'n anch em fröhliches Eelagc veranstalten könnte. (Heiterkeit)

(1er ist trotzdem und mit Erfolg cingefchrittcn worden.

* ' r uur dic hygienischen und;sanitären Vstlzält- Ick bWUM MM daß es nichtangängig ist, dcr Schul- Sorge für 'dis Gesundheit und ihrs Wirksamkeit aber anderseits Dic Schulaufsicht Schulcinrichtungcn in ihrer Totalität samt dem Schuldrrmögen

niffe anzuführen, um darzulegrii, , Okrwaltung auf der einen Sette 010 das Wohl der Kinder zn Überlassen, " auf die Erteilung des Unterrichts zu beschrankcn. muß die _ _ ' . ' Und dem Schulgebäude umfasicn; 1onst wird sic illusoriscl). Meine .Herren, nun noch (ine allgemem€ Bétrackytung. "taatii e Aufficbtsbebörte, . " . éKoannalefiMSk-ehörde, sann sine derartige Prayentékyntrolle Ent hehren: sie ist absr auch aukdrücklicl) Vorgesebcn in der Stadteordnung

in dLn Kreisordnunszen und in denProvinzialordnungen. Danach find

die“ Aufsichtsbshördcn vrrvflichtet, “_darüber zu wachen, daß die Ver

* (1 i und in geordnetsm Gange gsführt wird, und be- Waltung MWM ß .; Welche ihre Befugniffe überschreiten bsstimmte Katsgorien

rechtigt, Beschlüsse der Getneinden,

Nack) dar Ansicht ' * * tung im Jntrreffc

dcs eirn Abgrordneten darf die Unterrtcbtklvriixrrl . " '

dcr ZZürde dcr SelbstderWaltung bikrgcgsn nicht Einschreiten; naturlich

Keine wéder eine Polizsibebörde noch eine

gezeichneten Rschtsstankpukt durch einen genrchen Erlaß zum Ausdrnck zu btingen, so hat es ihr andxérsetts doch volltg fert;- gelegen, die den Gemeinden auf dem Gebiete des Elementcrrs'äyu- wesens im Laufe der Jahre zugestandene Selbitvérwaltunxz unnotig zii verkümmern. Ich erkenne voll und ganz 3718 07013611 _VEWLSUÜL an,d1e fick) die Gemeinden, insbesondrrc die großeren Slaldx, unter Auf- wendung bedeutender Mittel um die Förderung des HÖUlWLiens er- worben Haben, und ich bin der letzte, dem es in den Sitin kam?, ni die strie Entwickelnng der Gemeinden reglementiL-rend LinZUgr'0ifen; 89 entspricht vielmehr meiner Anficht. daß bst der „111S111v5ung des“ Genehmigungsrecbts auf Grund des Erlaßes v'om 17. „lio- vember 1903 in keiner Weise engberzig, wre tmr heute be- sonders wiedcr Vorgeworfen worden ist, sondern wohlwollend Orr- fahren und in das VerfügunJSrecht der thneiiitUi nicht Mitkr eingegriffen wsrde, als es das linterrlchtsintereffc lllid das (LÜJSMEWL staatliche Intereffe dringend crbetscbr. . Jm zweitsn Absaiz dicses Erlasses ist den Regisrimgßn [WrFlis dsr qu gewiesen, durch gensrelle Genehmigung„unbedsnklicbxr Z.?- nutzungsartrn und durch Delegation des Gembmtxznngßrechts (inf 113 nacbgeordncten Behörden die Ausführung des Erlamss so zu, ge1taltcn, daß fie den Gemrindsn tunlichst wenig zur Yeschwckrde gsrsrcbt. Ick) hal)? iibrigsns in neuerer Zeit die Ncgrrrungrn nochnials Übcr diese meine Absicht Verständigt und zu einem L?cricbt-Z dariiber Veranlaßt, in Wslcher Weise fis dc Erlaß zur Ausfußriirig gebrtxcbt babsn. Aus drn bislirr eingegangen. Berichteti kann ich zu meinsr Gcnugtmmg konstatieren, daß die Regierungert 1111 großen und" ganz-m meinen Jntentionsn gerecht geworden sind. Eine Vesahchrds ubsr drn Erlaß ist übrigrns Von den vielen Tausenden V“.)" désiiiiiiitnalLixxi? Schulvrrrvaltungen, die davon betroffen find, gbgewbsn Von der Stadt Berlin, bei mir nicht eingcgangen. (Zurufe links: Ha-ch!) Meins Herren, was nun den zweiten Punkt der Iriterpeliation anlangt, Welcher das Vorgehen des Provinzi4l1chtilloLegtUms gsgrn diE Stadt Berlin zum Gegenstande hat, so ist drrsSachverhalt im allgemeinen bekannt. Ich möchte mich daher auf dil? nachfolg6ndcn 5 182106 ränken. . Bémßrrkierödem sKSWmeLr dieses Jahres hat da..? bicsigc Provinzial- schulkollrgium an den Magistrat der Stadt Berlin cine Ye'rsugnng gerichtet, in “welcher zunächst eine generelle Anordnuiig im «nine des Runderlaffcs vom 17. Nowember 1903 getroffen und die Ecnebmrgimgs- befuguis, abgesehen Von bestimmten Falien, auf" die' Stadt1chul- deputation drlegiert wird, und in welcher es Yann wvrtlicb heißt: „Gleichzeitig eröffnen wir dem Magistrat unter Beziignaabme auf die mit seinen Vertretern gepflog'enen Verliandlungen' rm „luf- tragc des Herrn Ministers der “geistlichen oc. Yng'ejlrgenbetten, dczß die Ueberlaffung Von Turnbaüen an den poanchsn Turnverein .Falke', den tschechischen Vsrain .Sokol“, iie Vom erbe'ttcrtnrn- Verein „Fichte' gebildeten Jugrndaötcilungeii, sNVlé dic Ueber- laffung ciner Aula cm die Freireligiiyw (Gernemde zu den fur Jugendliche bestiinmtkn Vortragénxfftn Anbctracht der Von diessn Vereinen betätigten politischen bzw. relrgwsen Haltung deni Schul- intereffe und dem allgemeinén staatlichcn Ixitereffez wrderstrettet und deshalb Von Schulaufsichts wegen nicht langer zugélczffen wrrden kann. Wir ersuchen den Magistrat, Vérkebrungen'dßabm zu treffen, daß die VenutZimg von ElemrntarsÖitlraumeri zu die1em Zwrcle VW." 1. Oktobkr d. I. ab aufhört, imd bitten, uber das Vkeranlaßte bis zum 20. Septem'oer d. I. zu bcrichten. 'EVentueU. mußte, um ,?te wsitrre unzulässige Vrrtvkndung zu Vrrhtndcrn, em zwangßwemes * r Anwendung kommen.“ DZZFJZYKYM Vom 20. September. lehnte es der Magistrat _Unter Betonung seines abwsicbenden Rcchts'standpunktcLZ ab, diesrm Criuchrn zu entsprechen. Frrner erklärte die Stadtsch0ldeyatatw§n '- und darauf bitte ick) besonderes Gewicht zu legen - in ihrem Bericht an das Provinzialschulkolle'gium Vom 30. September, Von den tbr 081€- giertrn Befugnissen keinen Gcbramch machkn zu konnen,.da fie'in dieier Angelegenheit lediglich kommunales Organ und nicht HMIWM der staatlichen Schulaufsicht sei (jrbr richtig! bei den Fretfinmgm), -- eine Vollständige Vrrkémmng k-eÖ Rrcht'sstandpunktes, wr? sicb Vorhin dargelegt babe! Darauf hat das Probmztalsckpulkollegium 12311 Verbot durcb unmittelbare Anweisung dcrqbetreffenden Schillrc'ttoren am 4. Oktober dirscs Jahres znr DnrchsUHrung gebrtrcht. Die yon dem Magistrat gegen die Vsrfügung VOM 4. Oktober enigelrxgte Beschnisrde ist Von mir in der ZenterlinstW untex dem 3. Iwwember diefes * e kündet zurü gezwrejcn rvor cn. ' . JaeraleLZYlean des Provinzialscliulkollegiums muß ich m'iachlrcher und formellrr Bezicbung als unanfechtbar bezeicbn'en. (Yidkrspruch bei den Freisinnigen.) Ich nebms _Juf die vori mir zu Zunft 1 dsr Jnterpeklation gemachten NechtSauRuhrungen Bezug.. Danzcb'dniar die SchUlauffichtsbchörde zweisrllos befugt, gege'n diese zwe wl; Ztge Verwendung von Gemeindeschnlraumen einzusckyretten. In der 2 Er- laffung Von SchulräumiiäykÜten an Sokolvereine, 011 die Von einLrn sozialdemokcatiichen Vsrein gkbildeten Schulertnrnabteklangen, an" :e - Freireligiöse Gemeinde? zu kW für Zugendltchs bestimmten Vortrageii muß eine dem Untrrricht und dem allgrmeinen staatlichen Irxtcreiie uwiderlaufcnde Verwendung von SchulVermogen gefunden wer en. 3 Ich möchte mich mm gegen sink Aeußerung des Herrn Yorredners . besonders wenden, die darauf HiliällÉHjUg, daß das Provmzialschull- kollcgium wobl befugt sei, untsrrichtltche Interessen, aber nicht a -

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vielleicht das staatsbürgérlichr Jmtsreffc Wüblzlllikwliéli hat. wenn dann diese Behörde Von eiiier anksrexi “Auffassung außgsbt ,als das Provinzialschulkollegiurn, so 'rntivickslt fich daraus ein reiner Rattenkönig Von Schwicrigi'siten, dir ich lMMÖZliÖ akzrytisrkn kann.

Daß die Urberlaffung Von Turnhallsn an czérbischs urid pol-

nischc Turnvéreinc nicht gednldet werkrn kann, weil sic cine Förde- rung der staatsfeindlichen Brstrchngrn der SokolVerink bedeutet, liegt auf drr Hand. In den sogcxnaimtrn S0k0lVLl€ili€U WHM Wik nacb dcm Eigenen Geständnis drr polnischen Blätter diejenigen Vér- Linigmigen zu erblicken, dic, WSUU dEr gesignstc Zritlpimkt 'dSl B'?- freiung und Vergsltung kommt, i11 Erster NSM die' Aktwn ein- zuleiten haben. ein, daß 68 fich lcdiglich nm AUÖbildlMJ im TUllikU iiandelt.

bki “0911 POlSU-) "„Man WENDE nicht

(Zuruf

lelrn die Hrrren dicssn chck Erreichen, dann können sie fich ja den

bcstrbrnden drutfch€nVcreincn anschließLn; absr src: Vsrfwlgrn Vielmehr

in Abgeschlossenbeit ihr? Sondcrwacke. Nan die Wcitcren Vcreine! Die Einwirkung politischer Und sonstigri' VLlLiliE auf die Jugend tritt seit einigkn Jahren virlfack; in dcn Vordergrund der Vsreinslxestrrbimgcn. Die Sviial'demokratsn lprsn insbciondrré JUJLUÖÜÖTCUUUJM Wii Turnvrrsmsn __.orgamjirrt, die kinr Vollständige Nxxbenakticn nchen dem [shrplanmaßigrn Schril- Untcrricht darstellen. Dirie Organisation sichert ihnen ctnen Mit- gehenden (Finflaß auf diu jugkndiickpcn Gemütkr, und MS niitß mrt allrn der SÉUlQErwaLtnng zn Gebote stebknden Mittrlti ans rial)?“ licgknden Gründén werbinkcrt wrrdcn. Im übrigen JLHTU dix Sozialdcmokratrn ircitsr; so haben st? in einc'r andkrsn sangübiiiigen für Jugexndliche eingerickotst. _" Ju " . Di€s€ Gesangübungrn gkbaltcn find, _daiUr mocbts [(l) der! Herrrn eins!: fchlazcndsn Bewris [iLikNi- Ick) brmrrks 00081,- daß die Kindrr als Dcckmantsl für den org€_ntlich:t1 JWT dreier Grsangübungsn wobl ihre Sckyuilickrrbüclyer liiikbllmg0tl muiicn. 1,111 übrigsn abrr beschäftigt man sich in diricn Geiangitundsti lediglich mit drr Einübnng sozialkktnokratischsr Lieder. Folgrndes Lied ist m cincr dikskr Stunden gesimgen worden:

Stille Nacht, bkilige Nacht,

Ringsumbcr Lichtrrpracht!

In der Hütte nur (8an?) Und Not,

Kalt und HD?, kein Licht und kein Brot, Schläft die Armut auf Stroh, Schläft die Armut auf Stroh.

Stillk Nacht, bLiliJT Nacht, Drunten tis!“ im dem Schacht Wsttrrbliysn, in drückcnder Fron Gräbt dsr Briximmm um nisdrigen “John Für die Rcichen das Gold, Für dic Rcichen das Gold.

Stille Nacht, bciligs Nacht, HciiksrÉ-knsckyt Hält dis Wacht! In dem Kcrksr gkfeffelt, geächtt, Lcidknk, schmachten?) für Wahrheit nnd Reckot. Mutiger Kämpfer Schar, Mutiger Kämpfer Schar. Stille Nacht, bciligc Nacht, Arbeitswolk hält die Wacht, Kämpfe mutig mit hkiliger Pflicht, Bis die Weihnacht dcr Mcnsckyhcit anbricht. Bis die Freiheit ist da, Bis die Ft.?ilieit ist da! (“,' erifla auf missr schönes Weibtiacbtslisd, dati Von dc." szkialmeokragtSn fiir W[itischc Zwrckr aitsgrbeutct Wird! (Rufe links: Ganz neu!) . . ' Nun, meins Hcrren, komme ici) auf die Freirsligwité Gemeinde. Diese anlangend, so hat und das mö'cbtc ichqbewndcrs feststellen;- die Maßnahme des Provinzialscbulkolleg'mmö Url? mtr 905811018 mr Jugendliche bestimmten Vorträge gcriÖtLt, waixrsnd m Vielxachern Blättern der Irrtum Verbreitet War, als ob die Sperrung-sanortrung gcgen die Frrireligiöse Gemeindr als solche in 'ibli'k Geiamxbcir cr- gangen wäre. Dcr Vorstand dnscr Gerriemde, ist "zimt großcn Teil aus Sozialdemokraten zuiaiiinimigcicßt; ihre strtatigkeititrht mit drn Grundanschauungen des christlichen Glaubmis m ent1chiedcnem, hartnäckig wsrtretenem Widcriprucb. . ' . Meins Herren, die Vsrbandlungsn des Provmztalsckyulkollrgmms mit dem Magistrat wegen der Vciiutzung 'der Aula der 09. Ge- meindescbuls durch die Freireligiöir (Hrmsmdc reichen zbis "zuin Jahre 1900 zurück. Auf den damals zrvischen dcn bridcn 'Belwrdxr: gevfiogencn Sckyristwecbscl näbkr einzngelisn, Versagc ich _mtr, dchTr - für die Beantwortung der Jntcrpcllatton obne JnteresteUtst. Haltung des Magistrats in der vorliégenden Angelegsnbeit tit msofcxx- nicht recht verständlich, als er sélbst'ttil Jahre 1888 es fur notwen ig gehalten hat, wsgen der nicht zu billigeiidcn' Beitrébungen der Frei- religiösen Gemeinde diesrr den Eintritt tn diE. stadtisKchen SchudraTMS zu untersagen. Als die Angelsgenbeit danials m der Stadtversr "Feni- Versammlung zur Erörterung kam, erklartc der Sprecher er re-

' ' 1889 u. a.: i en Gemeinde 111 der Sißnng Vom 3. Januar ' ' relg s Wenn mir als Vorwurf angercckynct Wird, das; ich nicht

noch (He-

Sinnc

amdsrwärtö Großstadt wslckyrm

gemeine staatlickye Jntkreffrn ivabrzunehmen. Das ist eine, meines

oder Geseße Versetzen, zu beanstanden, ebenso,

von Gemeindebcsch1üffen besonders zu genehmigen, ehe sie zur Aus

Erachtens, unzutreffende Und in ihrer praktischen Durch-

lebrr»: ZFürchte Gott und ehre den Könia'- 19 bi" “5 Wied“ W"