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"n * ““"-kk Us: Kkiiü! "Wels mit ckckckng kx „ _ YYY ZFUW Eerauf von Spirttüs übrer aW ür die öko- nduiiscbmünb g'ééMkkölichen Vexhältniffe mit sich führen würde, können wir uns zwär zur Zeit mcht yeranxaßt finden, dem Antrag: auf eine desfallsige Ergänzung der emschlagigen Gesehgebng eine weitere Folge zu geben. Nach dem Gutachten .d'er Köntglßchxy technischen Deputation für Gewerbe kann skDTWplrUUs von emxm Alko'h'dl-se te voénwmiger als“]80 Grgd Trallxs als zum Brenney oder zur“ ektbeitdmig Für" txchtizische ZMcké „geeignet mcht q-ngesebm werden. Es mxtß mithin vvraUSgeséyx werden,“ txaß Spirtxus von geringstem Alko'hölgehalte, Wenn es““ im Kkéinhandel“fetlgeboten wird, nur als Getkänk -- sei es mit oder ohne Verbannung mit Wasser -- verwendet werden kann, und haben deshalb Gewerbtrei- bende, welche, ohne die polizeiliche Erlaubniß zum Kleinhandel mit Getränken zu besiyen, solxhen Spiritus feil halten, dre Vermuthung einer Umgebung der geseßlichen Vorschxiften gegen sich. „ Die Königliche Regierung veranlajsen wir aus dtesen Grun- den, eine im Amtsblatte zu veröffentlichende Bekanntmmhung' dahin zu erlassen, Daß Spiritus von geringerem Alkoholgehalte als 80 Grad Trailes zu den geistigen Getränken im Smne der Aller- höchsten Erlasse vom 7. Februar 1835 und 22. Juni 1844 zu,rech- nen, und daß demzufolge gegen diejenigen, welche solchen Spjxitus in kleineren Quantitäten, als in Gebinden von mxnpesiens ctnem halben Anker verkaufen, ohne die nach jenen Allerhochstcn Erlassezr und nach §. 55 der GeiverbexOrr*1111_11g für den Klemhande1 mtt Getränken erforderliche Erlaubnis; zu „hessen, „auf Gxund der Straf- beftimmungen des H. 177 a. a. O. emzuschxetten [er. _ _ Sollte diese Maßregel zur" Handhabung ei,ner wxrksamen Schank- polizei praktisch nicht ausreichen, so" wird.,we'rterer B“er1cht„erwartet, unter Anführung der vorgekommenen bezuglichcn Speztalfalle.
Berlin, den 16. Juni 1857.
Der Minister für Handel, Der Minister des Innern. Gewerbe und öffentliche meAuftrage: Arbeiten. O n 1 ze r. von der Heydt.
An 6 i 11 Re ierun en 11 Gumbinnen, YFM?gn,iglxcxlzxeriiwgetv(rr,g STU», kxösun, Stra! u'nd „ chmkfuxt, Breslau, Yosen, «.o-n erg , Merseburg, Erfurt, Münster, Minden, Coblenz, Aachen, Trier“.
Abschrifé hiékvon zur Nachricht mit dem Bemerken, daß, bci eintretendem Bedürfniß auch dortseits nach Inhalt des obigen Cirkular-Erlasses zu verfahren ist.
Berlin, den 16. Juni 1857.
Der Minister für Handel, Der Minister des Innern. Gewerbe und. öffentliche Im Auftrage: Arbkite'n. Sulzer. von der Heydt.
An die Königlichén Regierur'rgen zu Königsberg, Potsdam, Liegnixz, Oppeln, Magdeburg, Arnöberg, Köln, Düsseldorf, und das König- liche hiesige Polizei-Prästdium.
Abschrift hiervon zur Nachricht und Nachachtung bei Auweg- dung des Gesetzes Vom 17. Mai v. I., falls dort das Vcdürfmß zu einer ähnlichen Bekanntmachung hervortreten sollte.
Berlin, den 16, Juni 1857.
Der Minxißer für Handel, Der Minister des Innern. Gewerbe und öffentliche Im Auftrage: Arbeiten. S u l z e r. von der Heydt.
An ..die Königliche Regierung zu Sigmaringen.
Inskiz : Ministérium.
Der vormalige Obergerichts-Affessor Ob'erbeck ist zum Rechts- Anwalt bei dem Nrengnichte in Iüterbogk, mit ker Anweisung seines Wohnsihes in Luckenwalde, und zugleich zum Notar im De- Yartement des Kammergerichts ernannt worden.
, „ __ 1632 WS“ e BMM», .
Müsiskérümt des Innern.
Er'laß vom 16. Juli 1857 -- betreffend das Bex-
fahren bei Versehung der Gendarmen innerhalb
des Regierungsbezirks, in welchem sie stationirt sind.
' abe be lo'en, in dem durch „die„Cikkular-Vexfügungea vom“??? lTHiai 18skK1'xs'U7n11al. S. 481)“ 20. Februar 1825 (Annßl. S. 168) und 5. November 1843 (Mi!“Uff,-Bl, S, 285) Vorg*cschrre- benen Vérfahren hinsichtlich der Versetzung vojn Céexzdarmen dahin eineAenderung eintreten zu lassen, daß fortan dre Kömglicheq Regie- rungen befugt sein sollen, die Verseßung von Gxxtdarmen 1111121"- l)alb des betreffenden Regierungsbezirks mz nger- ständniß mit dem Brigadier der betreffenden Gcndarmerae-Brtgade
b 'tändi u verü en. . ; , sti st'Jn'dexZ zich diefKSönégliche Regierung hierVon m Kenntmß seße, eutbinke ich Sie von Der bisher erforderlich gewesenen Einholung meiner Genehmigung zu derartigen Verseyungen von Gendarmen, und ermächtige ich Sie, solche Verseytxpgen, wenn D'er betreffende Brigadicr sich damit einvcrstanden erklart hat,„vxon 1th ab seZbst- ständig zu veranlaffcn. In allen andxrcn Fallen, inshcsomxere, Wenn es sich um die Verseßung eines Gcndarxnen aus emen) Re- gierungsbezirke in einen an'rcren handelt, ist*xedo_ch nyc!) „wze vor meine Genehmigung dazu einzuholen. Auch mache“ ck die Kontgliche Regierung noch darauf aufmerksam", daß zur nxöglichsten Ersparung von Verseyungskosien, hinsichtlich deren Anweisung und Zahlung iibrigens in dem bisherigen Verfahren eme Aenderung hterrmch nicht eintritt, die Verseßung “„von Gensdarmen selbstredend auf dic-“Jälle beschränkt bleiben muß, wo solche durch besondere Um- stände und Verhäliuisse geboten wird. Berlin, den 16. Juli 1857.
Der Ministér des Innern. von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungen.
Finanz : Ministerium,
Cirkular-Erlaß vom 26, Juni 1857 - betreffend die Maßregeln zur Verhütung von Waldbränden.
Die Anzeigen über Waldbrände, von_denen die Königlichen Forsten, namentlich im potsdamer und frankfurter Regiexungs-Beo zirke heimgesucht sind, haben sich in den lcßten Tagen 10 gehäuft, daß bei Der in vielen Bezirkén noch imwer anhaltenden ganz außer- gewöhnlichen Dürre rie größt? Besorgnis; dadurch erregt wird. Ich sehe mich dröhalb veranlaßt, Der Königlichen Regierung noch be- sonders zur Pflicht zumachen, daß bei längerer Fortdauer der gegenwärtigen großen Trockenheit zur Abtvendung der dadurch ge- steige'rten Jeucwgefahr in den bedroheten Nadelholz-Forstcn überau die geeigneten Schuymaßregeln ergriffén werden. Es ist vor alley Dingen nothwendig, daß während rer horrschenden Trockknhcit dre Fmsten auf das sorgfältigste ummterbrochen béaufstchtigt, raß die forstpolizeikéchen Vorschriften zur Verhütung von Waldbränden mit Sorgsamkeit und Strenge gehandhabt Werden und daß Vo-rkehr ge- troffen wird, jedes dennoch ekwa entstehende Waldfeuer möglichst sofort im Entstehen entkecke'n, und schnell dienö'thigeHülfe zum Löschen herbfei- führen zu können. Zu diesem Behufe hat die Königliche Regt?- rung von der unter solchen Umständen durch die Cirkular-Verfü- gung vom 26. Mai 1842 schvn erth-cilien Befugniß zur Annahme und Aufstellung besonderer Feuerwachen in den Forsten, wozu recht“ rüstige, flinke und zuverlässige Holzhauer auszuwählen sind, überall in dem durch die Umstände gebotenen Umfange Gebrauch zu machen.. Die Oberförster sind, Wenn es nicht schon geschehen sein sollte; 'die- serhalv unverzüglich mit entsprechender Auweisung zu verzehen. Es ist “censelben dabei bemerk-lich zu machen, daß die Wachen zweck- mäßig vertheilt und an solchen Orten postirt werden, wo sie die bedrohcte Gegend, nam-enMch die S*:Po-mmgs-Komplexe am besten übers-eh'e'n k-“ö'nnk'n, und daß si-e__n1it Axt und Spaten oderßacke sich zu versehen l)abén, um “nach den Umständen sofort selbst znr Löschung des Fencrs schrekte'n oder Hülfe herbsiholen 'zu können. Dre Wachen nxiissén Daher aiz'ch instrüi'r't “tbe'kd'c'n, wie sie “am schnküstfen und auf kürzkßem Wege Löschmann 'chaften [)erbeizuziehen in“1]_Stan_de: sein werden, und wo si? zu jeder ageszeit den Schuvbeamien des, betreffenden Revi'ers aufzusuchkn haben-. -In den größeren, von: bewohnten Orten cntfcrnt liegenden Wald-Kompkcxm, Wo deshalb- Dt'e Heranziehung 'von Hiilfe zum Lsskhcn schwierig ist, wird es-stch empfehlen, neben ranachen "och an geeigneten Orten cine ange- messene Zahl von Arbeitern mit Wegcbcsseruug, Grabcn- oder
jedoch nachträglich den Betrag derselben anzuzeigen.
“Vorkehrungen zur Verhütung von Brandschäden getroffen werden „können.
-sämmtliche Generak-Kommanro's demgemäß beauftragt worden, zur Verhütung von Waldbränden den Truppkn aUc mit dem Interesse “des Diexxstcs irgend vereinbarte Sorgfalt anzuempfehlen.
.;rauchen mehrfach Veranlassung zu Waldbränden. Das Tabak-
w'LZrke dcr §. “11 des Geseycs vom 11. März 1850 iibkr die Polizei- Verwaltung zu einem solchen Verbote ermächtigem Ick überlaffe
**.Vera11lasse'n.
*sämmtliche Königliche Regierungen, axe].
:.Adjutant Sr. Majestät des Königs und-Commandeur der 6. D:“- -vision, vpn *Willisen, nach Vranbeußurg.
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anker“ „nytyrxßlxbeit zu „bxsch«5](txgen, _txamit „dieselben, falls in der Gegxny chxm 1l_Saldjhxand enxßehen [We, „ohne _„gvoßen Zeitvexlust zum .L.qs.,_en „her-hx-xgezufen ,werden .koyüen. Wu in .a en „diesen Beziehungen ;dix seborige Vorsorge getrofßen wird, wobei in Betracht komznt, Daß die dazu erforderlichen Koßen „im Verhältniß zu ,der Große pes olxne solche Vorsicht.Sma..-ßregeln zu besorgenden Schadens nur qkermg sem “können, so läßt sich “erwarten, daß fernere derartige UnglueksfäUe von den Forsten mehr abgewendet werden. Ich hege zu _De-„n Lokalbcamten das Vertrauen, das; sie darauf eifrig Bedacht nehmxn, ihre Thätigkeit verdoppeln, ,und überhaupt unter solchen Umstanden Mühe „_uüd Anstrquung nicht scheuen. Die Kosten für d:? gegen ;das übliche Tagelohn anzunehmenden Wachen hat die Konigliche chiernng auf das Forst-„Extraorrinarium anzuweisen,
Berlin, den 26. Juni 1857.
Der Jinanz-Minisicr. von Bodelschwingh.
An sämmtliche Königliche Regierungen, 'mit Ausvahme der Rheinprovinz Und Wcstfalen.
Erlaß Vom 9. Juli 1857 _- betreffend denselben Gegenstand,
Jm Vcrfolg ker Cirkular -Verfügung Vom 2671911 v. W- be: ? nachrichtige ich die Königliche Regierung noch, da[; bei 'Der in Folge ! der vorgenommenen Ermittelungen hervorgetretenen Wahrschein- lichkeit, Daß auch durch das Schießen mit Play - Patronen bei den * militanischen Feldkienst - Uebungen Waldbränke in den Königlichen Forsten herbeigeführt worden sind, ich Veranlassung genommen; habe, den Herrn Kriegsminister zu ersuchen, daß sämmtliche General- : Kommando's veranlaßt werden, während der Sommer-Monate "bei den gewöhnlichen FelT-dicnst-Uebungen das Schießen in- ; nerhalb der Forsten thunlichst ganz Vermeiden, oder Wenigstens, Wenz: dies aus überwiegenden militairischen Riicksichten nicht , anganglich sein sollte, auf das Minimum Des unbedingt Noth- . wendigen b9schränfcu zu lassen, jedenfalls aber das Schießen; „innerhalb oder in, der Nähe von Nadelholz - Schonungen, = .odxx solchen (“i_ltcren Nadelholz-Veständen, in denen fich viel junger Unterwuchs ("sogenannte Flatterrickungen) oder eine starke Boden- Decke VM Haike, Gras, Nadeln ec. befindet, bei trockenem Wetter Zanz zu untersagen.
Daran ist noch “der Antrag geknüpft worken, daß der bereits im Jahre 1819 getroffenen Bestimmung gemäß, bei allen, auch nur mit obigen Einschränkungen stattfindenden Felddienst- und Schieß- Uebungm während Der trockenen Jahreszeit jedesmal noch besondere Mannschaften in hinreichender Anzahl zum sofor- Figcn Löschen der brennsnten Oker fortglimmendcn Patronen- Hülsen oder Spiegel kommaudirt Werken, und daß dem „betreffenden Forsibeamfen jekeömal Vorher Mittheilung ge- macht wird, Wenn in «den Forsken außerhalb der gewöhnlichen Schiéßstände mit Schießen Verbun'cene Felddicnst-Uebungen statt- »“fénren sollen, damit auch seitens dcr Forstbeamten die geeigneten
Nach einer Benachrichtigung des Herrn Kriegs-Ministers stnd
Unzweifelhaft aber giebt auch Unvorsichtigkeit bei dem Tabak-
-rauch,en_in den Königlichen Forsten in den geschlossenen Zeiten ist aber faßt in allen älteren Jorst-Ordnungen, dercn für die weißen Lanrestheile ["cstehen, untersagt, und Wo dies nich? Der Fall wäre,
“daher der Königlichen Regierung, auch hiernach das Gecignete zu
Berlin, “cen 9. Juli 1857.
Der Finanz-Minisier. Von Bo-delsc'h wingh.
An der Rheinprovinz ,und Westfalen.
Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, General-
Bexlin, 21, Augujk. Se. Mg'estät der .Kö'ni aben r- gnä.d._k'g| „gtxxußt: _dxm Oehxiwxn LegÜtiynsXYiß PK:,Ws-„oMm Miyißerium “xxx auswärtigen Angélégeheitén “kit" ' Anlegung des von des Kaisers'von R ', "' liehenxn „St,. S„§a11i6.1aus -,Or,d_en„s so dw? dextßßkölelximeLn Finanzrath un, e_m „n i “en egatt'onsrath Saint: ierre im Min" *“ * der auswartigen Angelegenheiten, zur AZegung des ihneitßervixx-t liehenen St, Annen-Ordens zweiter „Klasse zu ertheilen.
Néichtamtliches.
Oldenburg, 19 August Der nach stattqehabter Verta
. . ' .. * un Zekirtxcéxtrßqutenwd.dM.hh1etr n;):eder versammelte Landtag des (Zroßg-
„ m ur e en 9 urch den Mini er von * * Uach§klgend5eör ReKZc geschlossen: “ Rössing .Mit „eme- „erren. Se.Königlichc Hoheit dcr Gro her 0 b , - dcm Sn: dxe Jhmxn obliegenden Geschäfte [»een-digt, f?nich*lézeahuaft:*?4111gt,n?ckcchn Landtag des Großherzogthums zu schließen. Se. Königliche Hoheit der Gxoszherzoxz danken Ihnen zunächst für den Eifer und die Außdaucr mtt der SL? allen den schwierigen Aufgaben, die Ihrer Verathunq vor: lagen, SRZ). unterzogen haben. Der Umfang dieser Vorlagen maéhte es uvzvermexdnch, hate Ihre Thätigkeit in eincZeit sich auSdehnte. in Welcher Ste VorzugStvetse vox! Ihren Vcrufögcschäften in Anspruch genommen 1ve_rden. Um so nxntge'r hätte aus Jbrer eigenen Mitte jener Vorganq bexorgt jvcx'docn mogext, der eine Veschlußunfähigkeit des Landtags iü „dem Augenblicke hsrbßjführte, wo derselbe seine Arbeifen zu bcendigen nn Vegrtff stand. Zivar ist die cingctrstene Störung rasch wieder
„beseitigt !vorden, alleén nicht:?deßotve'niger beklagen Se. Königliche
Hohcit diesen Vorgang um so mehr, als zööchstdiesolben Sick u der Ertrartung bcrechtigt glaubten, daß die Treue und GewiffeZhazf-
NIMH mit der Höchstihrc Regierung nicht allein nach den „Worten, son-
dern auch im (Mist? der Vcrfaffunq handelt auch eine ' *“ . . , . * , m glet en Smne auf Setten eines ]eden der Abgeordneten begegnen würde. ckVergcssen
? wir nicht, meine Herren! daß die jnngc Varfassung des Landes in mehr
als» Einem Punkte noch erst durch die Erfahrunq sick) u betvä ren at S. k. „H. vertrauen indeß, daß der gsfundsSinnDeS Vozikes derhWicFer;
* (ehr eines solchen Vorgangs vorbeugen Werde, und eben des aid aben I Hochßdreselben auch daöon abgesehen, cine Aenderung der [?etreffanden
VerfasungSbcstimmung in Antrag bringen zu lassen. ,Tt'e „mf er vcrfaffunanäßige Reform des Justizivesens und die dannt m Verbmdung stöhende neue Vehörden-EinriMung bezüglichen
- Vorlagen haben Ihre Thätigkeit am meisten in Anspruch genommen. Je
umfassender diese so mannigfache Gesichtspunkte darbietendeAngelegenheit
; ist, qm desto eher konnten in Ihren Verhandlunqen “Zweifel qe en die . beabszchtzgte Art „de'r Lösung der “verschicdcnen A'ufgaßén heröoßt'reten. „“' und ]c ncfer dabex rn bestehende ,nndZJ *
. . „Wohnte Véziehungen einzugreifen unvermeidlich 111, 15111 so_eher mochte ts_Vcsoraniß fich äußern. daß die don emem solcheangrc1fen ,unzcrtrennlichcn Uebelstände vielleicht «xs
mit den zu ertvartsndeuVorthcisen außer Verhältniß stcbcnd empfundkn
,wchen könnten. Se. Königl..ickoheit hoffen jedoch, daß diese Ucbelstände
binnen Kurzem Werden überwunden werdcm, und daß die für die Reform
; der Rechtsopflege nen gewonncnen Grundlagen auch bei uns, wie in so
chien anderen deutschen „Staaten, fich bewährenwerden.
Jn, Betreff der Revision des bestehenden Gehaltsregulativs, Welche duxck; pte Veränderte Vehördenorgaxüsation und bei dem unzureichenden Drenstettzkommen Verschiedener Civilbeamten erforderlich geivorden War, babßn dte darauf,bezü,qlichen Vorschläge der Staatsregierung in nicht tvcmgen Sßyen eme Abminderung von Seiten des Landtags erfahren, Und zwar 1" größerem Maßo, als bei der Bedeutung, Welche nach den Landeswerhältmsscn die StaatSdiener in Vsziehung auf die allgemeine Wohlfahrt haben, hätte erivartet Werden mögen. Sc. Königliche Hoheit tvoüen'tndkß dez1 gefaßten Beschlüssen Höchstibre Zustimmung nicht Vor- sagen, xndem Ste hoffen und vertrauen, daß in den Fällen, in welchem die „Dtcnstgehaite nur kärglich zugemessen sind, die davon zu besorgcnden Mißstände in unserer Erfahrung nicht hervortreten tverdcn. Dasselbe gilt Von der NrfaffnngSmäßig geschehenen Feßstc'llung des Mili- tair-chuxativs. S9. Königliche Hoheit haben dabei dem Lande nur die- jenigen Opfer zngomuthst, tvelche eine treueErfÜan der Bundespfiichten gebietet. Se. Königliche Hoheit, meine „(Herren! lassen zum Schluffe noch Höchstiwe besondere Freude anssprechen über den im ganzen Lande frisch emporblühenden Wohlstand und über dis vielen Anzcickzon einer größeren Regsamkcit des gewerblichen Lebsns. Zur Wohlfahrt des Landes Werden anch Jhre jexzt beendeten Arbeiten beitragen, wozu Gott seinen Segen geben möge. Im Namen und Auftrage SY, Königlichen Hoheit des Großherzogs erkläre ich den gcgcmvärtig vorpommelten Landtag für ge- schloffen. (We-s. Ztg.)
Holstein. Jßehoe, 18. August. Der _zur Prüfung und Begutachtung des den holsteinijchcn Pxoviuzialständen von Seiten der Regierung vorgelegten Entwurfs emes Verfassungsgeseßes für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holßcin nieder- gesetzte J'cgmjcr-Ausschuß hat gestern Vormittag in dem Stände- saal seine erste SiHung gehaltsn, welcher, dem Vernehmen nach, bis Sommbknd täglich zxvci Zusammenkünfte folgen werden. (H. C.)-
Sachseu. Weimar, 19. August. Gestern sind zwei Bataillone unserer Truppen aUSZLkÜCkk, um unter der Führung des jüngst zum General-Major ernannten Obersten v. Poyda an den Uebungen der Jachten, Königl. preußischen Davison und später an den Corpsmanovern m «der Nähe vonHalle Theil .zu nehmen. CHT