1857 / 230 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1884

Meir: und Civilbehdrden, und Kaiserlich rüsssthéc oder Königlich) Polnischer Seits an die nächste preußische Provinzial-Regierung “gerichtet“

werden. * . „Jm Kaiserthum Rußland wird der Spe ialzKommissarius, dessen Be- stnnmunxd; ist, über die Aufrechthaltunq der reundnachbarlichen Beziehun- gen an er Grenze zu wachen, eben so wie früher ermächtit sein, die Mittheilungen und Requisitionen, welche in gegenWärtigem ??rtikel vorge- sehen find, zu machen und _entgegLelnzttmehmen. .- * * r . ;). WEnn der Fall eintritt, daß ein Individuum, bevor es “aus dem

Dienste des einer? oder des andern der hohen kontrahirenden Theile ent: *

wichen ist, schon-“pon den Truppen eines _ andern Souverains oder eines andern Staatesxé'mit wel em einer der hohen kontrahirenden Theile eine Kartel-Convention geschlo en hat, desertirt Wäre, so soll gleichwohl ein solcher Ueberläufer derjenigen Armee ausgeliefert werden, von welcher er zuletzt desertirt ist.

Art. "6.

Den beiderseitigen Militair: und Civilbehörden ist ausdrücklich unter- .sagt, erandividuum, dessen Desertion aus dem jenseitigen Militairdienst als gewiß oder selbst nur als wahrscheinlich anzunehmen ist, in den Mili- tair- oder Civildienst ihres Souverains aufzunehmen; auch dürfen sie keine Unteroffi iere oder Soldaten der jenseitigen Armee auf der Grenze durch- gehen la en, wenn sie nicht mit einem Paffe oder Abschiede von dem Chef oder Commandeur des Truppentheils, dem te angehören, versehen sind. Jeder? ohne einen solchen Paß oder Abs ted von ihnen betroffene oder von ihren Untergebenen ihnen angezeigte 'ndividuum, welches in Folge ,äußerer Merkmale" oder sonstiger Umstände den Truppen des andern

Staates anzu ehören verdächtig ist, haben fie mit sämmtlichen bei ihm d'exndlichen E ekten sofort zu verhaften und u Protokoll vernehmen zu la en, wol emnächst naeh den im Artikel 2 entßaltenen Bestimmungen zu verfahren i . A 7

' rt. .

Die [when kontrahirenden Theile Werden darauf halten, das; den an ihre Behörden zu richtenden AuSlieferungs-Requifitionen schnell und ohne Rückhalt genügt werde. Selbst in dem Falle, wo die reklamirten ““zu-: dididuen in den Dienst des Staates aufgenommen sein sollten, auf de en ' Gebiete fie sich befinden, soll dieser Umstand auf die aus dem gegenwär: tigen Artikel entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen von keinem Ein:

fluss: sein. 'A r t. 8.

_Sollten über die Nichtigkeit “irgend eines in dem RequifitionZschreiben angeführten Umstandes Zweifel entstehen, so können diese, die im Artikel

3 erwähnten Fälle ausgenotmm'n. eine Verweigerung der Attslieferung Art. 9. -

nicht begründen.

Bei der Auslieferung eines Deserteurs oder Militairpflichtigen ist jedeFeit und ohne Attsnahmx nicht allein das bei seiner Verhaftung über die eranlassung und Umstände derselben aufgenommene Protokoll, son- * dem es find auch,*n*enn derselbe _nr Klasse der nach Artikel 2 von 21th-

We en Aus ulicfernden gehört, die Militaireffekten, durch Welche seine DeJcrtion )? ergeben hat, sofort mit zu überliefern. (Hebört er dagegen Zu den erst na? vorheriger Conmmnieation mit den resp. Militair-Vehör-

en oder in Fo ge einer besonderen Nequisition auszuliefernden Individuen, ' so ist, um “e en Ztveifel darüber zu beseitigen, daß seine Auslieferung den im gegenw rtigen Vertrage bestimmten Grundsäyen gemäß sei, allemaldas OriTinal oder eine beglaubigte Abschrift des ihn betreffenden Requisitions: schre bens bei seiner AuslieferunH'x vorz1u eigen. lrt. .

Dic Grenzorte, Wo früher die ordnungsmäßige * Aitslieferung der Deserteure und anderer Individuen stattgefunden hat, Werden auch ferner, und zwar so lange zu diesem Zwecke beibehalten, als die beiderseitigen „Behörden nicht etwa über eine Abänderung in dieser Beziehung sich ver- einbaren. Die an diesen Orten mit dem Auslieferungs-Gelclyöft beauftrag- tkn Beamten find, je naehdem fie zum Militair- oder Civilstande gehören, von Seiten der betreffenden Militair- oder Civilbehörden den jenseitigen namhaft zu machen. "

Art. 11. -

1) An Unterhaltungskosten werden für jeden Deserteur oder- Militair-

pfiichtigen von dem Tagean, wo er zum Zivecke seiner. von Amts- *

wegen oder auf Requifition zu bewirkenden_ Auslieferung verhaftet Worden ist, vier (4) Silbergroschen preußitck) Courant oder zwölf (12) Kopekm Silber täglich vergütet. Hat der Deserteur ein Drenst- pferd mit sick) genommen, so werden, von dem ebengedachten Zeit- punkte ab, täglich auf dasselbe zwei Meßen Hafer und acht Psilkld Heu nebß dem ndtbigen Stroh, gutgethan, und diese Fouraqe Wird nach den 'edesmaligen Marktpreiten der nächsten Stadt bezablt.

2) Die AuslanZntdes Deserteurs wird _ spätestens acht Tage nach seiner bei deßen deckung sofort stattfindenden Verhafttlng erfolgen. und 'die Kosten für seinen Unterhalt sollen auch gegenseitig nur für den Zeitraum von acht Tagen ersiattet werden, es sei denn, d'); Trine Außlirferung an die betreffenden Behörden, Wegen der Ent-

es OrteT Wo derselbe ergriffen worden, oder wegen arrderer QI?» nachgewiesener Umstände, über _jenen Zeitraum hinatzs lwerden müßte. Ist der Ueberläuter Krankheit halber 111

"MW ein Hospital aufgenommen worden, so werden die desfallfigen Kosten von dem reklamirmden Gouvernement mit fÜUf ( 5) Silbergroschen preußitch Courant oder fünfzehn (15) Kopeken Silber täglich für die ganze Zeit seines ' Lufmthqults dFsbst erstattet.

rt. .

- WKÖ außer “dem Deserteur „zu lcich dashon ihm mit enommene Dienst- West mid dem Staate, weJäycm es gehört, zurü gegeben, so erhält ' „. dureh betten Anzeige die BeZehlaZ-nahme des ferdes ertmrkt

. _ _ ck, von dem Staate, an den die Austiefaung er,olgt, eine Be- W lieben Undzmem halben (7D Thaler preußisch Courant

* ' 751kvpeken Mlbtk).

)

. . Art. 13.

3117 Verthigung dieser Belohnung. merkten Unter altun Skosten, welche in keinem alle erhöhet' tverden dürfen, werden die ohen kontraßirenden Theile "b“ _ dcn mitdem Aus. lieferquSgesehäft in den dazu estimmten Grenz'vrten beauftra'ten Be- amteneme ewisseSumme(HeldeSniederlegenla en, vonwelcher dieseJieamten sofort bei usliefernng chDeserteurs oderMil tairpflichtigen und des Dienst- pferdes sowohl die YuterhaltungSkosten auf den Grund einer Berechnung welche bei der Ausueferung von ..der da u beau tra ten “mseitigen Behördé mit zu übergeben ist, als auch die VeloÉnun? ür. ie Éeschla nahme des Dienstpferdes zu berichtigen haben. So te.,d ese Berechnun er unrichtjq Yhalten tverdcn, was jedoch bei der genauen Jestscßung !des Satzes de'r

clohnung und der-Unterhaltungskosten nicht lei twird stattfinden können

Zo soll 'denttoch die Zahlung der aufgerechneten Summe erfolgen und erst“, päter ist eme desfallsige Reclamation zu untersuchen, mit alleiniger Aus. nahmedes Falles, wo der im Artikel 9 entlaltenen Bestimmun Wegen gleichzeitiger Ueberlieferung der bei einem Desyerteur gefundenen lilitair. Effekten oder Vor etgung dcs Original:chuisitionsschreibens oder einer beglaubten Abschri?t davon nicht genügt Wäre, indem alsdann Weder die Unterhaltungökosten, noch die Vellohnuktjg gezahlt werden. 52 rt. . .

Da weder von Deserteuren noch von ausgetretenenMilitairpfli tigen Schulden kontrahirt tverden können, die den auf ihre Person Anpruch hetbenden Staat zu deren Erstattung rechtlich verpflichten, so kann auch die Bezahlung solcher Schulden bei der Außlieferung nie einenGegenstand der Erörterung "zwischen „den Behörden beider Staaten bilden. Hat ein solches Individuum wghrend seines Aufenthalts indem Staate, von tvelchem es auSzuliefern itt, Verbindlichkeiten gegen ifPrivatpersonen übernommen, an, deren Erfüllung es durch die Auslie erung verhindert wird, so bleibt dem dadurck) verletzten Theile nur übrig, seinen Schuldner bei dessen kompetenter vaterlandtscher Behörde zur Geltendmachung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen, *

Eben so befreit die persönli e Haft, in welcher ein Deserteur oder auSgetretener *),)tilitairpfliclMger steh im Autenblicke seiner Reclamation etwa wegen eingegangener Privatverbindliei Stemt, an Welchen die Neclamation gerichtet ist, keineswegs Von der Ver- pflichtung zur sofortigen Auslieferlnng 1|)er, reklamirten Individuums.

. » ? i'i. ! . '

1) Diejenigen, Welche in den Staaten eines der beiden Souveraine ein 27erbreel)en oder „Vergehen vollbringen, oder eines sol en angeschni- dtgt oder [»ezlichtigt sind, und darauf entfliehen und m das Gebiet des qti'dern Souvermns fiel) begeben, Werden gegenseitig auf eine ilteqmjtteon, Welche auf die unten im Artikel 11; bezeichnete Art er folzze1r1111113, ausgeliefert.

Der Oke'lnd oder die bürgerlichen Verhältnisse des Verbrechers, An-

geschuldtgten oder Bezüchtigten machen hierin keinen Unterschied.

und selbiger tvrrd ausgeliefert, wer; Standes er auch sei, Edelmann.

Stadt: oder Landlvewohner, ein Freier oder Leibeigener, ein Soldat

Zder vom Civilstande.

Jst abeeder ertvähnte Verbrecher oder der Angeschuldigte ein Unter:

than de:?zemgen Souverains, in desen Land er efliiehtet ist, naeh-

dem er M dem Lande des andern Souberains em Verbrechen oder

Vergehen begangen hat, so findet die Auslieferung nicht statt, son-

dern der Souderain, dessen Unterthan er ist, wird denselben sofort

naeh temen Landesgeseßen zur Untersuchung und Strafe ziehe" leisten. (xs i1t_insbe)ondere verabredet, das;, Wenn ein Individuum vel) von dem (Hebiete des einen Staates auf dasjenige des andern

bölltch, dort. ein Verbrechen oder Vergehen begeht, und hieran 1:1

den Staat zurückkehrt, aus dem es qekommen, die Behörden diese:";

Staates (obtvohl die Auslieferung eines solchen Individuums umi)

den vorerwähnten Bestimmungen nnstattlmft ist) nichtSdestolveuiger.

tvenn-Qsee darum angezangen Werden, den kompetenten Behörde:: des Staates, auf desßen (Hebiet das Verbrechen oder Vergebe?- begangen tvorden, alle Hülfe und Beistand leisten Losen, wech.“ ihnen _die Landesgeseße gestatten, um den Thatbestan festzusthN? und die Schuldigen, die dem andern Staat angehören, zn entdeckch

Vorauslgeseizt, dre begangene That sei von der Art, das; fie alk»?

ttach deriHeseßgebung des requirirten Staates strafbar ist. SML?

jedoch em Individuum in dem Lande, w:) dasselbe ein Vs:"-

brechen, Vergehen oder irgend eine Uebertretung fich [me 555

Schulden kommen laffen, deshalb verhaftet Wordcn ist. “:D

karin der Souverain des Landes, in Welchem dic Verlxattunä

ersolt 1st,__dasse*lbe zur Untersuchung ziehen und die verwirft:

StraJe Vollstrecken lassexi, Wenn auch dieses Jndividuunchi Uyterthan des andern Landesherrn wäre. - In keinem ira)“ wird ein Individuum, Welches in dem Lande selbst, ivo kx) "ck eines Verbrechens, Vergehens oder irgend einer Uebertretung 1chUl' dig gemacht hat, verhaftet Wurde, auSgeliefert oder in dem andere)? Lande übernommen Werden, bevor es durch ordentliches Erkenntmt; verurtheilt Worden ist.

Art. 16.

Die Verhaftung eines Verbrechers behufs desen AuSlicferunZ Wii erfolgen auf die Requisition einer Polizei: oder GerichtSbehörde Yk? Staates, in welchem der Angefchuldigte das ihm sebuldgegelvenchk- brechen be„angen hat. Diese Requisition wirdan eine Polizei- OW Gerichtsbe ö'rde des anderen Staates gerichtet. Es sollen zu QW“ solchen Requifition außerdem berechtigt sein: in den Staaten SEW Majestät des Königs von Preußen der Köni liche StaatsanWalt,1xl dem Kaiserthum Rußland der Spe ial-Komm ssarius, Welcher [*ealidl: im 1 ist,- längs der Grenze über ie Aufrechterhaltunél der ß'i'u'Zk na bavltcben Beziehungen zu wachen; in dem Königre ePolen, 1: Vorsteher der Grenzkreise, tvelchc für die Aufrechterha tzmg dieser Be iehungen dieselben Befugniffe und dieselben Rechte, Wie der rui- ssKe Spesial-Kommiffarius, haben. _ - n

- Die etreffmden Behörden sindQerpflichtet, selbst dann, M'“

so wieder im Artike'l'i11 be-

)keiten befinden sollte, den'

ß» = ubér wuttsl F?r! Lig

„1885

sie zur Erfüllung der ihnen zustehenden Nequisition nieht kompetent

, &Qrsxlbeh mitnehmen und ne unverzüglich an die kompetente

. _ „» u Ökobem. , _ _ _ 2) 'Die wirk che- klixferuntß geschieht jedoch von Seiten Preu ens nur auf die - „quißtion des „enerax- Gouverneurs oder des C vil-Gou- verneurs desjenigen'Gouverneunnts des Kaisertkums Rußland, oder auf die Req-iafition des Obergeriehtes Ldes en, en Gouvernements des Königreichs olcn, wo e'gen dcn Ve ! er oder Angeschul- digten eine geri ilirhc Unter uchung bewitS-stattgefunden hat oder stattfinden oll. -n den durch - cnwärtigen Artikel vorgesehenen “Ji wi die tequisition an as ObergerickZt derjenigen Provinz m; reußi 11 Monat. ic gerichtet, wo der Lerbrecher odcr Ange- schuldigte, ci er öffent ieher Beamter oder nicht,_ dem Vermuthen nach „Zuflucht gesucht hat. Die Behörden des Kaiserthums Ruß: land Werden ihre Re uifitionen durch den Russischen Speziallommis-

Carius übermitteln laJsen.

Von Seiten Rußlands nnd des !köni reichs Polen wird die Aus:

lieferung nur auf dielltequisition des * hergerichtes derjenigeniélrcu-

ßischen Provinz erfolgen, ivo go en dcn Verbrecher oder Ange chul- digten e ne gerichtliche Untersu ung bereits stattgefunden hat oder stattfinden soll. Diese Requisition wird an den (Hencral-(Houverneur desjenigen Gouvernements des KaisertLums Rußland -oder an das

Obergericht des enigen (Gouvernements es Königrei 25 Polen geriet)-

tet, wo der erbrecher oder Angeschuldigte dcm Rermuthen nach

Zuflucht gesucht hat. .

Be de Regierun en tverden sich gegenseitig das Verzeichnis; der Ober:

gerichte und () entliehen Behörden mittheilen, welchen die Erlassung

dieser Nequisitionen in den betreffenden Staaten anvertraut ist.

In allen Wrgedachten Fällen, , der Antrag auf Auslieferung möge

von einem Obergerichte Preußens gemacht sein oder dem einem der

General:(Houverneure oder der Civil-(Houverneure des Kaiserthums

Rußland, oder von einem Obergerichtc oder einem Civil-(Houderneur

des Königreichs Polen au5gehe11, soll die Nequisition von einer Aus-

ferti ung enttveder des Erkenntnisses, Wenn ein solches schon ergan- gen ist, oder des Beschlusses über die Eröffnung der Kriminalunter: suchung oder ,einem Haftbefehl des kompetenten Gerichts begleitet

,scin, in Welchem die näheren Umstände des Verbrechens oder Ver- gehens, so wie die Verdachtögründe auseinandergese t smd.

Vei Unterschlagungcn von öffentlichen (Geldern () er don Gegen. ständen, Welche der Krone angehören, soll die Requisition der Civil: Gouverneure auszerdem don emem authentischen Ver eichnis3 der Summen oder der (He. enstände begleitet sein, welche entiremdet oder unter chlagen tvorden Lind. Dieselben Fbrmlicl)keiten Werden der den Requesitionen eines Obergerichts der Preußischen Monarchie beobachtet werden.

Der Antra auf Auslieferung und die zur Begründung desselben dienenden ofumente sollen binnen sechs Monaten von dem Tage an, wo die Anzeige. über die Verhaftung des Verbrechers oder des An eschuldigten an den requirirenden Beamten oder das requirtrende

Geseht abgesandt wird, vorgelegt werden. Jm Verzögerungsfalle

erlischt die Verbindlichkeit zur Auslieferung des Berbreehers oder 1 ' handelten Akten Werden («"ach-(Mi :““.- '

Angeschuldi ten. Die'AitSlieerung selbst soll erfolgen, nachdem durch_Vernehmung des Angeschuldigten die Identität seiner Person festgestellt worden, und wenn die ihm schuldgegedene Handlung eine solche ist, tat; auch nach den Gesetzen des requirirten Staates der Schuldige gleiciifalls zur Krimiua[untersuchung ge ogen werden müßte.

Jstdas Individuum, des?en Auslieferung verlangt wird, mehrerer Verbrechen od auch dann stattfinden, Wenn nur eine der ihm Schuld gegebenen Handlungen nach der (Heseizgebung dcs requirirten Staate?) eine Kriminal-Untersuchung zur ,ßolge hätte.

Vehufö der Auslieferung soll der Verbrecher bis an den Ort trené: Z portirt Werden, wo sich die mit seiner Uebernahme beauftragte Ve: * , . anderen exnéermekx LluSlSeKwn-Z ",'-e 23:3;35-5.

hörde des requirirenden Staates befindet. Er wird derselben gegen Erstattung der Kosten iibeYeben1lxerde11. rt. .

An Kosten Werden

fiir den Unterhalt des Verbrechers, vom Tage seiner Verlxastung gn, . täglich vier (4) Silbergroschen preußisck) Courant (zwölf [12] K::- ; _ & _ ' Ü Miche Wexx'e Tie K:."xrxzxzxx: „.: ;-:::7.:.::;2*.“'.::i5 Und Strate. 5x;=:._x:::: _ Ü worch 5.712. groschen preußisch Courant (funfzehn [15] Kopeken Silber) UPD ;

peken Silber), " . - „..

an Kosten der Haft„ so lange diese dauert, täglich sant 1-3) Silber:

_ayßerdem ' c)'d_ie 'in jédem einzelnen F

“kleidung -er§ord-erlich gewesenen Gegenstände bezahlt. „Art. 18.

Weber Deserteure, noch Militairpflichtige, rzoch. Verbrecher, können von Seiten des reklamirenden StaateÉ auf gewalttame, eigenmächtige oder hÜmkche Weise auf das Gebiet des anderen Staates versorgt Werden. C:"; ist daher untersagt. daß zu diesem Zwecke irgend »ein Militair: oder Civil: kommando oder geheimer Abgeordneter die Grenze beider Staaten über- schreite. Ist von, Seite ?der reklamirenden Macht die Verfolgung eine:";

odex mehrerer Deserteure oder Mlitxairpßichtiger, oder geflüchtexer Ver- -5 bkkcherxzmtielst “cines ““Militair- oder Civilkommgndos , oder aus andere ; Arzt WfÜgt morden, so darf sich-diese Verfolgung nicht weiter als "?ck; .; , _ , _ _ Q cr ?o- Halimakchxn', uiid „nurEinann darf die Ermze ; ermuY“._skch,'bei'E11thaltun ,jeder-Ausübung von Ge: '.

zur „(NM tm) (' (;

«'- ;wxxche .beichtaaten von “einander'trennt, "erstrecken. s Firn» e ck eiii “ächt, **ü ter"; Vor ei YOYYWM'“ an.; die kompetente Ali? _ MsM ;Wlufetu“ ng anfragen.“? Eiwsolcher'Abgeorßneter wird mit den-

;

WW MWchtmy ?We.;bc_ide ;(Houvermmentsxsch gegenseitig schuldig

er Vergehen angeschuldigt, so soll die AuSlieferung ;

, _ alle zu liquidirenden Auslagetr 'für den ; TranSport "“des Verbrechers imd für Ansckaffung der zu teme? Be: -

* * ,- ' 7 , .. e::iem Tederxeur szekrz-„tW-t...

. Um WZ ;txxttNtM-g z'". *

ung'Ldes ** eqiüfiüonsschreibens, seiner . itair- oder Civilbehördeweudm und ;

nd, em augen Werden, und das weitere V ' ßer Vor rift des gegenwärtigen Vertrages. erfahren erfolgt sodann "ck Art. 19.

1) Jede amtliche Handlung,- welche ein (Zivil- oder Militairbeamter des emen der beiden Staaten aufgdem Gebiete des anderm Staates aus- ubt, ohne von der kompetenten Militair- oder Civilbehördc dieses letzteren Staates dazu außdrücklich ermächtigt u sein, soll als eine “Gebietsyerle un. an esehen und dem emäß b tranverden.

Wenn (?ck wetCLel „- ber die T atsa e der Gebietsverl un elbft oder 171 er die esonderen Umtände erheben, Welt!): Fe „Kegxeitet haben. so soll eine gemischte Kommission unter Vorfiß des Kom- missarin; des verletzten Theiles niedergeseßt lverden. Beständige hier u nn Vdraus bestimmte "Kdmmiffarien sollen ,für Preußen dee i?an rath des1enigen Kreises, an dessen Grenze die Gebietsvlrleßunq vorgekdmmxn sein soll, für das Kaiserthum Ueußlexnd kk? Spezial- Kotnmissaritts„ welcher beauftragt ist, über die AuiWÉÉZ-Klturig, tec freundnachbarlxchen Beziehungen zn wachen, für Betz“ Muiqr-ieh Polenedcr UJorstcher des nächsten Grenzfrcixes sein. ' Preußischerferts soll der L'ber-Staatcsanwalt *es Obergeriäyts-Bezirlsxx oder der StaatSanwalt des Bezirkes, aui dessen «TMS,? Lie (Hebieté- verletzung stgttgefunden Haben lcll, kerechti53t sein, den Verhandlun- gen der gemischten Kommission beizuwoßnert. und in k-iesUn falle wird an denselben ein zu dem Ende Von der Kaiserli-H ruf Zehen ?tegiermrg oder von der Zlkegierung de?- ÉLÖniZkClchS N'olM 'a'lxgx- 1czndter “Ziusttzbeamter ebenfalls- rlyeilnehmexr. Jr. allenzällen sollen die Mitglieder der gemischten Kommisäon jeder "cer bsksn kontra- i)ire/nden Mächte gleich an der „“Fall sein. **

Ji) besonderen Fällen bleibt es den beidenélleZU/cUnZMtsrbei-czl- ten, diese Untersuehunex [)(-icrlteré zu “(em ZXLÉZ :.“;Zésrkmtsn Be- aniten anzudertrailcn.

Lie lldmmissesrien “:“-)(an TKZ Ieecßt lzlxeti, “Tri i(k'c-“ktdereri Fällen sick) cinen Justizbeamten JUZUQÜRTÜ, UM tie „('*'-WTM 2x»: vernehmen und zu verewigen.

Wenn die Militairé; gecinßßrerl l'é-mdeZ (»der soickzr, welche der (.HrettzWache angehören, ir. die Angelegenheit verwickelt sind, um “(",-3 CH sick) ()alldésl, sc) sell iir Verhör nur in Ge, entWrr ben Komxrxisx- rien stattfinden, welche von der kompetenten Zkilitzirkekörkz 4-2“ 11:3?! adgeordnet sind.

Yu: gemi)“ te itonnnission „soll Sorge LWZLM, tie TZaTé-;chM YFZ- [tandig au zuklären, um feltzusteileit, ol;- wirklieh M? lÉ-IRKZUWEMJ stattgefunden, und wer tie ÖSZQLTJM kak, WM:“. Tie KLNUMM (Zierlibc-r einig ist, werden die v-ZrZ-xnieixén ATM". TSU ZHWKMT-Zki Gerichte des Staates, MWM TTT AUZJÉUÜZZTH ;;:ZZÉÉTT, ÜTZ?- )andt, um Tie Strafe festxresegerz, “OM Mie??? «“T-“MUT: TM

Staate, deéien (.Debiet verletzt 722-7152, KHMMZÉ «33.7.ka ;;?“ÉM “**:-LZ.

Jedes Jniiviiuum, Mleésez rn Lem SMR “U:“!- . “..-;: “;;-*".xe &“.1-2 Gebietsverleynn beßangen [:e-:, kerl aße: ::NTM ?.ß', . Militair- oder ivilezeri-Fét “die'.“HZ ST-ZQTZZ, YH nxÉ-TW Tc: É.É--“ . “. Militair- eder Civilzxande aNZekTrx. ZZÜTZÉT „**:-““““?“ , die Thatsache unteriueY-«i, („“..-. „JMX:: “.*-Z?"- MLT *“

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