manditisten oder der im Art. 175 b vorgesehenen Festsesungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertra es in das Handels: register gemacht haben, sowie in dem alle einer böslieben Schädigung der Gesellschaft durch Einlenken oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens t_1e_be_n den im Art. 180 bezeichneten Personen solidarisch verhaftet, sofern ibm nachgewiesen wird, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollsrändigkeit der Angaben oder die bbslicbe Schädigung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordent- lichen Geschäftsmannes hat kennen müssen.
Mitglieder des AufsichtSratbs, welchen nachgewiesZn Wird, das; sie bei der ihnen durch Art. 1758 Abiaß 3 auxerlegten Priifung die Sorgfalt eines ordentlicben Geschäftéxmalines ver- letzt haben, haften der Gesellschaft folidariich fiir den ihr daraus entstanden:“n Schaden, soweit der Ersaß desselbeti von den in Gemäßhei- der Art. 180, 180.1 verpflichteten Perionen nicht zu erlangen ist.
Artikel 1806.
Vergleiche oder Verzichtleistlmgen, welche die der Gesell- schaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in (Hemäßbeit der Art. 180 bis 1801; verpflichtiten Personen betreffen, sind (rst nach Ablauf von drei Jahren ieit Ein: traglmg des (Hesellschafisvertrages in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der Generalversammlung der Komman- ditisten zulässig. Die Zeitbeschriinkung findet nicht Anwen- diing, sofern der Veriiflichtete_im Falle der Zahlungslmiäbig- keit zur Abwendung oder Beieitigumi des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern sich vergleicht.
Artikel 1808.
Die Ansprüche der Geseliscbait gegen dlc in Gemäßbeit der Art. 180 bis 18011 verpflichteten “Personen verjäbren in fiinf Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister.
Artikel 1808.
Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintraglllig des CZeieUschaitsvertrages in das Handelsregister Seitens der Ge- sellichaitVerträge geschlossen, diirch welche sie vorhandetie oder berzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände fiir eine den zehnten Theil des Gesannntkapitals der Kommanditisten übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zii ilirer Giiltigkeit der Zilstimmnng der Gelieralbersammlung der Koniiiianditisten. _
Vor der Beschlußfassung hat der Aniiicbtsratl) den Ver: trag zu prüfen und iiber die Ergebniffe seiner Priifung schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Antheile der ziliiimmenden Mehrheit der Komman- ditisten müssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschloffen wird, mindestens ein Viertbeil des Gesaiiimtkapitals, anderenfalls mindestens drei Viertbeile des in der General- versammlung vertretenen Gesamnitkapitals darstellen.
Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder“ in beglau- bigter Abschrift mit dem Berichte des Aufsicbtsratbs nebst dessen urkundlichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.
Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errich- tling der Gesellschaft von den persönlich haftenden Gesell- schaftern_getroffenen Vereinbarung stattgefunden, so kommen in Betren der Rechte der (Hesellscbczft auf Entschädigung und m Betreff der ersaypflicbtigen Verioiien die Vorschriften der Art. 180 und 1800 zur Anwendung.
?Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicber Gegenstände nilbt Anwendung, sofern auf ihn der Gegenstand des Unternehmens gerichtet ist oder der Er- werb im Wege der Zwangsbbllstreckung geschieht.
Artikel 180f.
Jede Bestimmrmg, welche die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages ziim Gegenstande hat, bedarf zu ihrer Giiltigkeit dir notariellen oder gerichtlichen Abfaffliiig.
Die Bestimmung muß in das Handelsregister eingetragen 1le in gleicher Weise wie der urspriingliche Vertrag ver- öss€111l1cht _werden (Art. 177, 179). Dieselbe hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz bot, in das Handelsregister
eingetragen ist. Artikel 18011.
Die Abänderung des Inhalts des Gesellsckyastsvertrages klinki _1l_'lcht OlML Beschluß der.Generalversammlung der Kom- manditisten erfolßen. Sofern der Gesellschaftsvertrag fiir eine AÖÜUOL1'UUJ derjenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Belebllltifaffung bildet, nicbt andere Erfordernisse aufstellt, bedarf der Véschl11_ß einer Mehrheit von drei Viertbeilen des in der_Generalyermmmlung vertretenen Gesammtkapitals.
Dieie Vor1chkift findet auch dann Anwendung, wenn mehrere Gattllligen von Aktien mit verschiedener Berechtigung aingegeben slii'i.
__Sbll durcb die Beschlußfassung daS bisherige Rechts: verbaltiilf; unter den_ verschiedenen (Battlmgen ziim Nackztheile eiiier der_felbeii_ abgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlicben Generalversamnilung gefaßten Vescbluffe der leslt_111_lnlmg einer besonderen Generalversammlimg der benachtheiligten Koninignditlsten, deren Vescblußfaffnng gleich: falls 119.1) der Vorschrift des ersten Absatzes sich richtet.
_ Die Bestimiiiiing des GeseUscbclftsbertrages, Juvalis deren " die Uebertragung vor) Aktien, welche in Geiiiäßl)eit des Art. 1738 Abiaß 3 aus einen geringeren Betrag als ein- tausend Mark gestellt sind, an die Einwilligimg der Gesell- scbatt geblmden ist, kann nicht abgeändert werden.
Artikel 1801).
Eine Erb'liblliig des (Hesammtkapitals der Kommanditisten darf_iiicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für VeriicberungSgeiellschaften kann der Geiebschaitsvertrag ein Anderes bestimmen.
Die Erhöbu::g kann nicbt obne Beschluß der General- versammlung der Kommanditisten stattfinden. Für die neu aiiSzugebenden Aktien kann die Leistung eines bliberen als des Nominalbetrages festgesetzt werden; der Beschluß hat den Mindestbetrag zii bezeichnen, für welchen die Aktien ciilszugeben sind. Ein geringerer als der Nominalbetrag darf nicht fest- gesetzt werden.
_ Auf eine ElhöhlmZZ welche in den ersten zwei Jahren seit_Eint1agun des esellschaftsvertrages in das Handels: register beschld en wird, ßndet die Vorschrift im Art. 174.1 iiber die Vetheiligilng der persönlich baftendcn-(Hesellfchafter init der Maßgabe Anwendung, daß die Vethciligilng nach dem Gefammtkapitale einschließlich dessen Erhöhung zu bemessen ist u.".b cilis dem Beschluss hervorgehen muß, welcbe Einlagen demzliiolrie noch gemacht werden.
"gepfändet sind.
Die Beschlußfaffung unterliegt den Vorschriften in; Art. 1803 Absas 1 und 3. Die Bestimmung über die Er- höhung ist in das HandelSregister einzutragen. Die An- meldung hat die Angabe zu enthalten,_ das; das bisherige Gesammtkapital eingezahlt sei, für Verticherungsqesellichxften inwieweit die Einzahlung desselben stattgeiilnden h_abe._ -A_llf die Abfassung und'die Eintragung finden die Vor1christen im Art. 180!“ Anwendung.
Eine Zusicherung von Rechten all_i den Bezug neu_ aus- zugebender Aktien, welche vor dem Be1chluffe arif Erhbliung des Gesammtkapitals erfolgt, ist der Gesellschait gegeniiber
unwirksam. Artikel 1801.
Die Zeichnunn de: iieu auszugebeziden Aktien erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche in zwei Exemplaren unter- zeichnet werden soll.
Die stattxieflmdene Erhöhuwg des Kapitals der Kom- manditisten ist behufs der Eintragunci in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften in Art. 176 und 179 finden entsprechende Anwendung. _ _
Vor der Eintragung der stattgefundenen Erhöhung m das Handelsregister desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Siß hat, soUen Aktien oder Interimsicheine nicht ausgegeben werden.
Artikel 181.
Die Einlagen, mit welchen ein persönlich haftender Ge- sellschafter sich in Gemäßheit der Art. 1743, 180b_Absaß 3 betbeiligt hat, dürfen ihm weder ganz noch theilweiie zurück- gegeben oder erlaffen werden. .
Er darf den Antheil, welcher ihm am Gesellschaftsver: mögen einschließlich des Gesammtkapitals der Kommanditisten auf solche Einlagen zugewiesen ist, mir an andere persönlich haftende Geselischaster veräußern. In gleicher Weise ist, wenn er als persönlich haftender Gesellschafter ausscheidet, die Ver- äußerung desjenigen, was ihm auf solche Einlagen bei der AUSeinanderseßung zugewiesen ist, bis zum Ablaufs von drei Jahren seit dem Ausscheiden, jedoch nicht länger als bis zum Ablaufe von zehn Jahren seit Eintragung des Gesellschafts- vertrages in das Handelsregister beschränkt. Wiihrend der Daixer dieser Beschränkung darf der Antheil des Gesell- scbaiters Oder dasjenige, was ihm bei der Allseinaildersetzung zugewiesen ist, nicbt ausgeliefert und fiir Vrivatgläubiger desselben mir insoweit gepfändet werden, als diese Gegen- stände nicht bis zum Ablaufe der Zeitbefchränkung wegen Forderungen der Gesellschaft oder solcher Gesellschafts: gläubiger, deren Ansprüche vor dem Ausscheiden des persön- lieb basteiiden Gesellschafters entstanden waren, verwendet __oder
Soweit die Einlagen auf das Gesammtkapital der Kom- manditisten gemacht sind, hat der Aufsichtsrath die hierfür aus: ziisiellenden Aktien oder Jnterimsfcheine in Verwahrung zu nehmen Und mit dem Vermerk „unveräiißerlich“ zu versehen. Die Löschmig des Vermerkes findet durch den Aufsichtsrath nach dem Wegfalle der bezeichneten Beschränkung statt.
Artikel 181 &.
Interimsscheine, welche auf anaber lauten, siiid nichtig. Die Allsgeber haften den Besitzern solidarisch flir allen dureh die Ausgabe verursachten Schaden.
Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Jnterimssckieine auf einen geringeren als den nach Art. 1738 zugelassenen Be- trag gestellt find oder ausgegeben werdeii, bevor der Gesell- sch81ts_vertrag_ bei deni Handelsgerichte, in dessen Bezirke die tGeselljcbtsitst ihren Sls hat, in das Handelsregister einge- ragen i .
Aus Aktien und Jiiterimsfcbeinen, welche in Gemäßheit des Art. 1738 auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, sollen im Falle des zweiten Absatzes des bezeichneten Artikels die ertbeilte Genehmigung, im Falle des dritten Absatzes die Beschränkungen bervorgeben, welchen die Kommanditisten in Vexug (Ulf die Form eiiier Uebertragung ibrer Rechte und die Einwilligung der Gesellschaft in dieselbe unterworfen sind,
Artikel 182.
Aktien, welche auf Namen lauten, müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetrageii werden.
Sie können, soweit nicht der Art. 181 oder der Gesell- schasth-vertrag ein anderes bestimmt, ohne Einkoilligung der Gesellschaft auf andere Personen iibertragen werden. ZU der im Gesellichaftsvertrage vorbehaltenen Einwilligung der Gesell- 1chaft in die Uebertragung von Aktien, welche auf eiiien Be- tralrvon weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zristimmung des Aufsichtsraths und der Generalversammlnng erwrderlick). Die Uebertragung dieser Aktieii bedarf zu ihrer Giiltigkeit einer die Person des Erwerbers bezeichnenden ge: richilich oder notariell beglaubigten Erklärung.
Die Uebertragung anderer Aktien, welckze auf Namen lauten, kann durch Jilddffament geschehen. Zn Betreff der Form desselben kommen die Bestimmungen der Art, 11 bis 13 der Deutschen Wechselordnung zur Anwendung.
Artikel 183._
Wenn das Eigenthum der auf Namen lautenden Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorleguna der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken.
Jm Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigentbümer angesehen, welche als solche im Aktien- buche verzeichnet sind.
_ Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berech- tigt, aber nicht verpflichtet. Artikel 1838.
Die _im Art. 182 und 183 enthaltenen Vestimmun en finden am die Eintragung der Interimsicheine und die Ue er- tragung derselben aiif andere Personen Anwendung.
_ Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art. 1758 Ziffer 2, 18011 Absatz 2 festge- feßten Betrages soll die Aktie nicht ausgegeben werden.
, Artikel 1831).
Die Verpflichtung des Kommanditisten, zu den Zwecken der (Hesellscbqft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bei- zutragen, Wird durch den Nominalbetrag der Aktie, in den Fiillen der Art. 1758 Ziffer 2, 18011 Absatz 2 durch den Be- trag, für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenzt.
Artikel 184.
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Aktieeingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung von VerzugSzmsen von Reckitswegen verpftichtet.
Jin Gesellschaftsvertrage können für den
all der ver-
die _xonft stattfindenden geseßlicben Einschränkungen festgeseßk wer en.
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geichieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekannt- machungen der Gesellschaft nach dem GesellschaftSvertrage überhaupt eriolgen müssen.
Artikel 184 a.
Im Falle verzögerter Einzahlung kann an die säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung unter Androhung ihres Ausschlusses mit dem Antheilsrechte erlassen werden. Die Aufforderung hat mindestens dreimal diirch Be- kanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern die erste Bekanntmachung mindestens drei Monate und dié letzte Bekanntmachung mindestens vier Wochen vor Ablauf der fiir die Einzahlung gesetzten Nachfrist zu erfolgen. Statt der Bekanntmachungen in den öffentlichen Blättern genügt, falls das AlltheilSrecht nicht ohne Einwilligung der Gesellschaft übertragbar iii, die Bekanntmachung der Aufforderung mit einer vier Wochen iiberßeigenden Nachfrist durch besonderen Erlaß an die iäumigen (Heselxschafter.
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Aktie zu leistenden Betrag nicht einzahlt, obwohl die im vorstehenden Absaße be- zeirbnete Aufforderung stattgefunden hat, ist seiner Anrechte aus der Zeichnung der Aktie und der geleisteten Tbeilzah- lungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die den Ausschluß bewirkende Erklärung erfolgt mittels Bekannt- machung durck) die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter. An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, welche außer den frtiher geleisteten Tbeilzahlungen den ein- geforderten Betrag zu_ umfassen hat. Wegen des Ausfalls, welcben die Geielischait an diesem Betrage oder den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ailsgeschloffene Gesellschafter verhaftet.
Voxi den vorstehenden Rechtsfolgen kann der Gesellschafter nicht beireit werden.
Artikel 1841).
Soweit der ausgeschlossene Gesellschafter den eingefor-
scbait der letzte und jeder frühere, in dem Aktienbucbe ver- zeichnete Rechtsvczrgänger verhaftet, ein früherer Rechtsvor- gänger, soweit die Zahlung von dessen Reckitsnackifolger nicht zu erklingen ist. Dies ist bis zum Nachweise des Gegentheils anzunehmen, soweit von letzterem die Zahlung nicht bis zum Ablaufe von vier Wochen geleistet wird, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und im den Rechtsvorgänger die Be- .nacbrichtigung von derselben erfolgt _ist. _, Der Rechtsvorgänger erhiilt gegen Zahlung des rückständigen Betrages die neu aus- zugebende Urkunde.
Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die inner- halb der z ritt von zwei Jahren auf die Aktien eingeforderten „Beträge beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Uebertragung des Antheilsrechts zum Aktieiibuche der Geseuschaft angemeldet ist.
Von der vorstehenden Verbindlichkeit können die Rechts: vorgänger nicbt befreit werden.
Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechts- vorgäizgern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft das _AntheilHrecbt zum Börsenpreise und in Ermangelung eines iolchen durch öffentliche Versteigerung verkaufen.
_ Artikel 1840.
Die Gesellschafter können gegen die ihnen in Gemäßheit der Art. 184 bis 1841) obliegenden Zahlungen eine Auf- rechnung nicht geltend machen. Ebensowenig findet an dem Gegenstqndeemer zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf dieselbe beziehen, ein Zurückbehaltungs-
recht statt. _ Artikel 1848.
_ Die Geseüscbast sol1 eigene Aktien im geschäftlichen Ve- trzebe, iofern mehr eine Kommission zum Einkauf ausgefiihrt m_ird, weder_erwerben noch zum Pfunde nehmen. Sie darf _elgene Interimsicheine im gesrbäftlichen Betriebe auch in Aus- fiihrung einer Einkaufskommiision weder erwerben noch 311111 Pfaiide nehmen.
Artikel 185,
__ Die pxrsönlick; haftenden GeseÜschafter find verpflichtet, sbatestens m den ersten fechs_ Monaten jedes Geschäftsjahres fiir das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- Uiid Verlustrechnung, sonne einen den Vermögensstand und die Verhiiltnisse de_er Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf- sichtsratbe und mit dessen Bemerkungen der Generalversamm- lung der Kommaiiditisten vorzulegen.
_ Artikel 1858.
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die allgemeinen Vorschriften des Art. 31 mit folgenden Maßgaben zur An- wendung:
1) Werthpapiere und Waaren, welche einen Börsen: oder Marktpreis haben, dürfen höchstens 11 dem Börsen: oder _Marktpreiie zur a?_eit der Bilanzauf elluiig, sofern dieser ]edocl) den Anscha Ungs- oder Herstellungspreis iibersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden;
2) andere Vermögensgegenstände find höchstens zu dem Anfckiaffungs- oder Herstellungspreiie aansetzen;
_3) Anlagen und _sonstige Gegenstände, welche nicht zur Wetterberßußxrung, Vielmehr dauernd zum Geichästsbetriebe der_Gewllvchait bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs- oder Herstellungs- preise angeseßt werden, sofern ein der AanHUUg gleich- kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben ent- sprechender Erneuerungsfonds in Ansaß gebracht wird;
_ 4) die K_osten der Organisation und Verwaltung diirfen nicht als Aktiva, mtissen vielmehr ihrem vollen Betrage nach in der JabreSrechnung als Ausgabe erscheinen;
5) der Betrag des Gesammtkapitals der Kommanditisten, der Antheil der persönlich haftenden Gesellschafter am sonstigen (HesellscbaftSvermbgen und der Betrag eines jeden Reserve,- und Erneuerungsfonds find unter die Passiva aufzilliebmen;
6)_ der aus der VergleichunÉ sämmtlicber Aktiva und sämmtlicber Passiva fich ergebende ewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben werden.
Artikel 1856. „8er Deckung eines aus der Bilanz fich ergebenden Ver- lu_[t_e?_ ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist ein- zu e en:
1) von dem jährlichen RÜUZZUZMW mindestens der zwanzigste Theil so lange, als der eiervefonds den zehnten oder den im Gesellsckzaftsvertrage bestimmten höheren Theil des (Hesammtkapitals nicht überschreitet;
2) der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesenschaft
zögerten Einzahlung Konventionalstrafen ohne „3
ückficht auf
oder einer Erhöhung des Gesammtkapitals durch Ausgabe
derten Betrag nicht gezahlt hat, ist für denselben der Gesell: *
der Aktien für einen höheren als din Nominalbetrag er-
“ wird. S“" Artikel 1850.
MW erfolgter Genehmigung durch die Generalversamm- [ung find die Bilanz, sonore die Gengmn- und Verlustrechnung oline Verzug 33911 den rzersonlich haitenden Gesellschaftern in y;“n hierzu bestimmten o_ffentllrhen Blättern bekannt zu machen Mid zu dem HandelSregiiter_einzureichen.
Jm Uebrigen werden die Grundsäße, nach welchen die Bilanz aufzunehmen, Reservefonds zu bilden und anzulegen sind und die YrüsubnxädertBilanz zu erfolgen hat, durch den
' a Sve rag e imm. WWW | Artikel 186.
Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellichaftern nach dem Gesellschafts- vertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Pxi'lfuiig der Bilanz, die Bestimmung der Geibinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der GeseÜschait und die Be- ngnjß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden_ Gesell- schaitkrs zu verlangen, zustehen, werdeii _1n der General- vekiammlung durch Beschlußfassung der er1chienenen Komman- Ditisten ausgeübt.
Die Beschlüsse der Generalversainmlunli werdenburch den Aufsichtsratb an?:geführt, wenn nicht im Gesellichaitsvertrage ein Anderes bestimmt ist. _
Artikel 187.
Die Generalversammlung der Kommanditisten wird Weck) die persönlich haftenden_Gesellschafter oder durch den Aufsichtsratl) berufen, sofern nicht nach dem Geieße oder dem Gsssllschastsvertrage auch andere Personen dazu befugt imd.
Tie Generalversammlang ist_ außer den im Gesetze oder im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fiillen zu be-
.- ruién, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich
“' ' eint. Mh Artikel 188. . Die Generalversammlung Mllß berufen werden, wenn *, dies von Kommanditisten, deren Alitbeile zusammen den ; zehnten Theil des (Hesqmmtkapitalx; darstellen, in einer von ibiien unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Griinde verlangt wird. Ist im Gesellicbaitsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besiß eiiies gerinzieren Antbeils am Gejammtkapitale ' gekiiiwit, so hat es hierbei sein Vemerzdeki. Wird dem Verlangen nicbt entibrochen, so kann das [ Haiidelöaericht die Kommanditisten, welcbe das Verlangen __ge: "7- stellt haben, zur Berufung der Generalbersainnilimg ermaclz- - tigen. Mit der Beruilmg ist die gerichtliche Ermachtiglmg zu
verb"entli en. " ck Artikel 189.
*“,- Die Berufung der Generglversamtnlung hat in der durck) ;. das Gesetz und den Gesellschaftsbertrag bestimmten Weise zll er'ol en. , FZDA: Zweck der Generalveriammlung muß jederzeit bei . der Verllfiing bekannt gemacht werden. _Ueber Gegenstände, 'i deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekt'xndigt iii, ?" kiinnen Beschlüsse iiicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der ; Beschluß iiber den in der Generalverscimmlunq gestellten An- - trag auf Beriifung einer außerordentlichen Generalversamm- - lung ausgenommen. - Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beiciilußfaffllng bedarf es der Ankündigung nicht. Artikel 190. _ Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Dasselbe Wird WCl) den Aktienbeträgen ausgeübt. Oer (HesellWaftsbertrag kann für den Fall, daß ein Kommanditist mehrere Aktien be- . sitzt, die Ausliblmg des Stimmrechts fiir dieselben durcb , eiiien Höchstbetrag oder in Abstufimgen oder nach GüttUtigEtl beschränken. _ _ __ _ „ Vollmachten erfordern zu ihrer Giiltigkeit di_e [bl)riitliclze _f Form, sie bleiben in der Verivahkung der Geselljcbalt. _ . Wer diirch die Beschlußfassung entlastet oder VO_ll einer ;“ Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht 1; 11110 darf ein solches auch nicht ftir Andere ausiiben, Das- _' 1elbe gilt von einer VesclÜrÜfaffuna, welches die Eingebung eiiies Reckitsxzescbäfts mit ihm betrifft. _ __ _ Z; Persönlich haftende Gesellschafter, welchen ln Gemaßlxit der Art. 1748, 18011 Absaß 3 Antbeile am Geiamiiitkapital 1 der Kommanditisten zustehen oder welche solistAktien erwerben, , haben kein Stimmrecht. _ Jin Uebrigen ist fiir die Bedingungen de?- Stimmrechts middle Form, in welcher dasselbe ÜUSZUÜ'C'LU ist, der Gesel]- ichaitsliertrag maßgebend. - „ Artikel 190 8. ; Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Yer- lSBUUJ des Gesc es oder des Gesellschaftsbertrgges als ungultig “Ü "„U Wege der K age angefochten werden. Dieselbe sindet nur binnen _der Frist von einem Monate statt. Zur Anfecbtng bslUIk L| außer persönlich haftenden Gesellicblzitern ieder iii der Gelieralversammlung erschienene Kommanditist, i_oiern er “L;; IWM den Beschluß Widerspruch ziim Protokoll erklart bat, W) Wer nicht erschienene Kommanditist, sofern er die An- [Wklmg darauf gründet, daß die Berufung der Gelieralvcr- -- Wlmlllgg oder die Ankündigung des Gegenstandes der .Be- MUÜUZUWJ nicbt gehörig erfolgt war.
„Die Klage ist gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, :; ??weit 118 nicht selbst klagen, und gegen _den_ Abfiichtsratb zu * Mitin- „ZUständig fiir die Klage ist aus1chließlleti das Land- - ISMN, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz _bat. D_le WWW)? Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der ml € ersten Absatze bezeichneten Frist. Mehrere Anfecbtungsprozeffe FW FUr gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu ver-
1 en.
_Eill klagender Kommanditist hat. seine Aktien gerichtlich ' ZU hinterlegen und auf Verlangen der Gesellschaft wegen der ihr deenden Nachtbeile eine nach freiem Ermessen des Ge- ZWL JU bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen Vals Prozeßbindernde Einrede geltend zu mackieii. Wird die “"“).chLkheit binnen der vom Gerichte gestellten Frist nicht ge- ÖYZZT, 10 ist die Klage auf Antrag für zurückgenommen zu
laren. . Die persönli ha enden Gesellschafter haben die Erhebung LMU" jeden Klagechsowifx den Termin zur mündlichen Verhand- UW O_hne Verzug in den fiir die Bekanntmachungen der Ge- Wichait bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
_Sbweit durch ein Urtbeil rechtskräftig der Beschluß für U,";iiiltig erklärt ist, wirkt es auch qeßeni'iber den Komman- BZUÜM, welcbe nicbt Partei sind. Dasselbe ist von den per- s0n_lich haftenden Gesellschaftern obne Verzug zudem Handels- reMM einzureichen. War der Beschluß in dasselbe ein;
-
etragen, so ist aucb das Urtheil eitizutragen und in gleicher eise wie der Beschluß zu veröffentlichen (Art. 177, 179). Artikel 1901). _
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschluffes (Art. 1908) der Gesellschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bex Erhebung der Klage eine bösliche Handlungslveise zur Last fallt.
Artikel 191.
Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht der Geseüskhafts- vertrag eine höhere „ ahl festseßt, aus drei von der General- versammlung der Kommanditisten zu wählenden Mitgliedern. Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Auffichtsraths sein.
Die Wahl des ersten AufsichtSraths gilt fiir die Dauer des ersten Geschäftsjahres und, nxenn dasselbe auf einen kürieren Zeitraum als ein Jahr ieik Eintragung des Ge- sellschaftsvertrages in das Handelsregister beineffen ist, _bis JUÖU Ablaufe des am Ende dieses Jahres laufenden Geschärts: ]a res.
Später kann der Aufsichtsrath _nicht auf länger als fünf Geschäftsjahre gewählt werden. Jmoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung.
Die Bestellung zum Mitglier-e des Aufsichtsratbs kann a_uch vor Ablauf des Zeitraums, für welcben dasselbe gewählt ist, durch die Generalveriammlmig widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertbeilen des in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals.
Artikel 192.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsratbs darf eine. Ver- gütung für die Ausübung ihrer Thätigkeit mir durch die Generalverfammluna nach Ablauf des Zeitraumes, fiir welchen er gewählt ist, bewilligt werden.
Artikel 193.
Der Aufficbtsratl) hat die Geschäftsführung der Gesell: schaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwecke sich von dem Gange der Angelegenheiten der Geselischaft zu miterrichten. Er kann jxderieit iiber dieselben Berichterstattlmg von den persönlich [)(UlélidLll Gesellschaftern verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu be- stimmende Mitglieder die Blieber mid Scbriiteli der Gesell- schaft einsehen, sowie den Bestand der Geiellschastskaffe und xieéhBestände an Effekten, Handel?:papieren imd Waareii unter: - ll en.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilaiizen und die Vor- schläge zur Gewinnvertbeillmg zu prüfen und dariiber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsratbs werden diirch den GeseUicbaftsvertrag bestimmt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrath€i können die Ausübung ihrer Obliegenheiten iiicht anderen Personen iibertragen.
Artikel 194.
Der Ailfficbtsratl) ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellscliafter die Prozesse zu fiihren, welche die Generalversammlmig beschließt, _ _ _
Handelt es sieh“ um die Verantwortlicbkeit der_ Mitglieder des AilfüchtSraths, so kann letzterer ohne uiid selbit gegen_den Beschluß der Generalversammlung gegen die, periölilich hatten: den Geielischaster klagen.
Artikel 195.
Wenn die Kommanditisten selbst'in Geiamxntbeit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich bgitenden (He- seÜschafter auftreten wollen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths eiiien Prozeß zu führen habeii, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalvermmm- lung gewählt werden.
Falls aus irgend einem Griinde die Vestelbmg von Be- vollmächtigten durch Wahl in der Generalverianimllmg ge- hindert wird, kann das Handeletgericht auf Alitmg die Bevoll-
mächtigten ernennen. Artikel 196.
Die Gej'eliscbaft wird durch die persönlicb haftender] Ge- sellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird diirch dielelbeii vor Gericht vertreten.
Zur Bsbändigung von Vorladilllgen und anderenZu- stellungen an die GeseUscbaft geniigt es, wenn_dieselbe ali emen der zur Vertretung befugten Gesellschafter Keilbielit.
Die Bestimmung des Art, 167_ in Betreff__des KN,"- manditisten, welcher fiir die GeieU1chaft_ (Heicbéiite _schlieizt, findet bei der Klilmiiaiiditgesellscbaft alls Aktien keine An:
wendung. Artikel 196 (1. _ Die Bestimmungen der Art. 96 mid 97 über den_ Betrieb von Geschäften in dem Handelszmeige der Gesellsxhast, sonne; iiber die Theilnabme an einer anderen gleicharttgenGesel1- schaft finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter mrt der Maßgabe Anwendung, daß _ _ _ 1) die Genehmigung Seitens der Kommanditisten diirch die, Generalversammlimg erfolgt, sofern nicht die Befugnis; zur Ertheilung durch den Gesellsckiastsbertrag oder durch Beschluß der (_Fneralversammlung dem Ailfficbtsratl) iibertragen wor- den ; _ __ 2) das Recht der Gesellschaft, in ein von einem yerion- lich haftenden Gesellschafter fiir eigene Recbiiling gemacbtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz z_U fordern, 118Cl)__l)ré_l Monaten von dem Zeitpunkte an erlischt, in welchem die iibri- gen persönlich haftenden Gesellschafter uxid der Allfilchtsrath von dem Abschliiffe des Geschäfts Kenntnis; erhalten haben. Artikel 197. _ _ _ Die Einlcigen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden. _ _ _ Zinsen von bestimmter Höhe können fiir die Aktien nicht bedlmgen noch allsbezahlt werden; es darf mir danemge auf sie vertbeilt werden, was sich nach der 1ahrlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. Artikel 198.
Die Kommanditisten haften fi'lx die Verbindlichkeiten _der Gesellschaft, wenn und insoweit 116 den geietzlichen Bestim- mungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangefl haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückiuzablen,
, Artikel 199. _
Eine Uebereinkunft, durch welche _das Austreten eixies oder mehrerer persönLich haftender Gesellichafter bestimmt mird, steht der Auflösung der Gesellschaft gletck). LTU derselben be- darf es der Zustimmung der Genera1ver1ammung der Kom- manditisten. _ _
Es kann iedocl) durch den GeseUschaftsvertrag bestimmt
werden, daß das Austreten eines oder mehrerer persölilick) [haftender Gesellschafter di:? Auflösung der Geiellscbaft dann
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nicht zur Folge habe, wenn mindestens noch ein personlich haftender Geseüschafter bleibt. Artikel 200. __
Wenn ein Kommanditist stirbt oder in Konkllrs vl'rfallt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich _unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht_zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privak gläubiger eines Kommanditisten keine Anwelzdung. In! Uebrigen ?«clten die Art. 123 bis 129 auch iür die Kom- manditgesekschast “auf Aktien. Die im Art. 129 vorgesehene Eintragung ist auch bei dem Handelsgerichte einer jeden Zweianiederlbkislmg zu bewirken; Dritten gegeniiber entscheidet die Eintragung bei dem Handel-derichte, in desen Bezirke die Gesellschaft ihren Sts hat.
Artikel 201,
Bei der Auflösung einer K0m1nanditgesel1ichaft auf Aktien, welehe außer dem Falie der Eröffnung des Kbiiklirses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermögens unter die Gesellschafter nicbt eber voUzogen werden, als nach Verlauf eines Jahre?- boxx dem _Tage an gerechnet, an Welchem die Axifl'liillng der (Heiellicbait in das Handelsregister eingetragen ist.
Artikel 202.
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger siiid durcb befoii- dere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlaffen lie dies, 10 ist der Betrag ihrer Forderungen gericbt-licb zu hinterlegen.
Das Letztere muß auch in Ansehung der nocli sebwebenden Verbindlickikeiten und streitigen Forderungen geschehen, i-ofern nicht die Vertheilllng des Geiellschast8vermögens bis 31: deren Erledigung alledesth bleibt, oder den Glälibigeril SWT“ alliie- meffene Sicherheit bestellt wird.
Artikel 203.
Eine theilweise Zliriickzabluna des Kapitals der Komman- ditisten oder eine Herabsetzung desselben kann nicht ohne Be- schlllß der Generalverfammlnnq der Kbiilmanditisteii und nur unter Beobachtung derselben Vorschriften erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auf- lösung maßgebend sind. Die Bestiilimilng iiber die Zririick: zablung oder Herabsetzung bat zugleich die Art, in welcher dieselbe erfolgen soll, imd die zu ihrer Dllrchftibrung erfor- derlichen Maßregeln festzuseßen. Die Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen. Auf die Eintragung und die Beicblnßfaffung finden die Vorschriften im Art. 1801' und im Art. 184ng Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.
Die gleicbeii Erfordernisse gelten für eine Amortisation der Aktien. Ohne Beobacbtliim diefer Erfordernisse darf die Gesellschaft ibre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sick) ergebeiideiiGewinne und nur iii dem Falle amor: tisircii, daß dies durch den urspriinglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den letzteren vor Ausgabe der Aktien ab- iiiiderilde-n Vertrag zugelassen ist.
Artikel 204.
Die Mitglieder des Aufsichtsratbs haben bei Erfüllung der ihnen nach Art. 193 iiigeiviesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aiiziimeiideii.
Sie sind der Gesellschaft neben den persönlich haftenden Gesebsckiaitern solidarisch zum Eriabe verpflichtet, wenn mir ibrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den geses- lichen Bestimmungen
1) Einlagen cm persönlich haftende Gesellschafter oder an Kommanditisten zurückgezahlt,
2) Zilisen oder Dividenden gezahlt,
Z) eigene AkklEt' oder IlltLrltUSschLlllL der Gesellschaft er: worden oder ;,um Pfunde genommen,
4) Aktien vor der vollen Leistimg des Nominalbetrages oder des in den FiiUen der Art. 1758 Ziffer 2, 18011 Abs. 2 festgesetzten Betrages, oder Aktien oder Jiiterims- scheine im FalLe eiiier stattgefundenenErhbbimg des Gesamxnt- kapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregiiter (Art. 1801 Abs. 3) alisgegebeii_slii_d, _ _ _
5) die Vertheilung des GeielliciiaiWizerniögens, eine theil- weise leriickzal)lung oder eine Herabsebilng des Kapitals dee Koniillanditisten oder eine Amortisation VW Aktien erfolgt ist.
Der Ersatzanspruch kann in den Fiilleir des zweiter) Ab- satzes auch von den Glätlblgékn der Gesellxcbaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung iiicht_erlaiigenkonnen_, selbständig gelteiid gemacht werden. Die Erigtzpfliäzx wird ihnen gxgen- iiber dadurch nicht lilligebbbeii, daß die Handlung auf einem Bescblilffe der Generalveriammlung berubt. _
DieAiispri'icbe aufGrund der vorstehenden Bestimmungen ver'ä ren in i'm abren.
] [) f f 3 Artikel 105.
Die Liquidation erfolgt, soterii Gesellschaftsvertrag nicbt ein Anderes bestimilit, durchsäiiiilil.i.el)e persönlich baiiende Gesellschafter und eine oder mehrere vox: der GeneralverHamm: lung der Kommanditisten gewähltePerWn-Zn. _ _
Auf die Anmeldung der quttdek-Fren und die. Zeiibnung ibrer Unterichrift bei dem HandelÖger-“bte eiiier Zweignieder- laffung findet die Vorschrift im SchllidleJe des Art. 200 An- wendung. _ _ _ _ _
Die Liqllidatoren haben bei Beginn der qumdatlon 81118- Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ibiien obne Verzng m den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen.
Artikel 206.
Zu dem Antrage auf Ernennung von Liquidatoren durch- den Richter find außer jedem periönlich haftenden (._ZZsell- schafter und der Generalversammlung _ der Kommanditisten auch der Aufsichtsratl) sowie Kommanditiyten befugt, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theildes Gesamnlt-Xiapitals darstellen. Die Kommanditisten h_abeii vel_StellungdesAn- trages glanbbait zu machen, daß sie die Aktien seit iiundejtens e s Monaten besi en. _
7 ck Die YlOerllfUFg der Liquidatoren kann durch den Richter tinter denselben Voraussetzungen, wie __die Bestellling erfolgen. Vom Richter ernannte Liquidatoren konnen niir diirch diesen
abberufen werden. _ Artikel 206 :i.
Die Gesellschaft kann sich in eine Aktiengesellscbaft um- wandeln, sofern dies durch den Gesellschaftsvertrag zu: gelassen ist. _ _ _
Die Uebereinklmkt iiber die Umwandlung bedarf zitibrer Giilti keit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung und der Zustimmung einer Generalveriammlung__der__Kommqn= ditisten; die Antheile der zustimmendenMehrdeui mussen niir): besten?: ein Viertheil des Gesamiritkapitals darstellen. Die Uebereinkunft hat die zur DllkchiuhkUMY dex UmwTindlllng erforderlichen Maßregeln, msbeiondere die. Firma. sowie die
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