1884 / 178 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Art der Bestellung und Zusammenscßung des Vorstandes, zu enthalten.

Die Uebereinkunft und die in Gemäßbeit derselben voll- zogene Bestellung der Mitglieder des Vorstandes ist tmter Vikiiigunxi der Legitimation der letzteren behufs der Ent- tragung in das HandelSregifter (Art. 177, 179) durch die persönlich haftenden Gesellschafter anzumelden. Zugleich haben diese eine Bilanz von dem Tage der Anmeldung einzureichen und in den hierzu bestimmten öffentlichen BLÜtter-zbekaitiit zu machen. Auf die Eintragung der Uebereinkunft findet die Vorschrift im Schlußsase des Art. 1801“ Anwendung.

Mit der Eintragung gelten die persönlich haftenden Ge- seÜtckxaiter als alngesckxiedcn und die Gesettschaft atß Aktien- gesettichast iottbestebend. Die Beschräitkltnaen,_welchen persön- ticb tzaitende L*Éxesetticraiter nach der Vorschriit im Art. 181 Abs. 2 unterworfen sind, dauern nach Maßgabe der letz- teren fort.

In AttselZUTYJ ber bisherigen Gläubiger der Gesellschaft sind die Vorschriften im Art. 202 zu beobachten. Ftir die Beobachtung derselben find den Gläubigern die Mitglieder des Vorstandes und des AussicbiSratlch perttinlicb und solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aui1icht6ratlts, soweit die Vetrirbigtmg ober Sicherstellung mit ihrem Wissen une obne tbr Eixiicbreiten unterlassen ist. Die Ersaßpflicbt wird dadurch nicbt atxfgebttben, daß die Unterlaffung auf einem Beschlusse der Getieralveriammlltitg beruht.

Dritter Titel. Von der Aktiengesellsthaft. Ertter Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

Artikel 207.

Eine Gesellschaft ist eine Aktiengeseltickyast, wenn sich die sänxmttickten Gesellschafter nur mit Einlagen betbeiligen, ohne persönlich iiir "bie Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu Haften,

Tas Einlagekapital (Grundkapital) wird in Aktien zerlegt.

Die Aktien sind untbeilbar. FMKZI 33:4,

Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.

Aritheilicbeine, in welchen der Bezug der Aktien zuge- sichert wird oder welche sonst tiber das Antbeilerecht des Aktionärs vor Artegabe der Aktien ausgestellt werden, (Zitterimsickteiite) diirfen 111cht auf Inhaber laltten.“tx

Artikel 2073. "“Y“ Zl?"

Die Aktien müssen auf einen Betrag von minbeitens ein- tausend Mark gestellt werben." .

Ftir ein iremeiitniißich Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlichen Bedürfnisses der Bunbeeratl) bie Atisgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geritiz'iereti, jeder!) tttltidLstLi'is zweihundert Mark errreichenden Betrage zuieffen. Die gleiche Genehmigung kann in.-dem Falle er- tbeiit werden, das; fiir ein Unternehmen das Reich ober ein Bititbeésstaat oder ein Probiiizial-, Kreis: oder Amteberband ober eiiie sonstige öffentliche Korporation tms die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und obne Zeitbeschränkung geiviittrleistet hat.

Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragtitig an die Einwilligueg der Gesellicbeft gebunden ist, dürfen aiif eiiien Betratr von weniger als eintausend, jedoch nicht von“ weniger als zweibtmbert Mark aestellt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bonZnterims-

scheinen. _ _ Artikel 208.

Erne Aktienae1e0schaft gilt als Handelsxiesellscbaft, auch wenn_der Gegenstand der: llttlLrttehttletiS nicht in Handels- geschätttn bestel)t._

Artikel 209.

_ T_er Jitbalt bek- Geiellscbaftsvcrtrages (Statut) muß durch !:_litik-_L1_l€11§ _iiiiif Periotteti, welche Aktien übernehmen, in ge- rui-tlirtter ober tiotarietter Verhandlung festgestellt werden. In dericl'tteti ist ztiiileicl) ber Betrag der WU jedem Einzelnen iibetnotnixetieit Aktien (ritzugeben.

Te“; (Heisllsittafttivertrag muß bestimmen:

1) die Firma und den Siß der (Heietlichaft;

2) den Gegenstand de?- Unternehtiteries;

3) die Höhe des Grundkapitals und der eittzelnenAktien;

4) Die Art Der Aktien, ob tie auiJnhaber oder auf Namen lauten, Und in'. Falle der Au§gabe beider Arten die Zahl der Aktien eirter jeden Art;

5) die Art der Bestellung imb Zusammensetzung des Vorstand»;

6) d1L_ Form, in welcher die Zuiamntenberuftmg der Gencratvriiiiii-mlitttg der Aktivitäre gescbieht;

7) Die Form, in welcher die von der Gesellschaft aus: gebettben Bekatintitlachungen erfolgen.

Bitaiiittnttict)ni_igeti, welche durch Öffentliche Blätter er: felgen tollen, sind m den „Deutschen Zieict)*::Attzeiger“ einzu- rttckeit. Andere Blätter außer diesern hat der Gesellschaftß: vcrtrctg zit bestimmen.

Artikel 209 3.

_ Der Attitmliiiie in den Geiettichaft-Zvertrag bedürfen Be- siiitttimtiiieti, nail) witchen ___1) das Unternehmen auf eine gewiffe Zeit beschränkt Wir ;

2) Aktien fiir einen höheren als den Nomiiialbetrag aus- gegeberi werden;

3) eiiie Umwandlung der Aktien riicksicbtlicl) ihrer Art iiattitIt _iit; _ _ (__ __

iir _eitizetie _d'a migen von Aktien ver ie en

Rechte, lttÖlWWUOLkL Betreffs der Zinsen oder Diriilietideik

oder des Antheil? am Gesellschaftsvermögen, gewährt werden;

_ 5) Über gennsse Gegenttcinde bie Generalversammlmm der

Aktieriiire ti1chl schon durch einfache Stinmwnmebrbeit, sondern

nur diirch eine größere Stimmemnchrheit oder nach anderen Errorberniffrii Beschluß fassen kann.

Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Achgabe der Aktien nicht festgeseßt werden.

Artikel 2091).

Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene beson- dere Vortheil muß in dem Gesellscktaftsvertrage unter Bezeich- nung des Berechtigten festgesetzt werden.

Werben auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen, welcbe mcbt durch Baarzablung zu leisten siiid, gemacht oder Seitensber zu errichtenden Gesellschaft vorhandene oder her- zustellende Anlagen oder sonstige Vermögensüticke übernommen, so mtissen die Person des Aktionärs oder des Kontrahenten, der Gegenstattd berEinlage oder der Uebernahme und der Betrgg der fur die Einlage zu gewährenden Aktien oder die ftir den ubernqmmenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Gesellschaftsvertrage festgeseßt werden.

Von diesen Festseßungen gesondert ist der Gesammtauf- wand, welcher zu La en der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung fiir die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Gesellschafts- vertrage festzusetzen.

Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die_ vorgeschriebene Festseßuna in dem Gesell- schaft?:vertrage getunden hat, ist der Gesellschaft gegeniiber

unwirksam. Artikel 2090.

Die Aktionäre, welche bas Statut festgesteÜt haben, oder welche andere als durch Baarzahlung zuletftenbe Einlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft.

Artikel 2093. _

In dem Falle, daß sämmtliche Aktien durch die Grütider übernommen werden, gilt mit der Uebernahme die Gesellschaft als errichtet.

So weit die Uebernahme nicht schon bei Fessteklunq des Statuts erfolgt ist, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch Übernehmen, bewirkt

werden. Artikel 209 8.

Werden nicbt sämmtliche Aktien durch die Gründer tiber- nominen, so muß der Errichtung der Getellschast bieZeicbmmg der übrigen Aktien vorhersehen. Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus welcher die Betheiliaung nach An- zahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Be- trag, Art oder Gattung derselben hervorgehen muß.

Die Erklärung (Zeichnunasscktein), welcbe in zwei Exem- plaren unterzeichnet werden soll, hat zu enthalten:

1) das Datum bez", Statuts, die im Art. 209 Abs. 2, 2091) vorgesehenen Festtetzungen und im FaÜe verschiedener Gattungen von Aktien den Gesammtbetrag einer jeden;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;

3) den Betrag, für welchen die AuEgabe der Aktie statt- findet, und den_ Betrag der festgesetzten Etnzuhlungen;

_4) ben Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnnttg un- verbiitdltcb wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der (Heielltcitaft beschlossen ist.

Zerchriutigsscheine, welche diesen Inhalt nicht voÜstänbig halten __oder außer dem unter Ziffer 4 bezeichneten Vorbehalte Yeiäzrankungen in der Verpflichtung des Zeichnere enthatten, sinti Utit'tl'tlltg._ Zst_ ungeachtet thtEÖ hiernach ungültigen Zetchnungsichetnesbte Eintragung des (Heiellscbastsvertrages in bits Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er gut Grund einer dem ersten Absatze entsprechenden Erklärung in _der zur Beschlußfassung über die ErricbtUng der Gesell- schatt berufenen Generalversammlyng gestimmt ober später als Akl1_011i1rRt3-chle_ ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt bat, ber (Fietetttchatt wre aus einem giiltigen ZeichnungEschi-„ine verpflichtet. _

Jede ntcktl in dem ZeichnungHscbeine enthaltene Beschrän- kung ist der Geteltschast gegentiber unwirksam.

_ Artikel 209t. ___Jede Aktiengesellscbaft muß außer dem Vorstands einen Autttcbteratl) haben. Artikel 209 3-

Die Gründer haben in dem Falle des: Art. 2091) Abs.__2 in einer von ihnen zu Unterzeichnenden Erklärung die Umttrtndedarzulegtn, mit Riicksicht auf welche ihnen dieHöbe de_r tur die eingelegten oder übernommenen Gegenstände ae- roabrten Betrage gerechtfertigt erscheint. Hierbei haben fie mebetottdere die _bem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegan- genen Rectttsxietcbiitte, welcbe arts denselben hingezielt ballen, 101313 die frtiheren Erwerbe: und HerstellungSpreite aus den letzten zwei Jahren anzugeben.

_ _ _ "Artikel 20911.

_ Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufiicbtéeaths hatten den Hergang der Gründung zu, priifen. Sind Mit- glieder zugleich Gründer 03er haben sie der Gesellscktaft ein Vermegeristtitck überlassen ober sick) einen besonderen Vortheil allsbebu1igeit(Art. 2090), so muß außerdem eine "."Brtiftttig r-urcb betetidere Revisoren stattfinden, welche das fiir die Vertretung deS Handelsstaiides berufene Organ und in Er- mangelung eines solchen der Vorstand und der Aufsichtsratl) zu bestellen hat.

__ _Die_Pri11tmg hat sich auf die Richtigkeit und Volk- stattdtgkrtl der Angaben zu erstrecken, welche rücksichtlicb der „_Zriclmlt'tg und Elttzalstrng des Grundkapitals und der im Art. _20911 borgetebenen Festsetzungen von den Gründern, insoetondere in der im Art. 2092 vorgeschriebenen Erklärung, gemacht smd.

_ Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vor- stehenden Abtatze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu

erstatten. _ Artikel 210.

_ Der Getellsrbaftcsvertrag tt_iuß bei dem HandelEgericktte, in bettet: Bezirke die Gefelltcbatt ihren Sitz hat, in das Handels- regitter eingetragen werden.

__Der Amnelbung behufs der Eintragung in ÖW Handels- register _miiffen beigefügt sein:

1) in dem Falle des Art. 2091) die den bezeichtteten Fest- setzungen zum Grunde liegenden Ober zu ihrer Ausfiihrung ge:)cbleffenen Verträge, die Art. 2092 vorgesehene Erklärung tt_ttd eine Berechnung des Gründungeaufwandes, inwelcher die Beriirxtnngen__nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln auizutülxen trnd;

__ 2) in déttt Falle, das; nicht alle Aktien von den Gründern ubernomnten trnd,_ zum Nachweise der Zeichnung des Grund- kttpitats die_Duplikate der Zeictynungßscheine und ein von den (Hrittidern _m beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichnis; ber_13mmtl_1cher_1 Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien so_wie die ans leßtere geschehenen Einzahlungen angiebt;

3) _die Urkunden tiber die Bestellung des Vorstandes und bei?» AutsrckttSratbs, die in Gemäßbeit des Art. 20911 erstatte- ten Berichte nebst deren urkundlichen Grundlagen;

4) m_ dem Falle, _daß der Gegenstand des Unteriiebmens der staatlichen Genehmigung bebart, sowie in den Fällen des Art. 2073 Abs, 2 die Genehmigunasurkunde.

_Jn der_Anmeldung ist die Erklärung abzitgeben, daß auf ]ebe Aktie, soweit nicht andere als durch Baarzalilung zu leistende Emlagen_ gemacht find, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und 1111 Besiße des Vorstandes sei. Die Ein- forderung muß mindestens ein Viertbeil des Nominalbetrages und im Falle einer Atthabe der Aktien ftir einen höheren als den Nomittalbetrag auch den Mebrbetrag umfassen. Als Vaarzablung gilt die Zahlung in deutschem (Heide, in Reichs-

kaffenscheiuen, sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken.

Die Anmeldung muß von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und Auffichtsraths vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form ein- gereicht werden.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werd,n bei dem Handengerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift

aufbewahrt. Artikel 2103.

In dem Falle, daß die Gründer nicht alle Aktien libér- nommen haben, beruft das Handelsgericht obne Verzu eine Generalverwmmluyg der in dem Verzeichnisse auflieiübrten _A_k_t_i_?_n§r_re zur Beschlumaffung über die Errichtung der Ge: e 1 a .

Die Versammlung findet unter der Leitun richts statt, _ g des G“ __ Vorstqnd und AuittchtSrath haben fick) tiber die Ergeb- mne der ihnen rückfiä'tlltck) der Gründung obliegenden Prü- fung auf Grund der Berichte (Art. 20911) und deren urkund- lichen Grundlagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vor: standes und des Auiticbtt-Iratbs kann bis zur Beschlußéaffung die Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen.

_ Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmend: Mehr- heit muß mindestens ein Viertheil sämmtlicber in item Ver: zeichn1ffe aufgeführten oder als RechtSUachfolger derselben in der Generalversammlung zugelassenen Aktionäre begreifen Und der Betrag ihrer Antbeile muß mindestens ein Viertbeit bes gesammten Grundkapitals darstellen. Die Zustimmung aller er_tch1enenen_Aktionäre ist erforderlich, wenn die im Art. 209 Ziffer 1 bis 5 und 2093 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschastswertrages abgeändert oder die im Art. 2091) vor- gesehener] Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden 1011en.

_Die Bescktlufziaffung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionaren mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird. _ _ Artikel 210 b.

_ Alls die Berttfunit und Beschlußfassung der vor der Emtragttng bes (Hetetlschaftsvertrages stattfindenden Gteiieral: vertammltmgen kqmmen, soweit nicht im Art. 2103 ein Anderes bestimmt ist,_ die Regeln zur entsprechenden Anwen- dung, welche für die (Hesell1chaft nach der Eintragung maß- gebend sind.

Artikel 2100.

Der eingetragene Geiellsébait-Zvertrag ist im Achzuge von dem Handengericbte zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung mttß enthalten:

1) das Datum des Gesellschaftswertrages und die im Art. 209 Abs. 2 und 3, 2093 Ziffer 1 urid 4 und 2091) de- zeichneten Festseßmigen;

_ 2) den N3men,__Sta_nd trnd Wohnort der Gründer und Ziel) Angabe, ob ne die sättimtlichen Aktien iiberitommen 3 en;

3) den Namen, Stand Uitb Wohnort der Mitglieber des Vorstandes und dec; Aufsicht2ratbs sowie der in Gemäßheit des Art. 20911 bestellten Revisoren.

Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Verstend _setne WillenSerklärungen kunbgiebt und fiir die (dieselttck937t zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Artikel 211.

Vor erfolgter Eintragung in das ÖanbelSregister besteht die Aktrengeseliscbaft als solche nicht.

Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft ge- handelt worden, so hatten die Handelnden persönlich und

solidarisch.

_ _ Artikel 212. _ 0(ebe Zweigmeberlgffung muß bei dem H3nbelqurichte, tn beiten Bezirke ire sich befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Vorstatides vor dem H311del§gerichte zu unterzeichnen oder in beglaubigter Form Littztlreichet1.

Dieselbe bat die im Art. 2100 Absatz 2 und 3 bezeichneten Angirbett zu etttlxalten. Jm Uebrigen s'inben die Vorschriften im Art. 179 Abtaß 2 und 3 Aiiwetibtmg.

_ _ _ Artikel 213. .

Die Aktretigeselltiktaft alt;; solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigeethrtm und andere bing- licbe Rechte an Grundstücken erwerben, “sie kann vor Gericht klagen mid verklagt werden.

Ihr o_rdeiitlicber Gerichtestand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat.

_ Artikel 2133.

Yer _Gekellscbait find die Gründer fiir: die Richtigkeit Unt) Vollttanbigkett der Angaben, welche fie rücksicbtlict) der Zeich- nung und Einzahlung des Grundkapitals sowie rticksichtlich der im Art. 209 b yorgesebeneii Festsetzuneien behufs: Eintra- gtirig bes Getellscktarteyertrages in da?- Hatidelereßister machen- 1011d3r1ich verhaftet; tie haben Unbeschadet der Verpflichtung ziim Ertatze des 1011| etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden'Betrag zu Übernehmen, iehlenbe Einzahlungen zu leisten unt) eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeicbnenben Gründungs- aufwattd gutgenommen ist, zu ersetzen. Jingleick)en sind 1721“- Geselttcktatt in dem F3Ue, daß sie von Gründern durch Ein- tggeti oder_Uebernali_mtn der im Art. 2091) bezeichneten Art boslicberwetse geschädigt ist, die sämmtlichen Gründer fiir den Ersatz des entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet.

Von dieser Verbindliibkeit ist ein Gründer befreit, wenn

er beweist, das; er die Unrichtigkeit ober Uiivollständigkeit ber Aiigabe oder die bösliche Schäbigung weder gekannt [)(be- nock) bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Gescbäits- mannes _liabe kennen mtissen. Entnehk dnrch _Zablungsunfäbigkeit eines Aktionäre; der? Gesellschaft em Anstalt, so sind ihr die Gründer, welche bei der __ Anmeldung des Gesellschaftsvertrages die Zahlung?- mtfahtgkeit kannten, zum Ersatze “solidarisch verpflichtet.

Außer der) Gründern sind der Gesellsehuft zum Schadens- ersaße s0ltdaktjch verpflichtet:

1)_m dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden GründtmgSaufwand aufgenommen ist, der Empfanger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte ober n_ach den Umständen annehmen mußte, das; die Berbeim- lichung begbtichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verbeimlicbung wissentlich mitgewirkt hat;

2) in dem Falle einer böslichen Schädigung durch Ein- lagen eder Uebernquen ]eber Dritte, welcher zu derselben wrffentlich mitgewirkt hat.

(Schluß it der Zreiten Beilage.)

Die Anmeldung ist von sättinltlichen Mitgliedern beZ'

zum Deutschen Reichs-Anzeigcr und Königlich P

„WFT 1'7Z.

Ziveite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 31. Juli

rcußischcn Staats-Anzeigcr.

1ZZ4.

(SÉJLUY aus der Ersten Beilage.)

Artikel 2131).

Wer vor der Eintragung des Gescllschaitßvertrages in das HandelSregister oder in den ersten zwei Jahren nach ber Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzutttltrezt,_ein_e öffentliche Ankündigung derselben erläßt,_ ist_der Getelttcbait im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkett vor] Angaben, welcbe die Gründer rückfichtlich der Zeichnung odcr Einzahlung des Grundkapitals oder der im Art. 209b_vorge1ebenen Fest- setzungen bebufS Eintragung des S_esetlschaitsvertragee in des HendelSregister gemacht babexi, tomie in dem Falle einer bds- lichen Scktädigung der Gcselltchaft durch Eixtlagen oder Ueber- nahmen für den Ersatz des ihr darätis entttandenen Schaden:; neben den im Art. 2133 bezeichneten Personext solidarisch ver- haftet, sofern ibm nachgewiesen wird, daß er die Unrichtigkeit oder ltnvoltstiindigkeit der Angaben oder die bösticbe Schädi- gung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgialt eines ordentlichen Geschäftsmannes hat kennen mtissen.

Artikel 213 0. _

Mitglieder des Vorstandes __ttnd _des Atrfticbthraths, welchen nachgewiesen wird, daß tre bet der ihnen durch Art. 20911 auferleigten Priifung die Sorgfalt eines ordent- lichen Geschäftsmannes verleßt haben, haften der Geietticbait iblibarisck) fiir den ihr daraus entstandenen Scktaden, soweit der Ersaß desselben von den in Gemäßheit der Art. 2133 und 32th verpflichteten Personen nicht zu erlangen ist.

Artikel 213 (1.

Vergleiche ober Verzichtleistungen, m_elckte die der Gesell- schait aus der Gründuna zuttebenden Antprircbe gegen tt_ie in Gemäßheit der Art. 2133 bis 2130 verpflichteten Pertonen betreffen, find erst nach Ablauf 0071 drei Jahren _seit Etn- traguna des Geieltschaftsvertrages 111 das Handelsregister urid mtr mit Zustimmung der Generalversammluiia 511131119; sie sind Unzulässig, soweit in der Versammlung St_ns Minderheit, deren Antbeile den fünften Theil des; Grundkapital? darstellen, Widerspruch erhebt. DieZeitbetchränkung findet mchtArttven- dung, sofern der Verpflichtete iir: Falle der Zaltlltrtgstt_n1éit)ig= keit zur Abwendung oder Betertrxitmg des KonkurIvermhrens mit seinen Gläubigeri; sicb vergleicht.

Artikel 213 0. _ _ _

Die Ansprüche der Geiellscktait gegen die m Gemäßlxit der Art. 2133 bis 2130 verpflichteten Pertoxien verjirbren in fiinf Jahren seit Eintragung des Gesetticbatts-oertrages in das Handeleregister.

Artikel 213t.

Werben vor Ablauf von zwei Jabre11_ seit Eintragung "des Gesettsihaftsvertragee- in daS Handelsregister Seitens der Gesellschaft Verträge geschlossen, durch welche ste vorhanbene oder herzustellende Anlaxien oder unbewegliche Gegenstande für cine den zehnten Theil des Grundkapitals ÜbersteigetiOe Vergütung erwerben soll, so bedürfen dietelben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generaloeriemmlung.

Vor der Beschlitfzfctffitiig hat der Al_tfttchts_ratl) ben_Ver- trag zu prüfen imd über die Ergebnisse seiner Priifimg “schriftlich Bericht zit erstatten. _ _ ____ _

Die ?intbeile der zustimmeiibeti Mehrbett 1111111€Y tit bein Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlotten rbirb, mindestens ein Viertbeil des Grundkawtale, ariderenicitle mitidestens drei Viertbeile des in der (Heiteralvcryammlttng vertretenen Grundkapitals darstellen. __ _ _

Der getiehmigte Vertrag ist in llrscitrttt Oder in lteglaniZter Abschrift mit dem Berichte des Auffrcyteratbe _1_16l)1__l WW urkundlichen Grundlagen und tt_til dem Necbwette tiber die Beschlußfassung zum Handelskegister etnzitreickzen. _

Hat der Erwerb iti AUÖXÜVrUUJ einer vo__r der Errich- tung der Gesellschaft von den (»)ri'iiibern getroiselten Verein: barung stattgefunden, so kommen in Betreff der Rechte ber Gesellichaft aiif Entichädigrttig und 111 Betrxn ber ertetzitfltch= titten Personen die Vorschriften der Art. 2133. und 2130, zur Attwendung. _

Die vorstehenden Bestimmungen fitibeir atxi_ den Erwerb Uttbtibeglicber Gegenstände 111chl YUWOttk-Uttg,_ toterii aut ibn der Gegenstand ch Unternehmen;? 3er1chtet ist Oder der Er: werb im Wege der ZwangSvollstrcckitng ge]ch1ebt.

Artikel 214. _

Jeder Beschluß der Gitterelveriamtnlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abanderung de?) Jiibalts ch Gesellichaftsvertrag€§ ziim (Hegeititartde l)at,_ _1_1mß in das Handelsregister eingetragen und 111 gleicher Werte, wre der ursprüngliche Vertrag, veröffentlicht werden (Art. 2100, 212).

Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor bertelbe bei dem Haiibelsgerichte, in deffexi Bezirke die _(Yetetttcbatt ihren Sitz hat, in das HandelSregUter emgetmgen ttt.

Artikel 215. _ _

Die Abänderung des Inhalts bes Geselltcbatteivertraaes kaxn nicht anders als durch Beschluß der Generalvertammltttig er ol en.

8Sofern der Gesellscltaftsvertrag fiir eine Abänderung der- jenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Beschluß- saffung bildet, nicht andere Erfordernisse _autsteltt, eriotgt der BOschluß durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals.

Für eine Abänderung des Gegenstandes des _Unter- nehmens muß diese Mehrheit erreicht sem; ber Gesell)chatt€§- vertrag kann außer derselben noch andere Erfordernisse aui- stellen. _ _

Dasselbe gilt von dem Falle, weiin bie Gesettfchatt durch Uebertraaung ihres Vermögens und ihrer Schulden _an eme andere Aktiengesellschait gegen Gewährung von Aktien der leßteren aufgelöst werden soll.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, _wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben find. _ _

Soll durch die Beschlußfaffung das blShértgL Rechtsver- hältnis; unter den verschiedenen Gattungen_ zum Nachtheile einer derselben abgeändert werden, so bedart es zu dem vo__n der geiiteinfchaftlicbcn Generaloersammtung gefaßten Beichlutte der Zustimmung einer besonderen Generalvertammlung der

benachtheiligten Aktionäre, deren Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrift des zweiten Abkases sich richtet.

Die Bestimmung des Gefeüfchattsvertrages, Inhalts deren die Uebertraxtuna von Aktien, welche in Gemäßheit des Art. 2073 Abs. 3 auf einen aeringeren Betrag als eintausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der Gesellschaft ge: bunden ist, kann nicht abgeändert werden.

Artikel 215 3.

Eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft darf nicht vor der voiten Einzahlung derselben erfolgen. Fiir Ver- sicherung?:gesetticizaften kann der Gesellschaftsvertrag em Ariberes bestimmen.

Ueber die Erhöhung hat die Generalveriamntlung zu beschließen. Fiir die neu auszugebenden Aktien kann _die Leistung eines höheren als des Nominalbetrages iestgeteßt werden; der Beschluß bat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien aus;,ugeben sind. Ein geringerer als der Nominalbetrag darf nicht festgekeßt werden. Die Be- icblusiiaffung unterliegt den Vorschritten im Art. 215 Absatz 2 und 6.

Der Beschluß ist in das Handelleeaistec einzutragen. Die Anmeldung bat die Angabe z_u entbalte:1,__ daß das bis- herige Grundkapital eingezahlt sei, für Verticherungsgcsell- iittaiten, inwieweit die Einzahlung beffelben stattgemnden habe. Auf die. Eintragung finden die Vorschriften im Art. 214 Anwendung. _

Eine Zusicherung von Rechten arri den__Bezug neu aus- zugebenber Aktien, welcbe bor dem Beicbltttie aui Erhöhung des Grlmbkapitals erfolgt, ist der Gesetttch-„tit gegeniiber un-

wirksam. _ Artikel 2151). _ _ Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien eriolgt bittet) scbriitlicbe Erklärung, welche in zwei Exemplaren unter- zeichnet werben soll. _ __ Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ttt be- hufs der Eintragung in das HandelSreaister anzumelden. Die Vorschriften im Art. 210 und 212 sittdetl etittprechenbe An:

wendung. Artikel 2150. __ _ _

Interimsicheine, welcbe a_uf Inhaber [guten, iind nichtig; die AttEgeber batten den Besitzern tolibaritcl) tur alten durch die AUSZabe verursachten Schaden. _ _ _

Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Jtil;k1111§3_1_(l)€11t€ auf einen geringeren als den nach _Art. 2073 zrtgelatienen Be- trag gesteltt sind, oder wenn ste auegegeben_ werdeii, better der Gesellschaftc30ertrag bei dem Hanbengericbte, m betten Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz bat, m das Handel-Zregitter eingetragen ist. _

Vor der volien Leistung des Yommalbctrages oder des in den Fällen der Art. 2093 Ziner 2, 2153 Abs. 2 fest: gesetzten Betrages soll die Aktie. nicbt atlsgegeven werden. Im- aleichen sollen im Falle einer stattgetuttbenen Erhohung des Grundkapitals vor Eintragung derselben 111 des) Handels: register des im vorigen Absaße bezeichneten GSNÜUS Aktien oder Interimssclxine nicbt auegegeben werden. _ _ __ _

AUE Aktien Utld JuteriméZscbeitiert, welcbe 111 Stettiiitzlxtt des Art. 2073 (1111 einen Betrag von wettiger ale ettttauieiib Mark gestellt sind, sollen im Falle des.: zivettettAbtgyes dees bezeichneten Artikel?- die ertheilte Getielmtigttng, im Mlle bes dritten Absatzes die Beschräiiknngen hervorgehen, wetclzett die Aktionäre in Bezug auf die F0r_m_e_it_1er_Ueberttagmtg ihrer Rechte und die Einwilligung der (Hoteltichatt in dieselbe unter-

worfen sind. Artikel 2150. _ _ _ _

Die Aktiengesellschaft soit eigene__Aktien im JL](l)tU_lllchLU Betriebe, sofern nicht eine Kommittton zttm_EtttkaUt aus: gefiihrt wird, weder erwerbeir, tt_OCl) zittii__Pi_3nde 11_(*l)11_1t211. Sie darf eigene Jiiterimeiclteine im getrixestlteben Betriebe anch in Ausfiihrung eiiier Einkarrfskommrttlon weder erwer= ben 110ch zum Pfande nehmeti. _ _ _ __

Eine Amortisation der Aktien ist ziilattiß,_107er_ti tie unter Veobachtmtg der tür die Zttriickialiltittg ober _.ryerabteßtlitg des Grundkapitals maßgebeil'“en Bortcltrnterr Lk10l§1l._ Obiie Be- obachtung derselben Darf die Geteiltcbatt 1l)re Akt_1eti_ntir 3113 dem nacb der jährlichen Bilanz tick) ergebetibeti Geibtitttetmd nur in dem Falle aniortifiren, dat; dies durch den ilrtprtlnii: lieben Gesellsct)3it§v».rtrag oder durcb einen, den letzteren ver AlicZgabe der Aktien abändernben Betchltiß ztigelaffen itt.

Zweiter Abschnitt. NLchlSVLrhällUiß der Aktionäre. Artikel 216. _ _

Jeder Aktionär bat eiiietx verhältnisziniißigen Illttbctl an dem Verntögen der Gesellscbait. _ __ _

Er kann den eingezahlteti Betrag 111(l)l zuriickibrdern und hat, so lange die Geistlichen benetzt, _nttr emen An: spruch auf den reinen Gewittn, soweit dieter 1130) dem (Heselisch3ft§vertrage ziir Verthetlttitg unter die Akttomare be-

stimmt ist. Artikel 217. _ _ _ __

Zinsen von bestimmter Höhe burton tur bie Aktionare nicht bebungen, noch ausbezahlt werden__; es darf t_i__ur _das: jenige unter sie vertheilt werben, was tick) nach der jahrlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. _ _

Jedoch können fiir ben in dem Geselltckzastevertrage an- gegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereituxtg des Unternebtrtettts bis zum Anfange des vollen Betriebes eriordert, den Aktiena- ren Zinsen von bestimmter Hebe bebungen werden.

Artikel 218. _ _ _

Der Aktionär ist in keinen) Falle de_ryfitckttet, die__1n gutem Glauben empfangenen Ztitten uno Dtvreenden zuruck-

zugelten. _ Artikel 219. _

Die Verpflichtung des Akttopärs, zu _den_ Zwecken _der Gesellschaft und zur Erfüttung_ ihrer Verbmdltcbkerteri beizu- tragen, wird durch den Nominalbetrag der Aktie, m den Fällen der Art. 2093 Ziffer 2, 2153 Absatz 2 durch den Be- trag, für welchen die Aktie ausliegeben ist, begrenzt. _ _

Riicksichtlict) der Einzahlung der aus die _Aktie zu leisten- den Beträge, sowie rücksichtlich einer zn leistenden Einlage

“"__-

finden die Bestimmungen der Art. 184 bis 1840 aus den Aktionär und die Rechtßvoraänger desselben Anwendung. Artikel 220.

Ftir die Eintragung der Interimsscheine unb ber arif NaMLn gesteÜten Aktien in das Aktienbuch, so_rvre i_itr die Uebertragung derselben auf andere Perionen nnd bre Vor- schriften der Art. 182 und 183 maßgebend.

Artikel 221.

Die Rechte, welcbe den Aktiotiären in _den Angelesey- beiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung all! die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Be: stimmung der Gewinnvertbeiluna zztsteben, werdet) _m der Generalveriammlung durch Beschlußsaffung der ertchienenen Aktionäre ausgeübt.

Jiticksicl;tlich der Vedinaunaen und der Ausübung des Stimmrechts kommen die Vorschriften im Art. 190 zur An-

Windung. . Artikel 222. _

TieVorscbriiten im Art. 190 3, 190b iiber die Amechtung eines Beschlusses der Generalveriammlung finder) init der Mastgabe Anwendung, das; an die Stelle der pertönlicb haf- tenden Gesellschafter der Vorstand tritt.

. Artikel 2223. _

Auf Antrag von Aktionären, deren Atitbeile zummmen bett zebnteti Theil des Grundkapitals darstellen, karin das Landgericht, in dessen Bezirke die Geseltsckzast ihren Stß _ltat, zur Prtifung eines Herganges bei der Gründung oder eines nicbt mebr als zwei Jahre ziiritcklietieiiden Hergaiige-Z bet der Geschäftsführung oder Liquidation der Gejetttcbatt Rebiwren ernennen, sofern ein in der Generalvertammtuxta gestellter Antrag auf Priifung abgelehnt ist Und dem Gerichte alqub- haft gemacht wird, daß bei dem Hergange U11_t'6_0l1(_l1k€1_l§11 oder grobe Verleßimgen des Gefeßes oder des (Hetetttcbatts- vertrages stattgefunden haben. Die Antragsteller haben zu- 9l€ich die Aktien bis zur Entscheirttttg iiber den Aritrqg ge- ricbtlict) zit hinterlegen 11117.) glaubhaft zn machen, bar; 116 die- selben ieit mindesten?) skill?) Metititetr, von der Generalver- ianmtlttiig zuriickgerechnet, besitzen. _ _ _

Vor der Anordnung sind der Vorstand Oder die Liam- datoren, sowie der Aussichteiratli ztl l)t)re11._ Die Aitorbtiung ist von einer nach freiem Ermessen zu bettimmetiden Suhrk- [)ellÖlelslUtiq abhängig 51.1 machen. _ __ __

Der Vorstand bat den Revisoren bie EinttckU der Bucher und Schriften der (Heiettirbaft Und die Uii_terttichimg de_s» Ve- standes ber Geiellscbirjtekaffe, wie der Bestände an Enekten, Hantelsimvieren Uttd Waaren zit gettntten. __

Der Bericht Über das Ergebnis; der Priiitiiig ttt von den Reviioren zu dem Handel?,register einzureichen und_ von trem Vorstande bei der Berufung der iiiicbsten Generalvertammltmg als Gegenstand der Beirttlttßfaffung anzllkt'mdigen. __

Ist der Antrag auf Ernennung von Remseren ztlk'ttck- NLWiesr'ti oder erweist er fick) nach dem Ergebnisse der Printing (ils ttttbegrtindet, so find die Aktionäre, welchen eme bos_l_tche Hatiblnttgsweise bei Stellung der: AntrageS zur Last rattt, iolibarisck) verrtflictttet, einen bittet) die_Stettmtg detielben ter (iöesetlsitht etitstattdeiteii Scitadeti zit ertetzeii.

Artikel 223.

Die Attiitri'tc't)e der (Zteietticbatr itltZ der (Hriitibtitiir (tegen die in Gemäßbeit der Artikel 21:53 bis 2130 _7.)(*L“Pl_ll(l*l_!"lkll Persoxieii oder 3115 der (Zikicltäflöfiil)tlittg_siLitCti die Mitglieder des Vorstatibeéi mid dex- Attikitthl'ctle, 1011112 3116 der Liqui- batioxi gegen die Liqttibutoren Und die Mitgliedeede-Z Ati): sitlzt-Zrtrtl)c3 sind zu erheben, meim iii der 05_eiiet*iilver1mitmttttig dies mit einfacher Strittineiiiiielsbeit l)L_t(l)l0)1Ltt _oder Wit einer Minderheit, tereti Atttbeile tien fittittett Tl)Ltl det“- («'rund- kapitiils dtirftetten, Uerlaitgt wird. _ _

Tie Et*l)(l1111lg deI Aitipctlclch alli Verlaniteti de_r Mitiber= [)eit ittttf; binnen drei Mettitteti text _ber GekiekalVLki('tilikltltlitg eriolgett. Die von der “])-kinderbett lnzeicbneteii Periotten textilen diirch des HattäLlIt'tskiclll als" Bevollnmclttigte der (Iesettitbaft Mt.“ Jiibrtttig res Prozemee ernannt werdeii. Der Riege ist das Protokoll ber (ck“)eiteralbersaittntltlitxi, 10:1th daffilbe bie Erbebtttig des: Anspruch betrifft, iii___beglaltlYiiter At'stltkifl beizufügen. Tie Mittderlieit_ ligt betritliiiten Lbeil der:: Grundkapitals in Aktien der (Zittetttcbtitt tiir dte_D31_ier tter- Prozesses gerichtlich ztl'l)i11terteiieil__utid_detit Qterteite zilttttblyrft zit tttacbeit, das; sie bictilben teit mindestens sechs Monaten, von der Generalverittmitilttng zuriickgerectbiet, be: sitzt. Sie bat mtf Verlatigeti ber BLllÜstlEli wetten ber den: selben drohenden Naclitbeile eiiie iiacli freiem Ermenen res Gerichts zit bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen ist als prozeßbindernbe Einrede geltend zu mircttett. L_vtrb die Sicherheit binnen der vom Gerichte tiesteltteii Jrkttl nicht 9?- leistet, so ist die Klage (.'th Antran ftir zllritrkgenotiirltett zy erklären. Die Mitiderl)eit ist verpflichtet, Li? der GeLclttchait auferlegten Prozeßkosten il)r zu eritatteii. ;)“ltr _ ben schaden, wilch)er dtirct) eiiie unbegründete Klage d_en__Betl33ten 2111? standen ist, haften ihnen solidarisch die Aktivitare, welchen let Erbebttng des Anspruchs eine böelicbe Handlungsweise zur Last fällt. _ __ __

Jm Uebrigen kommen die Betttmtittmgen der .in. 194 Und 195 zur entsprechenden Anwendung.

Artikel 224. _ _ _

Die für den Aussichterath einer Konnnanditaexebschaft auf Aktien in den Art. 191 11110 192 geriebenen Bestimmun- gen finden auf den AufsichtE-ratl) eiiier Aktieilgefettichaft An-

dun .

WM g Artikel 225._ _ _

Der Aufsichtsratb bat den V0r|tand W 191ka Géscktatks“ führung in allen Zweigen bet: Verwaltung_ztt uberwachen rind zu dem Zwecke sich von dem (Zange dcr AngeleaknbUlex! der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann tederzett uber dmelbeu Berichterstatttmg von dem Vorstande verlangen_ urid selbst oder durch einzelne von ibm_ zit bestixmnende Mitglieder die. Bücher und Schriften der Gexelttcbast einsehen, sowie deri Ve- stand der Geiellschaftctkasie, und die Bestande an_ Effekten, HandelsPapieren und Wo „tren llttlLklUÖLn." Er bat die Jahres- rechnungen, bie Bilanzen mtb dlc Vortrblarie zur Gewmnver- tlzeilimg zii prüfen Utit') daruber ber Genemwerimnmtiiiig der

Aktionäre Bericht zu erstatten.

K/