1927 / 149 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Jun 1927 18:00:01 GMT) scan diff

hat innerhalb von vierzehn Tagen zu erfol en.

(15 Die Fassun der Niederschrift gilt als genehmtgt, inkoWeit nicht inner alb von vierzehn Tagen nach deren Emp ang Einwendun en durch eingeschriebenen Brief erho en Werden. Ueber solche Einroendungen ent cheidet der Ansschuß in seiner nächsten i un .

(16) Ge en die ntsFeidungen der ständ1gen usschüsse steht jedem Mit- gliede der VereinignnzYzebenso wie dem ,Kohlcnsyndikat“ die erufung an die Versammlung der Mitqlteder offen. A1tsgexwmnten sind die Entssckzeidnngen qemaß § 36 und die Be chlüsse des Absatzausschus es.

(17) Die ernxung ist durch ein- eschricbcncn Brie innerhalb von vier

011)en nach Empfang der die Ent- schetdung enthaltenden Niederschrift oder besonderen schriftlichen Mitteilung an dqs„Kohlcnsyndikat“ oder, Wenn lcßtcres djs: Berufung einlcgt, an den Vor- sitzenden dcs Ausf nsses, dsr die Ent- scheidung gctwÉfen at, zu richten.

(18) Der korstand dcs „Kohlen- syndtkats“ ist berechtigt, an den Sixznngcn der ?luésschiisse teilzunehmen,

Die Gcsrhästsfiihruug. 12

§ .

(1) Das „Kohlensyndikat“ vertritt die Vercini ung und führt deren Geschä te nach V aszgabe der Vorschriften diesfes Bertra es. 'Es hat die im Rahmen dieses * ertragcs gefaßten Beschlüsse der Vereinigung zu befolgen.

(2) Die Tätigkeit des „Kohlen- syndtkats“ ist 1111011tgcltlich; sie darf nicht um Zjvcckc eigener Gewinner ielnnée, Fondern muß ausschließlich znm Zortci e der Mitglieder der Vercinignng er 019011. Das „.Fkohlcnsjmdikat“ handelt bet allen Geschäften im eigenen Namen, aber nur 1119 Rechnung der Mitglieder der Ver- e_imgung. Alle Verfügbaren Einna men 1111010011 1013101011 01isz110 len - chl- betragc von _ihncn durch 11 ck11 se aus- zuglenhen. Etjvaiges Vermögen, sowcit es das Aktienkapital übersteigt, besitzt 006 „Kohlensyndikat“ nur zu treuen H0nden flir dle Vereinigung in seiner Etgcnsckmft als deren gcsck)äftsfiil)rcnch “Or, (m,

(**) Ju Streitfällen, die sich [101 An- XVeztdnng dieses Vertrages mit einom Mttglicde crqcbcn, iverdxxn die Gesamt- bolange der Vereinigung Vom „Kohlon- syndikat“ Wahrgenmnmen. Es hat den Streitfall im eigenen Namen als Vc- klagtcy oder 5110 er 01tszntragen.

(4) Es steht jc cm Mitglicdc freé. dcm „Kohlcnsyndikat“ als Ncbmtinterve1tie71t Boizutrctcn.

Schiedsgzericht. ]

§ ..

(18 Gegen die Beschlüsse und Ent- 111101 un en der Versammlung der Mit- ltcdcr tcht jedem Mitgliede rei, inner- alb 11011 viexzchn Tagen na ) Empfang der dle Entscheidung enthaltenden Niedkrftbrist oder besonderen [clrift- lichen Mitteilung cin Schiedsgcrnx zu beantragen.

(2) Zu dics0m Schichg-017icht ernennt jede. Partei einm Schiedsrichtkr. Beide Schiedsrichter Wählen eincn Obmann; einigen sic. sich hierüber nicht, so Wird er durch das Los bestimmt, und zwar aus einer Liste von fünf namhaften

meisten, die nicht durch bexondere

ntereÉen mit den Zechen ver unden lnd. ichistc die er fünf ?uristen ist Vom Gesch0ftsauss uf; aufzu tellen.

(Z) Der ordentliche RechtZWeg ist aus- geschlossen. „Jedoch ist “edc Partei be- rechti 1, Wenn das SäZiedsgerick t die Enis eidung verzögert, nach frUcFZtlo er, dem Obmann gereénüber zu ste en er Frit von einem onat vom Schieds- Ver uhren Abstand zu nehmen und den Re tsweg u beschreiten.

(4) . m ü rigen elfen für das [ ieds- richter iche Verfasren die gesetz ichen Vorschriften.

Vertrieb der Erzeugnisse durch das „Kohlensvndiknt“. ]

4. . (1) Die Mitgl§1eder überlassen ihre Ysamie Erzeugung an Stemkohlen, teinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts dem „Kohlensyndikat“, das sie nach den Bctimmungen dieses Vertrages zu ver- tre1ben hat (AuSnahmen siehe 15). ' (2) InwieWeit Erzeugmsse a 9 Stein- koLlen Steinkohlenkoks oder Stein- 0 lenßrikxtts an useZen sind, entscheidet er Ge ck11 tsausFYu .

3) ie erpfi tung in Absatz 1 be- ic t sich auf alle ETZLULUisse, du: aus en Feldern der Mitglie er oder durch Eine ihrer S achtanlagen Lefördert Werden einschlic lich aller Fe er und Schachtanlagen, die-die Mitglieder 11 Eigentum oder Nie brauch oder in Path der sonst zur enußung erjvorben aben oder ermerben Werden.

' (4) Die Mitglieder dürfen ohne vor- herigxle72 chtehm1§ung der Versammlung der ' it lieder eine Felder, Feldesteile

oder S achtanlagen an Nichtmitglieder _

veräußern odcr verpachten oder in anderer, Form zur Benußung überlassen, auch kemerlei sonstige Rechts an-dlungen Vornehmen, in deren 0190 i re Felder, "Le]desteile oder S achtan agen auf 211chtmitglieder übergehen.

„(5) Dte Genehm1gun muß erteilt w§1d411, we_nn vorher Si )erYit gelei tet nxtrd, daß m einem olchen alle er dux. Rechte des „Koh ensyndikats“ beein- jrachttgt noch seme Pflichten gesteigert Werden. ,

(6) Wer seme Schachtanla en zur Förderung aus'odex zur Y_us lie ung von Feldern, dte emezn Nr tmitgiede gehören, sowie zur_ Forderun der bei der Aus- und Vorrtcbtung sol Felder

fallenden Kohlen hergibt oder benuTen

läßt, mu hiervon 7) Kohlen, die

dem „Kohlensyndikat“ vor er itteilunß macYen. ei 10 en Au chluß-

ar iten aus fremden Fe ern ge ördert Werden, unterliegen den Bestimmun en dieses Vertrages und kommen auf ie Beteiligung des betreffenden Mitgltedes in Anrechnung.

15

§ . Axxsgcs losscn vom Vertriebe durch

das , 1. die ledig

1].

111,

K*oh ensyndikat“ sind:

ich zur Anfrechterhaltung des Grubenbetriebes erforderlickzen Kohlen Koks und Briketts -- cr Zechenselbstvcrbrauch -. (1) der gemäß § 6 in Anspruch 2- nommene Verbrauch in Werken, ie im Eigcntnme des Mitgliedes stehen -- der Werksselbstvcrbrauck) -.

(2) Dem EIcntmne Werden im Sinne diescr estimmung folgende RcchtIVerhältnisse gleichgeachtet:

5) die Beteiligung von mindestens 51 553 an einem Unternehmen,

13) InteressLn- und Betriebs- gen1kinschaftsvcrträgc odcr Pacht- verträge, die nach thalt und Dauer einer end "1tigen Ver- schmelzung oder *igentumsüber- jragung im wirtsckzaftlichcn Sinne glctchzucrachten sin ,

0) die Beteilignnq 0011 mindestens 51 0-53 011 dem Unternehmen des Mitgliedes in der. Hand eines Ver- brauFers oder von mehreren Ver- brau )crn, die dur JntcrLsscn- und Betriebsgemein chaftsverträge oder Pachtverträge im Sinne Von 1) Verbunden sind.

(3) nr Zeit des „Inkrafttretens dicses 013110 92 bcjvtlli te Werks- sclbstverbranc srcchte beiben be- stehen.

(4) Wenn Lieferungen im Werks- kclbstVLrbraUch anf Grund des Be- tehens von .Fnteressen- und Be- triebsgemcinschaftZVerträgen oder Pathwarträgcn im Smne Von ]] 21) geschehen sind und diese Ver- träge, ohne daß höhere chvalt vor- liegt, vor Ablauf des Syndikats- vertrages aufgehoben Werden, 19 sind die erfolgten Licfemmgcn 0 anzusehen, als wären sie aus der Verkaufsbeteiligung vom „Kohlen- syndikat“ zu den vollen Verkaufs- preisen 0.1: den Vcrbranchcr aus- eführt 10010011, und es sind die sich Zicraus crgobcndcn Folgerungen noc? nachträglich zu ziehen. Ist ein In ercsscn- und Betriebsgemein- schaftSVertrag oder ein Yachtwertrag aufgehoben und Wird unter den- selben Parteien in einem späteren Zeitpunkt ein 7101th Vertrag 0- schlosscn, [0 gibt er nicht“ die e- fngnis znr Licfcrung 1111 Werks- scll1stv0rbrauch gemäß 11 1.

(5) Lieferung auf bestehende Vcr- brauchsbetciligungen 1st auZ ge- stattet, Wenn Und solange das igen- jnm dcs Verbrauchenden Werkes mehreren Mitgliedern zusammen zusteht oder Wenn und solange mehrere Mitglieder an dem Ge- samtunternchmen eines Ver- brau ers mitzué-ammen mindestens 51 v. beteiligt “"und.

(6) Der Selbstvcrbraucl) ist auf den eigenen Bedarf der Betriebe beschränkt. Die als Selbstverbrauck) entnonnnknen Mengen müsen so Verbraucht Werden, daß sie ni tnoch einmal 015 [Festo Brennstof 0 auf den Markt ge racht Werden können. Erzeugnisse aus den Nebenbetrieben dcr Kokereien und die Erzeugni e der Teerdestillationeu fallen ni 1 unter dich Bestimmungen; -des- Reichen 051012, der von einem

erbrancher erzeugt wird, der in einem der MM 11 2 71-0 genannten Re tsverhältnisse zu einem Mit- lie e steht. SoWeit es sich bei dem

aSkoks um Koks irgendWelcher Art handelt, der in einer mit einer eche örtlich oder betrieblich ver- undenen Anla e gejvonnen Wird, ist er emäkßL 14 911110 1 dem „Kohlen yndi at“ zu 11 erlassen. Dies ck auch fich01zustellen, Wenn das VexYlältnis so geregelt wird, daß die nlage sich ganz oder teil- Werse im Eigentume eines Dritten befindet.

(7) Der Selb WerbraUchsausschuß entscheidet darü er, ob in den ein- elnen Fälken die Bedingun en für en Selbstverbrauch erfü t sind. Die Anerkennung der seßungen unter 11 21) bedarf einer Dreiwcrtelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(1) die z'um Betriebe eigener Werke des Mitngedes erforderliöhen Ko len, Koks und Briketts, z. B. für oke- reien mit und ohne GeWinnung von Neben rodukten, Tcerdestilla- tionen, sonti e T-eer- und Oel- gewinnungsan 0 en, Generator as- und sonstige asanstalten, lek- triziiätsiverke, inkettfabriken, Ziegeleien uw. xcdoc'y nur dann, Wenn diese rke m unmittelbarem Anschluß an eine demselben Mit- gliede ehörige, unter die en Ver- trag fa ende Anlage erri tet sind. Dem unmittelbaren An chluß ist bei Kokereien und Brikettfa' riken gleich-

zustellen ihre Lage im Nieder- rheinisch - Westfälischen Bergbau- bezirk.

(2) Der in olchen Anlagen er- eugte Koks un dte in sol en An- a en berge teilten Briketts-Ftnd dem , ohlen yn ikat“ zur Verfügung zu étellen, orveit ie nicht im Werks- elbstver rauch erwendung finden.

Voraus- [

(8 Darüker, ob für einen Be- !rie die in dieser Bestimmung ge- !orderten Vorausse ungen vor- ie en, entscheidet im treitfalle der Se bstverbrauchsausschuZ. der Landabsaß. Dre UZdehnung des Landabsa es über den Rahmen des üblichen ?Jla qeschäétes ist un- statthaft. A s anda saß gelten nur die Men en, die unter Aus- schluß jedes ahn- und Wasser- We es an die Verbrau sftellen ver- !ant Werden. Bei emungsver- éiedenhciten zwischen einem Mit- giede und dem „Kohlensyndikat“ entscheidet der Geschäftsansschuß, der auch befugt ist, AnZnahmen zu YWÜHWN- Wenn sie durch besondere

erhältnisse gerechtfertigt Werden. 7. die zu HausbrandLWecken für die

Beamten und Ar eiter des Mit-

liedes bestimmten und die für ohltätigkeitszwLcke zu verschenken- den Kohlen, KOX? und Briketts.

§ .

(1) Kein Mitglied darf zu den unter § 15 1, 111 und 17 fallenden Zwvcken Kohlen, Koks und Briketts vchenden, die auf einer nicht unter diesen Vertrag fallenden Anlage gefördert oder her- gestellt Worden sind; im Falle eines Arbeitsrausstandcs sind ausgenommen der unter § 15 ] fallende Selbstvcrbrauck) und der Verbrauch für Zjvecke, die öffentlichen Belangen dienen.

(2) DU! in § 15 behandelten Kohlen-, Koks- und Brikettmengen unterlie_en in Ansehung ihrer Verjycudung cr Ueberwachnng durch das „Kohlen- syndikaT“ und sind ihm täglich anzu- geben.

(3) Die Unter § 15 111, 17 und 7 fallenden Mengen kommen auf die Ver- kaufsbeteiligung in Anrechnung. Aus- genommen hiervon sind dicjcnigen nach ZW 111 gelieferten Mengen, die dem

17.

echenselbstvc-„rbrauch 15 1) oder dem 5 erksselbstWrbrauch 15 11 1.) dienen. Die dem echenselbstverbrauck) diexzendcn Mengen ind anrechnnngsfrei, Während die dem »ErksselbstVLrbrauck) dienenden Mengen auf die Verbrauckzsbctciligung in Anrkchnnng kommen,

§ 17.

Die BLstimmUngen dcr » 28 ff. über die Festseßnng der PrLise nnd Liefe- rungsbedingnngcn gelten auch für den Landabsaß.

6 18.

(1) Die Mitglieder Verpf'éichtcn sich, sich währknd der Dauer dieses Vertrages und 01111) für die Zeit nach seinem Ab- lanfe 38) jedes Angebotes und jedes Verkaufes 111101 Erzeugnisse in Kohlen, K'oks Und Briketts an Dritte zu ent- !)0lten, sotvcit nicht Ansnahmcn aus- drücklich Vorgcsehen sind. Die Mit- glieder haben jeden bei ihnen ein- laufenden Auftrag und jede 111111111101- bare Anfrage sofort dcm „Kohlen- syndikat“ zur Erledigung zu übchci en.

(2) Das „Kohlensyn-dikat“ hat 02 Recht, die Mitwirkun eines jeden Mit- gliedes zum Abschln eines Vertrages odsr zur Beilegung Von Streitigkeiten in Ansprnck) zu nchnFZn.

Die Mitglieder sind verpflichtet, über die Förderung 0011 Kohlen 1":er die Erzeugung von Koks und Briketts und Über den Verbrauch und den Absatz die vom „Kohlensyndikak“ verlangten N0ch- Weisungen in den von ihm Öcstimmten Fristen einzureichen.

Vertrieb fremd2e0r Erzeugnisse,

Der A-n- und Verkauf fremder Er_- Jugnisse ist dem „Kohlensyndikat“ nut s enehmignng des ?lbsatzansschusses ge- taktet".

Herstellung von Anlagen und Be- teiligung an UYernchmungen.

Das „Kohlenlyndikat“ bedarf für die Hersteüung von Anlagen Und für die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, dre auf die LagerunY, die Auf- bereitung, den Absatz und ie Beförde- rung von BcrgWerkserzMgnissen 2- richtet sind, der Genehnngnng des 2 - saßansschusses.

Lieferpflicht.

22, (1) Jedes MitJKied ist nach Maßgabe seiner Verkaufs eteili ung zur L1efe- runß verpflichtet, fa 2 es nicht mit min estens vierwöchiger Frist beim „Ko lensyndikat“ dic Herabsetzung seiner Ver aufsbeteiligung beantragt hat. Diesem Anfrage hat das „Kohlen- yndikat“ Folge 11 995011. Ertvachsen 1hm hieraus ducm bereits eingegangene Lie erver sli tungen Koéten, so fallen sie em 119 10122 zur La t.

(2) Die Herabseßun, ist -- unbeschadet der Bere tigung, au Grund des § 7 eine Er?ö ung zu beqnsYruchen -- end- ültig, oWeit ste nicht urch Betriebs- ßörung bedin t ist. Ob nach den vor- liegenden Vchältnissen die Herabsetzung endgüktig oder vorubergehend ist, ent- sche1det im Streitfalle die Versammlung der Mitglieder.

Verkaufsvereine. 23

(1) Mitglieder können für ihre unter diesen Vertrag fallenden Anlcxen einen Verkaufsberein bilden und Wer „en dan'n bezüglich aller BeÉimmun en uber d_1e Vetetlignng am esamta saß als em Ganzes betrachtet.

(2) Durch die Bildung eines Verkaufs- vereins zkvischen einem oder mehreren Mißliedern mit einer Verbrauchs- betet igung und einem oder mexreren Mitgliedern oTne Verbrauchßbetei igung tritt eine Er öhung der Verbrauchs- beteiligung ni ! ein. 'Auch darf auf Grund eines erkaufsevereines die Ge-

“!kalöelieferuna der Werke. für die einem

it liebe die Belieferunß gemäß 1511

yge tanden ist, nicht 11 er die en e znausWehen, die dieiem Mitgliede fur dtese erke als Verbrauchsbeteiligung bewilli t Wurden ist.

(3) erkaufsvereine können nur in der e_rsten _ Versammlung der Mitglieder emos 1eden Ges äftsjahres angemeldet Werden. Einma anerkannte Verkau s- vereine bleiben für die Dauer die es Vertra es bestehen.

(4) enn der Zechenbesiß eines einem Verkaufsvereine angehörigen Mitgliedes in das Eigentum eines Dritten über- Zzeht, so scheidet das Mitglied aus dem

erkaufsNrein ans.

Einschr§tkung.

§ . (1) . 0112 die Marktlage die ?!uItahme 001 Zeugen, die sich unter erück- stxhtigung der Vorschrifwn der §§ 14 (112 16 aus den Verkaufsbeteiligungen der Mitglieder ergeben, nicht gestattet, so muß durch Beschluß der Versamm- lung _der Mitglieder eine entWr-Wende anteil1ge Verringerung der erkaufs- beteiligungen vorgenommen Werden. (2) Das „.Kohlensyndikat“ kann mit G0_nchmigung der Vcrsammlunq der Mttglicder mit einzelnen Mitgliedern die Vsrcinbarung tref'en, daß sie IGFM cine bes0nd01e Enis ädigung in e- stimmtem Umfange stärker einschränken, als der antetligen Verringerung der Beteiligung entspricht.

Verteilung der Aufträge. 6 25

(1) Das „Kohlonsyndikat“ ist ver- pfl1chtet, alle Mitglieder im Verhäknis 1hrer VerkaufsbctoiligUUgcm gleichmäßig zu beschäftigen.

_ (2) («2010011 das „Kohlensyndikat“ nicht m der Lage ist, die Beschäftigung der einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der voxstchcndcn Bestimmung durchzuführen, haHen diejenigen Mitglieder, „denen größere: Mengen abgenommen Worden sind, als auf sie entfallen, von der Mehr. abnahme eine Abgabe an das „Ko len- svndikat“ zu zahlen, während die kit- gliedcr, denen zu geringe Mengen ab- genommen Worden sind, für die Minder- abnahm0 [*.*diglich die gemäß § 27 fest- znseßcndc Entschädigung vom „Kohlen- syn'dikat“ zu beaanrnckzM haben.

26

Das „Kohlensymdikat“ stellt monatlich 010 auf die Verkaufsbeieiligungcn der Mttgliedcr sich ergebende Minder- oder Mehrabnahme fest, bereckznßt danach den jedem Mitglicde zustehenden Betkili- gungsantéil und teilt alsdann den Mit- gliedern monatlich mit, mit Welchen Mengsn sie die 1011011 zustehenden Be- tcilignngsanteile überschritten oder nicht kaßilhk haben.

§ 27.

"(1) Abgabc- und Entschädigungssaß fur 1008 Tonne sind in jedem Geschäfts- mer in 001 erst0n Versammlung der Mttglieder festzuseßen. Der Entschädi- gungssaß soll mindestens 10 VH des je- wk-iligsn VErkauf-Zprciscs für Fettförder- kohlen betragen. Unberührt bleibt die Vorschrift in § 24 Absaß 2,

(2) Der Saß für Minderabnahme muß dj_e gleiche Höhe haben wie der Saß fur M0 rabnal)me. Die Mehr- abnahme soll 0 er nur insoWeit zur Ab- gabe b-zrangezogen Werden, wie es zur D9ck1mg der Entschädigungen für Mindorabnabme erforderlich ist.

(3) Die Zahlungen erfolgen monatlich auf Grund der im Vormonat sich er- gebenden Absaßziffern. Nach Abschluß des Geschäftsjahres findet ein A1tsglcich staTt, dem die Mehr- und Minder- abnahme des Geschäftsjath zu Grunde gelegt Wird.

Festsetzung der Preise und Lieferungsbxdingungen.

§ 8.

(1) Die Versammlung der Mitglieder keßt, Richtxreise fest und gibt Vor- chrtften uber Preis- und Sorten- bestimmung, die das „Kohlensyndikat“ box der ihm obliegenden Bßstimmung der Verkaufs reise und Verkaufsbedin- gungen ur ichtschnur zu Nehmen at.

(2) enn nach § 24 eZne anteiige Verringerung der Beteiligungen von 30 515 oder mehr beschlojsen wird, hat 'edes Mitglied das Recht, die Ein- erufung emer Versammlun?) der Mit- glieder zur Neufestseßung er Richt- erZße u Terlan en. d Reh s

ei er eteßung 07-1 tpreie ist der Verkéthljschkeit der einzelnen Sorten Rechnung „MHZÜWIM-

(1) Die Versammlung der Mitgljeder setzt fest, Welche Vorschlä 9 das „Kohlen- xyndikat“ dem Reichsko [enverband “(111

ie Brennstoéxifverkaufspreise und hm- sichtli der i tlinien fiir die Preßs- nachlä se zu ma 011 hat.

(2) An Hand der vom Reichskohlen- verband genehmigten Verkaufspreicxe stellt Has „Kohlensyndikat“ fÜr a e Qualitäten und Sorten für jede Zeche des einzelnen Mitgliedes na? de en Anhörnng Verrecjhnungspreise est. ie Verrechnungsprei sind den monatlichen Abrechnungen zu Grunde zu le en.

(3) Die Verrechnungs rei e md den Mitgliedern durch einges rie enen Brief mitzuteilen. nnerhalb von vier ehn Tagen nach mpfang der Mittei ung kann jedes Mitglred Antrag auf Aende- rung der Verrechnunglspreise bet der

Versammlung der Mit ieder zu Händen '

des „Kohlensyndikats“_ tellen.

(4) Solange die Preisfestsexungcn des Reichskohlenverbandes unverandert sind dürfen die Verrechnuxtgspreise nur mi Beginn des Gescha tßjahres oder, Wenn die Preise des etchskoblenverbandes für einen anderen Zenraum gelten, nur

fur die Ze'xx nach Ablauf dieses Zeil"- raumes_ geandert Werden, falls nicht etWa 01110 NeufeFtseßunZ durch Aende- rung xn Qualttaten o er Sorten er- forderlt wird.

Beg eichung “90 Rechnungen.

§ . „Der Geschäftsausschuß seßt die Be- dthyngen jest unter denen das „Kohlen- sl)n_ tkat“ den Mitgliedern die von i nen gelreferten Kohlen," Koks und Bri 01113 zu bezahlen hat.

Verteilung von Yehreiunahmen.

' 1. .

(1) Wenn "dem „Ko lensyndikat“ na ? Begleichung der den itgliedern gemä ? 6,8 29 und 30 Ju zahlenden Beträge no ' Mittel verfüg ar bleiben, so Werden sie zunächst zur Deckung der Geschäftskoften 32 Absatz ]) verWendet. _

(2? Bleibt danach noch ein Ucbersézuß“, so feht er zur Verfügung der 5 er- einigung und wird auf die Mitgliedxr in dem V0? ältnis verteilt, in dem ste an der Um age im abgelaufenen Ge-. schäftsjahre tetlgenommen haben oper teilgenommen haben würden, Wenn eme Umlage erhoben Worden wäre.

(3) Die Berechnung und Verteilung des Ueberschusses erfolgt zum Schlusse eines jeden Geschäftsjaers zngnnstßn der zu dieser Zeit Vor ndenen Mtt- glieder.

Aufbringung derZJGefchäftskoften.

(1) Zur Deckun aller Geschäftskostxn einschließlich'der anendungen gemaß' § 21 und zur Vermeidung einer sonst etfva bestehenden Unterbilanz des „Kohlensyndikats“ wird, sorveit" die er- forderlichen Mittel nicht gemaß § 314 Absatz 1 aufgebracht Werden, von 011311 Mitgliedern eine Abggbe erhoben m“ Gestalt einer gleichmaßigen Tonnen- umlage auf den gankzen auf, Verkaufs- nnd Verbrauchsbetei igung m Anrech- nun kommenden Absatz.

(2? Die für diese Abrechnung maß- gebknden FördernYYWeisnngen smd 1112 um 5. eines jedön onats dem „Kohlen- ?yndikat“ nach einem von der VexHamm- lung der Mitglieder Vorzuschre1enden Muster einzureichen.

(3 Sow-ett schon im Laufe des Tahrxs die rhebung einer Umlage erfor erltch'

it, Wird sie von der Versammlung der“

Kitglieder auf Antrag des „Kohlen- wndrkats“ beschlossen.

(4) Die für die einzel]n-en_ Monate zu- leistenden A'b-gaxben [1110 [US zum 20. des folgenden 2111019012 zu entmcht-en.

(5) Ergibt si Wim J-01)res]chl,usse, daß höhcye Um agen erhoben jvordcw

sin-d, als erforder-l'ich Waren, so ist der,

Mehrbetrag an die Mitglieder in dem Verhältnisse zurückzuzahlen, 111 dem [xe an der betreffenden "Umlage 1211- g-enommen halben.

§ ZZ. .

Jwso-Weit ?die nach dem_ bi-s-heUg-en A-us'lanDsge'H-iet-e der SHnd1katsxandels- gesallsch01ft „Kohle'n-kontor "»Wh-en- m-eyer & Co.“ in Müxltheim abzu- kcßxewden Mengen über den Rhein 1301:- r-achtet Werden, erfolgt der Tr-a-nsport, die Spediéion und etwaige La-g-erm1g 011111) *die g-en-annte Geselkschaft.

Uebeerchung.

§ Z .

Dem „Kohl-ewsyndikat“ steht die 11011011100an der Verl-adunq__11n10_ die Einsichtnahme in die Gejchaft-s*b'ucher und Schriftstücke HeZHMätglted-er zu..

Jedes Mitglied ist allcin für dio gatte un:d vors-chrift'mäßige Lie'femtng der_ an" das ,Kolsxlenfyndikat?“ zum V-ertrtebe üb-erlasj-enen Mengen Mranttvortlich; es trägt alle Kosten allein, die__durch Liefe- rung ungenügender Qualitat 0001 dzxrch' ein Versehen bei AUSFÜHrun-g d_er Ltcfe- rung vevurßackxc Werden. Dre Ent- scheidung hat das „Kyhsleznsyn-d-ikax“ _zw' treffen und Dem M'rtgltede ch11stl1ch mitzuteisle-n. Dem Mitgliede ste t m_ner- habb vo-n vierzehn Tagen nach Exnp 0119 der Entscheidung Berufuwg an dre" er- xamméku-ng der Mitgläéder zu Handen es „Kohl'enrsynDikcc-ts“ offen.

Strafen.

96,

(1) Falls ein U?Uitgliexd entgegen 0en Vestxmmamgen dieses Vertrages Stexn- koDlen, SteinkoHlenkoks ode_r Wem- kohlenBrikettZ Verkauft, ankbtet-et o-der verbraucht, so hat es an das „Klele-n- syndiöa't“ eine Strafe von 25 R-e1chs-. mark für jade Tonne zu entrich-ten, mixrcht-ens aber 3000 R-etch'smarnk.

(2) Der gkeichen Strafe verfallt ein, Mitglied, Wenn ein solcher Verxauß 01001 Verkbr-auch oder ein solches An- Ze-bot Duvch einen ihm nach § 15 11-

9.0 angegliederten szvbra:uchcr er- 19M- oder Wenn durch eme i'hm nahe.“- tehen-de Handelsfirma ein solcher .Ver- kauf stxatrfin-det oder ein 2111901101 01)- e-ge'ben Wird. Als nahestehende an*deilrs- Firma 990 NN, "010 ein Mtg ied des „Kohlensyndtbats“ als seine Handels- firm-a angegeben hat oder an der eiy Mitg-l-ied des „Kohlensyndikabs“ mri.“ mehr als 50 vH bebeiliqt ist.

(3 Das „Kohlenshanat“ ist ber- pfl-i. tet, Uebertretaxngen von Vertra sv besnnmmng-en g-emaß Absatz 1 und ". YH IFLW BestrafunZ zu drin en. 1 _s ohlensynkdikat“ der An-Zcht, daé dre VoraWs-eßungen für eine Strassst- eßun-q nicht vorliegen, 10 kann. ]edes

éivg-kwd vevbangen, daß der Fall dem m ? 18 vorgesehenen Schiedsgericht ur En1?eidung vor el-egt Mrd, 96

01) ensyn-dikat“ Fat wls-dan-n gemaß ieser Enffcheidung zu verfahren. . , (4) Wer seinen Lwserungsperpth- tungen durch eigene Schuld mcht na -. kommt, kann zu einer S'xvafenherzm- gezogen Werden, deren Hohe fur jede

zum (Deutschen

Nr. 149.

Vierte ' V'éisa'ye " )“ ReichSanzeiguudPrMßisckjen

Berlin, 9111119114), den 29.31- -

Staatsanze' iger

1927

!, Unvtsuchme 2. Aufgebote,

3. VerkäUfe. Verve:!) 4. anosung :e. von

arbaxx lust- u. Fuuvsaäpeu, Zuflklkungen u. dergl. tungen. Yerdivqungen :e. -

5. Kommand elistbafken aqukLen. Aktiengesellschaften

und De -cbe Kokonialaeseüschakten.

,05 Reichsmark.

Öffentlicher Anzeiger. *

Anzeigenwelt für den Quint eiuer öWn Einheitkzeile (Petit)

3. Mßk- und

s. Erarb- md V ?. Niederlaffung :e. von

KUF!“ Ippaliditäu- :e. Vuücbe'mm.

10: MMW Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen.

"' Befriswte Anzeigen müssen drei Tage vor “dem "Ektrücktmgsseruün bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ""

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